Obsah (12)
Art 133§§ 40§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 41§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW201 2159561-1 SpruchW201 2159561-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidl
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Einlangend am 21.02.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen legte er seinem Antrag bei.
- Am 10.04.2017 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Orthopädie. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Geringe Funktionsbehinderung an der linken Hüfte nach Hüftkopfnekrose in der Kindheit Oberer Rahmensatz dieser Position, da Beinverkürzung von ca. 1,5 cm und Zustand nach Mehrfachen Operationen 02.05.07 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
- Mit Bescheid vom 12.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§§ 40
, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 20% betrage.3. Mit Bescheid vom 12.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 20% betrage. Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung von 20% ergeben habe.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 29.05.2017 Beschwerde. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens würden einen zu geringen Grad der Behinderung darstellen. 1) Die in der Anamnese beschriebenen gelenkserhaltenden Operationen beschränkten sich nicht auf den Oberschenkelknochen sondern umfassten sämtliche linksseitigen Beckenabschnitte 2) Es liege nicht nur eine Hüftgelenksarthrose, sondern eine "höchstgradige Degeneration und Deformierung sämtlicher linksseitiger Beckenabschnitte'' vor. 3) Seine Beschwerden habe er als permanent und von teils erträglich bis absolut unerträglich angegeben. 4) Dass er abgesehen von den Hüftschmerzen keine Beschwerden habe, habe er nicht angegeben. Es liege einerseits ein Ruheschmerz im linken Bein vor. Andererseits teils sehr starke Rückenbeschwerden, welche höchstwahrscheinlich von Beinlängendifferenz, Schonhaltung und Ausweichbewegungen herrührten. Diesbezüglich sei er bereits häufig in ärztlicher Behandlung. 5) Dass kein Kompressions- oder Distraktionsschmerz vorliege, sei nach der von ihm angegebenen Einnahme von 800 Milligramm Ibuprofen nicht zu beurteilen. 6) In den Behandlungen sei nicht wiedergegeben, dass er im Februar 2017 eine Infiltration ins Hüftgelenk vornehmen habe lassen. 7) Uneingeschränkter Einbeinstand und Anhocken seien nicht korrekt. 8) Wie in seinem Begleitschreiben zum Antrag angeführt, sei seitens des Landeskrankenhaus Stolzalpe bereits einmal ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt worden. 9) Er habe angegeben, dass er einen wöchentlichen Therapieaufwand von etwa 10 Stunden habe. 10) Das Gutachten sei für die Ärzte, welche ihn laufend betreuten nicht nachvollziehbar. Seine Krankengeschichte würde bereits mehr als 30 Jahre andauern. Der untersuchende Arzt habe ihn bereits nach einer Minute darauf hingewiesen, dass er den Detailierungsgrad seiner Ausführung senken solle. Die geringe Kenntnis der Krankengeschichte sowie die fehlende Würdigung der Befunde spiegle sich auch in der unzutreffenden Einschätzung des Grades der Behinderung wieder. Bei einer Gehstrecke, die sich teilweise auf 3 Minuten beschränke, könne er das nächste öffentliche Verkehrsmittel nicht erreichen und auch keine Einkäufe tätigen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass hier kein Erfordernis für ein KFZ vorliegen solle. Er habe bereits 1997 einen befristeten Invalidenparkausweis gehabt. Er habe in den letzten 20 Jahren auf eigene Kosten mehrere zehntausend Euro investiert, um seinen Gesundheitszustand, seine Mobilität und seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Im Rahmen der Krankenversicherung seien die erforderlichen Behandlungen nicht abgedeckt worden. Vor diesem Hintergrund sei ihm völlig unverständlich, dass ihm mit einem absolut inadäquaten Grad der Behinderung von 20% auch noch verwehrt werden solle, seinen Aufwand steuerlich geltend zu machen. Wenn er seinen enormen Therapieaufwand nicht aufrechterhalte, sei die Arbeitsunfähigkeit absehbar und er werde vom Höchstbeitragszahler zum Beitragsempfänger.
- Mit Schreiben vom 01.06.2017 holte das BVwG ein ergänzendes Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie ein. Die Fragestellungen lauteten auszugsweise: "Ad
- 1.
- Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinen orthopädischen Leiden in der Beschwerde vom 29.05.2017 (ABL 27), unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 14-16) und dazu vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des BF eine Änderung des GdB des BF nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ergibt. Wenn ja: 1.
- Bewertung und Begründung des GdB für die orthopädischen Leiden des BF nach der Einschätzungsverordnung (EVO). 1.
- Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GdB [bitte mit der allenfalls neuen Richtsatzposition berücksichtigen] 1.
- Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. 1.
- Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB anzunehmen ist. Falls beim BF ein Grad der Behinderung von mind. 50% festgestellt werden sollte, hat die Beurteilung des Antrages Pkt .2 zu erfolgen.
- Am 24.11.2017 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Orthopädie. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise: "Frage 1: 1.1: Beim BF besteht ein Zustand nach einer frühkindlichen Hüftgelenksschädigung, die in frühen Jahren zu Korrekturoperationen Anlass gab. Die letzte Operation war im Jahr
- Das funktionelle Ergebnis ist zufriedenstellend, der Bewegungsumfang des linken Hüftgelenkes bewegt sich bei der Beugung und Abspreizung an der unteren Normgrenze und ist lediglich bei der Drehung mittelgradig eingeschränkt. Zu bewerten ist auch noch die Beinverkürzung von 15mm auf der linken Seite und die Muskelverschmächtigung des linken Beines. Eine gravierende Krafteinschränkung ist dadurch aber nicht gegeben, da der Trainingszustand insgesamt recht gut ist. Betrachtet man die Funktion, ist für die Hüftfunktion der linken Seite eine geringgradige Funktionsbehinderung anzunehmen. Dies wäre nach der Position 02.05.07 mit einem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, die Beinverkürzung, Muskelverschmächtigung und die geringe Bewegungseinschränkung berücksichtigend mit einem GdB von 20 v. H. zu beurteilen. Das rechte Hüftgelenk ist sowohl klinisch als auch bildgebend nicht wesentlich abgenützt. Auch im Bereich der Wirbelsäule und des übrigen Bewegungsapparates finden sich keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen die aus orthopädischer Sicht einen Grad der Behinderung erreichen. In Zusammenschau und unter Berücksichtigung der Befundlage sowie im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten Aktenblatt 14-16 ist aus orthopädischer Sicht keine Änderung der Beurteilung gegeben. Aus orthopädischer Sicht wäre ein Dauerzustand anzunehmen."
- Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.2017 vom BVwG über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
- Aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens ergibt sich ein Grad der Behinderung von 20%. 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem vom BVwG ergänzend eingeholten fachärztlichen orthopädischen Gutachten. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass der Bewegungsumfang des linken, operierten Hüftgelenkes lediglich bei der Drehung mittelgradig eingeschränkt ist. Es liegt eine Beinverkürzung von 15 mm links vor sowie eine Muskelverschmächtigung des linken Beines. Dadurch ist jedoch keine gravierende Krafteinschränkung gegeben. Insgesamt liegt für die Hüftfunktion der linken Seite eine geringgradige Funktionsbehinderung vor. Diese Einschränkung wurde aufgrund der Einschätzungsverordnung mit einem GdB von 20 v.H. beurteilt. Das rechte Hüftgelenk weist keine wesentlichen Abnützungen auf; auch im Bereich der Wirbelsäule liegen keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen vor, die aus orthopädischer Sicht einen Grad der Behinderung erreichen. Diese Feststellungen bestätigen das orthopädische Gutachten in
- Instanz, wonach am linken Oberschenkel eine geringe Muskelverschmächtigung vorliegt. Beide Sachverständigen stellten übereinstimmend fest, dass der BF zwar ein leichtes Verkürzungshinken links aufweist, aber ansonsten ein normalschrittiges flüssiges Gangbild zeigt. Im Rahmen beider Untersuchungen zeigte der BF, dass Einbeinstand und Hocke uneingeschränkt möglich sind. Insgesamt ist der BF athletisch gebaut und weist eine durchtrainierte Muskulatur auf. Das ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das genannte Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegen getreten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Die Festsetzung des Grades der Behinderung erfolgt nach der Einschätzungsverordnung- Auf den Fall bezogen: Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2017 war die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Begründet wurde die Abweisung durch die belangte Behörde mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 %, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Im ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 wurde festgestellt, dass das rechte Hüftgelenk sowohl klinisch als auch bildgebend nicht wesentlich abgenützt ist und auch im Bereich der Wirbelsäule und des übrigen Bewegungsapparates keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen - die aus orthopädischer Sicht einen Grad der Behinderung erreichen - bestehen. In Zusammenschau und unter Berücksichtigung der Befundlage sowie im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten wurde festgestellt, dass sich aus orthopädischer Sicht keine Änderung der Beurteilung ergibt.
der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist das Leiden des Beschwerdeführers der Position 02.05.07 mit einem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, die Beinverkürzung, Muskelverschmächtigung und die geringe Bewegungseinschränkung berücksichtigend mit einem GdB von 20 v. H. zu beurteilen. Der Beschwerdeführer ist dem oa Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen getreten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses liegen
dem Ergebnis des Ermittlungsverfahens nicht vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W201.2159561.1.00