3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, und § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.bekämpften Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, und Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides wird
1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, und Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des genannten Bescheides wird
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B) Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger. "Heimatliche Personendokumente" seien nicht vorgelegt worden. Aus der Bestätigung über Sicherstellung i.S.d. § 39 Abs 3 BFA-VG der LPD Burgenland vom 26.11.2015 ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei einen Personalausweis und einen Führerschein vorgelegt hat. Dass das Bundesamt jedoch keine Kopien oder Übersetzungen dieser Dokumente angefertigt und dieselben auch nicht vorgelegt hat, ergibt sich daraus, dass nichts dergleichen im Akt enthalten ist.2.1. Dass das Bundesamt nicht ermittelt hat, welcher Staat als Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zu bezeichnen ist, ergibt sich aus der Aktenlage ebenso, wie dass das Bundesamt diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Obwohl die beschwerdeführende Partei im Administrativverfahren durchgehend angegeben hat, staatenloser Palästinenser zu sein, hat das Bundesamt festgestellt, sie sei
eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger. "Heimatliche Personendokumente" seien nicht vorgelegt worden. Aus der Bestätigung über Sicherstellung i.S.d. Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG der LPD Burgenland vom 26.11.2015 ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei einen Personalausweis und einen Führerschein vorgelegt hat. Dass das Bundesamt jedoch keine Kopien oder Übersetzungen dieser Dokumente angefertigt und dieselben auch nicht vorgelegt hat, ergibt sich daraus, dass nichts dergleichen im Akt enthalten ist. Gem. § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist im Falle der Staatenlosigkeit der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes der Herkunftsstaat. Die beschwerdeführende Partei hat angegeben, staatenlos zu sein, aus Syrien zu stammen und von 2004 bis 2015 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt, jedoch kein Visum für die VAE mehr zu haben. Das Bundesamt hat seine Feststellung zum Herkunftsstaat auf von der beschwerdeführenden Partei nicht getätigte Angaben (dass sie die syrische Staatsangehörigkeit besitze) gestützt und die anderen, im vorhergehenden Satz zusammengefassten Angaben außer Acht gelassen ohne diese (nachvollziehbar) für nicht glaubhaft zu erklären. Es hat daher nicht ausreichend ermittelt und festgestellt, ob und aus welchen Gründen Syrien oder die Vereinigten Arabischen Emirate als Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zu bezeichnen ist.Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist im Falle der Staatenlosigkeit der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes der Herkunftsstaat. Die beschwerdeführende Partei hat angegeben, staatenlos zu sein, aus Syrien zu stammen und von 2004 bis 2015 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt, jedoch kein Visum für die VAE mehr zu haben. Das Bundesamt hat seine Feststellung zum Herkunftsstaat auf von der beschwerdeführenden Partei nicht getätigte Angaben (dass sie die syrische Staatsangehörigkeit besitze) gestützt und die anderen, im vorhergehenden Satz zusammengefassten Angaben außer Acht gelassen ohne diese (nachvollziehbar) für nicht glaubhaft zu erklären. Es hat daher nicht ausreichend ermittelt und festgestellt, ob und aus welchen Gründen Syrien oder die Vereinigten Arabischen Emirate als Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zu bezeichnen ist. 2.
G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
G gesetzt hat.1.
Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
G ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Diesbezüglich ist hier relevant, dass die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, staatenloser Palästinenser zu sein, aus Syrien zu stammen, von 2004 bis 2015 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt und für die VAE kein Visum mehr zu haben.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Diesbezüglich ist hier relevant, dass die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, staatenloser Palästinenser zu sein, aus Syrien zu stammen, von 2004 bis 2015 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt und für die VAE kein Visum mehr zu haben. Da das Bundesamt diesbezüglich überhaupt keine Ermittlungen geführt hat, ist davon auszugehen, dass dieses die gegenständlichen (schwierigen) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden.
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).3.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Daher ist auch relevant, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen Umständen, die bei oder nach der Ausreise eingetreten sind, Verfolgung droht. 4.
G ist unter anderem der Ehegatte, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
G hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.4.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist unter anderem der Ehegatte, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Diesbezüglich ist hier relevant, dass die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, mit einer in Österreich Asylberechtigten verheiratet zu sein und auch eine Heiratsurkunde vorgelegt hat, die vom Bundesamt nicht übersetzt oder berücksichtigt wurde. Da das Bundesamt diesbezüglich überhaupt keine Ermittlungen geführt hat, ist davon auszugehen, dass dieses die gegenständlichen (schwierigen) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. 5.
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1).5.
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,). Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht - in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz
Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C 364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U 1053/2012; 29.06.2013, U 706/2012; 29.06.2013, U 674/2012).Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C 364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Artikel 12, Litera a, Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist vergleiche Artikel 38, Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U 1053 aus 2012,; 29.06.2013, U 706 aus 2012,; 29.06.2013, U 674 aus 2012,). Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (
Erwägungsgrund 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (
Erwägungsgrund 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG. Daher kann es relevant sein, ob die beschwerdeführende Partei als staatenloser aus Syrien stammende Palästinenser in Syrien unter dem Schutz von UNRWA gestanden hat, aus welchem Grund sie den Schutz von UNRWA verlassen hat und ob sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich wieder diesem Schutz zu unterstellen. Da das Bundesamt diesbezüglich überhaupt keine Ermittlungen geführt hat, ist davon auszugehen, dass dieses die gegenständlichen (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. 6. Da das Bundesamt, wie oben festgestellt, jegliche Ermittlungen hinsichtlich relevanten Vorbringens bzw. hinsichtlich relevanter amtswegig wahrzunehmender Umstände unterlassen hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so darf das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den bekämpften Bescheid nur beheben und die Angelegenheit zurückverweisen, wenn die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass diese (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit die Ermittlungen dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel werden eine Zurückverweisung rechtfertigen. Das ist gegenständlich der Fall. Zusätzlich ist Voraussetzung für die Zurückverweisung, dass die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dass das Bundesamt in relevanten Bereichen (Staatsangehörigkeit, Herkunftsstaat, Familienstand, Fluchtvorbringen, UNRWA) nur ansatzweise bzw. gar nicht ermittelt hat, wurde bereits oben ausführlich dargetan und wird wie folgt kurz zusammengefasst: Entgegen des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, sie sei staatenloser Palästinenser und habe von 2004 bis 2015 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt, hat das Bundesamt festgestellt, dass sie syrischer Staatsangehöriger sei und dies mit deren eigenen (tatsächlich so nicht getätigten) Angaben begründet. Das Bundesamt hat weder ermittelt, ob die Vereinigten Arabischen Emirate als Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei heranzuziehen sind noch, ob der beschwerdeführenden Partei, die auch ihre UNRWA-Registrierung vorgelegt hat, ein ipso facto-Schutz der Status-RL oder GFK zusteht. Das Bundesamt hat nicht nur die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Dokumente (Personalausweis, Führerschein, Heiratsurkunde) nicht übersetzt bzw. erstere nicht vorgelegt, sondern auch festgestellt, die beschwerdeführende Partei selbst habe diese nicht vorgelegt, obwohl sich aus dem Akt Gegenteiliges ergibt. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob die beschwerdeführende Partei einen Asylausschlussgrund
G verwirklicht hat, ob ihr aufgrund der Oppositionstätigkeit ihrer Schwager Verfolgung droht oder ob ihr im Rahmen eines Familienverfahrens Asyl zuzuerkennen ist.Entgegen des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, sie sei staatenloser Palästinenser und habe von 2004 bis 2015 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt, hat das Bundesamt festgestellt, dass sie syrischer Staatsangehöriger sei und dies mit deren eigenen (tatsächlich so nicht getätigten) Angaben begründet. Das Bundesamt hat weder ermittelt, ob die Vereinigten Arabischen Emirate als Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei heranzuziehen sind noch, ob der beschwerdeführenden Partei, die auch ihre UNRWA-Registrierung vorgelegt hat, ein ipso facto-Schutz der Status-RL oder GFK zusteht. Das Bundesamt hat nicht nur die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Dokumente (Personalausweis, Führerschein, Heiratsurkunde) nicht übersetzt bzw. erstere nicht vorgelegt, sondern auch festgestellt, die beschwerdeführende Partei selbst habe diese nicht vorgelegt, obwohl sich aus dem Akt Gegenteiliges ergibt. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob die beschwerdeführende Partei einen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verwirklicht hat, ob ihr aufgrund der Oppositionstätigkeit ihrer Schwager Verfolgung droht oder ob ihr im Rahmen eines Familienverfahrens Asyl zuzuerkennen ist. Da das Bundesamt hinsichtlich der oben dargestellten Ermittlungsmängel keinerlei sinnvolle Ermittlungen gepflogen hat, liegt der Schluss offenkundig nahe, dass das Bundesamt diese Ermittlungen unterlassen hat, damit diese vom Verwaltungsgericht nachgeholt werden; dass die Ermittlungen relevant waren, war dem Bundesamt auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt und wurde dieser Umstand vom Bundesamt ignoriert. 7. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können. Das selbe gilt auch für die hier notwendigen Ermittlungen durch die Befragung der Zeug/innen, nämlich der potentiellen Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei. Diese können vom Bundesamt in einer Außenstelle in Wohnnähe einvernommen werden und wird deren Anreise daher billiger sein. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes römisch eins. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 8.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: B-VG), kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verletzung muss hinsichtlich der Beschwerdelegitimation denkmöglich sein, oder - mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerdelegitimation
1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).8.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: B-VG), kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verletzung muss hinsichtlich der Beschwerdelegitimation denkmöglich sein, oder - mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerdelegitimation
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). Da die beschwerdeführende Partei durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer - wenn auch befristeten - Aufenthaltsberechtigung signifikant besser gestellt ist als ohne und es daher nicht denkmöglich ist, dass sie dadurch in irgendwelchen Rechten verletzt ist (und dies hinsichtlich dieser Punkte auch nicht behauptet), mangelt es der beschwerdeführenden Partei daher an der notwendigen Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden ist.Da die beschwerdeführende Partei durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer - wenn auch befristeten - Aufenthaltsberechtigung signifikant besser gestellt ist als ohne und es daher nicht denkmöglich ist, dass sie dadurch in irgendwelchen Rechten verletzt ist (und dies hinsichtlich dieser Punkte auch nicht behauptet), mangelt es der beschwerdeführenden Partei daher an der notwendigen Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden ist. Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides sind daher in Rechtskraft erwachsen.Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides sind daher in Rechtskraft erwachsen. 9. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist die beschwerdeführende Partei darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird. B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden die relevanten Rechtsfragen beantwortet, andere grundsätzliche Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W170.2165181.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.