BG der Arbeitnehmerin XXXX , Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina, geb. XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 24.04.2017, GZ. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 28.04.2017 der Beschwerdeführerin römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang WEBER, Wollzeile 12/1/27, 1010 Wien in Verbindung mit der Beschwerde vom 21.02.2017 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG der Arbeitnehmerin römisch 40 , Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina, geb. römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 24.04.2017, GZ. römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX , eine 1978 geborene Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, stellte am 24.10.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
BG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die XXXX (in Folge: BF oder Beschwerdeführerin), beabsichtige, die Antragstellerin als Facharbeiterin für die berufliche Tätigkeit "Köchin" österreichweit mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulage in Höhe von € 2.915 pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 38,5 Arbeitsstunden unbefristet zu beschäftigten. Weiters wurde angeführt, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Dem Antrag angeschlossen waren folgende Urkunden:1. römisch 40 , eine 1978 geborene Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, stellte am 24.10.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die römisch 40 (in Folge: BF oder Beschwerdeführerin), beabsichtige, die Antragstellerin als Facharbeiterin für die berufliche Tätigkeit "Köchin" österreichweit mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulage in Höhe von € 2.915 pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 38,5 Arbeitsstunden unbefristet zu beschäftigten. Weiters wurde angeführt, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Dem Antrag angeschlossen waren folgende Urkunden: -Strichaufzählung Eine beglaubigt übersetzte Bescheinigung der Arbeiteruniversität XXXX über das erfolgreiche Ablegen der Abschluss- bzw. Eignungsprüfung für den Beruf Köchin;römisch 40 über das erfolgreiche Ablegen der Abschluss- bzw. Eignungsprüfung für den Beruf Köchin; -Strichaufzählung Eine beglaubigt übersetzte Arbeitsbestätigung des XXXX " über den Zeitraum 15.07.2007 bis 20.11.2013 für die Tätigkeit als Chefköchin;Eine beglaubigt übersetzte Arbeitsbestätigung des römisch 40 " über den Zeitraum 15.07.2007 bis 20.11.2013 für die Tätigkeit als Chefköchin; -Strichaufzählung Ein beglaubigt übersetztes Diplom der Republik Serbien der Arbeiteruniversität " XXXX über die Berufsbildung zur Köchin vom 11.06.2007;Ein beglaubigt übersetztes Diplom der Republik Serbien der Arbeiteruniversität " römisch 40 über die Berufsbildung zur Köchin vom 11.06.2007; -Strichaufzählung eine beglaubigt übersetzte Bescheinigung der Arbeiteruniversität XXXX über das Praktikum in der Zeit vom 01.02.2013 bis 07.10.2013 für den Beruf "Köchin der exotischen Mittelmeerküche";römisch 40 über das Praktikum in der Zeit vom 01.02.2013 bis 07.10.2013 für den Beruf "Köchin der exotischen Mittelmeerküche"; -Strichaufzählung sowie eine beglaubigt übersetztes Zertifikat der Arbeiteruniversität " XXXX über die Sprachkenntnisse Niveau Deutsch A1 vom 09.09.2016.sowie eine beglaubigt übersetztes Zertifikat der Arbeiteruniversität " römisch 40 über die Sprachkenntnisse Niveau Deutsch A1 vom 09.09.2016. 2. Mit Schreiben vom 04.11.2016 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 04.11.2016 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen.
BG ab und begründete dies damit, dass aufgrund der divergierenden Angaben im Antrag und im Vermittlungsauftrag die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft
BG nicht gegeben seien.5. Mit Bescheid vom 27.01.2017 wies die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab und begründete dies damit, dass aufgrund der divergierenden Angaben im Antrag und im Vermittlungsauftrag die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht gegeben seien.
März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF des Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 geändert werden, BGBl. I Nr. 25/2011, mit 31.12.2018 als verfassungswidrig aufgehoben.10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, G 281/2017-6, wurde die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in Paragraph 12 b, Ziffer eins, sowie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom
BG und legte folgende Urkunden vor:römisch 40 , ein römisch 40 geborene Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina stellte am 24.10.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG und legte folgende Urkunden vor: -Strichaufzählung Eine beglaubigt übersetzte Bescheinigung der Arbeiteruniversität XXXX über das erfolgreiche Ablegen der Abschluss- bzw. Eignungsprüfung für den Beruf Köchin;römisch 40 über das erfolgreiche Ablegen der Abschluss- bzw. Eignungsprüfung für den Beruf Köchin; -Strichaufzählung Eine beglaubigt übersetzte Arbeitsbestätigung des XXXX " über den Zeitraum 15.07.2007 bis 20.11.2013 für die Tätigkeit als Chefköchin;Eine beglaubigt übersetzte Arbeitsbestätigung des römisch 40 " über den Zeitraum 15.07.2007 bis 20.11.2013 für die Tätigkeit als Chefköchin; -Strichaufzählung Ein beglaubigt übersetztes Diplom der Republik Serbien der Arbeiteruniversität " XXXX über die Berufsbildung zur Köchin vom 11.06.2007;Ein beglaubigt übersetztes Diplom der Republik Serbien der Arbeiteruniversität " römisch 40 über die Berufsbildung zur Köchin vom 11.06.2007; -Strichaufzählung eine beglaubigt übersetzte Bescheinigung der Arbeiteruniversität XXXX über das Praktikum in der Zeit vom 01.02.2013 bis 07.10.2013 für den Beruf Köchin der exotischen Mittelmeerküche;römisch 40 über das Praktikum in der Zeit vom 01.02.2013 bis 07.10.2013 für den Beruf Köchin der exotischen Mittelmeerküche; -Strichaufzählung sowie eine beglaubigt übersetztes Zertifikat der Arbeiteruniversität " XXXX über die Sprachkenntnisse Niveau Deutsch A1 vom 09.09.2016.sowie eine beglaubigt übersetztes Zertifikat der Arbeiteruniversität " römisch 40 über die Sprachkenntnisse Niveau Deutsch A1 vom 09.09.2016. XXXX erfüllt 45 Punkte
Anlage C zum AuslBG (abgeschlossene Berufsausbildung 20 Punkte, Berufserfahrung 10 Punkte, Alter 15 Punkte).römisch 40 erfüllt 45 Punkte
Anlage C zum AuslBG (abgeschlossene Berufsausbildung 20 Punkte, Berufserfahrung 10 Punkte, Alter 15 Punkte).
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.: § 4 Abs. 1 leg.cit: " Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen..."Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit: " Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen..." § 12b.leg. cit:Paragraph 12 b, Punkt l, e, g, cit: "Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. [...] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 75 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 § 20d: Paragraph 20 d, : "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler
. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
BG bei der BF unter anderem damit, dass die Beantragte nicht die erforderliche Punkteanzahl
Anlage C zum AuslBG erfülle (und auch die lohnrechtlichen Bedingungen nicht erfüllt seien).Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung der Antragstellerin zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG bei der BF unter anderem damit, dass die Beantragte nicht die erforderliche Punkteanzahl
Anlage C zum AuslBG erfülle (und auch die lohnrechtlichen Bedingungen nicht erfüllt seien). Diesen Erwägungen ist zu folgen und erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als unbegründet: Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte
BG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien.Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien. Fallbezogen wurden der Mitbeteiligten bereits vom AMS unstrittig für das Kriterium "Qualifikation" 20 Punkte, für die "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" 10 Punkte sowie für das Kriterium "Alter" 15 Punkte, sohin zusammen 45 Punkte angerechnet. Zum Zulassungskriterium Sprachkenntnisse wird folgendes ausgeführt: Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stute A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist: • ÖSD, • Goethe-Institut, • Tele GmbH, • Österreichischer Integrationsfonds. Im gegenständlichen Fall legte XXXX im Zuge der Antragstellung ein beglaubigt übersetztes Zertifikat der Arbeiteruniversität " XXXX über die Sprachkenntnisse Niveau Deutsch A1 vom 09.09.2016 vor.Im gegenständlichen Fall legte römisch 40 im Zuge der Antragstellung ein beglaubigt übersetztes Zertifikat der Arbeiteruniversität " römisch 40 über die Sprachkenntnisse Niveau Deutsch A1 vom 09.09.2016 vor. Bei diesem Nachweis handelt es sich um kein anerkanntes Sprachdiplom, weswegen der Antragstellerin dafür keine Punkte vergeben werden konnten. Somit konnte die Antragstellerin die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien nicht erreichen und war ihr eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft
BG schon aus diesem Grund zu versagen.Somit konnte die Antragstellerin die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien nicht erreichen und war ihr eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG schon aus diesem Grund zu versagen. Aufgrund der Nichterreichung der Mindestpunkteanzahl war daher spruchgemäß zu entscheiden. Somit war die von der belangten Behörde monierte Nichteinhaltung von lohnrechtlichen Bedingungen für die Zulassung der Antragstellerin nicht mehr zu prüfen. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W151.2155934.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.