Österreich gelangt. Er kenne die EU nicht. Er sei nur 29 Tage in Malta gewesen und kenne nur das, was er in der Schule in Geografie gelernt habe. Er habe das Visum Mitte Juli beantragt und von der Botschaft in Istanbul bekommen. Seine Reise sei durch Schlepper organisiert worden. Als Fluchtgrund gab er seinen Übertritt zum Christentum an.
durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe Medikamente und Befunde zur Vorlage. Er habe seine Eltern verloren, er habe überhaupt niemanden. Jetzt sei er hier, er fühle sich nicht gut, es gehe ihm psychisch nicht gut. Er nehme Tabletten, damit es ihm psychisch besser gehe. Seine Angaben bei der Erstbefragung seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente zur Vorlage. Sein iranischer Reisepass sei ihm noch im Iran vom Schlepper abgenommen worden. Als er seine Eltern verloren hätte, habe er psychische Probleme bekommen. Er sei in psychischer Behandlung gewesen, es sei ihm wieder gut gegangen. Als er im Iran neuerlich Probleme bekommen habe, habe er auch wieder psychische Probleme bekommen.
gefragt gebe er an, dass er nicht gut einschlafen und auch nicht durchschlafen könne. Er wache oft auf und träume schlecht. An sonstigen Beschwerden habe er Probleme mit seinen Beinen, er habe Varikose (Krampfadern). Er wolle überhaupt nicht zurück
Malta, weil es ein sehr kleines Land sei. Er wolle hier in Österreich bleiben. Er wolle noch dazusagen, dass er von Malta in den Iran gegangen sei und dann aus dem Iran hergekommen sei. Er wisse nicht, von wann bis wann er in Malta gewesen sei, es seien aber 29 Tage gewesen. Er habe da nur studieren wollen. Befragt, wie er
Malta gekommen und von dort wieder ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei von der Türkei mit einem Flugzeug
Malta geflogen. Zurück in die Türkei sei er ebenfalls mit einem Flugzeug und von dort weiter in den Iran mit einem Bus gefahren. Er sei ungefähr zwei Monate im Iran gewesen. Er habe einen Beweis, dass er im Iran gewesen wäre, er habe ein Rezept für eine Creme bei sich, die ihm im Iran verschrieben worden sei. Und er habe ein Busticket von Teheran
XXXX bei sich. Er legte diese Schriftstücke vor. Befragt, was einer Ausweisung seiner Person
Malta entgegenstünde, gab er an, Malta sei ein kleines Land. Sie wüssten nicht, was sie mit den Flüchtlingen machen sollen. Wenn man ihn in den Iran schicke, werde er umgebracht. Es habe keine ihn konkret betreffenden Vorfälle in Malta gegeben. Er wolle nicht zurück
Malta. Er wolle nur hier bleiben. Er habe in Malta keinen Asylantrag gestellt.5. Am 15.12.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters
durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe Medikamente und Befunde zur Vorlage. Er habe seine Eltern verloren, er habe überhaupt niemanden. Jetzt sei er hier, er fühle sich nicht gut, es gehe ihm psychisch nicht gut. Er nehme Tabletten, damit es ihm psychisch besser gehe. Seine Angaben bei der Erstbefragung seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente zur Vorlage. Sein iranischer Reisepass sei ihm noch im Iran vom Schlepper abgenommen worden. Als er seine Eltern verloren hätte, habe er psychische Probleme bekommen. Er sei in psychischer Behandlung gewesen, es sei ihm wieder gut gegangen. Als er im Iran neuerlich Probleme bekommen habe, habe er auch wieder psychische Probleme bekommen.
gefragt gebe er an, dass er nicht gut einschlafen und auch nicht durchschlafen könne. Er wache oft auf und träume schlecht. An sonstigen Beschwerden habe er Probleme mit seinen Beinen, er habe Varikose (Krampfadern). Er wolle überhaupt nicht zurück
Malta, weil es ein sehr kleines Land sei. Er wolle hier in Österreich bleiben. Er wolle noch dazusagen, dass er von Malta in den Iran gegangen sei und dann aus dem Iran hergekommen sei. Er wisse nicht, von wann bis wann er in Malta gewesen sei, es seien aber 29 Tage gewesen. Er habe da nur studieren wollen. Befragt, wie er
Malta gekommen und von dort wieder ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei von der Türkei mit einem Flugzeug
Malta geflogen. Zurück in die Türkei sei er ebenfalls mit einem Flugzeug und von dort weiter in den Iran mit einem Bus gefahren. Er sei ungefähr zwei Monate im Iran gewesen. Er habe einen Beweis, dass er im Iran gewesen wäre, er habe ein Rezept für eine Creme bei sich, die ihm im Iran verschrieben worden sei. Und er habe ein Busticket von Teheran
römisch 40 bei sich. Er legte diese Schriftstücke vor. Befragt, was einer Ausweisung seiner Person
Malta entgegenstünde, gab er an, Malta sei ein kleines Land. Sie wüssten nicht, was sie mit den Flüchtlingen machen sollen. Wenn man ihn in den Iran schicke, werde er umgebracht. Es habe keine ihn konkret betreffenden Vorfälle in Malta gegeben. Er wolle nicht zurück
Malta. Er wolle nur hier bleiben. Er habe in Malta keinen Asylantrag gestellt.
stehender Schlussfolgerung: "Angegeben werden intrusive Symptome, welche durchaus mit dem Kriterium A (Unfall) vereinbar wären. Daneben bizarre Geräusche bzw. Kopfbewegungen wie bei Ticstörung. Am ehesten besteht derzeit entweder eine Depression, leicht- bis mittelgradige oder milde Form einer PTSD. Hierzu muss gesagt werden, dass Alkoholkonsum und Drogenkonsum in der Anamnese angegeben wird, daher kann auch die Symptomatik verschleiert sein bzw. eine eindeutige Einordnung erschwert sein. Bei Vorhandensein eines Kriteriums A und eines Kriteriums B, beide in Zusammenhang stehend, kann die Diagnose "Verdacht auf eine PTSD" gestellt werden. Eine Störung durch psychotrope Substanzen incl. Alkohol kann ebenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden. Auch eine Depression, F 32.0 bis 32.1 nicht sicher auszuschließen." Angeführt werden bei der medizinischen Vorgeschichte ein Kreuzbandriss rechts und Krampfadern. An Befunden werden ein Befund eines Facharztes für Orthopädie mit "unklare Instabilität rechtes Knie" und ein Befund des XXXX , protologische und Varizen- Ambulanz mit Diagnose: "TVT Ausschluss, chronische venöse Insuffizienz Stadium 2, links mehr als rechts, Therapie: Kompressionsstrümpfe, Novalgin bei Schmerzen, Daflon", vermerkt.An Befunden werden ein Befund eines Facharztes für Orthopädie mit "unklare Instabilität rechtes Knie" und ein Befund des römisch 40 , protologische und Varizen- Ambulanz mit Diagnose: "TVT Ausschluss, chronische venöse Insuffizienz Stadium 2, links mehr als rechts, Therapie: Kompressionsstrümpfe, Novalgin bei Schmerzen, Daflon", vermerkt. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Malta gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Malta wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AI 22.2.2017; vgl. AIDA 2.2017; USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AI 22.2.2017; vergleiche AIDA 2.2017; USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Report 2016/2017 - The State of the World¿s Human Rights - Malta, http://www.ecoi.net/local_link/336560/479235_de.html, Zugriff 24.4.2017AI - Amnesty International (22.2.2017): Report 2016 aus 2017, - The State of the World¿s Human Rights - Malta, http://www.ecoi.net/local_link/336560/479235_de.html, Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Malta, http://www.ecoi.net/local_link/337179/479943_de.html, Zugriff 24.4.2017 Dublin-Rückkehrer Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Aufgrund dessen kann es bei Dublin-Rückkehrern
Malta zu Problemen beim Zugang zum Verfahren kommen und gegebenenfalls die Rückführung in den Herkunftsstaat drohen. Zusätzlich können Rückkehrer wegen der illegalen Ausreise inhaftiert werden und für die Dauer des resultierenden Strafverfahrens (1-2 Monate) inhaftiert bleiben. Die Strafen für die illegale Ausreise reichen von einer Geldstrafe bis zu 2 Jahren Haft. Zugang zu Rechtsberatung ist gegeben. Die Strafzumessung ist schwer vorherzusagen, es gibt auch Fälle von zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafen (AIDA 2.2017). Eine
frage bei den maltesischen Behörden hat jedenfalls ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta haben. Rückkehrer mit laufendem Verfahren könnten dieses fortsetzen. Wenn ihr Antrag als implizit zurückgezogen gilt, kann dieser innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens reaktiviert und das Verfahren fortgesetzt werden. Dublin-Rückkehrer haben auch Zugang zu materieller Versorgung und medizinischer Basisversorgung in Malta (MT 9.3.2016; MT 16.3.2016). Malta macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016; vgl. AIDA 2.2017). (Für weitere Informationen siehe Kap.
wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Malta für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Malta habe sich mit Schreiben vom 05.12.2017 ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, dass zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Maltas für das Asylverfahren des Antragstellers nicht eingetreten sei. Die vom Antragsteller in Vorlage gebrachten Schriftstücke, nämlich das Busticket und das Rezept seien nicht geeignet, eine Zuständigkeit Maltas für das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, da sich jeder dieses Busticket in seinem Namen besorgen und ihm dieses dann übermitteln hätte können und auch das Rezept müsse nicht zwangsläufig an ihn persönlich ausgestellt worden sein und hätte er sich beide Schriftstücke schicken lassen können. Darüber hinaus sei auf Feststellungen zum Iran bezüglich Dokumente hinzuweisen, aus denen sich eindeutig ergebe, dass im Iran jegliche Art Dokumente oder Beweismittel in schriftlicher Form beschafft werden können, und zwar sowohl echte Dokumente unwahren Inhaltes als auch gefälschte Dokumente. Darüber hinaus habe der Antragsteller keinerlei Beweismittel vorgebracht, dass er tatsächlich aus dem Gebiet der EU ausgereist wäre und habe er insbesondere keinen Reisepass mit allfälligen Ein- und Ausreisestempeln in Vorlage bringen können. Soweit er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.12.2017 angegeben habe,
Malta gereist zu sein, um dort zu studieren, sei anzumerken, dass selbst diese Angaben höchst unglaubhaft seien, wo er doch mit einem Visum der Kategorie C
Malta gereist sei, welches in seinem Fall nur den Aufenthalt für 30 Tage legalisiert hätte. Hätte er tatsächlich die Absicht gehabt, in Malta zu studieren, hätte er einen anderen Aufenthaltstitel gebraucht und seien die dahingehenden Angaben somit für das Bundesamt nicht glaubhaft. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller keinerlei zeitliche Angaben habe machen können von wann bis wann er jeweils in Malta und im Iran aufhältig gewesen wäre. Eine behördlich bestätigte Ausreise aus Malta sei demnach nicht erfolgt und aufgrund der bereits geschilderten Umstände nicht glaubhaft. Das Bundesamt gehe daher insgesamt davon aus, dass es sich hier um eine Schutzbehauptung handle und der Antragsteller versuche, so eine Zuständigkeit Österreichs für sein Verfahren zu erwirken. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
EMRK darstelle.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Malta für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Malta habe sich mit Schreiben vom 05.12.2017 ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, dass zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Maltas für das Asylverfahren des Antragstellers nicht eingetreten sei. Die vom Antragsteller in Vorlage gebrachten Schriftstücke, nämlich das Busticket und das Rezept seien nicht geeignet, eine Zuständigkeit Maltas für das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, da sich jeder dieses Busticket in seinem Namen besorgen und ihm dieses dann übermitteln hätte können und auch das Rezept müsse nicht zwangsläufig an ihn persönlich ausgestellt worden sein und hätte er sich beide Schriftstücke schicken lassen können. Darüber hinaus sei auf Feststellungen zum Iran bezüglich Dokumente hinzuweisen, aus denen sich eindeutig ergebe, dass im Iran jegliche Art Dokumente oder Beweismittel in schriftlicher Form beschafft werden können, und zwar sowohl echte Dokumente unwahren Inhaltes als auch gefälschte Dokumente. Darüber hinaus habe der Antragsteller keinerlei Beweismittel vorgebracht, dass er tatsächlich aus dem Gebiet der EU ausgereist wäre und habe er insbesondere keinen Reisepass mit allfälligen Ein- und Ausreisestempeln in Vorlage bringen können. Soweit er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.12.2017 angegeben habe,
Malta gereist zu sein, um dort zu studieren, sei anzumerken, dass selbst diese Angaben höchst unglaubhaft seien, wo er doch mit einem Visum der Kategorie C
Malta gereist sei, welches in seinem Fall nur den Aufenthalt für 30 Tage legalisiert hätte. Hätte er tatsächlich die Absicht gehabt, in Malta zu studieren, hätte er einen anderen Aufenthaltstitel gebraucht und seien die dahingehenden Angaben somit für das Bundesamt nicht glaubhaft. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller keinerlei zeitliche Angaben habe machen können von wann bis wann er jeweils in Malta und im Iran aufhältig gewesen wäre. Eine behördlich bestätigte Ausreise aus Malta sei demnach nicht erfolgt und aufgrund der bereits geschilderten Umstände nicht glaubhaft. Das Bundesamt gehe daher insgesamt davon aus, dass es sich hier um eine Schutzbehauptung handle und der Antragsteller versuche, so eine Zuständigkeit Österreichs für sein Verfahren zu erwirken. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
8. Gegen den Bescheid richtet sich die am 05.02.2018 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend macht, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Es sei zu befürchten, dass er in Malta menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt sei. Das Bundesamt behaupte im angefochtenen Bescheid eine Zuständigkeit Maltas, gehe aber dabei auf die massiven Mängel im maltesischen Asylverfahren sowie die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung
Malta und seiner persönlichen Situation nicht
vollziehbar ein. Der Beschwerdeführer sei als Person, der in seiner Heimat begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung vorgebracht habe, besonders vulnerabel und daher gerade in dieser Hinsicht besonders gefährdet, in Malta menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer habe am 28.01.2018 eine Knie-OP gehabt, eine weitere am zweiten Knie sollte in gegebenem zeitlichen Abstand folgen. Die Rehabilitation werde sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Die entsprechende medizinische Vorsorge in Malta werde allerdings vom Beschwerdeführer angezweifelt. Auch habe er erhebliche Angst von Malta ohne adäquates Asylverfahren in den Iran abgeschoben zu werden. Als Christ sei der Beschwerdeführer im Iran mit Sicherheit Lebensgefahren ausgesetzt. Eine Überstellung
Malta würde daher seine durch Art. 3 EMRK garantierten Grundrechte verletzen, weshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht
der Dublin-VO Gebrauch machen müsse.8. Gegen den Bescheid richtet sich die am 05.02.2018 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend macht, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Es sei zu befürchten, dass er in Malta menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt sei. Das Bundesamt behaupte im angefochtenen Bescheid eine Zuständigkeit Maltas, gehe aber dabei auf die massiven Mängel im maltesischen Asylverfahren sowie die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung
Malta und seiner persönlichen Situation nicht
vollziehbar ein. Der Beschwerdeführer sei als Person, der in seiner Heimat begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung vorgebracht habe, besonders vulnerabel und daher gerade in dieser Hinsicht besonders gefährdet, in Malta menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer habe am 28.01.2018 eine Knie-OP gehabt, eine weitere am zweiten Knie sollte in gegebenem zeitlichen Abstand folgen. Die Rehabilitation werde sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Die entsprechende medizinische Vorsorge in Malta werde allerdings vom Beschwerdeführer angezweifelt. Auch habe er erhebliche Angst von Malta ohne adäquates Asylverfahren in den Iran abgeschoben zu werden. Als Christ sei der Beschwerdeführer im Iran mit Sicherheit Lebensgefahren ausgesetzt. Eine Überstellung
Malta würde daher seine durch Artikel 3, EMRK garantierten Grundrechte verletzen, weshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht
der Dublin-VO Gebrauch machen müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben. Aus dem unbedenklichen und schlüssigen Gutachten Dr. XXXX ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt, diese jedoch nicht schwerwiegend ist und aktuell keine therapeutischen medizinischen Maßnahmen erforderlich seien.Aus dem unbedenklichen und schlüssigen Gutachten Dr. römisch 40 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt, diese jedoch nicht schwerwiegend ist und aktuell keine therapeutischen medizinischen Maßnahmen erforderlich seien. Auch aus den im Gutachten erwähnten Befunden eines Orthopäden und der Venen-Ambulanz lassen sich keine lebensbedrohenden schweren Erkrankungen ableiten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung
dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung
dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. 3.
der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum maltesischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer hinreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine aktuelleren Länderfeststellungen zu Malta bekannt, aus denen sich eine schlechtere Lage als die im Bescheid dargestellte ableiten ließe. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Malta überstellt werden, aufgrund der maltesischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Malta im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Malta jemals ausreichend konkret geltend machte. Der lediglich pauschale Beschwerdeeinwand, eine Überstellung
Malta würde seine durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Malta jemals ausreichend konkret geltend machte. Der lediglich pauschale Beschwerdeeinwand, eine Überstellung
Malta würde seine durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte verletzen, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte. Wie oben festgestellt, leidet der Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in Malta der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es leben keine Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung
Malta weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Es leben keine Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung
Malta weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Dazu ist auf die zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welcher die beschwerdeführende Partei nicht konkret entgegengetreten ist. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.3.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.5.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W161.2185601.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.