RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW112 2163072-2 SpruchW112 2163072-2/21E Gekürzte Ausfertigung des am 08.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1149137308/171208863, und die Anhaltung in Schubhaft von 25.10.2017 bis 08.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1149137308/171208863, und die Anhaltung in Schubhaft von 25.10.2017 bis 08.11.2017 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2017 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 25.10.2017 bis 08.11.2017 für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 17.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.06.2017, wegen der Zuständigkeit ITALIENS zurück und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Der Beschwerdeführer wurde am 21.07.2017 nach ITALIEN überstellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2017 ab. Der Beschwerdeführer reiste erneut in das Bundesgebiet ein und wurde am 24.10.2017 beim unrechtmäßigen Aufenthalt polizeilich betreten und festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 25.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 12:10 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Der Beschwerdeführer reiste erneut in das Bundesgebiet ein und wurde am 24.10.2017 beim unrechtmäßigen Aufenthalt polizeilich betreten und festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 25.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 12:10 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Mit Schriftsatz vom 02.11.2017, eingebracht am 03.11.2017, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Das Bundesamt legte am 03.11.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Beschwerdeabweisung, die Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und Kostenersatz beantragte. Am 08.11.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 08.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige, unbescholtene Beschwerdeführer war NIGERIANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer im JUNI 2017 eine Anordnung der Außerlandesbringung nach ITALIEN erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde im AUGUST 2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde im JULI 2017 nach ITALIEN überstellt. Er reiste am 10.10.2017 wieder nach Österreich ein, hielt sich seit der Einreise im Verborgenen auf und verschleiert sein soziales Umfeld in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren wegen zahlreicher Verstöße gegen die Hausordnung in der Grundversorgung ermahnt, wegen Abwesenheit bei zwei Überstellungsversuchen in eine andere Betreuungsstelle von der Grundversorgung abgemeldet und wurde zwei Mal beim unangemeldeten Aufenthalt in WIEN festgenommen. Seine Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung waren unglaubwürdig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er nach der Abschiebung nach ITALIEN wieder an seinen Wohnort in SIZILIEN zurückgekehrt war, vielmehr reiste er in die SCHWEIZ und nach FRANKREICH weiter. Er war unbescholten, gesund und haftfähig. Er verschwieg im Asylverfahren seine Asylzuerkennung in ITALIEN und das Vorliegen eines ITALIENISCHEN Konventionsreisepasses seit FEBRUAR
- Dass dieser gefälscht war, konnte im Rahmen des Schubhaftverfahrens nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war haftfähig. Er befand sich im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer war haftfähig. Er befand sich im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei sowie den medizinischen Unterlagen und der vorliegenden Kopie des Konventionsreisepasses.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2017 und Anhaltung in Schubhaft von 25.10.2017 bis 08.11.2017 Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG und Art. 28 Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer unterfiel jedoch als - in ITALIEN - anerkannter Flüchtling nicht mehr der Dublin III-VO, der angefochtene Bescheid stützte sich daher auf eine falsche Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270).Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer 2, FPG und Artikel 28, Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer unterfiel jedoch als - in ITALIEN - anerkannter Flüchtling nicht mehr der Dublin III-VO, der angefochtene Bescheid stützte sich daher auf eine falsche Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270). War die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig, galt dies auch für die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2017 war sohin stattzugeben, der Bescheid aufzuheben und die Anhaltung in Schubhaft von 25.10.2017 bis 08.11.2017 für rechtswidrig zu erklären. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor: Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 FPG lagen vor: Der volljährige Beschwerdeführer war als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger. Er stellte am 02.02.2016 in ITALIEN seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Europäischen Union, reiste weiter nach Österreich und stellte im Bundesgebiet am 14.04.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Mitgliedsstaaten; dabei verschwieg er seinen bereits in ITALIEN zuerkannten Asylstatus. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2017 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 21.07.2017 nach ITALIEN überstellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2017 ab; die Asylgewährung in ITALIEN im FEBRUAR 2017 war sohin vom rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt umfasst und bewirkte daher nicht die Unwirksamkeit der Anordnung der Außerlandesbringung, die ab der Ausreise des Beschwerdeführers am 21.07.2017 18 Monate lang aufrecht blieb. Der Beschwerdeführer war nach seiner Wiedereinreise nach Österreich am 10.10.2017, drei Monate nach der Überstellung nach ITALIEN, in Österreich unrechtmäßig aufhältig.Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, FPG lagen vor: Der volljährige Beschwerdeführer war als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger. Er stellte am 02.02.2016 in ITALIEN seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Europäischen Union, reiste weiter nach Österreich und stellte im Bundesgebiet am 14.04.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Mitgliedsstaaten; dabei verschwieg er seinen bereits in ITALIEN zuerkannten Asylstatus. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2017 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 21.07.2017 nach ITALIEN überstellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2017 ab; die Asylgewährung in ITALIEN im FEBRUAR 2017 war sohin vom rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt umfasst und bewirkte daher nicht die Unwirksamkeit der Anordnung der Außerlandesbringung, die ab der Ausreise des Beschwerdeführers am 21.07.2017 18 Monate lang aufrecht blieb. Der Beschwerdeführer war nach seiner Wiedereinreise nach Österreich am 10.10.2017, drei Monate nach der Überstellung nach ITALIEN, in Österreich unrechtmäßig aufhältig. Es lag erhebliche Fluchtgefahr vor: Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), er behinderte die Abschiebung durch das Untertauchen im Bundesgebiet (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG) und verfügte über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegen gestanden wären (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG); vielmehr verfügte er über ein soziales Netz, das ihm lange Zeit einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und wieder ermöglichen würde. Er reiste zudem entgegen einer aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung ins Bundesgebiet ein (§ 76 Abs. 3 Z 2 FPG).Es lag erhebliche Fluchtgefahr vor: Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), er behinderte die Abschiebung durch das Untertauchen im Bundesgebiet (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) und verfügte über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegen gestanden wären (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG); vielmehr verfügte er über ein soziales Netz, das ihm lange Zeit einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und wieder ermöglichen würde. Er reiste zudem entgegen einer aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung ins Bundesgebiet ein (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG). Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, des Vorliegens einer durchführbaren Anordnung der Außerlandesbringung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) und dem Verschweigen des Asylstatus in ITALIEN während des Asylverfahrens in Österreich sowie des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, lag erhebliche Fluchtgefahr vor, die mit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG nicht das Auslangen finden ließ.Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, des Vorliegens einer durchführbaren Anordnung der Außerlandesbringung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und dem Verschweigen des Asylstatus in ITALIEN während des Asylverfahrens in Österreich sowie des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, lag erhebliche Fluchtgefahr vor, die mit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG nicht das Auslangen finden ließ. Eine Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der Verfahrensdauer oder der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen. Kostenabspruch Der Abspruch über den Kosten- und Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, geklärt, die Nichtanwendbarkeit der Dublin-Verordnung auf Asylberechtigte durch VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, geklärt, die Nichtanwendbarkeit der Dublin-Verordnung auf Asylberechtigte durch VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/
- Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2163072.2.00