BG gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.07.2017, GZ. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Serbien, römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Andreas WALDHOF, Reichsratsstraße 13, 1010 Wien, in Verbindung mit der Beschwerde vom 26.04.2017 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.07.2017, GZ. römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (oder auch BF) stellte am 24.02.2017 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung
BG, mit der festgestellt werden solle, dass er nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege. Unter einem legte er diverse Urkunden (Geburtsurkunde, Scheidungsurkunde des Vaters vom 04.08.2016, Kopie Reisepass) vor.1. Der Beschwerdeführer (oder auch BF) stellte am 24.02.2017 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, mit der festgestellt werden solle, dass er nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege. Unter einem legte er diverse Urkunden (Geburtsurkunde, Scheidungsurkunde des Vaters vom 04.08.2016, Kopie Reisepass) vor.
BG bzw. aufgrund einer Verordnung
BG vorliege, seien die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung
BG nicht erfüllt.Da keiner der sonstigen Ausnahmetatbestände
Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG bzw. aufgrund einer Verordnung
Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG vorliege, seien die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG nicht erfüllt. 3. Mit Bescheid vom 06.04.2017 lehnte die belangte Behörde den Antrag vom 24.02.2017 auf Ausstellung einer Bestätigung
BG, mit der festgestellt werden soll, dass der Beschwerdeführer nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege, ab und begründete dies damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung
BG nicht gegeben seien.3. Mit Bescheid vom 06.04.2017 lehnte die belangte Behörde den Antrag vom 24.02.2017 auf Ausstellung einer Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, mit der festgestellt werden soll, dass der Beschwerdeführer nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege, ab und begründete dies damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG nicht gegeben seien. 4. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass ihm aufgrund der Eheschließung des Vaters mit seiner Ex-Stiefmutter, einer EWR Bürgerin, nach den Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie das Aufenthaltsrecht zukomme und ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei.
5 NAG bleibe das Aufenthaltsrecht bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn nachgewiesen werde, dass einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt werde, was im gegenständlichen Fall gegeben sei, und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Da alle Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 NAG erfüllt seien betreffe es auch den BF als Familienangehörigen seines Vaters.4. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass ihm aufgrund der Eheschließung des Vaters mit seiner Ex-Stiefmutter, einer EWR Bürgerin, nach den Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie das Aufenthaltsrecht zukomme und ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei.
Paragraph 54, Absatz 5, NAG bleibe das Aufenthaltsrecht bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn nachgewiesen werde, dass einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt werde, was im gegenständlichen Fall gegeben sei, und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Da alle Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, NAG erfüllt seien betreffe es auch den BF als Familienangehörigen seines Vaters. 5. Am 03.05.2017 wurde ein Schreiben des BF vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass sein Aufenthaltsrecht
5 Z 1 NAG nach wie vor aufrecht sei.5. Am 03.05.2017 wurde ein Schreiben des BF vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass sein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG nach wie vor aufrecht sei. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung
BG ab.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ab. Festgestellt wurde, dass der BF serbischer Staatsbürger ist und im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte vom 19.04.2016 bis 19.04.
BG von der Anwendung dessen ausgenommen sei. Durch die Scheidung komme der ehemaligen Stiefmutter des Beschwerdeführers nicht der Status einer Bezugsperson im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG zu, weshalb der Beschwerdeführer von ihr keine Rechte ableiten könne. Die Voraussetzungen zur Ausstellung der
BG beantragten Bestätigung lägen somit nicht vor.Die Bestimmung des 54 Absatz eins, Zif 5 NAG behandle aber lediglich das Aufenthaltsrecht der Ehegatten und eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, und habe somit für den Beschwerdeführer "keine Relevanz". Die aufenthaltsrechtliche Position unterliege im gegenständlichen Verfahren "keinem Prüfungsmaßstab". Es sei ausschließlich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG von der Anwendung dessen ausgenommen sei. Durch die Scheidung komme der ehemaligen Stiefmutter des Beschwerdeführers nicht der Status einer Bezugsperson im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG zu, weshalb der Beschwerdeführer von ihr keine Rechte ableiten könne. Die Voraussetzungen zur Ausstellung der
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG beantragten Bestätigung lägen somit nicht vor.
BG .Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG .
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 f, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der §§ 17 ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der Paragraphen 17, ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.
GG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..
Paragraph 7, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. .. Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. ....
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zum A)
BG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einem Ausländer, der
2 leg.cit. vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einem Ausländer, der
Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
2 lit. l leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.
1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 52, Absatz eins, Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z. 1 gilt nicht.
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
5 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen undGemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und 1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. In der Sache: Der Beschwerdeführer beantragte verfahrensgegenständlich eine Bestätigung
BG und stützte sich auf seine Ex-Stiefmutter als Ankerperson laut NAG.Der Beschwerdeführer beantragte verfahrensgegenständlich eine Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG und stützte sich auf seine Ex-Stiefmutter als Ankerperson laut NAG. Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , ist serbischer Staatsbürger und stellte am 24.04.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte er das
NAG verfügt.Paragraph 54, Absatz 5, NAG behandelt das Bestehen des Aufenthaltsrechtes für Angehörige eines EWR- Bürgers im Falle der Scheidung, regelt somit den Aufenthaltsstatus des Vaters des BF aufgrund der Scheidung von dessen Stiefmutter, einer EWR-Bürgerin. Ankerperson ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer der leibliche Vater, der auch nach der Scheidung weiterhin über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, NAG verfügt. Der BF ist ein Verwandten in gerader aufsteigender Linie des geschiedenen Ehegatten (Vater) einer Unionsbürgerin und hat weder zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung noch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes das
1 Z 2 NAG i.V.m. 54 Abs. 5 leg. cit erfüllt und fällt der BF somit in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG, wonach er als Ausländer aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt.Damit sind die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit 54 Absatz 5, leg. cit erfüllt und fällt der BF somit in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG, wonach er als Ausländer aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bestätigung
BG.Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Der Sachverhalt war iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W151.2165014.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.