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{'item': 'W182 2181172-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 1Art. 12§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW182 2181172-1 SpruchW182 2181172-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter üb

§ 28Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I 2013/33 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist staatenlos, gehört der arabischen Volksgruppe aus Palästina an, ist Sunnit, reiste am 27.12.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte 30.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2016 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 24.07.2017 zu seiner Person im Wesentlichen an, dass er als staatenloser Palästinenser in den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden: Emirate) geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt habe. Zu seinem Herkunftsstaat befragt gab er an, aus Gaza zu kommen. Sein Vater sei von Gaza nach Ägypten ausgewandert. Dazu finden sich im Akt Kopien einer vom Gesundheitsministerium der Emirate ausgestellte Geburtsurkunde des BF, ein in den Emiraten ausgestellter Führerschein des BF sowie ein von UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) ausgestelltes "Family Record" mit "Printing Date: 21/10/201" für das " XXXX " in Gaza, in dem der BF unter den Namen " XXXX ", geb. " XXXX " als Sohn von " XXXX " angeführt sein dürfte. Weiters waren dem Akt u.a Kopien ägyptischer Reisepässe, die offenbar auf die zwei Kinder und Ehefrau des BF ausgestellt wurden, bei denen als Nationalität "Palestine" angeführt ist, zu entnehmen. Der BF hat offenbar selbst im Original einen im Mai 2013 ausgestellten, bis Mai 2018 gültigen ägyptischen Reisepass für Palästinenser sowie einen laut bekämpften Bescheid offenbar bis 25.03.2018 oder 15.05.2018 gültigen (vgl. S. 10 bekämpfter Bescheid) Aufenthaltstitel für die Vereinigten Arabischen Emirate vorgelegt. Diesbezüglich finden sich keine Kopien im Akt. Laut seinen Angaben halten sich sowohl seine Frau, seine zwei Kinder sowie seine Eltern, 5 Brüder und 4 Schwestern in den Emiraten auf. Zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich der Emirate brachte der BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 24.07.2017 im Wesentlichen Diskriminierungen wegen seiner palästinensischen Herkunft, ständige Unsicherheit über den Aufenthaltsstatus und den Verlust seines Arbeitsplatzes vor. Weiters sei der BF auch unter Vorwurf eines Drogendelikts vorübergehend inhaftiert gewesen. Er habe am 18.12.2015 legal die Emirate verlassen. Als unmittelbaren Ausreisegrund gab er an, dass er keine Arbeit gefunden habe und täglich Strafen zahlen hätte müssen. Bei einer Rückkehr in die Emirate befürchte er, dass man ihn "umbringen" würde. Zu diesen Befürchtungen wurde der BF jedoch nicht weiter befragt. Zu Gaza wurde der BF überhaupt nicht befragt.Der BF gab in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2016 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 24.07.2017 zu seiner Person im Wesentlichen an, dass er als staatenloser Palästinenser in den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden: Emirate) geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt habe. Zu seinem Herkunftsstaat befragt gab er an, aus Gaza zu kommen. Sein Vater sei von Gaza nach Ägypten ausgewandert. Dazu finden sich im Akt Kopien einer vom Gesundheitsministerium der Emirate ausgestellte Geburtsurkunde des BF, ein in den Emiraten ausgestellter Führerschein des BF sowie ein von UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) ausgestelltes "Family Record" mit "Printing Date: 21/10/201" für das " römisch 40 " in Gaza, in dem der BF unter den Namen " römisch 40 ", geb. " römisch 40 " als Sohn von " römisch 40 " angeführt sein dürfte. Weiters waren dem Akt u.a Kopien ägyptischer Reisepässe, die offenbar auf die zwei Kinder und Ehefrau des BF ausgestellt wurden, bei denen als Nationalität "Palestine" angeführt ist, zu entnehmen. Der BF hat offenbar selbst im Original einen im Mai 2013 ausgestellten, bis Mai 2018 gültigen ägyptischen Reisepass für Palästinenser sowie einen laut bekämpften Bescheid offenbar bis 25.03.2018 oder 15.05.2018 gültigen vergleiche S. 10 bekämpfter Bescheid) Aufenthaltstitel für die Vereinigten Arabischen Emirate vorgelegt. Diesbezüglich finden sich keine Kopien im Akt. Laut seinen Angaben halten sich sowohl seine Frau, seine zwei Kinder sowie seine Eltern, 5 Brüder und 4 Schwestern in den Emiraten auf. Zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich der Emirate brachte der BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 24.07.2017 im Wesentlichen Diskriminierungen wegen seiner palästinensischen Herkunft, ständige Unsicherheit über den Aufenthaltsstatus und den Verlust seines Arbeitsplatzes vor. Weiters sei der BF auch unter Vorwurf eines Drogendelikts vorübergehend inhaftiert gewesen. Er habe am 18.12.2015 legal die Emirate verlassen. Als unmittelbaren Ausreisegrund gab er an, dass er keine Arbeit gefunden habe und täglich Strafen zahlen hätte müssen. Bei einer Rückkehr in die Emirate befürchte er, dass man ihn "umbringen" würde. Zu diesen Befürchtungen wurde der BF jedoch nicht weiter befragt. Zu Gaza wurde der BF überhaupt nicht befragt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Emirate abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Emirate zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Emirate abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Emirate zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF feststehe, er ein in den Emiraten geborener staatenloser Palästinenser sowie registrierter UNRWA Flüchtling sei, diesen Schutz jedoch nie in Anspruch genommen habe, da er sein ganzes Leben in den Emiraten gelebt habe. Er habe angegeben, die Emirate aus wirtschaftlichen und persönlichen Motiven verlassen zu haben. Es liege jedoch ein Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt D der GFK vor und sei somit sein Antrag auf internationalen Schutz ohne weitere Prüfung abzuweisen. Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF gesund, in einem arbeitsfähigen Alter sei, bereits im Herkunftsstaat viele Jahre gearbeitet habe, über eine gute Ausbildung und ein umfangreiches Familiennetzwerk verfüge, zu den er ein gutes Verhältnis pflege. Es stelle daher für ihn kein Problem dar, sich wie vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu verdienen. Er verfüge zudem über einen noch bis zum 25.03.2018 gültigen Aufenthaltstitel. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde hinsichtlich der Emirate zum Entscheidungszeitpunkt verneint. Weiters wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Emirate getroffen. Dabei wurden auch Feststellungen zur Situation von staatenlosen Personen (Bidun) getroffen, wobei dazu ausdrücklich vermerkt wurde, dass dieser Abschnitt sich "ausschließlich auf die Bidun und nicht auf andere Staatenlose (z.B: PalästinenserInnen)" beziehe. Feststellungen zu staatenlosen PalästinenserInnen wurden nicht getroffen. Feststellungen zur Situation in Gaza wurden überhaupt nicht getroffen. Auch auf die persönliche Situation des BF in Gaza wurde nicht eingegangen.Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF feststehe, er ein in den Emiraten geborener staatenloser Palästinenser sowie registrierter UNRWA Flüchtling sei, diesen Schutz jedoch nie in Anspruch genommen habe, da er sein ganzes Leben in den Emiraten gelebt habe. Er habe angegeben, die Emirate aus wirtschaftlichen und persönlichen Motiven verlassen zu haben. Es liege jedoch ein Ausschlussgrund nach Artikel eins, Abschnitt D der GFK vor und sei somit sein Antrag auf internationalen Schutz ohne weitere Prüfung abzuweisen. Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF gesund, in einem arbeitsfähigen Alter sei, bereits im Herkunftsstaat viele Jahre gearbeitet habe, über eine gute Ausbildung und ein umfangreiches Familiennetzwerk verfüge, zu den er ein gutes Verhältnis pflege. Es stelle daher für ihn kein Problem dar, sich wie vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu verdienen. Er verfüge zudem über einen noch bis zum 25.03.2018 gültigen Aufenthaltstitel. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde hinsichtlich der Emirate zum Entscheidungszeitpunkt verneint. Weiters wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Emirate getroffen. Dabei wurden auch Feststellungen zur Situation von staatenlosen Personen (Bidun) getroffen, wobei dazu ausdrücklich vermerkt wurde, dass dieser Abschnitt sich "ausschließlich auf die Bidun und nicht auf andere Staatenlose (z.B: PalästinenserInnen)" beziehe. Feststellungen zu staatenlosen PalästinenserInnen wurden nicht getroffen. Feststellungen zur Situation in Gaza wurden überhaupt nicht getroffen. Auch auf die persönliche Situation des BF in Gaza wurde nicht eingegangen. In der rechtlichen Begründung wurde im Ergebnis im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Rechtsansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua.) die nationalen Behörden und Gerichte im Hinblick auf den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/83/EG für die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz

Art. 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention in diesem Sinne tatsächlich nicht länger gewährt werde, zu prüfen haben, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets [zwangen] und somit daran [hinderten], den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen." Dazu wurde infolge argumentiert, dass der BF in den Emiraten geboren und aufgewachsen sei, als registrierter UNRWA Flüchtling aus Gaza damit außerhalb des UNRWA Mandatsgebiet gelebt habe, trotz Registrierung nicht in das Schutzgebiet der UNRWA in Gaza zurückgekehrt sei und den Schutz der UNRWA freiwillig nicht mehr angenommen habe. Daraus wurde gefolgert, dass das Vorliegen von "nicht (vom BF) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen sei, wobei anderweitige außerhalb seines Einflussbereiches liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA nicht festzustellen gewesen seien. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass die UNRWA in Gaza ihre Aktivitäten als solche eingestellt hätte. Zwar sei den herangezogenen länderkundlichen Informationen auch zu entnehmen, dass eine Einreise in den sogen. Gaza-Streifen über Israel oder Ägypten Beschränkungen bzw. Auflagen durch die Behörden dieser Länder unterliege, nicht jedoch, dass eine Einreise für den BF grundsätzlich unmöglich wäre. Folgerichtig sei festzustellen gewesen, dass er somit bei einer Ausreise in die Herkunftsregion den Beistand der UNRWA (wieder) in Anspruch nehmen könne und er damit auch nicht in den privilegierten Schutz von Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. A Satz 1 der Status-RL weiterhin genieße. Sollte es darüber hinaus im Zuge einer Rückkehr nach Gaza für den BF zu nicht nur vorübergehend bestehenden Hindernissen faktischer Art für eine Einreise dorthin, insbesondere über den ägyptischen Grenzübergang Rafah, kommen, würde diese Situation wohl in einer sogenannten "Duldung" des BF im Bundesgebiet iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG münden.In der rechtlichen Begründung wurde im Ergebnis im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Rechtsansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua.) die nationalen Behörden und Gerichte im Hinblick auf den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG für die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention in diesem Sinne tatsächlich nicht länger gewährt werde, zu prüfen haben, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets [zwangen] und somit daran [hinderten], den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen." Dazu wurde infolge argumentiert, dass der BF in den Emiraten geboren und aufgewachsen sei, als registrierter UNRWA Flüchtling aus Gaza damit außerhalb des UNRWA Mandatsgebiet gelebt habe, trotz Registrierung nicht in das Schutzgebiet der UNRWA in Gaza zurückgekehrt sei und den Schutz der UNRWA freiwillig nicht mehr angenommen habe. Daraus wurde gefolgert, dass das Vorliegen von "nicht (vom BF) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen sei, wobei anderweitige außerhalb seines Einflussbereiches liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA nicht festzustellen gewesen seien. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass die UNRWA in Gaza ihre Aktivitäten als solche eingestellt hätte. Zwar sei den herangezogenen länderkundlichen Informationen auch zu entnehmen, dass eine Einreise in den sogen. Gaza-Streifen über Israel oder Ägypten Beschränkungen bzw. Auflagen durch die Behörden dieser Länder unterliege, nicht jedoch, dass eine Einreise für den BF grundsätzlich unmöglich wäre. Folgerichtig sei festzustellen gewesen, dass er somit bei einer Ausreise in die Herkunftsregion den Beistand der UNRWA (wieder) in Anspruch nehmen könne und er damit auch nicht in den privilegierten Schutz von Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. A Satz 1 der Status-RL weiterhin genieße. Sollte es darüber hinaus im Zuge einer Rückkehr nach Gaza für den BF zu nicht nur vorübergehend bestehenden Hindernissen faktischer Art für eine Einreise dorthin, insbesondere über den ägyptischen Grenzübergang Rafah, kommen, würde diese Situation wohl in einer sogenannten "Duldung" des BF im Bundesgebiet iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG münden. 3. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist eine durch die Rechtsvertretung des BF verfasste Beschwerde erhoben. Darin wurde u. a. ausgeführt, dass der BF seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen (in den Emiraten), die er in der Einvernahme vor dem Bundesamt gemacht habe, aufrecht halte. Außerdem wurde aufgrund des Umstandes, dass der BF eine Registrierungskarte der UNRWA vorgelegt habe, ausgegangen, dass der BF unter dem Schutz dieser Organisation gestanden sei. In den Emiraten sei diese Organisation nicht tätig, was bedeute, dass eine Abschiebung des BF in seinem Herkunftsstaat nicht zulässig sei. Im Fall des BF, der seine Registrierung bei UNRWA bescheinigt habe, sei davon auszugehen, dass er

Art. 12Abs.

1 lit a Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genieße, weil seine Familie unter dem Schutz oder dem Beistand der UNRWA gestanden sei. Dieser Schutz oder Beistand sei aus "irgendeinen Grund" weggefallen, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden sei. Außerdem liege im konkreten Fall keine der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vor.3. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist eine durch die Rechtsvertretung des BF verfasste Beschwerde erhoben. Darin wurde u. a. ausgeführt, dass der BF seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen (in den Emiraten), die er in der Einvernahme vor dem Bundesamt gemacht habe, aufrecht halte. Außerdem wurde aufgrund des Umstandes, dass der BF eine Registrierungskarte der UNRWA vorgelegt habe, ausgegangen, dass der BF unter dem Schutz dieser Organisation gestanden sei. In den Emiraten sei diese Organisation nicht tätig, was bedeute, dass eine Abschiebung des BF in seinem Herkunftsstaat nicht zulässig sei. Im Fall des BF, der seine Registrierung bei UNRWA bescheinigt habe, sei davon auszugehen, dass er

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genieße, weil seine Familie unter dem Schutz oder dem Beistand der UNRWA gestanden sei. Dieser Schutz oder Beistand sei aus "irgendeinen Grund" weggefallen, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden sei. Außerdem liege im konkreten Fall keine der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." 2.
  5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.2.
  6. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor.

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 (in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind Personen, die grundsätzlich unter dem Schutz oder Beistand einer von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfassten Organisation der Vereinten Nationen stehen, von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber - nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL - dann "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist (vgl. dazu VfGH 22.09.2017, Zl. E1965/2017; VwGH 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274). "Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65). In der Unterscheidung dieser Umstände von individuellen Verfolgungsgründen iSd Art. 1 Abschnitt A GFK liegt geradezu das Wesen des "ipso facto"-Schutzes nach Art1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL (VfGH 18.9.2014, U73/2014)" (VfGH 22.09.2017, Zl. E1965/2017).

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 (in Umsetzung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D erster Satz GFK) sind Personen, die grundsätzlich unter dem Schutz oder Beistand einer von Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfassten Organisation der Vereinten Nationen stehen, von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber - nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL - dann "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist vergleiche dazu VfGH 22.09.2017, Zl. E1965/2017; VwGH 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274). "Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65). In der Unterscheidung dieser Umstände von individuellen Verfolgungsgründen iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK liegt geradezu das Wesen des "ipso facto"-Schutzes nach Art1 Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL (VfGH 18.9.2014, U73/2014)" (VfGH 22.09.2017, Zl. E1965/2017). Aufgrund einer Registrierungskarte der UNRWA des BF hinsichtlich eines Lagers in Gaza (vgl. dazu EuGH 17.6.2010, Nawras Bolbol, Rs. C-31/09, Rn. 52) ging das Bundesamt davon aus, dass im gegenständlichen Fall ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sei und das Vorliegen von "nicht (vom BF) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" sowie anderweitige außerhalb seines Einflussbereiches liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA nicht festzustellen gewesen seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF in den Emiraten geboren und aufgewachsen sei, als registrierter UNRWA Flüchtling aus Gaza damit außerhalb des UNRWA Mandatsgebiet gelebt habe, trotz Registrierung nicht in das Schutzgebiet der UNRWA in Gaza zurückgekehrt sei und den Schutz der UNRWA freiwillig nicht mehr angenommen habe.Aufgrund einer Registrierungskarte der UNRWA des BF hinsichtlich eines Lagers in Gaza vergleiche dazu EuGH 17.6.2010, Nawras Bolbol, Rs. C-31/09, Rn. 52) ging das Bundesamt davon aus, dass im gegenständlichen Fall ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sei und das Vorliegen von "nicht (vom BF) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" sowie anderweitige außerhalb seines Einflussbereiches liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA nicht festzustellen gewesen seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF in den Emiraten geboren und aufgewachsen sei, als registrierter UNRWA Flüchtling aus Gaza damit außerhalb des UNRWA Mandatsgebiet gelebt habe, trotz Registrierung nicht in das Schutzgebiet der UNRWA in Gaza zurückgekehrt sei und den Schutz der UNRWA freiwillig nicht mehr angenommen habe. Hierbei hat es das Bundesamt aber vollkommen verabsäumt, sich in einer nachvollziehbaren Weise mit der persönlichen Situation des BF hinsichtlich seines "Herkunftsstaates" Gaza (der BF gab beim Bundesamt auf die Frage nach seinem Herkunftsstaat ausdrücklich an, aus Gaza zu kommen, vgl. As 49) sowie der allgemeinen dort vorherrschenden Situation - insbesondere auch im Hinblick auf die Schutzgewährung durch UNRWA - auseinanderzusetzen. So wurden den BF weder Länderfeststellungen zu Gaza vorgehalten, noch solche im bekämpften Bescheid getroffen. Die Ausführungen in der rechtlichen Begründung, wonach die Länderinformationen nicht aufzeigen würden, dass eine Ausreise nach Gaza "grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte, stützt sich auf kein erkennbares Länderinformationsmaterial, zumal ein solches auch im vorgelegten Akt zu Gaza nicht vorgefunden werden konnte und offenbar zu keinem Zeitpunkt ins Verfahren eingeführt wurde. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichthof zu Gaza bereits wiederholt das Zurückgreifen auf einen diesbezüglich im Wesentlichen identen Textbaustein als Begründung einer gleichgelagerten Entscheidung als ungenügend bemängelt (vgl. VfGH 22.09.2017, Zl. E1965/2017, VfGH 18.09.2014, Zl. U73/2014). Zudem wurde der BF aber auch nicht in irgendeiner Form persönlich näher zu Gaza befragt, so wurde weder ermittelt, warum der Vater des BF von Gaza nach Ägypten "ausgewandert" ist (vgl. As 49), ob der BF überhaupt selbst jemals in Gaza war, ob er dort über Angehörige verfügt, und warum er nicht dorthin zurückgekehrt ist. Auch wurde der BF nicht dazu befragt, welchen konkreten "Schutz" oder "Beistand" er seitens der UNRWA tatsächlich genossen hat.Hierbei hat es das Bundesamt aber vollkommen verabsäumt, sich in einer nachvollziehbaren Weise mit der persönlichen Situation des BF hinsichtlich seines "Herkunftsstaates" Gaza (der BF gab beim Bundesamt auf die Frage nach seinem Herkunftsstaat ausdrücklich an, aus Gaza zu kommen, vergleiche As 49) sowie der allgemeinen dort vorherrschenden Situation - insbesondere auch im Hinblick auf die Schutzgewährung durch UNRWA - auseinanderzusetzen. So wurden den BF weder Länderfeststellungen zu Gaza vorgehalten, noch solche im bekämpften Bescheid getroffen. Die Ausführungen in der rechtlichen Begründung, wonach die Länderinformationen nicht aufzeigen würden, dass eine Ausreise nach Gaza "grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte, stützt sich auf kein erkennbares Länderinformationsmaterial, zumal ein solches auch im vorgelegten Akt zu Gaza nicht vorgefunden werden konnte und offenbar zu keinem Zeitpunkt ins Verfahren eingeführt wurde. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichthof zu Gaza bereits wiederholt das Zurückgreifen auf einen diesbezüglich im Wesentlichen identen Textbaustein als Begründung einer gleichgelagerten Entscheidung als ungenügend bemängelt vergleiche VfGH 22.09.2017, Zl. E1965/2017, VfGH 18.09.2014, Zl. U73/2014). Zudem wurde der BF aber auch nicht in irgendeiner Form persönlich näher zu Gaza befragt, so wurde weder ermittelt, warum der Vater des BF von Gaza nach Ägypten "ausgewandert" ist vergleiche As 49), ob der BF überhaupt selbst jemals in Gaza war, ob er dort über Angehörige verfügt, und warum er nicht dorthin zurückgekehrt ist. Auch wurde der BF nicht dazu befragt, welchen konkreten "Schutz" oder "Beistand" er seitens der UNRWA tatsächlich genossen hat. Die Befragung konzentrierte sich stattdessen ausschließlich auf die Situation in den Emiraten, wobei aber selbst in diesem Zusammenhang der BF nur äußerst oberflächlich befragt wurde. Hinzu kommt, dass der BF, obwohl er ausdrücklich die Befürchtung äußerte, bei einer Rückkehr in die Emirate "umgebracht" zu werden, dazu offenbar nicht weiter befragt wurde (vgl. As 54). Zwar wurden zu der Situation in den Emiraten Länderfeststellungen getroffen, hierbei aber auf Feststellungen zur Situation von staatenlosen Palästinensern verzichtet und stattdessen Länderfeststellungen zu staatenlosen Personen (Bidun) mit den ausdrücklichen Zusatz getroffen, dass sich diese Feststellungen "nicht auf andere Staatenlose (z.B: PalästinenserInnen)" beziehen würden.Die Befragung konzentrierte sich stattdessen ausschließlich auf die Situation in den Emiraten, wobei aber selbst in diesem Zusammenhang der BF nur äußerst oberflächlich befragt wurde. Hinzu kommt, dass der BF, obwohl er ausdrücklich die Befürchtung äußerte, bei einer Rückkehr in die Emirate "umgebracht" zu werden, dazu offenbar nicht weiter befragt wurde vergleiche As 54). Zwar wurden zu der Situation in den Emiraten Länderfeststellungen getroffen, hierbei aber auf Feststellungen zur Situation von staatenlosen Palästinensern verzichtet und stattdessen Länderfeststellungen zu staatenlosen Personen (Bidun) mit den ausdrücklichen Zusatz getroffen, dass sich diese Feststellungen "nicht auf andere Staatenlose (z.B: PalästinenserInnen)" beziehen würden. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf internationalen Schutz auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen. Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen vergleiche dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). 2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt letztlich im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF keine tauglichen Feststellungen getroffen hat, wobei sich auch die Befragung des BF als völlig unzureichend erweist, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Unter Beachtung des unter Punkt II.2.2. im Detail Ausgeführten und unter nachvollziehbarer Würdigung der vom BF vorgelegten Beweismittel, wobei im speziellen Fall auch das ägyptische Reisedokument und der Aufenthaltstitel des BF für die Emirate zumindest durch Kopie im Akt zu dokumentieren sein werden, wird der BF unter Einführung aussagekräftiger Länderinformationen sowohl zu den allgemeinen als auch seinen persönlichen Verhältnisse bzw. Anknüpfungspunkten zum Gaza-Streifen zu befragen sein. Hierbei werden auch die konkreten Gründe für den Wegzug seiner Familie aus Gaza, aber auch die konkreten Hintergründe und Abläufe wie, wo und warum es zu einer UNWRA Registrierung des BF gekommen ist, und welche Unterstützung er in welcher Form von der UNRWA tatsächlich erhalten hat, zu erörtern sein. Dabei wird er auch zu befragen sein, wie er in den Besitz des vorgelegten Registrierungsdokuments ("Family Record" mit "Printing Date 21/10/201") und eines ägyptischen Reisedokumentes gelangt ist, und er allenfalls zu befragen sein, warum nicht alle seine Geschwister im "Family Record" aufscheinen, wobei gegebenenfalls seine Angaben - etwa über ein Anfrage bei UNRWA - zu überprüfen sein werden. Unabhängig davon wird der BF auch ausführlich zu seinen Fluchtgründen in den Emiraten, aber auch zur konkreten Situation seiner Familienangehörigen (ein Bruder führt offenbar ein eigenes Unternehmen: " XXXX " vgl. As 4) zu befragen sein und werden aussagekräftige Länderinformationen zur Situation von staatenlosen Palästinensern in den Emiraten einzuführen sein.Unter Beachtung des unter Punkt römisch zwei.2.2. im Detail Ausgeführten und unter nachvollziehbarer Würdigung der vom BF vorgelegten Beweismittel, wobei im speziellen Fall auch das ägyptische Reisedokument und der Aufenthaltstitel des BF für die Emirate zumindest durch Kopie im Akt zu dokumentieren sein werden, wird der BF unter Einführung aussagekräftiger Länderinformationen sowohl zu den allgemeinen als auch seinen persönlichen Verhältnisse bzw. Anknüpfungspunkten zum Gaza-Streifen zu befragen sein. Hierbei werden auch die konkreten Gründe für den Wegzug seiner Familie aus Gaza, aber auch die konkreten Hintergründe und Abläufe wie, wo und warum es zu einer UNWRA Registrierung des BF gekommen ist, und welche Unterstützung er in welcher Form von der UNRWA tatsächlich erhalten hat, zu erörtern sein. Dabei wird er auch zu befragen sein, wie er in den Besitz des vorgelegten Registrierungsdokuments ("Family Record" mit "Printing Date 21/10/201") und eines ägyptischen Reisedokumentes gelangt ist, und er allenfalls zu befragen sein, warum nicht alle seine Geschwister im "Family Record" aufscheinen, wobei gegebenenfalls seine Angaben - etwa über ein Anfrage bei UNRWA - zu überprüfen sein werden. Unabhängig davon wird der BF auch ausführlich zu seinen Fluchtgründen in den Emiraten, aber auch zur konkreten Situation seiner Familienangehörigen (ein Bruder führt offenbar ein eigenes Unternehmen: " römisch 40 " vergleiche As 4) zu befragen sein und werden aussagekräftige Länderinformationen zur Situation von staatenlosen Palästinensern in den Emiraten einzuführen sein. 2.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs.

2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.2.

  1. f. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist vergleiche dazu die unter den Punkten römisch zwei.2.
  2. f. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Revision ist sohin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W182.2181172.1.00

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