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{'item': 'W181 2183046-1'}

Obsah (10)§ 39Art. 133§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW181 2183046-1 SpruchW181 2183046-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichte

§ 39Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Dolmetscher werden

Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit € 126,50 (inkl. USt) bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu GZ. XXXX mit der schriftlichen Übersetzung eines XXXX Dokuments in die deutsche Sprache beauftragt. Die daraufhin erbrachte schriftliche Übersetzung wurde am XXXX per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.1. Am römisch 40 wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu GZ. römisch 40 mit der schriftlichen Übersetzung eines römisch 40 Dokuments in die deutsche Sprache beauftragt. Die daraufhin erbrachte schriftliche Übersetzung wurde am römisch 40 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 2. Gleichzeitig mit Übermittlung der Übersetzung legte der Antragsteller auch folgende Honorarnote: ANTRAG FÜR DOLMETSCHER (schriftliche Übersetzungen) Honorarnote- XXXX Geschäftszahl/en: XXXX Honorarnote- römisch 40 Geschäftszahl/en: römisch 40 Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG 1 begonnene Stunde(

  1. n)à € 22,70 € 22,70 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG Übersetzung(
  2. en)Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 4743 Zeichen Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 3,00 4743 Zeichen Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG Übersetzung(
  3. en)Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 4743 Zeichen Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 3,00 4743 Zeichen Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG € 72,09 € 14,23 Gesetzmäßige Beurkundung pro Übersetzung(en): Urkunde(
  4. n)1 á € 3,20 € 9,60 Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5, 6, GebAG Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(
  5. n)4743 á € 2,00 € 9,49 Zwischensumme € 128,11 20% Umsatzsteuer € 25,62 Gesamtsumme € 153,73 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 153,80 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass eine Entschädigung für Zeitversäumnis iSd § 32 bzw. § 33 GebAG nur für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren, die außerhalb der Wohnung oder der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Sachverständigen erbracht werden, zusteht. Aus diesem Grund forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, darzulegen, auf Grund welcher Wegzeiten sich die Entschädigung für Zeitversäumnis konkret zusammensetze.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass eine Entschädigung für Zeitversäumnis iSd Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG nur für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren, die außerhalb der Wohnung oder der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Sachverständigen erbracht werden, zusteht. Aus diesem Grund forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, darzulegen, auf Grund welcher Wegzeiten sich die Entschädigung für Zeitversäumnis konkret zusammensetze. 4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde mangels Anwesenheit des Antragstellers an der Abgabestelle

§ 17Zustell

G bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am XXXX hinterlegt. In der Folge wurde das Schriftstück jedoch nicht behoben und es langte auch keine weitere Stellungnahme ein.4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde mangels Anwesenheit des Antragstellers an der Abgabestelle

Paragraph 17, ZustellG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am römisch 40 hinterlegt. In der Folge wurde das Schriftstück jedoch nicht behoben und es langte auch keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A)

§ 32i

Vm § 53 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von €

Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde.22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde. Für die Zeit, welche der Dolmetscher über die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens bzw. die Übersetzung hinaus für das Gericht besonders aufwenden muss, soll er, sofern er diese Zeit außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbringen muss, entschädigt werden (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (

  1. Auflage) Rz 1 zu § 32).Für die Zeit, welche der Dolmetscher über die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens bzw. die Übersetzung hinaus für das Gericht besonders aufwenden muss, soll er, sofern er diese Zeit außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbringen muss, entschädigt werden vergleiche Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (
  2. Auflage) Rz 1 zu Paragraph 32,). Die Übermittlung der Übersetzung per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht kann demnach nicht als Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang hat zwar bereits das Oberlandesgericht Innsbruck ausgesprochen, dass für die Übermittlung des Gutachtens an das auftraggebende Gericht die Gebühr nach § 32 GebAG bei persönlicher Leistungserbringung durch den Sachverständigen verrechnet werden kann (vgl. Krammer-Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG,
  3. Auflage, E 25 zu § 32 GebAG und die dort zitierte Judikatur). Eine solche persönliche Leistungserbringung (im Sinne eines erfolgten Post- oder Gerichtsweges) liegt jedoch bei der Übermittlung mittels E-Mails nicht vor.Die Übermittlung der Übersetzung per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht kann demnach nicht als Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang hat zwar bereits das Oberlandesgericht Innsbruck ausgesprochen, dass für die Übermittlung des Gutachtens an das auftraggebende Gericht die Gebühr nach Paragraph 32, GebAG bei persönlicher Leistungserbringung durch den Sachverständigen verrechnet werden kann vergleiche Krammer-Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG,
  4. Auflage, E 25 zu Paragraph 32, GebAG und die dort zitierte Judikatur). Eine solche persönliche Leistungserbringung (im Sinne eines erfolgten Post- oder Gerichtsweges) liegt jedoch bei der Übermittlung mittels E-Mails nicht vor. Im gegenständlichen Fall wurde die Übersetzung samt der Honorarnote per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dabei ist festzuhalten, dass diese Tätigkeit keinen Zeitaufwand darstellt, der außerhalb der Wohnung bzw. gewöhnlichen Arbeitsstätte aufgewendet werden muss, weshalb eine Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG nicht zuzusprechen ist.Im gegenständlichen Fall wurde die Übersetzung samt der Honorarnote per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dabei ist festzuhalten, dass diese Tätigkeit keinen Zeitaufwand darstellt, der außerhalb der Wohnung bzw. gewöhnlichen Arbeitsstätte aufgewendet werden muss, weshalb eine Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG nicht zuzusprechen ist. Der Dolmetscher wurde darüber mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX informiert und gleichzeitig aufgefordert, darzulegen, auf Grund welcher Wegzeiten sich die Entschädigung für Zeitversäumnis konkret zusammensetze.Der Dolmetscher wurde darüber mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 informiert und gleichzeitig aufgefordert, darzulegen, auf Grund welcher Wegzeiten sich die Entschädigung für Zeitversäumnis konkret zusammensetze. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller mittels RsB Brief übermittelt und

§ 17Zustell

G bei der Post-Geschäftsstelle ab XXXX hinterlegt. Eine Verständigung der Hinterlegung des Schriftstücks wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt.Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller mittels RsB Brief übermittelt und

Paragraph 17, ZustellG bei der Post-Geschäftsstelle ab römisch 40 hinterlegt. Eine Verständigung der Hinterlegung des Schriftstücks wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt.

§ 17Abs 1 Zustell

G ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zustell

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Da die gegenständliche Zustelladresse sowohl in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher aufscheint, als auch in der Korrespondenz des Antragstellers mit dem Bundesverwaltungsgericht von diesem selbst stets angeführt wurde, ist davon auszugehen, dass es sich bei der auch von ihm im Antrag angegebenen Zustelladresse um jenen Ort handelt, an dem er seine Post üblicherweise in Empfang nimmt und sich daher an dieser Adresse auch regelmäßig aufhält. Im gegenständlichen Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ordnungsgemäß am XXXX durch Hinterlegung iSd § 17 ZustellG zugestellt. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme, so insbesondere auch keine weiteren Belege, aus denen sich Wegzeiten für die Zuerkennung einer Zeitversäumnis iSd § 32 iVm § 53 Abs. 1 GebAG ableiten ließen, ein.Im gegenständlichen Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ordnungsgemäß am römisch 40 durch Hinterlegung iSd Paragraph 17, ZustellG zugestellt. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme, so insbesondere auch keine weiteren Belege, aus denen sich Wegzeiten für die Zuerkennung einer Zeitversäumnis iSd Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG ableiten ließen, ein. Aus diesem Grund war auch keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten und ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: ANTRAG FÜR DOLMETSCHER (schriftliche Übersetzungen) Honorarnote-Nr. XXXX Einbringung der schriftlichen Übersetzung (Leistung) am: XXXX Geschäftszahl/en: XXXX Honorarnote-Nr. römisch 40 Einbringung der schriftlichen Übersetzung (Leistung) am: römisch 40 Geschäftszahl/en: römisch 40 Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG 0 begonnene Stunde(n) à € 22,70 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 4743 Zeichen Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 3,00 4743 Zeichen Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 4743 Zeichen Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 3,00 4743 Zeichen Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG € 72,09 € 14,23 Gesetzmäßige Beurkundung pro Übersetzung(en): Urkunde(n) 1 á € 3,20 € 9,60 Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5, 6, GebAG Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 4743 á € 2,00 € 9,49 Zwischensumme € 105,41 20% Umsatzsteuer € 21,08 Gesamtsumme € 126,49 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 126,50 Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 126,50 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W181.2183046.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.