← Österreich

{'item': 'W132 2140566-1'}

Obsah (11)§ 8Art. 133§ 13§ 17§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW132 2140566-1 SpruchW132 2140566-1/17E W132 2153623-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 8Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende sowie Mag. Karl Andreas REIFF, Dr. Günther STEINLECHNER, Mag. Josef FRAUNBAUM und Mag. Gerald SOMMERHUBER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , und die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Behindertenausschusses für Steiermark beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 , betreffend die Versagung der nachträglichen Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung und Erteilung der Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers römisch 40

Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die XXXX (in der Folge Dienstgeber genannt) hat am 13.11.2014 beim Behindertenausschuss für Steiermark beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des XXXX (in der Dienstnehmer genannt) gestellt.
  2. Die römisch 40 (in der Folge Dienstgeber genannt) hat am 13.11.2014 beim Behindertenausschuss für Steiermark beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des römisch 40 (in der Dienstnehmer genannt) gestellt.
  3. Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens fand am 12.10.2016 eine Sitzung der belangten Behörde statt und wurde der Beschluss gefasst, dem Antrag des Dienstgebers auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung nicht stattzugeben und dem Antrag auf Zustimmung zu einer noch auszusprechenden Kündigung stattzugeben, wobei sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthielt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde

§ 8BEinst

G die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung nicht erteilt, jedoch die Zustimmung zu einer noch auszusprechenden Kündigung erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde

Paragraph 8, BEinstG die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung nicht erteilt, jedoch die Zustimmung zu einer noch auszusprechenden Kündigung erteilt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Bei der Sitzung und Abstimmung der belangten Behörde am 12.10.2016 über den gegenständlichen Antrag des Dienstgebers auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Dienstnehmers war die

§ 13Abs. 2 BEinst

G erforderliche Anzahl der Ausschussmitglieder anwesend, jedoch hat sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthalten.Bei der Sitzung und Abstimmung der belangten Behörde am 12.10.2016 über den gegenständlichen Antrag des Dienstgebers auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Dienstnehmers war die

Paragraph 13, Absatz 2, BEinstG erforderliche Anzahl der Ausschussmitglieder anwesend, jedoch hat sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthalten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf dem

§ 17Abs.

3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommenen Sitzungsprotokolls der belangten Behörde vom 12.10.2016, worin die Stimmenthaltung eines Ausschussmitgliedes festgehalten wird.Die Feststellung beruht auf dem

Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgenommenen Sitzungsprotokolls der belangten Behörde vom 12.10.2016, worin die Stimmenthaltung eines Ausschussmitgliedes festgehalten wird. Es besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation des Abstimmungsverhaltens der Ausschussmitglieder durch den Vorsitzenden der belangten Behörde. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 8, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschlussfassung im Behindertenausschuss finden sich in § 13 BEinstG.Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschlussfassung im Behindertenausschuss finden sich in Paragraph 13, BEinstG. Die in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit maßgebliche Bestimmung des § 13 Abs. 2 BEinstG lautet wie folgt:Die in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit maßgebliche Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, BEinstG lautet wie folgt: "§ 13 Abs. 2)"§ 13 Absatz 2,) Der Behindertenausschuss tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Behindertenausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben." Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.03.1959, Zl. B 179/58 ausdrücklich ausgeführt, dass die Bestellung zum Mitglied einer Kollegialbehörde, wie dies auch der Behindertenausschuss ist, die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Willensbildung dieser Behörde mit sich bringt. Eine Stimmenthaltung kann nur dann als zulässig angesehen werden, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist. Die Zulässigkeit einer Stimmenthaltung bei Beschlüssen des Behindertenausschusses ist im § 13 BEinstG nicht vorgesehen. Im Gegenteil sieht § 13 Abs. 2 letzter Satz BEinstG vor, dass alle Mitglieder ihr Stimmrecht persönlich auszuüben haben. Im Falle einer Stimmenthaltung wird das Stimmrecht aber nicht ausgeübt. Daraus folgt, dass eine Stimmenthaltung eines Mitgliedes des Behindertenausschusses rechtlich nicht zulässig ist.Die Zulässigkeit einer Stimmenthaltung bei Beschlüssen des Behindertenausschusses ist im Paragraph 13, BEinstG nicht vorgesehen. Im Gegenteil sieht Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz BEinstG vor, dass alle Mitglieder ihr Stimmrecht persönlich auszuüben haben. Im Falle einer Stimmenthaltung wird das Stimmrecht aber nicht ausgeübt. Daraus folgt, dass eine Stimmenthaltung eines Mitgliedes des Behindertenausschusses rechtlich nicht zulässig ist. Für den Fall, dass ein Beschluss einer Kollegialbehörde unter rechtswidriger Stimmenthaltung von Mitgliedern zustande kommt, widerspricht der damit erlassene Bescheid dem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden. (vgl. VfGH vom 11.03.1959, Zl. B 179/58)Für den Fall, dass ein Beschluss einer Kollegialbehörde unter rechtswidriger Stimmenthaltung von Mitgliedern zustande kommt, widerspricht der damit erlassene Bescheid dem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden. vergleiche VfGH vom 11.03.1959, Zl. B 179/58) Aufgrund der nach dem BEinstG nicht zulässigen Stimmenthaltung eines Mitgliedes der belangten Behörde anlässlich der Sitzung am 12.10.2016, wurde den Parteien des gegenständlichen Verfahrens demnach der gesetzliche Richter entzogen, was wiederum bedeutet, dass die belangte Behörde aufgrund eines in rechtswidriger Weise zustande gekommenen Beschlusses den angefochtenen Bescheid unzuständiger Weise erlassen hat. § 27 VwGVG normiert den Prüfumfang für Beschwerdeverfahren beim BVwG. Die relevante Bestimmung lautet wie folgt:Paragraph 27, VwGVG normiert den Prüfumfang für Beschwerdeverfahren beim BVwG. Die relevante Bestimmung lautet wie folgt: "§ 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""§ 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Hat - wie im gegenständlichen Fall - eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit der Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 27, VwGVG, Anmerkung 4, vergleiche auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG). Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom erkennenden Gericht

§ 27Vw

GVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom erkennenden Gericht

Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Über den Antrag des Dienstgebers auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Dienstnehmers ist daher von der belangten Behörde neuerlich abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W132.2140566.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.