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{'item': 'W221 2145470-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW221 2145470-1 SpruchW221 2145470-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 08.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG 1956 und führte begründend aus, dass er im Jahr 2014 zu Unrecht einer strafbaren Handlung im Zuge einer Amtshandlung angeklagt worden sei. Am XXXX sei er rechtskräftig freigesprochen worden.Am 08.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Geldaushilfe gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GehG 1956 und führte begründend aus, dass er im Jahr 2014 zu Unrecht einer strafbaren Handlung im Zuge einer Amtshandlung angeklagt worden sei. Am römisch 40 sei er rechtskräftig freigesprochen worden. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 13.12.2016, zugestellt am 19.12.2016, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten in der Höhe von € 7.305,20 den dreifachen Referenzbetrag nicht überschreiten würden. Diese Kosten resultierten zwar aus einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, doch bestünde eine Rechtsschutzversicherung zu Gunsten des Beschwerdeführers, welche ihm die Möglichkeit gäbe, sich schadlos zu halten. Darüber hinaus sei die Anzeige durch die Justizanstalt keineswegs rechtswidrig erfolgt, sondern beruhten auf den Angaben eines Kollegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung im Gesetz nicht als Kriterium normiert sei. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 gab der Beschwerdeführer die Höhe des von der Rechtsschutzversicherung geleisteten Betrages bekannt und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 21.12.2017 beantragte die belangte Behörde die Beischaffung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, zum Beweis des an den Beschwerdeführer geleisteten Betrages von der Rechtsschutzversicherung.Mit Schreiben vom 21.12.2017 beantragte die belangte Behörde die Beischaffung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , zum Beweis des an den Beschwerdeführer geleisteten Betrages von der Rechtsschutzversicherung. Mit Schreiben vom 19.02.2018 legte der Beschwerdeführer die Bestätigung über den Eingang der Zahlung der Rechtsschutzversicherung, das Urteil hinsichtlich seines Freispruchs, die Bestimmung der Kosten einer Prozesspartei und das Urteil hinsichtlich der Verurteilung jener Person, die ihn bei der Dienstbehörde der Straftat bezichtigt hat, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX von einem Kollegen beschuldigt, einem Häftling einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, weshalb die Justizanstalt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft einbrachte.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 von einem Kollegen beschuldigt, einem Häftling einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, weshalb die Justizanstalt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft einbrachte. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer von diesem Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer von diesem Vorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers legte ein Kostenverzeichnis mit einem Rechnungsbetrag in der Höhe von € 8.467,
  2. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von € 1.162,54,- zugesprochen.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von € 1.162,54,- zugesprochen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Rechtsschutzversicherung, welche am 22.08.2016 einen Betrag in der Höhe von € 6.500,- übernommen hat. Der Beschwerdeführer zahlt für seine Rechtsschutzversicherung seit ca. zehn Jahren monatlich € 22,
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und sind soweit unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 18.12.2017 ausdrücklich verzichtet. Da der Sachverhalt durch die vorgelegten Dokumente geklärt ist, ist auch von Amts wegen keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu A)
  5. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG 1956 lauten: "Vorschuß und Geldaushilfe § 23.

(1)-
(2)[...]Paragraph 23,
(1)-
(2)[...]
(3)Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(4)Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wenn
(4)Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu gewähren, wenn 1. nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder 2. das Strafverfahren eingestellt oder 3. der Beamte freigesprochen worden ist.
(4)Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. (Anm.: Der Referenzbetrag wird gemäß Z 2, BGBl. II 1/2018, für das Kalenderjahr 2018 mit 2.554,01 Euro kundgemacht.)"
(4)Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Anmerkung, Der Referenzbetrag wird gemäß Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 1 aus 2018,, für das Kalenderjahr 2018 mit 2.554,01 Euro kundgemacht.)"
  1. In den Materialien zu § 23 Abs. 4 GehG 1956 (AB 1079 BlgNR XXI. GP 12) heißt es:
  2. In den Materialien zu Paragraph 23, Absatz 4, GehG 1956 Ausschussbericht 1079 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 12) heißt es: "Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83b GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist.""Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (Paragraph 83 b, GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist."
  3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 4 GehG 1956 und den diesbezüglichen Erläuterungen ergibt sich, dass einem Beamten für den Fall einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung nur die nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen Kosten zu ersetzen sind.Aus dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, GehG 1956 und den diesbezüglichen Erläuterungen ergibt sich, dass einem Beamten für den Fall einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung nur die nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen Kosten zu ersetzen sind. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung seines Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, freigesprochen wurde.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung seines Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , freigesprochen wurde. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat für das Strafverfahren ein Kostenverzeichnis über € 8.467,74 gelegt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von € 1.162,54,- zugesprochen.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von € 1.162,54,- zugesprochen. Daraus ergeben sich in einem ersten Schritt nachweislich entstandene Kosten in der Höhe von € 7.305,
  4. Die belangte Behörde bestreitet auch gar nicht, dass diese geltend gemachten Kosten aus einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung resultieren (Seite 3 des Bescheides). Sie führt jedoch aus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsschutzversicherung hat. Dabei hat sie es jedoch unterlassen, zu ermitteln, welchen Betrag die Rechtsschutzversicherung übernommen hat. Aus den nun im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers die Kosten des Strafverfahrens mit einem Betrag von € 6.500,- übernommen hat. Damit sind dem Beschwerdeführer tatsächlich Kosten in Höhe von € 805,20 für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung im Hinblick auf das Strafverfahren entstanden. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er monatliche Beiträge in der Höhe von € 22,24 für seine Rechtsschutzversicherung zu begleichen habe, ist dazu auszuführen, dass er seine Rechtsschutzversicherung nicht ausschließlich für dieses Strafverfahren abgeschlossen hat und daher die Beiträge nicht auf die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung anzurechnen sind. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 18.12.2017 neu vorbringt, dass ihm auch Kosten als Privatbeteiligter in der Höhe von € 4.198,01 entstanden seien und damit über den ursprünglichen Antrag vom 08.08.2016 hinausgeht, ist dazu auszuführen, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer zu diesem Vorbringen am 19.02.2018 vorgelegten Beschluss des Landesgerichts für XXXX vom XXXX, ergibt, dass die mit € 4.198,01 bestimmten Kosten der Vertretung des Beschwerdeführers als Privatbeteiligter einem Dritten (dem vermeintlichen Opfer der dem Beschwerdeführer ursprünglich zu Last gelegten Straftat) auferlegt wurden. Die Kosten können daher nicht zusätzlich nochmals über die Geldaushilfe begehrt werden. Darüber hinaus würden sie auch nicht den Tatbestand der Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erfüllen.Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 18.12.2017 neu vorbringt, dass ihm auch Kosten als Privatbeteiligter in der Höhe von € 4.198,01 entstanden seien und damit über den ursprünglichen Antrag vom 08.08.2016 hinausgeht, ist dazu auszuführen, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer zu diesem Vorbringen am 19.02.2018 vorgelegten Beschluss des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , ergibt, dass die mit € 4.198,01 bestimmten Kosten der Vertretung des Beschwerdeführers als Privatbeteiligter einem Dritten (dem vermeintlichen Opfer der dem Beschwerdeführer ursprünglich zu Last gelegten Straftat) auferlegt wurden. Die Kosten können daher nicht zusätzlich nochmals über die Geldaushilfe begehrt werden. Darüber hinaus würden sie auch nicht den Tatbestand der Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erfüllen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob der Kostenersatz einer privaten Rechtsschutzversicherung auf die entstandenen Kosten anzurechnen ist oder ob der Anspruch auf Geldaushilfe vorgeht.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob der Kostenersatz einer privaten Rechtsschutzversicherung auf die entstandenen Kosten anzurechnen ist oder ob der Anspruch auf Geldaushilfe vorgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2145470.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.