RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW191 2140328-1 SpruchW191 2140328-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer al
§ 34Abs.
2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX, geboren am XXXX (BF1) und ihr Ehemann XXXX, geboren am XXXX (BF2), sind afghanische Staatsangehörige und reisten irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Sie stellten am 29.07.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1) und ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), sind afghanische Staatsangehörige und reisten irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Sie stellten am 29.07.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Am XXXX wurde in Österreich XXXX (BF3) als gemeinsame Tochter der BF geboren und für sie von ihren Eltern als gesetzlichen Vertretern ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt, ebenso wie später für die jüngere Tochter XXXX, geboren am XXXX (BF4).Am römisch 40 wurde in Österreich römisch 40 (BF3) als gemeinsame Tochter der BF geboren und für sie von ihren Eltern als gesetzlichen Vertretern ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt, ebenso wie später für die jüngere Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4). Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF1 und der BF2 am 05.07.2015 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden waren. 1.
- In ihrer Erstbefragung am 30.07.2015 (BF2) und 02.08.2015 (BF1) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Graz Paulustor-AGM (Ausgleichsmaßnahmen) gaben die BF1 und der BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Farsi" übereinstimmend im Wesentlichen Folgendes an: Sie stammten aus einem namentlich genannten Dorf im Distrikt Surkh-e-Parsa, Provinz Parwan (Afghanistan), seien Angehörige der Volksgruppe der Hazara und (schiitische) Moslems und miteinander traditionell verheiratet. Sie hätten Afghanistan im Sommer 2014 verlassen und dann neun Monate in Teheran (Iran) gelebt. Der BF2 habe in Afghanistan und im Iran als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor ca. zweieinhalb Monaten seien sie schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn schließlich bis nach Österreich gebracht worden. Zum Fluchtgrund befragt gaben die BF an, dass die Familie der BF1 gegen ihre Heirat gewesen wäre, weswegen sie in den Iran geflohen seien. Im Iran hätten sie illegal gelebt und keine Aufenthaltsberechtigung oder Arbeit erhalten. 1.
- Bei ihrer Einvernahme am 05.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Farsi", bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Allerdings hätte die BF1 die Niederschrift (in der im Übrigen auch Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zum Religionsbekenntnis fehlen) nicht unterschrieben, sie sei nicht dazu aufgefordert worden. (Angemerkt wird, dass auch der Leiter der Amtshandlung sowie der Dolmetsch die Niederschrift der Erstbefragung der BF1 nicht unterfertigt haben.) Die BF1 und der BF2 machten auf Fragen Angaben zu ihren Lebensumständen und zur Ausreise. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert): " [...] Ich lege heute vor: Mehrere Empfehlungsschreiben, ich bin in einen privaten Deutschkurs gegangen, habe dazu aber keine Bestätigung, ich habe mit einem A1 Kurs begonnen; Geburtsurkunde der Tochter. [...] F [Frage]: Wo und wann sind Sie geboren? A [Antwort]: In Parwan, in XXXX, mein Geburtsdatum kenne ich nicht, ich bin jetzt neunzehn Jahre alt.A [Antwort]: In Parwan, in römisch 40 , mein Geburtsdatum kenne ich nicht, ich bin jetzt neunzehn Jahre alt. Anmerkung: Die Antragstellerin trägt ein Kopftuch. [...] F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt? A: Afghanistan: Von Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2014 in der Provinz Parwan, XXXX, ich bin aus XXXX in Afghanistan. Im Iran war ich insgesamt acht bis neun Monate, in Waramin, das ist eine Stunde von Teheran entfernt.A: Afghanistan: Von Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2014 in der Provinz Parwan, römisch 40 , ich bin aus römisch 40 in Afghanistan. Im Iran war ich insgesamt acht bis neun Monate, in Waramin, das ist eine Stunde von Teheran entfernt. [...] F: Wovon haben Sie in Ihrem Heimatland gelebt, welcher Beschäftigung sind Sie nachgegangen, wie lange sind Sie in die Schule gegangen? A: Ich war Hausfrau, im Winter wo keine Ernte war, habe ich bei einem Mullah Lesen und Schreiben gelernt in der Sprache Farsi, das war in einer Koranschule in Afghanistan. F: Was machen Ihre Eltern beruflich? Wie geht es Ihren Eltern finanziell? A: Beide Eltern sind verstorben. Ich war sehr klein. Sie sind einen natürlichen Tod gestorben. [...] F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert, wer hat Sie dabei unterstützt? A: Die Reise wurde von der Mutter und einem Onkel meines Mannes und seinem Geld finanziert. Wenn ich nun aufgefordert werde, meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: Meine Familie, also mein Bruder, war gegen die Heirat mit meinem Mann. Sie haben der Eheschließung nicht zugestimmt, deshalb habe ich gemeinsam mit meiner Schwiegermutter und dem Bruder des Ehemannes Afghanistan verlassen. F: Wieso hat man Ihrer Ehe nicht zugestimmt? A: Sie haben offiziell keinen Grund genannt, ich nehme an, dass ich als zu jung gegolten habe, vielleicht auch weil mein Mann keinen Vater hatte. F: Wie ist das Mindestheiratsalter für afghanische Frauen? A: Das Alter spielt in Afghanistan keine Rolle. Der Mullah schließt die Ehe, wenn beide Familien zustimmen. Vorhalt: Es gibt ein gesetzliches Mindestalter von 16 Jahren. F: Man wird nicht gefragt, wenn die Familie zustimmt, wird geheiratet. F: Sie stammen beide aus der gleichen Volksgruppe, warum war Ihre Familie dagegen? A: Mein älterer Bruder hat gesagt, ich würde nicht heiraten müssen, ich solle noch zuhause bleiben und Hausarbeit verrichten, er hat keine richtigen Gründe angegeben. F: Sind Sie jemals bedroht worden? A: Ich bin persönlich nicht bedroht worden, nur die Brüder wollten nicht, dass ich heirate. F: Waren Sie für die gesamte Arbeit im Haushalt, wo auch Ihre Brüder wohnten, zuständig? A: Ja. F: Das hört sich so an, als ob das der eigentliche Grund war, warum Ihre Brüder gegen eine Heirat waren. A: Ja vielleicht, weil die Brüder haben immer nein dazu gesagt. Jedes Mal wenn meine Schwiegermutter und der Onkel meines Mannes kamen, haben die Brüder nein gesagt. F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich? A: Wenn jemand ohne Eheschließung mit dem Freund Afghanistan verlässt, wird man mit dem Tod bestraft. F: Warum sind Sie dann ein so hohes Risiko eingegangen? A: Weil ich den XXXX liebe, und ich wollte nicht ewig Hausarbeit verrichten und zuhause bleiben müssen.A: Weil ich den römisch 40 liebe, und ich wollte nicht ewig Hausarbeit verrichten und zuhause bleiben müssen. F: Sie können in Afghanistan nicht leben, weil Sie sich vor Ihren Brüdern fürchten? A: Ja, ich habe auch Angst vor unserem Klan. F: Gibt es einen Dorfältesten oder eine ähnliche Autorität in Ihrem Dorf? A: Ja. F: Warum sind Sie nicht zum Dorfältesten gegangen, ich glaube Ihnen Ihre Geschichte nicht. A: Es hätte nichts gebracht, die Brüder haben sich entschieden, sie hätten nicht auf den Dorfältesten gehört. F: In Kabul, Mazar-e-Sharif und der Provinz Herat haben die Taliban keine Kontrolle, regierungsfeindliche Gruppierungen führen dort grundsätzlich keine Angriffe gegen Zivilisten durch. Sie wären weit von Parwan entfernt, weit von Ihren Brüdern entfernt. Könnten Sie sich vorstellen, sich dort eine neue Existenz aufzubauen? A: Es leben sehr viele von unserm Klan in Kabul, in den anderen Gebieten haben die Hazara nichts verloren. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Welche Angehörige von Ihnen leben noch in Afghanistan, wo leben Ihre Eltern? A: Vier Brüder leben in Afghanistan in der Provinz Parwan, seit ich weg bin, habe ich keinen Kontakt mehr zu Ihnen. Es gibt noch Onkel väterlicherseits, und noch andere entfernte Verwandte leben in unserem Gebiet. F: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? A: Mein Mann XXXX, geb. XXXX, und meine Tochter XXXX, geb. am XXXX in Hartberg.A: Mein Mann römisch 40 , geb. römisch 40 , und meine Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 in Hartberg. F: Wann und wo haben Sie geheiratet, haben Sie auch standesamtlich geheiratet? A: Wir haben in Kabul geheiratet, das war kurz vor der Ausreise aus Afghanistan. Wir haben traditionell geheiratet. F: Können Sie eine Heiratsurkunde vorlegen? A: Es gibt keine Heiratsurkunde. Ich glaube nicht, das wir etwas bekommen haben, wenn dann der Onkel meines Mannes. F: Wer waren die Trauzeugen? A: Der Onkel meines Mannes und seine Mutter. Ich werde darüber belehrt, dass ich als gesetzlicher Vertreter meiner minderjährigen Tochter XXXX zu den Asylgründen meines Kindes befragt werde. Weiters gebe ich an, dass ich nicht möchte, dass mein Kind einvernommen wird.Ich werde darüber belehrt, dass ich als gesetzlicher Vertreter meiner minderjährigen Tochter römisch 40 zu den Asylgründen meines Kindes befragt werde. Weiters gebe ich an, dass ich nicht möchte, dass mein Kind einvernommen wird. F: Welche Asylgründe können Sie für Ihr Kind vorbringen? A: Mein Kind hat keine eigenen Asylgründe. F: Würde Ihrem Kind im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A: Wenn man herausfindet, dass es das Kind von mir und XXXX ist, ist das schlecht für das Kind. Wenn man erfährt, dass das Kind von uns ist, dann kann es sein, dass das Kind umgebracht wird, in Afghanistan ist das möglich.A: Wenn man herausfindet, dass es das Kind von mir und römisch 40 ist, ist das schlecht für das Kind. Wenn man erfährt, dass das Kind von uns ist, dann kann es sein, dass das Kind umgebracht wird, in Afghanistan ist das möglich. F: Hat Ihr Kind außer Ihnen familiäre Beziehungen in Österreich? A: Nein, nur die Eltern. F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung Ihres Kindes aus Österreich sprechen? A: Nein meine Angaben gelten auch für meine Tochter. Das Kind hat dort niemanden, ich weiß nicht, ob meine Brüder wissen, dass ich ein Kind habe. Anmerkung: Mit dem AW [Asylwerber] werden die Feststellungen zu Afghanistan (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom Dolmetscher zu Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an: A: Meine Brüder werden dieses Kind nicht als mein Kind betrachten, für mich ist wichtig, dass meine Schwiegermutter und der Onkel meines Mannes damit einverstanden sind. F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A: Höchstwahrscheinlich getötet oder gesteinigt, weil ich die Familie verlassen habe. F: Von welcher Seite würde Ihnen was genau drohen? A: Vom ganzen Klan, wegen meiner Brüder, weil sie nicht zugestimmt haben. Anmerkung: Antragstellerin weint. F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich sprechen? A: Ich will hier in Ruhe und Sicherheit leben, ich kann hier die Schule besuchen, in Afghanistan können Mädchen nicht in die Schule gehen, es geht mir auch um die Zukunft meiner Tochter. Ich will nicht, dass meine Tochter so wie ich aufwachsen muss. Vorhalt: Es werden inzwischen in Afghanistan viele neue Schulen gebaut, und Mädchen können inzwischen wieder die Schulen besuchen. A: Wenn man Eltern hat und die zustimmen, dann ist es möglich, aber meine Brüder haben das nie erlaubt. Anmerkung: Die Antragstellerin bricht erneut in Tränen aus. [...]" Der BF2 gab an: "[...] F: Können Sie Dokumente als Beweis Ihrer Identität vorweisen, z. B. einen Reisepass oder eine Tazkira oder eine Aufenthaltskarte? A: Nein. F: Warum nicht? A: Ich habe nie ein Dokument gebraucht. In Parwan braucht man das nicht. [...] A: (Anmerkung: In der Erstbefragung gibt die Gattin als ihre Wohnadresse an: Provinz Parwan, Stadt XXXX, Dorf XXXX in Afghanistan). Der Antragsteller gibt die gleiche Adresse an.Wohnadresse an: Provinz Parwan, Stadt römisch 40 , Dorf römisch 40 in Afghanistan). Der Antragsteller gibt die gleiche Adresse an. F: Haben Sie im gleichen Dorf wie Ihre Gattin gelebt? A: Ja. Adresse im Iran: Teheran, Waramin, XXXX.Adresse im Iran: Teheran, Waramin, römisch 40 . F: Wie alt waren Sie, als Sie aus dem Iran ausgereist sind? A: Ich bin jetzt zwanzig Jahre alt, ich war etwas jünger als neunzehn Jahre alt. [...] Frage an den Dolmetsch: Kann man an der Aussprache erkennen, dass die ‚Farsiaussprache' von Afghanistan stammt? A: Ja. Der iranische Einfluss ist aber auch erkennbar. [...] F: Wovon haben Sie in Ihrem Heimatland gelebt, welcher Beschäftigung sind Sie nachgegangen, wie lange sind Sie in die Schule gegangen? A: In Afghanistan war ich von 2010 bis 2014 Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft, im Iran von 2014 bis 2015 im Bausektor. F: Was machen Ihre Eltern beruflich? Wie geht es Ihren Eltern finanziell? A: Vater ist bereits verstorben, er hat auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Meine Mutter XXXX, ca. 45 Jahre, und mein Bruder XXXX, ca. 13 Jahre alt, leben im Iran in Teheran. Im Iran haben meine Mutter und meine Frau von zuhause aus gearbeitet.A: Vater ist bereits verstorben, er hat auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Meine Mutter römisch 40 , ca. 45 Jahre, und mein Bruder römisch 40 , ca. 13 Jahre alt, leben im Iran in Teheran. Im Iran haben meine Mutter und meine Frau von zuhause aus gearbeitet. [...] F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert, wer hat Sie dabei unterstützt? A: Durch Ersparnisse von mir, meiner Mutter und von meinem Onkel. Wenn ich nun aufgefordert, werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: A: Meine Frau hat vier Brüder, die zwei ältesten waren gegen die Eheschließung. Meine Familie hat aber zugestimmt. Die Brüder waren allgemein in unserem Gebiet nicht beliebt. F: Warum nicht beliebt? A: Sie waren nicht freundlich, keiner wollte sich mit ihnen abgeben. F: Was ist weiter passiert? A: Mein Onkel und meine Mutter waren öfter bei den Brüdern und haben wegen der Eheschließung gefragt, die Brüder haben das aber immer abgelehnt. In Afghanistan ist es die Tradition, dass zuerst die älteren heiraten müssen und dass man etwas bezahlt. Die Brüder wollten nicht, dass man glaubt, sie wollten ihre Schwester loswerden, indem sie das Geld nahmen. Das letzte Mal, als meine Mutter und mein Onkel da waren, haben sie endgültig gesagt, dass sie nicht mehr kommen brauchen, denn sie würden die Schwester nicht bekommen. F: Ist Ihre Ehefrau von den Brüdern bedroht worden? A: Ich weiß nichts von einer Bedrohung. F: Ist Ihr Onkel ein angesehener Mann in der Dorfgemeinschaft? A: Nein, ein ganz normaler Mann. In diesem Clan gibt es zwei oder drei angesehene Männer. F: Wieso haben Sie Ihr Anliegen nicht dem Dorfältesten vorgebracht? A: Wir haben das Problem mit dem Dorfältesten besprochen, er sagte aber, er wolle sich wegen der Brüder nicht einmischen. F: Wann wurden Sie konkret bedroht? A: Persönlich bin ich nicht bedroht worden, aber ab dem Zeitpunkt, wo ich mit meiner Frau das Dorf verlassen habe, ist es für mich gefährlich geworden. Der nächste Posten ist in XXXX, dort haben sich die Brüder bestimmt gemeldet. In Afghanistan gibt es eine sehr hohe Strafe, wenn man ohne Wissen der Brüder eine unverheiratete Frau mitnimmt. Zuerst kommen die Dorfältesten, die das verurteilen, und dann die Brüder.A: Persönlich bin ich nicht bedroht worden, aber ab dem Zeitpunkt, wo ich mit meiner Frau das Dorf verlassen habe, ist es für mich gefährlich geworden. Der nächste Posten ist in römisch 40 , dort haben sich die Brüder bestimmt gemeldet. In Afghanistan gibt es eine sehr hohe Strafe, wenn man ohne Wissen der Brüder eine unverheiratete Frau mitnimmt. Zuerst kommen die Dorfältesten, die das verurteilen, und dann die Brüder. F: Wo und wann haben Sie geheiratet? A: Sobald wir in Kabul angekommen sind, haben wir bei einem Mullah geheiratet. F: Haben Sie Ihre Frau entführt? A: Ich habe sie nicht entführt, sie ist freiwillig mitgekommen. F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich? A: Sobald ich afghanisches Land betrete, ist es für mich gefährlich, die Polizei wird mich verhaften, und die Brüder meiner Frau werden sich an mir rächen. F: In Kabul, Mazar-e-Sharif und der Provinz Herat haben die Taliban keine Kontrolle, regierungsfeindliche Gruppierungen führen dort grundsätzlich keine Angriffe gegen Zivilisten durch. Sie wären dort weit weg von den Brüdern Ihrer Gattin. Könnten Sie sich vorstellen, sich dort eine neue Existenz aufzubauen? A: Mazar-e-Sharif ist nicht so weit entfernt, wenn man fremd ist, wird man nicht akzeptiert. In Kabul würde man mich finden, das ist nur drei Stunden entfernt. In einem fremden Gebiet wird immer gefragt, wer man sei, und dann wird man leicht verraten. Vorhalt: Afghanistan ist ein riesiges Land mit vielen Millionen Einwohnern, Ihre Argumente sind für mich nicht nachvollziehbar. A: In Afghanistan wird sehr schnell herumgesprochen, dass jemand mit einem flüchtigen Mädchen aufgetaucht ist. Die denken nicht daran, dass wir geheiratet haben. F: Ist Ihre Ehe nach afghanischem Recht rechtsgültig? A: Von dem islamischen Recht her ja, vom gesetzlichen her nicht. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Welche Angehörige von Ihnen leben noch in Afghanistan, wo leben Ihre Eltern? A: Mein Onkel väterlicherseits ist in Afghanistan. Vater verstorben, meine Mutter XXXX, ca. 45 Jahre, und mein Bruder XXXX, ca. 13 Jahre alt, leben im Iran in Teheran.A: Mein Onkel väterlicherseits ist in Afghanistan. Vater verstorben, meine Mutter römisch 40 , ca. 45 Jahre, und mein Bruder römisch 40 , ca. 13 Jahre alt, leben im Iran in Teheran. F: Ist das der Onkel, der Trauzeuge war? A: Ja. F: Der wird nicht bedroht? A: Er wird nicht bedroht, weil keiner weiß, dass er der Trauzeuge war. F: Wieso ist der Onkel dieses Risiko eingegangen? A: Das war neben der Mutter die einzige Person, die mir helfen konnte. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Onkel? A: Als ich im Iran war schon, jetzt nicht mehr. Es könnte auch für den Onkel gefährlich werden, wenn die Brüder erfahren, dass ich in Österreich bin. F: Warum nicht? A: Es ist nicht notwendig, ich habe Kontakt zu meiner Mutter. F: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? A: Meine Frau XXXX, geb. am XXXX, und meine Tochter XXXX, geb. am XXXX in Hartberg.A: Meine Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , und meine Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 in Hartberg. Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu Afghanistan (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom Dolmetscher zu Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an: A: Ich kann das bestätigen. F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A: Wenn ich vom Kommandanten erwischt werde, würde ich getötet werden, wenn er mich freilassen würde, würden mich die Brüder töten. F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich sprechen? A: Ich will hier eine Ausbildung abschließen. Ich möchte auch noch erwähnen, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte haben, ich will, dass meine Frau und meine Tochter die gleichen Rechte haben. Ich bin auch aktiver Fußballer. Ich habe mich sehr um die Mitgliedschaft im Fußballclub bemüht, ich habe schon viele Tore geschossen. [...]" Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege für ihr Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch die Familie der BF1 wegen ihrer Eheschließung mit dem BF2 vorgelegt. Sie legten Belege zu ihrer Integration in Österreich (Sprach- und Wertekurse, mehrere Empfehlungsschreiben, sportliche Vereinsaktivitäten des BF2) in beachtlichem Ausmaß vor. 1.
- Im Verwaltungsakt der BF1 liegt - aus Anlass der Geburt der BF3 am XXXX - eine Eidesstättige Erklärung vor einem öffentlichen Notar in Hartberg vom 18.11.2015 ein, worin die BF1 und der BF2 bestätigten, dass sie nicht offiziell verheiratet seien.1.
- Im Verwaltungsakt der BF1 liegt - aus Anlass der Geburt der BF3 am römisch 40 - eine Eidesstättige Erklärung vor einem öffentlichen Notar in Hartberg vom 18.11.2015 ein, worin die BF1 und der BF2 bestätigten, dass sie nicht offiziell verheiratet seien. 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 14.10.2016 die Anträge der BF1, BF2 und BF3 auf internationalen Schutz vom 29.07.2015 (BF1 und BF2) sowie 20.11.2015 (BF3) gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte den BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.10.2017 (Spruchpunkt III.).1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 14.10.2016 die Anträge der BF1, BF2 und BF3 auf internationalen Schutz vom 29.07.2015 (BF1 und BF2) sowie 20.11.2015 (BF3) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.10.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Ihr Fluchtvorbringen, dass die BF1 von ihren Brüdern verfolgt werde, weil sie gegen deren Willen den BF2 geheiratet habe, hätten die BF aufgrund vager und mehrfach nicht plausibler Angaben nicht glaubhaft machen können, zumal es als Bedrohung von privater Seite zu werten wäre und auch nicht den Grad asylrelevanter, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und entsprechender Intensität drohender Verfolgung erreichen würde. Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskommission) oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der prekären Lage in ihrer Heimatprovinz gegeben sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan und die immer noch prekäre Sicherheitslage in nahezu allen Landesteilen derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskommission) oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der prekären Lage in ihrer Heimatprovinz gegeben sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan und die immer noch prekäre Sicherheitslage in nahezu allen Landesteilen derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachten die BF mit von ihrem damals zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberater unterstützt erstelltem Schreiben vom 14.11.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "Mangelhaftigkeit der Ermittlungsverfahren, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden [seien], sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften" ein.1.
- Gegen diesen Bescheid brachten die BF mit von ihrem damals zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberater unterstützt erstelltem Schreiben vom 14.11.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "Mangelhaftigkeit der Ermittlungsverfahren, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden [seien], sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften" ein. Mit dieser Beschwerde gilt auch der Bescheid betreffend die später geborene BF4 gemäß § 34 AsylG mitangefochten.Mit dieser Beschwerde gilt auch der Bescheid betreffend die später geborene BF4 gemäß Paragraph 34, AsylG mitangefochten. In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen der BF im erstbehördlichen Verfahren zusammengefasst wiederholt und im Wesentlichen moniert, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde, ohne das Vorbringen hinreichend zu prüfen, unzutreffend sei. Es sei insbesondere verabsäumt worden, die Usancen in Afghanistan im vorgebrachten Fall - der Eheschließung ohne Zustimmung der Familie und Flucht -, zu prüfen und zu berücksichtigen. Weiters sei der Umstand, dass es sich bei den BF um Angehörige der Volksgruppe der Hazara handle, nicht gewürdigt worden und seien keine Fragen zur Lebenseinstellung der BF in religiöser als auch politisch/gesellschaftlicher Hinsicht gestellt worden, obwohl sie vorgebracht hätten, im Iran, einem Land, dessen Gesellschaft im Vergleich zur afghanischen liberalere Einstellungen vertritt, gelebt zu haben. Außerdem habe der BF2 in seiner Befragung angegeben, dass er möchte, dass seine Frau und seine Tochter die gleichen Rechte haben, mit welcher Einstellung man in Afghanistan nicht frei leben könne, sondern verfolgt werde. Schließlich folgten Rechtsausführungen und Auszüge aus diversen Judikaten und Berichten zu Afghanistan (zum Teil in englischer Sprache). Die BF seien im Iran sozialisiert worden, was an ihren Wertvorstellungen, ihrer Kleidung und ihrem Akzent ersichtlich sei. Die in Afghanistan vorherrschenden sehr konservativen religiösen und gesellschaftlichen Einstellungen würden die BF komplett ablehnen. Ihr Verhalten und Auftreten würde in Afghanistan als Provokation empfunden werden. Den BF sei der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zu gewähren.Den BF sei der Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren. 1.
- Am XXXX wurde XXXX als weitere Tochter der BF (BF4) in Österreich geboren und für sie von ihren Eltern als gesetzlichen Vertretern ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2018 wurde der Antrag der BF4 ebenfalls gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 ASylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.10.2019 (Spruchpunkt III.) erteilt.1.
- Am römisch 40 wurde römisch 40 als weitere Tochter der BF (BF4) in Österreich geboren und für sie von ihren Eltern als gesetzlichen Vertretern ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2018 wurde der Antrag der BF4 ebenfalls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, ASylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.10.2019 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Dieser Bescheid gilt gemäß § 34 AsylG als im Familienverfahren mitangefochten.Dieser Bescheid gilt gemäß Paragraph 34, AsylG als im Familienverfahren mitangefochten. 1.
- Mit Schreiben vom 05.01.2018 bzw. 10.01.2018 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der vormalige Vertreter seine Vollmacht zurückgelegt hätte und die BF den nunmehrigen Vertreter bevollmächtigt hätten. 1.
- Das BVwG führte am 15.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der die BF in Begleitung ihrer Vertreterin persönlich erschienen. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung. Dabei gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): " [...] Am XXXX ist das zweite Kind der Familie in Wien geboren worden, XXXX. Der Antrag auf internationalen Schutz für die Tochter vom 28.12.2017 gilt als Antrag im Familienverfahren." [...] Am römisch 40 ist das zweite Kind der Familie in Wien geboren worden, römisch 40 . Der Antrag auf internationalen Schutz für die Tochter vom 28.12.2017 gilt als Antrag im Familienverfahren. [...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Dari. RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF? D: Dari. RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht. Zur heutigen Situation: RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ja. RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF: Nein. [...] Die BF haben bisher keine Bescheinigungsmittel zu ihrem Fluchtvorbringen oder zu ihrer Identität vorgelegt und haben auch heute keine bei sich. Bezüglich ihrer Integration legen sie Belege vor (Integrationserklärung, Teilnahmebestätigungen Werte- und Orientierungskurs sowie Deutsch-Zertifikat A2 für den BF2). [...] Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF: Ja. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Wir sind Hazara. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Schiitische Moslems. RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF1: Wir sind verheiratet. Wir haben in Kabul kurz vor unserer Ausreise traditionell geheiratet, Trauzeugen waren der Onkel meines Mannes und seine Mutter. Eine Urkunde darüber hat der Onkel meines Mannes bekommen, der sie an meinen Mann weitergegeben hat. BF2: Ich habe die Urkunde auf der Reise in der Türkei verloren, da meine Frau schwanger war und ich zwei Rücksäcke tragen musste. Einen Rucksack, in dem unsere Dokumente und Kleider waren, hat ein anderer Flüchtling, der uns helfen wollte, für uns getragen. Er ist dann in einen anderen Bus eingestiegen, und wir haben uns aus den Augen verloren. RI: Warum haben Sie die eidesstättliches Erklärung vor einem Notar am 18.11.2015, dass Sie nicht offiziell verheiratet seien, unterschrieben? BF2: Unser Unterkunftgeber (Caritas) hat uns anlässlich der Geburt unseres ersten Kindes gesagt, dass wir diverse Zettel unterschreiben sollten. In der Folge haben wir dann die Geburtsurkunde unseres ersten Kindes bekommen. Als ich dann nach Wien gekommen bin und etwas Deutsch gelernt habe, habe ich erst gesehen, was wir unterschrieben haben. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF1: Ich habe nicht die Schule besucht, ich habe beim Mullah Koran Lesen gelernt, ich kann daher auf Dari etwas Lesen und Schreiben. BF2: Ich habe auch nur das Alphabet gelernt und kann auf Dari etwas Lesen. Im Iran habe ich einen englischen Sprachkurs besucht. RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF2: Wir, meine Mutter, mein Bruder und ich, lebten von der Landwirtschaft auf den Grundstücken meines Onkels väterlicherseits. Ein Vater ist bereits gestorben, als ich ein kleines Kind war. BF1: Auch wir lebten von der Landwirtschaft auf Grundstücken, die wir vom Großvater geerbt haben. RI: Wer war gegen Ihre Eheschließung? BF2: Die Brüder meiner Ehefrau. RI an BF1: Warum? BF1: Ich kenne die Gründe nicht. Als die Mutter und der Onkel meines Mannes um meine Hand angehalten haben, waren meine Brüder damit nicht einverstanden. RI: Sie wissen nicht, warum? BF1: Der Grund war wahrscheinlich, dass ich zuhause den Haushalt gemacht habe, weil ich keine Mutter mehr habe. Ich weiß nicht mehr, wann meine Mutter gestorben ist, ich war noch sehr klein. RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? BF1: Ca. vor dreieinhalb Jahren. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können? BF2: Ich verstehe Sie. BF1: Ich verstehe Sie ein bisschen. RI stellt fest, dass der BF2 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und in einfachem Deutsch beantwortet hat. Die BF1 spricht ein wenig Deutsch. RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF1: Ich habe mich in einem Deutschkurs eingetragen, dieser beginnt in zehn Tagen. BF2: Ich besuche bereits einen Sprachkurs. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF2: Ich habe zwar Kurs A2 mit gut bestanden, soll jetzt aber laut AMS noch einmal den A2-Kurs (plus?) besuchen, damit ich dann eine Ausbildung als Schweißer machen kann. Ich habe im Iran als Schweißer gearbeitet. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF2: Ich habe in der Steiermark eineinhalb Jahre in der Unterliga Ost bei einem Verein namens XXXX Fußball gespielt. In Wien bin ich bei einem Verein namens XXXX, einem Hazaraverein, der ebenfalls eine Fußballmannschaft führt, dort spiele ich als Kapitän. Wir sind auch musikalisch interessiert und haben bei diesem Verein an der Nacht der Musik teilgenommen.BF2: Ich habe in der Steiermark eineinhalb Jahre in der Unterliga Ost bei einem Verein namens römisch 40 Fußball gespielt. In Wien bin ich bei einem Verein namens römisch 40 , einem Hazaraverein, der ebenfalls eine Fußballmannschaft führt, dort spiele ich als Kapitän. Wir sind auch musikalisch interessiert und haben bei diesem Verein an der Nacht der Musik teilgenommen. BF1: Ich gehe in der Früh spazieren, manchmal fahre ich auch Fahrrad. Ich habe erst hier Radfahren gelernt, dafür habe ich eine Bestätigung bekommen, diese aber leider vergessen mitzunehmen. RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF1: Nein, denn ich bin wegen meiner Brüder, Cousins väterlicherseits und Onkel geflohen, und wenn ich mit ihnen Kontakt aufnehme, dann wissen sie, wo ich bin. BF2: Ich bin mit meiner Mutter im Iran in Kontakt, wir sind gemeinsam dorthin gegangen, sie konnte mangels Geld nicht weiterreisen, sie lebt gemeinsam mit meinem jüngeren Bruder, der inzwischen arbeitet, sie haben ein Haus gemietet. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: RI an BF1: Woher wissen Sie, dass Ihre Familie Sie verfolgen würde? BF1: Weil ich von zuhause geflüchtet bin, und das ist in Afghanistan nicht in Ordnung. RI: Das Bundesamt hat gesagt, Sie hätten das nur vermutet? BF1: Sie werden mich bestimmt verfolgen. RI an BF2: Glauben Sie das auch? BF2: Ja, sicher werden sie das tun, weil das ein großes Verbrechen ist in dieser Gegend, wenn zwei junge Personen gemeinsam fliehen. Ein anderes Paar, das geflohen ist, wurde nie wieder gesehen. RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF1: Ja, ich habe alles ausgesagt. Ich fühle mich hier frei, ich möchte nicht in meine Heimat zurückkehren. Ich möchte, dass meine Töchter in Freiheit aufwachsen. Ich möchte nicht, dass meine Töchter gezwungen werden, ein Kopftuch zu tragen, zu fasten oder zu beten. Wenn sie erwachsen sind, sollten sie selbst entscheiden können. Es soll kein Zwang vorhanden sein, dass die Eltern entscheiden, wen sie heiraten, und dass sie keinen Freund haben dürfen. Angemerkt wird, dass die BF1 enge Jeans, ein Pullover mit glitzernden Sterne, ein Halstuch mit entsprechendem glitzerndem Schmuck sowie knielange Stiefel trägt. Sie ist geschminkt und trägt ihr Haar offen. Die Haare sind dunkelblond gefärbt. Die Fingernägel sind zweifärbig lackiert und sie trägt Schmuck. RI an BF1: Wie waren Sie gestern angezogen? BF1: Gestern habe ich eine schwarze Hose mit einer Bluse angehabt. Gestern war ich wenig geschminkt. Ich bin aber meistens geschminkt. Die Haare färbte ich vor ca. neun Monaten. RI: Tragen Sie nie mehr Kopftuch oder nur manchmal? BF1: Manchmal trage ich Kopftuch, wenn das Wetter kalt ist, und weil das Kind neu geboren ist, möchte ich nicht krank werden. RI an BF1: Was möchten Sie in Österreich einmal beruflich machen? BF1: Ich möchte Friseurin werden. RI: Wo in Parwan haben Sie gewohnt? BF1: Im Dorf XXXX im Bezirk Surkh-e-Parsa.BF1: Im Dorf römisch 40 im Bezirk Surkh-e-Parsa. Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte [...] in das gegenständliche Verfahren ein. Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar. Der RI folgt der BFV [Vertreterin der BF] Kopien dieser Berichte aus und gibt ihr die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben sowie Fragen an die BF zu stellen. BFV: Aus den Berichten geht klar hervor, dass Afghanistan als ein ‚sehr gefährliches' Land für Frauen und Mädchen betrachtet wird. Weiters wird in den Berichten festgehalten, dass die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen endemisch bleibt. Das Leben der BF1 hat sich komplett geändert, sie führt ein selbstbestimmtes Leben und wünscht sich und auch ihren Töchtern ein freies und westliches Leben. RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint, sie bedanken sich. RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht. [...]" Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.). Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 30.07.2015 (BF2) und 02.08.2015 (BF1) sowie der Einvernahmen von BF1 und BF2 am 05.10.2016, die vorgelegten Belege zur Integration der BF, die angefochtenen Bescheide vom 14.10.2016 (BF1, BF2 und BF3) sowie 09.01.2018 (BF4) und die Beschwerde vom 14.11.2016 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 316 bis 394 im Verwaltungsakt der BF1) * Einvernahme der BF1 und des BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.01.2018 sowie Einsichtnahme in folgende in der Verhandlung vorgelegte Belege: ? Integrationserklärung ? Teilnahmebestätigungen Werte- und Orientierungskurs ? Deutsch-Zertifikat A2 für den BF2 * Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF: o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Parwan (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017) o eine Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 und Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016 o Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan (Auszug aus dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06.11.2015 vom Deutschen Auswärtigen Amt)
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
- Zur Person der BF: 3.1.
- Die BF führen die Namen XXXX, geboren am XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX, geboren am XXXX (BF2), und ihre gemeinsamen Töchter XXXX, geboren am XXXX (BF3), und XXXX geboren am XXXX (BF4).3.1.
- Die BF führen die Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), und ihre gemeinsamen Töchter römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3), und römisch 40 geboren am römisch 40 (BF4). Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari. Sie lebten in Afghanistan und zuletzt im Iran von der Erwerbstätigkeit des BF2 (Hilfsarbeiten). 3.1.
- Die BF1 und der BF2 stammen aus XXXX (auch XXXX, XXXX), XXXX, Bezirk Surkh-e-Parsa, Provinz Parwan (Afghanistan), haben vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in Kabul traditionell geheiratet und reisten aus angegebenen Gründen im Jahr 2014 mit der Mutter und dem Bruder des BF2 in den Iran und von dort nach neun Monaten über die Türkei, Griechenland (wo sie am 27.11.2015 erkennungsdienstlich erfasst wurden), Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich weiter, wo sie am 29.07.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.3.1.
- Die BF1 und der BF2 stammen aus römisch 40 (auch römisch 40 , römisch 40 ), römisch 40 , Bezirk Surkh-e-Parsa, Provinz Parwan (Afghanistan), haben vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in Kabul traditionell geheiratet und reisten aus angegebenen Gründen im Jahr 2014 mit der Mutter und dem Bruder des BF2 in den Iran und von dort nach neun Monaten über die Türkei, Griechenland (wo sie am 27.11.2015 erkennungsdienstlich erfasst wurden), Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich weiter, wo sie am 29.07.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF3 und die BF4 wurden als gemeinsame Töchter der BF in der Folge in Österreich geboren. 3.
- Zu den Fluchtgründen der BF: 3.2.
- Die BF haben Afghanistan wegen der Lebensumstände für Frauen, die selbstbestimmt leben möchten, verlassen (so wurde die Gefahr der Verfolgung der BF durch Familienangehörige der BF1 wegen ihrer Eheschließung ohne Zustimmung der Brüder der BF1 angegeben). 3.2.
- Die BF1 hat keine Schulbildung, hat beim Mullah Koran lesen gelernt und kann auf Dari etwas Lesen und Schreiben; der BF2 kann dies ebenfalls und hat zusätzlich im Iran einen Englisch-Kurs besucht. Die BF1 war im Haushalt ihrer Brüder tätig. Sie lebten in Afghanistan jeweils von der Landwirtschaft in ihrer Familie. Der BF2 war Hilfsarbeiter (im Iran als Schweißer). 3.2.
- Die BF1 ist eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt. Sie kleidet, frisiert und schminkt sich nach westlicher Mode, trägt ihr Haar offen (und gefärbt) und trägt Schmuck. Sie trägt in Österreich im Regelfall kein Kopftuch mehr. Die BF1 will die deutsche Sprache besser lernen und dann einen Beruf (als Friseurin) ausüben. Die BF1 will weiterhin so leben, wie sie hier in Österreich lebt, und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, wieder nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frauen angesehen werden. Die persönliche Haltung der BF1 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nunmehr im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Sie möchte, dass ihre Töchter in Freiheit aufwachsen und später einmal ihren Partner selbst wählen können, und wird darin von ihrem Ehemann (BF2) unterstützt. Die BF1 ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert. Das von den BF zu Beginn des Verfahrens erstattete Vorbringen bezüglich der drohenden Verfolgung durch die Brüder der BF1, das weder belegt noch sonst hinreichend konkret glaubhaft gemacht werden konnte, haben die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht weiter ausgeführt bzw. thematisiert. Inhalt und Vortrag dieses Vorbringens sind aber geeignet, die Glaubwürdigkeit der behaupteten Wertehaltung der BF zu unterstützen. 3.2.
- Der BF2 ist der Ehemann der BF1, und die BF3 und die BF4 sind ihre gemeinsamen minderjährigen Töchter, für die keine über jene der BF1 hinausgehenden eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerde der BF1 gegen den Bescheid des BFA wird mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben, ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die BF leben im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerde der BF1 gegen den Bescheid des BFA wird mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben, ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF2, die BF3 und die BF4, letztere beide gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, schließen sich als Familienangehörige im Verfahren der BF1 an. 3.
- Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 3.
- Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auszuschließen sind. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 3.5.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert): Politische Lage: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Parlament und Parlamentswahlen: Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.01.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vgl. auch: CRS 12.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vergleiche auch: CRS 12.01.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.04.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien: Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einigen von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, das von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Anzahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber anscheinend nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder ein Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.09.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.09.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.09.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 04.02.2017). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.01.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 05.01.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen: Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im dritten Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.01.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal an: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit fünf von sechs Distrikten und Helmand mit acht von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.01.2017). Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistische Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive: Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstützte Regierung zu vertreiben (Reuters 12.04.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD 12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitige Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand wie einst Mansour (Reuters 27.01.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vgl. auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.01.2017), und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.05.2016). Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.01.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.05.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.01.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul -,Operationen durchzuführen; es finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich, um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.01.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit, eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.01.2017). Al-Qaida: Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vgl. auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vergleiche auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Siehe oben unter "Friedens- und Versöhnungsprozess". IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat: Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 03.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.10.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.01.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen: Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potenzielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkten Beseitigungsbemühungen aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer: Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 01.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation war weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED) und gezielten und willkürlichen Tötungen (UNAMA 06.02.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 06.02.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivile Opfer (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffen auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte) sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 06.02.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfe zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% zivile Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 06.02.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte: Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.02.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Internationalen Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 09.02.2017); im April 2015 wurden fünf Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.04.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 01.09.2015 - 31.05.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 01.09.
- - 31.05.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.01.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.01.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.01.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 08.02.2017; Khaama Press 10.01.2017; Tolonews 04.01.2017a; Bakhtar News 29.06.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.07.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 04.01.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 02.01.2017; vgl. auch: UNAMA 06.02.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 02.01.2017; vergleiche auch: UNAMA 06.02.2017). Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenz von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 02.05.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstandes der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt. Als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, die Privatinvestitionen schwächte, verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Milliarden USD laut Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 02.05.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel, 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie die Zufriedenheit zu steigern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Medizinische Versorgung: Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (vor allem Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf
- Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 02.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
- Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
- Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 02.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.04.2016). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung: Es gibt keine staatliche Krankenkasse, und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar, und somit muss bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.09.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie sind in Kabul (eine in Kabul) verfügbar (IOM 2016). Medikamente: Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.04.2016). Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan: In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichem Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016). Krankenhäuser in Afghanistan: Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und [wird] je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016). In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus, mit dem Ziel, die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 01.12.2016). [...] Beispiele für Nichtregierungsorganisationen vor Ort: Ärzte ohne Grenzen (MSF): In Helmand besteht das größte Krankenhaus im südlichen Afghanistan, das von Ärzten ohne Grenzen (MSF) geführt wird. Als eines der wenigen Krankenhäuser in der Provinz hat das Krankenhaus 300 Betten. Etwa 700 afghanische Mitarbeiter/innen und 25 Ausländer/innen arbeiten in den Abteilungen des Krankenhauses, zu diesen zählen unter anderem die Pädiatrie, die Intensivmedizin, die Orthopädie, Erste Hilfe und Operationen. Die Behandlung in diesem Krankenhaus ist kostenfrei, sofern man es schafft, einen Platz zu bekommen (Time 31.08.2016). Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC): Zugang zu Gesundheitsbehandlung bleibt schwierig in jenen Gegenden, in denen die Sicherheitslage schwach ist. Das ICRC: -Strichaufzählung stellt medizinische Unterstützung dem staatlich geführten Sheberghan Krankenhaus im Norden und dem regionalen Mirwais Krankenhaus im Süden zur Verfügung -Strichaufzählung stellt technische und finanzielle Unterstützung für 47 ARCS Kliniken (Afghan Red Crescent Society) und lokalen Freiwilligen, die Menschen in Konfliktgebieten medizinische Hilfe anbieten, zur Verfügung -Strichaufzählung stellt auf Anfrage medizinische Arzneiwaren jenen Krankenhäusern zur Verfügung, in denen Massenverletzte sind -Strichaufzählung unterstützt im Süden das Betreiben eines Taxidienstes, der Verwundete in Krankenhäuser bringt -Strichaufzählung sendet medizinische Ausrüstungen in jene Konfliktgegenden, um Notfälle zu behandeln -Strichaufzählung betreibt sieben physikalische Rehabilitationszentren (diese werden oftmals als orthopädische Zentren in Afghanistan bezeichnet), in diesen werden Rehabilitation und soziale Integration für tausende Menschen mit Amputationen oder anderen Behinderungen angeboten -Strichaufzählung bildet Physiotherapeut/innen aus, die Menschen mit Rückenmarkverletzungen zu Hause besuchen (ICRC 02.09.2016). Telemedizinprojekt durch den Mobilfunkanbieter Roshan: Das Telemedizinprojekt verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialist/innen im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden arme Patient/innen auf dem Land von Expert/innen diagnostiziert. Die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie ermöglicht es afghanischen Ärzten im Institut zudem, durch komplizierte Behandlungen geleitet zu werden, für die sie sonst nicht die Expertise hätten (Good Impact 17.12.2016). Rückkehr: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017); viele von ihnen sind laut Internationalem Währungsfonds (IMF) hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling, in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.01.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR -, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlingen, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (Khaama Press 17.01.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen: Pakistan: Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstützte UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.02.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.02.2017) waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 07.01.2017) (IOM 08.01.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.01.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 08.01.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen, zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.01.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.02.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.02.2017; vgl. auch: HRW 13.02.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.02.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe, nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.02.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat, nach Hause zurückzukehren (UNHCR 03.02.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.02.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.02.2017; vergleiche auch: HRW 13.02.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.02.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe, nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.02.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat, nach Hause zurückzukehren (UNHCR 03.02.2017). Iran: Seit 01.01.2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innen nach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.01.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschicke und Afghanistan eine [hohe] Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 02.01.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.01.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen vor Ort: Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsende Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt, um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkinder aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es, 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem: [...] Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul: Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.04.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). [...] Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan: Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach Folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); zwei Passfotos und AFA 1.000 bis 5.000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU): Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen unter anderem die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am 02.10.2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). [...] Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan: In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/