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{'item': 'W103 2144636-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW103 2144636-1 SpruchW103 2144636-1/21E Gekürzte Ausfertigung des am 25.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , StA. Somalia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. 1060551906-150365249, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu Recht erkannt:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. 1060551906-150365249, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu Recht erkannt: A) I. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch eins. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.01.2019 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.01.2019 erteilt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde undrömisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.01.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 19.)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.01.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 19.) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W103.2144636.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.