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{'item': 'W217 2168205-1'}

Obsah (15)Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 41§ 54§ 42§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW217 2168205-1 SpruchW217 2168205-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 16.03.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), unter Anschluss eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 16.03.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), unter Anschluss eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  3. Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.05.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin 20 v.H. betrage.
  4. Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.05.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin 20 v.H. betrage.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten und führte dazu aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 20 v.H. nicht vorliegen würden. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde als Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bildete, dem Bescheid angeschlossen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sie Einspruch gegen den Bescheid erheben würde.
  7. Mit Vorlagebericht vom 21.08.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte beim Gericht noch am selben Tag ein.
  8. Mit Schreiben vom 22.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung des Beschwerdevorbringens unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Kenntnis gebracht.
  9. Fristgerecht brachte die Beschwerdeführerin das verbesserte Beschwerdevorbringen unter Anschluss weiterer medizinischer Beweismittel ein und führte darin zusammengefasst aus, dass das Arbeits- und Sozialgericht die Beschwerdeführerin für arbeitsunfähig erklärt habe und es nicht nachvollziehbar sei, dass der durch die belangte Behörde festgestellte Grad der Behinderung nur 20 v.H. betragen würde.
  10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Mit Auftragsschreiben vom 29.09.2017 wurde der ärztliche Dienst des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, um schriftlichen Sachverständigenbeweis durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ersucht.
  11. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.11.2017, auszugsweise und im Wesentlichen zusammengefasst fest:
  12. Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.11.2017, auszugsweise und im Wesentlichen zusammengefasst fest: "Zwischenanamnese seit der erstinstanzlichen Begutachtung am 17.Mai 2017: Am
  13. Juli 2017 erlitt Fr. XXXX bei einem Sturz eine Fissur im Bereiche des linken Oberkieferknochens mit Monokelhämatom, jedoch ohne bleibende Beschwerdesymptomatik oder Folgen. Weiters wird eine neuerliche Sprunggelenksverrenkung links angegeben. Nach wie vor Beschwerden im Bereiche der Wirbelsäule und der Schultergelenke.Am
  14. Juli 2017 erlitt Fr. römisch 40 bei einem Sturz eine Fissur im Bereiche des linken Oberkieferknochens mit Monokelhämatom, jedoch ohne bleibende Beschwerdesymptomatik oder Folgen. Weiters wird eine neuerliche Sprunggelenksverrenkung links angegeben. Nach wie vor Beschwerden im Bereiche der Wirbelsäule und der Schultergelenke. Operative Eingriffe oder Krankenhausaufenthalte sind zwischenzeitlich nicht erhebbar. (...) Medikamente/Behandlungen/Hilfsmittel: Medikamente: Esomeprazol, Cyklokapron, Amlidipin, Sevicar, Tardyferon. Behandlung durch PA; FA f. Orthopädie. Hilfsmittel: BWS-Mieder mit Metallverstrebungen verstärkt, Malleotrain, orthopädische Schuheinlagen. (...) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: //// Größe: 154 cm Gewicht: 84 kg Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Habitus: Klein. Knochenbau: Normal. Ernährungszustand: Adipös. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Brillenträgerin Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN. Caput: Beidseits Hörapparate. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Eher kurz. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich, Thorax: Fassförmig. Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min. RR: 120/80 Abdomen: Bauchdecken: Fettreich. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Narben nach Leistenbruchsanierung rechts. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung. Keine funktionelle Behinderung bei BWS: Verstärkte Kyphose. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand ca. 10 cm, altersgemäße gute Beweglichkeit. Extremitäten: Obere Extremitäten: Schultergelenke: Schmerzangabe. Endlagige Elevationshemmung infolge Schmerzen, erschwerter Hinterhauptgriff, Schürzengriff unauffällig. Ellbogengelenke frei. Handgelenke frei. Fingergelenke frei beweglich. Faustschluss mäßig kräftig. Untere Extremitäten: Hüftgelenke und Kniegelenke: Keine articulären Behinderungen. Sprunggelenke: Links: Schmerzhaftigkeit, endlagige Streckhemmung. Gering verdickte Achillessehne. Druckdolenz. Rechts: Unauffällig. Es werden keine Sensibilitätsstörungen angegeben. Beidseits Senkung des Fußgewölbes. Spezialeinlagen werden verwendet. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine relevanten. Ödeme: Keine. Haut: Keine Auffälligkeiten. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, ohne Hilfsmittel. Mobilität nicht eingeschränkt. Status psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf relevante mentale oder kognitive Beeinträchtigung. Gute Kooperation. Affizierbarkeit wirkt leicht reduziert. Situativ angepasstes Verhalten Punkt 2: Gesundheitsschädigungen:
  15. Chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom. 02.01.01 20 % Oberer Rahmensatz, da chronifiziertes Beschwerdebild ohne sensomotorisches Defizit, milde degenerative Veränderungen radiologisch nachgewiesen, keine durchgehende Behandlung.
  16. Reizmagen, Refluxösophagitis, Gastroskopie 12/2015.
  17. Reizmagen, Refluxösophagitis, Gastroskopie 12 aus 2015,. 07.04.01 20 % Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Dauermedikation und Kostanpassung stabil. Körpergewicht über der Normgrenze.
  18. Sprunggelenksbeschwerden links, Achillodynie, Fußfehlstellung ED
  19. 02.05.32 20 % Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bisher rein konservativ behandelt, keine durchgehende Schmerztherapie erforderlich.
  20. Hypertonie. 05.01.01 10 %
  21. Tinnitus beidseits. 12.02.02 10 % Unterer Rahmensatz, da keine psychovegetativen Begleiterscheinungen. Gesamt-GdB: 20 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens, als auch aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird. Punkt 3: Beantwortung der Fragen laut Beschluss vom 4.0kt.2017: Eine Änderung des GdB ergibt sich aufgrund der Vorbringungen der Beschwerdeführerin als auch aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigebrachten Befunde nicht. Stellungnahme zu den erstinstanzlich beigebrachten Befunden: Abl. 3 - radiologischer Untersuchungsbefund vom
  22. August 2015 Dr. XXXX und Dr. XXXX, XXXX: Die in diesem radiologischen Befund festgestellten Veränderungen sind in der Diagnose unter Punkt 1 mitberücksichtigt.Abl. 3 - radiologischer Untersuchungsbefund vom
  23. August 2015 Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , XXXX: Die in diesem radiologischen Befund festgestellten Veränderungen sind in der Diagnose unter Punkt 1 mitberücksichtigt. Diese Veränderungen bedingen vor allem eine Schmerzsymptomatik ohne relevante Funktionseinschränkungen. Diese Schmerzsymptomatik ist bei bestehenden degenerativen Veränderungen in der Diagnose unter Punkt 1 ausreichend einschätzungsmäßig berücksichtigt. Abl. 4 - radiologischer Befund beide Sprunggelenke-Vorfüße und Sonographie der Achillessehnen beidseits vom
  24. Nov. 2016, gleichfalls Dr.XXXX und Dr. XXXX,XXXX: Veränderungen im Bereiche der Sprunggelenke sind nicht beschrieben. Die radiologische Untersuchung der beiden Vorfüße ergibt mäßige Fehlstellung links und Degenerationszeichen.Abl. 4 - radiologischer Befund beide Sprunggelenke-Vorfüße und Sonographie der Achillessehnen beidseits vom
  25. Nov. 2016, gleichfalls Dr.XXXX und Dr. römisch 40 ,XXXX: Veränderungen im Bereiche der Sprunggelenke sind nicht beschrieben. Die radiologische Untersuchung der beiden Vorfüße ergibt mäßige Fehlstellung links und Degenerationszeichen. Sonographie der Achillessehne ergibt Degenerationsareale im Bereiche der linken Achillessehne. Die Sprunggelenksbeschwerden links, die Achillodynie und die Fehlstellungen sind unter Berücksichtigung der geringen Funktionseinschränkungen in der Diagnose unter Punkt 3 ausreichend berücksichtigt. Abl. 5 bis 9 - internistisches Gutachten Dr. XXXX vom
  26. Mai 2010:Abl. 5 bis 9 - internistisches Gutachten Dr. römisch 40 vom
  27. Mai 2010: Die Durchsicht dieses im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien erstellten Gutachtens ergibt keine Abweichungen zu der erstinstanzlichen oder zweitinstanzlichen Begutachtung. In diesem Attest angeführte Gesundheitsschädigungen und Leiden sind in den Diagnosen 2 und 4 ausreichend berücksichtigt. Abl. 10 - Der gastroskopische Befund vom
  28. Dez.2015 mit nachgewiesener chronischer Antrumgastritis und Refluxössymptomatik bei Hiatushernie ist gleichfalls ausreichend berücksichtigt. Abl. 11-12 - gynäkologischer Befund Univ.Klinik für Frauenheilkunde, datiert vom
  29. Dez. 2015 ergibt gleichfalls nach Durchsicht keine Abweichung. Abl. 13 - orthopädischer Befundbericht Dr. XXXX vom 1O. Sept 2015 mit den Diagnosen: Knicksenkfuß beidseits, chronische ISG-Symptomatik beidseits und Dorsalgie enthält gleichfalls keine Abweichungen.Abl. 13 - orthopädischer Befundbericht Dr. römisch 40 vom 1O. Sept 2015 mit den Diagnosen: Knicksenkfuß beidseits, chronische ISG-Symptomatik beidseits und Dorsalgie enthält gleichfalls keine Abweichungen. Stellungnahme zu Abl. 27-20: Abl. 27 - eine Rechnung vom Optiker XXXX kann nicht als medizinisches Beweismittel bewertet werden.Abl. 27 - eine Rechnung vom Optiker römisch 40 kann nicht als medizinisches Beweismittel bewertet werden. Abl. 28 - Röntgenbefund der Hals- und Brustwirbelsäule vom 26.Juli 2017 Ordination Dr. XXXX ergibt geringgradige degenerative Veränderungen und somit keine Abweichungen zu den erst- und zweitinstanzlich betroffenen Begutachtungen.Abl. 28 - Röntgenbefund der Hals- und Brustwirbelsäule vom 26.Juli 2017 Ordination Dr. römisch 40 ergibt geringgradige degenerative Veränderungen und somit keine Abweichungen zu den erst- und zweitinstanzlich betroffenen Begutachtungen. Abl. 29 - Verordnungsschein für Augengläser, Ordination Dr. XXXX, XXXX, bestätigt Notwendigkeit von Gläsern bei Myopie, welche jedoch korrigierbar ist.Abl. 29 - Verordnungsschein für Augengläser, Ordination Dr. römisch 40 , römisch 40 , bestätigt Notwendigkeit von Gläsern bei Myopie, welche jedoch korrigierbar ist. Somit besteht diesbezüglich keine einschätzbare Gesundheitsschädigung und keine Abweichung zu den getroffenen Einschätzungen aus I. und II Instanz.Somit besteht diesbezüglich keine einschätzbare Gesundheitsschädigung und keine Abweichung zu den getroffenen Einschätzungen aus römisch eins. und römisch zwei Instanz. Abl. 30 - Befund des Unfallfall-KH XXXX, XXXX mit der Diagnose:Abl. 30 - Befund des Unfallfall-KH römisch 40 , römisch 40 mit der Diagnose: Fissur linker Kieferknochen: Hierbei handelt es sich um eine vorübergehende Gesundheitsschädigung und somit um kein einschätzbares Leiden. Stellungnahme zu Abl. 43-52 Abl. 43 - erster Teil Ambulanzkarte vom
  30. Juli 2017 und somit inhaltsmäßig ident mit Abl.
  31. Gleiches gilt für Abl. 44 und
  32. Abl. 46 - Befundbericht Dr. XXXX vom
  33. Juni 2017 über Subluxationstrauma des linken oberen Sprunggelenkes am
  34. Mai 2017 ohne Hinweis auf funktionelle Einschränkung.Abl. 46 - Befundbericht Dr. römisch 40 vom
  35. Juni 2017 über Subluxationstrauma des linken oberen Sprunggelenkes am
  36. Mai 2017 ohne Hinweis auf funktionelle Einschränkung. Abl. 47 - MR-Befund vom
  37. August 2017 ohne Hinweis auf Knochenmarksödem. Auch diese Befunde ergeben keine Abweichung zu den getroffenen Einschätzungen in I. und II. Instanz.Abl. 47 - MR-Befund vom
  38. August 2017 ohne Hinweis auf Knochenmarksödem. Auch diese Befunde ergeben keine Abweichung zu den getroffenen Einschätzungen in römisch eins. und römisch zwei. Instanz. Abl. 48 bis 49 - radiologischer Untersuchungsbefund vom
  39. Juli 2017 betreff gesamte Wirbelsäule: Keine Abweichungen in diesem Befund. Abl. 50 bis 52: Berufskundliches Sachverständigengutachten Mag. XXXX, Sachverständiger für Berufskunde für das Arbeits- und Sozialgericht Wien: Hierbei handelt es sich um ein berufskundliches Sachverständigengutachten ohne Angabe von relevanten medizinischen Fakten.Abl. 50 bis 52: Berufskundliches Sachverständigengutachten Mag. römisch 40 , Sachverständiger für Berufskunde für das Arbeits- und Sozialgericht Wien: Hierbei handelt es sich um ein berufskundliches Sachverständigengutachten ohne Angabe von relevanten medizinischen Fakten. Aufgrund des Untersuchungsbefundes in II. Instanz, als auch nach Durchsicht aller zur Verfügung stehenden Befunden und Belege ist eine geänderte Einschätzung nicht vertretbar - siehe auch unter Punkt 1.Aufgrund des Untersuchungsbefundes in römisch zwei. Instanz, als auch nach Durchsicht aller zur Verfügung stehenden Befunden und Belege ist eine geänderte Einschätzung nicht vertretbar - siehe auch unter Punkt
  40. Punkt 4: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand. Punkt 5: Gesamt-GdB ist ab 17.Mai 2017 anzunehmen."
  41. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 04.01.2018 über das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gewährt. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  42. Feststellungen: 1.
  43. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, österreichische Staatsbürgerin und hat den Wohnsitz im Inland inne.1.
  44. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, österreichische Staatsbürgerin und hat den Wohnsitz im Inland inne. 1.
  45. Die Beschwerdeführerin begehrte am 16.03.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde 1.
  46. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dr.in XXXX vom 17.05.2017 hat einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben.1.
  47. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dr.in römisch 40 vom 17.05.2017 hat einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben. 1.
  48. Mit Bescheid vom 06.07.2017 ist der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden. 1.
  49. Die Beschwerdeführerin hat fristgereicht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und hat diese, dem Verbesserungsauftrag entsprechend, konkretisiert. 1.
  50. Bei der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor. 1.
  51. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 1 Chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom 02.01.01 20 2 Reizmagen, Refluxösophagitis, Gastroskopie 12/2015 07.04.01 20 3 Sprunggelenksbeschwerden links, Achillodynie, Fußfehlstellung ED 2015 02.05.32 20 4 Hypertonie 05.01.01 10 5 Tinnitus beidseits 12.02.02 10 1.
  52. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 17.05.2017 20 v.H. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungspunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vor.
  53. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf der unbedenklichen Auskunft und Einträgen im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Zu 1.2 bis 1.4) Die Feststellungen hinsichtlich des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dem Ergebnis des durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens und dem darin festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. sowie die Aktchronologie gründen auf den widerspruchsfreien Akteninhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts. Zu 1.5) Die Feststellungen über die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde und der entsprechenden Konkretisierung in Folge des Verbesserungsauftrages, basieren auf dem jeweiligen Eingangsstempel der dem Bundesverwaltungsgericht zugegangenen Schriftstücke und der diesbezüglich widerspruchsfreien Dokumentation des elektronischen Aktensystems des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu 1.6-1.8) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang, auf das vom Gericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 17.11.2017.Zu 1.6-1.8) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang, auf das vom Gericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 17.11.
  54. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 17.05.2017 mit einem unveränderten Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom" (Leiden 1) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 unter die Positionsnummer 02.01.01 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% - 20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der gewählten Positionsnummer mit 20% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes mit dem Vorliegen eines chronifizierten Beschwerdebildes ohne bestehendem sensomotorischen Defizit, da milde degenerative Veränderungen radiologisch nachweisbar sind, eine durchgehende Behandlung jedoch nicht erforderlich ist.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom" (Leiden 1) fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter die Positionsnummer 02.01.01 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% - 20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der gewählten Positionsnummer mit 20% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes mit dem Vorliegen eines chronifizierten Beschwerdebildes ohne bestehendem sensomotorischen Defizit, da milde degenerative Veränderungen radiologisch nachweisbar sind, eine durchgehende Behandlung jedoch nicht erforderlich ist. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Reizmagen, Refluxösophagitis, Gastroskopie 12/2015" (Leiden 2) fällt nach der unter die Positionsnummer 07.04.01 (chronisch rezidivierende Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% - 40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der gewählten Positionsnummer mit 20 % aus und begründete die Wahl eine Stufe über dem unteren Rahmensatz mit der Notwendigkeit einer Dauermedikation und entsprechender Kostanpassung. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Sprunggelenksbeschwerden links, Achillodynie, Fußfehlstellung ED 2015" (Leiden 3) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.05.32 (Sprunggelenk, Funktionseinschränkung bei Versteifung einseitig), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% - 40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der gewählten Positionsnummer mit 20 % aus und begründete die Wahl eine Stufe über dem unteren Rahmensatz insofern, dass für diese Gesundheitsschädigung bei der Beschwerdeführerin keine durchgehende Schmerztherapie erforderlich ist und bisher rein konservativ behandelt worden ist. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Hypertonie" (Leiden 4) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 05.01.01 (leichte Hypertonie), für welche die Einschätzungsverordnung einen fixen Rahmensatz von 10% vorsieht. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Tinnitus beidseits" (Leiden 5) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 12.02.02 (Ohrengeräusch (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% - 40% in den Abstufungen 10%, 20% und 30-40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der gewählten Positionsnummer mit 10% aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychovegetativen Begleiterscheinungen vorliegen. Insgesamt kommt der medizinische Sachverständige daher nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis, dass die Leiden 2 bis 5 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens und aufgrund des Ausmaßes dieser Gesundheitsschädigungen keine Erhöhung des führenden Leiden 1 bewirken. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass das berufskundliche Sachverständigengutachten XXXX, Sachverständiger für Berufskunde für das Arbeits- und Sozialgericht Wien, im Zuge eines vor dem Arbeits- und Sozialgerichts geführten Verfahrens zur Invaliditätspension geführt habe, führte der medizinische Sachverständige Dr. XXXX plausibel und glaubhaft aus, dass es sich dabei um ein berufskundliches Sachverständigengutachten ohne Angabe von relevanten medizinischen Fakten handelt, welches sohin keinen Einfluss auf das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme nimmt.Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass das berufskundliche Sachverständigengutachten römisch 40 , Sachverständiger für Berufskunde für das Arbeits- und Sozialgericht Wien, im Zuge eines vor dem Arbeits- und Sozialgerichts geführten Verfahrens zur Invaliditätspension geführt habe, führte der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 plausibel und glaubhaft aus, dass es sich dabei um ein berufskundliches Sachverständigengutachten ohne Angabe von relevanten medizinischen Fakten handelt, welches sohin keinen Einfluss auf das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme nimmt. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, die Art der Leiden und den Gesamtgrad der Behinderung daher auf das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten Dris.XXXX vom 17.11.
  55. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetzes (BBG). § 45 Abs. 1 BBG normiert, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind.Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetzes (BBG). Paragraph 45, Absatz eins, BBG normiert, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind. § 47 BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 leg.cit auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, leg.cit auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen § 1 Abs 2 leg.cit. Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 54Abs. 12 BBG sind die Gesetzesstellen § 1, §41 Abs.1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 id

F BGBl 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

Paragraph 54, Absatz 12, BBG sind die Gesetzesstellen Paragraph eins,, §41 Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 leg.cit.) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

§ 45Abs.

2 BBG Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, leg.cit.) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Abs. 2 Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.Absatz 2, Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. Abs. 3 Der Grad der Behinderung ist nach durch den zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.Absatz 3, Der Grad der Behinderung ist nach durch den zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Höhe von 20 v.H. ergibt. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Höhe von 20 v.H. ergibt. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkung im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung. Da ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde, wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, sodass nicht bloß das von der belangten Behörde im konkreten Fall eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten zu beachten war. In dem Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 17.11.2017 wurden die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Auch wurde das gleichbleibende Ergebnis des Gesamtgrades der Behinderung schlüssig begründet und nachvollziehbar dargestellt.In dem Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 17.11.2017 wurden die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Auch wurde das gleichbleibende Ergebnis des Gesamtgrades der Behinderung schlüssig begründet und nachvollziehbar dargestellt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin durch die fachärztlichen Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde überdies durch die Beschwerdeführerin nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2168205.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.