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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW139 2138326-1 SpruchW139 2138326-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 1091281309-151565726, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
  2. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 1091281309-151565726, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt III., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgesprochen wurde, behoben.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch drei., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen wurde, behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. In seiner Erstbefragung am 17.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er stamme aus der Provinz Kunduz, wo er in XXXX gelebt habe. Sein Vater sei bereits verstorben. In Afghanistan würden sich noch seine Mutter, seine vier Schwestern und drei Brüder befinden. Ein Bruder sei verstorben. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe Kinder. Seine finanzielle Situation sowie die seiner Familie seien gut. Zum Fluchtgrund führte er aus, er sei Polizist gewesen und daher sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er im Fernsehen gesehen, dass die Taliban sein Haus zerstört hätten und dass sie seine Brüder verletzt hätten. Dabei sei sein Bruder namens XXXX verstorben. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, von den Taliban getötet zu werden.
  5. In seiner Erstbefragung am 17.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er stamme aus der Provinz Kunduz, wo er in römisch 40 gelebt habe. Sein Vater sei bereits verstorben. In Afghanistan würden sich noch seine Mutter, seine vier Schwestern und drei Brüder befinden. Ein Bruder sei verstorben. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe Kinder. Seine finanzielle Situation sowie die seiner Familie seien gut. Zum Fluchtgrund führte er aus, er sei Polizist gewesen und daher sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er im Fernsehen gesehen, dass die Taliban sein Haus zerstört hätten und dass sie seine Brüder verletzt hätten. Dabei sei sein Bruder namens römisch 40 verstorben. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, von den Taliban getötet zu werden.
  6. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.07.2016 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX , XXXX Dorf XXXX und sei dort aufgewachsen. In seinem Elternhaus habe er mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und ihren Familien sowie seiner Gattin und seinen Kindern gelebt. Seine Schwestern seien jetzt verheiratet und würden nicht mehr dort leben. Sein Vater sei verstorben und einer seiner Brüder sei ermordet worden. Seine Mutter und seine Brüder würden jetzt in XXXX , XXXX leben. Seine Frau und die Kinder seien in der Stadt XXXX , XXXX , bei seinen Schwiegereltern. Weiters habe er einen Onkel väterlicherseits in Kunduz, sowie fünf Tanten väterlicherseits, eine in Pakistan, zwei in Kabul und die anderen in Kunduz. Mütterlicherseits habe er zwei Onkel und drei Tanten in XXXX . Kontakt habe er über das Internet mit seinem jüngeren Bruder und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer sei nach Absolvierung einer militärischen Ausbildung vier Jahre lang, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015, als Polizist tätig gewesen. Die ersten zwei Jahre habe er in XXXX Dienst geleistet und dann ca. zwei Jahre im
  7. Polizeikommissariat in XXXX . Seine Familie habe eine 50 Jirib große Landwirtschaft und ein Haus in Afghanistan. Er habe seine Heimat nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
  8. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.07.2016 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 , römisch 40 Dorf römisch 40 und sei dort aufgewachsen. In seinem Elternhaus habe er mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und ihren Familien sowie seiner Gattin und seinen Kindern gelebt. Seine Schwestern seien jetzt verheiratet und würden nicht mehr dort leben. Sein Vater sei verstorben und einer seiner Brüder sei ermordet worden. Seine Mutter und seine Brüder würden jetzt in römisch 40 , römisch 40 leben. Seine Frau und die Kinder seien in der Stadt römisch 40 , römisch 40 , bei seinen Schwiegereltern. Weiters habe er einen Onkel väterlicherseits in Kunduz, sowie fünf Tanten väterlicherseits, eine in Pakistan, zwei in Kabul und die anderen in Kunduz. Mütterlicherseits habe er zwei Onkel und drei Tanten in römisch 40 . Kontakt habe er über das Internet mit seinem jüngeren Bruder und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer sei nach Absolvierung einer militärischen Ausbildung vier Jahre lang, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015, als Polizist tätig gewesen. Die ersten zwei Jahre habe er in römisch 40 Dienst geleistet und dann ca. zwei Jahre im
  9. Polizeikommissariat in römisch 40 . Seine Familie habe eine 50 Jirib große Landwirtschaft und ein Haus in Afghanistan. Er habe seine Heimat nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe eine Feindschaft gehabt. Sein Vater sei in der Rabani-Zeit Stellvertreter in einer Division gewesen. Er sei ein Kommandant des XXXX gewesen und habe Probleme mit XXXX , einem Mitglied der Jamiat-e Islami, gehabt. Damals sei der Beschwerdeführer noch im Schulalter gewesen. Diese Feinde hätten auch die Brüder seines Vaters getötet. Sein Vater sei dann vor ca. neun Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Die Feinde des Vaters würden jetzt mit den Taliban arbeiten und er und auch seine Brüder seien von diesen angerufen und bedroht worden. Der Feinde wegen seien sie auch von XXXX in die Stadt XXXX gezogen. Die Feinde hätten nämlich ihr Haus und ihr Grundstück in Besitz genommen. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder von ihnen ermordet worden. XXXX sei der Anführer der Feinde, er unterstütze die Taliban und arbeite auch für die Regierung. Der Beschwerdeführer habe die Feinde zuvor nicht gekannt. Das erste Mal sei der Beschwerdeführer ca. zehn Tage vor der Ausreise in der Nacht angerufen worden. Das seien die Feinde gewesen, aber er wisse nicht genau wer. Der Anrufer habe nur gesagt, er würde den Beschwerdeführer nicht am Leben lassen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zwei bis drei Mal im Abstand von ein oder zwei Nächten angerufen worden, immer in der Nacht. Der Anrufer habe immer dasselbe gesagt. Außer den Anrufen habe es keine Vorfälle gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, er sei wegen der Feindschaft des Vaters bedroht worden und auch weil er Polizist gewesen sei. Er habe die Sicherheitskommandantur in XXXX über die Anrufe in Kenntnis gesetzt. Die Telefonnummer des Anrufers sei kontrolliert worden und der Kommandant habe gesagt, der Beschwerdeführer solle auf sich aufpassen; sonst habe er weiter nichts gemacht. Aufgrund der Anrufe und auch wegen der zunehmend schlechteren Sicherheitslage in XXXX habe der Beschwerdeführer beschlossen, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei Kunduz langsam von den Taliban eingenommen worden. Sein älterer Bruder sei ein Kommandant der Arbaki (örtliche Polizei) gewesen und von den Taliban zu Hause erschossen worden. Als seine anderen zwei Brüder am Nachmittag nach Hause gegangen seien, seien sie auch angeschossen und verletzt worden. Das habe der Beschwerdeführer nur am Telefon erzählt bekommen. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er eine Fernsehreportage gesehen, bei der seine Familie interviewt worden sei und so habe er von den Vorfällen erfahren. Der Bericht finde sich auch auf Youtube. Die Vorfälle hätten sich am 01.10.2015 ereignet. Davor habe es keine Übergriffe auf seine Brüder gegeben.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe eine Feindschaft gehabt. Sein Vater sei in der Rabani-Zeit Stellvertreter in einer Division gewesen. Er sei ein Kommandant des römisch 40 gewesen und habe Probleme mit römisch 40 , einem Mitglied der Jamiat-e Islami, gehabt. Damals sei der Beschwerdeführer noch im Schulalter gewesen. Diese Feinde hätten auch die Brüder seines Vaters getötet. Sein Vater sei dann vor ca. neun Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Die Feinde des Vaters würden jetzt mit den Taliban arbeiten und er und auch seine Brüder seien von diesen angerufen und bedroht worden. Der Feinde wegen seien sie auch von römisch 40 in die Stadt römisch 40 gezogen. Die Feinde hätten nämlich ihr Haus und ihr Grundstück in Besitz genommen. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder von ihnen ermordet worden. römisch 40 sei der Anführer der Feinde, er unterstütze die Taliban und arbeite auch für die Regierung. Der Beschwerdeführer habe die Feinde zuvor nicht gekannt. Das erste Mal sei der Beschwerdeführer ca. zehn Tage vor der Ausreise in der Nacht angerufen worden. Das seien die Feinde gewesen, aber er wisse nicht genau wer. Der Anrufer habe nur gesagt, er würde den Beschwerdeführer nicht am Leben lassen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zwei bis drei Mal im Abstand von ein oder zwei Nächten angerufen worden, immer in der Nacht. Der Anrufer habe immer dasselbe gesagt. Außer den Anrufen habe es keine Vorfälle gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, er sei wegen der Feindschaft des Vaters bedroht worden und auch weil er Polizist gewesen sei. Er habe die Sicherheitskommandantur in römisch 40 über die Anrufe in Kenntnis gesetzt. Die Telefonnummer des Anrufers sei kontrolliert worden und der Kommandant habe gesagt, der Beschwerdeführer solle auf sich aufpassen; sonst habe er weiter nichts gemacht. Aufgrund der Anrufe und auch wegen der zunehmend schlechteren Sicherheitslage in römisch 40 habe der Beschwerdeführer beschlossen, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei Kunduz langsam von den Taliban eingenommen worden. Sein älterer Bruder sei ein Kommandant der Arbaki (örtliche Polizei) gewesen und von den Taliban zu Hause erschossen worden. Als seine anderen zwei Brüder am Nachmittag nach Hause gegangen seien, seien sie auch angeschossen und verletzt worden. Das habe der Beschwerdeführer nur am Telefon erzählt bekommen. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er eine Fernsehreportage gesehen, bei der seine Familie interviewt worden sei und so habe er von den Vorfällen erfahren. Der Bericht finde sich auch auf Youtube. Die Vorfälle hätten sich am 01.10.2015 ereignet. Davor habe es keine Übergriffe auf seine Brüder gegeben. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen vor (afghanischer Polizeiausweis, Bestätigung über seine erkennungsdienstliche Registrierung im Zuge der Tätigkeit als Polizist, Tazkira, afghanischer Führerschein, Bestätigungen über Fortbildungen bei der Polizei, Deutschkursbestätigung, Fotos).
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2016 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2016 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung durch Feinde seiner Familie bzw aufgrund seiner Arbeit als Polizist sei unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe von sich aus nur äußerst vage und detaillose Angaben gemacht und seine Aussagen auch auf Nachfrage nicht konkretisiert. Er habe fünfmal dazu aufgefordert werden müssen, detailliert von seinen persönlichen Fluchtgründen zu berichten. Er habe angegeben, dass sein Vater bereits vor neun Jahren eines natürlichen Todes gestorben sei, woraus sich die Frage ergebe, zu welchem Zweck der Feind des Vaters den Beschwerdeführer überhaupt bedroht haben sollte. Laut seinen Angaben habe der Beschwerdeführer bis dahin keinen Kontakt zu den Feinden gehabt und diese nicht gekannt und habe auch seiner Arbeit als Polizist bis zu seiner Ausreise nachgehen können. Auch die Beschreibung der angeblichen Anrufe sei sehr vage geblieben und die Frage nach dem Inhalt des Anrufes habe der Beschwerdeführer erst nach längerer Bedenkzeit beantworten können. Er selbst habe erklärt, dass sein Bruder als Arbaki im Zuge des Vormarsches der Taliban in Kunduz getötet worden sei und somit, dass der Tod des Bruders nicht auf eine persönliche Verfolgung, sondern auf die allgemeine Sicherheitslage zurückzuführen sei. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich nach wie vor in Afghanistan. Er verfüge somit über soziale Anknüpfungspunkte, sei gesund und arbeitsfähig und habe Berufserfahrung und würde nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Seine Heimatprovinz Kunduz zähle zu den instabilen Provinzen und eine Rückkehr dorthin sei nicht möglich, er könne aber etwa in Kabul leben, wo er auch Verwandte habe. Die Rückkehrentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich nach wie vor in Afghanistan. Er verfüge somit über soziale Anknüpfungspunkte, sei gesund und arbeitsfähig und habe Berufserfahrung und würde nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Seine Heimatprovinz Kunduz zähle zu den instabilen Provinzen und eine Rückkehr dorthin sei nicht möglich, er könne aber etwa in Kabul leben, wo er auch Verwandte habe. Die Rückkehrentscheidung gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
  12. Am 19.10.2016 brachte der Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid ein. Er beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Zurückverweisung, sowie eine mündliche Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, die Verfolgung des Beschwerdeführers begründe sich zum einen auf den Konflikt seines verstorbenen Vaters. Der Vater sei Kommandant einer Division der afghanischen Nationalarmee gewesen und damals habe der Konflikt mit XXXX begonnen (Probleme mit den Taliban bzw den Jamiat-e-Islami). Zusätzlich fürchte der Beschwerdeführer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist. Auch der Bruder des Beschwerdeführers sei Polizist gewesen. Somit seien mehrere Familienmitglieder bei unterschiedlichen Organisationen der afghanischen Sicherheitskräfte tätig gewesen. Nach der Flucht aus
  13. Am 19.10.2016 brachte der Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid ein. Er beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Zurückverweisung, sowie eine mündliche Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, die Verfolgung des Beschwerdeführers begründe sich zum einen auf den Konflikt seines verstorbenen Vaters. Der Vater sei Kommandant einer Division der afghanischen Nationalarmee gewesen und damals habe der Konflikt mit römisch 40 begonnen (Probleme mit den Taliban bzw den Jamiat-e-Islami). Zusätzlich fürchte der Beschwerdeführer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist. Auch der Bruder des Beschwerdeführers sei Polizist gewesen. Somit seien mehrere Familienmitglieder bei unterschiedlichen Organisationen der afghanischen Sicherheitskräfte tätig gewesen. Nach der Flucht aus XXXX hätten Taliban das Haus der Familie annektiert und der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie in eine Wohnung in Kunduz gezogen. Nach den Drohanrufen habe sich der Beschwerdeführer an die Abteilung Terrorismus in seinem Polizeikommissariat gewendet und habe um Hilfe ersucht. Die Rufnummer sei überprüft worden und es sei lediglich festgestellt worden, dass der Anruf aus einem von den Taliban kontrollierten Ort erfolgt sei. Diese Information habe der Beschwerdeführer wenige Tage vor seiner Ausreise erhalten. Eine konkrete Hilfe sei ihm nicht gewährt worden, man habe ihn nur ersucht, sich selbst zu schützen. Das vom Beschwerdeführer genannte Video sei von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer werde sowohl aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Überzeugung, die sich klar gegen die politischen Ziele der Taliban richte (Tätigkeit als Polizist), als auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (Konflikt des Vaters) asylrelevant verfolgt. Die Verfolgung drohe auch in anderen Landesteilen und zudem würden in Kabul zwar zwei Tanten des Beschwerdeführers leben, diese hätten jedoch eigene Familien und könnten ihn nicht versorgen. Aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan, der andauernden Verfolgungsgefahr und dem Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.römisch 40 hätten Taliban das Haus der Familie annektiert und der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie in eine Wohnung in Kunduz gezogen. Nach den Drohanrufen habe sich der Beschwerdeführer an die Abteilung Terrorismus in seinem Polizeikommissariat gewendet und habe um Hilfe ersucht. Die Rufnummer sei überprüft worden und es sei lediglich festgestellt worden, dass der Anruf aus einem von den Taliban kontrollierten Ort erfolgt sei. Diese Information habe der Beschwerdeführer wenige Tage vor seiner Ausreise erhalten. Eine konkrete Hilfe sei ihm nicht gewährt worden, man habe ihn nur ersucht, sich selbst zu schützen. Das vom Beschwerdeführer genannte Video sei von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer werde sowohl aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Überzeugung, die sich klar gegen die politischen Ziele der Taliban richte (Tätigkeit als Polizist), als auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (Konflikt des Vaters) asylrelevant verfolgt. Die Verfolgung drohe auch in anderen Landesteilen und zudem würden in Kabul zwar zwei Tanten des Beschwerdeführers leben, diese hätten jedoch eigene Familien und könnten ihn nicht versorgen. Aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan, der andauernden Verfolgungsgefahr und dem Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
  14. Am 07.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen und Dokumente wurden weitere Unterlagen vorgelegt (ua Geburtsurkunde, Lebenslauf, diverse Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, Info-Module der Stadt Wien und einen Notfallworkshop des Roten Kreuzes, Fotos). Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person und bekräftigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Er wies darauf hin, dass es bei den bisherigen Einvernahmen immer wieder Fehler bei der Übersetzung durch die Dolmetscher gegeben habe und die Niederschriften seien ihm nicht Satz für Satz, sondern nur ungefähr rückübersetzt worden. Verstanden habe er die Dolmetscher aber gut. XXXX sei der Name seines Stammes und er habe in Österreich Probleme, da sein afghanischer Führerschein nicht mit den österreichischen Daten übereinstimmen würde. Der Führerschein laute auf den Vornamenrömisch 40 sei der Name seines Stammes und er habe in Österreich Probleme, da sein afghanischer Führerschein nicht mit den österreichischen Daten übereinstimmen würde. Der Führerschein laute auf den Vornamen XXXX und der Vorname seines Vaters sei mit XXXX angegeben. Alle seine Dokumente seien auf diesen Namen ausgestellt. Daher ersuche er, dass der Vorname des Vaters als Nachname anstelle des Nachnamensrömisch 40 und der Vorname seines Vaters sei mit römisch 40 angegeben. Alle seine Dokumente seien auf diesen Namen ausgestellt. Daher ersuche er, dass der Vorname des Vaters als Nachname anstelle des Nachnamens XXXX geführt wird und sein Name auf XXXX umgeändert werden sollte.römisch 40 geführt wird und sein Name auf römisch 40 umgeändert werden sollte. Weiters gab der Beschwerdeführer (BF) entscheidungswesentlich Folgendes an (RI = erkennende Richterin, RV = Rechtsvertreter) [evtl. Rechtschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:Weiters gab der Beschwerdeführer (BF) entscheidungswesentlich Folgendes an (RI = erkennende Richterin, Regierungsvorlage = Rechtsvertreter) [evtl. Rechtschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]: "[...] Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: RI: Sie wurden bereits im Verfahren erster Instanz zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht? BF: Ja. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? BF: Eigentlich weiß ich nicht mehr, was gedolmetscht wurde. Mein Grund hat sich nicht verändert, ich werde das immer wieder wiederholen. Ob es richtig übersetzt wurde, weiß ich aber nicht. RI: Wann sind Sie aus Afghanistan geflüchtet? BF:
  15. Mizan 1394 (= 23.09.2015). RI: Wurden Sie persönlich in Afghanistan jemals konkret bedroht oder irgendwie verfolgt? BF: Ja. RI: Können Sie mir das bitte näher schildern? BF: Ich habe zwei Jahre in XXXX Dienst gemacht. Als XXXX von den Taliban erobert wurde, wurden gleichzeitig die Distrikte XXXX und XXXX gleichzeitig von den Taliban erobert. Sie haben auch viele Polizisten und Militärleute gefangen genommen. Wir sind damals geflüchtet und nach XXXX gegangen. In XXXX wurde ich dann dem vierten Bezirk zugeteilt. Ich war dort als Kommandant über ein Bataillon bestehend aus 30 Personen. Wir haben damals SIM-Karten bekommen, die registriert waren und zu dem Zeitpunkt wurden immer mehr Distrikte von den Taliban eingenommen. Mein Vater war zu dem Zeitpunkt, als Rabani regierte, als Kommandant der Partei von Sayaf tätig. Mein Vater hat gegen eine Person namens XXXX , einem Mitglied der Jamihiat gekämpft. Damals waren wir noch sehr klein und wussten wir nicht über alles Bescheid. Auf alle Fälle hat es eine Feindschaft aufgrund dieses Kampfes gegen diesen Mann gegeben. Mein Vater verstarb. Innerhalb von zwei Jahren, während der Regierung von Ashraf Ghani, wurde diese Feindschaft aufgefrischt. XXXX hat sehr viel Macht bekommen. Er war ein Kidnapper. Er hat Drogenhandel betrieben, er hat mit den Taliban zusammengearbeitet. Er hat in diesem Zusammenhang wie die Mafia gearbeitet. Aus diesem Grund bekam ich Probleme mit ihm. Die Taliban sind eigentlich allgemein die Feinde der Regierung und der Leute, die bei der Regierung tätig sind, aber die Taliban waren nicht mein Problem, sondern diese Person namens XXXX . Ich wurde von XXXX bedroht. Als ich die Drohung erhielt, wusste ich, dass er mich vernichten würde. Jemand von der XXXX -Gruppe hat mich angerufen. Einmal habe ich diesen Anruf ignoriert, das zweite Mal habe ich dem Vorgesetzten mitgeteilt, dass ich telefonisch bedroht werde. Man hat dann meine Nummer unter Beobachtung genommen und dann hat man herausgefunden, wer mich anruft. Man hat feststellen können, dass diese Anrufe von XXXX getätigt werden, dort wo die Taliban sesshaft sind. Mein Vorgesetzter hat mir dann die Informationen zu dieser Person gegeben und hat mir gesagt, ich soll auf mich aufpassen. Mein Kommandant hat mir weiter gesagt, dass die Person, die mich anruft, mich vernichten wird und dass es einer von XXXX Leuten sei. Aus diesem Grund habe ich auf Anraten meines Bruders Afghanistan verlassen, weil ich meinem Bruder auch Bescheid gesagt habe, dass ich telefonisch bedroht wurde. Ich habe etwas Geld mitgenommen und bin zur iranischen Grenze gegangen. An der Grenze habe ich mit einem Schlepper gesprochen und irgendwann bin ich dann in die Türkei gekommen. Als ich in der Türkei ankam, hatte ich mit niemandem Kontakt. So sind zwei Wochen vergangen. Nach zwei Wochen habe ich im Fernsehen meine Familie gesehen. Ich habe im Fernsehen gesehen, dass einer meiner Brüder getötet wurde und zwei weitere verletzt wurden. Ich hatte zu dem Zeitpunkt keinen Kontakt zu meiner Familie.BF: Ich habe zwei Jahre in römisch 40 Dienst gemacht. Als römisch 40 von den Taliban erobert wurde, wurden gleichzeitig die Distrikte römisch 40 und römisch 40 gleichzeitig von den Taliban erobert. Sie haben auch viele Polizisten und Militärleute gefangen genommen. Wir sind damals geflüchtet und nach römisch 40 gegangen. In römisch 40 wurde ich dann dem vierten Bezirk zugeteilt. Ich war dort als Kommandant über ein Bataillon bestehend aus 30 Personen. Wir haben damals SIM-Karten bekommen, die registriert waren und zu dem Zeitpunkt wurden immer mehr Distrikte von den Taliban eingenommen. Mein Vater war zu dem Zeitpunkt, als Rabani regierte, als Kommandant der Partei von Sayaf tätig. Mein Vater hat gegen eine Person namens römisch 40 , einem Mitglied der Jamihiat gekämpft. Damals waren wir noch sehr klein und wussten wir nicht über alles Bescheid. Auf alle Fälle hat es eine Feindschaft aufgrund dieses Kampfes gegen diesen Mann gegeben. Mein Vater verstarb. Innerhalb von zwei Jahren, während der Regierung von Ashraf Ghani, wurde diese Feindschaft aufgefrischt. römisch 40 hat sehr viel Macht bekommen. Er war ein Kidnapper. Er hat Drogenhandel betrieben, er hat mit den Taliban zusammengearbeitet. Er hat in diesem Zusammenhang wie die Mafia gearbeitet. Aus diesem Grund bekam ich Probleme mit ihm. Die Taliban sind eigentlich allgemein die Feinde der Regierung und der Leute, die bei der Regierung tätig sind, aber die Taliban waren nicht mein Problem, sondern diese Person namens römisch 40 . Ich wurde von römisch 40 bedroht. Als ich die Drohung erhielt, wusste ich, dass er mich vernichten würde. Jemand von der römisch 40 -Gruppe hat mich angerufen. Einmal habe ich diesen Anruf ignoriert, das zweite Mal habe ich dem Vorgesetzten mitgeteilt, dass ich telefonisch bedroht werde. Man hat dann meine Nummer unter Beobachtung genommen und dann hat man herausgefunden, wer mich anruft. Man hat feststellen können, dass diese Anrufe von römisch 40 getätigt werden, dort wo die Taliban sesshaft sind. Mein Vorgesetzter hat mir dann die Informationen zu dieser Person gegeben und hat mir gesagt, ich soll auf mich aufpassen. Mein Kommandant hat mir weiter gesagt, dass die Person, die mich anruft, mich vernichten wird und dass es einer von römisch 40 Leuten sei. Aus diesem Grund habe ich auf Anraten meines Bruders Afghanistan verlassen, weil ich meinem Bruder auch Bescheid gesagt habe, dass ich telefonisch bedroht wurde. Ich habe etwas Geld mitgenommen und bin zur iranischen Grenze gegangen. An der Grenze habe ich mit einem Schlepper gesprochen und irgendwann bin ich dann in die Türkei gekommen. Als ich in der Türkei ankam, hatte ich mit niemandem Kontakt. So sind zwei Wochen vergangen. Nach zwei Wochen habe ich im Fernsehen meine Familie gesehen. Ich habe im Fernsehen gesehen, dass einer meiner Brüder getötet wurde und zwei weitere verletzt wurden. Ich hatte zu dem Zeitpunkt keinen Kontakt zu meiner Familie. BF erklärt die vorliegenden Fotos und zeigt die beim Angriff verletzten Brüder. Er zeigt auch ein Foto, auf dem der Bruder zu sehen ist, der ums Leben gekommen ist sowie ein Foto des Leichnams des getöteten Bruders. BF: Als die Taliban Kunduz erobert haben, sind sie in unser Haus eingedrungen. Sie haben mich dort gesucht. Mein Bruder war Zuhause. Den haben sie hinausgeschleppt und dort getötet. Sie haben ihn dort liegen lassen. Acht Stunden später sind meine Brüder gekommen und haben den toten Bruder vorgefunden. Die Taliban haben sich dort versteckt und haben auch meine anderen zwei Brüder dort verletzt. Sie wollten eigentlich auch die zwei Brüder umbringen, diese sind jedoch mit Verletzungen davongekommen. (BF zeigt ein Foto seiner Kinder): ich habe Angst, dass sie auch das Schicksal erleiden werden. Wenn ich nicht ein so großes Problem in Afghanistan hätte, hätte ich niemals meine kleinen Kinder dort alleine gelassen und hätte niemals diese harten Schlepperwege auf mich genommen. (BF zeigt ein Foto aus der Jugendzeit, auf dem drei Brüder zu sehen sind, weiters ein Foto des Grabs des Bruders). RI: Hat Ihr getöteter Bruder auch bei der Polizei gearbeitet? BF: Er war ein Kommandant der Ortspolizei (Arbaki) RI: Meinen Sie, dass nach Ihnen gesucht wurde oder hat der Angriff generell Ihrer Familie gegolten? BF: Ich war das Ziel. Sie haben meinen Bruder getötet, weil Sie davon ausgegangen sind, dass ich dann nach Hause kommen werde. RI: Warum glauben Sie, dass Sie im Fokus der Taliban bzw. des Feindes des Vaters gestanden sind? BF: Ich habe meinen Job gemacht. Ich war bei der Polizei. Ich habe die Taliban gefangen genommen. Ich habe sie eingesperrt. Wir, ich mit meinen Kollegen haben Drogen bei XXXX Zuhause sichergestellt. Ich habe mit den ausländischen Truppen gemeinsam Dienst gemacht. Aus diesem Grund waren sie hinter mir her. (Weiters ist ein Foto des Vaters mit dem geistig beeinträchtigten Bruder sowie die Onkeln des BF zu sehen). Mein Vater wurde auch wegen dieser Feindschaft getötet. (Foto, auf dem der Vater während des Raban-Regimes als Kommandant zu sehen ist).BF: Ich habe meinen Job gemacht. Ich war bei der Polizei. Ich habe die Taliban gefangen genommen. Ich habe sie eingesperrt. Wir, ich mit meinen Kollegen haben Drogen bei römisch 40 Zuhause sichergestellt. Ich habe mit den ausländischen Truppen gemeinsam Dienst gemacht. Aus diesem Grund waren sie hinter mir her. (Weiters ist ein Foto des Vaters mit dem geistig beeinträchtigten Bruder sowie die Onkeln des BF zu sehen). Mein Vater wurde auch wegen dieser Feindschaft getötet. (Foto, auf dem der Vater während des Raban-Regimes als Kommandant zu sehen ist). RI: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater eines natürlichen Todes gestorben ist. BF: Mein Vater ist eines natürlichen Todes gestorben aber vier seiner Brüder wurden aufgrund dieser Feindschaft getötet. Es ist auf Youtube das Video des Angriffs auf das Haus meiner Familie abrufbar. Das Video wird im Rahmen der Verhandlung angesehen. In Tolonews vom 09.Oktober 6 pm wird von den Gefechten in Kunduz berichtet, wo auch beispielhaft für die Kampfhandlungen in Kunduz das Haus des BF zu sehen ist. Ein Bruder des BF wird interviewt und führt aus, dass zum Zeitpunkt des Angriffes ein Bruder des BF getötet wurde und sein Leichnam acht Stunden lang im Hof des Hauses lag und seine Familie diese nicht wegtransportieren konnte. Ein Bruder sei verletzt worden und befinde sich in Mazare-Sharif. Der Bruder, der interviewt wurde, war an der Hand verletzt. Er sagte, dass er seinem Bruder geraten habe, das Haus zu verlassen, was dieser aber ablehnte, da es sein Zuhause sei. Als die zwei Brüder nach Hause kamen, war er bereits tot. In diesem Beitrag wird gesagt, dass auch andere Familien von solchen Angriffen betroffen waren. RI: Ganz offensichtlich hat es zu diesem Zeitpunkt Gefechte zwischen den Taliban und Regierungstruppen gegeben. Wieso haben Sie das, was Sie heute vorbrachten, nicht so ausführlich beim BFA berichtet und auch in der Erstbefragung nicht erwähnt, dass eine Feindschaft der Grund des Angriffs auf Sie gewesen sein könnte? BF: Ich habe das alles gesagt. Ich habe ihnen auch gesagt, er soll meine Unterlagen genau anschauen und auch den Youtube-Beitrag. Er hat gesagt, das würde ihn nichts angehen. Ich habe dann gesagt, wem soll ich das sonst erzählen. Meine Geschichte, was die Flucht angeht, ist noch nicht beendet. Ich möchte damit sagen, dass ich diese Flucht nicht grundlos auf mich genommen habe. RI: Was können Sie dazu sagen, dass nicht nur Ihre Familie davon betroffen war, sondern auch andere Familien, sodass dies den Eindruck erweckt, dass nicht Sie speziell betroffen waren? BF: Das stimmt, aber mein Haus war ein Beispiel, das gezeigt wurde. RI: Die Frage wird wiederholt. BF: Grundsätzlich ja, aber unsere Feinde haben diese Kriegssituation ausgenützt, und meinen Bruder umgebracht und meine Brüder verletzt. Fakt ist aber, dass ich einen Hinweis und einen Beweis dafür gehabt habe, Afghanistan zu verlassen, ansonsten hätte man mich getötet. Ich bin selbst Polizist gewesen und wenn ich mir nicht hundertprozentig sicher war, habe ich niemanden verhaftet. Anhand der Beweise, Recherchen und Verfolgungen habe ich eine Person festgenommen. Wenn ich mir nicht hundertprozentig sicher war, tat ich das nicht. RI: Es wird auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom
  16. Juni 2014 zu einer Person namens XXXX verwiesen, wonach dieser als Polizeichef der Provinz XXXX auf Seiten der Regierung gegen die Taliban gekämpft haben soll. Was sagen Sie dazu?RI: Es wird auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom
  17. Juni 2014 zu einer Person namens römisch 40 verwiesen, wonach dieser als Polizeichef der Provinz römisch 40 auf Seiten der Regierung gegen die Taliban gekämpft haben soll. Was sagen Sie dazu? BF: Er wurde suspendiert. In Afghanistan herrscht ein Sprachen- und Ethnienkrieg. Er ist eine Dari sprechende Person. Er ist eine politische Person. Ich weiß nicht viel über ihn. Er hat sein Haus in XXXX , lebt aber nicht dort. Er ist manchmal in Tadschikistan, manchmal ist er da, manchmal ist er dort. Er ist nicht eine harmlose Person. Die sind alle in einer Gruppe. In Kabul ist das Dr. XXXX und in Mazar-e Sharif ist der Distriktvorsteher XXXX und XXXX in XXXX . Aber er lebt nicht durchgehend in XXXX . Sie sind alle eine Gruppe und mächtig.BF: Er wurde suspendiert. In Afghanistan herrscht ein Sprachen- und Ethnienkrieg. Er ist eine Dari sprechende Person. Er ist eine politische Person. Ich weiß nicht viel über ihn. Er hat sein Haus in römisch 40 , lebt aber nicht dort. Er ist manchmal in Tadschikistan, manchmal ist er da, manchmal ist er dort. Er ist nicht eine harmlose Person. Die sind alle in einer Gruppe. In Kabul ist das Dr. römisch 40 und in Mazar-e Sharif ist der Distriktvorsteher römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 . Aber er lebt nicht durchgehend in römisch 40 . Sie sind alle eine Gruppe und mächtig. RI: Aber der Angriff auf das Haus und auf Ihre Brüder erfolgte offenbar durch die Taliban. Das ist damit nicht vereinbar. BF: Er hat Leute bei den Taliban. Er ruft an. Er bezahlt die Taliban und damit erreicht er seine Ziele. Er hatte eine Feindschaft mit meinem Vater. Er ist aber gestorben. Ich war Polizist und ich wollte mich weiterentwickeln. XXXX wollte mich vernichten.BF: Er hat Leute bei den Taliban. Er ruft an. Er bezahlt die Taliban und damit erreicht er seine Ziele. Er hatte eine Feindschaft mit meinem Vater. Er ist aber gestorben. Ich war Polizist und ich wollte mich weiterentwickeln. römisch 40 wollte mich vernichten. RI: Hatten sie unmittelbaren Kontakt mit XXXX ?RI: Hatten sie unmittelbaren Kontakt mit römisch 40 ? BF: Nein, wenn ich ihm begegnen würde, würde er mich nicht am Leben lassen. Im Fernsehen habe ich ihn gesehen. RI: Wie oft und womit wurde Ihnen gedroht? BF: Zwei, drei Mal wurde ich telefonisch bedroht. RI: Was hat man Ihnen konkret angedroht? BF: Man hat mich angerufen. Man hat mich gefragt, wo ich bin. Ich sagte, ich bin in XXXX im Dienst. Ich fragte, wer die Person sei. Er sagte mir, er sei ein Freund. Ich fragte: "welcher Freund, stell dich vor". Er sagte mir: "Wenn ich dich in die Finger bekomme, wirst du mich kennenlernen. Ich lass dich nicht am Leben."BF: Man hat mich angerufen. Man hat mich gefragt, wo ich bin. Ich sagte, ich bin in römisch 40 im Dienst. Ich fragte, wer die Person sei. Er sagte mir, er sei ein Freund. Ich fragte: "welcher Freund, stell dich vor". Er sagte mir: "Wenn ich dich in die Finger bekomme, wirst du mich kennenlernen. Ich lass dich nicht am Leben." RI: Wieso haben Sie diesen Anrufer mit XXXX in Verbindung gebracht?RI: Wieso haben Sie diesen Anrufer mit römisch 40 in Verbindung gebracht? BF: Ich bin ja zu meinem Vorgesetzten gegangen und ich habe sowohl meine Nummer als auch die Nummer von der ich angerufen wurde, meinem Vorgesetzten mitgeteilt und die Anrufe rückverfolgen lassen. Es wurde vom Netzanbieter die komplette Liste der Anrufe, die ich getätigt und erhalten habe, angefordert. Der Nachrichtendienst hat dann herausgefunden, von welchem Ort die Anrufe getätigt wurden. Wenn man eine SIM-Karte in Afghanistan kaufen möchte, muss man eine Tazkira vorlegen und die kopieren die Tazkira und dann bekommt man die SIM-Karte. Ohne eine Tazkira vorzulegen, ist es nicht möglich, eine SIM-Karte zu kaufen. Durch die Recherche wurde alles herausgefunden. Auf der Tazkira befinden sich die persönlichen Daten der Person und aus diesem Grund hat der Kommandant gemeint: "Die werden dich umbringen." Alles über die Person wurde mir vorgelegt. Der Führer der Partei Jamiat -Islami war XXXX . Dieser Partei gehörte auch XXXX an. Mein Vater war Mitglied der Partei von XXXX .BF: Ich bin ja zu meinem Vorgesetzten gegangen und ich habe sowohl meine Nummer als auch die Nummer von der ich angerufen wurde, meinem Vorgesetzten mitgeteilt und die Anrufe rückverfolgen lassen. Es wurde vom Netzanbieter die komplette Liste der Anrufe, die ich getätigt und erhalten habe, angefordert. Der Nachrichtendienst hat dann herausgefunden, von welchem Ort die Anrufe getätigt wurden. Wenn man eine SIM-Karte in Afghanistan kaufen möchte, muss man eine Tazkira vorlegen und die kopieren die Tazkira und dann bekommt man die SIM-Karte. Ohne eine Tazkira vorzulegen, ist es nicht möglich, eine SIM-Karte zu kaufen. Durch die Recherche wurde alles herausgefunden. Auf der Tazkira befinden sich die persönlichen Daten der Person und aus diesem Grund hat der Kommandant gemeint: "Die werden dich umbringen." Alles über die Person wurde mir vorgelegt. Der Führer der Partei Jamiat -Islami war römisch 40 . Dieser Partei gehörte auch römisch 40 an. Mein Vater war Mitglied der Partei von römisch 40 . RI: Welche Tätigkeit hat Ihr Vater ausgeübt? Was war Ihr Vater von Beruf? BF: Mein Vater war Assistent des Kommandanten XXXX , der einer Kaserne von zwei- bis dreitausend Personen vorstand.BF: Mein Vater war Assistent des Kommandanten römisch 40 , der einer Kaserne von zwei- bis dreitausend Personen vorstand. RI: Wissen Sie mehr über die Feindschaft zwischen XXXX und Ihrem Vater? Worauf gründete diese Feindschaft?RI: Wissen Sie mehr über die Feindschaft zwischen römisch 40 und Ihrem Vater? Worauf gründete diese Feindschaft? BF: Damals haben die Gruppierungen gegeneinander gekämpft und so ist diese Feindschaft während der Kriegshandlungen entstanden. Diese Gruppierungskämpfe basierten auf der Sprache und der Rasse, die einen gehörten den Paschtunen an und die anderen den Tadschiken. XXXX ist Angehöriger der Tadschiken und mein Vater der Paschtunen.BF: Damals haben die Gruppierungen gegeneinander gekämpft und so ist diese Feindschaft während der Kriegshandlungen entstanden. Diese Gruppierungskämpfe basierten auf der Sprache und der Rasse, die einen gehörten den Paschtunen an und die anderen den Tadschiken. römisch 40 ist Angehöriger der Tadschiken und mein Vater der Paschtunen. RI: Wann sind Sie das erste Mal bedroht worden? BF: Zwei Tage nach dem Anruf bin ich ausgereist. Die Situation war sehr eng für mich. Kunduz war dabei, von den Taliban erobert zu werden. Ich hatte nicht so viel Zeit. Wäre ich in diesen zwei Tagen nicht ausgereist, wäre mir etwas passiert. RI: Zu Beginn haben Sie ausgeführt, dass Sie nicht vor den Taliban geflüchtet sind. Stimmt das? BF: Taliban haben allgemein mit allen in Afghanistan Feindschaft. Sie haben genau gewusst, dass ich zur Regierung gehöre und die Taliban sind die Feinde der Regierung. Aber als die Drohungen durch XXXX Leute bei mir landeten, dann wusste ich, dass nun meine Überlebenschancen in Afghanistan sehr gering sind. Deshalb bin ich tätig geworden und ausgereist.BF: Taliban haben allgemein mit allen in Afghanistan Feindschaft. Sie haben genau gewusst, dass ich zur Regierung gehöre und die Taliban sind die Feinde der Regierung. Aber als die Drohungen durch römisch 40 Leute bei mir landeten, dann wusste ich, dass nun meine Überlebenschancen in Afghanistan sehr gering sind. Deshalb bin ich tätig geworden und ausgereist. RI: Können Sie sich erklären, wieso die Drohungen genau zu diesem Zeitpunkt und so viele Jahre nach dem Tod Ihres Vaters gegen Sie gerichtet wurden? BF: Der Grund dafür war, dass die NATO sich aus Afghanistan zurückzog und diese Menschen mehr Macht erlangten. RI: Ist es in der Folge nach Ihrer Flucht zu weiteren Bedrohungen gegen Ihre Familie gekommen? BF: Davon weiß ich nichts. Ich bin ja geflüchtet. Das kann ich nicht wissen. Es war sicher so, dass meine Brüder verletzt wurden und ein Bruder getötet wurde. Sie hätten gewiss auch die anderen zwei Brüder getötet, aber Gott hat ihnen geholfen. RI: Sie haben doch Kontakt zu einem Bruder und zu Ihrer Ehefrau. Worüber reden Sie mit ihnen? BF: Ich spreche nur mit einem Bruder und der hat mir gesagt: "Es ist sehr gut, dass du gegangen bist. Wärst du hiergeblieben, wärst du auch tot." Wenn diese Leute wieder so eine Gelegenheit finden, passiert so etwas wieder. RI: Was berichtet Ihre Frau? BF: Meine Frau sagt nichts. Sie ist Lehrerin und unterrichtet dort. Sie sagt nichts. RI: Nehmen Sie an, dass man Sie verständigt hätte, wenn es irgendwelche Verfolgungen oder Bedrohungen gegeben hätte? BF: Das weiß ich nicht. Das ist eine persönliche Sache. Als ich so ein Problem bekam, habe ich mit meinem Bruder darüber gesprochen. RI: Ist der Bruder, mit dem Sie Kontakt haben, der Polizist? BF: Ja. RI: Weshalb meinen Sie, kann Ihr Bruder dieser Tätigkeit mehr oder weniger ohne Verfolgung nachgehen? BF: Wenn so eine Situation wiederkommt, wird er auch nicht in Ruhe gelassen. Mit dieser Situation meine ich, wenn Kunduz wieder von den Taliban erobert wird, aber das Ziel war eigentlich ich, weil ich Offizier war und dabei war, mich weiterzuentwickeln. Ich bin befördert worden. Sie wollten mich vernichten, damit ich nicht weiterkomme und für sie zu einer Gefahr werde. RI: Weshalb wären Sie für sie eine Gefahr geworden? BF: Weil er (gemeint: XXXX ) Angst hat, wegen der Feindschaft, die er mit meinem Vater hatte, dass ich mich räche bzw. meinen Vater räche, glaube ich. Der andere Grund dafür ist, dass ich mit meinen Kollegen aus seinem Haus Drogen sichergestellt habe. Er ist geflüchtet. Das war auch einer der Gründe dafür. Das war der Gedankengang XXXX und er wollte mich vernichten. Ich habe aber nur meinen Job als Polizist gemacht.BF: Weil er (gemeint: römisch 40 ) Angst hat, wegen der Feindschaft, die er mit meinem Vater hatte, dass ich mich räche bzw. meinen Vater räche, glaube ich. Der andere Grund dafür ist, dass ich mit meinen Kollegen aus seinem Haus Drogen sichergestellt habe. Er ist geflüchtet. Das war auch einer der Gründe dafür. Das war der Gedankengang römisch 40 und er wollte mich vernichten. Ich habe aber nur meinen Job als Polizist gemacht. RI: Wissen Sie welche Position oder Stellung XXXX hatte zum Zeitpunkt, als Sie geflüchtet sind? Wem stand er nahe?RI: Wissen Sie welche Position oder Stellung römisch 40 hatte zum Zeitpunkt, als Sie geflüchtet sind? Wem stand er nahe? BF: Seitdem er suspendiert wurde, ist er als Kidnapper tätig. Er entführt die Kinder, die Söhne reicher Personen und erpresst Geld. Er importiert Drogen nach Tadschikistan. Das ist sein anderes Geschäft. RI: Wissen Sie, wann er suspendiert wurde? BF. Er war zu dem Zeitpunkt Sicherheitskommandant der Provinz XXXX . Damals war ich noch nicht einmal Polizist.BF. Er war zu dem Zeitpunkt Sicherheitskommandant der Provinz römisch 40 . Damals war ich noch nicht einmal Polizist. RI: Möchten Sie zu Ihren Fluchtgründen etwas Ergänzendes vorbringen? BF: Das waren meine Fluchtgründe. RV: Sie haben am Anfang ausgeführt, dass Sie zwei Tanten väterlicherseits in Kabul gehabt hätten. Haben Sie zu denen aktiv Kontakt bzw. wann haben Sie das letzte Mal von Ihnen gehört?Regierungsvorlage, Sie haben am Anfang ausgeführt, dass Sie zwei Tanten väterlicherseits in Kabul gehabt hätten. Haben Sie zu denen aktiv Kontakt bzw. wann haben Sie das letzte Mal von Ihnen gehört? BF: Vor drei Jahren war der letzte Kontakt, seit damals nicht mehr. RV: Wissen Sie, ob sie noch dort leben?Regierungsvorlage, Wissen Sie, ob sie noch dort leben? BF: Das weiß ich nicht. RI: Könnten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit Unterstützung durch Ihre Familie rechnen, auch wenn der Kontakt zu den Tanten in Kabul nicht gegeben ist? BF: Wenn ich zurückgeschickt werde, wird mich die Regierung verhaften, weil ich mich als Polizist unerlaubt vom Dienst entfernt habe und das stellt nach Militärrecht dort eine Straftat dar. Selbst wenn ich von der Regierung davon komme, werden mich diese Feinde nicht am Leben lassen. RI: Die Frage wäre gewesen, was passieren würde, wenn Sie sich irgendwo anders in Afghanistan ansiedeln würden. BF: In welcher Provinz? Ein Anruf reicht, dass man mich dann umbringt. RI: Würden Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützt werden? BF: Ich möchte nicht zurück. Ich werde getötet. Dazu kommt es gar nicht. RI: Waren Sie jemals persönlich politisch tätig oder Mitglied einer Partei? BF: Nein, ich war in keiner Partei. Mein Vater war Mitglied einer Partei. Alle sehen uns auch als Mitglied dieser Partei, aber mein Vater war Mitglied. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein, ich habe niemanden. RI: Wie sieht es mit Ihren Deutschkenntnissen aus? Besuchten Sie bzw. besuchen Sie hier einen Deutschkurs? Seit wann besuchen Sie den Kurs? BF: Ich besuche Deutschkurse. Ich habe auch Bestätigungen vorgelegt. Ich besuche drei bis vier verschiedene Deutschkurse. Ich lebe in Ladendorf, das ist 45 Minuten von Wien entfernt. Mein Unterkunftsgeber arbeitet in Wien und wenn er nach Wien fährt, nimmt er mich in der Früh mit und ich bin mit dem Deutschkurs beschäftigt. Ich möchte die Sprache lernen. Ich habe großes Interesse, die Sprache zu lernen. Bis 17 Uhr am Nachmittag bin ich mit den Deutschkursen beschäftigt, wenn er wieder nach Hause fährt, nimmt er mich mit. Das mache ich deshalb, weil ich dort nur einen Deutschkurs habe und den Rest der Woche bin ich in Wien, weil dort, mehre Kurse besuchen kann und dort, wo ich wohne die Möglichkeit besteht nur einen Deutschkurs einmal in der Woche zu besuchen. RI: Haben Sie sonstige Fortbildungskurse besucht oder besuchen Sie derzeit einen Kurs oder die Schule? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Im Moment habe ich nur diese Deutschkurse. Als ich noch in Bruck an der Leitha war, habe ich für die Gemeinde gearbeitet. Ich spiele Fußball und Volleyball. Ich interessiere mich für diese zwei Sportarten. Sonst habe ich nicht so viele Möglichkeiten. RI: Was haben Sie für die Gemeinde Bruck an der Leitha gemacht? BF: Reinigungsarbeiten. Ich habe auch ehrenamtliche Tätigkeiten fürs Rote Kreuz gemacht. RI: Haben Sie eine persönliche Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten? BF: Ich habe großes Interesse, hierzubleiben, hier zu arbeiten, weil dieses Land mir Schutz gewährt hat. Aus diesem Grund möchte ich auch für dieses Land etwas tun. Ich bin sehr glücklich darüber. Ich bin in Sicherheit. Mein Leben ist hier garantiert. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich im Falle eines weiteren Aufenthaltes vor? Welche Pläne haben Sie? BF: Ich möchte mir so ein Leben aufbauen, wie die Menschen hier auch, und ich möchte für dieses Land etwas tun, weil dieses Land mir Schutz gewährt hat. [...] RI: Vor wem konkret befürchten Sie eine Gefahr für Ihre Person? BF: Seitens XXXX .BF: Seitens römisch 40 . RV: Auch wenn Sie primär die Verfolgung durch XXXX fürchten, glauben Sie, dass Sie auch von den Taliban durch Ihre Tätigkeit als Polizist gefährdet wären?Regierungsvorlage, Auch wenn Sie primär die Verfolgung durch römisch 40 fürchten, glauben Sie, dass Sie auch von den Taliban durch Ihre Tätigkeit als Polizist gefährdet wären? BF: Ja, das auch, die Taliban sind die Feinde von allen. RV: Sehen Sie sich als Polizist in einer besonders exponierten Position?Regierungsvorlage, Sehen Sie sich als Polizist in einer besonders exponierten Position? BF: Ja, weil ich als Polizist meinen Job gemacht habe. Ich habe die Taliban verhaftet. Ich habe die Täter verhaftet und aus diesem Grund lassen sie mich nicht am Leben. RV: Habe ich Sie richtig verstanden, dass die Verfolgung nicht nur von XXXX sondern auch von den Taliban ausgeht.Regierungsvorlage, Habe ich Sie richtig verstanden, dass die Verfolgung nicht nur von römisch 40 sondern auch von den Taliban ausgeht. BF: Ja."
  18. Das erkennende Gericht brachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 30.01.2018; gutachterliche Stellungnahmen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und in Kabul und anderen Großstädten) und verwies auf die Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, auf den Country Report on Human Rights Practices 2016 des US Department of State sowie auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 sowie auf die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember
  19. Mit Schreiben vom 20.06.2017 und vom 14.02.2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm ausgehändigten Länderinformationsberichten. Die Taliban würden derzeit zahlreiche Angriffe durchführen. Bei einem dieser Angriffe sei es auch zur Tötung des Bruders des Beschwerdeführers gekommen. Die Region Kunduz stehe seit Jahren zumindest zum Teil unter der Kontrolle der Taliban, auch die Stadt XXXX sei zweimal, zumindest kurzzeitig, von den Taliban erobert worden. Mitglieder der afghanischen Polizei würden gezielt von staatsfeindlichen Akteuren angegriffen und seien eine besonders gefährdete Gruppe. Weiters wurden die Telefonnummern zweier Beamter der afghanischen Polizei bekanntgegeben, die direkt mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet hätten. Zum Beweis dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, werde beantragt, diese als telefonische Auskunftspersonen zu befragen. Weiters bestätige auch der landeskundige Sachverständige jüngst in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2018, dass sich die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan gravierend verschlechtert habe. Es seien bei (Selbstmord-)Anschlägen zunehmend Opfer unter der Zivilbevölkerung zu finden. Die bisherige Aussage, wonach als Anschlagsziele ausschließlich Einrichtungen der afghanischen Regierung oder internationale Organisationen gelten würden, könne als obsolet bezeichnet werden. Weiters legte der Beschwerdeführer An- und Abmeldebestätigungen betreffend dessen geringfügige Beschäftigung als Stundenaushelfer beim Magistrat der Stadt Wien vor.
  20. Mit Schreiben vom 20.06.2017 und vom 14.02.2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm ausgehändigten Länderinformationsberichten. Die Taliban würden derzeit zahlreiche Angriffe durchführen. Bei einem dieser Angriffe sei es auch zur Tötung des Bruders des Beschwerdeführers gekommen. Die Region Kunduz stehe seit Jahren zumindest zum Teil unter der Kontrolle der Taliban, auch die Stadt römisch 40 sei zweimal, zumindest kurzzeitig, von den Taliban erobert worden. Mitglieder der afghanischen Polizei würden gezielt von staatsfeindlichen Akteuren angegriffen und seien eine besonders gefährdete Gruppe. Weiters wurden die Telefonnummern zweier Beamter der afghanischen Polizei bekanntgegeben, die direkt mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet hätten. Zum Beweis dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, werde beantragt, diese als telefonische Auskunftspersonen zu befragen. Weiters bestätige auch der landeskundige Sachverständige jüngst in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2018, dass sich die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan gravierend verschlechtert habe. Es seien bei (Selbstmord-)Anschlägen zunehmend Opfer unter der Zivilbevölkerung zu finden. Die bisherige Aussage, wonach als Anschlagsziele ausschließlich Einrichtungen der afghanischen Regierung oder internationale Organisationen gelten würden, könne als obsolet bezeichnet werden. Weiters legte der Beschwerdeführer An- und Abmeldebestätigungen betreffend dessen geringfügige Beschäftigung als Stundenaushelfer beim Magistrat der Stadt Wien vor.
  21. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 01.03.2018 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  23. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Aufgrund des Asylantrags vom 15.10.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch die belangte Behörde, der Beschwerde vom 19.10.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2016, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren unter dem Namen XXXX geführt, dabei handelt es sich bei dem Namen XXXX um den Stammesnamen. Sämtliche Dokumente lauten auf den Namen XXXX , dabei handelt es sich bei dem Namen XXXX um den Namen des Vaters des Beschwerdeführers. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan am 23.09.2015 verlassen und am 15.01.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren unter dem Namen römisch 40 geführt, dabei handelt es sich bei dem Namen römisch 40 um den Stammesnamen. Sämtliche Dokumente lauten auf den Namen römisch 40 , dabei handelt es sich bei dem Namen römisch 40 um den Namen des Vaters des Beschwerdeführers. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan am 23.09.2015 verlassen und am 15.01.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunduz, im Distrikt XXXX geboren. Dort hat er im Dorf XXXX mit seiner Familie (seiner Ehefrau, seinen Brüdern, seiner Mutter) bis Ende 2014 gelebt. Als XXXX von den Taliban eingenommen wurde, ist die Familie nach XXXX gezogen. Die Lebensverhältnisse der Familie in Afghanistan sind gut. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan war ebenfalls gut. Vor seiner Ausreise sorgte er problemlos für seine Existenz und den Lebensunterhalt seiner Familie.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunduz, im Distrikt römisch 40 geboren. Dort hat er im Dorf römisch 40 mit seiner Familie (seiner Ehefrau, seinen Brüdern, seiner Mutter) bis Ende 2014 gelebt. Als römisch 40 von den Taliban eingenommen wurde, ist die Familie nach römisch 40 gezogen. Die Lebensverhältnisse der Familie in Afghanistan sind gut. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan war ebenfalls gut. Vor seiner Ausreise sorgte er problemlos für seine Existenz und den Lebensunterhalt seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers ist vor etwa zehn Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist im Zuge der Eroberung der Stadt Kunduz durch die Taliban im Oktober 2015 ums Leben gekommen. Er hat weitere drei Brüder und vier Schwestern. Der Beschwerdeführer ist verheiratet (traditionelle Heirat in seinem Herkunftsdistrikt) und hat mit seiner Frau drei Söhne und eine Tochter. Seine Ehefrau hat aus ihrer letzten Ehe (mit dem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers) außerdem einen Sohn und eine Tochter in die Ehe eingebracht. Seine Frau ist als Lehrerin tätig. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Seine Frau und seine Kinder leben bei seinem Schwiegervater in der Stadt XXXX , XXXX . Seine Mutter lebt gemeinsam mit seinen drei Brüdern in der Stadt XXXX , XXXX . Ein Bruder ist Polizeioffizier, einer ist derzeit als Rikschafahrer tätig und der dritte Bruder leidet an einer geistigen Beeinträchtigung. Er hat fünf Tanten väterlicherseits, wovon zwei mit ihren Familien in Kabul, Stadtteil XXXX gelebt haben. Er hat diese dort auch schon besucht. Der Beschwerdeführer weiß aber nicht, ob diese derzeit noch dort leben, da er mit ihnen keinen Kontakt hat. Zwei weitere Tanten väterlicherseits leben in Kunduz und eine in Pakistan. Zwei Onkel mütterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits leben in Kunduz, XXXX . Ein Onkel väterlicherseits lebt ebenfalls in Kunduz. Der Beschwerdeführer hat einmal in der Woche, manchmal auch öfter, mit seiner Frau, mit seinem Bruder (jenem, der Polizist ist) und seiner Mutter Kontakt. Der Beschwerdeführer kann mit (finanzieller oder sonstiger) Unterstützung durch seine Familie rechnen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers - abgesehen von den Auseinandersetzungen im Zuge der Einnahme von Kunduz durch die Taliban - Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren oder sind.Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Seine Frau und seine Kinder leben bei seinem Schwiegervater in der Stadt römisch 40 , römisch 40 . Seine Mutter lebt gemeinsam mit seinen drei Brüdern in der Stadt römisch 40 , römisch 40 . Ein Bruder ist Polizeioffizier, einer ist derzeit als Rikschafahrer tätig und der dritte Bruder leidet an einer geistigen Beeinträchtigung. Er hat fünf Tanten väterlicherseits, wovon zwei mit ihren Familien in Kabul, Stadtteil römisch 40 gelebt haben. Er hat diese dort auch schon besucht. Der Beschwerdeführer weiß aber nicht, ob diese derzeit noch dort leben, da er mit ihnen keinen Kontakt hat. Zwei weitere Tanten väterlicherseits leben in Kunduz und eine in Pakistan. Zwei Onkel mütterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits leben in Kunduz, römisch 40 . Ein Onkel väterlicherseits lebt ebenfalls in Kunduz. Der Beschwerdeführer hat einmal in der Woche, manchmal auch öfter, mit seiner Frau, mit seinem Bruder (jenem, der Polizist ist) und seiner Mutter Kontakt. Der Beschwerdeführer kann mit (finanzieller oder sonstiger) Unterstützung durch seine Familie rechnen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers - abgesehen von den Auseinandersetzungen im Zuge der Einnahme von Kunduz durch die Taliban - Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren oder sind. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er kann in Paschtu und Dari lesen und schreiben. Neben dem Schulbesuch und auch nach dem Schulabschluss hat der Beschwerdeführer in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Ein Jahr lang war er Soldat und 2012 hat er eine Polizeiausbildung absolviert. Danach war er Polizeioffizier bis zu seiner Ausreise im Jahr
  24. Insgesamt war er vier Jahre lang als Polizist tätig. Zunächst war er zwei Jahre in XXXX tätig, danach in der Stadt XXXX . Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung.Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er kann in Paschtu und Dari lesen und schreiben. Neben dem Schulbesuch und auch nach dem Schulabschluss hat der Beschwerdeführer in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Ein Jahr lang war er Soldat und 2012 hat er eine Polizeiausbildung absolviert. Danach war er Polizeioffizier bis zu seiner Ausreise im Jahr
  25. Insgesamt war er vier Jahre lang als Polizist tätig. Zunächst war er zwei Jahre in römisch 40 tätig, danach in der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Er hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer zielgerichteten und persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Kunduz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb der Heimatprovinz, etwa in den Städten Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul, würde dem Beschwerdeführer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Oktober 2015 in Österreich auf. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Er besucht mehrere verschiedene Deutschkurse und möchte die deutsche Sprache lernen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einem Verein aktiv ist. Als der Beschwerdeführer noch in XXXX aufhältig war, hat der Beschwerdeführer für die Gemeinde Reinigungsarbeiten durchgeführt. Weiters war er auch ehrenamtlich für das Rote Kreuz tätig. Im Übrigen war der Beschwerdeführer im Dezember 2017 und Jänner 2018 fallweise als geringfügig beschäftigter Stundenaushelfer bei der XXXX , Magistrat der Stadt Wien, tätig. Er spielt Fußball und Volleyball. Der Beschwerdeführer hat an einigen Informationsveranstaltungen bzw Workshops teilgenommen. Er verfügt über keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Seine Bindung zu Afghanistan ist - insbesondere auch unter dem Aspekt des Familienlebens - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er lebt von der Grundversorgung.Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Oktober 2015 in Österreich auf. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Er besucht mehrere verschiedene Deutschkurse und möchte die deutsche Sprache lernen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einem Verein aktiv ist. Als der Beschwerdeführer noch in römisch 40 aufhältig war, hat der Beschwerdeführer für die Gemeinde Reinigungsarbeiten durchgeführt. Weiters war er auch ehrenamtlich für das Rote Kreuz tätig. Im Übrigen war der Beschwerdeführer im Dezember 2017 und Jänner 2018 fallweise als geringfügig beschäftigter Stundenaushelfer bei der römisch 40 , Magistrat der Stadt Wien, tätig. Er spielt Fußball und Volleyball. Der Beschwerdeführer hat an einigen Informationsveranstaltungen bzw Workshops teilgenommen. Er verfügt über keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Seine Bindung zu Afghanistan ist - insbesondere auch unter dem Aspekt des Familienlebens - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er lebt von der Grundversorgung. 1.
  26. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
  27. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2012; Auszüge)
  28. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Bild kann nicht dargestellt werden The Guardian (24.1.2018) Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Bild kann nicht dargestellt werden The Guardian (22.1.2018) Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul, https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018 -Strichaufzählung BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan, -Strichaufzählung Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  29. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  30. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.2017) High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (Guardian 7.11.2017) Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

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Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2017-12/21/c_136842566.htm, Zugriff 21.12.2017 KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  1. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  2. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  3. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (S

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