← Österreich

{'item': 'W217 2183912-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW217 2183912-1 SpruchW217 2183912-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundessozialamt hat mit Bescheid vom 15.03.2006 dem Antrag des Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 v.H. festgestellten Grades der Behinderung ab 27.10.2005 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.
  2. Das Bundessozialamt hat mit Bescheid vom 15.03.2006 dem Antrag des Herrn römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 v.H. festgestellten Grades der Behinderung ab 27.10.2005 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 25.01.2006 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nach der Richtsatzverordnung erstellt wurde.Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 25.01.2006 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nach der Richtsatzverordnung erstellt wurde. Dabei wurden folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:
  3. Coronare Zweigefäßerkrankung, Zustand nach aortocoronarer 3-fach Beipassoperation, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie (40% GdB)
  4. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II (30% GdB)
  5. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei (30% GdB) Die in Zusammenwirken der beiden angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung betrage 50 v.H., da der GdB unter lfd. Nr. 1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
  6. Der Beschwerdeführer beantragte am 02.03.2017 beim Sozialministeriumservice die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder Ungültigkeit.
  7. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinischer Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.05.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, hält als herangezogene relevante Befunde folgende medizinische Beweismittel fest:
  8. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinischer Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.05.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, hält als herangezogene relevante Befunde folgende medizinische Beweismittel fest: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2017-01 Dr. XXXX , FÄ Augenheilkunde: hypertensive Retinopathie bds.. Visus 1,0 beidseits 2016-08 Berufskundl.2017-01 Dr. römisch 40 , FÄ Augenheilkunde: hypertensive Retinopathie bds.. Visus 1,0 beidseits 2016-08 Berufskundl. Sachverständigengutachten, Mag. XXXX , Sachverständiger f.Sachverständigengutachten, Mag. römisch 40 , Sachverständiger f. Berufskunde: Tätigkeit als Geschäftsführer (eines Reisebüros) nicht weiter zumutbar Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufstätigkeiten im Hilfskraftbereich möglich 2016-07 Gutachten, Prim.Dr. XXXX , FA Lungenkrankheiten: koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypaßoperation 2005, Myocardszintigraphie negativ, arterieller Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ II, Fettstoffwechselstörung, leichtgradgies Schlafapnoesyndrom nicht beatmungspflichtig, milde allergische obstruktive Lungenerkrankung bei Polyallergie,2016-07 Gutachten, Prim.Dr. römisch 40 , FA Lungenkrankheiten: koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypaßoperation 2005, Myocardszintigraphie negativ, arterieller Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Fettstoffwechselstörung, leichtgradgies Schlafapnoesyndrom nicht beatmungspflichtig, milde allergische obstruktive Lungenerkrankung bei Polyallergie, 2016-06 Orthopäd. Gutachten, Dr. XXXX , FA Orthopädie: Degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule mit Lumboischialgie2016-06 Orthopäd. Gutachten, Dr. römisch 40 , FA Orthopädie: Degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule mit Lumboischialgie Links, Peronäusschwäche links 2016-06 Nervenfachärztl. Gutachten, OA Dr. XXXX , FA Neurologie:2016-06 Nervenfachärztl. Gutachten, OA Dr. römisch 40 , FA Neurologie: Teillähmung des linken Peroneusnerven, Generalisierte Gefäßverkalkung (Atherosklerose), Depressive Anpassungsstörung 2016-05 Rö-Befund bd. Schultern, gesamte WS, HWS, LWS, Diagnose Zentrum XXXX : degenerative Wirbelsäulen und Gelenksveränderungen Spondylolisthesis vera Grad I L5/S12016-05 Rö-Befund bd. Schultern, gesamte WS, HWS, LWS, Diagnose Zentrum römisch 40 : degenerative Wirbelsäulen und Gelenksveränderungen Spondylolisthesis vera Grad römisch eins L5/S1 Hüftkopf links knapp 6 mm höher als rechts, ansatznahe stippchenförmige Verkalkung der Supraspinatussehne Weiters hält das medizinische Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 22.05.2017 als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Folgendes fest:Weiters hält das medizinische Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 22.05.2017 als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Folgendes fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 koronare Herzkrankheit Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Bypaßoperation 2005 bei negativer Myocardszintigraphie 05.05.02 40 2 Arterieller Bluthochdruck mit hypertensiver Retinopathie 05.01.02 20 3 Diabetes mellitus Typ II, Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist. Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist. 09.02.01 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Funktionseinschränkung bei rezidivierenden Lumbalgien wegen Spondylolisthesis L5/S1 02.01.01 10 5 Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Funktionseinschränkungen 02.02.01 10 6 leichtgradiges Schlafapnoesyndrom 06.11.01 10 7 allergische obstruktive Lungenerkrankung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da milde Verlaufsform bei Polyallergie, 06.06.01 10 8 Peronäusschwäche links Unterer Rahmensatz, da geringgradig 04.05.13 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 4-8 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine depressive Anpassungsstörung ist nicht mehr objektivierbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 3 , da keine Insulinversorgung mehr erforderlich, Neuaufnahme von Leiden 2, 4-8 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Aufgrund der Besserung von Leiden 3 Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung. Die neu aufgenommenen Leiden (Position 2, 4-8) rechtfertigen keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung Der medizinische Sachverständige stellte "Dauerzustand" in der Gesamteinschätzung fest.
  9. Aufgrund des im Rahmen des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF sachverständig festgestellten Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40 v.H. wurde amtswegig ein Ermittlungsverfahren zur Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis des begünstigten Behinderten eingeleitet.
  10. Aufgrund des im Rahmen des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF sachverständig festgestellten Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40 v.H. wurde amtswegig ein Ermittlungsverfahren zur Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis des begünstigten Behinderten eingeleitet.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2017 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H festgestellt und

§ 2, § 3 und § 14 BEinst

G ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2017 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H festgestellt und

Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, BEinstG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, würde einen Bestandteil der Begründung bilden und sei dem Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG und verwies auf den Ausschließungsgrund

§ 2BEinst

G.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, würde einen Bestandteil der Begründung bilden und sei dem Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG und verwies auf den Ausschließungsgrund

Paragraph 2, BEinstG.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sein Gesundheitszustand in den elf Jahren seit dem Bescheid in dem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgelegt worden sei, keine Besserung erfahren habe. Der Beschwerdeführer halte die Attestierung einer Besserung für "nicht passend". Nach wie vor würden die Beschwerden des Beschwerdeführers schmerzhaft sein und eine Gehbehinderung des linken Fußes vorliegen. Sowohl Rücken- als auch Gelenksschmerzen seien intensiv und die Bandscheiben hätten sich rückentwickelt. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen oder sonstigen Beweismittel beigelegt. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
  2. Die Beschwerde samt Fremdakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2018 ein.
  3. Nach Rücksprache des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Sozialministeriumsservice wurde dem Gericht am 25.01.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Neuausstellung des Behindertenpasses aufgrund Diebstahl, Verlust oder Ungültigkeit vom 02.03.2017, im elektronischen Weg übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer beantragte am 02.03.2017 bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und die Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder Ungültigkeit nach dem BBG. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin basiert auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.05.2017 und wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt.1.
  6. Der Beschwerdeführer beantragte am 02.03.2017 bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und die Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder Ungültigkeit nach dem BBG. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin basiert auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.05.2017 und wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt. 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und griechischer Staatsangehöriger. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  8. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pension aus dem Versicherungsfall des Alters.1.
  9. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und griechischer Staatsangehöriger. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  10. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pension aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
  11. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht (mehr). Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 40 v.H. Ausmaß und Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Gdb % 1 koronare Herzkrankheit 05.05.02 40 2 Arterieller Bluthochdruck mit hypertensiver Retinopathie 05.01.02 20 3 Diabetes mellitus Typ II,Diabetes mellitus Typ römisch zwei, 09.02.01 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, 02.01.01 10 5 Degenerative Gelenksveränderungen 02.02.01 10 6 leichtgradiges Schlafapnoesyndrom 06.11.01 10 7 allergische obstruktive Lungenerkrankung 06.06.01 10 8 Peronäusschwäche links 04.05.13 10 1.
  12. Aufgrund des medizinischen Beweisergebnisses im Verfahren nach dem BBG wurde ein amtswegiges Ermittlungsverfahren nach BEinstG durch die belangte Behörde eingeleitet. 1.
  13. Mit Bescheid vom 13.12.2017 hat die belangte Behörde einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H festgestellt und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zu 1.1 und 1.2) Die Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Zentralen Melderegisters und den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalten des Fremdakts. 2.2 Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 22.05.2017.2.2 Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 22.05.
  16. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 22.05.2017 geht umfassend und widerspruchsfrei auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten Befunde ein.Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 22.05.2017 geht umfassend und widerspruchsfrei auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten Befunde ein. Im Einklang mit dem Untersuchungsbefund und der nun geltenden Einschätzungsverordnung begründet Dr. XXXX die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen:Im Einklang mit dem Untersuchungsbefund und der nun geltenden Einschätzungsverordnung begründet Dr. römisch 40 die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen: Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Koronare Herzkrankheit" (Leiden 1) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 05.05.02 (Koronare Herzkrankheit, Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung; Signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention); Abgelaufener Myocardinfarkt), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30%-40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte den Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.02 mit 40 % aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes mit dem Zustand des Beschwerdeführers nach erfolgter Bypaßoperation 2005 und negativer Myocardszintigraphie. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Arterieller Bluthochdruck mit hypertensiver Retinopathie" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 05.01.02 (Hypertonie, Mäßige Hypertonie), für welche die Einschätzungsverordnung einen festen Rahmensatz von 20% vorsieht. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Diabetes mellitus Typ II" (Leiden 3) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 09.02.01 (Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10%-30% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte den Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 mit 20 % aus und begründete die Wahl des mittleren Rahmensatzes damit, dass durch regelmäßige Medikamenteneinnahme eine weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung gewährleistet sei. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Wirbelsäulenveränderung" (Leiden 4) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.01.01 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10%-20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 mit 10 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass bei rezidivierenden Lumbalgien wegen Spondylolisthesis L5/S1 keine maßgebliche Funktionseinschränkung bestünde. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Gelenksveränderung" (Leiden 5) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10%-20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte den Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 mit 10 % aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bestünden. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Leichtgradiges Schlafapnoesyndrom" (Leiden 6) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 06.11.01 (Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, leichte Form), für welche die Einschätzungsverordnung einen festen Rahmensatz von 10% vorsieht. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Allergische obstruktive Lungenerkrankung" (Leiden 7) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 06.06.01 (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, leichte Form - COPD I), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10%-20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte den Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.01 mit 10 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes mit dem Vorliegen einer bloß milden Verlaufsform der Polyallergie.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Allergische obstruktive Lungenerkrankung" (Leiden 7) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 06.06.01 (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, leichte Form - COPD römisch eins), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10%-20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte den Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.01 mit 10 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes mit dem Vorliegen einer bloß milden Verlaufsform der Polyallergie. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Peronäusschwäche links" (Leiden 8), fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 04.05.13 (Lähmung der peripheren Nerven, Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10%-40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte den Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.13 mit 10 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass dieses Leiden bloß geringgradig bestünde. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX begründet die Verbesserung des Gesundheitszustandes überzeugend damit, dass Leiden 3 nunmehr mit dem mittleren Rahmensatz zu bewerten ist, da eine ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist und keine Insulinversorgung mehr erforderlich ist. Weiters wird nachvollziehbar dargelegt, dass die neu hinzugekommenen Leiden 4-8 aufgrund ihrer geringen funktionellen Relevanz keine Auswirkung auf die Leidensbeeinflussung von Leiden 1 bewirken und Leiden 2 und 3 in keiner maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung zu Leiden 1 stehen.Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 begründet die Verbesserung des Gesundheitszustandes überzeugend damit, dass Leiden 3 nunmehr mit dem mittleren Rahmensatz zu bewerten ist, da eine ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist und keine Insulinversorgung mehr erforderlich ist. Weiters wird nachvollziehbar dargelegt, dass die neu hinzugekommenen Leiden 4-8 aufgrund ihrer geringen funktionellen Relevanz keine Auswirkung auf die Leidensbeeinflussung von Leiden 1 bewirken und Leiden 2 und 3 in keiner maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung zu Leiden 1 stehen. Nachvollziehbar konnte der medizinische Sachverständige objektivieren, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die Verbesserung von Leiden 3 bewirkt und daher eine Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgt ist. Der Beschwerde des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage weiterer Beweismittel, kein substantiiertes Vorbringen entnommen werden, welches geeignet gewesen wäre, das Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. 2.3 Zu 1.4) Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensbeginns und der Begründung weshalb ein amtswegiges Ermittlungsverfahren bei einer Person die dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit festgestelltem Dauerzustand angehört, wurde durch das Gericht im kommunikativen Weg mit der belangten Behörde objektiviert und liegt dem diesbezüglich unbedenklichen Akt inne. 2.4 zu 1.5) Die Feststellung beruht auf dem diesbezüglich widerspruchsfreien und unbedenklichen Akteninhalt des Fremdaktes.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Da die gegenständliche Nachuntersuchung am 22.05.2017 durchgeführt wurde, war der Grad der Behinderung sohin nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Da die gegenständliche Nachuntersuchung am 22.05.2017 durchgeführt wurde, war der Grad der Behinderung sohin nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als hinsichtlich des Zustandes "Diabetes mellitus Typ II" (Leiden 3, Pos.Nr. 09.02.01) keine Insulinversorgung mehr erforderlich ist. Eine Erhöhung des Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 besteht nicht, da keine maßgeblichen ungünstigen, wechselseitigen Leidensbeeinflussungen bestehen. Die Leiden 4-8 führen aufgrund ihrer zu geringen funktionellen Relevanz zu keiner Erhöhung von Leiden 1. Wie unter Punkt 2.2 bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen zu wenig substantiiert um geeignet zu sein, darzutun, dass der in Höhe von 40 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Es wurden auch keine weiteren medizinischen Beweismittel vorgelegt. Da ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom
  1. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. vergleiche VwGH vom
  2. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
  6. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
  7. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird, wie unter Punkt 2.
  8. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden auch der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Vorbringen wird mangels Vorlage weiterer Beweismittel nicht erhärtet, und kann daher kein Zweifel an der Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigenbeweises bestehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2183912.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.