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{'item': 'G311 2114535-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlG311 2114535-2 SpruchG311 2130553-1/34E G311 2114537-2/28E G311 2114535-2/27E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichter über den Antrag der minderjährigen Söhne, XXXX und XXXX, der XXXX als gesetzliche Vertreterin vom 13.02.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017, Zlen. G311 2130553-1/19E, G311 2114537-2/20E, G311 2114535-2/19E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichter über den Antrag der minderjährigen Söhne, römisch 40 und römisch 40 , der römisch 40 als gesetzliche Vertreterin vom 13.02.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017, Zlen. G311 2130553-1/19E, G311 2114537-2/20E, G311 2114535-2/19E, beschlossen: A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017, Zlen. G311 2130553-1/19E, G311 2114537-2/20E, G311 2114535-2/19E, wurden die Beschwerden der minderjährigen Söhne mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass jeweils der letzte Satz des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat: "Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien und Albanien zulässig ist.". Die Revision zu diesem Spruchteil (A) II)) wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017, Zlen. G311 2130553-1/19E, G311 2114537-2/20E, G311 2114535-2/19E, wurden die Beschwerden der minderjährigen Söhne mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass jeweils der letzte Satz des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat: "Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien und Albanien zulässig ist.". Die Revision zu diesem Spruchteil (A) römisch zwei)) wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2017, Zl. G311 2130553-1/25Z wurde gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 13.12.2017, XXXX wurde XXXX zum Vertreter bestellt. Dem Vertreter wurde dieser Beschluss am 18.12.2017 rechtswirksam zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision erneut zu laufen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2017, Zl. G311 2130553-1/25Z wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins und 2 VwGG die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 13.12.2017, römisch 40 wurde römisch 40 zum Vertreter bestellt. Dem Vertreter wurde dieser Beschluss am 18.12.2017 rechtswirksam zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision erneut zu laufen. Am 29.01.2018 um 16:41:29 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017, Zlen. G311 2130553-1/19E, G311 2114537-2/20E, G311 2114535-2/19E, ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.2018, Zlen. G311 2130553-1/30E, G311 2114537-2/24E, G311 2114535-2/23E wurde die ordentliche Revision als verspätet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13.02.2018 stellten die Antragsteller im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wenden. Hinsichtlich der Wiedereinsetzungsanträge brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragsteller vor: "Am 18.12.2017 war beim Verfahrenshilfeanwalt der Bescheid der OÖ. Rechtsanwaltskammer für die antragstellende Partei XXXX eingelangt. Dieser Bescheid wurde mit einem Eingangsstempel versehen und die damit zu laufen beginnende Revisionsfrist auf dem Aktendeckel des Handaktes und in den Kanzleikalender eingetragen. Der 18.

  1. war ein Montag und der letzte Tag der Frist war damit der 29.1.
  2. Üblicherweise wird der vorletzte Tag der Frist in den Kanzleikalender eingetragen, auch am Aktendeckel. Dies war der 26.1.2018, ein Freitag."Am 18.12.2017 war beim Verfahrenshilfeanwalt der Bescheid der OÖ. Rechtsanwaltskammer für die antragstellende Partei römisch 40 eingelangt. Dieser Bescheid wurde mit einem Eingangsstempel versehen und die damit zu laufen beginnende Revisionsfrist auf dem Aktendeckel des Handaktes und in den Kanzleikalender eingetragen. Der 18.
  3. war ein Montag und der letzte Tag der Frist war damit der 29.1.
  4. Üblicherweise wird der vorletzte Tag der Frist in den Kanzleikalender eingetragen, auch am Aktendeckel. Dies war der 26.1.2018, ein Freitag. Der Rechtsvertreter begann am Wochenende 27.1, 28.
  5. mit dem Diktat der Revision, die er bis auf einen kleinen Rest fertigstellte. Die Sekretärin schrieb am Morgen des 29.1.2018 diesen Teil, während der Rechtsvertreter den Schlussteil diktierte. Der Schriftsatz wurde auf Papier verfasst und auf der ersten Seite wurde als Beilage auch das angefochtene Erkenntnis angeführt. Um etwa 14:00 Uhr wurde vom Rechtsvertreter dieser Schriftsatz unterfertigt und zur Absendung im elektronischen Rechtsverkehr übergeben. In weiterer Folge versuchte die Sekretärin die Beilage, nämlich das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, welches im ERV bereitgestellt worden war, der Revision als Dokument anzuschließen. Dabei stellten sich für die Sekretärin nicht absehbar technische Probleme ein, obwohl es ihr sonst immer gelingt, EDV-mäßige Schwierigkeiten zu bewältigen. Zur Einbringung von Revisionen im elektronischen Rechtsverkehr verwendet die Kanzlei des Rechtsvertreters das Programm MedixPro in der Version 1.22d. Bis Ende der Amtsstunden ist es nicht gelungen, das 85-seitige Erkenntnis auf einfachem technischen Weg der eingescannten Revision anzuschließen. Schließlich entschied sich die Sekretärin dazu, die Revision ohne Beilage wegzuschicken und teilte dem Rechtsvertreter mit, dass sie die Beilage am nächsten Tag kopieren und am Postweg an das Bundesverwaltungsgericht senden würde. Damit war der Rechtsvertreter einverstanden. Das auf einem PC der Kanzlei gespeicherte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war am 18.10.2017 eingelangt und war nur der Spruch ausgedruckt worden, um Papier und Toner zu sparen. Die Sekretärin druckte die 85 Seiten am 30.1.2018 aus und brachte diese Beilage adressiert an das Bundesverwaltungsgericht zur Post. Das Porto hiefür betrug € 2,
  6. Die Sekretärin hat in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass das Einscannen eines Erkenntnisses als Beilage das Datenvolumen sprengt und die Sendung nicht übermittelt werden kann. Deshalb versuchte sie von etwa 14:30 bis 16:30 Uhr das bekämpfte Erkenntnis dem Schriftsatz BVwG-Folgeeingabe anzuschließen." Als Beweis wurden den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine eidesstattliche Erklärungen von Frau XXXX beigelegt.Als Beweis wurden den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine eidesstattliche Erklärungen von Frau römisch 40 beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A):
  7. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.
  8. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.
  9. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.
  12. Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 46.

(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46,
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt. 3.
  1. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - etwa im Beschluss vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015 - in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
  2. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
  3. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034).""Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  4. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  5. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034)." 3.
  6. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der rechtsfreundliche Vertreter der Antragsteller räumt ein, dass er um etwa 14:00 Uhr die Revision unterfertigt und zur Absendung im elektronischen Rechtsverkehr übergeben habe damit die Sekretärin die Beilage, nämlich das Erkenntnis als Dokument anschließt. Dieses Unterbringen war EDV-mäßig nicht zu bewältigen und war es daher bis zum Ende der Amtsstunden nicht gelungen die Revision samt Erkenntnis wegzusenden. Daher wurde die Revision letztendlich ohne Beilage elektronisch versendet und die Beilage postalisch am 30.01.2018 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Das vom Vertreter im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Vorgehen betreffend die Beilage stellt einen für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang dar. Wenn dies im Wiedereinsetzungsantrag auf ein "Missgeschick" zurückgeführt wird, stellt dies keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 VwGG dar. Im Wissen um einen ausdrücklichen Hinweis auf die spätestmögliche Einbringungszeit 15 Uhr, die auch seit langem auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden ist, ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab zu legen und kann daher ein "Missgeschick", nicht als Versehen minderen Grades beurteilt werden, denn ein berufsmäßiger Vertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Anträgen gesichert erscheint.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Das vom Vertreter im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Vorgehen betreffend die Beilage stellt einen für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang dar. Wenn dies im Wiedereinsetzungsantrag auf ein "Missgeschick" zurückgeführt wird, stellt dies keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 46, VwGG dar. Im Wissen um einen ausdrücklichen Hinweis auf die spätestmögliche Einbringungszeit 15 Uhr, die auch seit langem auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden ist, ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab zu legen und kann daher ein "Missgeschick", nicht als Versehen minderen Grades beurteilt werden, denn ein berufsmäßiger Vertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Anträgen gesichert erscheint. Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Antragsteller bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass die Antragsteller oder ihrem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde, war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gesondert abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist hinsichtlich der Nichterteilung eines Mängelbehebungsauftrages die versäumte Handlung (Revision) nachzuholen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.2.2016, Fr 2016/03/0001; 2.12.2015, Fr 2015/03/0010). Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision im Hinblick ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision im Hinblick ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G311.2114535.2.01

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