Obsah (18)
§§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 52§ 57§ 46§ 55Art. 8§ 18§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 15§ 75§ 34RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW191 2151939-1 SpruchW191 2151939-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. ROSENAUER al
§§ 3
, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 12.05.2016 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 12.05.2016 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- In seiner Erstbefragung am 13.05.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, PAZ (Polizeianhaltezentrum) Breitenfelder Gasse, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus XXXX , (Distrikt) Moga, Bundesstaat Punjab (Indien), sei Angehöriger der Volksgruppe/Kaste der Jat und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Zu Hause würden seine Eltern leben.Er stamme aus römisch 40 , (Distrikt) Moga, Bundesstaat Punjab (Indien), sei Angehöriger der Volksgruppe/Kaste der Jat und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Zu Hause würden seine Eltern leben. Er sei am 21.02.2016 per Linienbus nach New Delhi gefahren und von dort schlepperunterstützt per Flugzeug nach Moskau geflogen, von wo er über die Ukraine und weitere, ihm unbekannte, Länder bis nach Österreich gebracht worden sei. Als Fluchtgrund gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert): "Ich habe einen Freund namens XXXX , welcher in ein Mädchen verliebt war. Ich habe meinen Freund immer begleitet, als er sich mit diesem Mädchen traf. Er lebte in meiner Nachbarortschaft ‚ XXXX ', und das Mädchen war aus meinem Dorf. Am 09.01.2016 in der Nacht hat der Vater von diesem Mädchen meinen Freund erwürgt und seine Leiche zerstückelt und verbrannt. Am nächsten Tag suchte dieser Vater nach mir, um mir ähnliches anzutun. Er wusste, dass ich immer in Begleitung meines Freundes seine Tochter traf. Ich war glücklicherweise nicht zu Hause, und so bedrohte er meine Eltern. Ich floh danach zu meinem Onkel, und am 11.02.2016 bin ich wieder in mein Dorf gegangen, dort wurde ich dann von diesem Vater zusammengeschlagen. Andere Dorfbewohner kamen mir zur Hilfe und retteten mir dadurch das Leben. Seit diesem Vorfall floh ich aus dem Dorf und ging bisher nicht mehr zurück. Dieser Vater heißt XXXX und lebt in meinem Dorf ‚ XXXX '."Ich habe einen Freund namens römisch 40 , welcher in ein Mädchen verliebt war. Ich habe meinen Freund immer begleitet, als er sich mit diesem Mädchen traf. Er lebte in meiner Nachbarortschaft ‚ römisch 40 ', und das Mädchen war aus meinem Dorf. Am 09.01.2016 in der Nacht hat der Vater von diesem Mädchen meinen Freund erwürgt und seine Leiche zerstückelt und verbrannt. Am nächsten Tag suchte dieser Vater nach mir, um mir ähnliches anzutun. Er wusste, dass ich immer in Begleitung meines Freundes seine Tochter traf. Ich war glücklicherweise nicht zu Hause, und so bedrohte er meine Eltern. Ich floh danach zu meinem Onkel, und am 11.02.2016 bin ich wieder in mein Dorf gegangen, dort wurde ich dann von diesem Vater zusammengeschlagen. Andere Dorfbewohner kamen mir zur Hilfe und retteten mir dadurch das Leben. Seit diesem Vorfall floh ich aus dem Dorf und ging bisher nicht mehr zurück. Dieser Vater heißt römisch 40 und lebt in meinem Dorf ‚ römisch 40 '. Ich floh nach Europa, meine Eltern verkauften dazu ein Grundstück, um den Schlepper bezahlen zu können." 1.
- Am 16.12.2016 meldete der BF ein Gewerbe "Güterbeförderung mit KFZ ..." beim Magistrat der Stadt Wien an. 1.
- Im Verwaltungsakt liegt auf Seite 43 eine Vollmacht für den Vertreter des BF ein. 1.
- Bei seiner Einvernahme am 09.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert): " [...] F [Frage]: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie? A [Antwort]: Ja. F: Wie oft haben Sie noch Kontakt und in welcher Form? A: Telefonisch, zwei bis drei Mal im Monat. F: Wie war Ihre letzte Wohnadresse, bevor Sie ausgereist sind? A: RORKI, Moga, Punjab, Indien. Ich habe immer dort gelebt. F: Wer hat an dieser Adresse noch gewohnt? A: Meine Eltern. F: Wovon lebt Ihre Familie? A: Mein Vater ist Landwirt. F: Haben Sie eigenes Land? A: Ich nicht, aber mein Vater. F: Wovon haben Sie gelebt? A: Meine Eltern haben mich unterstützt. F: Wieviel hat die Ausreise gekostet? A: 500.000,- Indische Rupien. F: Wie haben Sie Ihre Ausreise finanziert? A: Mein Vater verkaufte einen Teil seines Grundstücks. F: Warum haben Sie gerade in Österreich einen Asylantrag gestellt? A: Der Schlepper hat mich hierher gebracht. F: Sind Sie arbeitsfähig und -willig? A: Ich arbeite bereits als Zeitungsverkäufer. F: Welche Schul- oder sonstige Ausbildung haben Sie? A: 12 Jahre Schule. F: Von wann bis wann sind Sie zur Schule gegangen? A: 2009 habe ich die Schule beendet, ich war 4 Jahre alt, als ich die Schule begonnen habe. F: Haben Sie in Indien strafbare Handlungen begangen? A: Nein. F: Hatten Sie in Indien Probleme mit den Behörden? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie sich in Indien jemals an die Polizei oder an eine Behörde gewandt? A: Ja, einmal war ich bei unserer Polizeistation, das hat mit meinem Fluchtgrund zu tun. F: Waren Sie in Indien politisch oder religiös tätig? A: Nein. FLUCHTGRUND Auff. [Aufforderung]:Schildern Sie mir möglichst konkret und mit allen Details, warum Sie Indien verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt haben. A: Ich hatte einen Freund namens XXXX , er hatte eine Beziehung zu einem Mädchen aus meinem Dorf. Immer als er in unser Dorf kam, um das Mädchen zu treffen, begleitete ich ihn, das heißt, ich habe Abstand gehalten und war immer dabei. Eines Tages, als er wieder kam, wurde er vom Vater des Mädchens getötet. Am nächsten Tag kam der Vater auch zu uns nach Hause, aber ich war abwesend. Er hat meine Eltern bedroht und sie auch geschlagen. Er drohte ihnen, dass er mich umbringen werde. Er gehörte einer gegnerischen Partei an. Meine Eltern schickten mich von zu Hause weg, ich kam am 11.02.2016 zurück. Als er mich sah, wollte er mich schlagen, aber einige Dorfbewohner haben interveniert, ich bin dann wieder weggegangen. Meine Eltern haben dann beschlossen, mich ins Ausland zu schicken und haben einen Schlepper organisiert. Das war alles, jetzt bin ich bereit für Ihre Fragen.A: Ich hatte einen Freund namens römisch 40 , er hatte eine Beziehung zu einem Mädchen aus meinem Dorf. Immer als er in unser Dorf kam, um das Mädchen zu treffen, begleitete ich ihn, das heißt, ich habe Abstand gehalten und war immer dabei. Eines Tages, als er wieder kam, wurde er vom Vater des Mädchens getötet. Am nächsten Tag kam der Vater auch zu uns nach Hause, aber ich war abwesend. Er hat meine Eltern bedroht und sie auch geschlagen. Er drohte ihnen, dass er mich umbringen werde. Er gehörte einer gegnerischen Partei an. Meine Eltern schickten mich von zu Hause weg, ich kam am 11.02.2016 zurück. Als er mich sah, wollte er mich schlagen, aber einige Dorfbewohner haben interveniert, ich bin dann wieder weggegangen. Meine Eltern haben dann beschlossen, mich ins Ausland zu schicken und haben einen Schlepper organisiert. Das war alles, jetzt bin ich bereit für Ihre Fragen. F: Gibt es abgesehen von den genannten Gründen sonst noch Gründe für die Antragstellung, oder wollen Sie noch etwas ergänzen? A: XXXX gehörte einer niedrigen Kaste an, und deswegen war der Vater gegen die Beziehung. Auch die Anhänger der gegnerischen Partei haben den Vater des Mädchens unterstützt, dass er mich umbringt. Ich war deswegen auch einmal bei der Polizei, aber weil diese Leute mächtiger waren, hat mir die Polizei nicht geholfen. In Indien haben die politischen Parteien einen großen Einfluss auf die Polizei, und auch Geld spielt eine große Rolle.A: römisch 40 gehörte einer niedrigen Kaste an, und deswegen war der Vater gegen die Beziehung. Auch die Anhänger der gegnerischen Partei haben den Vater des Mädchens unterstützt, dass er mich umbringt. Ich war deswegen auch einmal bei der Polizei, aber weil diese Leute mächtiger waren, hat mir die Polizei nicht geholfen. In Indien haben die politischen Parteien einen großen Einfluss auf die Polizei, und auch Geld spielt eine große Rolle. F: Ist das jetzt alles? A: Ja. Frage: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrem Freund? A: Am 09.02.2016 am Abend, da wurde er auch getötet. Auff.: Beschreiben Sie diesen letzten Kontakt. A: Er rief mich an, dass er in mein Dorf kommt, er kam dann am Abend zu mir, er hat auch zuhause erzählt, dass er zu mir kommt. Wir gingen dann ins Haus des Mädchens, ich stand aber draußen, aber mein Freund ging hinein. Er ist nicht mehr herausgekommen. Ich habe auf ihn gewartet. Am nächsten Morgen habe ich erfahren, dass er getötet worden war. F: Von wem haben Sie das erfahren? A: Das hat das ganze Dorf erfahren. F: Am fraglichen Abend, was haben Sie da gemacht? A: Nach zwei oder drei Stunden bin ich in die Felder gegangen, wo der Wasserbrunnen ist. Aus Angst ging ich nicht nach Hause. Am nächsten Morgen bin ich nach Hause gegangen und habe von meinen Eltern erfahren, dass dieser Mann auch zu mir nach Hause gekommen ist und nach mir gesucht hat. F: Wie lange hat die Freundschaft bestanden? A: Ca. 4 Jahre. F: Wie haben Sie sich kennengelernt? A: In der Schule. Auff.: Bitte etwas konkreter. A: Er war jünger als ich und nicht in meiner Klasse, wir haben beim Spielen einander kennengelernt, und als er sich in das Mädchen aus meinem Dorf verliebte, vertiefte er die Freundschaft. Auff.: Beschreiben Sie Ihren Freund möglichst konkret. A [Asylwerber]: Er war ein Sikh und hat einen Turban getragen, er war etwas größer und schlanker als ich. Auff.: Erzählen Sie mir bitte mehr. A: Was wollen Sie wissen? Auff.: Sie waren ja länger zusammen, erzählen Sie etwas über Ihn. A: Er war gut in der Schule und auch im Sport, am Anfang waren wir normale Freunde, aber nachdem er die Beziehung mit dem Mädchen begann, kamen wir uns auch näher, und er hat auch bei mir übernachtet. Ich komme aus der Sikh Jat-Kaste, er war aus einer niedrigeren. Das Mädchen war auch aus der Jat-Kaste, und aus diesem Grund war der Vater gegen die Beziehung. In Indien heiratet man in derselben Kaste. F: Was meinen Sie mit ‚näher'? A: Am Anfang waren wir normale Freunde, aber später hat er auch bei mir übernachtet, und wir besuchten einander. Er hat mir alles erzählt. Auff: Erzählen Sie mir vom Umfeld des Freundes. A: Er stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt Moga, sein Vater war ein Metzger, und er hatte auch eine Schwester. Er hat seinem Vater ab und zu geholfen.A: Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Moga, sein Vater war ein Metzger, und er hatte auch eine Schwester. Er hat seinem Vater ab und zu geholfen. F: Schildern Sie den Vorfall mit dem Vater möglichst konkret, und geben Sie Details an, was ist da passiert? A: Dieser Freund wurde zuerst erwürgt, und dann wurden seine Arme und Beine abgehackt, denn sein Leichnam wurde ohne Arme und Beine entdeckt. Sein Leichnam wurde an einem Platz gefunden, wo getrocknetes Gras gelagert wird. Der Vater hat den Leichnam in Brand gesetzt, er ist aber nicht vollständig verbrannt. Der Vater des Mädchens ist Anhänger der Akali-Dal-Partei, welche an der Macht war, und daher wurde nichts gegen ihn unternommen. Mein Freund und ich waren beide Anhänger der Kongress-Partei. In Indien ist es so, dass die Anhänger der regierenden Partei machen und tun können, was sie wollen, es wird seitens der Polizei nicht gegen sie vorgegangen. Auff.: Schildern Sie mir bitte noch einmal den fraglichen Abend mit allen Details und nur den Abend. A: Mein Freund kam zu mir, gegen 19:00 Uhr, wir haben zuhause gemeinsam gegessen, dann sind wir schlafen gegangen. Wir sind um Mitternacht wieder aufgewacht und sind zum Haus des Mädchens gegangen. Ich bin draußen geblieben, und mein Freund ist über die Mauer ins Haus gesprungen. Ich habe bis 04:00 Uhr in der Früh gewartet, und als mein Freund nicht kam, bekam ich große Angst und bin nicht nach Hause gegangen. Früher habe ich auch auf ihn gewartet, aber er kam binnen ein, zwei Stunden zurück. Ich bin nicht nach Hause gegangen, weil ich Angst hatte, dass meine Eltern fragen würden, wo mein Freund sei. Das ist alles. F: Was war dann danach? A: Wie ich dann später nach Hause ging, haben meine Eltern erzählt, dass der Vater des Mädchens bereits zu uns gekommen ist und nach mir gefragt und gedroht hat, dass er mich umbringen werde. Meine Eltern haben mich dann auch geschlagen und waren böse, weil sie von der ganzen Sache nichts gewusst haben. Aus Angst um mein Leben schickten sie mich dann zu unseren Verwandten. Sie haben vom Vater des Mädchens erfahren, dass er den Freund umgebracht habe. Auff.: Beschreiben Sie die Treffen mit Ihrem Freund und seiner Freundin. A: Die Kultur in Indien ist viel anders als hier in Österreich, hier können Männer und Frauen ganz offen eine Liebesbeziehung eingehen, aber in Indien muss man das verborgen halten. Auch früher sind wir in der Nacht gemeinsam zum Haus des Mädchens gegangen. Mein Freund hat sie für ein, zwei Stunden besucht, während ich draußen gewartet habe, dann sind wir zu mir nach Hause gegangen, haben geschlafen, und keiner hat etwas von den Besuchen erfahren. F: Was war Ihre Funktion? A: Das war mein Dorf, und er hat bei mir genächtigt, nachdem er seine Freundin getroffen hat, weil er in der Nacht nicht zurück in sein Dorf fahren konnte. Außerdem falls uns jemand gesehen hätte, könnten wir sagen, dass er mich besucht hat. F: Warum sind Sie in der Nacht mitgegangen? A: In Indien ist es normal, dass der Freund mitgeht und draußen wartet. F: Aber wenn Sie alleine vor einem fremden Haus warten, ist das nicht erst recht auffällig? A: Es hat uns niemand gesehen, und falls, hätte ich eine Ausrede gehabt. F: Wie oft und wann haben Sie XXXX getroffen?F: Wie oft und wann haben Sie römisch 40 getroffen? A: Ich habe ihn an der Bushaltestelle in Jalandhar fünf oder sechs Mal getroffen. Das erste Mal im Jänner 2016, und das letzte Mal, als ich aus Delhi ausgereist bin, am
- Februar. F: Wie haben Sie ihn kennengelernt? A: Irgendjemand hat mir von ihm erzählt. F: Das kann ich mir nicht vorstellen. A: Das war ein Freund von mir, sein Bruder wurde nach Singapur geschickt. F: Wo leben Ihre Verwandten, bei denen Sie waren? A: Ich war bei meinem Onkel mütterlicherseits im Dorf XXXX , im Distrikt Kapurthala im Punjab, ca. 40 km entfernt.A: Ich war bei meinem Onkel mütterlicherseits im Dorf römisch 40 , im Distrikt Kapurthala im Punjab, ca. 40 km entfernt. Auff.: Beschreiben Sie die Freundin Ihres Freundes. A: Sie heißt XXXX , sie war hellhäutig, sie ging in seine Klasse, sie war groß. Was wollen sie wissen?A: Sie heißt römisch 40 , sie war hellhäutig, sie ging in seine Klasse, sie war groß. Was wollen sie wissen? Auff.: Was Ihnen einfällt. A: Sie war sehr gut in der Schule, und sie war sehr hübsch. F: Wie hat Ihr Freund seine Freundin kennengelernt? A: Sie gingen in dieselbe Klasse derselben Schule. F: Wie haben sie sich im Alltag getroffen? A: In der Schule täglich, aber in der Schule konnten sie nicht zusammen sitzen, weil Mädchen und Jungen separat sitzen. Deswegen ist er immer heimlich zu ihr nach Hause gegangen. F: Wie oft hat er sie besucht? A: Er war immer ein- bis zweimal im Monat bei ihr. F: Was hat die Familie des Freundes unternommen? A: Sie konnten nichts unternehmen, auch die Polizei hat nicht geholfen, sondern sie im Gegenteil eingeschüchtert und gesagt, dass ihr Sohn Unrecht hatte, indem er das Mädchen in der Nacht besucht habe. Außerdem hat der Vater des Mädchens den Eltern meines Freundes gedroht, dass er auch deren Tochter umbringen würde, wenn sie etwas unternehmen würden. F: Man kann sich in Indien auch an anderen Stellen um Hilfe erkunden, was haben die Eltern gemacht? A: Sie sind sonst nirgendwohin gegangen, da sie große Angst vor dem Mann hatten, weil er Anhänger der regierenden Partei war. Außerdem hat er die Eltern auch mit dem Umbringen bedroht. F: Was hat Ihre Familie dazu gesagt? A: Auch meine Familie hatte große Angst um mein Leben, denn er hat bereits meinen Freund umgebracht. Auch die Polizei hat nicht geholfen. Sie haben beschlossen, dass sie mich ins Ausland schicken, sie sahen keinen anderen Ausweg, um mein Leben zu retten. F: Was können Sie über die Familie der Freundin angeben? A: Der Vater des Mädchens heißt XXXX , der Bruder heißt XXXX , außerdem gibt es eine Mutter, ich weiß den Namen der Mutter nicht. In Indien werden nur die Namen der Männer erwähnt.A: Der Vater des Mädchens heißt römisch 40 , der Bruder heißt römisch 40 , außerdem gibt es eine Mutter, ich weiß den Namen der Mutter nicht. In Indien werden nur die Namen der Männer erwähnt. F: Wo lebt die Freundin jetzt? A: Daheim. F: Wissen Sie, wie es ihr geht? A: Nein. Die EV [Einvernahme] wird kurz für fünfzehn Minuten unterbrochen. Auff.: Geben Sie bitte eine Chronologie der Ereignisse an (Anmerkung: Dem AW wird die Aufgabe erklärt). Angaben im Akt. Auff.: Beschreiben Sie das erste persönliche Treffen mit XXXX möglichst konkret.Auff.: Beschreiben Sie das erste persönliche Treffen mit römisch 40 möglichst konkret. A: Zuerst habe ich ihn angerufen, er sagte, ich solle ihn in Jalandhar treffen. Wir trafen uns dann an der Bushaltestelle in Jalandhar, und ich habe ihm erzählt, dass ich Indien verlassen und in ein europäisches Land reisen wolle. Er sagte, er brauche 500.000,- Rupien und werde die Ausreise innerhalb eines Monats organisieren. Als Anzahlung wollte er 100.000,- und den Rest am Tag der Ausreise. F: Wie haben Sie sich an der Bushaltestelle getroffen? A: Es gibt dort eine Teestube, da haben wir uns getroffen. F: Wie lange waren Sie bei Ihrem Onkel, von wann bis wann? A: Vom 09.01.2016 bis zum 21.02.
- F: Warum waren Sie bei der Polizei? A: Weil der Vater gedroht hat, mich umzubringen, ich wollte Hilfe von der Polizei, weil ich in Gefahr war. F: Die Polizei hat was gesagt? A: Die Polizei meinte, mir wird nichts passieren, und sie haben mich weggeschickt, ohne eine Anzeige zu erstatten. Die Polizei hat gewusst, dass der Vater Anhänger der Akali-Dal-Partei ist, und wollten deswegen nichts unternehmen. F: Woher wissen Sie, wie Ihr Freund umgekommen ist? A: Ich habe das von den Dorfbewohnern erfahren, die haben den Leichnam gesehen. F: Und zwar wann? A: Zwei oder drei Tage nach dem Vorfall traf ich einen Freund, der hat mir davon erzählt, denn ich habe das Dorf am selben Tag verlassen. F: Warum wollte der Vater eigentlich Sie töten? A: Weil ich meinem Freund geholfen habe, das Mädchen zu treffen, und außerdem war ich ein Anhänger der Kongress-Partei, und seine Partei, die Akali-Dal, wollte, dass er mich umbringt, sie brauchten nur einen Vorwand. F: Welche Funktion hatten Sie bei der Kongress-Partei? A: Ich war nur ein einfaches Mitglied. F: Warum wollte man dann gerade Sie umbringen? A: Es gibt immer Feindschaft zwischen den Anhängern im Dorf, das ist in allen Dörfern so. F: Der Tag, als Ihr Freund umgebracht worden ist, was war das für ein Wochentag? A: Ich kann mich nicht erinnern. Auff.: Schildern Sie den Vorfall mit dem Vater des Mädchens auf der Straße möglichst konkret mit allen Details. A: Ich bin ins Dorf zurückgekehrt, in der Hoffnung, dass er mir nichts antun würde. Als er mich sah, hat er mich attackiert. Dorfbewohner haben interveniert und mich gerettet. Ich bin dann wieder zurück zu meinem Onkel gefahren. Auff.: Machen Sie konkretere Angaben. A: Ich war zuerst zuhause, im Haus meiner Eltern, dann wollte ich meine Freunde im Dorf treffen, jemand hat dem Vater erzählt, dass ich zurückgekommen sei. Ich war in der Nähe meines Hauses, als er zu mir gekommen ist und mich attackiert hat. Dann haben Dorfbewohner das gesehen und sind dazwischen gegangen. Mit deren Hilfe konnte ich entkommen. F: Hätten Sie sich nicht in einem anderen Landesteil Indiens niederlassen können? A: In Indien könnte er mich überall erreichen, ich war nirgends sicher vor ihm, ich war nur im Ausland sicher vor ihm. Frage in Deutsch: Sprechen sie Deutsch? Nach der Übersetzung A: Ein wenig. F: Leben Sie alleine in Österreich? A: Ja, ich lebe alleine. F: Wovon leben Sie in Österreich? A: Ich arbeite als Zeitungszusteller, ich habe Lohnzettel mit. F: Können Sie eine Integration in irgendeiner Form in Österreich geltend machen (Anmerkung: Dem AW wird erklärt, welche Punkte unter dem Begriff ‚Integration' zu subsumieren sind)? A: Ich habe einen Gewerbeschein und arbeite als Zeitungszusteller und möchte demnächst einen Deutschkurs machen. Bisher hatte ich kein Geld dafür. F: Warum sind Sie gerade zu diesem Zeitpunkt ausgereist? A: Mein Schlepper hat gesagt, dass die Vorbereitungen ca. einen Monat dauern würden, und ich musste erst das Geld aufbringen. F: Was würde passieren, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren müssten? A: Ich habe Angst vor dem Mann, dass er mich umbringt, er sagt noch immer, dass falls er mich sieht, würde er mich umbringen. F: Möchten Sie noch irgendwelche Angaben machen? A: Nein, ich habe schon alles gesagt. F: Konnten Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren und haben Sie die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet? A: Ja. F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? A: Ja. Frage an Vertretung: Wollen Sie noch Fragen oder Anträge stellen? (wie viele?) A: Ja, bitte. Frage RB [Rechtsberater]: Hr. XXXX meinte, er habe eine Drohung von der Akali-Partei erhalten und er soll ausführlich beschreiben, wie die Partei dem Vater allgemein geholfen hat.Frage RB [Rechtsberater]: Hr. römisch 40 meinte, er habe eine Drohung von der Akali-Partei erhalten und er soll ausführlich beschreiben, wie die Partei dem Vater allgemein geholfen hat. A: Die Akali-Dal-Partei hat eine Anzeige gegen den Vater verhindert, dass eine Anzeige aufgenommen wird. Der Dorfvorsteher und der gesamte Dorfrat sind auch auf der Seite von XXXX , sie sind alle von der Akali-Dal-Partei. Der Dorfvorsteher und der Dorfrat fragen immer meine Eltern wegen mir, sie sagen, dass XXXX mich umbringen werde. Das hat er selbst auch gesagt. Das ist alles. [...]"A: Die Akali-Dal-Partei hat eine Anzeige gegen den Vater verhindert, dass eine Anzeige aufgenommen wird. Der Dorfvorsteher und der gesamte Dorfrat sind auch auf der Seite von römisch 40 , sie sind alle von der Akali-Dal-Partei. Der Dorfvorsteher und der Dorfrat fragen immer meine Eltern wegen mir, sie sagen, dass römisch 40 mich umbringen werde. Das hat er selbst auch gesagt. Das ist alles. [...]" Der Vertretung des BF wurden "die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Indien" ausgehändigt und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. 1.
- Mit Schreiben seines Vertreters ohne Datum, eingelangt beim BFA am 21.02.2017, nahm der BF kurz zu den genannten Länderfeststellungen Stellung und monierte im Wesentlichen, dass die von ihm berichtete Verfolgungssituation durchaus Deckung in der tatsächlichen Lage in Indien fände. Laut einem Bericht von Human Rights Watch könne die Polizei in Indien den BF im Bundesstaat Punjab nicht vor der sehr einflussreichen Akali Dal Partei beschützen. Personen wie der BF könnten sich nicht frei bewegen, da es seitens Hindu-nationalistischer Parteien häufig zu Pogrom-artigen Ausschreitungen gegen Einwanderer aus dem Norden komme. Bei der Heirat von Personen aus verschiedenen Kasten komme es oft zu gesellschaftlichen Problemen. Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein Fluchtvorbringen vorgelegt. 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.03.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.05.2016
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.03.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.05.2016
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend unter anderem aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler teilweise korrigiert): " [...] Ihre Angaben, wonach Sie in Indien einer Verfolgung wegen der Freundschaft zu einem angeblichen Mordopfer ausgesetzt wären, sind nicht glaubhaft. Die von Ihnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten der Einvernahme angeführten Datumsangaben ergeben kein schlüssiges Gesamtbild. Am augenfälligsten ist wohl der Umstand, dass Sie angeben, Ihren Freund in der Schule kennengelernt zu haben und dass Ihre Freundschaft etwa vier Jahre gedauert hätte. Am Beginn der Einvernahme erwähnen Sie, dass Sie Ihre Schule 2009 abgeschlossen hätten. Nimmt man nun an, dass Sie Ihren Freund erst am Schluss Ihrer Schulzeit kennengelernt hätten, endet eine etwa vierjährige Freundschaft trotzdem schon im Jahr
- Das wäre drei Jahre vor dem vorgebrachten Morddatum. Weiters wiederholen Sie zwar einerseits nahezu durchgängig die beiden Datumsangaben 09.01.2016 für die Ermordung Ihres Freundes und 11.02.2016 für eine erste persönliche Bedrohungssituation mit dem Vater des Mädchens, also dem vorgeblichen Mörder Ihres Freundes. Andererseits erwähnen Sie, den Entschluss zur Ausreise bereits im Jänner 2016 gefasst und den Schlepper dann mehrere Male (5 oder 6 Male) getroffen zu haben, das erste Mal jedenfalls auch schon im Jänner 2016, also noch bevor Sie selbst jemals tätlich bedroht worden wären. Außerdem geben Sie bei der Schilderung Ihres Fluchtgrundes an, dass Ihre Eltern erst nach der tätlichen Bedrohung durch den Vater des Mädchens, den angeblichen Mörder Ihres Freundes, beschlossen hätten, Sie ins Ausland zu schicken. Die Schilderung der tätlichen Bedrohung ist wenig überzeugend, da Ihre Angaben stark voneinander abweichen. Einmal hätte Sie [der] Vater des Mädchens zusammengeschlagen, dann wollte er Sie nur schlagen, oder ein drittes Mal meinen Sie dann nur unbestimmt, ‚attackiert' worden zu sein, ohne nähere Angaben zu machen. Sie schließen die Schilderung dieser für Sie angeblich lebensbedrohlichen Situation mit den lapidaren Worten ‚ich bin dann weggegangen' oder mit ‚ich bin dann wieder zurück zu meinem Onkel gefahren'. Auch Ihre Angaben, wie und wann Sie erfahren haben wollen, wie Ihr Freund umgekommen sei, sind widersprüchlich. Zuerst geben Sie an, es von Dorfbewohnern erfahren zu haben, dann hätte es Ihnen ein Freund zwei oder drei Tage nach dem Vorfall erzählt. Sie meinen aber auch, am nächsten Morgen erfahren zu haben, dass er getötet worden sei, und gefragt, von wem Sie es erfahren hätten, meinen Sie, das habe das ganze Dorf erfahren. Überhaupt sind die Angaben zur angeblichen Mordnacht wenig überzeugend. Der Freund hätte sich, da er unentdeckt bleiben wollte, ausgerechnet ins Haus seiner Freundin begeben, wo sich außer dem Mädchen deren Bruder und Eltern aufhielten, Sie sollen vor dem Haus mitten in der Nacht gewartet haben, wo Sie damit gerade die Aufmerksamkeit aller Nachbarn auf sich hätten ziehen müssen, und schlussendlich wären Sie, nachdem Ihr Freund nicht mehr aus dem Haus seiner Freundin herausgekommen sei, aus Angst nicht heim zu Ihren Eltern, sondern die restliche Nacht hinaus auf die Felder gegangen. Etwas grotesk wird es, wenn Sie angeben können, dass Ihr Freund zuerst erwürgt und ihm danach Arme und Beine abgehackt worden wären, bevor der Leichnam in Brand gesetzt worden wäre. Eine so genaue Feststellung eines möglichen Tathergangs setzt wohl ein gewisses Maß an forensischem Wissen und eine entsprechende Untersuchung des Leichnams voraus, die aus keiner der von Ihnen vorgebrachten Aussagen hervorgeht. So bleibt das Motiv für die Drohung des Vaters des Mädchens, Sie umbringen zu wollen, aufzulösen. Sie meinen ursprünglich, der Vater hätte gewusst, dass Sie immer als Begleiter Ihres Freundes aufgetreten wären und ihm somit geholfen hätten, seine Tochter zu treffen, reichte als Grund aus, Sie umbringen zu wollen. Der erst in der Einvernahme vorgebrachte Hinweis, dass der Vater einer anderen Partei angehörte als Sie, kann nur als Steigerung Ihres Vorbringens erachtet werden, um Ihren Ausführungen mehr Bedrohlichkeit zu verleihen. Sie kehren gegen Ende der Einvernahme den Grund, Sie töten zu wollen, sogar völlig um, indem Sie behaupten, die Anhänger der Alkali-Dal-Partei Ihres Dorfes wollten, dass Sie umgebracht werden würden, da Sie der Kongress-Partei angehörten. Die Anhänger der Akali-Dal-Partei hätten nur einen Vorwand benötigt. Als Begründung, warum gerade Sie als einfaches Mitglied umgebracht werden sollten, erklären Sie, es gäbe immer Feindschaft zwischen den Anhängern im Dorf, das wäre in allen Dörfern so. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Die von Ihrem Vertreter, Herrn Prem Chand GAUR, angeregte Frage, welchen Einfluss die politischen Parteien auf die Vorfälle gehabt haben sollen, beantworten Sie vage damit, dass die Alkali-Dal-Partei eine Anzeige gegen den Vater des Mädchens verhindert hätte und der gesamte Dorfrat auf dessen Seite sei. Laut den Informationen der Staatendokumentation des Bundesamtes liegen keine Berichte vor, die auf Menschenrechtsverletzungen durch die Akali-Dal-Partei verweisen. Weiters wird festgehalten, dass ‚die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte ist.' (Länderinformation der Staatendokumentation zu Indien, Gesamtaktualisierung am 09.01.2017, Abschnitt Sicherheitslage, Unterpunkt Punjab). Weiters führt Herr GAUR in seiner Stellungnahme aus, dass es bei Heirat von Personen aus verschiedenen Kasten zu gesellschaftlichen Problemen komme. Da Sie persönlich nie angegeben haben, selbst heiraten zu wollen, war darauf amtswegig nicht näher einzugehen. Aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben und der zahlreichen Ungereimtheiten zu Ihrem angeblichen Fluchtgrund musste Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Es ist somit offensichtlich, dass die Antragstellung lediglich der Legalisierung Ihres Aufenthalts in Österreich dienen soll und die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgte. [...]" 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner gewillkürten anwältlichen Vertreterin ohne Datum fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung" ein. Begründend wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des BF zusammengefasst wiederholt. Das BFA hätte eine konkrete Einzelfallüberprüfung des Fluchtvorbringens vornehmen müssen, der BF habe detailreich seine Hilfestellung für das Liebespaar geschildert. Die Beweiswürdigung des BFA erweise sich als "unbrauchbar". Ehrenmorde, die gesellschaftliche Bedrohung von Paaren einer kasten- oder gesellschaftsschichtübergreifenden Beziehung uä. seien in Indien - leider - immer noch ein großes Thema. Dabei spielten auch religiöse und kulturelle Unterschiede eine große Rolle. Das BFA hätte die Angaben des BF daher nicht pauschal als unglaubwürdig und nicht asylrelevant abtun dürfen. Der BF sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier in Österreich nutzen möchte. Er arbeite für die Mediaprint als Zeitungszusteller und teile sich eine ortsübliche Unterkunft mit Freunden. Die Prognose bezüglich eines weiteren Aufenthaltes in Österreich müsse als äußerst positiv beurteilt werden. Eine Prüfung
Art. 8
EMRK sei nicht hinreichend vorgenommen worden.Der BF sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier in Österreich nutzen möchte. Er arbeite für die Mediaprint als Zeitungszusteller und teile sich eine ortsübliche Unterkunft mit Freunden. Die Prognose bezüglich eines weiteren Aufenthaltes in Österreich müsse als äußerst positiv beurteilt werden. Eine Prüfung
Artikel 8, EMRK sei nicht hinreichend vorgenommen worden.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 13.05.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 09.02.2017 sowie die Beschwerde ohne Datum, eingebracht am 27.03.2017 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 96 bis 114) Der BF hat im Verfahren vor dem BFA sowie vor dem BVwG keine Beweismittel für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Nachfolgende Feststellungen wurden aufgrund der in Punkt
- angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht: 3.
- Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe/Kaste der Jat an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er spricht neben Punjabi auch etwas Hindi und Englisch. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Seine Eltern leben nach wie vor in Indien.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe/Kaste der Jat an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er spricht neben Punjabi auch etwas Hindi und Englisch. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Seine Eltern leben nach wie vor in Indien. 3.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 3.2.
- Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aus politischen Gründen Probleme. Der BF war nicht aktiv politisch tätig. 3.2.
- Der BF hat sein Vorbringen, dass er von dem Vater der Geliebten eines Freundes, den dieser wegen dieser Beziehung getötet hätte, verfolgt werde, nicht glaubhaft gemacht. Zumal auch bei Wahrunterstellung eine solche Bedrohung nicht asylrelevant wäre, konnten somit asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. 3.2.
- Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Punkt 3.2.
- ausgesetzt wäre. 3.
- Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative: Für den Fall der Wahrunterstellung seines Vorbringens steht dem BF eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung. Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.08.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 03.03.2014). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016). (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017) Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF von dem Vater der Geliebten eines Freundes, den dieser wegen dieser Beziehung getötet hätte, verfolgt werde, ist nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage. Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann. Die Einreise nach Indien ist dem BF jedenfalls möglich. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind. In Indien leben laut der letzten Volkszählung im Jahr 2011 im gesamten Land fast 21 Millionen Sikhs, das sind rund 1,7 % der indischen Bevölkerung. Sikhs bilden im Bundesstaat Punjab mit etwa 16 Millionen die Mehrheit. Außerhalb des Punjab ist auch in fast allen anderen indischen Großstädten eine Gemeinschaft von Sikhs vertreten, da die Städte sehr multikulturell sind. Besonders große Sikh-Gemeinschaften gibt es etwa in Delhi und im Distrikt Udham Singh Nagar im Bundesstaat Uttarakhand sowie in den Bundesstaaten Jammu, Rajasthan, Haryana und Himachal Pradesh, welche an Punjab grenzen. (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Lage der Sikhs [a 9850-1
(9850)], 21.09.2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/329937/470995_de.html (Zugriff am 02.12.2016) In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.08.2016). Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016). (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017) Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015). (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017) Da der BF - er ist relativ jung, im erwerbsfähigen Alter, männlich, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, hat zwölf Jahre die Schule besucht, spricht Punjabi als auch etwas Hindi (und Englisch) und ist daher auch sprachlich nicht lokal gebunden und verfügt über Berufserfahrung (Anmeldung eines Gewerbes "Güterbeförderung mit KFZ ..." sowie als Zeitungszusteller, zumal in einem fremden Land mit fremder Kultur und fremder Sprache) - in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. 3.
- Zur Integration des BF in Österreich: Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Er hat Deutschkenntnisse nicht belegt. Er ist nach eigenen Angaben in Österreich gelegentlich als Zeitungszusteller tätig und hat ein Gewerbe "Güterbeförderung mit KFZ ..." angemeldet. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist irregulär in das Bundesgebiet eingereist. Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 3.5.
- Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet. 3.5.2 Zur allgemeinen Lage in Indien bzw. im Bundesstaat Punjab (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert): Überblick über die politische Lage: Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Sicherheitslage: Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016). Justiz: In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.04.2015). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Sicherheitsbehörden: Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.08.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.04.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vgl. USDOS 25.06.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vergleiche USDOS 25.06.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.08.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten -, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.08.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vgl. auch USDOS 25.06.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vergleiche auch USDOS 25.06.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.04.2015). Allgemeine Menschenrechtslage: Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.08.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.08.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.04.2016). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.08.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.08.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen dort, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.04.2016). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.04.2016). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
- Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC-Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierungen, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.04.2016). Bewegungsfreiheit: Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.04.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.08.2016). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen, vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.04.2016). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern. Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren, Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.08.2016). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 03.03.2014). Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.08.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 03.03.2014). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016). Grundversorgung: Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.08.2016). Medizinische Versorgung: Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015). Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.08.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015). Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben. Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015). Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung (BAMF 12.2015), und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.08.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.08.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer, und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015). Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderem auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.08.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika, und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.08.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente sind staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015). Behandlung nach Rückkehr: Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.08.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015). Dokumente: Echtheit der Dokumente: Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der Unzuverlässigkeit des Urkundenwesens werden indische öffentliche Urkunden seit dem Jahr 2000 von den deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr legalisiert (AA 16.08.2016). Echte Dokumente unwahren Inhalts: Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 16.08.2016). Zugang zu gefälschten Dokumenten: Der deutschen Botschaft New Delhi werden im Rahmen laufender Asylverfahren nur sehr selten Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt. In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 16.08.2016). Adhaar/Identifizierungsbehörde: Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 03.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Mio. Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Mio. haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 02.02.2015). Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und Iris-Bild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015). Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März
- Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HAT 08.08.2016). Punjab: Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.08.2016). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.04.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 02.07.2016; vgl. auch: AI 24.02.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in den 1980er und 1990er Jahren (USDOS 02.07.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.04.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 02.07.2016; vergleiche auch: AI 24.02.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in den 1980er und 1990er Jahren (USDOS 02.07.2016). Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Dutzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.08.2016). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh-Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.04.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh-Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.04.2016; vergleiche auch: BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.04.2016). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extralegale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200 bis 300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. 4.
- Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde. Der BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese daher ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens. 4.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und in der Beschwerde getroffenen Aussagen. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er von dem Vater der Geliebten eines Freundes, den dieser wegen dieser Beziehung getötet hätte, verfolgt werde. Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten
§ 18Abs. 2 Asyl
G und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten
Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie von der Erstbehörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides umfangreich und zutreffend ausgeführt wurde - in der Sache vage, vor allem aber mehrfach unplausible, unstimmige und somit unglaubhafte Angaben betreffend die Fluchtgründe. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BFA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Der BF beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, nachvollziehbar berichten zu können. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat. Dazu kommt, dass seine zeitlichen Angaben, etwa zum Zeitpunkt des Kennenlernen des Freundes, zu dessen Ermordung, zum Zeitpunkt des Ausreiseentschlusses u.a.m., mehrfach unstimmig und widersprüchlich waren. Das vom BF geschilderte Verhalten seines Freundes, dass dieser ins Haus gegangen wäre, in dem der Vater und der Bruder seiner Geliebten aufhältig gewesen wären, und er selbst vor dem Haus in der Nacht gewartet hätte, erscheint unplausibel und somit nicht glaubhaft. Weiters fällt auf, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA erstmals vorbrachte, dass er in Gefahr sei, von Anhängern der gegnerischen Partei verfolgt und sogar getötet zu werden, wohingegen er in der Erstbefragung keine Angabe hiezu gemacht hatte. Es erscheint aber alleine schon das Vorbringen, der Vater der Geliebten seines Freundes habe nur einen Vorwand gebraucht, um den BF - der nur einfaches Mitglied bei der gegnerischen Kongresspartei gewesen sei - umzubringen, als unplausibel und konstruiert. Dazu kommt, dass der BF, der immerhin zwölf Jahre die Schule besucht hat, sein Vorbringen - wie auch seine Identität - in keiner Weise belegt hat. Das Fluchtvorbringen konnte daher aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, unpersönlichen, vor allem aber unplausiblen und widersprüchlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden. Ferner erscheint auch im Falle der Wahrunterstellung seines Vorbringens das Verhalten des BF, überstürzt sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - beispielsweise durch Aufenthaltnahme in einer der zahlreichen Millionenstädte Indiens, in denen seine Anonymität gewahrt bleiben würde - zu finden, befremdlich und realitätsfern, zumal der BF neben Punjabi auch etwas Hindi spricht. Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer - knappen - Wiederholung seines Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, ohne es auch hier auch nur ansatzweise zu belegen. Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte. Der BF versucht offenbar, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für seine Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach - noch abgesehen von der Frage, ob diese den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entspräche und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach - noch abgesehen von der Frage, ob diese den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entspräche und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. 4.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.5.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte, etwa in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) versichert hat. Der BF hat die im Bescheid angeführten Länderberichte nicht substantiiert bestritten. 5. Rechtliche Beurteilung: 5.1. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 15Asyl
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
§ 18Asyl
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 5.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
- Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 27.03.2017 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 03.04.2017 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
- Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die belangte Behörde befragte den BF insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde, wenngleich das offenbar verwendete Länderinformationsblatt nicht mit Erstellungsdatum genannt wurde. Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie im Wesentlichen auch des Parteiengehörs entsprochen.Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie im Wesentlichen auch des Parteiengehörs entsprochen. 5.2.
- Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpfte sich im Wesentlichen in der knappen Wiederholung seines unglaubhaften sowie auch nicht asylrelevanten Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, in der Behauptung, der BF hätte eine Verfolgung bzw. eine außerordentliche Integration glaubhaft gemacht, in einer Kritik am Verfahren beim BFA bzw. am angefochtenen Bescheid und in Rechtsausführungen. Den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde nicht geeignet und konkret entgegengetreten, sondern lediglich moniert, dass Verhältnisse und Lebensumstände wie die vom BF geschilderten durchaus in der indischen Gesellschaft denkbar bzw. möglich erscheinen würden. Irgendwelche Belege für die Angaben des BF wurden auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. 5.2.
- Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.4.
- Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.
- Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 5.2.4.1.1.
§ 3Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.5.2.4.1.1.
Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG, die
§ 75Abs.
24 für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten:Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Absatz 4 bis 4 b des Paragraph 3, AsylG, die
Paragraph 75, Absatz 24, für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten: "
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet."
(4b)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet." Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.