← Österreich

{'item': 'W195 2182181-1'}

Obsah (14)§ 39Art. 133§ 32§§ 27§ 54§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 53b§ 38§ 53§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW195 2182181-1 SpruchW195 2182181-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Ein

§ 39Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Dolmetscherin werden

Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit EUR 319,40 (darin enthalten EUR 53,22 USt) bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit den Schriftsätzen vom XXXX , GZen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den XXXX (Beginn: XXXX ) eine öffentlich mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.
  2. Mit den Schriftsätzen vom römisch 40 , GZen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den römisch 40 (Beginn: römisch 40 ) eine öffentlich mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.
  3. In der Folge fand am XXXX zu den oben angeführten Geschäftszahlen von XXXX bis XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (gemeinsame) Beschwerdeverhandlung statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
  4. In der Folge fand am römisch 40 zu den oben angeführten Geschäftszahlen von römisch 40 bis römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (gemeinsame) Beschwerdeverhandlung statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte. Von XXXX bis XXXX fand am selben Tag vor dem Bundesverwaltungsgericht auch eine öffentlich mündliche Verhandlung zur GZ. XXXX statt, im Rahmen derer die Antragstellerin - ohne geladen worden zu sein - ebenfalls als Dolmetscherin fungierte. Am Ende dieser Verhandlung wurde von Antragstellerin gegenüber dem im angeführten Verfahren erkennenden Richter - mündlich - die Gebühr für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin geltend gemacht.Von römisch 40 bis römisch 40 fand am selben Tag vor dem Bundesverwaltungsgericht auch eine öffentlich mündliche Verhandlung zur GZ. römisch 40 statt, im Rahmen derer die Antragstellerin - ohne geladen worden zu sein - ebenfalls als Dolmetscherin fungierte. Am Ende dieser Verhandlung wurde von Antragstellerin gegenüber dem im angeführten Verfahren erkennenden Richter - mündlich - die Gebühr für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin geltend gemacht.
  5. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der Verhandlung zu den oben angeführten von der Gerichtsabteilung XXXX geführten Beschwerdeverfahren einen Antrag für Dolmetscher, in welcher für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis

§ 32Geb

AG, für 35 km Wegstrecke Reisekosten

§§ 27, 28 Geb

AG, für drei erste halbe Stunden sowie für sieben weitere halbe Stunden Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG und für angefallene Stempel- und Postgebühren eine Gebühr von insgesamt EUR 274,70 (darin enthalten EUR 45,78 Umsatzsteuer) verzeichnet war.3. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der Verhandlung zu den oben angeführten von der Gerichtsabteilung römisch 40 geführten Beschwerdeverfahren einen Antrag für Dolmetscher, in welcher für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis

Paragraph 32, GebAG, für 35 km Wegstrecke Reisekosten

Paragraphen 27, 28, GebAG, für drei erste halbe Stunden sowie für sieben weitere halbe Stunden Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG und für angefallene Stempel- und Postgebühren eine Gebühr von insgesamt EUR 274,70 (darin enthalten EUR 45,78 Umsatzsteuer) verzeichnet war. Mit E-Mail vom XXXX ergänzte die Antragstellerin diesen Antrag - durch Konkretisierung der von ihr am XXXX geltend gemachten Gebühren für ihre Tätigkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur GZ. XXXX - um eine erste halbe Stunde sowie um drei weitere halbe Stunden Mühewaltung und beantragte letztlich eine Gesamtsumme von EUR 351,30 (inkl. Umsatzsteuer).Mit E-Mail vom römisch 40 ergänzte die Antragstellerin diesen Antrag - durch Konkretisierung der von ihr am römisch 40 geltend gemachten Gebühren für ihre Tätigkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur GZ. römisch 40 - um eine erste halbe Stunde sowie um drei weitere halbe Stunden Mühewaltung und beantragte letztlich eine Gesamtsumme von EUR 351,30 (inkl. Umsatzsteuer). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat. Zu A)

§ 53Abs. 1 Z 2 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann. Zur Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Antrages:

§ 38Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 1 GebAG haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 53Abs. 1 Z 2 Geb

AG ist § 38 Abs. 1 GebAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG ist Paragraph 38, Absatz eins, GebAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann. Da die Antragstellerin ihre Ansprüche für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur GZ. XXXX vom XXXX bereits an deren Ende gegenüber dem im angeführten Verfahren erkennenden Richter - mündlich - geltend gemacht hat (vgl. XXXX ) bzw. die Gebühren für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den GZen. XXXX , XXXX ,Da die Antragstellerin ihre Ansprüche für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur GZ. römisch 40 vom römisch 40 bereits an deren Ende gegenüber dem im angeführten Verfahren erkennenden Richter - mündlich - geltend gemacht hat vergleiche römisch 40 ) bzw. die Gebühren für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den GZen. römisch 40 , römisch 40 , XXXX , XXXX und XXXX vom selben Tag mit E-Mail vom XXXX , hg.

§ 13Abs. 5 AVG i

Vm § 17 VwGVG eingelangt am XXXX , geltend gemacht hat, erweist sich der gegenständliche Antrag jedenfalls als rechtzeitig (vgl. § 52 Abs. 1 Z 2 iVm § 38 Abs. 1 GebAG bzw. §§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 AVG).römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vom selben Tag mit E-Mail vom römisch 40 , hg.

Paragraph 13, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eingelangt am römisch 40 , geltend gemacht hat, erweist sich der gegenständliche Antrag jedenfalls als rechtzeitig vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG bzw. Paragraphen 31, Absatz eins, 33, Absatz eins und 2 AVG). Zur Höhe des Gebührenanspruches:

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf EUR 30,70 bzw. EUR 15,40; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf EUR 30,70 bzw. EUR 15,40; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge. Laut dem Protokoll zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom XXXX zurLaut dem Protokoll zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom römisch 40 zur GZ. XXXX begann diese um XXXX Uhr (vgl. S. 1 VP) und wurde um XXXX Uhr (vgl. S. 9 VP) beendet. Die Dauer der Verhandlung belief sich somit auf insgesamt vier (begonnene) halbe Stunden und sind der Antragstellerin daher - wie beantragt - für eine erste halbe Stunde sowie für weitere drei (begonnene) halbe Stunden Mühewaltungsgebühren

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG zu vergüten.GZ. römisch 40 begann diese um römisch 40 Uhr vergleiche S. 1 VP) und wurde um römisch 40 Uhr vergleiche S. 9 VP) beendet. Die Dauer der Verhandlung belief sich somit auf insgesamt vier (begonnene) halbe Stunden und sind der Antragstellerin daher - wie beantragt - für eine erste halbe Stunde sowie für weitere drei (begonnene) halbe Stunden Mühewaltungsgebühren

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zu vergüten. Laut dem Protokoll zur (gemeinsamen) öffentlichen mündlichen Verhandlung vom XXXX zu den GZen. XXXX , XXXX , XXXX ,Laut dem Protokoll zur (gemeinsamen) öffentlichen mündlichen Verhandlung vom römisch 40 zu den GZen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX und XXXX begann diese um XXXX Uhr (vgl. S. 4 VP) und wurde umrömisch 40 und römisch 40 begann diese um römisch 40 Uhr vergleiche S. 4 VP) und wurde um XXXX Uhr (vgl. S. 23 VP) beendet.römisch 40 Uhr vergleiche S. 23 VP) beendet. Da im Rahmen der Verhandlung die Antragstellerin im Zusammenhang mit Befragungen der Beschwerdeführer zu den GZen. XXXX und XXXX als Dolmetscherin tätig wurde, sind ihr

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG Mühewaltungsgebühren für zwei erste halbe Stunden zuzusprechen. Auch wenn nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung bei Zuziehung zu einer gerichtlichen Verhandlung lediglich die erste halbe Stunde mit einer höheren Gebühr zu vergüten ist, im vorliegenden Fall auch nur eine (wenngleich mehrere Beschwerdeverfahren betreffende) öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat, gebühren der Antragstellerin im vorliegenden dennoch Mühewaltungsgebühren für zwei erste halbe Stunden. So fanden im Rahmen der in Rede stehenden Verhandlung Befragungen der Beschwerdeführer zu den GZen. XXXX und XXXX , im Zuge derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte, statt und erscheint unter dem Aspekt, dass das Einstellen einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers auf eine neue zu befragende Person als aufwendiger (mühevoller) zu bewerten ist, die Gewährung einer höheren Gebühr (für die erste halbe Stunde) je befragten Beschwerdeführer (in einer gerichtlichen Verhandlung) als gerechtfertigt (vgl. auch BVwG XXXX ). Vice versa stehen der Antragstellerin jedoch keine (erhöhten) Mühewaltungsgebühren für jene Beschwerdeführer zu, deren Verfahren zwar ebenso Gegenstand der in Rede stehende Verhandlung gewesen sind, hinsichtlich derer die Antragstellerin jedoch - mangels Befragungen - nicht als Dolmetscherin tätig wurde (vgl. Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 22 zu § 54, wonach die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es auch tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist).Da im Rahmen der Verhandlung die Antragstellerin im Zusammenhang mit Befragungen der Beschwerdeführer zu den GZen. römisch 40 und römisch 40 als Dolmetscherin tätig wurde, sind ihr

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Mühewaltungsgebühren für zwei erste halbe Stunden zuzusprechen. Auch wenn nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung bei Zuziehung zu einer gerichtlichen Verhandlung lediglich die erste halbe Stunde mit einer höheren Gebühr zu vergüten ist, im vorliegenden Fall auch nur eine (wenngleich mehrere Beschwerdeverfahren betreffende) öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat, gebühren der Antragstellerin im vorliegenden dennoch Mühewaltungsgebühren für zwei erste halbe Stunden. So fanden im Rahmen der in Rede stehenden Verhandlung Befragungen der Beschwerdeführer zu den GZen. römisch 40 und römisch 40 , im Zuge derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte, statt und erscheint unter dem Aspekt, dass das Einstellen einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers auf eine neue zu befragende Person als aufwendiger (mühevoller) zu bewerten ist, die Gewährung einer höheren Gebühr (für die erste halbe Stunde) je befragten Beschwerdeführer (in einer gerichtlichen Verhandlung) als gerechtfertigt vergleiche auch BVwG römisch 40 ). Vice versa stehen der Antragstellerin jedoch keine (erhöhten) Mühewaltungsgebühren für jene Beschwerdeführer zu, deren Verfahren zwar ebenso Gegenstand der in Rede stehende Verhandlung gewesen sind, hinsichtlich derer die Antragstellerin jedoch - mangels Befragungen - nicht als Dolmetscherin tätig wurde vergleiche Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 22 zu Paragraph 54,, wonach die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es auch tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist). Da der Antragstellerin für die Teilnahme an der in Rede stehenden Verhandlung der Gerichtsabteilung XXXX vom XXXX daher Mühewaltungsgebühren für zwei erste halbe Stunden zuzusprechen sind, die Dauer der Verhandlung sich auf insgesamt neun halbe Stunden belaufen hat ( XXXX ), sind ihr zudem noch weitere sieben (begonnene) halbe Stunden als Mühewaltungsgebühren

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG zu vergüten.Da der Antragstellerin für die Teilnahme an der in Rede stehenden Verhandlung der Gerichtsabteilung römisch 40 vom römisch 40 daher Mühewaltungsgebühren für zwei erste halbe Stunden zuzusprechen sind, die Dauer der Verhandlung sich auf insgesamt neun halbe Stunden belaufen hat ( römisch 40 ), sind ihr zudem noch weitere sieben (begonnene) halbe Stunden als Mühewaltungsgebühren

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zu vergüten. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich - unter Berücksichtigung der in der Ladung zur in Rede stehenden Verhandlung der Gerichtsabteilung XXXX angegeben Beginnzeit ( XXXX ) und dem tatsächlichen Beginn der Verhandlung ( XXXX ) - für die Antragstellerin im vorliegenden Fall eine Wartezeit ergeben hat, die jedoch nicht im Zusammenhang mit der Mühewaltungsgebühr (vgl. erneut Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 22 zu § 54), sondern im Rahmen der Vergütung der Zeitversäumnisgebühr

§ 32Geb

AG zu berücksichtigen ist (vgl. Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 51 zu § 32, wonach bei der Entschädigung für Zeitversäumnis alle Weg- und Wartezeiten zusammenzurechnen sind).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich - unter Berücksichtigung der in der Ladung zur in Rede stehenden Verhandlung der Gerichtsabteilung römisch 40 angegeben Beginnzeit ( römisch 40 ) und dem tatsächlichen Beginn der Verhandlung ( römisch 40 ) - für die Antragstellerin im vorliegenden Fall eine Wartezeit ergeben hat, die jedoch nicht im Zusammenhang mit der Mühewaltungsgebühr vergleiche erneut Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 22 zu Paragraph 54,), sondern im Rahmen der Vergütung der Zeitversäumnisgebühr

Paragraph 32, GebAG zu berücksichtigen ist vergleiche Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 51 zu Paragraph 32,, wonach bei der Entschädigung für Zeitversäumnis alle Weg- und Wartezeiten zusammenzurechnen sind). Das gegenständlich im Zusammenhang mit der Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemachte zeitliche Ausmaß (zwei begonnene Stunden) erscheint - auch unter Berücksichtigung der soeben getätigten Ausführungen zur angefallenen Wartezeit und den Antragsdaten (gesamte Wegstrecke 35

  1. km)- als jedenfalls angemessen, wobei es dabei insbesondere zu berücksichtigen gilt, dass bei der Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnis insbesondere die Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt der Dolmetscherin zur und von der Verhandlung (vgl. LG Wels 20.11.1996, 21 R 585/96w) sowie letztlich alle Weg- und Wartezeiten (vgl. erneut Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 51 zu § 32) zusammenzurechnen sind und erst dann zu prüfen ist, wie viele Stunden sie zusammen ergeben (vgl. OLG Wien SV 2008/2, 94; OGH 06.02.1969, EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86).Das gegenständlich im Zusammenhang mit der Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemachte zeitliche Ausmaß (zwei begonnene Stunden) erscheint - auch unter Berücksichtigung der soeben getätigten Ausführungen zur angefallenen Wartezeit und den Antragsdaten (gesamte Wegstrecke 35
  2. km)- als jedenfalls angemessen, wobei es dabei insbesondere zu berücksichtigen gilt, dass bei der Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnis insbesondere die Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt der Dolmetscherin zur und von der Verhandlung vergleiche LG Wels 20.11.1996, 21 R 585/96w) sowie letztlich alle Weg- und Wartezeiten vergleiche erneut Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 51 zu Paragraph 32,) zusammenzurechnen sind und erst dann zu prüfen ist, wie viele Stunden sie zusammen ergeben vergleiche OLG Wien SV 2008/2, 94; OGH 06.02.1969, EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86). Im vorliegenden Fall ergibt sich - insbesondere auch nach Richtigstellung eines offensichtlichen Rechenfehlers der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten (vgl. § 62 Abs. 4 AVG) und Einordnung der als "Sonstige Kosten" geltend gemachten Gebühren für ein Mittagessen in die Rubrik "Aufenthaltskosten" - daher folgende Gebührenrechnung:Im vorliegenden Fall ergibt sich - insbesondere auch nach Richtigstellung eines offensichtlichen Rechenfehlers der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten vergleiche Paragraph 62, Absatz 4, AVG) und Einordnung der als "Sonstige Kosten" geltend gemachten Gebühren für ein Mittagessen in die Rubrik "Aufenthaltskosten" - daher folgende Gebührenrechnung: Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32bzw. § 33 Geb

AGEntschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG zwei begonnene Stunden à € 22,70 € 45,40 Reisekosten

§§ 27,28 Geb

AG Reisekosten

Paragraphen 27,,28 GebAG 35 km à € 0,42 € 14,70 Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG € 8,50 Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AGMühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für drei erste halbe Stunden à € 24,50 € 73,50 für weitere zehn halbe Stunden à € 12,40 € 124,00 Zwischensumme € 266,10 20 % Umsatzsteuer € 53,22 Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent ) € 319,40 Die Gebühr der Dolmetscherin war daher mit EUR 319,40 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W195.2182181.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.