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{'item': 'W133 2168877-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW133 2168877-1 SpruchW133 2168877-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mag. Natascha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 stellte die XXXX (in der Folge als "Beschwerdeführerin" bezeichnet), einen Antrag auf Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers XXXX (in der Folge als "mitbeteiligte Partei" bezeichnet) bei dem, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, eingerichteten Behindertenausschuss (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet).Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 stellte die römisch 40 (in der Folge als "Beschwerdeführerin" bezeichnet), einen Antrag auf Zustimmung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers römisch 40 (in der Folge als "mitbeteiligte Partei" bezeichnet) bei dem, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, eingerichteten Behindertenausschuss (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet). Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens fand am 24.05.2017 eine Sitzung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, statt. Im Zuge der Abstimmung stimmte der Behindertenausschuss dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht zu, wobei sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthielt. Die belangte Behörde gab in weiterer Folge dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur zukünftigen Kündigung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017 gemäß § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nicht statt. Die Zustimmung zur Kündigung wurde nicht erteilt.Die belangte Behörde gab in weiterer Folge dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur zukünftigen Kündigung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nicht statt. Die Zustimmung zur Kündigung wurde nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.08.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte am 28.08.2017 die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 04.09.2017 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Dienstnehmer als mitbeteiligter Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 04.09.2017 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Dienstnehmer als mitbeteiligter Partei die Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.09.2017 erfolgte eine diesbezügliche Stellungnahme seitens des Dienstnehmers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellung: Bei der Sitzung und Abstimmung des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, eingerichteten Behindertenausschusses am 24.05.2017 über den Antrag der XXXX auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Behinderten XXXX war die gemäß § 13 Abs. 2 BEinstG erforderliche Anzahl der Ausschussmitglieder anwesend, jedoch hat sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthalten.Bei der Sitzung und Abstimmung des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, eingerichteten Behindertenausschusses am 24.05.2017 über den Antrag der römisch 40 auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Behinderten römisch 40 war die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BEinstG erforderliche Anzahl der Ausschussmitglieder anwesend, jedoch hat sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthalten.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf dem gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommenen Sitzungsprotokolls des Behindertenausschusses Steiermark vom 24.05.2017, worin die Stimmenthaltung eines Mitgliedes des genannten Ausschusses festgehalten wurde. Es besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation des Abstimmungsverhaltens der Ausschussmitglieder durch den Vorsitzenden des Behindertenausschusses Steiermark.Die Feststellung beruht auf dem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgenommenen Sitzungsprotokolls des Behindertenausschusses Steiermark vom 24.05.2017, worin die Stimmenthaltung eines Mitgliedes des genannten Ausschusses festgehalten wurde. Es besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation des Abstimmungsverhaltens der Ausschussmitglieder durch den Vorsitzenden des Behindertenausschusses Steiermark.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschlussfassung im Behindertenausschuss regelt § 13 BEinstG.Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschlussfassung im Behindertenausschuss regelt Paragraph 13, BEinstG. Die in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit maßgeblichen Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 BEinstG lauten wie folgt:Die in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 und 3 BEinstG lauten wie folgt: "§ 13 Abs. 2)"§ 13 Absatz 2,) Der Behindertenausschuss tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Behindertenausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Abs.3) Über jede Sitzung des Behindertenausschusses ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen aller anwesenden Mitglieder und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder zu verzeichnen sind. Das Protokoll hat alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten; es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des Behindertenausschusses zu übermitteln."Absatz 3,) Über jede Sitzung des Behindertenausschusses ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen aller anwesenden Mitglieder und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder zu verzeichnen sind. Das Protokoll hat alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten; es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des Behindertenausschusses zu übermitteln." Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 11.03.1959, Zl. B 179/58 ausdrücklich ausgeführt, dass die Bestellung zum Mitglied einer Kollegialbehörde, wie dies auch der Behindertenausschuss ist, die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Willensbildung dieser Behörde mit sich bringt. Eine Stimmenthaltung kann nur dann als zulässig angesehen werden, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist. Die Zulässigkeit einer Stimmenthaltung bei Beschlüssen des Behindertenausschusses ist im § 13 BEinstG nicht vorgesehen. Im Gegenteil sieht § 13 Abs. 2 letzter Satz BEinstG vor, dass alle Mitglieder ihr Stimmrecht persönlich auszuüben haben. Im Falle einer Stimmenthaltung wird das Stimmrecht aber nicht ausgeübt. Die Stimmenthaltung eines Mitgliedes des Behindertenausschusses ist somit rechtlich nicht zulässig.Die Zulässigkeit einer Stimmenthaltung bei Beschlüssen des Behindertenausschusses ist im Paragraph 13, BEinstG nicht vorgesehen. Im Gegenteil sieht Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz BEinstG vor, dass alle Mitglieder ihr Stimmrecht persönlich auszuüben haben. Im Falle einer Stimmenthaltung wird das Stimmrecht aber nicht ausgeübt. Die Stimmenthaltung eines Mitgliedes des Behindertenausschusses ist somit rechtlich nicht zulässig. Für den Fall, dass ein Beschluss einer Kollegialbehörde unter rechtswidriger Stimmenthaltung von Mitgliedern zustande kommt, widerspricht der damit erlassene Bescheid dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden. (vgl. VfGH vom 11.03.1959, Zl B 179/58)Für den Fall, dass ein Beschluss einer Kollegialbehörde unter rechtswidriger Stimmenthaltung von Mitgliedern zustande kommt, widerspricht der damit erlassene Bescheid dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden. vergleiche VfGH vom 11.03.1959, Zl B 179/58) Aufgrund der nach dem BEinstG nicht zulässigen Stimmenthaltung eines Mitgliedes des Behindertenausschusses für Steiermark anlässlich der Sitzung am 24.05.2017 wurde den Parteien des gegenständlichen Verfahrens demnach der gesetzliche Richter entzogen, was wiederum bedeutet, dass die belangte Behörde aufgrund eines in rechtswidriger Weise zustande gekommenen Beschlusses den angefochtenen Bescheid unzuständiger Weise erlassen hat. § 27 VwGVG normiert den Prüfumfang für Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Die relevante Bestimmung lautet wie folgt:Paragraph 27, VwGVG normiert den Prüfumfang für Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Die relevante Bestimmung lautet wie folgt: "§ 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""§ 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Hat - wie im gegenständlichen Fall - eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit der Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 27, VwGVG, Anmerkung 4, vergleiche auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG). Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom erkennenden Gericht gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom erkennenden Gericht gemäß Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der mitbeteiligten Partei wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschlussfassung im Behindertenausschuss neuerlich zu entscheiden sein. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2168877.1.00

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