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{'item': 'G309 2166975-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 3Art. 18§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 32§ 31§ 7§ 6aArt. 140Art. 267§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlG309 2166975-1 SpruchG309 2166975-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 03.04.2017 brachten die beschwerdeführenden Parteien seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.03.2017 zur Gz: XXXX ein. Diesem Verfahren lag ein gegen die beschwerdeführenden Parteien als Beklagte geführtes Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines Mietvertrages zu Grunde. Das Feststellungsinteresse des Grundverfahrens wurde mit EUR 187.032,72 beziffert.
  2. Am 03.04.2017 brachten die beschwerdeführenden Parteien seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.03.2017 zur Gz: römisch 40 ein. Diesem Verfahren lag ein gegen die beschwerdeführenden Parteien als Beklagte geführtes Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines Mietvertrages zu Grunde. Das Feststellungsinteresse des Grundverfahrens wurde mit EUR 187.032,72 beziffert. Dabei wurde im Schriftsatz Folgendes ausgeführt: "kein Gebühreneinzug! Vorschreibung bitte direkt an die Berufungswerberin" Die Berufung wurde vom bevollmächtigten Vertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim genannten Bezirksgericht eingebracht.
  3. Mit Mitteilung der Buchhaltungsagentur des Bundes vom 21.04.2017 gab diese bekannt, dass die vorgeschriebene Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 9.196,50 nicht eingezogen werden könne und die Einbringung der Gerichtsgebühr zu veranlassen sei.
  4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.04.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien auf Grund des erfolglosen Gebühreneinzuges die Zahlung von Pauschalgebühren

TP (Tarifpost) 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 9.196,50 zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages nach § 31 GGG in der Höhe von EUR 21,00, somit ein Gesamtbetrages von EUR 9.225,50 vorgeschrieben.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.04.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien auf Grund des erfolglosen Gebühreneinzuges die Zahlung von Pauschalgebühren

TP (Tarifpost) 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 9.196,50 zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG in der Höhe von EUR 21,00, somit ein Gesamtbetrages von EUR 9.225,50 vorgeschrieben.

  1. Mit Schreiben vom 10.05.2017 erhoben die beschwerdeführenden Parteien seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag und stellten die Anträge auf Berichtigung des Zahlungsauftrages und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Einhebung der Gebühr. Die beschwerdeführenden Parteien führten darin im Wesentlichen aus, dass von der belangten Behörde mit EUR 187.032,00 die falsche Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren festgestellt, dass sich der Kläger in seiner Klage auf eine sachliche Zuständigkeit nach § 49 Abs. 2 Z 5 JN berufen habe und demnach alle Streitigkeiten aus Bestandsverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen vor die Bezirksgerichte gehören würden. Gem. § 16 Abs. 1 Z 1 lit c GGG betrage die Bemessungsgrundlage bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage sei, EUR 750,
  2. Es hätte als Bemessungsgrundlage ein Betrag von EUR 750,00 herangezogen und die Gerichtsgebühr damit mit EUR 137,00 zzgl. des Streitgenossenzuschlags, also EUR 205,50, bemessen werden müssen.Die beschwerdeführenden Parteien führten darin im Wesentlichen aus, dass von der belangten Behörde mit EUR 187.032,00 die falsche Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren festgestellt, dass sich der Kläger in seiner Klage auf eine sachliche Zuständigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN berufen habe und demnach alle Streitigkeiten aus Bestandsverträgen über die in Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen vor die Bezirksgerichte gehören würden. Gem. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG betrage die Bemessungsgrundlage bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage sei, EUR 750,
  3. Es hätte als Bemessungsgrundlage ein Betrag von EUR 750,00 herangezogen und die Gerichtsgebühr damit mit EUR 137,00 zzgl. des Streitgenossenzuschlags, also EUR 205,50, bemessen werden müssen. Zudem wird vorgebracht, dass der zugestellte Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und der Adressat des Schreibens nicht erkennbar sei. Der angegebene Empfänger sei unstrittig nicht Adressat des Zahlungsauftrages. Es liege sohin kein "beachtenswerter" Bescheid, sondern ein nichtiger Bescheid vor. Darüber hinaus sei das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte verfassungswidrig. Durch das Gerichtsgebührensystem sei für eine Vielzahl von rechtssuchenden Personen der Zugang zum Recht faktisch nicht möglich. In Österreich würden 110 Prozent der Justizkosten durch Gebühren finanziert werden, während es in anderen Staaten im Schnitt 22 Prozent seien, womit die Gebühr eine Art "verbotene Steuer" darstelle. Die Gerichtsgebühr falle unabhängig vom Ausgang des Verfahrens oder des Schwierigkeitsgrades der Causa an, es würde daher gegen Art 6 EMRK, Art 18 B-VG,Zudem wird vorgebracht, dass der zugestellte Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und der Adressat des Schreibens nicht erkennbar sei. Der angegebene Empfänger sei unstrittig nicht Adressat des Zahlungsauftrages. Es liege sohin kein "beachtenswerter" Bescheid, sondern ein nichtiger Bescheid vor. Darüber hinaus sei das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte verfassungswidrig. Durch das Gerichtsgebührensystem sei für eine Vielzahl von rechtssuchenden Personen der Zugang zum Recht faktisch nicht möglich. In Österreich würden 110 Prozent der Justizkosten durch Gebühren finanziert werden, während es in anderen Staaten im Schnitt 22 Prozent seien, womit die Gebühr eine Art "verbotene Steuer" darstelle. Die Gerichtsgebühr falle unabhängig vom Ausgang des Verfahrens oder des Schwierigkeitsgrades der Causa an, es würde daher gegen Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG, Art 7 B-VG und Art 48 GRC verstoßen. Es werde daher ein Antrag auf Vorlage nach Art. 167 AEUV und ein Antrag auf Veranlassung einer Maßnahme gem. Art 140 B-VG gestellt um die Rechtmäßigkeit des Eingriffes in das Eigentum zu prüfen. Dazu werde der Antrag gestellt den bekämpften Mandatsbescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Mandatsbescheid aufzuheben und das ordentliche Verfahren einzuleiten und die Gebühr herabzusetzen, die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen und der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Artikel 7, B-VG und Artikel 48, GRC verstoßen. Es werde daher ein Antrag auf Vorlage nach Artikel 167, AEUV und ein Antrag auf Veranlassung einer Maßnahme gem. Artikel 140, B-VG gestellt um die Rechtmäßigkeit des Eingriffes in das Eigentum zu prüfen. Dazu werde der Antrag gestellt den bekämpften Mandatsbescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Mandatsbescheid aufzuheben und das ordentliche Verfahren einzuleiten und die Gebühr herabzusetzen, die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen und der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2017, zugestellt mit 20.06.2017, wurden die beschwerdeführenden Parteien zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 9.225,50 verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus den nach TP 2 GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 6.131,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 187.032,00) zuzüglich eines Streitgenossenzuschlages in der Höhe von EUR 3.065,50 sowie eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages von EUR 21,00 nach § 31 GGG zusammen. Dazu wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand hafte.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2017, zugestellt mit 20.06.2017, wurden die beschwerdeführenden Parteien zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 9.225,50 verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus den nach TP 2 GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 6.131,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 187.032,00) zuzüglich eines Streitgenossenzuschlages in der Höhe von EUR 3.065,50 sowie eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages von EUR 21,00 nach Paragraph 31, GGG zusammen. Dazu wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand hafte. Im Bescheid wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unterliege im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr des zivilgerichtlichen Verfahrens zweiter Instanz entstehe mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig sei gem. § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber. Der Pauschalgebühr nach TP 2 würden u. a. die Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren unterliegen und betrage diese € 6.131,00 für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Rechtsmittelinteresse über EUR 140.000,00 bis EUR 210.000,00.

§ 3Abs.

3 Z 1 GGG seien Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenflicht erlösche auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz eingeleiteten Schriftsatz nicht entschieden werde. Die Pauschalgebühren in zweitinstanzlichen Verfahren seien nach § 3 Abs. 5 Z 1 GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten, dies gelte auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen werde. Wenn eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehres eingebracht werde, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung oder Eingabe begründet werde, durch Abbuchung oder Einziehung zu entrichten. In diesem Fall dürfe ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Liege die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde, so habe diese unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.Im Bescheid wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unterliege im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr des zivilgerichtlichen Verfahrens zweiter Instanz entstehe mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig sei gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber. Der Pauschalgebühr nach TP 2 würden u. a. die Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren unterliegen und betrage diese € 6.131,00 für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Rechtsmittelinteresse über EUR 140.000,00 bis EUR 210.000,00.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG seien Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenflicht erlösche auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz eingeleiteten Schriftsatz nicht entschieden werde. Die Pauschalgebühren in zweitinstanzlichen Verfahren seien nach Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten, dies gelte auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen werde. Wenn eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehres eingebracht werde, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung oder Eingabe begründet werde, durch Abbuchung oder Einziehung zu entrichten. In diesem Fall dürfe ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Liege die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde, so habe diese unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur wurde weiters ausgeführt, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Es sei auch nicht unsachlich, wenn das Gesetz die Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwerts festlege, sodass sich ihre Höhe linear mit steigerndem Streitwert bewege und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze bestehe. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemesse, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 EMRK vereiteln würde. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungswidrig. Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht sei der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten.Unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur wurde weiters ausgeführt, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Es sei auch nicht unsachlich, wenn das Gesetz die Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwerts festlege, sodass sich ihre Höhe linear mit steigerndem Streitwert bewege und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze bestehe. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemesse, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, EMRK vereiteln würde. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungswidrig. Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht sei der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. 6. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 18.07.2017 (Datum: Eingangsstempel) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen zusammengefast damit begründet, dass es sich bei Bestandstreitigkeiten um Rechtssachen handle, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören würden. Nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG betrage die Bemessungsgrundlage EUR 750,00 bei Bestandstreitigkeiten. Es hätte somit eine Bemessungsgrundalge von EUR 750,00 herangezogen werden müssen. Des Weiteren brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dass die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife in unzulässiger Weise in den Zugang der Rechtsunterworfenen zu den Gerichten ein. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Art. 18

B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen, Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Art. 6 EMRK sehe vor, dass jede Person unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Gebühr stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Unter Wiederholung der in der Vorstellung vorgebrachten Argumente führten die beschwerdeführenden Parteien aus, das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei daher verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Vorlage gem. Art 267 AEUV gestellt und eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Systems der Gerichtsgebühren angeregt.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 18.07.2017 (Datum: Eingangsstempel) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen zusammengefast damit begründet, dass es sich bei Bestandstreitigkeiten um Rechtssachen handle, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören würden. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG betrage die Bemessungsgrundlage EUR 750,00 bei Bestandstreitigkeiten. Es hätte somit eine Bemessungsgrundalge von EUR 750,00 herangezogen werden müssen. Des Weiteren brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dass die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife in unzulässiger Weise in den Zugang der Rechtsunterworfenen zu den Gerichten ein. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Artikel 18

, B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen, Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Artikel 6, EMRK sehe vor, dass jede Person unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Gebühr stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Unter Wiederholung der in der Vorstellung vorgebrachten Argumente führten die beschwerdeführenden Parteien aus, das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei daher verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Vorlage gem. Artikel 267, AEUV gestellt und eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Systems der Gerichtsgebühren angeregt.

  1. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 08.08.2017 beim erkennenden Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Dem Grundverfahren lag die Feststellung des Bestehens bzw. die Unwirksamkeit eines Mietvertrages zugrunde und wurde ein Feststellunginteresse von EUR 187.032,72 beziffert. 1.
  4. Die beschwerdeführenden Parteien brachten am 03.04.2017 beim Bezirksgericht XXXX eine Berufung gegen das am 01.03.2017 ergangene Feststellungsurteil des XXXX.1.
  5. Dem Grundverfahren lag die Feststellung des Bestehens bzw. die Unwirksamkeit eines Mietvertrages zugrunde und wurde ein Feststellunginteresse von EUR 187.032,72 beziffert. 1.
  6. Die beschwerdeführenden Parteien brachten am 03.04.2017 beim Bezirksgericht römisch 40 eine Berufung gegen das am 01.03.2017 ergangene Feststellungsurteil des römisch 40 . 1.
  7. Die beschwerdeführenden Parteien begehrten eine direkte Vorschreibung der Gebühren. Die Gerichtsgebühr konnte nicht eingezogen werden. Die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung lag nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde. 1.
  8. Der erlassene Mandatsbescheid vom 24.04.2017 trat durch die dagegen fristgerecht am 10.05.2017 erhobene Vorstellung außer Kraft. 1.
  9. Für die Einbringung der Berufung sind die beschwerdeführenden Parteien aufgrund von TP 2 GGG zur Zahlung einer Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 6.131,00 (Bemessungsgrundlage EUR 187.032,72) zuzüglich eines Streitgenossenzuschlagss von 50 % in der Höhe von EUR 3.065,50 sowie eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages in der Höhe von EUR 21,00, in Summe demnach EUR 9.225,50, verpflichtet. Für den Einhebungsbetrag sowie des Mehrbetrages haftet die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand.
  10. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  11. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren gründen sich auf dem im Akt einliegenden Urteil des XXXX vom 01.03.2017 zur2.
  12. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren gründen sich auf dem im Akt einliegenden Urteil des römisch 40 vom 01.03.2017 zur GZ: XXXX und den Angaben des Beschwerdeführenden in der dagegen erhobenen Berufung vom 03.04.2017.GZ: römisch 40 und den Angaben des Beschwerdeführenden in der dagegen erhobenen Berufung vom 03.04.
  13. 2.
  14. Die Feststellung, dass die Gebühr nicht eingezogen werden konnte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Buchhaltungsagentur des Bundes vom 21.04.2017 sowie einem Auszug aus der Verrechnungsübersicht der Gebührenverrechnungsstelle. Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde die Entrichtung der Gebühr zu keinem Zeitpunkt behauptet. 2.
  15. Die Feststellung, dass die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde lag, stützt sich auf den Bescheid der belangten Behörde, als auch auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde. 2.
  16. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien gegen die Gebührenvorschreibung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Monierung des Systems der Gerichtsgebühren im Allgemeinen und war nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zur Höhe des Feststellungsinteresses des Grundverfahrens zu entkräften.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der beschwerdeführenden Parteien geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der beschwerdeführenden Parteien geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat. 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

§ 1Abs.

1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG).

Paragraph eins, Absatz eins, GGG (Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG). Nach § 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in § 2 Z 1 bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.Nach Paragraph 2, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist gem. § 7 Abs 1 Z 1 GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, fallgegenständlich also der Rechtsmittelwerber.Zahlungspflichtig ist gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, fallgegenständlich also der Rechtsmittelwerber.

§ 1GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz BGBl.

Nr. 288/1962 in der geltenden Fassung), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der geltenden Fassung), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6Abs.

2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Nach § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach § 6a Abs. 2 GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (dazu § 13 Abs. 2 Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung - AEV, BGBl 1995/559 in der geltenden Fassung).Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (dazu Paragraph 13, Absatz 2, Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung - AEV, BGBl 1995/559 in der geltenden Fassung). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 31Abs.

1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.

Abs. 2 leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen, die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1. Nach § 19a GGG erhöhen sich die in TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 v.H., wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind und 5 v.H. für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 v.H. Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.

Absatz 2, leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Absatz eins, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen, die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins, Nach Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 v.H., wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind und 5 v.H. für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 v.H. Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung

§ 7Abs. 1 GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (Vw

GH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist

§ 6

Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"

§ 6GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVw

G zulässig.Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung

Paragraph 7, Absatz eins, GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"

Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig. 3.2.1. Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden: Fallgegenständlich wurde zur Bemessung der Pauschalgebühr von der belangten Behörde eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 187.032,00 herangezogen, deren Höhe von den beschwerdeführenden Parteien bestritten und eingewendet wurde, dass die Bemessungsgrundlage für Bestandsachen nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG EUR 750,00 betrage.Fallgegenständlich wurde zur Bemessung der Pauschalgebühr von der belangten Behörde eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 187.032,00 herangezogen, deren Höhe von den beschwerdeführenden Parteien bestritten und eingewendet wurde, dass die Bemessungsgrundlage für Bestandsachen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG EUR 750,00 betrage. Nach § 6 GGG ergibt sich der bei der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Im Allgemeinen errechnet sich die Höhe der Bemessungsgrundlage auf dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 in der geltenden Fassung). Wird der in einer Klage bezifferte Streitgegenstand in einem anderen als einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, ausgedrückt, so bildet nach § 15 Abs. 3a GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage. Im Besonderen regelt § 16 GGG Fälle, in denen eine pauschalierte Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Der mit "Bewertung einzelner Streitigkeiten" betitelte § 16 GGG lautet auszugsweise wie folgt:Nach Paragraph 6, GGG ergibt sich der bei der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Im Allgemeinen errechnet sich die Höhe der Bemessungsgrundlage auf dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895, in der geltenden Fassung). Wird der in einer Klage bezifferte Streitgegenstand in einem anderen als einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, ausgedrückt, so bildet nach Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage. Im Besonderen regelt Paragraph 16, GGG Fälle, in denen eine pauschalierte Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Der mit "Bewertung einzelner Streitigkeiten" betitelte Paragraph 16, GGG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 16.

(1)Die Bemessungsgrundlage beträgt: 1. 750 Euro bei
  1. a)Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist;
  2. b)gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
  3. c)Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
  4. d)Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);
  5. d)Streitigkeiten über Oppositions- (Paragraph 35, EO), Impugnations- (Paragraph 36, EO) und Exszindierungsklagen (Paragraph 37, EO); [...]" Die beschwerdeführenden Parteien wenden gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage ein, dass § 16 Abs. 1 Z. 1 lit c GGG für Bestandstreitigkeiten eine Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 festlege. Nach § 16 Abs. 1 lit c GGG sind jedoch Bestandsachen, in denen ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, von der Pauschalierung der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Dabei nennt leg cit ausdrücklich auch Leistungs- und sonstige Begehren, in etwa Feststellungsbegehren.Die beschwerdeführenden Parteien wenden gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage ein, dass Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG für Bestandstreitigkeiten eine Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 festlege. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG sind jedoch Bestandsachen, in denen ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, von der Pauschalierung der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Dabei nennt leg cit ausdrücklich auch Leistungs- und sonstige Begehren, in etwa Feststellungsbegehren. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird. So hält der VwGH in diesem Zusammenhang folgendes fest: "Mit der - durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 geänderten - Formulierung des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a (und
  6. c)GGG sind nun auch von einem Feststellungsbegehren umfasste Geldbeträge von der die Bemessungsgrundlage pauschal festsetzenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 leg. cit. ausgeschlossen und damit in den (allgemeinen) Streitwert nach TP 1 GGG einzubeziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2008, Zl. 2008/16/0074)." (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0219)"Mit der - durch Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003, geänderten - Formulierung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (und
  7. c)GGG sind nun auch von einem Feststellungsbegehren umfasste Geldbeträge von der die Bemessungsgrundlage pauschal festsetzenden Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. ausgeschlossen und damit in den (allgemeinen) Streitwert nach TP 1 GGG einzubeziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2008, Zl. 2008/16/0074)." (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0219) Folglich war nicht die für Bestandstreitigkeiten pauschalierte Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 1 Z. 1 lit c GGG in der Höhe von EUR 750,00, sondern das im Grundverfahren im Klagebegehren und auch im Feststellungsurteil des Bezirksgerichtes als Geldwert bezifferte Feststellungsinteresse in der Höhe von EUR 187.032,00 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Folglich war nicht die für Bestandstreitigkeiten pauschalierte Bemessungsgrundlage nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG in der Höhe von EUR 750,00, sondern das im Grundverfahren im Klagebegehren und auch im Feststellungsurteil des Bezirksgerichtes als Geldwert bezifferte Feststellungsinteresse in der Höhe von EUR 187.032,00 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. In TP 2 des GGG sind die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz und folglich auch für Berufungsverfahren festgelegt (dazu Anm. 1 zur TP 2 GGG). Nach TP 2 GGG, in der zeitraumrelevanten Fassung BGBl. I Nr. 60/2017, ergibt sich für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse von über EUR 140.000,00 EUR bis zu einem Betrag von EUR 210.000,00 eine Pauschalgebühr von EUR 6.131,00.In TP 2 des GGG sind die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz und folglich auch für Berufungsverfahren festgelegt (dazu Anmerkung 1 zur TP 2 GGG). Nach TP 2 GGG, in der zeitraumrelevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,, ergibt sich für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse von über EUR 140.000,00 EUR bis zu einem Betrag von EUR 210.000,00 eine Pauschalgebühr von EUR 6.131,00. Nach § 19a GGG erhöhen sich die Gebühren bei den TP 1 bis 4 GGG, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 %, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind und 5 % für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH.. Daraus ergibt sich fallgegenständlich eine Pauschalgebühr von EUR 6.131,00 zzgl. eines Streitgenossenzuschlages iHv 50 %. Damit errechnet sich eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 9.196,5.Nach Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die Gebühren bei den TP 1 bis 4 GGG, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 %, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind und 5 % für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH.. Daraus ergibt sich fallgegenständlich eine Pauschalgebühr von EUR 6.131,00 zzgl. eines Streitgenossenzuschlages iHv 50 %. Damit errechnet sich eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 9.196,5. Da die Gerichtsgebühr nicht eingezogen werden konnte und die unterbliebene Gebührenentrichtung nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, konnte ein Zahlungsauftrag erlassen und

§ 6aGEG ein Betrag von EUR 8,00 erhoben werden.

Zudem wurde der Mehrbetrag von EUR 21,00 gem. § 31 Abs. 1 GGG zu Recht vorgeschrieben.Da die Gerichtsgebühr nicht eingezogen werden konnte und die unterbliebene Gebührenentrichtung nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, konnte ein Zahlungsauftrag erlassen und

Paragraph 6 a, GEG ein Betrag von EUR 8,00 erhoben werden. Zudem wurde der Mehrbetrag von EUR 21,00 gem. Paragraph 31, Absatz eins, GGG zu Recht vorgeschrieben. Die Vorschreibung einer Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 9.225,50 besteht demnach der Höhe nach zu Recht. Zudem behaupten die beschwerdeführenden Parteien im Allgemeinen, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag

Art. 140

B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.Zudem behaupten die beschwerdeführenden Parteien im Allgemeinen, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag

Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.

Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten betreffend die Verfassungswidrigkeit des Gebührenrechts im Allgemeinen, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH): Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es dem Gesetzgeber daher freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH. 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua). Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, E6 zu § 1 GGG).Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, E6 zu Paragraph eins, GGG). Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu § 1 GGG).Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu Paragraph eins, GGG). Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung

Art. 140B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des Vf

GH zu unterbleiben.Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung

Artikel 140, B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des Vf

GH zu unterbleiben. Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Sofern die beschwerdeführenden Parteien überdies eine Vorlage

Art. 267

AEUV beantragten, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sei.Sofern die beschwerdeführenden Parteien überdies eine Vorlage

Artikel 267

, AEUV beantragten, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sei. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). Das erkennende Gericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist. Die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2166975.1.00

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