GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Bescheid der belangten Behörde mit Dienstantritt 03.07.2017 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher genannten Einrichtung zugewiesen. Dieser Zuweisungsbescheid wurde dem BF am 23.05.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung
G zugestellt. Der BF behob die hinterlegte Sendung am 24.05.2017.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Bescheid der belangten Behörde mit Dienstantritt 03.07.2017 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher genannten Einrichtung zugewiesen. Dieser Zuweisungsbescheid wurde dem BF am 23.05.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG zugestellt. Der BF behob die hinterlegte Sendung am 24.05.
ZDG zur vorgenannten Erklärung des BF fest, dass sein Recht zur Zivildienstpflicht eine Widerrufserklärung abzugeben ruht und die Zivildienstpflicht des BF nicht erloschen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem
Paragraph 6, ZDG zur vorgenannten Erklärung des BF fest, dass sein Recht zur Zivildienstpflicht eine Widerrufserklärung abzugeben ruht und die Zivildienstpflicht des BF nicht erloschen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ruht. Nachdem dem BF eine Zuweisungsbescheid am 23.05.2017 zugestellt worden sei, sei seine am 07.06.2017 abgegeben Widerrufserklärung nach Ablauf der Frist eingebracht worden. Die Verständigung über die Hinterlegung dieser Sendung wurde
dem Rückschein am 13.06.2017 in der Abgabeeinrichtung der Abgabestelle eingelegt, die Sendung kam am 05.07.2017 unbehoben an die belangte Behörde retour und wurde von dieser eine Neuversendung veranlasst. I.
G zugestellt.1.2. Der Zuweisungsbescheid zum Zivildienst wurde dem BF am 23.05.2017 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist)
Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG zugestellt. Diese Feststellung konnte auf der Grundlage der im Akt der belangten Behörde befindliche Hinterlegungsanzeige/Übernahmebestätigung den Zuweisungsbescheid betreffend, die vom BF unterfertigt wurde, getroffen werden. Demnach wurde die Verständigung über die Hinterlegung am 22.05.2017 in der Abgabeeinrichtung hinterlegt, weist den Beginn der Abholfrist mit 23.05.2017 aus und wurde die Sendung vom BF unter Vorlage dieser Verständigungsanzeige am 24.05.2017 behoben. Wenn der BF als Beginn der Abholfrist in seiner Beschwerde den 24.05.2017 angibt, beruht dies offenkundig auf einem Irrtum, an diesem Tag hat er die Sendung mit der Verständigungsanzeige von der Post geholt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ungeachtet des Parteienantrages konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Ungeachtet des Parteienantrages konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zu A) § 6 des Zivildienstgesetzes 1986 idF der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 146/2015 (ZDG) lautet (auszugsweise):Paragraph 6, des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015, (ZDG) lautet (auszugsweise): § 6.
Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
Absatz eins, erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist. (...)" Dem Beschwerdevorbringen wonach die Widerrufserklärung zur Zivildienstpflicht rechtzeitig innerhalb der im § 6 Abs. 1 ZDG bezeichneten Frist erfolgt sei, kommt keine Berechtigung zu. Nachdem der Zuweisungsbescheid dem BF durch Hinterlegung am 23.05.2017 zugestellt wurde, ruhte sein Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem 07.06.2017, weshalb die an diesem Tag eingebrachte Widerrufserklärung keine Rechtswirkung entfalten konnte.Dem Beschwerdevorbringen wonach die Widerrufserklärung zur Zivildienstpflicht rechtzeitig innerhalb der im Paragraph 6, Absatz eins, ZDG bezeichneten Frist erfolgt sei, kommt keine Berechtigung zu. Nachdem der Zuweisungsbescheid dem BF durch Hinterlegung am 23.05.2017 zugestellt wurde, ruhte sein Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem 07.06.2017, weshalb die an diesem Tag eingebrachte Widerrufserklärung keine Rechtswirkung entfalten konnte. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Zivildienstpflicht des BF nicht erloschen ist und sein Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ruht, erweist sich demnach als rechtmäßig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer im Datum der Zustellung geirrt, dass diese mit Beginn der Abholfrist als bewirkt gilt, hat der BF selbst in seiner Beschwerde ausgeführt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer im Datum der Zustellung geirrt, dass diese mit Beginn der Abholfrist als bewirkt gilt, hat der BF selbst in seiner Beschwerde ausgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2166262.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.