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{'item': 'W136 2166262-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW136 2166262-1 SpruchW136 2166262-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BI

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Bescheid der belangten Behörde mit Dienstantritt 03.07.2017 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher genannten Einrichtung zugewiesen. Dieser Zuweisungsbescheid wurde dem BF am 23.05.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zustell

G zugestellt. Der BF behob die hinterlegte Sendung am 24.05.2017.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Bescheid der belangten Behörde mit Dienstantritt 03.07.2017 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher genannten Einrichtung zugewiesen. Dieser Zuweisungsbescheid wurde dem BF am 23.05.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG zugestellt. Der BF behob die hinterlegte Sendung am 24.05.

  1. Am 07.06.2017 gab der BF persönlich bei der belangten Behörde einen Widerruf seiner Zivildiensterklärung ab. I.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.06.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur

§ 6

ZDG zur vorgenannten Erklärung des BF fest, dass sein Recht zur Zivildienstpflicht eine Widerrufserklärung abzugeben ruht und die Zivildienstpflicht des BF nicht erloschen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem

  1. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ruht. Nachdem dem BF eine Zuweisungsbescheid am 23.05.2017 zugestellt worden sei, sei seine am 07.06.2017 abgegeben Widerrufserklärung nach Ablauf der Frist eingebracht worden.römisch eins.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.06.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur

Paragraph 6, ZDG zur vorgenannten Erklärung des BF fest, dass sein Recht zur Zivildienstpflicht eine Widerrufserklärung abzugeben ruht und die Zivildienstpflicht des BF nicht erloschen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ruht. Nachdem dem BF eine Zuweisungsbescheid am 23.05.2017 zugestellt worden sei, sei seine am 07.06.2017 abgegeben Widerrufserklärung nach Ablauf der Frist eingebracht worden. Die Verständigung über die Hinterlegung dieser Sendung wurde

dem Rückschein am 13.06.2017 in der Abgabeeinrichtung der Abgabestelle eingelegt, die Sendung kam am 05.07.2017 unbehoben an die belangte Behörde retour und wurde von dieser eine Neuversendung veranlasst. I.

  1. Gegen diesen Bescheid der Zivildienstserviceagentur erhob der BF per Mail Beschwerde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die am 25.07.2017 bei der belangten Behörde eintraf. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid der Zivildienstserviceagentur erhob der BF per Mail Beschwerde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die am 25.07.2017 bei der belangten Behörde eintraf. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Die belangte Behörde habe bereits zweimal versucht, den bekämpften Bescheid zuzustellen, jedoch habe er niemals eine Benachrichtigung erhalten, Grund dafür dürfte der Umstand sein, dass sein Postkasten bereits im Mai aufgebrochen worden sei und das Schloss zerstört sei. Dass die Post ihm nicht per Hinterlegung Schreiben zustelle, sei ihm erstmals durch ein Schreiben seiner Bank vom 27.06.2017 zur Kenntnis gebracht worden, davor habe er nicht gewusst, dass ein schlossloser Briefkasten ein Problem darstelle. Da seine Widerrufserklärung bereits vor über einem Monat erfolgt sei und er eine Ladung des Militärkommandos erwartet habe, habe er am 24.07.2017 die belangte Behörde angerufen, die ihm mitgeteilt habe, dass das Dokument bereits zum zweiten mal versendet worden sei. Tatsächlich habe er bei der Post das hinterlegte Schriftstück erhalten. Er habe leider nicht erfragt, wann das Schriftstück hinterlegt worden sei, weshalb es möglich sei, dass er die Rechtsmittelfrist bereits versäumt habe. Sollte dies so sein, stelle er sogleich einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand, weil seine Versäumnis auf einem für ihn unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis beruhe. In der Sache selbst wurde ausgeführt, dass der Beginn der Abholfrist des Zuweisungsbescheides der 24.05.2017 gewesen sei, das Ende der Frist sei somit der 07.06.2017 gewesen, weshalb die an diesem Tag persönlich eingebrachte Widerrufserklärung rechtzeitig gewesen sei. Der Bescheid sei somit rechtsgrundlos ergangen Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde war das Foto eines defekten Brieffaches einer Hausbriefanlage sowie ein Screenshot einer E-Mail der Bank des BF vom 27.06.2017, wonach zuletzt zu verschiedenen Postzustellungen an den BF die Rückmeldung "unzustellbar" erfolgt sei, beigelegt. I.
  3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 01.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.
  4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 01.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: 1.
  6. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Nachdem dem in einer Gesamtschau nicht unplausiblen Vorbringen des BF, wonach das Brieffach an seiner Wohnadresse bereits seit Mai (gemeint wohl 2017) ohne Schloss ist und Hinterlegungsanzeigen bzw. Postsendungen ihn nicht erreichen, wobei allerdings unverständlich bleibt, warum der BF diesen ihm bekannten Mangel zumindest zwei Monate lang nicht beheben ließ, galt die Zustellung des bekämpften Bescheides durch Hinterlegung der Verständigung am 13.06.2017 bzw. nach Neuversendung im Juli 2017 nicht als bewirkt, weil eine ordnungsgemäße schriftliche Verständigung darüber nicht erfolgt ist. Wenn nämlich die Abgabeeinrichtung in einer ihre Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt ist, sodass insbesondere der Inhalt für Dritte zugänglich ist, liegt keine Abgabeeinrichtung im Sinne des Gesetzes vor, weshalb die dort eingelegte Benachrichtigung keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. VwGH vom 19.10.2017, Zl. Ra 2017/20/0290).Wenn nämlich die Abgabeeinrichtung in einer ihre Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt ist, sodass insbesondere der Inhalt für Dritte zugänglich ist, liegt keine Abgabeeinrichtung im Sinne des Gesetzes vor, weshalb die dort eingelegte Benachrichtigung keine Rechtswirkung entfaltet vergleiche VwGH vom 19.10.2017, Zl. Ra 2017/20/0290). Nach dem Gesagtem wurde der bekämpfte Bescheid erst am 24.07.2017 durch persönliche Übernahme am Postamt erlassen und erweist sich die am nächstem Tag eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig. 1.
  7. Der Zuweisungsbescheid zum Zivildienst wurde dem BF am 23.05.2017 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist)

§ 17Abs. 3 Zustell

G zugestellt.1.2. Der Zuweisungsbescheid zum Zivildienst wurde dem BF am 23.05.2017 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist)

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG zugestellt. Diese Feststellung konnte auf der Grundlage der im Akt der belangten Behörde befindliche Hinterlegungsanzeige/Übernahmebestätigung den Zuweisungsbescheid betreffend, die vom BF unterfertigt wurde, getroffen werden. Demnach wurde die Verständigung über die Hinterlegung am 22.05.2017 in der Abgabeeinrichtung hinterlegt, weist den Beginn der Abholfrist mit 23.05.2017 aus und wurde die Sendung vom BF unter Vorlage dieser Verständigungsanzeige am 24.05.2017 behoben. Wenn der BF als Beginn der Abholfrist in seiner Beschwerde den 24.05.2017 angibt, beruht dies offenkundig auf einem Irrtum, an diesem Tag hat er die Sendung mit der Verständigungsanzeige von der Post geholt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ungeachtet des Parteienantrages konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Ungeachtet des Parteienantrages konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zu A) § 6 des Zivildienstgesetzes 1986 idF der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 146/2015 (ZDG) lautet (auszugsweise):Paragraph 6, des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015, (ZDG) lautet (auszugsweise): § 6.

(1)Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.Paragraph 6,
(1)Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.
(2)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung

Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.

(2)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung

Absatz eins, erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist. (...)" Dem Beschwerdevorbringen wonach die Widerrufserklärung zur Zivildienstpflicht rechtzeitig innerhalb der im § 6 Abs. 1 ZDG bezeichneten Frist erfolgt sei, kommt keine Berechtigung zu. Nachdem der Zuweisungsbescheid dem BF durch Hinterlegung am 23.05.2017 zugestellt wurde, ruhte sein Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem 07.06.2017, weshalb die an diesem Tag eingebrachte Widerrufserklärung keine Rechtswirkung entfalten konnte.Dem Beschwerdevorbringen wonach die Widerrufserklärung zur Zivildienstpflicht rechtzeitig innerhalb der im Paragraph 6, Absatz eins, ZDG bezeichneten Frist erfolgt sei, kommt keine Berechtigung zu. Nachdem der Zuweisungsbescheid dem BF durch Hinterlegung am 23.05.2017 zugestellt wurde, ruhte sein Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem 07.06.2017, weshalb die an diesem Tag eingebrachte Widerrufserklärung keine Rechtswirkung entfalten konnte. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Zivildienstpflicht des BF nicht erloschen ist und sein Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ruht, erweist sich demnach als rechtmäßig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer im Datum der Zustellung geirrt, dass diese mit Beginn der Abholfrist als bewirkt gilt, hat der BF selbst in seiner Beschwerde ausgeführt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer im Datum der Zustellung geirrt, dass diese mit Beginn der Abholfrist als bewirkt gilt, hat der BF selbst in seiner Beschwerde ausgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2166262.1.00

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