RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW150 2150972-1 Spruch1.) W150 2150968-1/8E 2.) W150 2150964-1/9E 3.) W150 2150972-1/6E 4.) W150 2150970-1/6E Gekürzte Ausfertigung des am 12.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Herrn XXXX, geb. XXXX1972, StA. SYRIEN, 2.) FrauXXXX, geb. XXXX1983, StA. SYRIEN, 3.) dem mj. XXXX, geb. XXXX2005, StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin und 4.) der mj. XXXX, geb. XXXX2011, StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 31.01.2017, Verfahrens Zlen. 1.) XXXX, 2.)XXXX 3.) XXXX und 4.) XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Herrn römisch 40 , geb. XXXX1972, StA. SYRIEN, 2.) FrauXXXX, geb. XXXX1983, StA. SYRIEN, 3.) dem mj. römisch 40 , geb. XXXX2005, StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin und 4.) der mj. römisch 40 , geb. XXXX2011, StA. SYRIEN, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 31.01.2017, Verfahrens Zlen. 1.) römisch 40 , 2.)XXXX 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden vom 22.02.2017 wird stattgegeben und 1.) Herrn XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sowierömisch eins. Den Beschwerden vom 22.02.2017 wird stattgegeben und 1.) Herrn römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, sowie 2.) Frau XXXX, 3.) dem mj.XXXX und 4.) der mj. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.2.) Frau römisch 40 , 3.) dem mj.XXXX und 4.) der mj. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) Herrn XXXX, 2.) Frau XXXX, 3.) dem mj. XXXX und 4.) der mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) Herrn römisch 40 , 2.) Frau römisch 40 , 3.) dem mj. römisch 40 und 4.) der mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch sonst hiezu Berechtigte innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch sonst hiezu Berechtigte innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W150.2150972.1.00
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