4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 14.12.2016 wurde die dem Beschwerdeführer bisher ausgezahlte Gefahrenzulage
Vm § 15 Abs. 2 GehG 1956 (Infektionsgefahrenvergütung) im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG 1956 mit Null neu bemessen. Begründend wird darin ausgeführt, dass das Bundeskanzleramt die Zustimmung für die Bemessung der Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, überprüft und neu festgelegt habe.
G sei die Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.1. Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 14.12.2016 wurde die dem Beschwerdeführer bisher ausgezahlte Gefahrenzulage
Paragraph 19 b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG 1956 (Infektionsgefahrenvergütung) im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG 1956 mit Null neu bemessen. Begründend wird darin ausgeführt, dass das Bundeskanzleramt die Zustimmung für die Bemessung der Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, überprüft und neu festgelegt habe.
Paragraph 15, Absatz 6, GehG sei die Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid bloß mit pauschalen Hinweisen auf Gesetzesstellen begründet worden sei und in keiner Weise hervorgehe, weshalb die Gefahrenzulage neu mit Null bemessen worden sei. Es liege daher ein grober Begründungsmangel vor. Der Beschwerdeführer sei sowohl zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Gefahrenzulage (und davor) als auch unverändert bis dato durchgehend in einer Spitalseinrichtung kurativ tätig. Seit 01.09.2015 sei er Leiter des truppenärztlichen und notärztlichen Dienstes. Er sei im täglichen Ambulanzbetrieb zumindest zwischen 8:00 Uhr und 13:00 Uhr tätig, leiste darüber hinaus regelmäßige Nachdienste am Bettenstationsmodul und wickle die Impfprogramme im Ausmaß von über 2300 Impfungen pro Jahr ab. Er führe außerdem Erstuntersuchungen und Delegierungen vor einer allfälligen Zuweisung zu einer Fachambulanz im Hause durch. Darüber hinaus obliege ihm die Wundkontrolle und Verbandswechsel bei ambulanten Patienten. Er nehme alle Agenden des zuständigen Militärarztes/Truppenarztes
dem Epidemiegesetz, dem Suchtmittelgesetz und Tuberkulosegesetz, etc. war und sei auch wiederholt in der notfallmäßigen Erstversorgung der Truppe bei Übungen und Scharfschießen/Sprengen sowie im Katastropheneinsatz tätig. Dies stelle nur einen Auszug seiner Tätigkeiten dar. Eine Änderung seiner Tätigkeiten läge mit Ablauf des 31.12.2016 - Sichttag der Neubemessung - nicht vor. Gefahrenzulage mit Null sei daher weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt, insbesondere weil keine Sachverhaltsänderung im Sinne des § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz stattgefunden habe.Der Beschwerdeführer sei sowohl zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Gefahrenzulage (und davor) als auch unverändert bis dato durchgehend in einer Spitalseinrichtung kurativ tätig. Seit 01.09.2015 sei er Leiter des truppenärztlichen und notärztlichen Dienstes. Er sei im täglichen Ambulanzbetrieb zumindest zwischen 8:00 Uhr und 13:00 Uhr tätig, leiste darüber hinaus regelmäßige Nachdienste am Bettenstationsmodul und wickle die Impfprogramme im Ausmaß von über 2300 Impfungen pro Jahr ab. Er führe außerdem Erstuntersuchungen und Delegierungen vor einer allfälligen Zuweisung zu einer Fachambulanz im Hause durch. Darüber hinaus obliege ihm die Wundkontrolle und Verbandswechsel bei ambulanten Patienten. Er nehme alle Agenden des zuständigen Militärarztes/Truppenarztes
dem Epidemiegesetz, dem Suchtmittelgesetz und Tuberkulosegesetz, etc. war und sei auch wiederholt in der notfallmäßigen Erstversorgung der Truppe bei Übungen und Scharfschießen/Sprengen sowie im Katastropheneinsatz tätig. Dies stelle nur einen Auszug seiner Tätigkeiten dar. Eine Änderung seiner Tätigkeiten läge mit Ablauf des 31.12.2016 - Sichttag der Neubemessung - nicht vor. Gefahrenzulage mit Null sei daher weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt, insbesondere weil keine Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, Gehaltsgesetz stattgefunden habe.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer materienspezifischen Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).3.1.2.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Zu A) 3.2.1. Die §§ 15, und 19b GehG 1956 lauten (auszugsweise) wie folgt:3.2.1. Die Paragraphen 15,, und 19b GehG 1956 lauten (auszugsweise) wie folgt: "§ 15.
1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits
Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, bezogen hat und 2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.
4,2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4,, 3. bei Pauschalierung von Nebengebühren
Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages
4 und3. bei Pauschalierung von Nebengebühren
Absatz eins, Ziffer 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, und 4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen. [ ]
G 1956 bedarf die Pauschalierung der Gefahrenzulage der Zustimmung des Bundeskanzlers.
Paragraph 19 b, Absatz 2, GehG 1956 bedarf die Pauschalierung der Gefahrenzulage der Zustimmung des Bundeskanzlers. Mit Schreiben vom 20.10.2016, GZ BKA-924.541/0001-III/3/2016, hat der Bundeskanzler die Zustimmung für Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Strahlengefährdung) aufgrund einer Begehung des Sanitätszentrums Ost neu festgesetzt. Demnach wurde die Zustimmung für derartige Zulagen mit Wirkung vom 01.11.2016 auf jene - ausdrücklich angeführten - Bediensteten beschränkt, die einer besonderen Infektionsgefahr regelmäßig ausgesetzt sind. Diese Personengruppen sind Ärzte (ausgenommen Stellungsärzte und Truppenärzte in Kasernen), Ordinationsassistenten, Stellungsassistenten, Sanitätsunteroffiziere in einem Sanitätszentrum, Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern bzw. -pfleger, Biomedizinische Analytiker (Labor), Medizinisch-Technische Fachkräfte (ausgenommen Röntgenassistenten und Physiotherapeuten), Bedienstete des Militärischen Immobilienmanagement (Kläranlagenwart). Der Beschwerdeführer ist Arzt und wird auch als solcher verwendet. Sofern auch die übrigen Bedingungen vorliegen, liegt daher auch nach dem 01.11.2016 eine Zustimmung des Bundeskanzlers zur Auszahlung einer "Infektionszulage" vor. Die belangte Behörde hat jedoch, ohne Erhebungen zu tätigen, ob sich im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG, der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, die in Rede stehende Nebengebühr mit "0" bemessen. Eine für eine Bescheidbegründung ausreichende Auseinandersetzung mit allenfalls vorliegenden wesentlichen Änderungen ist nicht erfolgt.Der Beschwerdeführer ist Arzt und wird auch als solcher verwendet. Sofern auch die übrigen Bedingungen vorliegen, liegt daher auch nach dem 01.11.2016 eine Zustimmung des Bundeskanzlers zur Auszahlung einer "Infektionszulage" vor. Die belangte Behörde hat jedoch, ohne Erhebungen zu tätigen, ob sich im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG, der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, die in Rede stehende Nebengebühr mit "0" bemessen. Eine für eine Bescheidbegründung ausreichende Auseinandersetzung mit allenfalls vorliegenden wesentlichen Änderungen ist nicht erfolgt. 3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Bescheidbegründung im Wesentlichen auf eine geänderte generelle Zustimmung des Bundeskanzleramtes (nunmehr Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) für eine pauschalierte Bemessung der in Frage stehenden Nebengebühr, unterlässt es jedoch irgendwelche Feststellungen zu treffen, ob der Beschwerdeführer von dieser Änderung betroffen ist. Dies wiegt umso schwerer, als "ÄrztInnen (ausgenommen Stellungsärzte und Truppenärzte in Kasernen)",
der zitierten generellen Zustimmung des Bundeskanzlers, unter den dort genannten Bedingungen, auch nach dem 01.11.2016 eine "Große Infektionszulage" zusteht.3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Bescheidbegründung im Wesentlichen auf eine geänderte generelle Zustimmung des Bundeskanzleramtes (nunmehr Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) für eine pauschalierte Bemessung der in Frage stehenden Nebengebühr, unterlässt es jedoch irgendwelche Feststellungen zu treffen, ob der Beschwerdeführer von dieser Änderung betroffen ist. Dies wiegt umso schwerer, als "ÄrztInnen (ausgenommen Stellungsärzte und Truppenärzte in Kasernen)",
der zitierten generellen Zustimmung des Bundeskanzlers, unter den dort genannten Bedingungen, auch nach dem 01.11.2016 eine "Große Infektionszulage" zusteht. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W128.2152626.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.