Obsah (15)
Art 133§§ 40§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 41§ 54§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW217 2182672-1 SpruchW217 2182672-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 06.05.2016 erstmals beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 24.06.2016 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. In der Folge wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 08.08.2016 ab. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 06.05.2016 erstmals beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 24.06.2016 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. In der Folge wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 08.08.2016 ab. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. 2. Der Beschwerdeführer beantragte erneut am 07.10.2016 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid vom 02.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurück. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf den Umstand, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(
- en)des Beschwerdeführers durch diesen nicht glaubhaft geltend gemacht worden seien. Dieser Bescheid blieb ebenfalls unbekämpft. 3. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge am 07.11.2017 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Beilegung medizinischer Beweismittel. 4. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten DDr.in XXXX vom 11.12.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Einbeziehung sämtlicher vorgelegter Befunde stellt im Wesentlichen und zusammengefasst fest:4. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten DDr.in römisch 40 vom 11.12.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Einbeziehung sämtlicher vorgelegter Befunde stellt im Wesentlichen und zusammengefasst fest: Anamnese: Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 24. 6. 2016, Gesamtgrad der Behinderung 40 % (motorisches L5 Syndrom rechts bei degenerativen Bandscheibenschaden, Zustand nach BS-Operation L4/L5 rechts und mäßige Fußheberschwäche rechts 40 %, Hyperthyreose 10 %) Zwischenanamnese seit 06/2016: keine OP, keine stationäre Rehabilitation, ständige physikalische Behandlungen in XXXXkeine OP, keine stationäre Rehabilitation, ständige physikalische Behandlungen in römisch 40 Derzeitige Beschwerden: Der rechte Fuß ist kalt, ich kann die Zehen 3-5 rechts nicht bewegen, sind steif, Großzehe und 2. Zehe sind gut beweglich, die Operation hat bzgl. Beweglichkeit keine Besserung gebracht, habe einen Dauerschaden. Die Schmerzen strahlen von der Lendenwirbelsäule aus ins rechte Bein außenseitig bis zur Ferse, die rechte äußere Fußkante ist taub, immer wieder Krämpfe, kann nicht länger sitzen, das Gesäß schläft ein." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Allopurinol, Pantip, Euthyrox, Sirdalud 4 mg, Neurobion forte, Tramadol bei Bedarf, Diclovit, Oleovit D3, Arterin Allergie:KM, Laktose Nikotin:0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.XXXX, XXXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr.XXXX, römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 11. 4. 2017 (Schmerzen linker Ellbogen gesamte Wirbelsäule, Cervikalsyndrom, Epicondylitis humeroradialis links, Zustand nach BS- Operation L4/L5 03/1016, Instabilität rechtes Bein, Quadrizepsschwäche rechts, Sensibilitätsstörung rechter Fuß bei L5, Neuropathiesyndrom rechte untere Extremität.)Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 11. 4. 2017 (Schmerzen linker Ellbogen gesamte Wirbelsäule, Cervikalsyndrom, Epicondylitis humeroradialis links, Zustand nach BS- Operation L4/L5 03/1016, Instabilität rechtes Bein, Quadrizepsschwäche rechts, Sensibilitätsstörung rechter Fuß bei L5, Neuropathiesyndrom rechte untere Extremität.) Stellungnahme vom 31. 10. 2016 (keine Änderung des Leidenszustandes durch nachgereichte Befunde belegt) NLG Befund vom 6. 10. 2017 (sensomotorisches rechtzeitig besonders Neuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten) MRT der LWS vom 14. 9. 2016 (Ausgeprägte multisegmentale Osteochondrosen L3-L5. Aktivierte Osteochondrose L4/L5 mit kombinierten Modic 1 und 2 Veränderungen an Boden- und Deckplatte. Multisegmentale flache dorsomediane Diskusprotrusionen betont auf Niveau L4/L5, wie beschrieben. Kein Nachweis eines Massenprolaps oder Sequesters. Keine knöcherne Engstellung des Spinalkanals. Geringe Arthrosen der Facettengelenke von L3 abwärts) Bestätigung Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom 22. 6. 2016(Zustand nach Laminektomie, chronische Pancreatitis, Verdacht auf Hyperlipidämie, Hypothyreose, Hyperurikämie)Bestätigung Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin vom 22. 6. 2016(Zustand nach Laminektomie, chronische Pancreatitis, Verdacht auf Hyperlipidämie, Hypothyreose, Hyperurikämie) Untersuchungsbefund: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 53 cm, Unterschenkel beidseits 42 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Oberschenkels, Unterschenkels und Fußes außenseitig als herabgesetzt, bamstig angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke frei beweglich, sämtliche Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Narbe untere LWS median 4 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Bandscheibenvorfall und L5 Syndrom gute Beweglichkeit, Sensibilitätsstörungen und neuropathische Beschwerden ohne objektivierbares motorisches Defizit. 02.01.02 30 2 Hypothyreose Unterer Rahmensatz, damit medikamentös eingestellt. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Chronische Pankreatitis nicht belegt, kein Hinweis für funktionelle Einschränkungen, wird daher keiner Einstufung unterzogen. Gicht ohne funktionelle Einschränkung erreicht keinen Behinderungsgrad. Eine elevante skoliotische Fehlhaltung ist nicht objektivierbar. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird um eine Stufe herabgesetzt, da kein motorisches Defizit mehr objektivierbar. Leiden 2 wird unverändert eingestuft. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe herabgesetzt, da Besserung von Leiden 1 objektivierbar. Die medizinische Sachverständige diagnostizierte "Dauerzustand". 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§§ 40, 41 und 45 BBG ab.5.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten und führte dazu aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Beschwerdeführer aufgrund des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 30 v.H. nicht vorliegen würden. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. In freier Beweiswürdigung sei das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass einige Bewertungen in dem Bescheid für den Beschwerdeführer unerklärlich seien. Es sei in dem "Elektro Neurodiagnostischen Befund" vom 6.10.2017 ein "sensomotorisches rechtsseitig betontes Neuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten" festgestellt worden, in dem Sachverständigengutachten DDR.in XXXX wäre dies mit "Sensibilitätsstörungen und neupatsche Beschwerden ohne motorisches Defizit" bewertet worden. Weiters sei sein einseitiger Zehen- und Fersengang am rechten Fuß nicht möglich, er habe Gleichgewichtsstörungen. Im Gutachten DDr.inXXXX wäre ein "Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne anhalten und einsinken" möglich. Er habe alle erforderlichen Befunde bei der Antragstellung abgegeben und erbitte daher eine Neufeststellung des nunmehr herabgestuften Behindertengrades.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass einige Bewertungen in dem Bescheid für den Beschwerdeführer unerklärlich seien. Es sei in dem "Elektro Neurodiagnostischen Befund" vom 6.10.2017 ein "sensomotorisches rechtsseitig betontes Neuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten" festgestellt worden, in dem Sachverständigengutachten DDR.in römisch 40 wäre dies mit "Sensibilitätsstörungen und neupatsche Beschwerden ohne motorisches Defizit" bewertet worden. Weiters sei sein einseitiger Zehen- und Fersengang am rechten Fuß nicht möglich, er habe Gleichgewichtsstörungen. Im Gutachten DDr.inXXXX wäre ein "Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne anhalten und einsinken" möglich. Er habe alle erforderlichen Befunde bei der Antragstellung abgegeben und erbitte daher eine Neufeststellung des nunmehr herabgestuften Behindertengrades.
- Mit Vorlagebericht vom 12.01.2018, dem Bundesverwaltungsgericht zugegangen am selben Tag, wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
- Feststellungen 1.1 Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland inne.1.1 Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland inne. 1.2 Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 06.05.2016 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Aufgrund des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 v.H. wurde der Antrag mit Bescheid vom 08.08.2016 abgewiesen. 1.3 Der Beschwerdeführer begehrte erneut mit Antrag vom 07.10.2016 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 02.02.2017 zurückgewiesen. 1.4 Am 07.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten hat einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. ergeben. Mit Bescheid vom 14.12.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.12.2017 erhoben. 1.5 Mit Vorlagebericht ist dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Fremdakt am 12.01.2018 zugegangen. 1.6 Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30 2 Hypothyreose 09.01.01 10 1.7 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. 1.8 Beim Beschwerdeführer liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§§ 40
, 41 und 45 BBG nicht vor.1.8 Beim Beschwerdeführer liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 BBG nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.1 Zu 1.1 bis 1.4) Die Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich widerspruchsfreien Akteninhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts. 2.2 Zu 1.5) Die Feststellung basiert auf dem Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichtes und der diesbezüglich widerspruchsfreien Dokumentation des elektronischen Aktensystems des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.3 Zu 1.6 bis 1.8) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten DDr.in XXXX vom 11.12.2017.2.3 Zu 1.6 bis 1.8) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten DDr.in römisch 40 vom 11.12.
- Darin werden vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß festgestellt und begründet. Das medizinische Sachverständigengutachten DDR.in XXXX basiert auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nimmt darin umfassend Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche inhaltlich als Ergänzung in die medizinische Beweisaufnahme einfließen.Darin werden vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß festgestellt und begründet. Das medizinische Sachverständigengutachten DDR.in römisch 40 basiert auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nimmt darin umfassend Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche inhaltlich als Ergänzung in die medizinische Beweisaufnahme einfließen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem, im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde gegenüber dem im bei der belangten Behörde geführten Vorverfahren und der im Zuge dieser Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.06.2016 und eingeholten Stellungnahme vom 31.10.2016, niedriger eingestuft. Insgesamt ergibt der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 30 v.H. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule" (Leiden1), fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 unter die Positionsnummer 02.01.02 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkung mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30% - 40% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit 30 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass bei Zustand nach Bandscheibenvorfall und L5 Syndrom eine gute Beweglichkeit vorliege. Sensibilitätsstörungen und neuropathische Beschwerden würden ohne objektivierbares motorisches Defizit vorliegen. Eine Besserung von Leiden 1 sei objektivierbar und der Gesamtgrad der Behinderung war daher um eine Stufe herabzusetzen. Die getroffene Einstufung des Leidens 1 spiegelt sich auch im Untersuchungsbefund wider (vgl. "Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 53 cm, Unterschenkel beidseits 42 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Oberschenkels, Unterschenkels und Fußes außenseitig als herabgesetzt, bamstig angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. AktiveDie sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule" (Leiden1), fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter die Positionsnummer 02.01.02 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkung mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30% - 40% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit 30 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass bei Zustand nach Bandscheibenvorfall und L5 Syndrom eine gute Beweglichkeit vorliege. Sensibilitätsstörungen und neuropathische Beschwerden würden ohne objektivierbares motorisches Defizit vorliegen. Eine Besserung von Leiden 1 sei objektivierbar und der Gesamtgrad der Behinderung war daher um eine Stufe herabzusetzen. Die getroffene Einstufung des Leidens 1 spiegelt sich auch im Untersuchungsbefund wider vergleiche "Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 53 cm, Unterschenkel beidseits 42 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Oberschenkels, Unterschenkels und Fußes außenseitig als herabgesetzt, bamstig angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke frei beweglich, sämtliche Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Narbe untere LWS median 4 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig.) Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Hypothyreose" (Leiden 2), fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 09.01.01 (Endokrines System, Endokrine Störung leichten Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% - 40% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 09.01.01 mit 10 % aus und begründete die Wahl im Einklang damit, dass die Hypothyreose medikamentös eingestellt sei und die Einstufung im Vergleich zu den Vorgutachten unverändert bleibt. Die beantragten weiteren bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung. Die medizinische Sachverständige führte dazu näher aus, dass eine chronische Pankreatitis nicht belegt worden sei und kein Hinweis für eine funktionelle Einschränkung vorliegen würde. Die Gesundheitsschädigung "Gicht" würde zu keiner funktionellen Einschränkung führen und erreiche daher auch keinen Behinderungsgrad. Nicht objektivierbar sei die Gesundheitsstörung einer "elevanten skoliotischen Fehlhaltung" (vgl. hierzu:Die beantragten weiteren bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung. Die medizinische Sachverständige führte dazu näher aus, dass eine chronische Pankreatitis nicht belegt worden sei und kein Hinweis für eine funktionelle Einschränkung vorliegen würde. Die Gesundheitsschädigung "Gicht" würde zu keiner funktionellen Einschränkung führen und erreiche daher auch keinen Behinderungsgrad. Nicht objektivierbar sei die Gesundheitsstörung einer "elevanten skoliotischen Fehlhaltung" vergleiche hierzu: "Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Insgesamt kommt die medizinische Sachverständige daher nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis, dass Leiden 1 aufgrund der objektivierbaren Verbesserung um eine Stufe herabzusetzen war. Das in seiner Einstufung gleichbleibende Leiden 2 würde zu keiner Erhöhung des Leidens 1 führen, da kein ungünstiges und wechselseitiges Zusammenwirken vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, die Art der Leiden und den Gesamtgrad der Behinderung daher auf das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten der belangten Behörde, erstellt durch die medizinische Sachverständige DDr.in XXXX.Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, die Art der Leiden und den Gesamtgrad der Behinderung daher auf das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten der belangten Behörde, erstellt durch die medizinische Sachverständige DDr.in römisch 40 . Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Bewertung der medizinischen Sachverständigen DDR.inXXXX sei insofern unerklärlich als der Beschwerdeführer sehr wohl Sensibilitätsstörungen und neuropathische Beschwerden mit motorischen Defiziten der unteren Extremitäten sowie Einschränkungen in der Beweglichkeit des rechten Fußes und der Zehen des rechten Fußes wahrnehmen würde, ist auszuführen, dass es sich dabei um sein subjektives Befinden des Beschwerdeführers handelt und durch keines der bisher erhobenen medizinischen Beweisergebnisse objektiviert werden konnte. Eine Funktionsbeeinträchtigung subjektiver Natur kann jedoch einer objektivierbaren Funktionseinschränkung nicht gleichgestellt werden und war daher im Ergebnis nicht zu berücksichtigen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen § 1 Abs 2 leg.cit. Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger für Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40ff des BBG in negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40 f, f, des BBG in negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
§ 41Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 54Abs. 12 BBG sind die Gesetzesstellen § 1, §41 Abs.1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 id
F BGBl 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
Paragraph 54, Absatz 12, BBG sind die Gesetzesstellen Paragraph eins,, §41 Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 leg.cit.) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
§ 45Abs.
2 BBG Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, leg.cit.) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Abs. 2 Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.Absatz 2, Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. Abs. 3 Der Grad der Behinderung ist nach durch den zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.Absatz 3, Der Grad der Behinderung ist nach durch den zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt 2.3. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v. H. ergibt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.1 BBG nicht.Wie oben unter Punkt 2.3.
ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v. H. ergibt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG nicht. Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkung im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung. Im gegenständlichen Fall bildet das medizinische Sachverständigengutachten DDr.in XXXX vom 11.12.2017 die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind. In diesem zuletzt durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung 30 v.H. festgestellt.Im gegenständlichen Fall bildet das medizinische Sachverständigengutachten DDr.in römisch 40 vom 11.12.2017 die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind. In diesem zuletzt durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung 30 v.H. festgestellt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2182672.1.00