RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW208 2183290-1 SpruchW208 2183290-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 18.09.2015, Zl. 4 A 254/11g - VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin des BG XXXX für den Präsidenten des Landesgerichtes ST. PÖLTEN der bP Gebühren eines Gerichtskommissärs in einer Verlassenschaftssache in Höhe von €
- Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 18.09.2015, Zl. 4 A 254/11g - VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin des BG römisch 40 für den Präsidenten des Landesgerichtes ST. PÖLTEN der bP Gebühren eines Gerichtskommissärs in einer Verlassenschaftssache in Höhe von € 5.465,76 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von € 8,--, in Summe € 5.473,76, vor.5.465,76 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von € 8,--, in Summe € 5.473,76, vor.
- Am 06.10.2015 brachte die bP ein als "Vorstellung" bezeichnetes Schreiben beim BG ein.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 03.11.2015 wurde dieses - ausschließlich - als Nachlassantrag behandelt und zurückgewiesen.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2016, W208 2123050-1/4E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ua ausgeführt, dass das Schreiben der bP nicht nur als Nachlassantrag, sondern auch als Vorstellung zu werten sei. Da über die Vorstellung nicht binnen zweier Wochen ab Einlangen vom Präsidenten des LG entschieden oder zumindest ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sei der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag ex lege gemäß § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten und damit rechtlich nicht mehr existent. Mangels Existenz eines Zahlungsauftrages bestehe keine Zahlungsverpflichtung der bP.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2016, W208 2123050-1/4E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ua ausgeführt, dass das Schreiben der bP nicht nur als Nachlassantrag, sondern auch als Vorstellung zu werten sei. Da über die Vorstellung nicht binnen zweier Wochen ab Einlangen vom Präsidenten des LG entschieden oder zumindest ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sei der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag ex lege gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten und damit rechtlich nicht mehr existent. Mangels Existenz eines Zahlungsauftrages bestehe keine Zahlungsverpflichtung der bP.
- Am 13.11.2017 wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet: "Der Zahlungsauftrag des Landesgerichtes St. Pölten (Dienststelle des Grundverfahrens: Bezirksgericht XXXX ) vom 18.09.2015, GZ. 4 A 254/11g - VNR2, wird aufgehoben."Der Zahlungsauftrag des Landesgerichtes St. Pölten (Dienststelle des Grundverfahrens: Bezirksgericht römisch 40 ) vom 18.09.2015, GZ. 4 A 254/11g - VNR2, wird aufgehoben. Das Verfahren über die Einbringung der Gebühren des Gerichtskommissärs XXXX , wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt."Das Verfahren über die Einbringung der Gebühren des Gerichtskommissärs römisch 40 , wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt."
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 20.11.2017) richtet sich die am 15.12.2017 eingelangte Beschwerde der bP. In dieser wird die Aufhebung des Bescheides begehrt und begründend insbesondere ausgeführt, das gegenständliche Verfahren sei unabhängig von anhängigen Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die bP, weil die Gebührenschuld vor dessen Einleitung entstanden sei. Weiters wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des VwGH über die außerordentliche Revision der bP zu Zl Ra 2017/16/0027-2 beantragt.
- Mit Schreiben vom 12.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Weiters wird festgestellt, dass beim Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Sachwalters für die bP anhängig ist. Das Verfahren wurde am 07.04.2015 eingeleitet und ist noch nicht rechtskräftig beendet.Weiters wird festgestellt, dass beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Sachwalters für die bP anhängig ist. Das Verfahren wurde am 07.04.2015 eingeleitet und ist noch nicht rechtskräftig beendet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Gesetzliche Grundlagen Die einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten: "Rechts- und Handlungsfähigkeit §
- Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. §
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ausgeführt (Hervorhebungen durch das BVwG): "Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Feber 2016, Ra 2016/19/0007, mwN sowie die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 5 f zu § 9 AVG wiedergegebene weitere Judikatur)" (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078)."Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Feber 2016, Ra 2016/19/0007, mwN sowie die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 5 f zu Paragraph 9, AVG wiedergegebene weitere Judikatur)" (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Derzeit ist ein bezirksgerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Sachwalters für die bP anhängig. Daher ist fraglich, ob die bP als Adressat eines allfälligen von der belangten Behörde zu erlassenden Zahlungsauftrags die erforderliche Prozessfähigkeit in Bezug auf den Verfahrensgegenstand besitzt. Das Vorhandensein der Prozessfähigkeit der bP ist jedoch Voraussetzung für die Wirksamkeit einer diese betreffenden Verfahrenshandlung. Entgegen der Ansicht der bP ist der Zeitpunkt der Entstehung der verfahrensgegenständlichen Gebühren hierbei ohne Bedeutung. Somit stellt die Frage der Prozessfähigkeit der bP im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Da diese Vorfrage schon den Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Sachwalters bildet, war die belangte Behörde berechtigt, das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem genannten Verfahren auszusetzen.Somit stellt die Frage der Prozessfähigkeit der bP im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Da diese Vorfrage schon den Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Sachwalters bildet, war die belangte Behörde berechtigt, das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem genannten Verfahren auszusetzen. Aufgrund dessen, besteht für die von der bP beantragte Aussetzung aus einem anderen Grund, nämlich wegen des genannten anhängigen Verfahrens vor dem VwGH, derzeit keine Grundlage. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Aufhebung des Zahlungsauftrages vom 18.09.2015 keine rechtliche Bedeutung zukommt, zumal dieser - wie schon im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2016, W208 2123050-1/4E, ausgeführt - ex lege gemäß § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten und damit bereits bei Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtlich nicht mehr existent war.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Aufhebung des Zahlungsauftrages vom 18.09.2015 keine rechtliche Bedeutung zukommt, zumal dieser - wie schon im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2016, W208 2123050-1/4E, ausgeführt - ex lege gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten und damit bereits bei Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtlich nicht mehr existent war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2183290.1.00