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{'item': 'W134 2140112-1'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 2§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 6§ 18§ 34§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW134 2140112-1 SpruchW134 2140112-1/14E W134 2140114-1/14E W134 2140109-1/10E W134 2140107-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundes

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016, Zahl 1091601201-151567065, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2017 zu Recht:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016, Zahl 1091601201-151567065, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2017 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016, Zahl 1091601800-151567087, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2017 zu Recht:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016, Zahl 1091601800-151567087, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2017 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016, Zahl 1091601604-151567095, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2017 zu Recht:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016, Zahl 1091601604-151567095, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2017 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.1. Die Beschwerdeführer stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

  1. Am 16.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden "BF1" genannt) brachte zunächst vor, dass er seit 2008 bis 2015 im Iran gelebt habe. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin standesamtlich verheiratet. Er habe zwei Kinder, die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: "BF3" und "BF4" genannt). Zu seinen Fluchtgrund befragt brachte der BF1 vor, dass ihn sein Vater, der Imam in der Moschee seines Heimatdorfes, gezwungen habe das Dorf gegen die Taliban zu verteidigen. Da er aber nicht kämpfen und getötet werden wollte, sei er aus Afghanistan geflüchtet. Den Iran habe er verlassen, weil sein Haus überfallen worden sei und einer der Räuber dafür verurteilt worden sei. Aus diesem Grund habe sie der zweite Räuber bedroht, damit sie ihre Anzeige zurückziehen. Er habe die Anzeige zurückgezogen, der Räuber sei jedoch nicht frei gekommen. Zudem sei seine Familie illegal im Iran gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden "BF2" genannt) brachte zunächst vor, dass sie im Iran geboren und aufgewachsen und noch nie in Afghanistan gewesen sei. Sie habe zwei leibliche Kinder, die BF3 und den BF
  2. Sie sei mit dem BF1 standesamtlich verheiratet. Zu ihren Fluchtgrund befragt brachte die BF2 vor, dass vor ca. 3 Jahren ihr Haus von Räubern überfallen worden sei. Sie sei im Gesicht geschnitten und geschlagen worden. Ein Räuber habe gefasst werden können und sei ins Gefängnis gekommen. Sie seien von der Familie des Räubers bedroht worden, damit sie ihre Anzeige zurückziehen. Der Mann sitze aber noch immer im Gefängnis und die Familienangehörigen würden daher glauben, dass sie dafür verantwortlich seien und hätten sie daher weiter bedroht.
  3. Am 11.10.2016 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: "BFA" genannt) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Der BF1 brachte zunächst vor, dass er in der Provinz Wardak geboren sei. Seine Eltern und Geschwister würden immer noch dort leben. Er habe 7 Tanten und 6 Onkel die teilweise in Behsud und in Mazar-e-Sharif leben. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er habe 3 Jahre die Schule in Afghanistan besucht und anschließend im Iran den Beruf des Installateurs erlernt. Er sei mit der BF2 traditionell verheiratet. Er habe zwei Kinder, die BF3 und den BF
  4. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 zusammengefasst an, dass er mit 13 Jahren an der Front gegen die Taliban kämpfen habe müssen. Die Dorfältesten hätten beschlossen, dass alle jungen Männer des Dorfes kämpfen müssen. Sein Vater sei auch ein Dorfältester gewesen. Da er nicht kämpfen habe wollen, habe sein Vater ihn angedroht ihn öffentlich mit seinen eigenen Händen zu töten, wenn er sich weigern würde zu kämpfen. Das Gesicht der Familie solle gewahrt bleiben. Die anderen Dorfbewohner hätten seinen Vater verurteilt, weil 11 ihrer Söhne starben, während der BF1 geflüchtet sei. Die BF2 brachte zunächst vor, dass sie im Iran geboren und aufgewachsen sei. Sie habe im Iran 8 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zur Schneiderin begonnen. Sie habe den BF1 standesamtlich geheiratet. Die BF3 und der BF4 seien ihre leiblichen Kinder. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammenfassend an, dass bei ihnen eingebrochen worden sei. Sie sei mit einem Messer verletzt worden und die Räuber hätten Gold gefordert. Einer der Räuber sei verhaftet und verurteilt worden. Er sitze noch immer im Gefängnis. Ein Jahr später habe ein Mann von ihnen gefordert für den Räuber um eine Begnadigung anzusuchen. Obwohl sie der Forderung nachgekommen seien, hätten sie weiterhin Drohbriefe und Anrufe erhalten. Der Anrufer habe ihnen nicht geglaubt, dass sie um eine Begnadigung angesucht haben. Zudem habe ihr Ehemann Probleme mit seinem Vater. Ihre Kinder, die BF3 und der BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde

§§ 57und 55 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zur Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde aus, dass sich das Fluchtvorbringen auf private Probleme des BF1 mit seinem Vater in der Provinz Wardak und den dort lebenden Dorfbewohnern beziehe. Obwohl der BF1 auf der Trauerfeier erkannt worden sei, habe er weiterhin in Ruhe leben, heiraten und eine Familie gründen können. Die geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe Privater würden auch in Afghanistan sowie im Iran eine strafbare Handlung darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Eine Billigung der Übergriffe durch die Behörde könne nicht erkannt werden. Es könne vom Staat nicht verlangt werden, dass er jeden seiner Bürger jederzeit umfassend schütze. 5. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 28.10.2016 wurde den Beschwerdeführern

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 28.10.2016 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen die oben genannten Bescheide richten sich die im Wege der Rechtsvertretung erhobenen Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA einlangten. In diesen wird u.a. ausgeführt, dass der BF1 durch das BFA zur Bedrohung durch seinen Vater und der BF1 und die BF2 zur Bedrohung durch die Familie des gefassten Räubers, ergänzend befragt hätte werden sollen. Der Vater habe den Familienangehörigen der im Krieg gefallenen erlaubt den BF1 zu töten und dafür sogar eine Belohnung ausgesetzt. Aus diesem Grund sei der BF1 in keinem Landesteil sicher. Der Vater des BF1 sei zudem Mitglied einer Partei, welche den Standpunkt vertrete, dass junge Männer das Land verteidigen und in den Krieg ziehen müssen. Die BF2 sei von einer derart westlichen Eistellung geprägt, dass ein Leben in Afghanistan aufgrund der Einschränkungen, für diese nicht mehr denkbar sei. Dazu habe die Behörde jegliche Befragung unterlassen. Die Länderberichte seien teilweise unvollständig und veraltet gewesen.
  2. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2016 vom BFA vorgelegt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 04.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Erstbeschwerdeführers: Der BF1 wurde am 01.01.1982 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Er stammt aus der Provinz Wardak. Der BF1 besuchte 3 Jahre die Schule und arbeitete anschließend als Installateur im Iran. Seine Eltern, Geschwister, 7 Tanten und 6 Onkel leben noch in Afghanistan. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet. Die BF3 und der BF4 sind die leiblichen Kinder des BF
  6. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und hat zwei minderjährigen Kindern. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Österreich. Der BF1 ist strafrechtlich unbescholten, arbeitsfähig, jung und gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch seinen Vater oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlies oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. 1.
  7. Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin: Die BF2 wurde am 30.12.1988 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanischer Staatsangehörige, schiitischer Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF2 ist Farsi. Sie wurde im Iran geboren und besuchte dort 8 Jahre die Schule. Anschließend hat sie eine Ausbildung zur Schneiderin begonnen. Die BF2 ist mit dem BF1 verheiratet und hat zwei minderjährigen Kindern, die BF3 und den BF
  8. Sie lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich. Die BF2 ist in Österreich trotz der Betreuung ihrer beiden Kinder, um Weiterbildung bemüht und nimmt regelmäßig an Deutschkursen teil. Sie organisiert ihren Alltag selbstständig, nimmt die Termine bezüglich ihrer Kinder war und erledigt die alltäglichen Besorgungen. Die BF2 möchte eine Lehre zur Schneiderin beginnen und dann in diesem Berufsfeld arbeiten. Sie entscheidet selber über ihren Kleidungsstil, hat kurz geschnittenes Haar und genießt es sich modisch anzuziehen, sich die Nägel zu lackieren sowie sich zu schminken (siehe das Foto der BF2 auf Seite 14 der Verhandlungsschrift). Die BF2 hat österreichische Freundinnen und Freunde mit denen sie die Kirche besucht, kocht und schwimmen geht. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF2 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist. Der BF2 steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung. 1.
  9. Zur Person der Drittbeschwerdeführerin: Die BF3 wurde am 01.01.2011 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitischer Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF3 ist Farsi. Sie wurde im Iran geboren. Sie ist die leibliche Tochter des BF1 und der BF
  10. Eigene in der Person der BF3 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen. 1.
  11. Zur Person des Viertbeschwerdeführers: Der BF4 wurde am 01.01.2013 im Iran geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF4 ist Farsi. Er ist der leibliche Sohn des BF1 und der BF
  12. Eigene in der Person des BF4 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen. 1.
  13. Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.5.
  14. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017):
  15. Wardak/ Maidan Wardak Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 606.077 geschätzt (CSO 2016). Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar geht durch die Provinz Maidan Wardak und verbindet dadurch die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen mit der Hauptstadt Kabul (Khaama Press 6.5.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 28 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 277 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 33 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 21 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 0 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 359 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten - gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv (Khaama Press 3.7.2016). Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft (SIGAR 30.1.2017) und auch militärische Operationen werden durchgeführt (Khaama Press 25.9.2016; Khaama Press 28.10.2016; Khaama Press 17.8.2016; Khaama Press 21.7.2016; Khaama Press 1.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan

(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (28.10.2016): 6 soldiers martyred, 66 insurgents killed in the past 24 hours: MoD, http://www.khaama.com/6-soldiers-martyred-66-insurgents-killed-in-the-past-24-hours-mod-02157, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (25.9.2016): Haqqani network leaders involved in attack on police cadets killed, http://www.khaama.com/haqqani-network-leaders-involved-in-attack-on-police-cadets-killed-01939, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (17.8.2016): Steep rise in Afghan army casualties, 20 soldiers martyred in past 24 hours, http://www.khaama.com/steep-rise-in-afghan-army-casualties-20-soldiers-martyred-in-past-24-hours-01712, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (21.7.2016): Afghan army and Taliban suffer casualties in clearance operations: MoD, http://www.khaama.com/afghan-army-and-taliban-suffer-casualties-in-clearance-operations-mod-01526, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (3.7.2016): Afghan forces recapture security posts in Wardak province, http://www.khaama.com/afghan-forces-recapture-security-posts-in-wardak-province-01402, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (1.6.2016): Top Taliban leader killed with his 5 fighters in Wardak province, http://www.khaama.com/top-taliban-leader-killed-with-his-5-fighters-in-wardak-province-01135, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (6.5.2016): Taliban commander involved in major terrorist attacks arrested in Wardak, http://www.khaama.com/taliban-commander-involved-in-major-terrorist-attacks-arrested-in-wardak-0855, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.u): Background Profile of of Maidan Wardak, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-maidan-wardak, Zugriff 20.10.2014 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-01-30qr.pdf, zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung USDOD - Department of Defense (12.2016): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf, Zugriff 13.2.2017 2. Frauen Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014). Bildung Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004).Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016). Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 - 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren 63.911 Frauen (CSO 2016). Frauenuniversität in Kabul Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch: MORAA 31.5.2016). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vgl. auch:Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vergleiche auch: University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015). Berufstätigkeit Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vgl. auch: AF 7.12.2016).Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vgl. auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.). Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016). Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016). Frauen im öffentlichen Dienst Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist

Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016).Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist

Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016). Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women's Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit seiner Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 9.2016). Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2016 haben mehr Frauen denn je die Militärschule und die Polizeiakademie absolviert (AF 7.12.2016). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u.a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden. Dieses ist allerdings bisher noch nicht geschehen (AA 9.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016). Laut Verteidigungsministerium werden derzeit 400 Frauen in unterschiedlichen Bereichen des Verteidigungsministeriums ausgebildet: 30 sind in der nationalen Militärakademie, 62 in der Offiziersakademie der ANA, 143 in der Malalai Militärschule und 109 Rekrutinnen absolvieren ein Training in der Türkei (Tolonews 28.1.2017).Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2016 haben mehr Frauen denn je die Militärschule und die Polizeiakademie absolviert (AF 7.12.2016). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u.a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden. Dieses ist allerdings bisher noch nicht geschehen (AA 9.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Laut Verteidigungsministerium werden derzeit 400 Frauen in unterschiedlichen Bereichen des Verteidigungsministeriums ausgebildet: 30 sind in der nationalen Militärakademie, 62 in der Offiziersakademie der ANA, 143 in der Malalai Militärschule und 109 Rekrutinnen absolvieren ein Training in der Türkei (Tolonews 28.1.2017). Im Allgemeinen verbessert sich die Situation der Frauen innerhalb der Sicherheitskräfte, bleibt aber weiterhin fragil. Der Schutz von Frauenrechten hat in größeren städtischen Gegenden, wie Kabul, Mazar-e Sharif und in der Provinz Herat, moderate Fortschritte gemacht; viele ländliche Gegenden sind extrem konservativ und sind aktiv gegen Initiativen, die den Status der Frau innerhalb der Gesellschaft verändern könnte (USDOD 6.2016). Auch wenn die Regierung Fortschritte machte, indem sie zusätzliche Polizistinnen rekrutierte, erschweren kulturelle Normen und Diskriminierung die Rekrutierung und den Verbleib in der Polizei (USDOS 13.4.2016). Teilnahmeprogramme für Frauen in den Sicherheitskräften Initiiert wurde ein umfassendes Programm zur Popularisierung des Polizeidienstes für Frauen (SIGAR 30.7.2016; vgl. auch: Sputnik News 5.12.2016). Dies Programm fördert in verschiedenster Weise Möglichkeiten zur Steigerung der Frauenrate innerhalb der ANDSF (SIGAR 30.7.2016). Das afghanische Innenministerium gewährte im Vorjahr 5.000 Stellen für Frauen bei der Polizei, diese Stellen sind fast alle noch immer vakant (Sputnik News 5.12.2016; vgl. auch:Initiiert wurde ein umfassendes Programm zur Popularisierung des Polizeidienstes für Frauen (SIGAR 30.7.2016; vergleiche auch: Sputnik News 5.12.2016). Dies Programm fördert in verschiedenster Weise Möglichkeiten zur Steigerung der Frauenrate innerhalb der ANDSF (SIGAR 30.7.2016). Das afghanische Innenministerium gewährte im Vorjahr 5.000 Stellen für Frauen bei der Polizei, diese Stellen sind fast alle noch immer vakant (Sputnik News 5.12.2016; vergleiche auch: SIGAR 30.7.2016). Eines der größten Probleme ist, dass sowohl junge Mädchen als auch Ehefrauen in ihren Familien nichts selbständig entscheiden dürften (Sputnik News 5.12.2016). Die afghanische Nationalpolizei schuf zusätzlich neue Posten für Frauen - womit sich deren Zahl auf 5.969 erhöhte; 5.024 dieser Posten sind innerhalb der afghanischen Nationalpolizei, 175 in Gefängnissen und Haftanstalten, sowie 770 zivile Positionen (SIGAR 30.7.2016). Im Juni 2016 verlautbarten die Behörden in Kabul, bis März 2017 die Polizei mit 10.000 neuen Stellen für weibliche Polizeikräfte aufzustocken. Die Behörden möchten der steigenden Gewalt gegen Frauen in Afghanistan entgegentreten und effektiver gegen die Terrorbedrohung und den Drogenhandel im Land vorgehen (Sputnik News 14.6.2016). Seit fast einem Jahrzehnt schaffen afghanische Behörden massiv Arbeitsstellen für Frauen bei der Polizei und versuchen alljährlich den Frauenanteil zu erhöhen. Das dient vor allem dazu, den Afghaninnen Schutz zu gewähren. Wenn Verdächtigte und mutmaßliche Verbrecher Frauen seien, werden Polizistinnen bevorzugt. Allerdings haben Beamtinnen wegen ihres Polizeidienstes öfter Probleme mit ihren konservativen Verwandten (Sputnik News 14.6.2016). Im Arbeitskontext sind Frauen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen: so sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt (AA 9.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Seit fast einem Jahrzehnt schaffen afghanische Behörden massiv Arbeitsstellen für Frauen bei der Polizei und versuchen alljährlich den Frauenanteil zu erhöhen. Das dient vor allem dazu, den Afghaninnen Schutz zu gewähren. Wenn Verdächtigte und mutmaßliche Verbrecher Frauen seien, werden Polizistinnen bevorzugt. Allerdings haben Beamtinnen wegen ihres Polizeidienstes öfter Probleme mit ihren konservativen Verwandten (Sputnik News 14.6.2016). Im Arbeitskontext sind Frauen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen: so sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt (AA 9.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Strafverfolgung und Unterstützung Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016) Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016). Anlässlich des dritten "Symposium on Afghan Women's Empowerment" im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung. Inwieweit sich dies in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt, ist zumindest fraglich (AA 9.2016). Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW-Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW-Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016). Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurde Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: UNAMA 4.2015).Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurde Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: UNAMA 4.2015). Der UN-Sonderberichterstatter zu Gewalt an Frauen berichtet von Frauen in Afghanistan, die das formelle Justizsystem als unzugänglich und korrupt bezeichnen; speziell dann wenn es um Angelegenheiten geht, die die Rechte von Frauen betreffen - sie bevorzugen daher die Mediation (USDOS 13.4.2016). Die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), veröffentlichte einen Bericht, der 92 Ehrenmorde auflistete (Berichtszeitraum: März 2014 - März 2015), was eine Reduzierung von 13% gegenüber dem Vorjahr andeutete. Diesem Bericht zufolge wurden auch 67% der Täterbei Vergewaltigung oder Ehrenmord verhaftet; 60% wurden verurteilt und bestraft (USDOS 13.4.2016). Wenn Justizbehörden das EVAW-Gesetz beachten, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten. Staatsanwält/innen und Richter/innen in abgelegenen Provinzen ist das EVAW-Gesetz oft unbekannt, andere werden durch die Gemeinschaft unter Druck gesetzt um Täter freizulassen. Berichten zufolge, geben Männer, die der Vergewaltigung bezichtigt werden, oft an, das Opfer hätte dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, was zu "Zina"-Anklagen gegen die Opfer führt (USDOS 13.4.2016). Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vgl. auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017).Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017). Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt - in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016). Ehrenmorde Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016). Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016). Legales Heiratsalter: Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9.2016).Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (AA 9.2016). Frauenhäuser USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016). Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9.2016). Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016). Medizinische Versorgung - Gynäkologie Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 9.2016). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 9.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AF - The Asia Foundation (7.12.2016): The Evolving Role of Women in a Politically Uncertain Afghanistan, http://asiafoundation.org/2016/12/07/evolving-role-women-politically-uncertain-afghanistan/, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung CSO -

(2016): Afghanistan Statistical Yearbook, http://www.cso.gov.af/Content/files/???%20????%20????????%20???%201394/Education%20Part%20One.pdf, Zugriff 27.12.2016 -Strichaufzählung Girls not brides
(2016): Child marriage around the world: Afghanistan, http://www.girlsnotbrides.org/child-marriage/afghanistan, Zugriff 30.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Afghanistan, https://www.hrw.org/sites/default/files/world_report_download/wr2016_web.pdf, Zugriff am 14.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/318331/457332_de.html , Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (23.3.2016): Shocking Status of Women in Afghanistan, http://www.khaama.com/shocking-status-of-women-in-afghanistan-0422, Zugriff 30.12.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (18.10.2015): Kabul University launches its First-Ever Master's Programme in Gender and Women's Studies, http://www.khaama.com/kabul-university-launches-first-ever-masters-programme-in-gender-and-womens-studies-4006, Zugriff 27.12.2016 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung MORAA (31.5.2016): Moraa Educational Complex (MEC) was inaugurated by country's first lady, http://moraa.edu.af/2016/06/18/moraa-educational-complex-mec-was-inaugurated-by-countrys-first-lady/, Zugriff 27.12.2016 -Strichaufzählung The Diplomat (9.12.2016): Despite Rising Violence, Some Promising Trends in Afghanistan, http://thediplomat.com/2016/12/despite-rising-violence-some-promising-trends-in-afghanistan/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung The Economist (13.8.2016): Liberation through segregation, http://www.economist.com/news/asia/21704854-university-just-women-opens-afghan-capital-liberation-through-segregation, Zugriff 27.12.2016 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General For Afghanistan Reconstruction (30.7.2016): Security Contents, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2016-07-30qr-section3-security.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Sputnik News (5.12.2016): Polizistinnen im Hidschab: Warum afghanische Frauen sich dem Polizeidienst entziehen, https://de.sputniknews.com/panorama/20161205313635590-afghanistan-polizei-dienst-frauen/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung Sputnik News (14.6.2016): Mit Kopftuch und Kalaschnikow gegen Terror: Kabul will 10.000 Polizistinnen ausbilden, https://de.sputniknews.com/politik/20160614310595644-afghanistan-frauen-polizei/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung Tolonews (28.1.2017): MoD Urges Afghan Women To Join National Army, http://www.tolonews.com/afghanistan/mod-urges-afghan-women-join-national-army, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (4.2015): Justice through the Eyes of Afghan Women: Cases of Violence against Women Addressed through Mediation and Court Adjudication, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_ohchr_justice_through_eyes_of_afghan_women_-15_april_2015.pdf, Zugriff 27.12.2016 -Strichaufzählung UN Data
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(2016): Education Statistics Afghanistan, http://databank.worldbank.org/data/reports.aspx?source=education-statistics-~-all-indicators&Type=TABLE&preview=on# , Zugriff 27.12.2016
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft der Beschwerdeführer (BF1-BF4), zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihrer familiären Situation in Afghanistan und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Mit ihrem Verhalten und Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hat die BF2 gezeigt, dass ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht. Sie ist nicht nur westlich gekleidet und hat kurzes Haar, sondern sie lebt auch selbstbestimmt. Die BF2 machte diesbezüglich glaubhafte Angaben über ihren eigenständigen Alltag und den Wunsch in Freiheit leben zu können. Die BF2 ist nunmehr von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF2 an ein würdiges Leben als Frau, ihre Absicht, berufstätig und selbständig zu sein steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz. Die BF2 hat in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft dargelegt, dass ihr in Afghanistan die Ausübung eines Berufes aufgrund der dort vorherrschenden Zwänge für Frauen nicht möglich war. Auch das äußere Erscheinungsbild der BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Bemühungen, Deutsch zu lernen, waren dahingehende Indizien. In einer Gesamtschau der glaubhaften Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der BF2 zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan aus den angeführten Gründen als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF2 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der BF2 vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Dem BF1 ist es jedoch weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gelungen sein Vorbringen bezüglich der Bedrohung durch seinen Vater und die Dorfbewohner, weil er sich geweigert habe gegen die Kochis zu kämpfen, hinreichend zu substantiieren. Darüber hinaus liegt dieser Vorfall bereits 10 Jahre zurück und es ist daher nicht mehr von einer aktuellen Verfolgung auszugehen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Vater des BF den BF in ganz Afghanistan ausfindig machen könnte. Dem BF steht daher eine innerstaatliche Fluchtalternative in Städte wie etwa Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat offen. Der BF1 hat im Ergebnis keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft machen können. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan kann daher nicht erkannt werden, dass der BF1 im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Dem BF1 wird jedoch auf Grund der Zuerkennung von Asyl an seine Ehefrau (BF2) der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Die Feststellung, dass die BF3 und der BF4 die leiblichen Kinder der BF2 und des BF1 sind und keine eigenen, in der Person der BF3 und des BF4 gelegenen Gründe einer drohenden asylrelevanten Verfolgung hervorgekommen sind, stützt sich auf die glaubhaften Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF3 und dem BF4 wird auf Grund der Zuerkennung von Asyl an ihre Mutter (BF2) der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 18Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der BF23.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der BF2

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF2, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass alle afghanischen Frauen bzw. Mädchen gleichermaßen allein auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter sowie individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von den in den Länderberichten aufgezeigten Einschränkungen und Diskriminierungen kann jedoch bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen - traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Einstellung geprägten - gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, ein asylrelevantes Ausmaß erreichen. Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 64 ff), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, Zl. 2006/19/0182), bemüht sich die afghanische Regierung zwar, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, trotzdem sind Frauen auf Grund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und gerade Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden gesellschaftlich stigmatisiert und sind hinsichtlich ihrer Sicherheit gefährdet. Frauen sind daher besonders gefährdet, in Afghanistan Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten - wie z.B. die freie Fortbewegung oder eine ausgeübte Erwerbstätigkeit - als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.Nach der Einschätzung des UNHCR vergleiche UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 64 ff), der Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 16.01.2008, Zl. 2006/19/0182), bemüht sich die afghanische Regierung zwar, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, trotzdem sind Frauen auf Grund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und gerade Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden gesellschaftlich stigmatisiert und sind hinsichtlich ihrer Sicherheit gefährdet. Frauen sind daher besonders gefährdet, in Afghanistan Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten - wie z.B. die freie Fortbewegung oder eine ausgeübte Erwerbstätigkeit - als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Für die BF2 wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt sowie unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation der Gefahr einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Die BF2 unterliegt einer diesbezüglich erhöhten Gefährdung, weil sie auf Grund ihrer Wertehaltung und Lebensweise bei einer Rückkehr gegenwärtig in Afghanistan als eine (junge) Frau wahrgenommen würde, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. hierzu auch EGMR 20.07.2010, 23.505/09, N./Schweden, ebenfalls unter Hinweis aufFür die BF2 wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt sowie unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation der Gefahr einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Die BF2 unterliegt einer diesbezüglich erhöhten Gefährdung, weil sie auf Grund ihrer Wertehaltung und Lebensweise bei einer Rückkehr gegenwärtig in Afghanistan als eine (junge) Frau wahrgenommen würde, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt vergleiche hierzu auch EGMR 20.07.2010, 23.505/09, N./Schweden, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF2 im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen würden. Diese Verfolgungsgefahr findet auch ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe, zumal die BF2 einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, zugehörig ist (vgl. dazu VwGH 20.06.2002, 99/20/0172, mwN).Diese Verfolgungsgefahr findet auch ihre Deckung in einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe, zumal die BF2 einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, zugehörig ist vergleiche dazu VwGH 20.06.2002, 99/20/0172, mwN). Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass die BF2 vor diesen Bedrohungen in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellen die angeführten Bedrohungen keine Eingriffe von staatlicher Seite dar, es ist der Zentralregierung jedoch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen bzw. Mädchen Sorge zu tragen; gegenwärtig besteht in Afghanistan dahingehend kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bzw. Mädchen bestünden; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen bzw. Mädchen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die BF2 ist damit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als westlich orientierte (junge) Frau betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im Fall der BF2 nicht gegeben. Es ist im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen, in der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frauen einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind. Die BF2 konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Die BF2 konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel eins, Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes haben die Ermittlungen hinsichtlich der Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen eigenständig durch die belangte Behörde (bzw. das Bundesverwaltungsgericht) zu erfolgen (vgl. VfGH vom 23.02.2015, E 155/2014, und VwGH vom 16.01.2008, 2006/19/0182). Danach ist es erforderlich, dass "auch ohne besonderen Hinweis der Asylwerberin zu berücksichtigenden Maßnahmen [...] gegen Frauen" untersucht werden müssen (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0483). Dazu gehört das aktive Ermittlungshandlungen (etwa durch Befragung der BF2) durch die belangte Behörde (bzw. das BVwG im Falle der Unterlassung durch die belangte Behörde) zu tätigen sind, was vorliegend im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung erfolgt ist.Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes haben die Ermittlungen hinsichtlich der Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen eigenständig durch die belangte Behörde (bzw. das Bundesverwaltungsgericht) zu erfolgen vergleiche VfGH vom 23.02.2015, E 155 aus 2014,, und VwGH vom 16.01.2008, 2006/19/0182). Danach ist es erforderlich, dass "auch ohne besonderen Hinweis der Asylwerberin zu berücksichtigenden Maßnahmen [...] gegen Frauen" untersucht werden müssen (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0483). Dazu gehört das aktive Ermittlungshandlungen (etwa durch Befragung der BF2) durch die belangte Behörde (bzw. das BVwG im Falle der Unterlassung durch die belangte Behörde) zu tätigen sind, was vorliegend im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der BF2

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war daher stattzugeben und der BF2

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BF13.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BF1 Nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs.

1 leg.cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

§ 34Abs.

2 leg.cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 leg.cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg.cit.).Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, leg.cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, leg.cit.).

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Der BF1 konnte wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen, weshalb eine individuelle asylrelevante Verfolgung der Person des BF1 im Herkunftsstaat auszuschließen ist. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des BF1 und seiner Ehefrau vor:Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des BF1 und seiner Ehefrau vor: Fraglich war, ob die BF2 und der BF1 als erst im Iran und noch nicht in Afghanistan verheiratete Personen überhaupt in einem Familienverhältnis

§ 2Abs 1 Z 22 und § 34 Asyl

G stehen, wogegen bei einer Eheschließung von AfghanInnen erst im Iran (ohne vorangehenden bzw nachmaligen Afhganistanausfenthalt) formal der Wortlaut des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG spricht, wofür aber iSd hier angelegten Annäherung

§ 7

ABGB das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander

Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskrimi-nierung, BGBl. 390/1973 sprechen dürfte, dies iZm dem Vergleichspaar "AfghanInnen aus Afghanistan als Land der Eheschließung und des Fluchtbeginns" und "AfghanInnen aus dem Iran als Land der Eheschließung und des Fluchtbeginns", sofern jeweils in Österreich um Asyl eingekommen wird. Es ist daher von einem Familienverhältnis im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 und § 34 AsylG auszugehen.Fraglich war, ob die BF2 und der BF1 als erst im Iran und noch nicht in Afghanistan verheiratete Personen überhaupt in einem Familienverhältnis

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 34, AsylG stehen, wogegen bei einer Eheschließung von AfghanInnen erst im Iran (ohne vorangehenden bzw nachmaligen Afhganistanausfenthalt) formal der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG spricht, wofür aber iSd hier angelegten Annäherung

Paragraph 7, ABGB das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander

Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskrimi-nierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, sprechen dürfte, dies iZm dem Vergleichspaar "AfghanInnen aus Afghanistan als Land der Eheschließung und des Fluchtbeginns" und "AfghanInnen aus dem Iran als Land der Eheschließung und des Fluchtbeginns", sofern jeweils in Österreich um Asyl eingekommen wird. Es ist daher von einem Familienverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 34, AsylG auszugehen. Zwischen dem BF1 und seiner Ehegattin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem BF1 die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.Zwischen dem BF1 und seiner Ehegattin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem BF1 die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre. Der BF1 ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Ehegattin des BF1, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

§ 7Asyl

G 2005 nicht anhängig.Der BF1 ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Gegen die Ehegattin des BF1, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF1 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF1 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der BF3 und des BF43.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der BF3 und des BF4 Eigene und in ihrer Person liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung der BF3 und des BF4 in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen und wurden solche von ihrer Mutter auch nicht geltend gemacht. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der BF3 und des BF4 und ihrer Mutter vor:Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der BF3 und des BF4 und ihrer Mutter vor: Die BF3 und der BF4 sind die minderjährigen Kinder einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die BF3 und BF4 sind somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.Die BF3 und der BF4 sind die minderjährigen Kinder einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die BF3 und BF4 sind somit Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG
  3. Zwischen der BF3 und dem BF4 und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der BF3 und dem BF4 die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.Zwischen der BF3 und dem BF4 und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der BF3 und dem BF4 die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre. Die BF3 und der BF4 sind nicht straffällig (6 und 4 Jahre alt) im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter der BF3 und des BF4, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

§ 7Asyl

G 2005 nicht anhängig.Die BF3 und der BF4 sind nicht straffällig (6 und 4 Jahre alt) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter der BF3 und des BF4, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der BF3 und dem BF4 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der BF3 und dem BF4 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W134.2140112.1.00

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