Obsah (6)
§ 6cArt. 133§ 14§ 15§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlL524 2174070-1 SpruchL524 2174070-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG
§ 6cGEG stattgegeben.
Der Beschwerdeführerin ist ein Betrag in Höhe von € 750,20 zurückzuzahlen.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 6 c, GEG stattgegeben. Der Beschwerdeführerin ist ein Betrag in Höhe von € 750,20 zurückzuzahlen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin brachte am 27.03.2017 beim Landesgericht Salzburg zur Zl. 1 Cg 38/17f eine Klage gegen die
- XXXX und 2.
- Die Beschwerdeführerin brachte am 27.03.2017 beim Landesgericht Salzburg zur Zl. 1 Cg 38/17f eine Klage gegen die
- römisch 40 und
- XXXX ein.römisch 40 ein. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrer Klage die Aufhebung des mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Leasingvertrags (Punkt
- des Urteilsbegehrens) und die Rückzahlung der auf Grund dieses Leasingvertrags geleisteten Zahlungen in Höhe von € 18.333,79 (Punkt
- des Urteilsbegehrens), die Aufhebung des mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags über eine BP-Tankkarte (Punkt
- des Urteilsbegehrens) und die Rückzahlung der auf Grund dieses Dienstleistungsvertrags geleisteten Zahlungen in Höhe von € 64,60 (Punkt
- des Urteilsbegehrens) und die Aufhebung des mit der zweitbeklagten Partei abgeschlossenen Versicherungsvertrags (Punkt
- des Urteilsbegehrens) sowie die Rückzahlung der auf Grund dieses Versicherungsvertrags geleisteten Zahlungen in Höhe von € 11.795,73 (Punkt
- des Urteilsbegehrens).
- Am 28.03.2017 wurde eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 1.527,90 mittels Einzug entrichtet.
- Am 14.04.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von € 750,20 und begründete dies damit, dass mit den Begehren
- bis
- die Unwirksamerklärung von Verträgen und mit den Begehren
- bis
- die sich aus den Begehren
- bis
- abgeleiteten Leistungsansprüche geltend gemacht worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH sei, wenn im selben Verfahren sowohl die rechtsgestaltende Unwirksamerklärung der Rechtshandlung und der aus dieser Rechtsgestaltung abgeleitete Leistungsanspruch begehrt würden, nur der Wert des Leistungsbegehrens als Gesamtwert des Streitgegenstandes anzusehen. Die Begehren
- bis
- seien mit € 30.194,12 bewertet worden. Dafür ergebe sich eine Gerichtsgebühr in Höhe von € 707,00 zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag. Weiters wurde ein Kostenersatz für diesen Antrag begehrt.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 30.08.2017, Zl. 100 Jv 64/17v-33, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung einer mittels Gebühreneinzug entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von € 750,20 nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei Punkt
- des Urteilsbegehrens um einen nicht zu bewertenden geldgleichen Anspruch über € 42.270,94 handle, bei dem der Wert des Streitgegenstandes jenem Geldbetrag entspreche, auf den sich der Aufhebungsanspruch beziehe. Somit wäre eine Bewertung bzw. Nichtbewertung des Streitgegenstandes unter Punkt
- des Urteilsbegehrens durch den Kläger unbeachtlich. Die Begehren 4.,
- und
- fänden Deckung in Punkt
- des Urteilsbegehrens und seien daher nicht mehr gesondert zu bewerten. Bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 35.000,-- bis € 70.000,-- betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 € 1.389,--. Zuzüglich Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG in Höhe von 10 % betrage die Pauschalgebühr im gegenständlichen Fall € 1.527,
- Eine zusätzliche Bewertung von Punkt
- und
- des Urteilsbegehrens in Höhe von jeweils € 5.000,-- würde keine Änderung der Höhe der Pauschalgebühr ergeben. Über den Antrag auf Kostenersatz für den Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr vom 14.04.2017 wurde vom Präsidenten des Landesgerichts Salzburg nicht abgesprochen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei Punkt
- des Urteilsbegehrens um einen nicht zu bewertenden geldgleichen Anspruch über € 42.270,94 handle, bei dem der Wert des Streitgegenstandes jenem Geldbetrag entspreche, auf den sich der Aufhebungsanspruch beziehe. Somit wäre eine Bewertung bzw. Nichtbewertung des Streitgegenstandes unter Punkt
- des Urteilsbegehrens durch den Kläger unbeachtlich. Die Begehren 4.,
- und
- fänden Deckung in Punkt
- des Urteilsbegehrens und seien daher nicht mehr gesondert zu bewerten. Bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 35.000,-- bis € 70.000,-- betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 € 1.389,--. Zuzüglich Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG in Höhe von 10 % betrage die Pauschalgebühr im gegenständlichen Fall € 1.527,
- Eine zusätzliche Bewertung von Punkt
- und
- des Urteilsbegehrens in Höhe von jeweils € 5.000,-- würde keine Änderung der Höhe der Pauschalgebühr ergeben. Über den Antrag auf Kostenersatz für den Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr vom 14.04.2017 wurde vom Präsidenten des Landesgerichts Salzburg nicht abgesprochen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zunächst wie bereits im Antrag vom 14.04.2017 ausgeführt wird. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die Punkte 4.,
- und
- des Urteilsbegehrens verschiedene Verträge beträfen. Die belangte Behörde gehe bei Begehren
- offenbar von einem geldgleichen Anspruch aus und ziehe dafür den Kaufpreis des klagegegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von € 42.270,94 heran. Tatsächlich betreffe Begehren
- die Aufhebung des Leasingvertrages und finde sein Pendant im Begehren 4., mit dem die Rückzahlung des auf dem Leasingvertrag basierenden Leasingentgelts begehrt werde. Begehren
- betreffe die Rückzahlung des bezahlten Entgelts für einen Dienstleistungsvertrag über eine Tankkarte und Begehren
- betreffe die Rückzahlung von Versicherungszahlungen. Es handle sich daher bei den Begehren 4.,
- und
- um drei vom Kaufpreis in Höhe von € 42.270,94 vollkommen unterschiedliche Leistungen. Die Beschwerdeführerin begehre in den Punkten
- bis
- die Unwirksamerklärung von Rechtshandlungen und in den Punkten
- bis
- die aus dieser Rechtsgestaltung abgeleiteten Leistungsansprüche. Die Beschwerdeführerin beantragte daher die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von € 750,20 und die Erstattung der Kosten für den Antrag vom 14.04.2017 in Höhe von € 702,
- Mit Schreiben vom 11.10.2017 (eingelangt am 20.10.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin schloss mit der XXXX einen Kaufvertrag über einen Neuwagen ab. Mit der XXXX (erstbeklagte Partei) schloss die Beschwerdeführerin einen Leasingvertrag und einen Dienstleistungsvertrag über eine BP-Tankkarte ab. Mit der XXXX (zweitbeklagte Partei) schloss die Beschwerdeführerin einen Versicherungsvertrag ab.Die Beschwerdeführerin schloss mit der römisch 40 einen Kaufvertrag über einen Neuwagen ab. Mit der römisch 40 (erstbeklagte Partei) schloss die Beschwerdeführerin einen Leasingvertrag und einen Dienstleistungsvertrag über eine BP-Tankkarte ab. Mit der römisch 40 (zweitbeklagte Partei) schloss die Beschwerdeführerin einen Versicherungsvertrag ab. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrer Klage vom 27.03.2017 die Aufhebung des mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Leasingvertrags (Punkt
- des Urteilsbegehrens) und die Rückzahlung der auf Grund dieses Leasingvertrags geleisteten Zahlungen in Höhe von € 18.333,79 (Punkt
- des Urteilsbegehrens), die Aufhebung des mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags über eine BP-Tankkarte (Punkt
- des Urteilsbegehrens) und die Rückzahlung der auf Grund dieses Dienstleistungsvertrags geleisteten Zahlungen in Höhe von € 64,60 (Punkt
- des Urteilsbegehrens) und die Aufhebung des mit der zweitbeklagten Partei abgeschlossenen Versicherungsvertrags (Punkt
- des Urteilsbegehrens) sowie die Rückzahlung der auf Grund dieses Versicherungsvertrags geleisteten Zahlungen in Höhe von € 11.795,73 (Punkt
- des Urteilsbegehrens). Mittels Gebühreneinzug wurde eine Pauschalgebühr von € 1.527,90 entrichtet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten: "Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg §
- Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:Paragraph eins, Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
- Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
- -
- [...] [...] Rückzahlung § 6c.
(1)Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlenParagraph 6 c,
(1)Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
- soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
- soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, unter E 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, unter E 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
§ 14
Gerichtsgebührengesetz (GGG) ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Paragraph 14, Gerichtsgebührengesetz (GGG) ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, Anm. 1 zu § 14 GGG).Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, Anmerkung 1 zu Paragraph 14, GGG).
§ 15Abs.
2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (§ 15 Abs. 3a GGG).Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG). § 15 Abs. 3a GGG spricht davon, dass der Geldbetrag den Gegenstand der Feststellungsklage bilden muss. Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Feststellungsbegehrens muss aber nicht das Geltendmachen dieses Geldbetrages bedeuten (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199).Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG spricht davon, dass der Geldbetrag den Gegenstand der Feststellungsklage bilden muss. Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Feststellungsbegehrens muss aber nicht das Geltendmachen dieses Geldbetrages bedeuten (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). Da für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend ist, kommt es auf subjektive Momente, wie die Klägerin ihr Klagebegehren verstanden wissen wollte, nicht an (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet
§ 15Abs.
3a GGG - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 26.06.2014, Ro 2014/16/0033; 29.04.2014, 2012/16/0199).Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet
Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage vergleiche VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 26.06.2014, Ro 2014/16/0033; 29.04.2014, 2012/16/0199). Im vorliegenden Fall legt die belangte Behörde ihrer Entscheidung eine Bemessungsgrundlage von € 42.270,94 zugrunde. Dabei zieht sie offenkundig den Kaufpreis heran, der sich aus dem Kaufvertrag mit der XXXX ergibt. Der Kaufvertrag ist jedoch nicht Gegenstand der Klage Zl. 1 Cg 38/17f. Den Gegenstand dieser Klage bilden vielmehr die Aufhebung eines Leasingvertrags, eines Dienstleistungsvertrags über eine BP-Tankkarte und eines Versicherungsvertrages.Im vorliegenden Fall legt die belangte Behörde ihrer Entscheidung eine Bemessungsgrundlage von € 42.270,94 zugrunde. Dabei zieht sie offenkundig den Kaufpreis heran, der sich aus dem Kaufvertrag mit der römisch 40 ergibt. Der Kaufvertrag ist jedoch nicht Gegenstand der Klage Zl. 1 Cg 38/17f. Den Gegenstand dieser Klage bilden vielmehr die Aufhebung eines Leasingvertrags, eines Dienstleistungsvertrags über eine BP-Tankkarte und eines Versicherungsvertrages. Es kann daher auch nicht der Ansicht der belangten Behörde, dass die Punkte 4., 5. und 6. des Urteilsbegehrens in Punkt 1. des Urteilsbegehrens Deckung fänden, nicht beigetreten werden. Bei Punkt 1. des Urteilsbegehrens handelt es sich um die Aufhebung eines Leasingvertrags, Punkt 2. des Urteilsbegehrens bildet die Aufhebung eines Dienstleistungsvertrags über eine BP-Tankkarte und Punkt 3. des Urteilsbegehrens bildet die Aufhebung eines Versicherungsvertrages. Bei den Punkten 4., 5. und 6. des Urteilsbegehrens handelt es sich jeweils um die Rückzahlung jener Beträge, die sich aus der Aufhebung der unter den Punkten 1. bis 3. genannten Verträge ergeben. Gegenstand der Klage bildet damit die Rückzahlung von € 18.333,79 (Punkt 4. des Urteilsbegehrens), € 64,60 (Punkt 5. des Urteilsbegehrens) und € 11.795,73 (Punkt 6. des Urteilsbegehrens). Diese Ansprüche sind
§ 15Abs.
2 GGG zusammenzurechnen. Darüber hinaus bildet in den Punkten
- bis
- des Urteilsbegehrens kein zusätzlicher Geldbetrag den Gegenstand der Klage, weshalb § 15 Abs. 3a GGG nicht zur Anwendung kommt.Gegenstand der Klage bildet damit die Rückzahlung von € 18.333,79 (Punkt
- des Urteilsbegehrens), € 64,60 (Punkt
- des Urteilsbegehrens) und € 11.795,73 (Punkt
- des Urteilsbegehrens). Diese Ansprüche sind
Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen. Darüber hinaus bildet in den Punkten
- bis
- des Urteilsbegehrens kein zusätzlicher Geldbetrag den Gegenstand der Klage, weshalb Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG nicht zur Anwendung kommt. Die Gebühr beträgt daher € 707,-- zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 70,70, somit insgesamt € 777,
- Mittels Gebühreneinzug wurden € 1.527,90 entrichtet. Es sind daher € 750,20 zurückzuzahlen.
- Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Antrag vom 14.04.2017 auch die Zuerkennung der für diesen Antrag entstandenen Kosten in Höhe von € 702,
- Über diesen Antrag hat die belangte Behörde bislang nicht entschieden. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, erstmals über diesen Antrag zu entscheiden. Die belangte Behörde hat daher über diesen noch offenen Antrag zu entscheiden. 3.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2174070.1.00