← Österreich

{'item': 'W201 2163727-1'}

Obsah (10)Art 133§§ 2§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 28§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW201 2163727-1 SpruchW201 2163727-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidl

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Einlangend am 26.04.2017 stellte Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G). Ein Konvolut von Unterlagen zu ihren Leiden war angeschlossen.1. Einlangend am 26.04.2017 stellte Frau römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Ein Konvolut von Unterlagen zu ihren Leiden war angeschlossen.

  1. Am 31.05.2017 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Innere Medizin. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Position GdB % 01 Urticaria pigmentosa, System. Mastozytose Oberer Rahmensatz, da generalisierte Hautveränderungen und Gefahr von anaphyllaktischen Reaktionen. 01.01.02 40 02 Tumor der Haut Oberer Rahmensatz berücksichtigt den Zustand nach Entfernung des Tumors im Bereich des Kniegelenkes ohne Hinweis auf weiterführende Therapie. 13.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. X Dauerzustand (.....)römisch zehn Dauerzustand (.....)
  2. Mit Bescheid vom 16.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40% betrage.3.

Mit Bescheid vom 16.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40% betrage. Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung von 40% ergeben habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 04.07.2017 Beschwerde. Die Unterlagen vom AKH Wien seien nicht berücksichtig worden. (Entnahme Milz, Gallenblase, Eileiter, Schnitt v Brustbein bis Schambein). Durch die Entnahme der angeführten Organe fühle sie sich in ihrem Leben beeinträchtigt. Auch seien zwei Narben vorhanden, die nicht nur optische, sondern auch psychische Probleme bereiten würden.
  2. Der Beschwerdeakt wurde am 10.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 12.07.2017 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Einholung von ergänzenden Sachverständigengutachten der Fachrichtungen 1) Innere Medizin und 2) Dermatologie. Die Fragestellungen lauten auszugsweise: "
  4. An den FA für Dermatologie: 1.
  5. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrem Krankheitsbild den Bereich der Dermatologie betreffend in der Beschwerde am 04.07.2017 (ABL 65) unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten Befunde (ABL 4-51) und dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 52-53) eine Änderung an dem einschätzungswürdigen Leidenszustand der BF im Bereich Dermatologie nach den Bestimmungen des BEinstG ergibt. Wenn ja: 1.
  6. Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung das Krankheitsbildes der BF den Bereich Dermatologie betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EVO). 1.
  7. Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GdB [bitte mit den allenfalls zu korrigierenden Richtsatzpositionen (2.2.) bzw. allfällige neue Richtsatzposition berücksichtigen] in Zusammenhalt mit dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 52-53) 1.
  8. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. 1.
  9. Festlegung, ob die BF in Folge des Ausmaßes ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.
  10. An den FA für innere Medizin: 2.
  11. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrem Krankheitsbild den Bereich der Inneren Medizin betreffend in der Beschwerde am 04.07.2017 (ABL 65) unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten Befunde (ABL 4-51) und dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 52-53) eine Änderung an dem einschätzungswürdigen Leidenszustand der BF im Bereich Innerer Medizin nach den Bestimmungen des BEinstG ergibt. Wenn ja: 2.
  12. Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung das Krankheitsbildes der BF den Bereich Innere Medizin betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EVO). 2.
  13. Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GdB [bitte mit den allenfalls zu korrigierenden Richtsatzpositionen (2.2.) bzw. allfällige neue Richtsatzposition berücksichtigen] in Zusammenhalt mit dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 52-5) 2.
  14. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. 2.
  15. Festlegung, ob die BF in Folge des Ausmaßes ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist. 2.
  16. Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist."
  17. Am 28.08.2017 erfolgte die neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Dermatologie. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise: "Untersuchungsbefund: Es zeigen sich stammbetont multiple, teils kontierende, rötlich braune Maculae vereinzelt auch an den Extremitäten, sowie am Hals auf das Gesicht übergreifend. Blande Narben nach Melanomexcision am linken Knie medial und linke Leiste nach Lymphknotenentfernung. Ebenso reizfreie Narben nach medianer und querer Laparotomie. Beantwortung der Fragestellung und Stellungnahme: Nach dermatologischer Begutachtung und durch die vorgelegten Befunde ergibt sich keine Änderung der Leidensbeurteilungen die dermatologischen Leiden betreffend. Die reizfreien Narben nach den operativen Eingriffen im Knie, Leisten-und Bauchbereich sind nicht einschätzungsrelevant."
  18. Am 16.11.2017 erfolgte die neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin. Das zusammenfassende Sachverständigengutachten enthält auszugsweise: "Ad 1) Bei der Mastozytose handelt es sich um das vermehrte Vorhandensein von körpereigenen Zellen (Mastozyten), die aus Stammzellen im Knochenmark entstehen. Sie spielen eine wichtige Rolle in der Abwehr von Erkrankungen. So setzen sie chemische "Alarmsignale", wie beispielsweise Histamin, frei. Bei der cutanen Form ist ausschließlich die Anzahl der Mastzellen in der Haut erhöht, bei der systemischen treten diese auch in anderen Geweben und Organen auf, in Knochenmark, Lymphknoten, den Organen des Bauchraums, Aufgrund der dauernden Schwellung der infiltrierten Gewebe imponieren diese als chronisch entzündet. Im vorliegenden Fall würde der BF aufgrund der chronischen Entzündung bereits der Blinddarm, die Gallenblase, die Milz, die Eileiter, Teile des Bauchfells, des großen Netzes entfernt. Aufgrund des Fehlens der Gallenblase ergibt sich eine weitere Einschränkung der möglichen Nahrungsmittel, welche durch die Notwendigkeit eines möglichst geringen Histamingehalts von vornherein bereits deutlich eingeengt ist. Aus dem Fehlen der Milz sowie des großen Netzes ergibt sich eine eingeschränkte Leistung der körpereigenen Abwehr gegen Keime. Da auch bereits die Eileiter entfernt wurden, ist eine Schwangerschaft auf natürlichem Wege nicht mehr möglich. Aus all diesen maßgeblichen Beeinträchtigungen ergibt sich nach meiner Ansicht eine Einschätzung des Behinderungsgrades wie folgt: Ad 2) Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos, Nr. GdB % 1 Systemische Mastozytose Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da maßgebliche Einschränkungen im Tagesablauf, der Auswahl an Nahrungsmitteln, Medikamenten, erhöhte Infektneigung durch Milzentfernung, Entfernung des großen Netzes, Unfruchtbarkeit nach Entfernung der Eileiter, fortschreitende Zystenbildung im Bauchraum. Guter Allgemein- und Ernährungszustand.Berücksichtigt auch die maßgebliche kosmetische Beeinträchtigung sowie die sich daraus ergebende psychische Belastung. GZ 10.03.06 60 2 Tumor der Haut Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Entfernung eines Hauttumors im Bereich des Knies ohne weiterführende Therapiemaßnahmen. 13.01.01 20 Ad 3) Gesamtheit der Behinderung: 60 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Ad 4) Es ist keine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich. Ad 5) Die BF ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Ad 6) Der Gesamt-GdB ist ab 03/2017 anzunehmen.Der Gesamt-GdB ist ab 03 aus 2017, anzunehmen.
  19. Mit Schreiben vom 11.12.2017 teilte das BVwG der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G und der Festsetzung des Grades der Behinderung mit 40% nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG und der Festsetzung des Grades der Behinderung mit 40% nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt nach Einholung von ergänzenden Sachverständigengutachten die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G.1.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt nach Einholung von ergänzenden Sachverständigengutachten die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG. 1.

  1. Der Grad der Behinderung ist mit 60 v.H. festzustellen. 1.
  2. Der Grad der Behinderung ist ab 03/2017 anzunehmen.1.
  3. Der Grad der Behinderung ist ab 03 aus 2017, anzunehmen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzenden fachärztlichen Gutachten vom 28.08.2017 und 16.11.
  4. Die zusätzlich eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend gemacht hat, ausführlich eingegangen. Die fachärztlichen Gutachten vom 28.08.2017 und 16.11.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) Die Bezug habenden Bestimmungen des BEinstG lauten: § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.(.....)Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.(.....) § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da im zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 16.11.2017 festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß von 60% erreichen, und die Beschwerdeführerin auch die sonstigen Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden und die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 03/2017 festzustellen.Da im zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 16.11.2017 festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß von 60% erreichen, und die Beschwerdeführerin auch die sonstigen Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden und die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 03 aus 2017, festzustellen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG erreichen und die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G erfüllt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG erreichen und die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG erfüllt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W201.2163727.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.