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{'item': 'W217 2183215-1'}

Obsah (12)Art 133§§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW217 2183215-1 SpruchW217 2183215-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat am 06.06.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden die belangte Behörde), unter Anschluss eines umfassenden Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
  2. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat am 06.06.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden die belangte Behörde), unter Anschluss eines umfassenden Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
  3. Zur Überprüfung des Vorbringens hat die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.07.2017, von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Darin wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
  4. Zur Überprüfung des Vorbringens hat die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.07.2017, von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Darin wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hypertonie, Bradykarde Herzrhythmusstörungen, Zustand nach Schrittmacherimplantation. g.Z. Fixposition 05.01.02 20 2 Chronische Eisen- und Folsäuremangelanämie. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da parenterale Eisensubstitution ständig erforderlich ist bei mäßigen Symptomen 10.01.01 20 Der medizinische Sachverständige stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest und diagnostizierte "Dauerzustand". Den Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. begründete der Sachverständige im Wesentlichen damit, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht ungünstig beeinflusst werde und es mangels ungünstigen Zusammenwirkens zu keiner Erhöhung von Leiden 1 komme.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G ab, da der Beschwerdeführer mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung 20 v.H. (20%) die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfülle.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab, da der Beschwerdeführer mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung 20 v.H. (20%) die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfülle. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung 20 v.H. vorliegen würde. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer unter Beilegung weiterer medizinischer Beweismittel fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der sachverständig eingeschätzte Grad der Behinderung von 20 % unangemessen scheine. Es bestünden ungünstige Lebenseinflüsse, da der Beschwerdeführer als Notfallsanitäter im 12 Stunden Wechseldienst arbeite und die Belastung bei einer nachgewiesenen ergometrisch eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 67% bei Zustand nach Schrittmacherimplantat viel höher sei. Eine Zöliakie sei histologisch und laborchemisch eindeutig diagnostiziert und die Ernährungssituation würde durch die ungünstigen Lebenseinflüsse extrem beeinflusst werden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seit Jahren körperliche Beschwerden, er habe einen Eisen- und Folsäuremangel, Untergewicht, Diarrhoe und eine diagnostizierte Zöliakie. Durch die schwere körperliche Arbeit bei Zustand nach Schrittmacherimplantat würde sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehen.
  2. Die belangte Behörde ersuchte den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens um Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens basierend auf der Aktenlage unter Einbeziehung der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel.
  3. Die belangte Behörde ersuchte den medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens um Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens basierend auf der Aktenlage unter Einbeziehung der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel.
  4. Das von dem medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX erstellte Gutachten vom 22.11.2017 hält als Ergebnis zusammengefasst und auszugsweise Folgendes fest:
  5. Das von dem medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 erstellte Gutachten vom 22.11.2017 hält als Ergebnis zusammengefasst und auszugsweise Folgendes fest: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dem Einspruch werden folgende Befunde beigelegt: Internistischer Befund der Fachärzte Dr. XXXX , Dr. XXXX Dr. XXXX vom 27.7.2017 mit den Diagnosen: Hiatushernie, Zöliakie. niedriges HDL- Cholesterin Zustand nach DDD- Implantation, paroxysmales Vorhofflimmern, angeführte Medikation. Folsan 5mg, Nebivolol 5mg.Internistischer Befund der Fachärzte Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 Dr. römisch 40 vom 27.7.2017 mit den Diagnosen: Hiatushernie, Zöliakie. niedriges HDL- Cholesterin Zustand nach DDD- Implantation, paroxysmales Vorhofflimmern, angeführte Medikation. Folsan 5mg, Nebivolol 5mg. Laborchem. Befund XXXX vom 13.07.2017 : t.-Transglutaminase IgGLaborchem. Befund römisch 40 vom 13.07.2017 : t.-Transglutaminase IgG Auto- AK : 29,0 ( Patholog erhöhter Wert, wie bei Vorliegen einer Zöliakie. Histologischer Befund einer Dünndarmzottenbiopsie vom 3.7.2017 Labor XXXX und XXXX , XXXX , FÄ für Pathologie: Totale Zottenatrophie und Lymphozytäre Gastritis wie bei Zöliakie).Histologischer Befund einer Dünndarmzottenbiopsie vom 3.7.2017 Labor römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , FÄ für Pathologie: Totale Zottenatrophie und Lymphozytäre Gastritis wie bei Zöliakie). Ärztlicher Entlassungsbericht Rehabilitationszentrum der PV in XXXX vom 26.9.2017: mit zusätzlichem Ergometrieergebnis : Abbruch bei 67 % der Norm.Ärztlicher Entlassungsbericht Rehabilitationszentrum der PV in römisch 40 vom 26.9.2017: mit zusätzlichem Ergometrieergebnis : Abbruch bei 67 % der Norm. (...) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zöliakie Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da zur Vermeidung relevanter Verdauungsstörungen die Eihaltung einer strikten glutenfreien Diät erforderlich ist. 07.04.04 20 2 Hypertonie, Bradycarde Herzrhythmusstörungen, Zustand nach Schrittmacherimplantation. g.Z. Fixposition 05.01.02 20 3 Chronische Eisen- und Folsäuremangelanämie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da parenterale Eisensubstitution ständig erforderlich ist bei mäßigen Symptomen. 10.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Ausmaßes der übrigen Leiden, der guten Kompensierbarkeit der Gesundheitsschädigung unter Pkt. 3 als auch des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöht wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine Erhöhung geringe Dyslipidämie stellt zwar einen Risikofaktor dar, jedoch keine einschätzbare Gesundheitsschädigung. Eine, wie auch zum Zeitpunkt des Vorgutachtens, belegte Schleimhautschädigung im Bereich der Speiseröhre und des Magens durch Reflux bei Hiatushernie ist auch im jetzigen Verfahren gleichfalls nicht ausreichend belegt. Die geltend gemachte Einschränkung der kardialen Leistungsfähigkeit kann gleichfalls nicht berücksichtigt werden, da für diesbezügliche Beurteilung notwendige weitergehende Untersuchungsbefunde nicht aufliegen und, die durchgeführte Ergometrie keine genaue Aussage über die körperliche Belastbarkeit geben kann. Ein Echocardiographiebefund, welcher eine eingeschränkte Herzleistung belegen könnte, liegt nicht vor. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber der Begutachtung vom 17.7.2017 wird nun eine Zöliakie als führende Gesundheitsschädigung aufgelistet. Die bereits im Vorgutachten aufgelistete Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 ist unverändert. Leiden unter Pkt. 1 des Vorgutachtens wird in der Bezeichnung um das paroxysmale Vorhofflimmern ergänzt, wobei der diesbezügliche GdB jedoch unverändert ist. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung des Gesamt GdB zum Vorgutachten. X Dauerzustand".römisch zehn Dauerzustand".
  6. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis und gewährte diesem im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  7. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der medizinischen Beweisaufnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, dass er den sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von weiterhin 20 % nach wie vor als unangemessen erachte. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an Diarrhoe, Eisen- und Folsäuremangel, Untergewicht und körperlicher Schwäche aufgrund der jahrelang verminderten Nahrungsaufnahme in Folge der Zöliakie. Bei der ärztlichen Begutachtung am 17.7.2017 sei auf darauf nicht näher eingegangen worden, dies könne auch nur durch einen auf Zöliakie spezialisierten Gastroenterologen beurteilt werden. Unter detaillierter Darlegung der Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit verwies der Beschwerdeführer darauf, dass diese Umstände bei der Begutachtung ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden hätten. Die synkopalen Beschwerden bestünden trotz Herzschrittmachers weiterhin und würden plötzlich auftreten, sodass diese unmöglich mittels EKG dokumentiert werden könnten. Unter Belastung würde der Beschwerdeführer zudem unter Atemnot leiden und verwies dabei auf die berufliche Tätigkeit als Notfallsanitäter.
  8. Die belangte Behörde ersuchte den medizinischen Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme zu dem zuletzt erstellten aktenmäßigen Gutachten vom 22.11.2017 unter Einbeziehung der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen. Die Stellungnahme Dris. XXXX vom 02.01.2018 hält im Ergebnis Folgendes fest:Die Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 02.01.2018 hält im Ergebnis Folgendes fest: "Antwort(en): Folgende Gesundheitsschädigungen wurden am 22.11.2017 aktenmäßig erhoben:
  9. Zöliakie (20%),
  10. Hypertonie, Bradycarde Rhythmusstörungen, Z.n. Schrittmacherimplantation, paroxysmales Vorhofflimmern (20%),
  11. Chronischer Eisen- und Folsäuremangel (20%). Gesamt GdB 20%. Im Parteiengehör wird eingewendet, dass ein reduzierter Allgemeinzustand vorliege, ein Untergewicht führe zur körperlichen Schwäche, Belastungen durch Eisen- und Folsäuremangel seien gegeben. Diese Umstände seien nicht berücksichtigt. Schwierigkeiten gebe es auch bei der Einnahme der Mahlzeiten, da es nicht möglich sei, während der Arbeitspausen glutenfreie Mahlzeiten einzunehmen. Er habe synkopale Beschwerden und bei Belastung Atemnot. Stellungnahme: Es liegen keine aktuellen medizinischen Befunde vor, welche einen reduzierten Allgemeinzustand, eine wesentlich erhöhte Stuhlfrequenz oder eine körperliche Schwäche dokumentieren. Die Schwierigkeit, glutenfreies Essen während der Arbeitspausen zu erhalten, kann durch Mitnahme eines solchen begegnet werden und stellt lediglich ein organisatorisches Problem dar. Störungen im Bereiche des Herzens oder der Lunge mit erheblichen Funktionseinschränkungen sind nicht belegt. Der bestehende Eisen- und Folsäuremangel wird ausreichend medikamentös substituiert. Aufgrund der bestehenden Sachlage kann eine geänderte Einschätzung nicht erfolgen."
  12. Mit Vorlagebericht vom 17.01.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte bei Gericht am selben Tag ein.
  13. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Ergebnis der durch die belangte Behörde erhobenen medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und diesem erneut die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen zweiwöchiger Frist ab Zustellung des Schreibens gewährt. Diese Frist ist ungenützt verstrichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  16. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.1.
  17. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  18. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
  19. Der Beschwerdeführer hat am 06.06.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten gestellt. 1.
  20. Das von der belangten Behörde eingeholte zweite Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 22.11.2017, basierend auf der Aktenlage unter Berücksichtigung der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel, hat einen Grad der Behinderung von weiterhin 20 v.H. festgestellt.1.
  21. Das von der belangten Behörde eingeholte zweite Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 22.11.2017, basierend auf der Aktenlage unter Berücksichtigung der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel, hat einen Grad der Behinderung von weiterhin 20 v.H. festgestellt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen:
  22. Zöliakie
  23. Hypertonie, Bradykarde Herzrhythmusstörungen, Zustand nach Schrittmacherimplantation, paroysmales Vorhofflimmern. g.Z.
  24. Chronische Eisen- und Folsäuremangelanämie
  25. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, sowie zur Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 22.11.2017 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 02.01.2018.Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, sowie zur Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 22.11.2017 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 02.01.
  26. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie sämtlichen vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 22.11.2017 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 02.01.2018:Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie sämtlichen vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 22.11.2017 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 02.01.2018: Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zöliakie" (Leiden 1) wurde neu als führende Gesundheitsschädigung durch den medizinischen Sachverständigen gelistet und fällt nach der Einschätzungsverordnung BGB. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 unter die Positionsnummer 07.04.04 (chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderung), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% - 20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.04 mit 20% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes mit dem Erfordernis der Einhaltung einer strikten glutenfreien Diät zur Vermeidung relevanter Verdauungsstörungen. In der Stellungnahme führt der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig aus, dass den Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeiten, entgegenzuhalten ist, dass diese Probleme nicht medizinischer sondern vielmehr organisatorischer Natur sind und durch die Mitnahme glutenfreier Mahlzeiten ausgeglichen werden kann.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zöliakie" (Leiden 1) wurde neu als führende Gesundheitsschädigung durch den medizinischen Sachverständigen gelistet und fällt nach der Einschätzungsverordnung BGB. römisch zwei Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, unter die Positionsnummer 07.04.04 (chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderung), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% - 20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.04 mit 20% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes mit dem Erfordernis der Einhaltung einer strikten glutenfreien Diät zur Vermeidung relevanter Verdauungsstörungen. In der Stellungnahme führt der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig aus, dass den Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeiten, entgegenzuhalten ist, dass diese Probleme nicht medizinischer sondern vielmehr organisatorischer Natur sind und durch die Mitnahme glutenfreier Mahlzeiten ausgeglichen werden kann. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Hypertonie, bradykarde Herzrhythmusstörungen bei Zustand nach Schrittmacherimplantation, paroxysmales Vorhofflimmern g.Z." (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 05.01.02 (mäßige Hypertonie), für welche die Einschätzungsverordnung einen fixen Rahmensatz 20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige begründete die Wahl dieser Positionsnummer mit dem fixen Rahmensatz in seiner Stellungnahme nachvollziehbar und glaubhaft damit, dass Störungen im Bereich des Herzens oder Lunge mit erheblichen Funktionseinschränkungen nicht belegt sind. Die Bezeichnung von Leiden 2 ist im Vergleich zum Vorgutachten um das paroxysmale Vorhofflimmern erweitert worden, der festgestellte Grad der Behinderung hat dadurch jedoch keine Veränderung erfahren. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "chronische Eisen- und Folsäuremangelanämie" (Leiden 3), fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 10.01.01 (Therapierefraktäre Anämie mit leichten bis mäßigen Auswirkungen), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% - 40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 10.01.01 mit 20% aus und begründete die Wahl eine Stufe über dem unteren Rahmensatz mit der Notwendigkeit einer ständigen parenteralen Eisensubstitution bei gleichzeitig mäßigen Symptomen. In der ergänzenden Stellungnahme verwies der Sachverständige überdies darauf, dass der bestehende Eisen- und Folsäuremangel ausreichend medikamentös substituiert werden kann. Der Sachverständige Dr. XXXX begründete das im Vergleich zum Vorgutachten gleichbleibende Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme überzeugend damit, dass das nun führende Leiden 1 (Zöliakie), welches im Erstgutachten noch fehlte, durch die bereits im Vorgutachten gelisteten Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken der Leiden besteht und Leiden 3 überdies gut kompensierbar ist.Der Sachverständige Dr. römisch 40 begründete das im Vergleich zum Vorgutachten gleichbleibende Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme überzeugend damit, dass das nun führende Leiden 1 (Zöliakie), welches im Erstgutachten noch fehlte, durch die bereits im Vorgutachten gelisteten Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken der Leiden besteht und Leiden 3 überdies gut kompensierbar ist. In seinem Gutachten geht der Sachverständige umfassend und detailliert auf die in der Beschwerde beantragten weiteren Gesundheitsschädigungen ein und führt überzeugend aus, dass die Erhöhung geringer Dyslipidämie zwar einen Risikofaktor darstellt, es sich dabei jedoch um kein nach der Einschätzungsverordnung einschätzungswürdiges Leiden handelt. Die vorgebrachte Gesundheitsschädigung "Schleimhautschädigung im Bereich der Speiseröhre und des Magens durch Reflux bei Hiatushernie" wurde durch Beibringen medizinischer Beweismittel nicht ausreichend belegt und konnte daher bei der Feststellung von Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen nicht berücksichtigt werden. Die geltend gemachte Einschränkung der kardialen Leistungsfähigkeit konnte gleichfalls keine Berücksichtigung erfahren, da diesbezüglich keine Untersuchungsbefunde vorgelegt wurden und die durchgeführte Ergometrie keine genaueren Aussagen über die körperliche Belastbarkeit geben konnte. Hinsichtlich des Einwands der eingeschränkten Herzleistung wurde kein Echocardiographiebefund vorgelegt welcher dies belegen konnte und war dies daher ebenfalls bei der Feststellung von Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu berücksichtigen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war sohin kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, der das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme durch den insgesamt drei Mal befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen vermochte. Überdies wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und sämtliche auch neu vorgelegte medizinischen Beweismittel in die Beweisaufnahme miteinbezogen. Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 22.11.2017 und dien ergänzende Stellungnahme vom 02.01.2018 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten durch den erstellten Befund nicht objektiviert werden. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer sind den finalen Ergebnissen des medizinischen Beweisverfahrens, zuletzt durch die ergänzende Stellungnahme von Dr. XXXX , im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten.Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer sind den finalen Ergebnissen des medizinischen Beweisverfahrens, zuletzt durch die ergänzende Stellungnahme von Dr. römisch 40 , im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten.
  27. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 i

Vm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, ergänzt durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, lauten: Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Da der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 06.06.2017 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Wie unter Punkt II.2 bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe 20 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.2 bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe 20 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da ein Grad der Behinderung von zwanzig

(20)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden das Gutachten vom 22.11.2017 und die ergänzende Stellungnahme vom 02.01.2018 jeweils erstellt von Dr. XXXX , die Grundlage für die Beurteilung ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind. Es wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Auch wurden Änderungen in der Art der Funktionsbeeinträchtigungen, abweichend vom bisherigen allgemeinmedizinischen Gutachten vom 17.07.2017, in welchem die aktuellsten Befunde keine Berücksichtigung gefunden haben, schlüssig begründet.Im gegenständlichen Fall bilden das Gutachten vom 22.11.2017 und die ergänzende Stellungnahme vom 02.01.2018 jeweils erstellt von Dr. römisch 40 , die Grundlage für die Beurteilung ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind. Es wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Auch wurden Änderungen in der Art der Funktionsbeeinträchtigungen, abweichend vom bisherigen allgemeinmedizinischen Gutachten vom 17.07.2017, in welchem die aktuellsten Befunde keine Berücksichtigung gefunden haben, schlüssig begründet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch die ein medizinisches Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens noch an die in dem Verfahren befassten Sachverständigen ergänzende Fragen, noch war für die Entscheidungsfindung erforderlich zusätzlich einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu gewinnen, da der Sachverhalt als hinreichend geklärt bewertet wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde überdies durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2183215.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.