RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW207 2168880-1 SpruchW207 2168880-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 21.11.2016 stellte die Firma XXXX (in der Folge als Dienstgeberin bezeichnet), beim beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, eingerichteten Behindertenausschuss, Landesstelle Steiermark (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers XXXX (in der Folge auch als Dienstnehmer bzw. Beschwerdeführer bezeichnet). Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Dienstnehmer infolge eines Arbeitsunfalles für die Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Dienstpflichten gesundheitlich nicht mehr geeignet sei.Mit Eingabe vom 21.11.2016 stellte die Firma römisch 40 (in der Folge als Dienstgeberin bezeichnet), beim beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, eingerichteten Behindertenausschuss, Landesstelle Steiermark (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers römisch 40 (in der Folge auch als Dienstnehmer bzw. Beschwerdeführer bezeichnet). Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Dienstnehmer infolge eines Arbeitsunfalles für die Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Dienstpflichten gesundheitlich nicht mehr geeignet sei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens fand am 24.05.2017 eine Sitzung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, statt. Im Zuge der Beschlussfassung stimmte der Behindertenausschuss dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung zu, wobei sich bei einfacher Stimmenmehrheit ein Ausschussmitglied der Stimme enthielt. Die belangte Behörde erteilte in weiterer Folge auf Grundlage dieser Beschlussfassung vom 24.05.2017 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.06.2017 gemäß § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers (des Beschwerdeführers).Die belangte Behörde erteilte in weiterer Folge auf Grundlage dieser Beschlussfassung vom 24.05.2017 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.06.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers (des Beschwerdeführers). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.08.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellung: Bei der Beschlussfassung und Abstimmung über den Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, eingerichteten Behindertenausschusses für Steiermark am 24.05.2017 war die gemäß § 13 Abs. 2 BEinstG erforderliche Anzahl der Ausschussmitglieder anwesend, jedoch hat sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthalten.Bei der Beschlussfassung und Abstimmung über den Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, eingerichteten Behindertenausschusses für Steiermark am 24.05.2017 war die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BEinstG erforderliche Anzahl der Ausschussmitglieder anwesend, jedoch hat sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthalten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf dem gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommenen, im vorgelegten Verwaltungsakt (wenngleich nicht vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin unterfertigt) aufliegenden Beschlussprotokoll und Abstimmungsprotokoll des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 24.05.
- In diesem Abstimmungsprotokoll wird die Stimmenthaltung eines näher genannten Mitgliedes des genannten Ausschusses im Rahmen der Abstimmung und somit bei der Willensbildung festgehalten. Es besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Dokumentation des Abstimmungsverhaltens der Ausschussmitglieder durch den Vorsitzenden des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.Die Feststellung beruht auf dem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgenommenen, im vorgelegten Verwaltungsakt (wenngleich nicht vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin unterfertigt) aufliegenden Beschlussprotokoll und Abstimmungsprotokoll des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 24.05.
- In diesem Abstimmungsprotokoll wird die Stimmenthaltung eines näher genannten Mitgliedes des genannten Ausschusses im Rahmen der Abstimmung und somit bei der Willensbildung festgehalten. Es besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Dokumentation des Abstimmungsverhaltens der Ausschussmitglieder durch den Vorsitzenden des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschlussfassung im Behindertenausschuss finden sich in § 13 BEinstG.Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschlussfassung im Behindertenausschuss finden sich in Paragraph 13, BEinstG. Die in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit maßgeblichen Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 BEinstG lautet wie folgt:Die in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 und 3 BEinstG lautet wie folgt: "§ 13
(2)Der Behindertenausschuß tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Behindertenausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. § 13
(3)Über jede Sitzung des Behindertenausschusses ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen aller anwesenden Mitglieder und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder zu verzeichnen sind. Das Protokoll hat alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten; es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des Behindertenausschusses zu übermitteln."Paragraph 13,
(3)Über jede Sitzung des Behindertenausschusses ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen aller anwesenden Mitglieder und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder zu verzeichnen sind. Das Protokoll hat alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten; es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des Behindertenausschusses zu übermitteln." Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.03.1959, Zl. B 179/58 ausdrücklich ausgeführt, dass die Bestellung zum Mitglied einer Kollegialbehörde, wie dies auch der Behindertenausschuss ist, die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Willensbildung dieser Behörde mit sich bringt. Eine Stimmenthaltung kann nur dann als zulässig angesehen werden, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist. Die Zulässigkeit einer Stimmenthaltung bei Beschlüssen des Behindertenausschusses ist im § 13 BEinstG nicht vorgesehen. Im Gegenteil sieht § 13 Abs. 2 letzter Satz BEinstG vor, dass alle Mitglieder ihr Stimmrecht persönlich auszuüben haben. Im Falle einer Stimmenthaltung wird das Stimmrecht aber nicht ausgeübt. Daraus folgt, dass eine Stimmenthaltung eines Mitgliedes des Behindertenausschusses rechtlich nicht zulässig ist.Die Zulässigkeit einer Stimmenthaltung bei Beschlüssen des Behindertenausschusses ist im Paragraph 13, BEinstG nicht vorgesehen. Im Gegenteil sieht Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz BEinstG vor, dass alle Mitglieder ihr Stimmrecht persönlich auszuüben haben. Im Falle einer Stimmenthaltung wird das Stimmrecht aber nicht ausgeübt. Daraus folgt, dass eine Stimmenthaltung eines Mitgliedes des Behindertenausschusses rechtlich nicht zulässig ist. Für den Fall, dass ein Beschluss einer Kollegialbehörde unter rechtswidriger Stimmenthaltung von Mitgliedern zustande kommt, widerspricht der damit erlassene Bescheid dem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden. (vgl. VfGH vom 11.03.1959, Zl B 179/58)Für den Fall, dass ein Beschluss einer Kollegialbehörde unter rechtswidriger Stimmenthaltung von Mitgliedern zustande kommt, widerspricht der damit erlassene Bescheid dem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden. vergleiche VfGH vom 11.03.1959, Zl B 179/58) Aufgrund der nach dem BEinstG nicht zulässigen Stimmenthaltung eines Mitgliedes des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, anlässlich der Beschlussfassungssitzung und Abstimmung am 24.05.2017 wurde den Parteien des gegenständlichen Verfahrens demnach der gesetzliche Richter entzogen, was wiederum bedeutet, dass die belangte Behörde aufgrund eines in rechtswidriger Weise zustande gekommenen Beschlusses den angefochtenen Bescheid unzuständiger Weise erlassen hat. § 27 VwGVG normiert den Prüfumfang für Beschwerdeverfahren beim BVwG. Die relevante Bestimmung lautet wie folgt:Paragraph 27, VwGVG normiert den Prüfumfang für Beschwerdeverfahren beim BVwG. Die relevante Bestimmung lautet wie folgt: "§ 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""§ 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Hat - wie im gegenständlichen Fall - eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit der Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 27, VwGVG, Anmerkung 4, vergleiche auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG). Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Über den Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers ist daher von der belangten Behörde neuerlich - unter Beachtung der oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 13 BEinstG - zu entscheiden, wobei in diesem Zusammenhang für den konkreten Fall darüber hinaus auch darauf hinzuweisen ist, dass die Protokollierung "mit einfacher Stimmenmehrheit" im (nicht vom Vorsitzenden und der Schriftführerin unterfertigt im vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden) Beschlussprotokoll bzw. Abstimmungsprotokoll nicht den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 BEinstG entspricht. Aus § 13 Abs. 2 BEinstG ergibt sich, dass im Fall des Nichtvorliegens von Einstimmigkeit jedenfalls - schon aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Willensbildung der gegenständlichen Kollegialbehörde - eine Protokollierung der Anzahl der abgegebenen Gegenstimmen erforderlich ist. Darauf deutet auch die Regelung hin, dass der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt und bei Stimmengleichheit seine Stimme entscheidet. Lediglich der Vollständigkeit halber sei ganz allgemein darauf hingewiesen, dass eine (rechtlich unzulässige) Stimmenthaltung bei nicht näher konkretisierter "einfacher Stimmenmehrheit" denkmöglich entscheidende Auswirkung auf das Gesamtergebnis einer Abstimmung haben kann für den Fall, dass bei Vermeidung der unzulässigen Stimmenthaltung die entsprechende Ausübung des Stimmrechtes beispielsweise zu Stimmengleichheit führt oder bei bisheriger Stimmengleichheit zu einem Mehrheitsverhältnis führt.Über den Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers ist daher von der belangten Behörde neuerlich - unter Beachtung der oben wiedergegebenen Bestimmungen des Paragraph 13, BEinstG - zu entscheiden, wobei in diesem Zusammenhang für den konkreten Fall darüber hinaus auch darauf hinzuweisen ist, dass die Protokollierung "mit einfacher Stimmenmehrheit" im (nicht vom Vorsitzenden und der Schriftführerin unterfertigt im vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden) Beschlussprotokoll bzw. Abstimmungsprotokoll nicht den Erfordernissen des Paragraph 13, Absatz 2, BEinstG entspricht. Aus Paragraph 13, Absatz 2, BEinstG ergibt sich, dass im Fall des Nichtvorliegens von Einstimmigkeit jedenfalls - schon aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Willensbildung der gegenständlichen Kollegialbehörde - eine Protokollierung der Anzahl der abgegebenen Gegenstimmen erforderlich ist. Darauf deutet auch die Regelung hin, dass der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt und bei Stimmengleichheit seine Stimme entscheidet. Lediglich der Vollständigkeit halber sei ganz allgemein darauf hingewiesen, dass eine (rechtlich unzulässige) Stimmenthaltung bei nicht näher konkretisierter "einfacher Stimmenmehrheit" denkmöglich entscheidende Auswirkung auf das Gesamtergebnis einer Abstimmung haben kann für den Fall, dass bei Vermeidung der unzulässigen Stimmenthaltung die entsprechende Ausübung des Stimmrechtes beispielsweise zu Stimmengleichheit führt oder bei bisheriger Stimmengleichheit zu einem Mehrheitsverhältnis führt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2168880.1.00