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{'item': 'W162 2124038-1'}

Obsah (12)§ 2Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW162 2124038-1 SpruchW162 2124038-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

§ 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer brachte am 07.01.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein.
  2. Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung aufgrund persönlicher Untersuchung am 29.01.2016 des Beschwerdeführers nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom selben Tag wurde im Ergebnis ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulensegment Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen 02.01.01 20 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus, Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung 2011 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.02.01 20 3 Hypertonie, Mäßige Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.02 20 4 Depression, Zustand nach Dependenzsyndrom nach erfolgreicher Entwöhnung unterer Rahmensatz, da nur milder Therapieerforderunis besteht 03.06.01 10 5 Gallenstein unterer Rahmensatz, da keine therapeutische Konsequenz 07.06.01 10 Ausgeführt wurde, dass das führende Leiden 1 durch die Gesundheitsschädigungen Nr. 2 bis 5 nicht erhöhe, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Die angegebene Fettleber ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreiche bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Im Vergleich zu Vorgutachten vom 11.06.2011 und vom 15.06.2011 - welche einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aufgrund der Leiden "Rez. Bauchspeicheldrüsenentzündung", "Diabetes mellitus" und "Arterielle Hypertonie" festgelegt hatten - und vom 11.10.2011 - welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aufgrund der Leiden "Wiederkehrende Entzündung der Bauchspeicheldrüse", "Diabetes mellitus Typ II" und "Suchterkrankung mit anhaltendem Konsum" festgelegt hatte - wurde nunmehr festgestellt, dass sich hinsichtlich der Gesundheitsschädigung 2 kein abweichendes Kalkül ergebe, Leiden 4 habe sich durch Abstinenz gebessert und wurde um 2 Stufen niedriger bewertet. Der Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung ohne Substitutionserfordernis würde nicht mehr gesondert gelistet, sondern fließe nunmehr in Position 2 ein. Die Leiden unter Nummern 1, 3 und 5 wurden neu in das Gutachten aufgenommen. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.03.2016 wies die belangte Behörde den am 07.01.2016 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.03.2016 wies die belangte Behörde den am 07.01.2016 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit - bei der belangten Behörde am 26.03.2016 eingelangtem - Schreiben fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde moniert, dass er unter einem schwer einzustellenden insulinpflichtigen Diabetes Mellitus leide, seine antidiabetische Therapie könne nicht als milde orale Therapie bezeichnet werden, zumal er fast zwei Jahre die Medikation gewechselt hätte und sich erst seit Kurzem eine Verbesserung eingestellt hätte. Dies könne nicht als konstante Verbesserung zählen, da 6 Monate keine valide Aussagekraft hätten. Er führte an, seit 1996 als Pflegehelfer in Österreich zu arbeiten, dies sei im Gutachten nicht korrekt bezeichnet worden. Die Depression bestehe weiterhin und sei nur schwer therapierbar, da Panikattacken und Angstzustände vorliegen würden und ihn bei seiner Berufsausübung beeinträchtigen würden. Aufgrund seiner Wirbelsäulenleiden könne er seinen Beruf nur unter Einnahme von Schmerzmedikation ausüben. Das Heben von Klienten aus dem Bett setze ihn einer enormen körperlichen Belastbarkeit aus. Er ersuchte um neuerliche Begutachtung. Es wurden keinerlei Befunde vorgelegt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2016 an den ärztlichen Dienst wurde der sachverständige Arzt, der das Gutachten der belangten Behörde erstellt hatte, ersucht, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
  4. Am 17.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die aktenmäßige Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.01.2018 ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der persönlichen Untersuchung am 29.01.2016 selbst angegeben hätte, den seit 2011 bestehenden Diabetes mellitus mit Xigduo 5/1000 zu behandeln, eine Anwendung von Insulin sei nicht geltend gemacht worden. Zudem würden keine rezenten medizinischen Befunde vorliegen, die eine Insulinsubstitution zur Behandlung des Diabetes mellitus dokumentieren würden und sohin könne keine Änderung der Gesundheitsschädigung unter Nummer 2 erfolgen. Aufgrund der geltend gemachten Langzeitzuckerwerte könne von einer stabilen Stoffwechsellage ausgegangen werden, welche keine Änderung im Kalkül rechtfertige. Zur Behandlung der Depression hätte der Beschwerdeführer die Behandlung mittels Trittico angegeben, es würden jedoch keine Dokumente in Bezug auf eine hochgradige psychiatrische Beeinträchtigung vorliegen und deshalb sei keine Änderung der Einschätzung gerechtfertigt. Die Schädigung am Stützapparat (Wirbelsäulenleiden, Bandscheibenschädigung) sei ohne Nachweis einer relevanten Funktionseinschränkung und ohne Vorliegen von motorischen Defiziten mit 20 v.H. am oberen Rahmensatz erfasst. Es würden keine orthopädischen Befunde vorliegen, die eine Abweichung von Leiden 1 rechtfertigen könnten. Im Ergebnis wurde erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulensegment Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen 02.01.01 20 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus, Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung 2011 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage (HbA1c: 7,5%) erzielt werden kann (ein Erfordernis einer Insulinsubstitution wird nicht befunddokumentiert) 09.02.01 20 3 Mäßiger Bluthochdruck fixer Rahmensatz 05.01.19 20 4 Depression, Zustand nach Dependenzsyndrom nach erfolgreicher Entwöhnung unterer Rahmensatz, da nmit Monotherapie ausreichende behandelbar 03.06.01 10 5 Gallenstein unterer Rahmensatz, da keine therapeutische Konsequenz 07.06.01 10 Ausgeführt wurde, dass das führende Leiden 1 durch die Gesundheitsschädigungen Nr. 2 bis 5 nicht erhöhe, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Bei Fehlen abweichender objektiver medizinischer Befunde könne hinsichtlich der Leiden Nr. 1 bis 5 keine Änderung der Einschätzung erfolgen.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 07.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulensegment Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen 02.01.01 20 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus, Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung 2011 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage (HbA1c: 7,5%) erzielt werden kann (ein Erfordernis einer Insulinsubstitution wird nicht befunddokumentiert) 09.02.01 20 3 Mäßiger Bluthochdruck fixer Rahmensatz 05.01.19 20 4 Depression, Zustand nach Dependenzsyndrom nach erfolgreicher Entwöhnung unterer Rahmensatz, da nmit Monotherapie ausreichende behandelbar 03.06.01 10 5 Gallenstein unterer Rahmensatz, da keine therapeutische Konsequenz 07.06.01 10 Beim Beschwerdeführer liegt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vor. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.01.2016, welcher den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat und sich umfassend und nachvollziehbar mit den Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und den vorliegenden Befunden sowie den vorgebrachten Beschwerden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft und die Heranziehung des Rahmensatzes schlüssig begründet. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass das Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 29.01.2016 einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt hatte. Dabei wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass das führende Leiden 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulensegment" durch die Gesundheitsschädigungen Nr. 2 bis 5 nicht erhöhe, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Im Vergleich zu Vorgutachten aus dem Jahr 2011, welche einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aufgrund der Leiden "Wiederkehrende Entzündung der Bauchspeicheldrüse", "Diabetes mellitus Typ II" und "Suchterkrankung mit anhaltendem Konsum" festgelegt hatten, wurde nunmehr festgestellt, dass sich hinsichtlich der Gesundheitsschädigung 2 kein abweichendes Kalkül ergebe, Leiden 4 habe sich durch Abstinenz gebessert und wurde um 2 Stufen niedriger bewertet. Der Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung ohne Substitutionserfordernis wurde nicht mehr gesondert gelistet, sondern fließe nunmehr in Position 2 ein. Die Leiden unter Nummern 1, 3 und 5 wurden neu in das Gutachten aufgenommen. Es wurde auch nachvollziehbar angeführt, dass die angegebene Fettleber ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung erreiche. Aufgrund des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der vorgenommenen Einstufung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein zusätzliches aktenmäßiges Sachverständigengutachten vom 10.01.2018 eingeholt, welches sich mit dem Beschwerdevorbringen umfassend befasste. Darin wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der persönlichen Untersuchung am 29.01.2016 selbst angegeben hätte, den seit 2011 bestehenden Diabetes mellitus mit Xigduo 5/1000 zu behandeln, eine Anwendung von Insulin sei nicht geltend gemacht worden. Zudem ist beweiswürdigend anzumerken, dass seitens des Beschwerdeführers keine rezenten medizinischen Befunde vorgelegt wurden, die eine Insulinsubstitution zur Behandlung des Diabetes mellitus dokumentieren würden. Sohin konnte keine Änderung der Einschätzung bezüglich der Gesundheitsschädigung unter Nummer 2 erfolgen. Aufgrund der geltend gemachten Langzeitzuckerwerte konnte der Sachverständige zudem von einer stabilen Stoffwechsellage ausgehen, welche keine Änderung im Kalkül rechtfertigte. Zur Behandlung der Depression hatte der Beschwerdeführer selbst eine Behandlung mittels Trittico angegeben, es wurden jedoch keine Dokumente in Bezug auf eine hochgradige psychiatrische Beeinträchtigung vorgelegt und deshalb war keine Änderung der Einschätzung gerechtfertigt. Die Schädigung am Stützapparat (Wirbelsäulenleiden, Bandscheibenschädigung) wurde ohne Nachweis einer relevanten Funktionseinschränkung und ohne Vorliegen von motorischen Defiziten mit 20 v.H. am oberen Rahmensatz erfasst. Es wurden auch dazu keine orthopädischen Befunde vorgelegt, die eine Abweichung von Leiden 1 rechtfertigen könnten. Im Ergebnis wurde für den erkennenden Senat nachvollziehbar und glaubhaft ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Der Beschwerdeführer ist dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erfolgreich entgegengetreten, steht es dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde (in diesem Fall des Gerichtes) erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erfolgreich entgegengetreten, steht es dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde (in diesem Fall des Gerichtes) erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Sachverständigengutachten vom 29.01.2016 sowie vom 10.01.2018 sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person des tätigen Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und sind solche seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht worden. Das Sachverständigengutachten vom 30.08.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 i

Vm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg. cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
(4)Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
(4)Auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." § 14 Abs. 1 lit. b) normiert demnach, dass als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH gilt. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt in derartigen Fällen zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten auf Grund dieses Nachweises erlischt jedoch mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Eine Einschätzung hat jedoch dann zu erfolgen, wenn der Antragsteller Unfallgeschädigter ist und der Bescheid der AUVA eine MdE von weniger als 50 v.H. ausweist (vgl. BMSG, Zl 42.010/6-29/1973; Günther WIDY, Karl ERNST in Behinderteneinstellungsgesetz, Gesetze und Kommentare, ÖGB Verlag, § 14 Erl. 13-16, S. 554). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ein Gutachten der AUVA vom 07.04.2014 vorgelegt, welches eine MdE von 40 v.H. festgestellt hat und wurde demnach das Feststellungsverfahren ordnungsgemäß infolge der Einschätzung gem. § 14 Abs. 2 BEinstG durchgeführt.Paragraph 14, Absatz eins, Litera b,) normiert demnach, dass als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH gilt. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt in derartigen Fällen zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten auf Grund dieses Nachweises erlischt jedoch mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Eine Einschätzung hat jedoch dann zu erfolgen, wenn der Antragsteller Unfallgeschädigter ist und der Bescheid der AUVA eine MdE von weniger als 50 v.H. ausweist vergleiche BMSG, Zl 42.010/6-29/1973; Günther WIDY, Karl ERNST in Behinderteneinstellungsgesetz, Gesetze und Kommentare, ÖGB Verlag, Paragraph 14, Erl. 13-16, S. 554). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ein Gutachten der AUVA vom 07.04.2014 vorgelegt, welches eine MdE von 40 v.H. festgestellt hat und wurde demnach das Feststellungsverfahren ordnungsgemäß infolge der Einschätzung gem. Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durchgeführt. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten." Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.01.2016 sowie das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte aktenmäßige Sachverständigengutachten vom 10.01.2018 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 20 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen werden. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen lässt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen werden. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen lässt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W162.2124038.1.00

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