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{'item': 'W217 2166467-1'}

Obsah (15)Art 133§ 2§ 14§ 6§ 19b§ 19§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW217 2166467-1 SpruchW217 2166467-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art 133Abs.

4 b-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, b-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Niedermayr Rechtsanwalt GmbH, beantragte erstmals am 28.08.2014 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt und der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid abgewiesen. Dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben.
  2. Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Niedermayr Rechtsanwalt GmbH, beantragte erstmals am 28.08.2014 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt und der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid abgewiesen. Dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben.
  3. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge erneut am 10.05.2017 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Beilegung neuer medizinischer Beweismittel.
  4. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 22.06.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.06.2017, hält als herangezogene relevante Befunde folgende medizinische Beweismittel fest:
  5. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 22.06.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.06.2017, hält als herangezogene relevante Befunde folgende medizinische Beweismittel fest: * Befund Nervenfacharzt Dr. XXXX , 15.06.2015* Befund Nervenfacharzt Dr. römisch 40 , 15.06.2015 * Labor UK XXXX 14.01.2016* Labor UK römisch 40 14.01.2016 * Befund Nervenfacharzt Dr. XXXX , 22.04.2016* Befund Nervenfacharzt Dr. römisch 40 , 22.04.2016 * Arztbrief Psych Rehab XXXX 03.05.-14.06.2016* Arztbrief Psych Rehab römisch 40 03.05.-14.06.2016 * Nervenfachärztlicher Befund Dr. XXXX , 05.05.2017* Nervenfachärztlicher Befund Dr. römisch 40 , 05.05.2017 * Lungenbefund Dr. XXXX , 29.11.2016* Lungenbefund Dr. römisch 40 , 29.11.2016 Weiters werden in diesem medizinischen Gutachten als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkungen festgehalten: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. GdB % 1 Depressive Störung mit ängstlicher Symptomatik Oberer Rahmensatz, da trotz Therapie instabil, soziale Integration mäßig beeinträchtigt, aber keine kognitiven Einbußen. 03.06.01 40 2 Zustand nach Nierenentfernung rechts (Schrumpfniere) 2001 Wahl der Positionsnummer mit oberem Rahmensatz, bei uneingeschränkter Funktion der linken Niere 08.01.
  6. 30 3 Migräne Unterer Rahmensatz, da episodische Schmerzattacken 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Die medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 V.H. fest und diagnostizierte "Dauerzustand".Die medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 römisch fünf.H. fest und diagnostizierte "Dauerzustand". Unter einem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbsfähigkeit nachgehen könne. Den Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. begründete die Sachverständige damit, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht werde, da keine wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G ab, da die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. (40%) die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfülle.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. (40%) die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfülle. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 22.06.2017, würde einen Bestandteil der Begründung bilden und sei dem Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 22.06.2017, würde einen Bestandteil der Begründung bilden und sei dem Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der Bescheid unrichtig sei, da schon das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung ergeben habe, dass schwere internistische und psychiatrisch-neurologische Beeinträchtigungen, insbesondere Migräneattacken, Panikattacken, depressive Beschwerden, Zervikalneuralgie uvm. bestünden und diese nur mit schwerster Medikation in den Griff zu bekommen seien. Aufgrund des bestehenden Zustandsbildes läge daher zwingend ein Grad der Behinderung von zumindest 50% vor. Weiters sei der relevante geschilderte psychiatrische Hintergrund nicht angemessen untersucht worden und sei demnach nicht vollumfänglich berücksichtigt worden. Es liege daher ein Verfahrensmangel aufgrund nicht hinreichender Sachverhaltserhebung und unzureichender Sachverhaltsfeststellung vor, auf welcher die rechtliche Beurteilung gründe und folglich fehlerhaft sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
  2. Mit Vorlagebericht vom 03.08.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte beim Gericht noch am selben Tag ein.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
  4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde das fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 15.12.2017, übermittelt. Darin wird - auf Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag basierend - auszugsweise ausgeführt wie folgt:
  5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde das fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 15.12.2017, übermittelt. Darin wird - auf Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag basierend - auszugsweise ausgeführt wie folgt: "(...)
  6. Datum und Ort der Befundaufnahme 15.12.2017, XXXX15.12.2017, römisch 40 (...)
  7. Anamnese Vorerkrankungen, Beschwerden, Behandlungen: Schrumpfniere rechts, wurde 2001 entfernt wegen Reflux, als Kind oft Harnwegsinfekte gehabt Die linke funktioniert einwandfrei, regelmäßige Kontrolle beim Urologen Prim. XXXX in XXXX.Die linke funktioniert einwandfrei, regelmäßige Kontrolle beim Urologen Prim. römisch 40 in römisch 40 . Migräne seit vielen Jahren. (...) Derzeitige Therapie: Ixel 2x 25 mg Xanor 0,5 mg bei Bedarf Noctamid 0,5 mg, wenn sie nicht einschlafen kann Relpax 40 mg bei Migräne Psychotherapie - alle 2 Wochen gel. Massagen bei Verspannungen Nacken/HWS (...)
  8. Vorliegende Befunde Neu vorgelegt wird: (...) Im Akt: Befund des Neurologen Dr. XXXX vom 05.05.2017Befund des Neurologen Dr. römisch 40 vom 05.05.2017 (...) Arztbrief XXXX , 3.
  9. bis 14.6.2016Arztbrief römisch 40 , 3.
  10. bis 14.6.2016 (...) Befund des Neurologen Dr. XXXX vom 22.4.2016Befund des Neurologen Dr. römisch 40 vom 22.4.2016 (...) Befund des Neurologen Dr. XXXX vom 15.06.2015Befund des Neurologen Dr. römisch 40 vom 15.06.2015 (...)
  11. Diagnosen Depressive Störung mit Angst- bzw. Panikstörung, Somatisierung; Zustand nach Nierenentfernung rechts bei Schrumpfniere 2001; Migräne
  12. Gutachten - Beantwortung der Fragestellungen des Gerichtes
  13. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung -Strichaufzählung medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung -Strichaufzählung ausgewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist. -Strichaufzählung Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB % 1 Depressive Störung mit Angst- bzw. Panikstörung, Somatisierung, Migräne Wahl dieser Richtsatzposition bei affektiver Störung mit verminderter Leistungsfähigkeit und sozialem Rückzug, Notwendigkeit einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung, häufigen Migräneanfällen unter Belastung, häufigen Panikattacken, Schlafstörungen, unterer Rahmensatz bei Selbständigkeit im Alltag, Fehlen einer produktiven Symptomatik, Fehlen von kognitiven Einbußen. 03.06.02 50 2 Zustand nach Entfernung der rechten Niere (Schrumpfniere) 2001 Wahl dieser Richtsatzposition bei Zustand nach Entfernung einer Niere, unterer Rahmensatz bei uneingeschränkter Funktion der anderen Niere. 08,01.01 10
  14. Gesamtgrad der Behinderung Beim Zusammentreffen zweier Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung: 50 % Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht mangels funktioneller Relevanz.
  15. Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers (Abl. 38-39) Schwere internistische Beeinträchtigungen bestehen nicht. Eine erhebliche psychische Beeinträchtigung besteht. Eine schwerste Medikation wurde nicht verschrieben. Meines Erachtens ist ein Grad der Behinderung von 50 % der führenden Funktionseinschränkung gegeben, da eine verminderte Leistungsfähigkeit und ein sozialer Rückzug vorliegen und die Notwendigkeit einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung besteht, es zu häufigen Migräneanfällen unter Belastung und häufigen Panikattacken kommt und auch Schlafstörungen bestehen. Der psychiatrische Hintergrund wurde bei der Vorbegutachtung sehr wohl hinreichend abgeklärt und die Beschwerdeführerin angemessen untersucht, die damalige Sachverständige hat den Sachverhalt geringfügig anders beurteilt. Hinweise auf einen Verfahrensmangel kann ich nicht feststellen, das ist aber auch nicht Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen. Im Vergleich zum Vorgutachten wird die Einschätzung der führenden Funktionseinschränkung erhöht, die Einschätzung der Nierenerkrankung wird um 2 Stufen vermindert, da ein seit 16 Jahren stabiler Befund vorliegt, ohne Beschwerden. Die Migräne wurde in die führende Funktionseinschränkung integriert, da diese als körperliche Symptomatik der Depressio interpretiert wird.
  16. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Aufgrund der Abhängigkeit der Symptomatik von äußeren Belastungen, erscheint eine Besserung zu erwarten, sobald die Belastungen sich vermindern, eine Nachuntersuchung wird deshalb in 2 Jahren empfohlen, diese sollte dann durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen.
  17. Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist ab 12/2017, über die Zeit davor kann ich keine zuverlässige Aussage treffenab 12 aus 2017,, über die Zeit davor kann ich keine zuverlässige Aussage treffen Keine Zusatzeintragungen, ausgenommen D2 10%"
  18. Mit Schreiben vom 29.12.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das eingeholte fachärztliche Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen.
  19. Hierzu führte die Beschwerdeführerin aus, der vom medizinischen Sachverständigen festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 50% würde ihrer Mindestvorstellung entsprechen, allerdings ergebe sich bei strikter Addition der Behinderung von 50% und 10% ein Gesamtgrad von 60%. Es werde daher die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel gezogen, da es sich um eine apodiktische, nicht näher ausgeführte und demgemäß als nicht schlüssig und nachvollziehbar überprüfbare Einschätzung handle. Die Beschwerdeführerin beantragte eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zur Darlegung, weshalb die Überschneidung insgesamt 50% Funktionseinschränkung ergebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G.1.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor.Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. 1.

  1. Der Grad ihrer Behinderung ist ab 01.12.2017 mit 50 v.H. anzunehmen. Für den Zeitraum von 10.05.2017 bis 30.11.2017 liegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund des in Höhe von 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem ergänzenden fachärztlichen Gutachten. Dieses zusätzlich eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dr. XXXX wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 03.08.2017 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 03.08.2017 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis 03.08.2017 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasste deren Inhalt nachvollziehbar zusammen. In seinem Gutachten führt Dr. XXXX fachärztlich überzeugend aus, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens um zwei Stufen erhöht wird und mit 50 v.H. zu bewerten ist, da eine verminderte Leistungsfähigkeit und ein sozialer Rückzug vorliegen, die Notwendigkeit einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung besteht und es bei Belastungen zu häufigen Migräneanfällen und Panikattacken kommt und Schlafstörungen bestehen.Die bis 03.08.2017 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasste deren Inhalt nachvollziehbar zusammen. In seinem Gutachten führt Dr. römisch 40 fachärztlich überzeugend aus, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens um zwei Stufen erhöht wird und mit 50 v.H. zu bewerten ist, da eine verminderte Leistungsfähigkeit und ein sozialer Rückzug vorliegen, die Notwendigkeit einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung besteht und es bei Belastungen zu häufigen Migräneanfällen und Panikattacken kommt und Schlafstörungen bestehen. Die Verminderung der Einschätzung der Nierenerkrankung um 2 Stufen begründete der Sachverständige überzeugend damit, dass seit 16 Jahren ein stabiler Befund ohne Beschwerden vorliegt. Hinsichtlich der, im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dr.in XXXX als Leiden 3, angeführten Funktionsbeeinträchtigung "Migräne", Pos.Nr. 04.11.01, welche durch die Sachverständige mit dem unteren Rahmensatz 10 v.H. bewertet wurde, und als Leiden 3 im Gutachten Dr. XXXX fehlt, führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die Migräne in die führende Funktionseinschränkung integriert wurde, da diese als körperliche Symptomatik der Depression interpretiert wird.Hinsichtlich der, im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dr.in römisch 40 als Leiden 3, angeführten Funktionsbeeinträchtigung "Migräne", Pos.Nr. 04.11.01, welche durch die Sachverständige mit dem unteren Rahmensatz 10 v.H. bewertet wurde, und als Leiden 3 im Gutachten Dr. römisch 40 fehlt, führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die Migräne in die führende Funktionseinschränkung integriert wurde, da diese als körperliche Symptomatik der Depression interpretiert wird. Ebenso führte der medizinische Sachverständige aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung erst ab Dezember 2017, sohin ab dem 1.12.2017, anzunehmen ist, da er über die Zeit davor keine zuverlässige Aussage treffen könne. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte ist das Sachverständigengutachten Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte ist das Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die im Rahmen des Sachverständigengutachtens befundeten Funktionsbeeinträchtigungen der Leiden 1 und 2 zu addieren gewesen wären und daher ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. festzustellen gewesen wäre, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.A.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 19Abs. 1 BEinst

G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

§ 14Abs.

2 abweichend von den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs.

2 leg.cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit

  1. Juli 2015 in Kraft (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise).Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
  2. Juli 2015 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG auszugsweise). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG (§ 1 leg.cit.), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG (Paragraph eins, leg.cit.), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise). Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 10.05.2017 gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 19 Abs. 1 BEinst

G auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 19 Abs. 1 BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit

  1. Juli 2015 in Kraft (§ 54 Abs. 18 BBG).Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
  2. Juli 2015 in Kraft (Paragraph 54, Absatz 18, BBG). Wie unter Punkt II.
  3. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass der im angefochtenen Bescheid festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei.
  4. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass der im angefochtenen Bescheid festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Da das nunmehr in Höhe eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v. H. objektivierte Ausmaß der Funktionseinschränkungen seit dem 01.12.2017 vorliegt - eine sachverständige Feststellung einer Funktionseinschränkung von 50 v.H. zu einem früheren Zeitpunkt war, wie der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 15.12.2017 ausführte, nicht zuverlässig möglich - sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 01.12.2017 erfüllt. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu den Ermittlungsergebnissen äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde insofern bestritten, als die Beschwerdeführerin vorbrachte, es hätte eine Addition der Leiden 1 und 2 erfolgen und ein Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. festgestellt werden müssen. Der Stellungnahme wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Dazu ist rechtlich auszuführen wie folgt: Grundlage für die Feststellung des (Gesamt)grades der Behinderung ist die Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II. Nr. 251/
  5. § 3 Abs 1 leg.cit. normiert, dass eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen ist, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung zu einander. Dies bedeutet, es ist sachverständig festzustellen, ob sich die weiteren Leiden auf das führende Leiden 1 besonders nachteilig auswirken oder diese gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs. 2 und 3 leg.cit). Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (§ 3 Abs. 2 dritter Satz leg.cit.).Grundlage für die Feststellung des (Gesamt)grades der Behinderung ist die Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,. Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. normiert, dass eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen ist, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung zu einander. Dies bedeutet, es ist sachverständig festzustellen, ob sich die weiteren Leiden auf das führende Leiden 1 besonders nachteilig auswirken oder diese gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Paragraph 3, Absatz 2 und 3 leg.cit). Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz leg.cit.). Wie unter Punkt
  6. bereits ausgeführt, wird die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 mangels funktioneller Relevanz nicht erhöht. Eine Erhöhung auf 60 v.H. konnte daher vom sachverständigen Gutachter nicht festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im gegenständlichen Fall bildet das medizinische Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 15.12.2017 die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind. In dem Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 15.12.2017 wurden die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, und widerspruchsfrei festgestellt und schlüssig begründet, dass der Gesamtgrad der Behinderung ab dem 01.12.2017 50 v. H. beträgt und für den Zeitraum 10.05.2017 bis 30.11.2017 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund des in Höhe von 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung nicht vorliegenIm gegenständlichen Fall bildet das medizinische Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 15.12.2017 die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind. In dem Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 15.12.2017 wurden die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, und widerspruchsfrei festgestellt und schlüssig begründet, dass der Gesamtgrad der Behinderung ab dem 01.12.2017 50 v. H. beträgt und für den Zeitraum 10.05.2017 bis 30.11.2017 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund des in Höhe von 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung nicht vorliegen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin durch die fachärztlichen Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens noch an den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befassten Sachverständigen ergänzende Fragen, noch war für die Entscheidungsfindung erforderlich, zusätzlich einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin zu gewinnen, da der Sachverhalt als hinreichend geklärt bewertet wurde. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2166467.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.