4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 21.10.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Vm § 3 Abs. 2 Z 6 BFA-VG iVm. § 57 Abs. 1 AVG dem Bund die Dolmetscherkosten in der Höhe von insgesamt EUR 217,40 zu ersetzen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.09.2016 niederschriftlich über die Beantragung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft in Kenntnis gesetzt worden sei. Am 20.10.2016 sei eine Kostennote bezüglich der dadurch entstandenen Kosten eingelangt. Da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sei, wäre anlässlich seiner Einvernahme am 04.09.2016 in der Zeit von 15:40 Uhr bis 16:10 Uhr die Beiziehung des nicht amtlichen, namentlich genannten allgemein beeideten Dolmetschers für die Sprache Punjabi unerlässlich gewesen und seien in den VerhandlungenMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 21.10.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG dem Bund die Dolmetscherkosten in der Höhe von insgesamt EUR 217,40 zu ersetzen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.09.2016 niederschriftlich über die Beantragung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft in Kenntnis gesetzt worden sei. Am 20.10.2016 sei eine Kostennote bezüglich der dadurch entstandenen Kosten eingelangt. Da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sei, wäre anlässlich seiner Einvernahme am 04.09.2016 in der Zeit von 15:40 Uhr bis 16:10 Uhr die Beiziehung des nicht amtlichen, namentlich genannten allgemein beeideten Dolmetschers für die Sprache Punjabi unerlässlich gewesen und seien in den Verhandlungen 2.502 Zeichen mündlich übersetzt worden. Dadurch seien die dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeschriebenen Dolmetscherkosten in der Höhe von € 217,40 entstanden. Spruch und Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurden auf Punjabi übersetzt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid eingeräumt. Dieser Mandatsbescheid über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz wurde ihm am 28.10.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellt. Mit Schreiben vom 20.11.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung und führte im Wesentlichen aus, er sei nach wie vor Asylwerber und treffe die Gebührenbefreiung
G daher sinngemäß auf ihn zu.Mit Schreiben vom 20.11.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung und führte im Wesentlichen aus, er sei nach wie vor Asylwerber und treffe die Gebührenbefreiung
Paragraph 70, AsylG daher sinngemäß auf ihn zu. Am 25.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und wurde ihm mitgeteilt, dass aufgrund der Aktenlage von der Behörde beabsichtigt würde, seine Vorstellung als verspätet mittels Bescheides zurückzuweisen, wozu eine vierzehntägige Stellungnahme eingeräumt wurde. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2018 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 20.11.2016 gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.10.2016, Zahl: 564339201-161209875,
2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2018 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 20.11.2016 gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.10.2016, Zahl: 564339201-161209875,
Paragraph 57, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen. Spruch und Rechtsmittelbelehrung wurden auf Punjabi übersetzt. Die Rechtsmittelbelehrung räumte dem Beschwerdeführer eine Beschwerdefrist von vier Wochen ein. Der angefochtene Bescheid vom 26.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31.01.2018 gegen den angefochtenen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, die belangte Behörde irre, da für Rechtsmittel eine vierwöchige Frist vorgesehen sei. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in der Folge vom Bundesamt vorgelegt und langten am 12.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/03/0057). Da das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist die gegenständliche Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist vergleiche VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/03/0057). Da das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist die gegenständliche Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem
dem
dem
die Vorschreibung von Kosten
Paragraph 53, und
1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (sog. Mandatsbescheid) zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt. Gegen einen solchen Mandatsbescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (sog. Mandatsbescheid) zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt. Gegen einen solchen Mandatsbescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Für den konkreten Fall bedeutet dies: Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2016 im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich, ob die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/03/0057).Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich, ob die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist vergleiche VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/03/0057). Im Unterschied zu einem vom Beschwerdeführer nicht eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es gegenständlich nicht darauf an, ob den Beschwerdeführer (k)ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).Im Unterschied zu einem vom Beschwerdeführer nicht eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es gegenständlich nicht darauf an, ob den Beschwerdeführer (k)ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Da die erhobene Vorstellung erst am 21.11.2016 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 11.11.2016 beim Bundesamt eingebracht wurde, erweist sie sich
2 AVG als objektiv verspätet, sodass die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Da die erhobene Vorstellung erst am 21.11.2016 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 11.11.2016 beim Bundesamt eingebracht wurde, erweist sie sich
Paragraph 57, Absatz 2, AVG als objektiv verspätet, sodass die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W220.1421409.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.