← Österreich

{'item': 'L516 2141814-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlL516 2141814-1 SpruchL516 2141814-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2016, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2016, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.08.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 26.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs jene Entscheidung mit Ablauf des 20.05.2016 in Rechtskraft.
  2. Der Beschwerdeführer brachte am 03.10.2016 den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 23.11.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein seines gewillkürten Vertreters niederschriftlich einvernommen.
  3. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.
  4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II), und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  5. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei), und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  6. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm persönlich sowie seinem ausgewiesenen Vertreter jeweils am 25.11.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 07.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 12.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 14.12.2016 die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Sachverhaltsfeststellungen 1.
  10. Der Beschwerdeführer stellte am 06.08.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom 26.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Bescheid des BFA vom 23.06.2016). Jene Entscheidung wurde für den - zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen (AS 101) - Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 06.05.2016 bei der Zustellbasis mit Beginn der Abholfrist am selben Tag hinterlegt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 20.05.2016 (AS 215). 1.
  11. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er Schiit sei und es in seiner Heimat Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten gegeben habe. Das BFA erachtete dieses Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege (Niederschrift vom 07.08.2016, 26.03.2016, Bescheid des BFA vom 23.06.2016).1.
  12. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er Schiit sei und es in seiner Heimat Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten gegeben habe. Das BFA erachtete dieses Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege (Niederschrift vom 07.08.2016, 26.03.2016, Bescheid des BFA vom 23.06.2016). 1.
  13. Zur Begründung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages führte der Beschwerdeführer aus, dass er homosexuell sei und dies im ersten Verfahren nicht erwähnt habe, da er sich geschämt habe, er jedoch nun bereits einige Zeit in Österreich sei und mitbekommen habe, dass dies hier normal sei, weshalb er dies erwähnen wolle. Er habe in Pakistan bereits Sex mit seinem Freund gehabt und sei von dessen Angehörigen mit dem Tod und einer Anzeige bedroht worden, wobei er nicht wisse, ob tatsächlich bereits eine Anzeige erstattet worden sei (Niederschriften vom 03.10.2016 und 23.11.2016). 1.
  14. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Pakistan aufgrund seiner Homosexualität verlassen habe, keinen glaubhaften Kern aufweise (Bescheid S 8) und gelangte zu dieser Feststellung aufgrund folgender Beweiswürdigung (Bescheid S 103 ff; Hervorhebung und Orthografie im Original): "Sie haben in der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs angegeben, bereits in Pakistan homosexuell gewesen zu sein und Ihre Homosexualität aus ausgelebt zu haben. Sie hätten diese Tatsache in Ihrem Vorverfahren allerdings bewusst verschwiegen, da es Ihnen unangenehme gewesen sei. Ihr gesamtes diesbezügliches Vorbringen stützt sich lediglich auf Ihre Behauptungen und ist einer Verifizierung nicht zugänglich. Dazu ist zunächst insbesondere festzuhalten, dass Sie ein derartiges Vorbringen in Ihrem gesamten Erstverfahren nicht einmal ansatzweise getätigt haben. Vielmehr haben Sie bei der Erstbefragung auf Frage, was Sie noch über den Aufenthalt in diesem Land angeben könnten, folgendes geantwortet: "In Italien wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen." Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Verfolgung bzw Verfolgungsgefahr spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseres Wissen verschweigt, das man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würden, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint. Gerade von juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08).Gerade von juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. vergleiche auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08). Selbst wenn Sie entgegen der Ansicht der Behörde ihre Heimat tatsächlich aufgrund Ihrer Homosexualität verlassen hätten ist folgendes anzumerken: Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern eines Vorbringens" bezieht sich auf Vorbringen von Asylwerbern betreffend Verfolgungshandlungen, die sich erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen (vgl VwGH 26.07.2005, 2005/20/0343). Im gegenständlichen Verfahren haben Sie keinen Sachverhalt vorgebracht, der sich auf Sachverhaltsänderungen nach dem ersten Asylverfahren bezieht. Eine Auseinandersetzung mit dem glaubhaften Kern des Vorbringens erübrigt sich damit.Selbst wenn Sie entgegen der Ansicht der Behörde ihre Heimat tatsächlich aufgrund Ihrer Homosexualität verlassen hätten ist folgendes anzumerken: Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern eines Vorbringens" bezieht sich auf Vorbringen von Asylwerbern betreffend Verfolgungshandlungen, die sich erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen vergleiche VwGH 26.07.2005, 2005/20/0343). Im gegenständlichen Verfahren haben Sie keinen Sachverhalt vorgebracht, der sich auf Sachverhaltsänderungen nach dem ersten Asylverfahren bezieht. Eine Auseinandersetzung mit dem glaubhaften Kern des Vorbringens erübrigt sich damit. Was die weiteren und gem § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalts ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland."Was die weiteren und gem Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalts ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland."
  15. Beweiswürdigung 2.
  16. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Beschwerdeverfahren, konkret aus den in den Akten befindlichen Niederschriften und aus dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden konkreten Quellen bzw Aktenseiten (AS) angeführt sind.
  17. Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG und Behebung des bekämpften BescheidesStattgabe der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides § 68 AVGParagraph 68, AVG 3.
  18. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.
  19. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allgemein zur entschiedenen Sache gem § 68 Abs 1 AVGAllgemein zur entschiedenen Sache gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG 3.
  20. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).3.
  21. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). § 21 Abs 3 BFA-VGParagraph 21, Absatz 3, BFA-VG 3.
  22. Gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 2). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 1).3.
  23. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 2). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 1). 3.
  24. Zum gegenständlichen Verfahren 3.4.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).3.4.
  26. Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). 3.4.
  27. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit der Bescheid des BFA vom 26.03.2016, welcher am 06.05.2016 zugestellt wurde und mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 20.05.2016 in Rechtskraft erwuchs. 3.4.
  28. Fallbezogen beschränkt sich das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung für die Begründung seiner Feststellung, wonach die im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachte Homosexualität keinen glaubhaften Kern aufweise, im Wesentlichen ausschließlich auf abstrakte Ausführungen und die textbausteinartige Zitierung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des (bereits seit 30.06.2008 nicht mehr existenten) Unabhängigen Bundesasylsenates. Das BFA unterließ es jedoch, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers und auch mit seiner Rechtfertigung für den Zeitpunkt seines Vorbringens, wonach er sich (bisher) geschämt habe, seine Homosexualität bekannt zu geben und er sich dies erst getraut habe, nachdem er gesehen habe, dass dies in Österreich normal sei (Aktenseite (AS) 57), individuell und konkret auseinanderzusetzen. Weshalb das BFA die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Scham als nicht nachvollziehbar erachtete, wurde vom BFA nicht begründet. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers kann jedoch nicht von vornherein als völlig unplausibel ausgeschlossen werden, sodass eine Auseinandersetzung damit jedenfalls erforderlich gewesen wäre. 3.4.
  29. Soweit das BFA dem Beschwerdeführer ein gesteigertes Vorbringen vorwirft und dazu auf eine Entscheidung des VwGH vom "7.6.2000, 2000/01/0250" verwies (AS 167), war zudem festzustellen, dass eine derartige Entscheidung zumindest im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nicht nachzuvollziehen war. 3.4.
  30. Schließlich stellt sich der Vorwurf des BFA in der Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auf die Frage, was er noch über den Aufenthalt in diesem Land angeben könne, mit "In Italien wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen." geantwortet habe (AS 167), nach Durchsicht der vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde als aktenwidrig dar (vgl dazu die Niederschriften zu den Erstbefragungen vom 07.08.2015 und (Verwaltungsverfahrensakt zum ersten Antrag, AS 11 ff; Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlichen Antrag, AS 5 ff). Insoweit erweist sich die Beweiswürdigung und die darauf aufbauende Feststellung des BFA als unrichtig und unschlüssig.3.4.
  31. Schließlich stellt sich der Vorwurf des BFA in der Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auf die Frage, was er noch über den Aufenthalt in diesem Land angeben könne, mit "In Italien wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen." geantwortet habe (AS 167), nach Durchsicht der vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde als aktenwidrig dar vergleiche dazu die Niederschriften zu den Erstbefragungen vom 07.08.2015 und (Verwaltungsverfahrensakt zum ersten Antrag, AS 11 ff; Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlichen Antrag, AS 5 ff). Insoweit erweist sich die Beweiswürdigung und die darauf aufbauende Feststellung des BFA als unrichtig und unschlüssig. 3.4.
  32. Soweit das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung abschließend noch darauf verwies, dass selbst bei glaubhafter Homosexualität der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der sich auf Sachverhaltsänderungen nach dem ersten Asylverfahren beziehe, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz 2005 die Verpflichtung besteht, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen und vor diesem Hintergrund eine Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat eine Gefährdung gemäß Art 3 EMRK droht, geboten ist (VfGH 16.09.2013, U 1268/2013; 13.12.2017, E 223/2017).3.4.
  33. Soweit das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung abschließend noch darauf verwies, dass selbst bei glaubhafter Homosexualität der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der sich auf Sachverhaltsänderungen nach dem ersten Asylverfahren beziehe, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz 2005 die Verpflichtung besteht, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen und vor diesem Hintergrund eine Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat eine Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK droht, geboten ist (VfGH 16.09.2013, U 1268 aus 2013,; 13.12.2017, E 223 aus 2017,). 3.4.
  34. Im Ergebnis wurde eine - ordnungsgemäße - Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf das Vorliegen eines "glaubhaften Kerns" vom BFA unterlassen und dem Bundesverwaltungsgericht ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erlaubt, diesen Mangel selbst zu beheben (vgl VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).3.4.
  35. Im Ergebnis wurde eine - ordnungsgemäße - Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf das Vorliegen eines "glaubhaften Kerns" vom BFA unterlassen und dem Bundesverwaltungsgericht ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erlaubt, diesen Mangel selbst zu beheben vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). 3.4.
  36. Der Beschwerde ist daher gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattzugeben und der angefochtene - im Zulassungsverfahren ergangene - Bescheid ist aufzuheben. Das Verfahren ist somit zugelassen.3.4.
  37. Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben und der angefochtene - im Zulassungsverfahren ergangene - Bescheid ist aufzuheben. Das Verfahren ist somit zugelassen. 3.4.
  38. Durch die gegenständliche Entscheidung tritt das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das BFA nach den dazu zweckmäßigen Ermittlungsschritten das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer - schlüssigen und individuellen - Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, wobei vom Beschwerdeführer dabei neu behauptete Geschehnisse - und auch seine Rechtfertigung für den Zeitpunkt seines Vorbringens - vom BFA individuell und schlüssig daraufhin zu überprüfen sein werden, ob diese einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht.3.4.
  39. Durch die gegenständliche Entscheidung tritt das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das BFA nach den dazu zweckmäßigen Ermittlungsschritten das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer - schlüssigen und individuellen - Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, wobei vom Beschwerdeführer dabei neu behauptete Geschehnisse - und auch seine Rechtfertigung für den Zeitpunkt seines Vorbringens - vom BFA individuell und schlüssig daraufhin zu überprüfen sein werden, ob diese einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  40. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
  41. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.
  42. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist. 3.
  43. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2141814.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.