Obsah (12)
§§ 3§ 53Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 5§ 9RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW213 2186081-1 SpruchW213 2186081-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG
§§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch acht. des bekämpften Bescheides
Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird dieser
§ 53Abs. 1 und 3 Z. 6 Asyl
G 2005 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird dieser
Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer 6, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 09.11.2015 in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 09.11.2015 in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- In seiner Erstbefragung am 09.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Dari" im Wesentlichen Folgendes an: Er sei illegal im Iran wohnhaft gewesen und habe von der Regierung ein Angebot bekommen in Syrien zu kämpfen und im Gegenzug Papiere zu erhalten. Dies habe er jedoch nicht wollen und sich entschlossen das Land zu verlassen. Er habe Angst um sein Leben, weil in die iranischen Behörden nach Afghanistan zurückschicken würden, jedoch herrsche dort Krieg und er habe Angst vor den Taliban. 1.
- Bei seiner Einvernahme am 31.08.2017 sowie am 10.10.2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, dass er im persischen heiligen Monat Moharam geboren sei. Genaueres wisse er nicht und verwies auf die von ihm vorgelegte Tazkira. Seine Eltern hätten ihm gesagt, dass er nun 19 sei. Er sei in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt Bihsud, Dorf Do Abe Helmand geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er sei ledig, schiitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe keine Sorgepflichten. Er habe immer immer in Maidan Wardak, Distrikt Bihsud gelebt. Mit 17 sei er in den Iran gekommen und 50 Tage dort aufhältig gewesen. Er sei in den Krieg nach Syrien geschickt worden. Nach der Rückkehr in den Iran sei er ein Monat später nach Europa gereist, weil sein grüner Ausweis abgelaufen sei. Er hätte dann ein weiteres Mal nach Syrien müssen, wollte dies aber nicht mehr. Sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX wohnten in der Provinz Maidan Wardak wo sie auch geboren seien. Er habe eine Schwester (XXXX, und vier Brüder XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Alle hießen XXXX und wohnten in Maidan Wardak bei den Eltern.Sein Vater römisch 40 und seine Mutter römisch 40 wohnten in der Provinz Maidan Wardak wo sie auch geboren seien. Er habe eine Schwester (römisch 40 , und vier Brüder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Alle hießen römisch 40 und wohnten in Maidan Wardak bei den Eltern. Er habe einen Großonkel väterlicherseits, der in Kabul lebe, dort eine Mini-Tankstelle im Stadtteil Dasht-e-Barchi betreibe und mit dem er sporadisch telefonischen Kontakt habe. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe Afghanistan verlassen, weil jedes Jahr die Kutschi-Nomaden kämen. Sie besetzen die Gründe der Dorfbewohner, und wenn sich jemand wehre, würde derjenige getötet. Die Kutschi gehörten zu den Taliban. Sie kämen als Kutschi und machten dann Probleme. Sein Vater habe ihm gesagt, dass dieses Gebiet zu gefährlich für ihn sei, weil die Familie immer wieder von den Kutschi überfallen und bedroht würde. Er habe gesagt, dass er in den Iran gehen und dort eine Zeitlang arbeiten solle, sodass er mit dem verdienten Geld gemeinsam mit seiner Familie in einen sicheren Teil Afghanistans ziehen könne. Im Iran habe er 50 Tage lang in einer Firma gearbeitet, welche für das Baugewerbe Treppen, Fassadensteine etc. produzierte. Danach sei er von der iranischen Polizei aufgegriffen und nach Syrien rekrutiert worden. Nach der Rückkehr von Syrien sei er in dieselbe Firma im Iran zurückgekehrt. Nach dem nächsten Polizeiaufgriff sei er gezwungen worden, wieder in den Syrien-Krieg zu ziehen. Da seine Aufenthaltsberechtigung ausgelaufen sei, habe er eine Rekrutierungsfrist von 2 Tagen erhalten, um sich bei der Behörde für die Rekrutierung zu melden. Während dieser 2 Tage habe er mit seinem Vater Kontakt aufgenommen und ihm seine Lage (entweder Syrien oder Abschiebung nach Afghanistan) erklärt. Sein Vater habe ihn darauf hingewiesen, dass ihm eine 20-jährige Haftstrafe drohen könnte, wenn die afghanischen Behörden von seinem Aufenthalt in Syrien erfahren würden. Wenn er nach Afghanistan zurückgekehrt wäre, hätte er dort Probleme mit der Regierung und mit den Taliban bekommen, weil er gegen den IS gekämpft habe. Andererseits hätte er Angst gehabt wieder nach Syrien geschickt zu werden. Deshalb habe er sich bei einem Schlepper informiert, mit dessen Hilfe er in Richtung Europa ausgereist sei. Es habe geheißen, dass nach Griechenland der Weg nach Europa offen sei. Mit seinen Eltern und Freunden habe er sporadisch über Facebook Kontakt. Hinsichtlich seines Aufenthalts in Syrien gab der Beschwerdeführer an, dass vom Iran aus als Soldat nach Syrien rekrutiert worden sei, wo er in Tetmur stationiert gewesen sei. Die Front sei etwa 200 m entfernt gewesen. Zu seiner Rolle in Syrien gab er an, dass er Fußsoldat in einer Gruppe namens "Fatemiyun" gewesen sei. Als illegal lebender Afghane im Iran sei er mit dem Versprechen, nicht an die Front gehen zu müssen, rekrutiert worden. In Wirklichkeit habe er an die Front müssen. Während seine Gruppe von feindlichen Gruppen (IS) eingekesselt gewesen sei, hätten die iranischen Truppen schwere Artillerie benützt und sowohl seine Gruppe als auch den IS beschossen. Es sei nicht darauf Rücksicht genommen, dass sis aus dem Iran gekommen wären. Sie seien quasi Kollateralschaden gewesen. Gefragt ob er Menschen getötet oder verletzt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Entfernung mit einer Kalaschnikow und einem größeren Sturmgewehr geschossen habe. Er könne keine Angaben machen ober jemanden getroffen habe. Der BF legte Belege zu seiner Integration in Österreich (Bestätigung ÖRK-Katastrophenhilfsdienst, Malteser-Arbeitsbestätigung und Österreichisches Rotes Kreuz- Bestätigung Ausbildung "gemeinnützige Hilfstätigkeit") vor. Dem BF wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - das zur Gänze, also auch mit seinen für das gegenständliche Verfahren irrelevanten Teilen, in die Begründung des bekämpften Bescheides miteinbezogen wurde - zur Kenntnis gebracht. Er gab hierzu keine Stellungnahme ab. Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF an Beweismitteln oder Belegen für sein Fluchtvorbringen lediglich eine afghanische Tazkira, ein iranischer Aufenthaltsberechtigungsausweis sowie zwölf Fotos, die ihn mit einem Maschinengewehr hantierend in Syrien zeigen sollen, in Vorlage gebracht. 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 12.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.11.2015
§ 3Absatz 3 Ziffer 2 i
Vm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I).
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. 1 Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. 1 Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV).
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55
Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI).
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. 1 Nr. 100/2005(FPG) idgf, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VII).
§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. 1 Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg
F wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird
, die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 12.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.11.2015
Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBI römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. 1 Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. 1 Nr. 100 aus 2005, (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. 1 Nr. 100/2005(FPG) idgf, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. 1 Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird
, die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor der BF sei in seinem Herkunftsstaat nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen und sei auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung bzw. Aktivitäten verfolgt worden. Er hätte in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund Religion, Rasse, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder asylrelevante Probleme mit Behörden gehabt habe. Auch eine Verfolgung speziell seiner Person durch Privatpersonen sei nicht festzustellen gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der von ihm angegebene Ausreisegrund (allgemeine Bedrohung der Bevölkerung seiner Heimatregion Maidan Wardak durch Kutschi-Nomaden und Taliban) sei glaubhaft. Festzustellen sei, dass der BF aus nachvollziehbaren Gründen seine volatile Herkunftsprovinz Maidan Wardak verlassen habe. Es ergäben sich in Bezug auf seine konkreten Ausreisegründe keine Hinweise zu einer Flüchtlingseigenschaft iSd Artikels 1 Abschnitt A Abs. 2 GFK. Er habe die in der GFK angeführten Fluchtgründe auf Befragung hin ausdrücklich verneint.Es ergäben sich in Bezug auf seine konkreten Ausreisegründe keine Hinweise zu einer Flüchtlingseigenschaft iSd Artikels 1 Abschnitt A Absatz 2, GFK. Er habe die in der GFK angeführten Fluchtgründe auf Befragung hin ausdrücklich verneint. Hinsichtlich der Ausschlussgründe und der Gründe für die Erlassung des Einreiseverbote wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 vom Iran aus in den Krieg nach Syrien gezogen sei, wo er aktiv an Kampfhandlungen an der Front teilgenommen habe. Ein solches Schwerverbrechen bedeute einen Ausschlussgrund, ziehe eine negative Zukunftsprognose nach sich und rechtfertige das zehnjährige Einreiseverbot in Ihrem Falle. Zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wurde festgestellt dass, dass in Afghanistan keine so extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder Rückkehrer einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben mangels Nahrung und Wohnraum in Frage gestellt wäre.Zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wurde festgestellt dass, dass in Afghanistan keine so extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder Rückkehrer einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben mangels Nahrung und Wohnraum in Frage gestellt wäre. Der BF leide an keiner ein Rückkehrhindernis darstellenden Krankheit. Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak sei aufgrund der dortigen allgemein instabilen, volatilen Situation derzeit objektiv unzumutbar. Es liege eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz- nicht aber Afghanistan allgemein - vor. Im Fall des BF stellten die Hauptstadt Afghanistans Kabul und die Provinz Balkh (Mazar-e Sharif) zwei zumutbare innerstaatliche Lebens- und Wohnalternativen dar. Die allgemeine Lage dort sei relativ stabil. Kabul sowie Balkh verfügten über Flughäfen. Der BF könne diese beiden Orte erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass er von den Kutschi-Nomaden oder den Taliban in der Millionenstadt Kabul oder Mazar-e Sharif ausfindig gemacht werden könnte. Wenig plausibel sei auch, dass ihn die afghanische Polizei wegen seiner Syrien-Vergangenheit verfolgen werde. Ein Rückkehrhindernis bzgl. Kabul und Balkh existiere nicht. Seine Eltern, Geschwister sowie Freunde lebten in Maidan Wardak, und er pflege mit ihnen Kontakt. Zwei Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits wohtnen ebenfalls in Maidan Wardak. Er pflege mit seinem Großonkel väterlicherseits und Freunden in Kabul Kontakt. Seine Familie verfüge über finanzielle Ressourcen, um seinen Neubeginn in Afghanistan unterstützen zu können. Er selbst verfüge über mehrjährige Schulbildung und habe praktische Berufserfahrung im landwirtschaftlichen Bereich gesammelt sowie in einem baugewerblichen Produktionsunternehmen. Diese Erfahrungen erleichterten ihm den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt in Afghanistan. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt grundsätzlich sorgen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass seine Verwandten nicht in Österreich lebten. Seine Familie lebe in Afghanistan. Es bestünden keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er gehe in Österreich keiner Arbeit nach. Bzgl. Ausbildungen sei festzustellen, dass kein einziges Deutschkurszeugnis vorliege. Er sei kein Vereinsmitglied, sei ehrenamtlich tätig und zeige soziales Engagement. Es könne im Fall des BF keine Integrationsverfestigung hinsichtlich einer demokratischen, den Menschenrechten verfassungsmäßig verpflichteten Gesellschaft festgestellt werden. Er lebe in Österreich ausschließlich von staatlichen Unterstützungsleistungen. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in sein Familienleben dar. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei nicht entstanden. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher als allfällige Privatinteressen zu werten. Es seien keine Asylgründe oder subsidiäre Schutzgründe gegeben. Die Einreise des BF sei zum Zweck der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften erfolgt und nicht aufgrund einer Verfolgung bzw. Schutzsuche. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nur durch illegale Einreise und unbegründete Asylantragsstellung vorübergehend legalisiert worden. Er habe damit rechnen müssen, dass sein vorübergehend gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet im Falle der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz ende. Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat wurden die für den gegenständlichen Fall relevanten Auszüge aus der BFA Staatendokumentation Afghanistan (Länderinformationsblatt vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017) angeführt. 1.4.1. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF angebe XXXX geboren zu sein. Er habe nur eine Tazkira vorgelegt weshalb seine Identität nicht zweifelsfrei festzustellen gewesen sei und er habe daher nur eine Verfahrensidentität.1.4.1. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF angebe römisch 40 geboren zu sein. Er habe nur eine Tazkira vorgelegt weshalb seine Identität nicht zweifelsfrei festzustellen gewesen sei und er habe daher nur eine Verfahrensidentität. In Bezug auf Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion sei er ob der Verwendung des Idioms der Sprache Dari, seiner Kenntnisse und diesbezüglich unbestrittener Angaben glaubwürdig. Er gab an, ledig sowie kinderlos zu sein. Er habe angegeben, beinahe sein gesamtes Leben in Afghanistan (Provinz Maidan Wardak) zugebracht zu haben, und sei dann mit 17 Jahren
(2015)in den Iran emigriert und von dort aus in den Syrien-Krieg gezogen. Der BF habe diesbezüglich diesbezüglich einen iranischen Aufenthaltsberechtigungsausweis und zwölf Kriegsfotos (Syrien) vorgelegt. Seinen Angaben zufolge lebten seine Eltern, Geschwister (1 volljährige Schwester, 4 minderjährige Brüder) sowie Freunde in Maidan Wardak und er pflege mit ihnen Kontakt. Ferner habe er ausgesagt, dass 2 Onkel väterlicherseits und 2 Onkel mütterlicherseits ebenfalls in Maidan Wardak wohnten. Der BF gab ferner an, dass er zu einem Großonkel väterlicherseits und Freunden in Kabul Kontakt pflege. Er habe angegeben, gesund zu sein, was auch die Aktenlage zeige. Den Angaben des BF zufolge verfüge er über eine 8-jährige Schulbildung, keine Berufsausbildung. Er gab an, praktische Berufserfahrung im landwirtschaftlichen Bereich (Afghanistan) und in einem baugewerblichen Produktionsunternehmen (Iran) gesammelt zu haben. Der BF sei arbeitsfähig.
aktueller EKIS-Abfrage sei der BF strafrechtlich unbescholten. Dem Abschluss-Bericht der LPD Steiermark vom 22.12.2015, GZ. B6/105807/2015, zufolge wurden gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Erhebungen wegen Verdachts des Raufhandels und der Sachbeschädigung geführt. Seitens der Staatsanwaltschaft Leoben wurden diese mit Schreiben vom 24.03.2016, GZ. 76 BAZ 1387/15x, eingestellt wobei festgestellt wurde, dass hinsichtlich des Verdachts der der Sachbeschädigung kein Grund zur weiteren Verfolgung bestehe, da den einzelnen Personen keine Sachbeschädigungen konkret zugeordnet werden könnten. Laut Aktenlage liege keine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung vor. Nahe Angehörige oder Blutsverwandte im Bundesgebiet seien vom BF nicht genannt worden, und es hätten solche auch nicht ausgemittelt werden können. Auch Personen im Bundesgebiet, zu welchen ein besonderes Naheverhältnis bestehe, seien vom BF auf Befragung hin nicht angeführt, und es hätten solche auch nicht ausgemittelt werden können. Der BF sei vor der Antragstellung polizeilich im Bundesgebiet nicht in Erscheinung getreten, es sei daher davon auszugehen, dass er spätestens mit dem Asylantragstellungsdatum illegal (ohne Visum) in das Bundesgebiet eingereist sei. Dies entspreche auch seinen Angaben. Demzufolge sei der ausschließlich aufgrund der Asylantragsstellung
AsylG zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats sei den Angaben des BF zufolge davon auszugehen, dass er beinahe gesamtes Leben in Afghanistan (Provinz Maidan Wardak) zugebracht habe. Er wäre dann mit ungefähr 17 Jahren
(2015)in den Iran emigriert und von dort aus in den Syrien-Krieg gezogen. Maidan Wardak hätte er aufgrund der seit längerer Zeit beunruhigenden Sicherheitslage, vor allem der Bedrohung der dortigen Bevölkerung durch attackierende Kutschi-Nomaden sowie Taliban, verlassen - dies auf Wunsch seines Vaters. Dieses Vorbringen werde der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Ausreisegründe habe der BF ausdrücklich nicht geltend gemacht. Zur Frage einer unabhängig von seinem Ausreisevorbringen bestehenden potenziellen Vulnerabilität des BF wurde ausgeführt, dass dies in Zusammenschau mit seinen über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Angaben zu verneinen sei. So liege kein politisches Engagement seinerseits vor. Religiös bedingte Schwierigkeiten habe er nicht erwähnt, auch keine ihn konkret betreffenden Verfolgungsmechanismen bzgl. einer sozialen Gruppe, Verfolgung aufgrund seiner Nationalität bzw. Volksgruppenzugehörigkeit oder Rasse. Eine Zugehörigkeit seiner Person zur High-Profile-Kategorie sei nicht erkennbar. Die von ihm zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte böten keine Hinweise zum Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Position seiner Person innerhalb der afghanischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, soziale Stellung, religiöses Fachwissen etc. Aufgrund seiner Volljährigkeit seien diverse soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die Landessprache spräche er auf muttersprachlichem Niveau, sodass auch diesbezüglich ein Ausschluss aus dem Gesellschafts- und Kulturleben Afghanistans verneint werden könne. Sein als unbedenklich einzustufender Gesundheitszustand lasse erwarten, dass er durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung und familiäre Unterstützung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werde können. Die vom BFA beigeschafften landeskundlichen Feststellungen belegten, dass die gegenwärtige Allgemeinlage in Afghanistan nicht zufriedenstellend sei. Das "offizielle" Afghanistan mit seinen Behörden sei zwar willig und bemüht, die Menschen in Afghanistan vor Übergriffen zu schützen. Es unternehme deutliche und oft erfolgreiche Anstrengungen, das Rechtssystem menschenrechtskonform und das Rechtsschutzsystem effizient zu gestalten. Dennoch versuchten verschiedene, nicht immer klar zu definierende lnteressensgruppen aus unterschiedlichen Gründen, ihre Ziele mittels illegaler Aktivitäten durchzusetzen, wogegen es oft keinen staatlichen Schutz gebe. Aufgrund der landeskundlichen Feststellungen sei klar zu sagen, dass die Intensität bzw. Quantität derartiger Übergriffe nicht überall gleich ausgeprägt ist. Es gebe daher von Stabilität und zu vernachlässigenden Unsicherheitsfaktoren geprägte Landesteile Afghanistans. Die allgemeine Lage in der afghanischen Herkunftsprovinz des BF, Maidan Wardak, sei insgesamt instabil bzw. volatil. Der BF habe keinerlei Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt, welche die Glaubhaftigkeit seines Ausreisegrundes zusätzlich untermauern könnten. Unter Hinweis auf die entsprechenden Aussagen des BF im Ermittlungsverfahren wurde ausgeführt dass, von sich die ihm vorgebrachte Gefährdung durch die Kutschi Nomaden und die nichtstaatliche, apolitische Miliz- und terroristische Bewegung der lokal und regional verwurzelten Taliban sich allenfalls (so eine solche Bedrohung speziell seiner Person überhaupt existent sei) auf seine Heimatprovinz. Es entspreche zwar der Wahrheit, dass die Taliban untereinander gut vernetzt seien und generell in der Lage wären, über die Heimatprovinz hinaus Personen zu verfolgen. Im Fall des BF sei das Verfolgungsinteresse der Taliban und auch der Kutschi aber offensichtlich gering ausgeprägt und höchstens regional beschränkt, weil er der Low-Profile-Kategorie angehöre und außerdem eine Bedrohung speziell seiner Person verneint habe. Mit der afghanischen Haupt- und Millionenstadt Kabul oder der Provinz Balkh existierten zwei probate innerstaatliche Lebens- und Wohnalternativen. In Afghanistan gestalte sich ein Auffinden von Personen aufgrund der fehlenden Adressenregistrierung (Melderegister) ohnehin als sehr schwierig. Es mangle an daher einem in der GFK aufgezählten Flucht- bzw. Asylgrund, wie die eigenen Angaben des BF deutlich zeigten. Sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sei bereits deshalb (ohne hier die vorliegenden Ausschlussgründe zu berücksichtigen) abzuweisen gewesen. Die Feststellungen zu den Ausschlussgründen und Gründen für die. Erlassung eines Einreiseverbots basierten, was den individuellen Sachverhalt des BF betreffe, auf seinen im Rahmen der zwei Einvernahmen gemachten eigenen und ausführlichen Angaben sowie auf den vorliegenden Beweismitteln. Die inhaltlich ergiebigen Einvernahmen bildeten den Sachverhaltskern bzgl. des Ausschlussgrundes. Der BF selbst habe in seiner ersten Einvernahme am 31.08.2017 ausgesagt, die iranische Polizei hätte ihn, der anscheinend illegal im Iran gelebt hätte, im Jahr 2015 in seiner Wahlheimat Iran aufgegriffen bzw. festgenommen und ihn zwangsweise (ohne eine Alternative anzubieten) nach Syrien gebracht, wo er ungefähr 70 Tage lang als (Fuß-)Soldat an der Front hätten kämpfen müssen. Zur bildlichen Untermauerung, hätte der BF 12 Fotos vorgelegt, welche mehrheitlich seine kriegerischen Handlungen illustrierten und somit eindeutig zu deutende Kampfposen (Zielen mit Waffen etc.) darstellten. Soweit der BF behauptet habe, zwangsweise rekrutiert worden zu sein, sei dem entgegenzuhalten, dass zu Folge einer BVT-lnformation vom 07.09.2017, GZ. BVT-2-2/19358/2017) Zwangsrekrutierungen in dem vom BF geschilderten Fall eher auszuschließen sei: "Es gibt begründete Hinweise, dass der Eintritt freiwlllig ist und keine Zwangsrekrutierung erfolgt." So werde verschiedenen gleichlautenden Berichten zufolge den Kämpfern bzw. den Familien von Gefallenen die Zuerkennung der iranischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt. Ein entsprechendes Gesetz sei 2016 beschlossen worden. Die Erzählung des BF hinsichtlich seiner anscheinend erfolgten Zwangsrekrutierung widerspreche darüber hinaus zahlreichen Erfahrungsberichten anderer afghanischer Asylwerber, welche immer wieder aussagten, im Iran vor die Wahl "Afghanistan oder Syrien" gestellt worden zu sein und letztendlich die Option bzw. den Ausweg Europa gewählt hätten. Plausibel ist im Falle des BF wohl eher, dass er freiwillig als Kämpfer nach Syrien gegangen sei, um später als erhoffte oder vereinbarte Gegenleistung die iranische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Somit sei von einer Zwangsrekrutierung, wie e selbst dies darstelle, nicht auszugehen. Aus pragmatisch-persönlichen und offensichtlich weniger politisch-ideologisch religiösen Beweggründen habe er die Entscheidung getroffen, in den Krieg nach Syrien zu ziehen und dort aktiv an einem Kampfeinsatz teilzunehmen (Einvernahme v. 17.10.2017): Trotz der nach außen zur Schau gestellten apolitischen Einstellung müsse der BF von Anfang an gewusst haben, dass ein Kampfeinsatz automatisch mit der Tötung und Verletzung von Menschen einhergehe und hier ein äußerstes Mittel (Mord) zur Anwendung gelange - fern jeglicher Moral und Gewissen. Eine Rechtsordnung werde so in ihren Grundfesten erschüttert - auch wenn er selbst seiner Schilderung nach keine politischen Ziele in Syrien verfolgt habe. Die vorliegende BVT-Information enthalte zudem folgende aussagekräftige Formulierung hinsichtlich der Gruppierung, der der BF in Syrien offenbar angehört habe: „[... ] Hinweise bestehen, dass die "Liwa Fatemiyoun" in den Einsatzgebieten an Kriegsverbrechen beteiligt waren." Im Rahmen der Erstbefragung hätte der BF seinen früheren Aufenthalt in Syrien mit keinem Wort erwähnt und im Gegenteil behauptet, er hätte ein diesbezügliches Angebot der iranischen Regierung kategorisch ausgeschlagen und eine Kampfbeteiligung in Syrien abgelehnt. Diese inhaltliche Differenz habe der BF im Rahmen der Einvernahme am 31.08.2017 folgendermaßen begründet: "VP: [...] Ich sagte bei der EB von Anfang an, dass ich nach Syrien rekrutiert wurde. In der EB steht das Gegenteil. Ich sagte dem Dolmetscher alles aber ausführlich. [. .."] Diese Erklärung sei wenig nachvollziehbar und kaum schlüssig. Aufgrund seiner bei den Einvernahmen vor dem Bundesamt explizit dargestellten, aktiven Teilnahme am Syrien-Krieg und vorliegender Beweismittel (Fotos, BVT-lnformation) sei ein Ausschlussgrund gegeben, welcher die Gewährung internationalen Schutzes untersage. Im Fall des BF sei wegen der absoluten Schwere der von ihm begangenen Kriegsverbrechen eine negative Zukunftsprognose zu erstellen, welche das zehnjährige Einreiseverbot legitimiere. Hinsichtlich seiner Situation im Fall seiner Rückkehr habe der BF selbst keine asylrelevanten Gefährdungspotenziale vorgebracht. Diese könnten auch amtswegig im Falle der Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat nicht festgestellt werden. Zudem existiere in seinem Falle ein Ausschlussgrund. Er führe auf Befragung hin ausdrücklich an, dass er gesund sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Ermittlungsverfahren. Es sei davon auszugehen gewesen, dass keine ein Rückkehrhindernis darstellende Erkrankung vorliege. Er habe angegeben, dass seine Eltern, Geschwister sowie Freunde in Maidan Wardak lebten und er mit ihnen Kontakt pflege. Er habe ausgesagt, dass 2 Onkel väterlicherseits und 2 Onkel mütterlicherseits ebenfalls in Maidan Wardak wohnten. Ferner habe er angegeben mit seinem Großonkel väterlicherseits und Freunden in Kabul Kontakt zu pflegen. Was die Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie in Bezug auf die Reintegration des BF in die afghanische Gesellschaft betrifft, sei zu bedenken, dass einerseits die traditionelle afghanische Familienstruktur weit über die Kernfamilie hinausreiche, sodass davon auszugehen sei, dass er entsprechende Anknüpfungspunkte besitze. Anderseits könne eine Unterstützung durch seine Familie auch von Maidan Wardak oder Kabul aus erfolgen, z.B. durch Hawala-Geldtransfer. So sei aus BFA-Sicht sichergestellt, dass die Familie den Neubeginn des BF in Afghanistan unterstützen könne. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei regional unterschiedlich ausgeprägt. Die Heimatprovinz Maidan Wardak gelte als volatil. Seiner Rückkehr nach Afghanistan stehe dennoch kein Hindernis entgegen, dem BF mit der Hauptstadt Afghanistans, Kabul, und der Provinz Balkh (Mazar-e Sharif) zwei innerstaatliche Lebens- und Wohnalternativen offen stünden. Soweit der BF bei seiner Befragung angeben habe, dass er Angst vor der Polizei und den Taliban habe, weil die Polizei nach ihm fahnden würde und ihm eine Haft- und auch Geldstrafe drohen würde weil er in Syrien gewesen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der BF der Low-Profile-Kategorie angehöre, weshalb seine Verfolgung durch die Kutschi-Nomaden und die terroristische Gruppierung der Taliban in der afghanischen Hauptstadt und Balkh nicht zu befürchten sei. Eine speziell gegen seine Person gerichtete Bedrohung habe er ohnehin explizit verneint. Seine diesbezüglichen Ängste seien somit unbegründet. Ebenfalls sei es - aufgrund der Existenz zahlreicher Rückkehrer aus verschiedenen Himmelsrichtungen - sehr unwahrscheinlich, dass man den BF in Afghanistan als ehemaligen Syrien-Kämpfer entlarven würde. Berücksichtige man zusätzlich, dass er (nach allgemeinen BVT-lnformationen) höchstwahrscheinlich freiwillig in den Syrien-Krieg gezogen sei, sei er offensichtlich bewusst und mit klarem Geiste dieses Enttarnungsrisiko bzgl. seiner früheren Teilnahme an Kämpfen in Syrien eingegangen. In puncto Kabul und Balkh (Mazar-e Sharif) seien deren objektive Zumutbarkeit zu bejahen. Subjektive Kriterien wie das Bestehen individueller sozialer Netzwerke müssten in die Bewertung einer Rückkehr in den Herkunftsstaat miteinfließen. In Bezug auf die Person des BF habe die Einzelfallprüfung ergeben, dass er aufgrund mehrerer Faktoren -Gesundheitszustand, praktische Berufserfahrung, Möglichkeit finanzieller Unterstützung durch die Familie, ausreichend stabile Sicherheitslage in Kabul sowie Balkh - in der Hauptstadt Afghanistans und Mazar-e Sharif günstige Lebensbedingungen vorfinden werde. Zudem habe er angegeben, dass ein Verwandter und auch Freunde in Kabul lebten und er mit ihnen Kontakt pflege. Ferner habe er in der Einvernahme vom 31.08.2017 angeführt, dass seine Familie nicht mittellos sei. Sein Onkel in Kabul betreibe dort eine Mini-Tankstelle im Stadtteil Dasht-e-Barchi. Sein Vater habe eine eigene Landwirtschaft, von deren Erträgen die Familie gut habe leben können. Der BF sei daher bereits früher in der Lage gewesen, seinre primären Bedürfnisse selbst zu befriedigen. Es sei davon auszugehen, dass er weiterhin in der Lage sein werden, sich selbst zu versorgen. Aufgrund der Länderfeststellungen und seiner Angaben im Verfahren sei davon auszugehen, dass er in Kabul oder Balkh (Mazar-e Sharif) Fuß fassen und mit anfänglicher Unterstützung seiner Familie (etwa Hawala-Geldmittelerhalt) sein Leben entsprechend fortsetzen können. Es könne eine Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Herkunftsstaat gewährt werden. Rückkehrer würden vom ersten Informationsgespräch bis zur Rückreise beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Folgende Unterstützungsformen seien notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung von Kontakten zu Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den Rückkehrländern solle der Neubeginn der Rückkehrer während der Anfangsphase erleichtert werden (rueckkehrhilfe@caritas-salzburg.at). Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan landesweit eine so extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder Rückkehrer einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben mangels Nahrung und Wohnraum in Frage gestellt wäre. Selbst wenn seine Rückkehr in den Herkunftsstaat mit Startschwierigkeiten verbunden sei, entstehe kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen laut § 50 FPG zu gewähren. Das Vorbringen bzw. Situation des BF seien nicht unter diese Normen zu subsumieren. Da ihm im Herkunftsstaat in friedlicheren Landesteilen wie Kabul oder Mazar-e Sharif keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte in Afghanistan besitze, sei davon auszugehen, dass dem BF im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohten, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden.Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan landesweit eine so extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder Rückkehrer einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben mangels Nahrung und Wohnraum in Frage gestellt wäre. Selbst wenn seine Rückkehr in den Herkunftsstaat mit Startschwierigkeiten verbunden sei, entstehe kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen laut Paragraph 50, FPG zu gewähren. Das Vorbringen bzw. Situation des BF seien nicht unter diese Normen zu subsumieren. Da ihm im Herkunftsstaat in friedlicheren Landesteilen wie Kabul oder Mazar-e Sharif keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte in Afghanistan besitze, sei davon auszugehen, dass dem BF im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohten, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden. Kabul als Hauptstadt Afghanistans und Mazar-e Sharif seien über internationale Flughäfen gefahrlos zu erreichen. Bzgl. Flugkosten werde ihm der österreichische Staat eine Rückkehrhilfe gewähren. Es sei davon auszugehen, dass keine reale Gefahr im Falle seiner Rückkehr, keine sonstigen schwerwiegenden Hinderungsgründe für eine Rückkehr und keine Gründe gegeben seien, welche subsidiären Schutz legitimieren könnten. Daher (und auch wegen des Ausschlussgrundes) war der Antrag ebenfalls in diesem Punkt abzuweisen gewesen. Zum Privat- und Familienleben des BF habe dieser angegeben, dass er keine Verwandten in Österreich habe und dass seine Familie in Afghanistan lebe. Er verfüge über keine besonderen sozialen Kontakte an, die ihn an Österreich binden würden. Er gehe in Osterreich keiner Arbeit nach. Er habe eine Teilnahmebestätigung v. 28.12.2016 und Anwesenheitsliste für "Grund- & Basisbildung Jugend 6 (Niveau A1/1) (10/2016-23.12.2016)" und eine Teilnahmebestätigung "ÖIF-Werte- und Orientierungskurs (19.05.2017)" vorgelegt, allerdings kein einziges Deutschkurszeugnis vorgelegt. Er sei kein Vereinsmitglied zu sein. Hinsichtlich ehrenamtlicher Tätigkeiten habe er nachstehende Bestätigungen vorgelegt: Bestätigung v. 01.08.2017: freiwillige Hilfe beim Auf- und Abbau des Internationalen Sommerlagers der Malteser in Salzburg (15., 31.07.2017) (Malteser Hospitaldienst Austria - Salzburg} Bestätigung des österreichischen Roten Kreuzes v. 17.07.2017: Ehrenamtlicher Katastrophenhilfsdienst Österreichisches Rates Kreuz (17.10.2017): Bestätigung bzgl. Ausbildung „gemeinnützige Hilfstätigkeit" (11.09. 08.11.2017) 3 Fotos (Österreichisches Rates Kreuz) Caritas (Haus Franziskus): Nachweis über freiwilliges/ehrenamtliches Engagement (seit 02/2017).(seit 02 aus 2017,). Im Falle des BF liege keine Integrationsverfestigung vor. Die von ihm selbst dargestellte und nicht verschleierte Tatsache, er hätte als Kämpfer aktiv am Syrien-Krieg teilgenommen und somit Verbrechen schwersten Grades begangen, sei mit demokratischen Werten und Menschenrechten nicht nur nicht vereinbar, sondern diesen sogar diametral entgegengesetzt. Der BF lebe in Österreich ausschließlich von staatlichen Unterstützungsleistungen. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher als allfällige Privatinteressen zu werten. Es sei kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in sein Privatleben dar. Der BF sei nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Auch außerhalb des AsylG bestehe kein Aufenthaltsrecht nach anderen Gesetzen. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der BFA· Staatendokumentation. Diese sei
§ 5Abs.
2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt wurden und keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen (AsylGH 24.05.2013, C2 431.777-1/2013).Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der BFA· Staatendokumentation. Diese sei
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt wurden und keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen (AsylGH 24.05.2013, C2 431.777-1/2013). Zur Aktualität der für die Feststellungen herangezogen Quellen werde angeführt, dass die Informationen, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. 1.4.
- In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I unter Hinweis auf § 3 und 6 AsylG aus, dass die Begründung des BF für seinen Antrags keine Deckung in der GFK gefunden habe, weil einerseits aus seinen Angaben keine konkret gegen ihn gerichteten (quasi-)staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen abzuleiten gewesen seien und andererseits in seinem Falle ein Ausschlussgrund vorliege.1.4.
- In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins unter Hinweis auf Paragraph 3 und 6 AsylG aus, dass die Begründung des BF für seinen Antrags keine Deckung in der GFK gefunden habe, weil einerseits aus seinen Angaben keine konkret gegen ihn gerichteten (quasi-)staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen abzuleiten gewesen seien und andererseits in seinem Falle ein Ausschlussgrund vorliege. Seine afghanische Heimatprovinz Maidan Wardak habe der BF laut eigenen Angaben verlassen, aufgrund der seit längerer Zeit beunruhigenden Sicherheitslage, vor allem der Bedrohung der dortigen Bevölkerung durch attackierende Kutschi-Nomaden sowie Taliban. Da er außerdem erzählte habe, von seiner späteren Wahlheimat Iran aus am Syrien-Krieg aktiv als Kämpfer teilgenommen zu haben, habe er explizit zwei konkrete Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan:
(1)Verfolgung/Bedrohung durch Kutschi-Nomaden und Taliban
(2)Verfolgung/Bedrohung aufgrund Ihres früheren Syrien-Kampfeinsatzes Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Fähigkeit eines Staates seine Bürger zu schützen und der asylrechtlichen Relevanz der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wurde ausgeführt, dass die vom BF geäußerte Befürchtung, die Kutschi-Nomaden und Taliban würden ihn in Afghanistan zukünftig verfolgen, einer realistischen Grundlage entbehren, da er der Low-Profile-Kategorie angehöre. Ebenso unwahrscheinlich sei, dass er eine Verfolgung aufgrund seiner Syrien-Vergangenheit zu befürchten habe. Eine (asylrechtlich notwendige) wohlbegründete Furcht hinsichtlich einer Verfolgung in ganz Afghanistan liege nicht vor. Eine günstige Zukunftsprognose, welche der Asylrechtsausschluss ebenfalls voraussetze (vgl. VwGH vom 06.10.1999,
- 99/01/0288), sei im Fall des BF nicht erstellbar, da er im Zuge Ihres früheren Kampfeinsatzes in Syrien Schwerverbrechen begangen habe. Also sei gem. § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen.Eine günstige Zukunftsprognose, welche der Asylrechtsausschluss ebenfalls voraussetze vergleiche VwGH vom 06.10.1999,
- 99/01/0288), sei im Fall des BF nicht erstellbar, da er im Zuge Ihres früheren Kampfeinsatzes in Syrien Schwerverbrechen begangen habe. Also sei gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen. Das Ermittlungsverfahren ergebe keine Hinweise zum Vorliegen eines Sachverhaltes, der gern. Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Asylgewährung führen würde. Zudem liege ein Asylausschlussgrund vor.Das Ermittlungsverfahren ergebe keine Hinweise zum Vorliegen eines Sachverhaltes, der gern. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Asylgewährung führen würde. Zudem liege ein Asylausschlussgrund vor. Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass diesbezüglich auf die Ausführungen zum Ausschluss hinsichtlich des Status des Asylberechtigten verwiesen werde. Im Fall des BF sei die Zuerkennung des Status einer subsidiären Schutzberechtigung ausgeschlossen.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass diesbezüglich auf die Ausführungen zum Ausschluss hinsichtlich des Status des Asylberechtigten verwiesen werde. Im Fall des BF sei die Zuerkennung des Status einer subsidiären Schutzberechtigung ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR sei die allgemeine Lage in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR sei die allgemeine Lage in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs über die Lebenssituation von Rückkehrers nach Afghanistan und die fremdenrechtliche Relevanz einer Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen könne, dass sie relevant sein könne, festzuhalten sei, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen sei. Es könne Afghanistan schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen, bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs über die Lebenssituation von Rückkehrers nach Afghanistan und die fremdenrechtliche Relevanz einer Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen könne, dass sie relevant sein könne, festzuhalten sei, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen sei. Es könne Afghanistan schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen, bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergebe sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei, doch variiere dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz des BF Maidan Wardak sei aufgrund der dortigen allgemein instabilen, volatilen Situation derzeit objektiv unzumutbar (instabile Sicherheits- und Versorgungslage). Unter Hinweis auf die §§ 8 Abs. 3 und 11 AsylG sowie die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich innerstaatlicher Fluchtalternativen führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des BF davon auszugehen sei dass, die Sicherheitslage in Kabul grundsätzlich stabil sei und sich sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul - Stadt hauptsächlich gegen "high profile'" Institutionen bzw. gegen "high profile" Personen richten würden. Die Regierung behalte jedoch die Kontrolle über Kabul. Aus den Feststellungen ergebe sich hinsichtlich Kabul zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt sei durch sicherheitsrelevante Vorfälle auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der BF jedenfalls kein derartiges Ziel darstelle.Unter Hinweis auf die Paragraphen 8, Absatz 3 und 11 AsylG sowie die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich innerstaatlicher Fluchtalternativen führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des BF davon auszugehen sei dass, die Sicherheitslage in Kabul grundsätzlich stabil sei und sich sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul - Stadt hauptsächlich gegen "high profile'" Institutionen bzw. gegen "high profile" Personen richten würden. Die Regierung behalte jedoch die Kontrolle über Kabul. Aus den Feststellungen ergebe sich hinsichtlich Kabul zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt sei durch sicherheitsrelevante Vorfälle auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der BF jedenfalls kein derartiges Ziel darstelle. Es könne aus den Feststellungen zu Kabul - es leben dort ca. 5 Millionen Menschen - jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder der dort lebe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre. Wie sich den Länderinformationen entnehmen lasse, behalte die Regierung die Kontrolle über Kabul und Transitrouten. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien in der Lage, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen. Auch wenn es in Kabul vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen komme, sei dennoch festzuhalten, dass diese Angriffe, vor allem seitens der Taliban, ganz überwiegend gegen Regierungsgebäude, Militärangehörige, hochrangige Ziele und ausländische Streit- und Sicherheitskräfte, kaum aber gegen unbeteiligte Zivilisten, gerichtet seien. Somit unterscheide sich die Sicherheits- und Gefährdungslage für unbeteiligte Zivilisten grundlegend von der Sicherheits- und Gefährdungslage für afghanische Regierungsangehörige, Angehörige des Militärs und Ausländer. Aufgrund des persönlichen Hintergrundes des BF sei keine besondere Gefährdung seiner Person ersichtlich, zumal er keinem zuvor genannten Personenkreis angehöre. Was die Sicherheitslage betreffe, ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren habe. Kabul sei eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Innerhalb Kabuls existierten in verschiedenen Vierteln freilich unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergebe sich, dass sich die in der Stadt verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahbereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereigneten. Diese Gefährdungsquellen seien jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten sei. Hinsichtlich der In Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum in Kabul stelle sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und finanzielle Unterstützung schwierig dar. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reiche es allerdings nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssten vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden. Die Provinz Balkh könne nicht als derart unsicher qualifiziert werden, dass es einem Rückkehrenden von vornherein verunmöglicht würde, dorthin zurück zu gelangen. Das gelte insbesondere für die Stadt Mazar-e Sharif, die über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Verkehr geeignet sei, verfüge. Balkh sei, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Hinsichtlich der subjektiven Zumutbarkeit, wurde ausgeführt dass der BF gesund, jung und arbeitsfähig sei. Er verfüge über eine 8-jährige Schulbildung und habe praktische Berufserfahrung im landwirtschaftlichen Bereich sowie in einem baugewerblichen Produktionsunternehmen gesammelt, was seinen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt in Afghanistan erleichtern werde. Er spreche Dari, sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, da er beinahe sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht habe. Den Angaben des BF zufolge lebten Eltern, Geschwister sowie Freunde in Maidan Wardak und er pflege Kontakt mit ihnen. Der BF habe ferner angegeben, dass 2 Onkel väterlicherseits und 2 Onkel mütterlicherseits ebenfalls in Maidan Wardak wohnen. Der BF stehe, mit seinem Großonkel väterlicherseits und Freunden in Kabul in Kontakt. Eine Unterstützung durch seine Verwandten könne angenommen werden, da sie z. B. über finanzielle Einkünfte verfügten. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung Ihre Angehörigen außer Stande setzen sollte, den BF finanziell zu unterstützen. Hinsichtlich der technischen Umsetzung der Unterstützung sei auf das in Afghanistan unter anderem gebräuchliche Hawala-Finanzsystem zu verweisen. In Afghanistan gebe diverse aktiv bestehende Banken. Die Familie könnte ihm daher Geldmittel transferieren. Der BF habe sich bereits mehrmals in Kabul aufgehalten und verfüge dort über soziale und familiäre Kontakte. Darüber hinaus verfüge der BF über örtliche Kenntnisse in diesem Gebiet. Er stamme aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt werde. Hinzu komme, dass in Afghanistan komplementäre Auffangmöglichkeiten, etwa in Lagern, existierten, die der BF im Falle einer erfolglosen Suche nach einer Unterkunft in Anspruch nehmen könnte. Überdies könnte er eine Rückkehrhilfe nützen und Unterstützungen durch UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen. Eine etwaige Ortsunkenntnis oder anfänglich möglicherweise bestehende Orientierungslosigkeit in Kabul oder Balkh könne nicht zur Folge haben, dass Kabul/Balkh nicht als taugliche Lebens- und Wohnalternative in Frage kämen, zumal gerade mit ansässigen Hilfsorganisationen Möglichkeiten gegeben seien, um diesem etwaigen Problem Abhilfe zu verschaffen. Hinzu komme, dass es einem Erwachsenen wohl zumutbar sei, sich in der Hauptstadt seines Heimatlandes Kenntnisse der örtlichen Begebenheiten anzueignen, genauso wie er dies - wohl wesentlich komplizierter - im (weiten) Ausland ohne Sprachkenntnisse zu erlangen in der Lage sein werde müssen. In Anbetracht der Vielzahl an Rückkehrern aus dem Ausland und deren Möglichkeiten, sich im Heimatland Afghanistan wieder anzusiedeln, sei kein Grund ersichtlich, der gerade in im Fall des BF eine solche Rückkehr unmöglich erscheinen ließe, umso mehr wir diesbezüglich auch keine plausible Begründung abgegeben habe. Weder aus den Angaben des BF noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen.Weder aus den Angaben des BF noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen. Aus dem Vorbringen und der allgemeinen Situation alleine seien somit keine Gründe ersichtlich, die im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würden. Er könne demnach in Kabul/Balkh (Mazar-e Sharif) zumutbare Lebensbedingungen vorfinden, umso mehr er diese Orte über den Luftweg sicher erreichen könne. Der BF habe bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan seine Existenzsicherung erfolgreich betreiben können. Zudem gehöre er keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Der BF verfüge in Afghanistan über genügend Rückhalt in Form finanzieller Unterstützung durch seine Familie/Verwandtschaft. Außerdem könne er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul/Balkh das Auslangen finden. Deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Mit der Aufzeigung der Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat seien die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung von Art 3 EMRK in Bezug auf Kabul/Balkh nicht dargetan und es reiche das Faktum, dass der BF nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul und besonders Balkh verfüge, am Boden der bisherigen Feststellungen zur Situation in Kabul/Balkh nicht für die Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Lebens- und Wohnalternative aus.Mit der Aufzeigung der Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat seien die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK in Bezug auf Kabul/Balkh nicht dargetan und es reiche das Faktum, dass der BF nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul und besonders Balkh verfüge, am Boden der bisherigen Feststellungen zur Situation in Kabul/Balkh nicht für die Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Lebens- und Wohnalternative aus. Die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation vor allem bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht ausreichend für die Verletzung von Art 3 EMRK. Erforderlich sei vielmehr das Vorliegen einer realen Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse für den Antragsteller (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063; 25.4.2017, Ra 2017/01/0016-5; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095-5; 20.6.2017,Die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation vor allem bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht ausreichend für die Verletzung von Artikel 3, EMRK. Erforderlich sei vielmehr das Vorliegen einer realen Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse für den Antragsteller vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063; 25.4.2017, Ra 2017/01/0016-5; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095-5; 20.6.2017, Ra 2017/01/0023-6; 10.8.2017, Ra 2016/20/0389). Dies gelte insbesondere, wenn der Antragsteller über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan sowie über Schulbildung und/oder Berufserfahrung verfüge und keine maßgeblichen Vulnerabilitäten aufweise. Daher könne angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in keine lebensbedrohliche Notlage gerate. Schwierige Lebensumstände reichten für eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht aus. Es bestünden daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem BF im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK drohe. Eine innerstaatliche Lebens- und Wohnalternative in Kabul oder Balkh sei daher zumutbar. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG sei somit nicht zuzuerkennen gewesen - zumal ohnehin darüber hinaus ein Ausschlussgrund bestehe.Es bestünden daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem BF im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK drohe. Eine innerstaatliche Lebens- und Wohnalternative in Kabul oder Balkh sei daher zumutbar. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG sei somit nicht zuzuerkennen gewesen - zumal ohnehin darüber hinaus ein Ausschlussgrund bestehe. Zu Spruchpunkt III führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 57 und 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus, dass im Fall des BF die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Duldung seit mindestens einem Jahr, Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt) beim Beschwerdeführer nicht gegeben seien.Zu Spruchpunkt römisch drei führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Paragraphen 57 und 58 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus, dass im Fall des BF die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Duldung seit mindestens einem Jahr, Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt) beim Beschwerdeführer nicht gegeben seien. Zu Spruchpunkt IV führte die belangte Behörde aus, dass
§ 10Abs. 1 Asyl
G sowie gern. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und ein Aufenthaltstitel
§ 57
von Amts wegen nicht zu erteilen sei.Zu Spruchpunkt römisch vier führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gern. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK seien insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK seien insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, Insbesondere im Bereich des Asyl Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überfangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG sei über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig sei, abzusprechen. Die Unzulässigkeit sei nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruhe, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
§ 9
Absatz 3, BFA-VG sei über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig sei, abzusprechen. Die Unzulässigkeit sei nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruhe, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Im Fall des BF sei davon auszugehen, dass er keine Verwandten in Österreich habe. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK dar.Im Fall des BF sei davon auszugehen, dass er keine Verwandten in Österreich habe. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Der BF sei vor mehr als zwei Jahren illegal in das Bundesgebiet eingereist. Enge Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, habe er auf Befragung hin nicht vorgebracht. Er lebe ausschließlich von staatlicher Unterstützung. Unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 2 EMRK wurde festgestellt, dass es sich bei der belangten Behörde um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK handle und der Eingriff ist in § 10n AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen sei.Unter Hinweis auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK wurde festgestellt, dass es sich bei der belangten Behörde um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK handle und der Eingriff ist in Paragraph 10 n, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gesetzlich vorgesehen sei. Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 8 EMRK wurde festgestellt, dass dem BF bereits bei der Antragstellung bewusst habe sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und des geordneten Zuzugs von Fremden zuwiderlaufen.Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 8, EMRK wurde festgestellt, dass dem BF bereits bei der Antragstellung bewusst habe sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und des geordneten Zuzugs von Fremden zuwiderlaufen. Es sei davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den BF das gem. Art 8 Abs. 2 EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolge, eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Zielerreichung habe nicht ermittelt werden können. Bei der Beendigung des Aufenthaltes müsse ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familien- bzw. Privatlebens gewahrt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer lnteressensabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und den persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich zu beachten seien und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen könnten, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegenstehe. Hierfür sei insbesondere folgende Umstände von Bedeutung: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiere; die Bindungen zum Heimatstaat;Es sei davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den BF das gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolge, eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Zielerreichung habe nicht ermittelt werden können. Bei der Beendigung des Aufenthaltes müsse ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familien- bzw. Privatlebens gewahrt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer lnteressensabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und den persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich zu beachten seien und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen könnten, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegenstehe. Hierfür sei insbesondere folgende Umstände von Bedeutung: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiere; die Bindungen zum Heimatstaat; die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung; Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien (VfGH 29.9.2007, B 328/07-9 sowie B 1150/07-9). Neben diesen Kriterien seien aber gleichzeitig auch die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern zu berücksichtigen, "zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist" (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Für den weiteren Verbleib des BF in Österreich spreche, dass er mutmaßlich gewillt sei, diesen Aufenthalt hier fortzusetzen. Für seinen weiteren Verbleib spreche außerdem, dass er im sozialen Bereich ehrenamtlich tätig sei und im Bundesgebiet bisher nicht straffällig geworden sei. Gegen seinen weiteren Verbleib in Österreich spreche, dass er als aktiver Kämpfer bzw. Soldat in Syrien Schwerverbrechen begangen habe und somit ein Ausschlussgrund bestehe. Gegen seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen außerdem, dass kein einziges Deutschkurszeugnis vorliege, er illegal hierher gereist sei, kein asylrelevanter Einreisegrund bestehe und er ausschließlich von der öffentlichen Hand lebe. Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der BF kenne die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat und beherrsche die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Überwiegende Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, mit Ausnahme allenfalls finanzieller Vorteile, seien nicht erkennbar. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.3.2005, G 78/04). Die Einreise des BF nach Österreich habe auf dem Bestreben der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften basiert und nicht auf einer Verfolgung im Herkunftsstaat und Schutzsuche, weshalb eine Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK einer von der Rechtsordnung verpönten Begünstigung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gleichkäme, was ebenfalls für die öffentlichen Interessen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) spreche.Die Einreise des BF nach Österreich habe auf dem Bestreben der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften basiert und nicht auf einer Verfolgung im Herkunftsstaat und Schutzsuche, weshalb eine Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK einer von der Rechtsordnung verpönten Begünstigung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gleichkäme, was ebenfalls für die öffentlichen Interessen (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) spreche. Die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG sei zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach§ 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
1-3 BFA-VG zulässig sei, sei
§ 10Abs. 1 Asyl
G und§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG sei zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach§ 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und§ 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Zu Spruchpunkt V führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 52 und 46 FBG aus, dass gegen den BF mit dem bekämpften Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen werde. Eine Abschiebung des BF in seinem Herkunftsstaat stelle - wie in der Begründung zu Spruchpunkt II dargestellt - keine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe dar. Dem BF komme auch nicht die Flüchtlingseigenschaft zu (§ 50 Abs. 2 FPG). Ebenso wenig liege im Fall des BF die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor (§ 50 Abs. 3 FPG). Es werde daher festgestellt, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch fünf führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Paragraphen 52 und 46 FBG aus, dass gegen den BF mit dem bekämpften Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen werde. Eine Abschiebung des BF in seinem Herkunftsstaat stelle - wie in der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei dargestellt - keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe dar. Dem BF komme auch nicht die Flüchtlingseigenschaft zu (Paragraph 50, Absatz 2, FPG). Ebenso wenig liege im Fall des BF die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor (Paragraph 50, Absatz 3, FPG). Es werde daher festgestellt, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei. Zu Spruchpunkt VI führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 55 FPG aus, dass im Falle des BF wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
§ 18BFA-VG aberkannt worden sei.
Dies bedeute, dass er mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.Zu Spruchpunkt römisch sechs führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 55, FPG aus, dass im Falle des BF wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 18, BFA-VG aberkannt worden sei. Dies bedeute, dass er mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Unter den in § 46 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, zum Beispiel wenn er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkomme, könne er zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).Unter den in Paragraph 46, Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, zum Beispiel wenn er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkomme, könne er zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung werde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist, oder - im Falle der Einbringung einer Beschwerde - grundsätzlich dann durchführbar, wenn das Bundesverwaltungsgericht bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkenne. Zu Spruchpunkt VII führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 53 Abs. 1 und 3 FPG aus, dass im Fall des BF die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 53 Abs. 3 Z. 6 FPG erfüllt seien da der BF als Kämpfer im Rahmen einer vom Iran aus entsandten Gruppierung aktiv an Kampfhandlungen im Syrien-Krieg teilgenommen habe.Zu Spruchpunkt römisch sieben führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG aus, dass im Fall des BF die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraphen 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG erfüllt seien da der BF als Kämpfer im Rahmen einer vom Iran aus entsandten Gruppierung aktiv an Kampfhandlungen im Syrien-Krieg teilgenommen habe. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere
§ 53Abs.
3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei auch Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich miteinzubeziehen. Wie in der Begründung zu Spruchpunkt IV dargelegt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall des BF Art. 8 EMRK nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse Anordnung und Sicherheit über das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich zu stellen sei. Eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie familiärer und privater Anknüpfungspunkte habe daher ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes (zehn Jahre) gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit präventiv auszuschalten. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher dringend geboten, die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zu erreichen.Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere
Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei auch Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich miteinzubeziehen. Wie in der Begründung zu Spruchpunkt römisch vier dargelegt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall des BF Artikel 8, EMRK nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse Anordnung und Sicherheit über das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich zu stellen sei. Eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie familiärer und privater Anknüpfungspunkte habe daher ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes (zehn Jahre) gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit präventiv auszuschalten. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher dringend geboten, die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele zu erreichen. Zu Spruchpunkt VIII führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 BFA-VG aus, dass im Fall des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 18 Abs. 1 Z. 2 BEFA-VG gegeben seien. Aus der rechtlichen Beurteilung zum Ausschlussgrund sowie zum Einreiseverbot folge zwingend auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Vom BF gehe eine nicht einschätzbare erhebliche Gefährdung aus. Daher trete sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten eventuellen Beschwerdeverfahrens hinter das Interesse Österreichs und den Schutz der einheimischen Bevölkerung zurück.Zu Spruchpunkt römisch acht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aus, dass im Fall des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraphen 18, Absatz eins, Ziffer 2, BEFA-VG gegeben seien. Aus der rechtlichen Beurteilung zum Ausschlussgrund sowie zum Einreiseverbot folge zwingend auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Vom BF gehe eine nicht einschätzbare erhebliche Gefährdung aus. Daher trete sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten eventuellen Beschwerdeverfahrens hinter das Interesse Österreichs und den Schutz der einheimischen Bevölkerung zurück. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der weitwendigen Beschwerdebegründung wurde zunächst das bisherige Vorbringen des BF wiederholt und darauf hingewiesen, dass er an dem Verfahren soweit es ihm möglich gewesen sei, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet hätte. Der BF habe als Fluchtgrund während der Einvernahme angegeben, dass er wegen der Bedrohung durch attackierende Kutschi-Normanden sowie Taliban Afghanistan verlassen habe. Im Iran sei er in den Syrien-Krieg gezogen worden. Deshalb habe er den Iran verlassen müssen. Der BF sei mit 20 Jahren im wehrfähigen Alter und somit im Falle seiner Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer (Zwangs)Rekrutierung bedroht. Laut den UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung von Risikoprofilen in Afghanistan würden junge Männer als Zielgruppe radikaler Gruppierungen betreffend Zwangsrekrutierung genannt: Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Regierungsfeindliche Kräfte nutzten in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausübten, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzten, seien Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Der BF gehört der sozialen Gruppe jener Personen an, die im wehrfähigen Alter seien und vor einer Zwangsrekrutierung durch radikale Gruppierungen bedroht seien und sich daher wohlbegründet vor Verfolgung in Afghanistan fürchteten. Die belangte Behörde sei nicht ausreichend genug auf die Tatsache eingegangen, dass der BF Angehöriger der Minderheit der Hazara ist. Die Zugehörigkeit der BF zur Hazara-Volksgruppe stelle nämlich einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Afghanistan dar. Viele Angehörige dieser Volksgruppe würden von den Taliban rekrutiert. In weiterer Folge wurde auf diverse gegen Schiiten bzw. Hazara gerichtete Anschläge hingewiesen Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung könne nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden könne. Die Islamische Republik Afghanistan sei auch erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Verfolgung der nichtstaatlichen Akteure zu bieten. Dies wäre dann der Fall, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Handlungen, die eine Verfolgung darstellten, und wenn der BF Zugang zu diesem Schutz hätte. Nach der Auskunftslage seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter sei im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des BF nicht gegeben. Dem BF stehe auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung um bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppierungen auszuweichen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BP andernorts in Afghanistan vor Nachstellungen etwa durch die Taliban sicher sei. So sei bereits nach der Auskunftslage nicht davon auszugehen, dass die Furcht des BF vor Übergriffen unbegründet wäre. Dabei sei auch das (Informations-) Netzwerk der Taliban zu berücksichtigen. Es werde dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich sein, sich einem Zugriff durch die Taliban zu entziehen. Wegen des Bürgerkriegs und der Taliban habe der BF Afghanistan verlassen müssen. lm Iran sei der BF illegal aufhältig gewesen. Deshalb hätte er befürchtet nach Afghanistan abgeschoben zu werden, woraufhin er nach Österreich geflüchtet sei. Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State. USDOS) schreibe in seinem Bericht zur Menschenrechtslage vom April 2016 (Berichtszeitraum: 2015), dass nach Angaben von Minderheitenrechtsgruppen die iranischen Behörden regelmäßig afghanische Flüchtlinge festgenommen und ihnen in manchen Fällen mit Refoulement gedroht hätten. Einer Mitteilung der Human Rights Activists News Agency (HRANA) zufolge hätten die Behörden am
- August 2015 250 Afghanlnnen in Golshabr festgenommen und sie nach Afghanistan abgeschoben. Der in Doha (Katar) ansässige arabische Nachrichtensender Al Jazeera berichte in einem Artikel vom Mai 2016 von Gesprächen in Berlin mit afghanischen Asylwerbern aus dem lran. Laut dem Artikel seien circa drei Millionen afghanische Flüchtlinge im Iran ansässig, von denen die meisten seit der US-Invasion in Afghanistan im Jahr 2001 ins Land gekommen seien. Nur geschätzte 950.000 von ihnen seien bei der UNO registriert, da die iranischen Behörden es nicht allen afghanischen Flüchtlingen ermöglichen würden, Asyl zu beantragen. Afghanen, die im Iran geboren worden seien, bekämen einen von der UNO anerkannten Flüchtlingsstatus, hätten aber nur einen Bruchteil der Rechte, die iranischen Bürgern zustehen würden. Viele würden sich ohne Aufenthaltspapiere im Iran aufhalten und seien gezwungen, unauffällig zu leben und ihren Unterhalt auf dem Schwarzmarkt zu verdienen. Ein afghanischer Flüchtling berichte, dass er Bestechungsgelder habe zahlen müssen, um zu arbeiten und dass er von der Polizei schikaniert worden sei. Er und seine Frau seien im Iran geboren besäßen aber keine Papiere. Human Rights Watch (HRW) und weitere Beobachtungsorganisationen hätten der iranischen Regierung schwere Misshandlungen von Afghanen vorgeworfen, darunter Abschiebungen, körperliche Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, begrenzte Arbeitsmöglichkeiten jenseits von Hilfsarbeiten und eingeschränkten Zugang zu Bildung. Laut Angaben einer Afghanistan Forscherin von Human Rights Watch würden Afghaninnen im Iran in mehreren Bereichen diskriminiert, ihre Reise- und Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt, es gebe rechtliche Hürden für die Beantragung von Asyl und der Zugang zu humanitärer Hilfe sei eingeschränkt. Die britische Tageszeitung The Guardian habe im Februar 2016 berichtet, dass die iranische Regierung seit der US-Invasion in Afghanistan und dem Sturz der Taliban 2001, zunehmend restriktive Gesetze für Afghaninnen eingeführt habe, darunter solche, die bürokratische Hürden, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Abschiebungen Minderjähriger, Trennung von Familien, sowie eingeschränkten Zugang zu Bildung vorsehen würden. 2002 habe die Regierung AfghanInnen den Zutritt zu Teilen des Landes verboten, was zu Massenabschiebungen geführt habe. Tausende Afghanen hätten sich plötzlich illegal an den Orten aufgehalten, an denen sie bereits seit Jahrzehnten gelebt hätten. Zurzeit sei Afghanlnnen der Zutritt zu circa zwei Dritteln des Landes verwehrt. 2012 habe das Büro für Fremde und ausländische Migranten (Bureau for Aliens and Foreign lmmigrants Affairs, BAFIA) erklärt, dass alleinstehende afghanische Männer das Land verlassen müssten und dass lranerInnen, die nicht registrierten AfghanInnen Lebensmittel, Unterkunft oder Arbeit zur Verfügung stellen würden, bestraft würden. Obwohl die Familie des für den Artikel interviewten, aus dem Iran nach Europa geflohenen afghanischen Minderjährigen Mohammad Registrierungspapiere besessen hätte, habe sie sich nicht außerhalb der Stadt Karadsch bewegen dürfen. Die Polizei hätte Mohammad jederzeit anhalten können. Ein Bericht der international tätigen Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) werfe ein Licht auf Fälle von afghanischen Kindern und Erwachsenen, die unvermittelt aus dem Iran abgeschoben worden seien, da sie nicht ihre Dokumente bei sich gehabt hätten. Der Bericht enthalte auch Nachweise von Minderjährigen, die in Schubhaftzentren Opfer von Zwangsarbeit und Misshandlung geworden seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung zu dem Fluchtgrund des BF vor der belangten Behörde erweise sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtgrundes völlig unzureichend, sodass eine neuerliche Befragung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes im vorliegenden Fall unerlässlich sei. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Der BF hoffe, mit dieser Ausführung, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens dargetan zu haben. Außerdem sei der BF gerne bereit, sein Fluchtvorbringen nochmals in strukturierter Art und Weise vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer Beschwerdeverhandlung darzulegen. Falls dem Vorbringen des BF dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe und für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe und die Gefahr bestehe, dass der BF in eine ausweglose Lage geraten werde. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.Falls dem Vorbringen des BF dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe und für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe und die Gefahr bestehe, dass der BF in eine ausweglose Lage geraten werde. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. In einem Bericht vom 13.06.2017 von Human Rights Watch stehe: "Tod eines aus Schweden abgeschobenen Angehörigen der Hazara-Minderheit bei einem Attentat in Kabul; er war nur wenige Tage zuvor in Kabul gelandet; Abschiebung erfolgte, nachdem schwedische Behörden sein Alter auf 19 Jahre geschätzt hatten, während er es selbst mit 17 Jahren angegeben hatte" Aus Sicht der belangten Behörde wäre für den BF eine Ansiedlung in der Hauptstadt Afghanistans wesentlich zielführender als eine ungewisse Zukunft hier in Österreich. Mit dieser Erwägung einer Beheimatung in Kabul wäre der BF genauso in der Lage gewesen, sich einer möglichen Rekrutierung durch die Taliban zu entziehen. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass das Leben des BF in der Region Kabul gefährdet sei, wenn dort regelmäßig militärische Operationen stattfänden, weil dadurch ebenfalls mit Begleitschäden im Hinblick auf die Zivilbevölkerung zu rechnen sei. Dabei sei seitens der Behörde nicht berücksichtigt worden, dass regierungsfeindliche Aufständische in Kabul regelmäßig religiöse Orte, wie z. B. Moscheen angreifen würden und dadurch wiederum die Zivilbevölkerung vom innerstaatlichen Konflikt betroffen sei. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, werde aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehörten, seien der Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch: CSR 8.1 1 .2016).(Bescheid Seite 105-106).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, werde aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehörten, seien der Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.1 1 .2016).(Bescheid Seite 105-106). In weiterer Folge wird auf Aussagen in der Länderinformation hingewiesen, die mehrere Fälle von Entführungen bzw. Anschlägen zum Nachteil von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara dokumentierten. Der BF habe in Kabul (bzw. in ganz Afghanistan) keine Verwandten oder Freunde, die ihn unterstützen könnten in Kabul Fuß zu fassen. Daher sei davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten würde. Aus diesen Gründen wäre ihm zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der BF beantrage deshalb auch die Aufhebung der in Spruchpunkt III des bekämpftenDer BF beantrage deshalb auch die Aufhebung der in Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides gegen ihn ausgesprochenen Rückkehrentscheidung. Insgesamt hab sich die belangte Behörde somit unzureichend mit den Angaben des BF auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Aus all diesen Gründen ersuche der BF seiner Beschwerde stattzugeben und beantrage
- den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2016 Folge gegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;
- in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen;
- in eventu dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen;
- in eventu dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen;
- in eventu dem BF
§ 57und 55 Asyl
G einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen;4. in eventu dem BF
Paragraph 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen;
- die gegen den BF ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben;
- der Beschwerde
§ 18Abs.
1 BFA-VG aufschiebende Wirku-ng zuzuerkennen;6. der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aufschiebende Wirku-ng zuzuerkennen;
- das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz für die Dauer von zehn Jahren aufzuheben;
- das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz für die Dauer von zehn Jahren aufzuheben;
- sowie in eventu die Dauer des Einreiseverbots kürzen;
- die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung vom 09.11.2015 und der Einvernahmen vor dem BFA 31.08.2017 und vom 17.10.2017, das Informationsschreiben des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 07.09.2017, GZ. BVT-2-2/19358/2017, sowie die Beschwerde vom 01.02.
- * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 197 bis 305) * Der BF hat an Beweismitteln oder sonstige Belegen für sein Fluchtvorbringen lediglich zwölf Fotos die ihn in Uniform mit einem Maschinengewehr in Syrien zeigen, einen iranischen Aufenthaltsberechtigungsausweis und eine am 03.05.2009 ausgestellten Tazkira vorgelegt. * Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kurs- bzw. Lehrgangsbestätigungen: Teilnahmebestätigung v. 28.12.2016 und Anwesenheitsliste für "Grund- & Basisbildung Jugend 6 (Niveau A1/1) (10/2016-23.12.2016)", Teilnahmebestätigung "ÖIF-Werte- und Orientierungskurs (19.05.2017)", Bestätigung des Malteser Hospitaldiensts Austria - Salzburg vom 01.08.2017 (freiwillige Hilfe beim Auf- und Abbau des Internationalen Sommerlagers der Malteser in Salzburg (
- und 31.07.2017), Bestätigung des österreichischen Roten Kreuzes v. 17.07.2017: Ehrenamtlicher Katastrophenhilfsdienst, Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 17.10.2017 bzgl. Ausbildung „gemeinnützige Hilfstätigkeit" (11.
- bis 08.11.2017) und Bestätigung der Caritas (Haus Franziskus) vom 07.09.2017 bezüglich Nachweis über freiwilliges/ehrenamtliches Engagement (seit 02/2017).* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kurs- bzw. Lehrgangsbestätigungen: Teilnahmebestätigung v. 28.12.2016 und Anwesenheitsliste für "Grund- & Basisbildung Jugend 6 (Niveau A1/1) (10/2016-23.12.2016)", Teilnahmebestätigung "ÖIF-Werte- und Orientierungskurs (19.05.2017)", Bestätigung des Malteser Hospitaldiensts Austria - Salzburg vom 01.08.2017 (freiwillige Hilfe beim Auf- und Abbau des Internationalen Sommerlagers der Malteser in Salzburg (
- und 31.07.2017), Bestätigung des österreichischen Roten Kreuzes v. 17.07.2017: Ehrenamtlicher Katastrophenhilfsdienst, Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 17.10.2017 bzgl. Ausbildung „gemeinnützige Hilfstätigkeit" (11.
- bis 08.11.2017) und Bestätigung der Caritas (Haus Franziskus) vom 07.09.2017 bezüglich Nachweis über freiwilliges/ehrenamtliches Engagement (seit 02 aus 2017,).
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 2.
- Zur Person des BF: 2.1.
- Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.2.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. 2.1.
- Lebensumstände: Der BF stammt aus Afghanistan (Maidan Wardak). Er wurde in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt Bihsud, Dorf Do Abe Helmand geboren und hat keine Sorgepflichten. Sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX wohnen in der Provinz Maidan Wardak, wo sie auch geboren wurden. Er hat eine Schwester (XXXX, und vier Brüder XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, die alle in Maidan Wardak bei den Eltern wohnen. Zwei Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits wohnen ebenfalls in Maidan Wardak. Der BF steht mit einem Großonkel väterlicherseits und Freunden in Kabul in Kontakt.Sein Vater römisch 40 und seine Mutter römisch 40 wohnen in der Provinz Maidan Wardak, wo sie auch geboren wurden. Er hat eine Schwester (römisch 40 , und vier Brüder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die alle in Maidan Wardak bei den Eltern wohnen. Zwei Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits wohnen ebenfalls in Maidan Wardak. Der BF steht mit einem Großonkel väterlicherseits und Freunden in Kabul in Kontakt. Er besitzt eine 8-jährige Schulbildung, kann keine Berufsausbildung nachweisen, sammelte jedoch praktische Berufserfahrung im landwirtschaftlichen Bereich und in einem baugewerblichen Produktionsunternehmen. Er ist arbeitsfähig. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage (allgemeine Bedrohung der Bevölkerung seiner Heimatsregion Maidan Wardak durch Kutschi-Normaden und Taliban) verließ er seine Heimat Region und reiste in den Iran, wo er etwa 50 Tage in einem baugewerblichen Produktionsbetrieb arbeitete. In weiterer Folge beteiligte sich der BF als Angehöriger der "Liwa Fatemiyoun" an Kampfhandlungen in Syrien, wo er sich in der Zeit zwischen dem 20.07.2015 und dem 22.09.2015 aufhielt. Nach seiner Rückkehr in den Iran reiste er schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 09.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 2.2.
- Der BF verließ seinen Heimatort in der Provinz Maidan Wardak weil er sich dort durch Kutschi- Nomaden bzw. Taliban die sicher solche ausgeben, bedroht fühlte. 2.2.
- Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme mit Behörden, Gerichten oder der Polizei. 2.2.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Punktes 2.2.
- ausgesetzt wäre. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert): Politische Lage: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Parlament und Parlamentswahlen: Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.01.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vgl. auch: CRS 12.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vergleiche auch: CRS 12.01.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.04.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien: Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einigen von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, das von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Anzahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber anscheinend nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder ein Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit, 22.09.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.09.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.09.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 04.02.2017). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.01.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 05.01.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen: Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorien einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im dritten Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.01.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal an: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit fünf von sechs Distrikten und Helmand mit acht von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SI