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{'item': 'W222 2184271-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW222 2184271-1 SpruchW222 2184271-1/2E W222 2184272-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet und indische Staatsangehörige. Sie stellten am 27.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Dazu wurden sie am 28.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab an, am XXXX in Indien geboren worden und verheiratet zu sein. Er verfüge über eine zehnjährige Grundschulausbildung. Sein dreijähriges Universitätsstudium habe er mit einem BA abgeschlossen und er sei drei Jahre auf einem College gewesen. Zuletzt sei er Student gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Meine Frau und ich haben heimlich aus Liebe geheiratet. Der Vater meiner Frau ist ein mächtiger und reicher Politiker. Er war mit unserer Heirat nicht einverstanden. Als er von unserer Eheschließung hörte, gab er seinen Leuten den Befehl uns umzubringen. Deshalb haben wir uns zur Flucht entschlossen." In seinem Heimatland würden seine Eltern sowie seine Schwester leben. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein eigenes Leben und das Leben seiner Ehefrau.Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet und indische Staatsangehörige. Sie stellten am 27.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Dazu wurden sie am 28.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab an, am römisch 40 in Indien geboren worden und verheiratet zu sein. Er verfüge über eine zehnjährige Grundschulausbildung. Sein dreijähriges Universitätsstudium habe er mit einem BA abgeschlossen und er sei drei Jahre auf einem College gewesen. Zuletzt sei er Student gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Meine Frau und ich haben heimlich aus Liebe geheiratet. Der Vater meiner Frau ist ein mächtiger und reicher Politiker. Er war mit unserer Heirat nicht einverstanden. Als er von unserer Eheschließung hörte, gab er seinen Leuten den Befehl uns umzubringen. Deshalb haben wir uns zur Flucht entschlossen." In seinem Heimatland würden seine Eltern sowie seine Schwester leben. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein eigenes Leben und das Leben seiner Ehefrau. Die Beschwerdeführerin gab an, am XXXX in Indien geboren worden und verheiratet zu sein. Sie verfüge über eine zehnjährige Grundschulausbildung und habe von 2004 bis 2007 die Universität besucht und diese mit einem BA abgeschlossen. Von 2001 von 2004 habe sie ein College besucht. Sie sei zuletzt Studentin gewesen. Ihre Eltern und ihr Bruder würden in ihrem Heimatland leben. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an: "Mein Gatte und ich haben heimlich geheiratet, weil mein Vater gegen diese Ehe war. Mein Vater ist ein mächtiger Politiker mit großem Einfluss. Als er von unserer Heirat erfuhr, befahl er einigen seiner Leute meine Mann und mich umzubringen. Ich hatte große Angst, weil ich meinen Vater kenne. Was er sagt wird auch geschehen. Deshalb entschlossen wir uns zur Flucht." Bei einer Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihres Gatten und um ihr eigenes.Die Beschwerdeführerin gab an, am römisch 40 in Indien geboren worden und verheiratet zu sein. Sie verfüge über eine zehnjährige Grundschulausbildung und habe von 2004 bis 2007 die Universität besucht und diese mit einem BA abgeschlossen. Von 2001 von 2004 habe sie ein College besucht. Sie sei zuletzt Studentin gewesen. Ihre Eltern und ihr Bruder würden in ihrem Heimatland leben. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an: "Mein Gatte und ich haben heimlich geheiratet, weil mein Vater gegen diese Ehe war. Mein Vater ist ein mächtiger Politiker mit großem Einfluss. Als er von unserer Heirat erfuhr, befahl er einigen seiner Leute meine Mann und mich umzubringen. Ich hatte große Angst, weil ich meinen Vater kenne. Was er sagt wird auch geschehen. Deshalb entschlossen wir uns zur Flucht." Bei einer Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihres Gatten und um ihr eigenes. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Benötigen Sie derzeit Medikamente? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Ich bin gesund. Befragt gebe ich an, dass keine Medikamente nehme. LA: Fühlen Sie sich heute körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? VP: Ja LA: Haben Sie Ihre weiße Karte dabei? Stimmen alle Daten auf der weißen Karte? VP: Ja, befragte gebe ich an, dass die Daten auf der Karte korrekt sind. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein LA: Verstehen Sie die anwesenden Dolmetscher gut? VP:. Ja Anm.: Dem AW wird deutlich gemacht, dass er bei Unklarheiten gerne nachfragen darf.Anmerkung, Dem AW wird deutlich gemacht, dass er bei Unklarheiten gerne nachfragen darf. LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten? VP: Nein, werde ich nicht. LA: Wie heißen Sie, wann und wo sind sie geboren? VP: XXXX , geboren am XXXX in Harjana/Indien geboren.VP: römisch 40 , geboren am römisch 40 in Harjana/Indien geboren. LA: Können Sie Personenbezogene Dokumente in Vorlage bringen? VP: Nein. LA: Wieso nicht? VP: Ich habe nix. In Indien habe ich Dokumente LA: Können Sie die Dokumente besorgen? VP: Ich kann das nicht. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Ich habe nie einen Reisepass besessen LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Ich bin indischer Staatsangehöriger. LA: Werden Sie ausschließlich in Indien verfolgt? VP: Ja. LA: Hatten Sie Probleme mit Sicherheitsbehörden oder anderen staatlichen Intuitionen (Militär, Gericht, Polizei)? VP: Ich hatte politische Probleme. LA: Haben Sie sich in Indien religiös oder politisch betätigt? VP: Nein. LA: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich konzentrieren? VP: Ja. LA: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? VP: Dorf XXXX , XXXX , Bez. XXXXVP: Dorf römisch 40 , römisch 40 , Bez. römisch 40 LA: Wie lange haben Sie dort gewohnt? VP: Von meiner Geburt an bis zu meiner Ausreise, habe ich dort gelebt. LA: Können Sie mir etwas von Ihrer Ort erzählen! VP: Wir haben eine Schule und einen Tempel in unserem Dorf. Es gibt keinen Bahnhof. LA: Wem hat dieses Haus gehört? VP: Das ist ein Familienhaus, das meinem Großvater gehört. LA: Wer hat noch dort mit Ihnen gewohnt? VP: Meine Eltern und meine Schwester LA: Wohnen Ihre Familienangehörige noch immer dort? VP: Ja. LA: Haben Ihre Familienangehörigen noch Besitztümer in Indien, wie z. B: Häuser, Geschäfte oder Grundstücke?VP: Nein Anm: Angaben über die Familienangehörigen stimmen mit der Erstbefragung überein.Anmerkung, Angaben über die Familienangehörigen stimmen mit der Erstbefragung überein. LA: Haben Sie weitere Angehörige in Indien? VP: Ja, Onkel und Tanten. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen? VP: Nein. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Ja, ich habe noch Kontakt zu meiner Familie. Befragt gebe ich an, dass wir jedes halbe Jahre Kontakt haben. Auff. Bitte beschreiben Sie konkret zu wem Sie Kontakt haben! VP: Zu meinem Vater und zu meiner Mutter. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Ja. LA: Können Sie Nachweise bringen? VP: Nein. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. LA: Welche Religion haben Sie? VP: Hinduismus LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Jatt LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Meine Muttersprache ist Hindi. Ich spreche Englisch und ein wenig Deutsch. Befragt gebe ich an, dass ich einen A1 Kurs absolviert habe. LA: Haben Sie Schulen in Indien besucht? VP: Ich bin zum College gegangen und habe dieses mit B.A. abgeschlossen. Ich habe ein 3 Jähriges Diplom Poly Technik. LA: Haben Sie Nachweise dafür? VP: In Österreich nicht. LA: Haben Sie jemals etwas gearbeitet? VP: Nein. LA: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Indien finanziert? VP: Ich habe mit meiner Familie gelebt, ich hatte kein eigenes Einkommen. Ich wurde von meiner Familie unterstützt. LA: Wann haben Sie Indien nach Österreich verlassen? VP: Am 15.10.2015 LA: Wann konkret sind Sie in Österreich eingereist? VP: Am 24.11.2015 LA: Wo waren Sie im Zeitraum von Ihrer Ausreise nach Indien bis zu Ihrer Einreise nach Österreich? VP: Ich bin von Indien nach Moskau geflogen. Anschließend bin ich über den Landweg nach Österreich gekommen. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, durch welche Länder ich durchgereist bin. LA: Sind Sie illegal in Österreich eingereist? VP: Ja, illegal. LA: Sind Sie seit Ihrer Ausreise wieder in Indien eingereist? VP: Nein. LA: Haben Sie einen Asylantrag in einem anderen Land gestellt? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? Familie? Angehörige? VP: Nein, außer meine Frau, die lebt hier. Befragt gebe ich an, dass Sie gemeinsam mit mir geflüchtet ist. LA: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus? VP: Ja. In meiner Freizeit mache ich einen Deutschkurs von 15-18 Uhr. LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? VP: Ich bekomme Geld von der Caritas. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein, ich bin kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? VP: Ich würde hier gerne studieren und eine Familie gründen. Befragt gebe ich an, dass ich Technik studieren möchte. LA: Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nennen Sie Ihre Fluchtgründe! VP: Wir haben einander geliebt und geheiratet. Mein Schwiegervater war sehr dagegen. Mein Schwiegervater ist in der Politik beschäftigt, er hat uns beide bedroht, dass er uns töten lassen wird. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe VP: Nein, ich habe keine weiteren Fluchtgründe. Vorhalt: Das ist vage und unkonkret. Bitte konkretisieren Sie Ihre Fluchtgründe! VP: Ich habe bereits erwähnt, dass wir aus Liebe geheiratet haben. Es wird in unserem Kulturkreis nicht gewünscht, das ist eine Schande für die Eltern, besonders für die Eltern von dem Mädchen. Mein Schwiegervater ist sehr einflussreich, weil er in der Politik tätig ist. Er hat uns bedroht, dass er uns umbringen lassen wird. LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt? VP: Ja, als ich geheiratet habe. Auff. Bitte machen Sie konkrete Angabe rund um die Bedrohung! VP: Bevor ich geheiratet habe, wurde ich auch bedroht. Und es wurde mir gesagt, dass ich dieses Mädchen in Ruhe lassen soll, sonst werden Sie mich umbringen. Nach der Heirat sind die Personen zu mir gekommen und haben gesagt, dass ich dieses Mädchen in Ruhe lassen soll, sonst werden sie mich umbringen. Wir haben dann unseren Wohnort gewechselt. Mein Schwiegervater ist sehr einflussreich, durch seine Beziehungen hat er unseren Wohnort herausgefunden und Leute zu uns geschickt, die Leute haben uns gesagt, dass sie uns beide umbringen werden. Dann habe ich Angst um unsere Leben bekommen und entschieden, dass wir Indien verlassen müssen. LA: Das ist vage und unkonkret. Können Sie detaillierte Angaben rund um diesen Vorfall machen? VP: Im Jänner 2013 haben wir geheiratet. Ungefähr 14 Tage nach unserer Eheschließung, sind die Personen zu uns gekommen und haben uns bedroht. Wir haben damals in meinem Heimatort XXXX gewohnt. Wir haben uns dann entschieden diesen Ort zu verlassen und sind nach XXXX gegangen. Wie ich bereits gesagt habe, ist ihr Vater sehr einflussreich. Er hat unseren Wohnort herausgefunden und hat Leute geschickt. Die Personen haben gesagt, ich muss dieses Mädchen verlassen, ansonsten werden sie uns beide umbringen. Wir haben dann Angst bekommen und sind geflüchtet.VP: Im Jänner 2013 haben wir geheiratet. Ungefähr 14 Tage nach unserer Eheschließung, sind die Personen zu uns gekommen und haben uns bedroht. Wir haben damals in meinem Heimatort römisch 40 gewohnt. Wir haben uns dann entschieden diesen Ort zu verlassen und sind nach römisch 40 gegangen. Wie ich bereits gesagt habe, ist ihr Vater sehr einflussreich. Er hat unseren Wohnort herausgefunden und hat Leute geschickt. Die Personen haben gesagt, ich muss dieses Mädchen verlassen, ansonsten werden sie uns beide umbringen. Wir haben dann Angst bekommen und sind geflüchtet. LA: Können Sie die Personen konkret beschreiben? VP: Es waren normale Inder. Auff. Das ist vage und unkonkret. Machen Sie konkrete Angaben! VP: Ich kann sonst nichts erzählen. LA: Erzählen Sie mir etwas von diesem Mädchen! VP: Ich habe sie im College kennengelernt. Sie hat mir gefallen. Dann haben wir entschieden zu heiraten. XXXX .VP: Ich habe sie im College kennengelernt. Sie hat mir gefallen. Dann haben wir entschieden zu heiraten. römisch 40 . LA: Wie lange sind Sie zusammen? VP: Seit 2013 LA: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Schwiegervater! VP: Er ist in der Politik tätig. Das ist alles was ich über ihn weiß Auff. Das ist vage und unkonkret. Machen Sie rund um Ihren Schwiegervater detaillierte Angaben! VP: Ich kann nichts über ihn erzählen, nur dass er in der Politik tätig ist. LA: Erzählen Sie mir etwas Konkretes über seine Tätigkeit in der Politik! VP: XXXX , mehr weiß ich nicht.VP: römisch 40 , mehr weiß ich nicht. Auff. Das ist vage und unkonkret. Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um den Vater von Ihrer Frau! VP: Nein. LA: Was wissen Sie von dieser Partei? VP: Ich weiß nichts. LA: Wissen Sie seine Funktion in dieser Partei? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals persönlichen Kontakt mit Ihrem Schwiegervater? VP: Ich habe ihn einmal getroffen. LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt? VP: Ja. LA: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt? A: Nein. LA: Waren Sie bei der Polizei wegen dem Vorfall? VP: Ja. LA: Fahren Sie fort bitte! VP: Die Polizei hat nichts getan. LA: Warum war die Familie von Ihrer Frau gegen die Heirat? VP: Meine Frau gehört zu einer reichen Familie. Meine Familie ist arm. Das haben sie ihrer Tochter nicht gewünscht. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Möchten Sie das? VP: Nein, ich weiß wie die Lage in Indien ist. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Ja. LA: Konnten Sie sich konzentrieren? VP: Ja. LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? VP: Man würde uns umbringen. LA: Möchten Sie noch etwas angeben? Hatten Sie die Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen für wichtig erscheint? A: Nein, ich möchte nichts hinzufügen. Ich hatte die Möglichkeit alles zu erzählen. Das sind alle meine Fluchtgründe." Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: "LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Benötigen Sie derzeit Medikamente? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Ich bin gesund. Befragt gebe ich an, dass keine Medikamente nehme. LA: Fühlen Sie sich heute körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? VP: Ja LA: Haben Sie Ihre weiße Karte dabei? Stimmen alle Daten auf der weißen Karte? VP: Ja, befragte gebe ich an, dass die Daten auf der Karte korrekt sind. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein LA: Verstehen Sie die anwesenden Dolmetscher gut? VP:. Ja Anm.: Dem AW wird deutlich gemacht, dass er bei Unklarheiten gerne nachfragen darf.Anmerkung, Dem AW wird deutlich gemacht, dass er bei Unklarheiten gerne nachfragen darf. LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten? VP: Nein, werde ich nicht. LA: Wie heißen Sie, wann und wo sind sie geboren? VP: XXXX , geboren am XXXX in Bez. XXXX , Dorf XXXX /Indien geboren.VP: römisch 40 , geboren am römisch 40 in Bez. römisch 40 , Dorf römisch 40 /Indien geboren. LA: Können Sie Personenbezogene Dokumente in Vorlage bringen? VP: Nein. LA: Wieso nicht? VP: Ich habe nix. In Indien habe ich Dokumente LA: Können Sie die Dokumente besorgen? VP: Ich kann das nicht. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Ich habe nie einen Reisepass besessen LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Ich bin indische Staatsangehörige. LA: Werden Sie ausschließlich in Indien verfolgt? VP: Ja. LA: Hatten Sie Probleme mit Sicherheitsbehörden oder anderen staatlichen Intuitionen (Militär, Gericht, Polizei)? VP: Mein Papa ist in der Politik tätig, er ist sehr einflussreich. Die Leute von ihm haben uns verfolgt, weil wir geheiratet haben. Diese Leute wollten uns umbringen. LA: Haben Sie sich in Indien religiös oder politisch betätigt? VP: Nein. LA: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich konzentrieren? VP: Ja. LA: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? VP: Dorf XXXX , XXXX , Bez. XXXX gemeinsam mit meinem Ehemann.VP: Dorf römisch 40 , römisch 40 , Bez. römisch 40 gemeinsam mit meinem Ehemann. LA: Wie lange haben Sie dort gewohnt? VP: zwei Wochen LA: Wem hat dieses Haus gehört? VP: Das ist ein Familienhaus, das hat dem Vater von meinem Ehemann gehört. LA: Wer hat noch dort mit Ihnen gewohnt? VP: Die Eltern von meinem Ehemann, mein Ehemann und die Schwester von meinem Ehemann. LA: Haben Ihre Familienangehörigen noch Besitztümer in Indien, wie z. B: Häuser, Geschäfte oder Grundstücke? VP: Ja, meine Familie hat Grundstücke und Häuser und auch Ackerland. Anm: Angaben über die Familienangehörigen stimmen mit der Erstbefragung überein.Anmerkung, Angaben über die Familienangehörigen stimmen mit der Erstbefragung überein. LA: Wohnen Ihre Familienmitglieder nach wie vor in Indien? VP: Ja. LA: Haben Sie weitere Angehörige in Indien? VP: Ja, Onkel und Tanten. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen? VP: Nein. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Nein, überhaupt nicht. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Ja. LA: Können Sie Nachweise bringen? VP: Nein. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. F: Sind Sie schwanger? VP: Nein, wir wollten ein Kind haben. Ich habe mich anschließend untersuchen lassen und es wurde festgestellt, dass ich Anämie habe und schwer Kinder kriegen kann. LA: Welche Religion haben Sie? VP: Hinduismus LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Jatt LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Meine Muttersprache ist Hindi. Ich spreche Englisch und ein wenig Deutsch. Befragt gebe ich an, dass ich zurzeit einen A1 Kurs besuche. LA: Haben Sie Schulen in Indien besucht? VP: Ich bin zum College gegangen und habe dieses mit B.A. abgeschlossen. Dann war ich verliebt und wir haben geheiratet. LA: Haben Sie Nachweise dafür? VP: In Österreich nicht. LA: Haben Sie jemals etwas gearbeitet? VP: Nein. LA: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Indien finanziert? VP: Während meines Studiums hat mein Vater mich unterstützt, nach der Eheschließung hat mein Schwiegervater und Freunde von meinem Mann mich unterstützt. LA: Wann haben Sie Indien nach Österreich verlassen? VP: Am 15.10.2015 LA: Wann konkret sind Sie in Österreich eingereist? VP: Am 24.11.2015 LA: Wo waren Sie im Zeitraum von Ihrer Ausreise nach Indien bis zu Ihrer Einreise nach Österreich? VP: Ich bin von Indien nach Moskau geflogen. Anschließend bin ich über den Landweg nach Österreich gekommen. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, durch welche Länder ich durchgereist bin. LA: Sind Sie illegal in Österreich eingereist? VP: Ja, illegal. LA: Sind Sie seit Ihrer Ausreise wieder in Indien eingereist? VP: Nein. LA: Haben Sie einen Asylantrag in einem anderen Land gestellt? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? Familie? Angehörige? VP: Nein, außer meinen Mann, der lebt hier gemeinsam mit mir. Befragt gebe ich an, dass Sie gemeinsam mit mir geflüchtet ist. LA: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus? VP: Hier in unserer Hindu Gesellschaft gehen wir öfters auf Besuch. Wir haben hier nur ein paar Freunde. Manchmal koche ich. Wir gehen oft spazieren. LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? VP: Ich bekomme Geld von der Caritas. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein, ich bin kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? VP: Zuerst werde ich Deutsch lernen und verschiedene Deutsch Kurse absolvieren. Und wenn ich eine Arbeit finden würde, würde ich gerne arbeiten gehen. Befragt gebe ich an, dass ich gerne Pflegehelferin arbeiten würde. LA: Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nennen Sie Ihre Fluchtgründe! Anm: AW beginnt zu grinsen.Anmerkung, AW beginnt zu grinsen. VP: Mein Papa hat uns bedroht, dass er uns umbringen lassen wird. Mein Papa ist sehr hartnäckig, wenn er irgendwas sagt, dann macht er das auch. Wir haben dann Angst um unser Leben bekommen. Deswegen haben wir Indien verlassen. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein, ich habe keine weiteren Fluchtgründe. Vorhalt: Das ist vage und unkonkret. Bitte konkretisieren Sie Ihre Fluchtgründe! VP: 2 Wochen nach unserer Eheschließung sind die Männer zu uns gekommen und haben uns bedroht. Wir sind von dort weggegangen. Aber dort hat mein Papa uns ausfindig gemacht. LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt? VP: Ja, die Männer von meinem Papa sind gekommen und haben mich bedroht. Auff. Das ist vage und unkonkret. Bitte machen Sie konkrete Angabe rund um die Bedrohung! VP: Ich weiß nicht, wann diese Männer zu uns gekommen sind. Sie haben uns gesagt, wenn ich XXXX , meinen Ehemann, nicht verlassen werde, werden sie mich umbringen. Weil es ein Befehl von meinem Papa ist. Dann sind sie weggegangen.VP: Ich weiß nicht, wann diese Männer zu uns gekommen sind. Sie haben uns gesagt, wenn ich römisch 40 , meinen Ehemann, nicht verlassen werde, werden sie mich umbringen. Weil es ein Befehl von meinem Papa ist. Dann sind sie weggegangen. LA: Das ist vage und unkonkret. Können Sie detaillierte Angaben rund um diesen Vorfall machen? VP: Ich kann keine weiteren Angaben zu diesem Vorfall machen. Vor 2 oder 3 Monaten hatte ich Kontakt mit meinem Schwiegervater. Er hat mir erzählt, dass mein Vater einen Brief an den Vater meines Ehemannes gesendet hat. Er hat dort geschrieben, dass wenn ich mit meinem Ehemann zurück nach Indien kommen würde, dass er uns umbringen würde. Er hat auch Connections zum Flughafen und wenn unsere Namen auf der Passagierliste stehen würden, würde der dies sofort erfahren. LA: Wo befindet sich dieser Brief jetzt? VP: Dieser Brief ist in Indien bei meinem Schwiegervater. Ich kann diesen Brief aber herkommen lassen. Dies würde 2-3 Wochen ungefähr dauern. LA: Können Sie die Personen konkret, die Sie bedroht haben, beschreiben? VP: Sie haben ausgesehen wie normale indische Bürger. Auff. Das ist vage und unkonkret. Machen Sie konkrete Angaben! VP: Sie haben ausgesehen wie normale Inder. Ich kann sonst nichts erzählen. LA: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Ehemann! VP: Er ist sehr nett. Er hilft mir immer. Er steht auf meiner Seite. XXXX heißt er.VP: Er ist sehr nett. Er hilft mir immer. Er steht auf meiner Seite. römisch 40 heißt er. LA: Wie lange sind Sie zusammen? VP: Seit 2013 LA: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Vater! VP: Er ist sehr jähzornig. Wenn er etwas sagt, macht er das auch, das ist seine Strategie im Leben. Auff. Das ist vage und unkonkret. Machen Sie bitte rund um Ihren Vater detaillierte Angaben! VP: Mein Vater hat meine ganze Schulbildung bezahlt, er hat immer auf uns aufgepasst, ich habe noch einen Bruder. Er war immer sehr nett zu uns und hat alles gemacht, wenn wir etwas verlangt haben. Aber er war sehr gegen meine Heirat aus Liebe. Er hat uns immer gewarnt, dass wir nicht aus Liebe heiraten sollen, er war sehr für arrangierte Eheschließungen. LA: Erzählen Sie mir etwas Konkretes über seine Tätigkeit in der Politik! VP: Er ist in der XXXX tätig. Ich habe über seine genaue Tätigkeit nie gefragt.VP: Er ist in der römisch 40 tätig. Ich habe über seine genaue Tätigkeit nie gefragt. Auff. Das ist vage und unkonkret. Machen Sie bitte konkrete Angaben zu seiner Tätigkeit! VP: Nein. LA: Was wissen Sie von dieser Partei? VP: Ich interessierte mich nicht für Politik. LA: Wissen Sie seine Funktion in dieser Partei? VP: Nein. LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt? VP: Zwei Mal wurde ich bedroht. LA: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt? A: Nein. LA: Waren Sie bei der Polizei wegen dem Vorfall? VP: Nein, ich bin nicht zur Polizei gegangen. LA: Warum war Ihre Familie gegen die Heirat? VP: Weil mein Vater sehr gegen die Liebesheirat war und zweitens weil wir reich sind und die Familie meines Ehemanns sehr arm ist. In meinem Dorf achtet man sehr darauf, ob man in eine reiche oder arme Familie heiratet. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Möchten Sie das? VP: Nein, ich brauche das nicht. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Ja. LA: Konnten Sie sich konzentrieren? VP: Ja. LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? VP: Ich wäre in Lebensgefahr. LA: Möchten Sie noch etwas angeben? Hatten Sie die Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen für wichtig erscheint? A: Nein, ich möchte nichts hinzufügen. Ich hatte die Möglichkeit alles zu erzählen. Das sind alle meine Fluchtgründe." Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier). Zum Fluchtgrund hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer beweiswürdigend fest: "Im Folgenden wird nun ausgeführt, weshalb ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt wird: Es fehlt Ihren Angaben für das Verlassen Ihres Heimatlandes an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen aus Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Bezüglich der Gründe für Ihre Ausreise und Asylantragstellung haben Sie in Ihrer Ersteinvernahme zusammengefasst behauptet, dass Sie wegen eines Konfliktes zwischen der Familie Ihrer Geliebten, hätten fliehen müssen. Der Vater Ihrer Geliebten wäre ein sehr mächtiger und reicher Politiker und Ihre Ehefrau und Sie wären mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten dann aus Angst um Ihr Leben Indien verlassen. In Ihrer Einvernahme am 21.08.2017 verhielten Sie sich äußerst unkooperativ. Zu Ihren Fluchtgründen befragt meinten Sie kurz, dass Sie einander geliebt und geheiratet haben. Ihr Schwiegervater wäre sehr dagegen gewesen. Da er in der Politik beschäftigt sei, hätte er sowohl Ihnen als auch Ihrer Frau gedroht, dass er sie töten lassen wird. Sie wurden darauf hingewiesen, dass für eine genaue Beurteilung Ihres Vorbringens mehr Details notwendig sind. Darauf antworten Sie lapidar, dass Sie aus Liebe geheiratet hätten. Es wäre in Ihrem Kulturkreis nicht gewünscht, das ist eine Schande für die Eltern, besonderns für die Eltern von dem Mädchen. Befragt nach der persönliche Bedrohung beziehungsweise nach der persönlichen Verfolgung, gaben Sie an, dass dies passiert sei, als Sie geheiratet hätten. Aufgefordert konkrete Angaben rund um die Bedrohung zu machen, gaben Sie an, dass bevor Sie geheiratet hätte, wurden Sie auch bedroht. Es wurde Ihnen gesagt, dass Sie dieses Mädchen in Ruhe lassen sollten, da man Sie sonst umbringen würde. Nach der Heirat wären Personen zu Ihnen gekommen und hätten dies erneut zu Ihnen gesagt. Ihr Schwiegervater wäre sehr einflussreich, durch seine Beziehungen, habe er den Wohnort herausgefunden und diese besagten Leute zu Ihnen zu schicken. Die Personen hätten zu Ihnen und zu Ihrer Frau gesagt, sie würden Sie umbringen. Aus Angst hätten Sie gemeinsam mit Ihrer Frau Indien verlassen. Aufgefordert detaillierte Angaben rund um diesen Vorfall zu machen, gaben Sie an, dass dies 14 Tage nach Ihrer Eheschließung gewesen wären. Die Personen sind gekommen und hätten Sie bedroht. Befragt ob Sie die Personen konkret beschreiben könnten, gaben Sie lapidar an: " Es waren normale Inder" (vgl. Seite 7) Da diese Aussage sehr vage und unkonkret ist, wurden Sie erneut aufgefordert mit der Bitte konkrete Angaben zu machen. Dabei behaupten Sie lediglich, dass Sie nichts erzählen könnten." Es waren normale Inder" vergleiche Seite 7) Da diese Aussage sehr vage und unkonkret ist, wurden Sie erneut aufgefordert mit der Bitte konkrete Angaben zu machen. Dabei behaupten Sie lediglich, dass Sie nichts erzählen könnten. Dazu darf zusätzlich angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörden ist, durch Nachfragen Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörden, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. diese auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert. Weiters ist festzuhalten, dass Sie einerseits eine Ehe zu einer Frau namens XXXX behaupten und Sie andererseits bzgl. dieser Frau, nicht in der Lage waren fundierte Auskünfte zu erteilen! Nachgefragt haben Sie beim BFA bzgl. dieser Frau angegeben, dass seit 2013 zusammen gewesen wären.Weiters ist festzuhalten, dass Sie einerseits eine Ehe zu einer Frau namens römisch 40 behaupten und Sie andererseits bzgl. dieser Frau, nicht in der Lage waren fundierte Auskünfte zu erteilen! Nachgefragt haben Sie beim BFA bzgl. dieser Frau angegeben, dass seit 2013 zusammen gewesen wären. Aufgefordert etwas bzgl. dieser Person zu erzählen und über diese Person detaillierte Angaben zu machen haben Sie nur "ausweichende" Antworten gegeben. Befragt nach Ihrem Schwiegervater, der auch der ausschlaggebende Grund für Ihre Flucht sei, konnten Sie keinerlei Angaben machen. Sie gaben lediglich an: " Er ist in der Politik tätig. Das ist alles was ich über ihn weiß." (vgl. Seite 8) Auch über seine politische Tätigkeit konnten Sie keinerlei Angaben machen.Aufgefordert etwas bzgl. dieser Person zu erzählen und über diese Person detaillierte Angaben zu machen haben Sie nur "ausweichende" Antworten gegeben. Befragt nach Ihrem Schwiegervater, der auch der ausschlaggebende Grund für Ihre Flucht sei, konnten Sie keinerlei Angaben machen. Sie gaben lediglich an: " Er ist in der Politik tätig. Das ist alles was ich über ihn weiß." vergleiche Seite 8) Auch über seine politische Tätigkeit konnten Sie keinerlei Angaben machen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Menschen, die sich in einer Beziehung bzw wie in Ihrem Fall in einer Ehe befinden sich gegenseitig kennen und über ein Mindestmaß an Wissen bzgl. deren nächste Angehörigen (Geschwister/Eltern etc.) verfügen. Über ein solches Wissen verfügen Sie ganz offensichtlich nicht. Im Zuge der Einvernahme meinten Sie dass Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung nicht verfolgt wurden. Aufgrund der genannten Umstände ist es Ihnen nicht gelungen Verfolgung glaubhaft zu machen! Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie zukünftig in Indien Verfolgung zu befürchten hätten." Zum Fluchtgrund hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Beschwerdeführerin beweiswürdigend fest: "Im Folgenden wird nun ausgeführt, weshalb ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt wird: Es fehlt Ihren Angaben für das Verlassen Ihres Heimatlandes an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen aus Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Bezüglich der Gründe für Ihre Ausreise und Asylantragstellung haben Sie in Ihrer Ersteinvernahme zusammengefasst behauptet, dass Sie von Ihrem Vater bedroht worden wären, da Ihr Vater gegen Ihre Heirat gewesen wäre. Ihr Vater sei ein mächtiger Politiker. Er hätte ihnen gesagt, dass er Sie und Ihren Gatten umbringen lassen würde. In Ihrer Einvernahme am 21.08.2017 verhielten Sie sich äußerst unkooperativ. Zu Ihren Fluchtgründen befragt meinten Sie kurz, dass Ihr Vater Sie und Ihren Gatten bedroht hätte, dass er Sie umbringen lassen wird. Ihr Vater sei sehr hatnäckig, denn was er sagt, würde er auch machen. Sie hätten dann aus Angst um Ihr Leben Indien verlassen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass für eine genaue Beurteilung Ihres Vorbringens mehr Details notwendig sind. Darauf antworten Sie lapidar, dass zwei Wochen nach Ihrer Eheschließung Männer zu Ihnen gekommen wären und Sie bedroht hätten. Befragt nach der persönliche Bedrohung beziehungsweise nach der persönlichen Verfolgung, gaben Sie an, dass die Männer von Ihrem Vater Sie bedroht hätten. Aufgefordert konkrete Angaben rund um die Bedrohung zu machen, gaben Sie an, Sie wüssten nicht wann die Männer zu Ihnen gekommen sind. Sie haben nur gesagt, wenn ich meinen Ehemann nicht verlassen werde, würden Sie sie umrbingen. Dies wäre ein Befehl von Ihrem Vater gewesen. Aufgefordert detaillierte Angaben rund um diesen Vorfall zu machen, gaben Sie an, dass Sie keine weiteren Angaben zu diesem Vorfall machen können. Dazu darf zusätzlich angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörden ist, durch Nachfragen Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörden, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. diese auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert. Weiters ist festzuhalten, dass Sie einerseits eine Verfolgung durch Ihren Vater behaupten aufgrund seiner politischen Macht. Anderserseits waren Sie nicht in der Lage fundierte Auskünfte über Ihren Vater zu erteilen! Aufgefordert detaillierte Angaben zu machen haben Sie nur "ausweichende" Antworten gegeben. Befragt nach Ihrem Vater, der auch der ausschlaggebende Grund für Ihre Flucht sei, konnten Sie keinerlei Angaben machen. Sie gaben lediglich an: " Er ist sehr jähzornig. Wenn er etwas sagt, macht er das auch, das ist seine Strategie im Leben." (vgl. Seite 8)Weiters ist festzuhalten, dass Sie einerseits eine Verfolgung durch Ihren Vater behaupten aufgrund seiner politischen Macht. Anderserseits waren Sie nicht in der Lage fundierte Auskünfte über Ihren Vater zu erteilen! Aufgefordert detaillierte Angaben zu machen haben Sie nur "ausweichende" Antworten gegeben. Befragt nach Ihrem Vater, der auch der ausschlaggebende Grund für Ihre Flucht sei, konnten Sie keinerlei Angaben machen. Sie gaben lediglich an: " Er ist sehr jähzornig. Wenn er etwas sagt, macht er das auch, das ist seine Strategie im Leben." vergleiche Seite 8) Dann wiederrum behaupteten Sie: " Mein Vater hat meine ganze Schulbildung bezahlt, er hat immer auf uns aufgepasst, ich habe noch einen Bruder. Er war immer sehr nett zu uns und hat alles gemacht, wenn wir etwas verlangt haben. Aber er war sehr gegen meine Heirat aus Liebe. Es hat uns immer gewarnt, dass wir nicht aus Liebe heiraten sollen, er war sehr für arrangierten Eheschließungen." (vgl. Seite 8) Auch über seine politische Tätigkeit konnten Sie keinerlei Angaben machen. "Ich interessierte mich nicht für Politik" (vgl. Seite 8).vergleiche Seite 8) Auch über seine politische Tätigkeit konnten Sie keinerlei Angaben machen. "Ich interessierte mich nicht für Politik" vergleiche Seite 8). Im Zuge der Einvernahme meinten Sie dass Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung nicht verfolgt wurden. Aufgrund der genannten Umstände ist es Ihnen nicht gelungen Verfolgung glaubhaft zu machen! Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie zukünftig in Indien Verfolgung zu befürchten hätten." Rechtlich wurde daraus gefolgert, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen seien, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb ihnen nicht der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen sein. Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für die Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, zumal erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführer als gesunde, junge Personen sich im Heimatland eine Existenz aufbauen können. Zu Spruchpunkt III. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden und die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als kurz zu bezeichnen sei.Rechtlich wurde daraus gefolgert, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen seien, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb ihnen nicht der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen sein. Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für die Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, zumal erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführer als gesunde, junge Personen sich im Heimatland eine Existenz aufbauen können. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden und die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als kurz zu bezeichnen sei. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Indien und miteinander verheiratet. Sie gehören dem Hinduismus an und stammen aus dem Bundesstaat Haryana. Am 27.11.2015 stellten sie gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Grundschulausbildung sowie dreijähriges Studium an einem College, welches dieser mit einem BA abschloss. In Indien leben die Eltern sowie die Schwester des Beschwerdeführers sowie Onkel und Tanten. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Grundschulausbildung sowie dreijähriges Studium an einem College, welches diese mit einem BA abschloss. In Indien leben die Eltern sowie der Bruder der Beschwerdeführerin sowie Onkel und Tanten. Im österreichischen Bundesgebiet verfügen die Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Sie haben ein A1 Deutsch-Zertifikat vorgelegt. Sie sind nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Sie gehen keiner Beschäftigung nach. Sie sind gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland aus den von ihnen genannten Gründen verlassen haben. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zugrunde gelegt und insbesondere Folgendes festgestellt: Politische Lage: Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b). Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017 Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016 Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vergleiche USDOS 25.6.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vergleiche auch USDOS 25.6.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Indien hat im Jahr 1997 das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 16.8.2016). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2016). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN-Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 16.8.2016). Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016).Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016).Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 13.4.2016). Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 16.8.2016). Trotz der Trainings für senior police officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2016). Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016 Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 13.4.2016). Indien scheint im Korruptionsindex 2015 von Transparency International auf Platz 76 (Anmerkung: 2014 Platz 85 von 175) von insgesamt 168 Ländern auf (TI 2016). NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 13.4.2016). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 13.4.2016). Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 13.4.2016). Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Durch das vom Präsidenten im Jahr 2014 unterzeichnete Lok Pal und Lokayuktas Gesetz wurden unabhängige, staatliche Gremien eingerichtet, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Obwohl Modi und Angehörige seiner Regierung Unterstützung für das Gesetz signalisiert haben, gibt es wenig Belege dafür, dass es effektiv umgesetzt wird. Das 2005 geschaffene Recht auf Information (RTI) wird vor allem angewandt, um Transparenz zu steigern und korrupte Machenschaften aufzudecken, wobei es aber Fragen der Umsetzung gibt. Seit der Verabschiedung des Gesetzes sind mindestens 45 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und mehr als 250 angegriffen oder belästigt worden (FH 27.1.2016). Korruption behindert manchmal auch Regierungsprogramme zur Untersuchung behaupteter Korruption im Regierungsbereich. Einer speziellen Ermittlungsgruppe zufolge haben Beamte der Lokayukta, einem gesetzlichen Organ zur Korruptionsbekämpfung, Bestechungsgelder zum Schutz vor Korruptionsrazzien in Karnataka entgegengenommen. Dabei wurden zehn Personen verhaftet, einschließlich des Sohnes des Gerichtsombudsmannes (Ombudsman Justice Bhaskar) und dem Public Relations Officer von Lokayukta (USDOS 13.4.2016). Im Mai 2015 nahm die Lok Sabha (Volkskammer) Änderungen des Gesetzes zum Schutz von Informanten (Whistleblowers Protection Act) aus 2014 an. Mitglieder der Opposition kritisierten, dass dadurch die ohnehin schon begrenzten Auswirkungen des Gesetzes weiter aufgeweicht würden (FH 27.1.2016). Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit unter anderem mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2015 auf das Thema Korruption (USDOS 13.4.2016). Die Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November 2015] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt ein Webportal und eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen (USDOS 13.4.2016). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse ("Public interest litigation petitions") bei jedem Obersten Gericht oder direkt beim Obersten Bundesgericht, dem "Supreme Court" einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Indian Kashmir, http://www.ecoi.net/local_link/310322/448267_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 12.12.2016 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 3 Millionen aus), darunter viele in- und ausländischer Menschenrechtsorganisationen (AA 16.8.2016), die sich für soziale Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte einsetzen (USDOS 13.4.2016). Diese können grundsätzlich frei (AA 16.8.2016) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 13.4.2016). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.). Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 16.8.2016), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 13.4.2016). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 16.8.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 16.8.2016). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 13.4.2016), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens kommt es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 16.8.2016).Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 16.8.2016), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 13.4.2016). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 16.8.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 16.8.2016). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 13.4.2016), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens kommt es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 16.8.2016). Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung, Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren (FH 27.1.2015). Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen. Im Jahr 2016 annullierten die Behörden die FCRA Lizenzen von etwa 20.000 NGOs wegen Nichteinhaltung von FCRA Bestimmungen, darunter auch wegen nicht genehmigter ausländischer Finanzierung. Damit bleiben 13.000 legale NGOs und es wurden 2000 erstmalige Registrierungsersuchen beim Innenministerium eingebracht (TOI 27.1.2016). Die Regierung traf sich in der Regel mit inländischen NGOs, reagierte auf ihre Anfragen und ergriff als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) arbeitet kooperativ mit zahlreichen NGOs zusammen und mehrere Ausschüsse der NHRC arbeiten mit NGO Vertretern zusammen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung TOI -Times of India (27.12.2016): FCRA licences of 20.000 NGOs cancelled, http://timesofindia.indiatimes.com/india/fcra-licences-of-20000-ngos-cancelled/articleshow/56203438.cms, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 12.12.2016 Ombudsmann Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 13.4.2016). Die NHRC untersucht Menschenrechtsverletzungen auf Antrag oder von Amts wegen, richtet Empfehlungen an die Regierung oder den Obersten Gerichtshof und kann die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei (ÖB 12.2016). Der NHRC behandelt rund 8000 Beschwerden pro Jahr. Ihr steht ein ehemaliger Richter des Obersten Gerichtshofs vor (FH 27.1.2016). 23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt ist (USDOS 13.4.2016). Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, Fälle nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verletzer geleitet werden sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert (USDOS 13.4.2016). Indien befindet sich im Pressefreiheits-Index 2016 auf Platz 133 von 180 Ländern und hat sich im Vergleich zu 2015 um drei Plätze verbessert (RwB 2016). Die unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus. Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen und Feindschaften zwischen Gruppen provozieren könnten und die Behörden haben sich auf diese Regeln berufen, um Printmedien, Rundfunk und Fernsehen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Büchern einzuschränken. Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM Radio und beschränkt die Vergabe von Lizenzen an FM Radiostationen auf jene Sender, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 13.4.2016). Menschrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale finden in Berichterstattung breit Niederschlag. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, arbeiten frei (AA 16.8.2016). Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat Kontrolle aus (Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden öffentlich diskutiert (AA 16.8.2016). Indien hat mit derzeit ca. 460 Millionen Internetnutzern nach China die zweitgrößte Netzgemeinde der Welt (AA 16.8.2016). Es gibt jedoch einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwachte. IT Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu kriminalisieren (FH 27.1.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Sicherheitsbehörden haben weitgehende Überwachungsvollmachten und blockieren vereinzelt in ganzen Regionen den Zugang zum Netz, so z. B. bei den gewalttätigen Patidar-Ausschreitungen in Gujarat im August/September 2015 (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Meinungsfreiheit im Internet wird durch IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen z.B. auch rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen (AA 24.4.2015). Zwischen 25. und 28.9.2015 kam es zu einer Abschaltung des Internets in Jammu und Kaschmir mit der Begründung, eine Verschärfung der Spannungen zwischen muslimischen und hinduistischen Gemeinschaften zu verhindern. Die Abschaltung von 2G, 3G, GPRS und Breitbandinternet dauerte 82 Stunden (RwB 7.10.2015).Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat Kontrolle aus (Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden öffentlich diskutiert (AA 16.8.2016). Indien hat mit derzeit ca. 460 Millionen Internetnutzern nach China die zweitgrößte Netzgemeinde der Welt (AA 16.8.2016). Es gibt jedoch einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwachte. IT Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu kriminalisieren (FH 27.1.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Sicherheitsbehörden haben weitgehende Überwachungsvollmachten und blockieren vereinzelt in ganzen Regionen den Zugang zum Netz, so z. B. bei den gewalttätigen Patidar-Ausschreitungen in Gujarat im August/September 2015 (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Meinungsfreiheit im Internet wird durch IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen z.B. auch rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen (AA 24.4.2015). Zwischen 25. und 28.9.2015 kam es zu einer Abschaltung des Internets in Jammu und Kaschmir mit der Begründung, eine Verschärfung der Spannungen zwischen muslimischen und hinduistischen Gemeinschaften zu verhindern. Die Abschaltung von 2G, 3G, GPRS und Breitbandinternet dauerte 82 Stunden (RwB 7.10.2015). Aufgrund ihrer Berichterstattung waren einige Journalisten und Medienschaffende Gewalt und Belästigungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Wer in Indien Gewalt gegen Journalisten verübt, geht in der Regel straffrei aus. Obwohl im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Korruption, Politik, Verbrechen oder andere sensible Bereiche eine alarmierende Zahl von Journalisten getötet wurde, hat die Regierung noch keine Maßnahmen zum Schutz von Medienmitarbeitern getroffen (RwB 20.1.2016). Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen lokale Behörden Gesetze gegen Obszönität um Personen festzunehmen, die offenbar politische Reden hielten (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung RwB - Reporters without Borders
(2016): World press freedom index 2016,https://rsf.org/en/india, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung RwB - Reporters without Borders (7.10.2015): Three-day Internet ban prevents journalists from working in Kashmir, http://en.rsf.org/india-three-day-internet-ban-prevents-07-10-2015,48417.html, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung RwB - Reporters without Borders (20.1.2016): Renewed call for protection plan after third journalist murdered, https://rsf.org/en/news/renewed-call-protection-plan-after-third-journalist-murdered, , Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016), wenngleich es auch zu Einschränkungen kommen kann. Gemäß §144 der Strafprozessordnung sind die Behörden ermächtigt, das Recht auf freie Versammlung einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wann immer "sofortige Prävention oder schnelle Abhilfe" notwendig ist. Staatsgesetze, die auf diesen Vorgaben basieren, werden oft missbraucht, um das Abhalten von Treffen und Versammlungen einzuschränken. Ungeachtet dessen finden regelmäßig Protestveranstaltungen statt (FH 27.1.2016). Ein Antrag für das Abhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellt (ÖB 12.2016) und die Sicherheitskräfte manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an friedlichen Protesten teilnehmen, verhaften oder angreifen (USDOS 13.4.2016). In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 13.4.2016). Gewerkschaftliche Streiks und öffentliche Protestveranstaltungen können zur Lahmlegung des gesamten öffentlichen Lebens im betroffenen Gebiet und zu Gewalttätigkeiten führen. Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 8% der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind. Der "Essential Services Maintenance Act" erlaubt es der Regierung, Streiks in staatlichen Unternehmen zu verbieten (ÖB 12.2016) Bei der Organisation von internationalen Konferenzen kommt es zu Restriktionen und Genehmigungen aus dem Ministerium für Inneres können nur mithilfe von NGOs erlangt werden. Auch wenn das Genehmigungsverfahren in manchen Fällen langwierig ist, so werden die Berechtigungen von den Behörden doch routinemäßig erteilt (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 14.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016 Opposition Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabeten-Rate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z.B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz für Politiker, Versagung von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer

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