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{'item': 'W224 2172573-1'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 64§ 54a§ 54b§ 54c§ 91§ 25§ 61§ 92§ 9§ 10§ 2b§ 68§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW224 2172573-1 SpruchW224 2172573-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WE

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm §§ 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, iVm § 2b Abs. 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte mit ausgefülltem Formblatt vom 12.04.2017, eingelangt am 20.04.2017, bei der Universität Wien einen Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester
  2. Auf einem separaten Beiblatt verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde gegen die ihn betreffende Entscheidung W203 2134753-1 und führte aus, dass er von 01.01.2016 bis 31.12.2016 beim AMS als arbeitslos gemeldet war. Die Arbeitslosigkeit sei durch eine Pflegekarenz vom 03.03.2016 bis 02.06.2016 unterbrochen gewesen. Arbeitslosigkeit und Pflegekarenz seien den anderen Erlassgründen gleichzusetzen, weshalb der Senat der Universität Wien diese als Erlassgründe in die Satzung aufnehmen hätte müssen. Es widerspreche dem Gleichheitssatz und sei unsachlich, dass durch Erwerbstätigkeit in Anspruch genommene Personen den Erlass des Studienbeitrages beantragen könnten, Arbeitslose jedoch nicht. Beide Personengruppen seien hinsichtlich ihrer zeitlichen Inanspruchnahme, die sie vom Studieren abhalte, vergleichbar. Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe nämlich nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, also eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sei. Die Verfügbarkeit sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfüllt, wenn die Person Bedingungen rechtlicher oder faktischer Art habe, die von dieser erst beseitigt werden müssten, um jederzeit eine Arbeit annehmen zu können. Der Gesetzgeber würdige mit der Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG den Zeitaufwand des Studenten für seine Erwerbstätigkeit mit der Annahme, dass die Erwerbstätigkeit einen berücksichtigungswürdigen Hinderungsgrund für einen rechtzeitigen Abschluss des Studiums darstelle und der Studienbeitrag daher zu erlassen sei. Da erwerbs- bzw. arbeitslose Personen aufgrund all ihrer zum Erhalt des Anspruches auf Arbeitslosengeld zu erfüllenden Verpflichtungen zumindest im gleichen Ausmaß wie Erwerbstätige an ihrem Studium gehindert seien, müsse aufgrund der vom Gesetzgeber in § 92 Abs. 1 Z 5 UG zum Ausdruck gebrachten Wertung auch für erwerbs- bzw. arbeitslose Personen zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung dieselbe Rechtsfolge angewendet werden. Aufgrund der nur demonstrativen Aufzählung der Erlassgründe sei ein Analogieschluss daher geboten.
  3. Der Beschwerdeführer stellte mit ausgefülltem Formblatt vom 12.04.2017, eingelangt am 20.04.2017, bei der Universität Wien einen Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester
  4. Auf einem separaten Beiblatt verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde gegen die ihn betreffende Entscheidung W203 2134753-1 und führte aus, dass er von 01.01.2016 bis 31.12.2016 beim AMS als arbeitslos gemeldet war. Die Arbeitslosigkeit sei durch eine Pflegekarenz vom 03.03.2016 bis 02.06.2016 unterbrochen gewesen. Arbeitslosigkeit und Pflegekarenz seien den anderen Erlassgründen gleichzusetzen, weshalb der Senat der Universität Wien diese als Erlassgründe in die Satzung aufnehmen hätte müssen. Es widerspreche dem Gleichheitssatz und sei unsachlich, dass durch Erwerbstätigkeit in Anspruch genommene Personen den Erlass des Studienbeitrages beantragen könnten, Arbeitslose jedoch nicht. Beide Personengruppen seien hinsichtlich ihrer zeitlichen Inanspruchnahme, die sie vom Studieren abhalte, vergleichbar. Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe nämlich nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, also eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sei. Die Verfügbarkeit sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfüllt, wenn die Person Bedingungen rechtlicher oder faktischer Art habe, die von dieser erst beseitigt werden müssten, um jederzeit eine Arbeit annehmen zu können. Der Gesetzgeber würdige mit der Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG den Zeitaufwand des Studenten für seine Erwerbstätigkeit mit der Annahme, dass die Erwerbstätigkeit einen berücksichtigungswürdigen Hinderungsgrund für einen rechtzeitigen Abschluss des Studiums darstelle und der Studienbeitrag daher zu erlassen sei. Da erwerbs- bzw. arbeitslose Personen aufgrund all ihrer zum Erhalt des Anspruches auf Arbeitslosengeld zu erfüllenden Verpflichtungen zumindest im gleichen Ausmaß wie Erwerbstätige an ihrem Studium gehindert seien, müsse aufgrund der vom Gesetzgeber in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG zum Ausdruck gebrachten Wertung auch für erwerbs- bzw. arbeitslose Personen zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung dieselbe Rechtsfolge angewendet werden. Aufgrund der nur demonstrativen Aufzählung der Erlassgründe sei ein Analogieschluss daher geboten. Dem Antrag beigelegt waren ferner eine Kopie des Studentenausweises des Beschwerdeführers, eine Mitteilung des Sozialministeriums betreffend Pflegekarenz vom 21.03.2016 sowie ein Auszug betreffend die Daten des Steueraktes für 2016 und eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitsuche des AMS vom 12.04.
  5. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.04.2017, GZ. XXXX, wurde der Antrag auf Erlass des Studienbeitrags aufgrund von Berufstätigkeit für das Sommersemester 2017 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne die für den Erlass notwendige Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 5 UG nicht nachweisen.
  6. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.04.2017, GZ. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erlass des Studienbeitrags aufgrund von Berufstätigkeit für das Sommersemester 2017 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne die für den Erlass notwendige Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG nicht nachweisen. Nach Beanstandung durch den Beschwerdeführer wurde der Bescheid vom 28.04.2017 mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017, GZ.: XXXX, dahingehend abgeändert, dass (nunmehr) der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages aufgrund von Arbeitslosigkeit und Pflegekarenz für das Sommersemester 2017 abgewiesen wurde.römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass (nunmehr) der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages aufgrund von Arbeitslosigkeit und Pflegekarenz für das Sommersemester 2017 abgewiesen wurde.
  7. In der gegen den Bescheid vom 29.05.2017, GZ.: XXXX, fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem zugrunde liegenden Antrag und brachte ergänzend im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei auf die ausführliche Begründung des Beschwerdeführers nicht eingegangen und der Bescheid daher mit einem schweren Begründungsmangel behaftet. Der Senat der Universität Wien hätte den Erlassgrund "Arbeitslosigkeit" in seine Satzung aufnehmen müssen. Es sei unsachlich und willkürlich, dass die Universität Wien in ihrer Satzung Forschungsstipendianten, Mitarbeitern der Universität Wien und Studierendenvertretern den Studienbeitrag erlasse, arbeitslosen Studierenden und Studierenden, die in Pflegekarenz gehen würden, hingegen nicht. Andere Universitäten hätten auch andere Erlassgründe.
  8. In der gegen den Bescheid vom 29.05.2017, GZ.: römisch 40 , fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem zugrunde liegenden Antrag und brachte ergänzend im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei auf die ausführliche Begründung des Beschwerdeführers nicht eingegangen und der Bescheid daher mit einem schweren Begründungsmangel behaftet. Der Senat der Universität Wien hätte den Erlassgrund "Arbeitslosigkeit" in seine Satzung aufnehmen müssen. Es sei unsachlich und willkürlich, dass die Universität Wien in ihrer Satzung Forschungsstipendianten, Mitarbeitern der Universität Wien und Studierendenvertretern den Studienbeitrag erlasse, arbeitslosen Studierenden und Studierenden, die in Pflegekarenz gehen würden, hingegen nicht. Andere Universitäten hätten auch andere Erlassgründe. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erlassgründe anerkennen und der belangten Behörde die Rückerstattung des Studienbeitrages samt 4% Zinsen auferlegen.
  9. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 28.08.2017

§ 46UG ein Gutachten, GZ.

RMKGu 628 - 2016/17.4. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 28.08.2017

Paragraph 46, UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 628 - 2016/

  1. Seitens der belangten Behörde erging am 29.08.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde

§ 46UG 2002 i

Vm § 92 Abs. 1 UG und § 23 Abs. 1 des Satzungsteils Studienrecht, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 01.12.2014,5. Seitens der belangten Behörde erging am 29.08.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde

Paragraph 46, UG 2002 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, UG und Paragraph 23, Absatz eins, des Satzungsteils Studienrecht, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 01.12.2014,

  1. Stück, mangels Tatbestandsmäßigkeit als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, das Gesetz sehe für den Erlass des Studienbeitrages einen Tatbestand "Arbeitslosigkeit" bzw. "Pflegekarenz" nicht vor. Auch in die Satzung der Universität Wien seien diese Tatbestände nicht als Erlassgründe aufgenommen worden. Aus der Ermächtigung zur Schaffung weiterer Erlasstatbestände in § 92 UG könne keinesfalls eine umfassende Verpflichtung zur Aufnahme solcher Erlasstatbestände für jegliche soziale Härtefälle abgeleitet werden. Eine solche Regelung wäre, würde sie dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, von diesem zu schaffen.
  2. Stück, mangels Tatbestandsmäßigkeit als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, das Gesetz sehe für den Erlass des Studienbeitrages einen Tatbestand "Arbeitslosigkeit" bzw. "Pflegekarenz" nicht vor. Auch in die Satzung der Universität Wien seien diese Tatbestände nicht als Erlassgründe aufgenommen worden. Aus der Ermächtigung zur Schaffung weiterer Erlasstatbestände in Paragraph 92, UG könne keinesfalls eine umfassende Verpflichtung zur Aufnahme solcher Erlasstatbestände für jegliche soziale Härtefälle abgeleitet werden. Eine solche Regelung wäre, würde sie dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, von diesem zu schaffen.
  3. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
  4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2017, eingelangt am 06.10.2017, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Sommersemester
  6. Der Beschwerdeführer war von 01.01.2016 bis 02.03.2016 sowie von 03.06.2016 bis 16.11.2016 und von 19.11.2016 bis 31.12.2016 beim Arbeitsmarktservice Österreich als arbeitsuchend vorgemerkt und bezog Notstandshilfe. Für den Zeitraum von 03.03.2016 bis 02.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer Pflegekarenzgeld zuerkannt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, dem Antrag des Beschwerdeführers sowie der Auskunft der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde, den Zustellnachweis für den Bescheid vom 28.04.2017 vorzulegen, konnte nicht Folge geleistet werden. Die belangte Behörde gab allerdings die Auskunft, dass eine Zustellung des Bescheides vom 28.04.2017 an den Beschwerdeführer erfolgte und jener nach Zustellung die Formulierung des Spruches monierte sowie um Umformulierung des Spruches entsprechend seinem Antrag ersuchte. Dies sei auch der Grund für die Erlassung des abändernden Bescheides vom 29.05.2017, GZ.: XXXX, gewesen. Diese Auskunft der belangten Behörde ist glaubhaft, insbesondere da aus dem Akteninhalt kein anderer Grund ersichtlich ist, aus dem die Abänderung des Spruches sowie der Begründung des Bescheides vom 28.04.2017 erfolgt wäre.Dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde, den Zustellnachweis für den Bescheid vom 28.04.2017 vorzulegen, konnte nicht Folge geleistet werden. Die belangte Behörde gab allerdings die Auskunft, dass eine Zustellung des Bescheides vom 28.04.2017 an den Beschwerdeführer erfolgte und jener nach Zustellung die Formulierung des Spruches monierte sowie um Umformulierung des Spruches entsprechend seinem Antrag ersuchte. Dies sei auch der Grund für die Erlassung des abändernden Bescheides vom 29.05.2017, GZ.: römisch 40 , gewesen. Diese Auskunft der belangten Behörde ist glaubhaft, insbesondere da aus dem Akteninhalt kein anderer Grund ersichtlich ist, aus dem die Abänderung des Spruches sowie der Begründung des Bescheides vom 28.04.2017 erfolgt wäre.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lauten:3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lauten: "Studienbeitrag § 91.

(1)Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen

der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende

§ 64Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene StudienzeitParagraph 91,

(1)Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen

der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende

Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

  1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder
  2. eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder
  3. eines Erweiterungsstudiums

§ 54a

, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder3. eines Erweiterungsstudiums

Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder 4. eines Erweiterungsstudiums

§ 54b

, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder4. eines Erweiterungsstudiums

Paragraph 54 b,, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder 5. eines Erweiterungsstudiums

§ 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,5.

eines Erweiterungsstudiums

Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt, um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. [...] Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages § 92.

(1)Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassenParagraph 92,
(1)Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen
  1. für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
  2. für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
  3. wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht; 3a. wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den "Least Developed Countries"

der "DAC List of ODA Recipients" zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird; 4. welche die Voraussetzungen

§ 91Abs.

1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum

  1. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;
  2. welche die Voraussetzungen

Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum

  1. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;
  2. Studierenden, die die Voraussetzungen

§ 91Abs.

1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.5. Studierenden, die die Voraussetzungen

Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. 6. welche die Voraussetzungen

§ 91Abs.

1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;6. welche die Voraussetzungen

Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist; 7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe

dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe

dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.

(2)Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
(3)Studierende, denen

Abs. 1 Z 1 und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.

(3)Studierende, denen

Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.

(4)Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(5)Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
(6)Die Bundesministerin oder der Bundesminister und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung sind berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine gemeinsame Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können. Die Befreiung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Über die Befreiung hat das Rektorat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Auf die Befreiung besteht kein Rechtsanspruch. 3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Universität Wien, Satzungsteil Studienrecht, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Wien, ausgegeben am 30.11.2007, 8. Stück, Nr. 40, in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 24.06.2015, 26. Stück, Nr. 160, lauten: "Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages § 23.
(1)Neben den in § 92 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 angeführten Personengruppen ist der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag zu erlassen:Paragraph 23,
(1)Neben den in Paragraph 92, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 angeführten Personengruppen ist der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag zu erlassen:
  1. Behinderten mit einem durch Behindertenausweis des Bundessozialamtes nachzuweisenden Behinderungsgrad von zumindest 50%;
  2. den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (§ 94 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002) sowie dem wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) der Universität Wien, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität im Ausmaß von mindestens 90 Tagen während des vorangegangenen Semesters standen.
  3. den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, Universitätsgesetz 2002) sowie dem wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal (Paragraph 94, Absatz 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) der Universität Wien, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität im Ausmaß von mindestens 90 Tagen während des vorangegangenen Semesters standen.
  4. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

HSG 2014 (BGBl I 45/2014) wird der Studienbeitrag auf Antrag nach Maßgabe von lit. a bis d für die Dauer der Ausübung der Funktion in der Bundesvertretung oder in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien, längstens aber für vier Semester erlassen:3. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

HSG 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 45 aus 2014,) wird der Studienbeitrag auf Antrag nach Maßgabe von Litera a bis d für die Dauer der Ausübung der Funktion in der Bundesvertretung oder in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien, längstens aber für vier Semester erlassen: a. Volle Semester, in denen Studierende als Vorsitzender oder Vorsitzende der Bundesvertretung, der Universitätsvertretung, der Fakultäts-, Zentrums- oder Studienvertretung sowie als stellvertretende Vorsitzende der Bundesvertretung, der Universitätsvertretung, der Fakultäts- oder Zentrumsvertretung sowie als Mitglieder des Senats, der Curricularkommission (§ 25 Abs. 8 Z 3 UG) oder der Kommission zur Erstellung von Gutachten

§ 25Abs.

1 Z 12 UG tätig waren, werden voll angerechnet. Ebenso angerechnet werden volle Semester als stellvertretende Vorsitzende von Studienvertretungen, wenn der Studienvertretung fünf Mandatarinnen oder Mandatare gem. § 19 Abs. 3 HSG 2014 angehören.a. Volle Semester, in denen Studierende als Vorsitzender oder Vorsitzende der Bundesvertretung, der Universitätsvertretung, der Fakultäts-, Zentrums- oder Studienvertretung sowie als stellvertretende Vorsitzende der Bundesvertretung, der Universitätsvertretung, der Fakultäts- oder Zentrumsvertretung sowie als Mitglieder des Senats, der Curricularkommission (Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3, UG) oder der Kommission zur Erstellung von Gutachten

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, UG tätig waren, werden voll angerechnet. Ebenso angerechnet werden volle Semester als stellvertretende Vorsitzende von Studienvertretungen, wenn der Studienvertretung fünf Mandatarinnen oder Mandatare gem. Paragraph 19, Absatz 3, HSG 2014 angehören. b. Volle Semester, in denen Studierende in der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung als Mandatarinnen und Mandatare, Referentinnen und Referenten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter bzw. in einer Fakultäts-, Zentrums- oder Studienvertretung als Mandatarinnen und Mandatare tätig waren, werden halb angerechnet. c. Volle Semester, in denen Studierende als Mitglieder der Fakultäts-, Zentrums- oder Studienkonferenz tätig waren, werden zu einem Viertel angerechnet. d. Die Mitgliedschaft von Studierenden in einer Berufungs- oder Habilitationskommission oder curricularen Arbeitsgruppe wird im Semester der Konstituierung und unabhängig von der Dauer der Tätigkeit der jeweiligen Kommission zu einem Viertel angerechnet. Tätigkeiten in mehreren Organen

lit. a bis d innerhalb eines Semesters werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt. Ein Erlass wird nur für voll angerechnete Semester vorgenommen. Zeiten der Tätigkeit als Studienvertreterin oder Studienvertreter, die bereits zu einer Verlängerung der Bezugszeit für die Studienbeihilfe herangezogen wurden (§ 31 Abs. 2 HSG 2014), werden nicht berücksichtigt. Vor der Inanspruchnahme des Erlasses nach Z. 3 sind die gesetzlichen Erlassgründe oder Gründe

Z. 1 und 2 wahrzunehmen.Tätigkeiten in mehreren Organen

Litera a bis d innerhalb eines Semesters werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt. Ein Erlass wird nur für voll angerechnete Semester vorgenommen. Zeiten der Tätigkeit als Studienvertreterin oder Studienvertreter, die bereits zu einer Verlängerung der Bezugszeit für die Studienbeihilfe herangezogen wurden (Paragraph 31, Absatz 2, HSG 2014), werden nicht berücksichtigt. Vor der Inanspruchnahme des Erlasses nach Ziffer 3, sind die gesetzlichen Erlassgründe oder Gründe

Ziffer eins und 2 wahrzunehmen.

(2)Der Antrag auf Erlass kann bis zum Ende der Nachfrist

§ 61Abs.

2 Universitätsgesetz 2002 eingebracht werden. Die Funktion und die Dauer der Tätigkeit der Studienvertreterinnen und Studienvertreter

Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind von der jeweils zuständigen Wahlkommission

HSG 2014, Tätigkeiten

Abs. 1 Z 3 lit. c und d sind von der oder dem Vorsitzenden der Universitätsvertretung zu betätigen. Für Angehörige des wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) ist keine Antragstellung erforderlich.

(2)Der Antrag auf Erlass kann bis zum Ende der Nachfrist

Paragraph 61, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 eingebracht werden. Die Funktion und die Dauer der Tätigkeit der Studienvertreterinnen und Studienvertreter

Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sind von der jeweils zuständigen Wahlkommission

HSG 2014, Tätigkeiten

Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und d sind von der oder dem Vorsitzenden der Universitätsvertretung zu betätigen. Für Angehörige des wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonals (Paragraph 94, Absatz 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) ist keine Antragstellung erforderlich.

(3)Der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag ist rückzuerstatten, wenn eine Studierende oder ein Studierender
  1. einbezahlt, aber innerhalb der Zulassungsfrist ein Erlassgrund wirksam wird;
  2. einbezahlt, aber vor Beginn des Semesters ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt;
  3. einbezahlt, aber vor Ende der Nachfrist ihr oder sein Studium abschließt und ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt;
  4. einbezahlt, aber vor Ende der Nachfrist ihr oder sein Studium abbricht, ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt und die oder der Studierende im vorangegangenen Semester an der Universität Wien zugelassen war;
  5. einbezahlt, aber vor Ende der Nachfrist ihr oder sein Studium abbricht, ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt und die oder der Studierende im betreffenden Semester an der Universität Wien noch zu keiner Prüfung angetreten ist und auch keine wissenschaftliche Arbeiten zur Beurteilung vorgelegt hat;
  6. vor Ende der Nachfrist verstirbt.
(4)Die Differenz zwischen tatsächlich einbezahltem Betrag und gefordertem Studienbeitrag ist zurückzuerstatten, wenn zu viel einbezahlt wurde.
(5)Der tatsächlich einbezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn zu wenig einbezahlt wurde und dadurch keine Zulassung bzw. Meldung der Fortsetzung erreicht wurde." 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2017, lauten:3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2017,, lauten: "Erlass des Studienbeitrages

§ 92

des Universitätsgesetzes 2002"Erlass des Studienbeitrages

Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002 § 2b.

(1)Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages

§ 92Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.Paragraph 2 b,

(1)Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages

Paragraph 92, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

(2)[...]
(3)Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens
  1. Oktober bzw.
  2. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden
  3. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
  4. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4)Für den Nachweis der Gründe

§ 92Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

(4)Für den Nachweis der Gründe

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

  1. -
  2. [...]
  3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen

§ 9

des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich

§ 10

des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen

Paragraph 9, des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich

Paragraph 10, des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind. 4. [...]

(5)-
(7)[...]" Zu A) 1.
  1. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund einer Studienzeitüberschreitung iSd § 91 Abs. 1 UG für das Sommersemester 2017 einen Studienbeitrag zu entrichten und beantragte dessen "Rückerstattung".1.
  2. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund einer Studienzeitüberschreitung iSd Paragraph 91, Absatz eins, UG für das Sommersemester 2017 einen Studienbeitrag zu entrichten und beantragte dessen "Rückerstattung". 1.
  3. Ein Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 ist

§ 2bAbs. 3 Stubei

V 2004 bis zum 30.09.2017 zu stellen. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrags für das Sommersemester 2017 am 20.04.

  1. Der Antrag wurde daher fristgerecht gestellt.1.
  2. Ein Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 ist

Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 bis zum 30.09.2017 zu stellen. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrags für das Sommersemester 2017 am 20.04.

  1. Der Antrag wurde daher fristgerecht gestellt. 1.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2017 wurde der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages "auf Grund von Berufstätigkeit" abgewiesen. Mit Bescheid vom 29.05.2017 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 28.04.2017 von Amts wegen dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass des Studienbeitrages "auf Grund von Arbeitslosigkeit und Pflegekarenz" abgewiesen wurde. Auch die Begründung wurde dementsprechend geändert.

§ 68Abs.

2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Bei einer Abänderung eines Bescheides im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine materiellrechtliche Änderung des Bescheides. In Fällen einer materiell-rechtlichen Bescheidänderung tritt der abändernde Bescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, weshalb der abgeänderte Bescheid ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr erzeugt (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147; 27.02.2015, 2013/17/0286).Bei einer Abänderung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine materiellrechtliche Änderung des Bescheides. In Fällen einer materiell-rechtlichen Bescheidänderung tritt der abändernde Bescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, weshalb der abgeänderte Bescheid ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr erzeugt vergleiche VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147; 27.02.2015, 2013/17/0286). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ferner die Ansicht, dass die Begründung des Spruches nicht Gegenstand der Abänderung eines Bescheides

§ 68Abs.

2 AVG sein kann. Die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG auf ein bloßes Element der Bescheidbegründung ohne eigene normative Wirkung entspricht zwar nicht dem Gesetz, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist aber ausgeschlossen, weil der Gegenstand der materiellen Rechtskraft des abgeänderten Bescheides, aus dem ihm alleine Rechte erwachsen konnten, unberührt geblieben ist (VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ferner die Ansicht, dass die Begründung des Spruches nicht Gegenstand der Abänderung eines Bescheides

Paragraph 68, Absatz 2, AVG sein kann. Die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf ein bloßes Element der Bescheidbegründung ohne eigene normative Wirkung entspricht zwar nicht dem Gesetz, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist aber ausgeschlossen, weil der Gegenstand der materiellen Rechtskraft des abgeänderten Bescheides, aus dem ihm alleine Rechte erwachsen konnten, unberührt geblieben ist (VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311 mwN). Gegenständlich wurde mit dem abändernden Bescheid vom 29.05.2017 die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht verändert; der Gegenstand der materiellen Rechtskraft des abgeänderten Bescheides, nämlich die Abweisung des Antrages auf Erlass des Studienbeitrages, blieb unberührt, während sich die Begründung der Abweisung änderte. Fallbezogen erfolgte aus verfahrensrechtlicher Sicht daher weder durch den abändernden Bescheid vom 29.05.2017, noch durch die Beschwerdevorentscheidung, die an die Stelle des Bescheides vom 29.05.2017 tritt und diesen bestätigt, eine Rechtsverletzung, da durch keine dieser Entscheidungen die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem ursprünglichen Bescheid vom 28.04.2017 verschlechtert wurde. Somit ersetzt der abändernde Bescheid vom 29.05.2017 den Bescheid vom 28.04.2017 in vollem Umfang. 2.

  1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2017 bestätigt den abändernden Bescheid vom 29.05.2017, in welchem die Rechtsansicht geäußert wurde, dass weder das Gesetz noch die Satzung der Universität Wien die Tatbestände "Arbeitslosigkeit" und "Pflegekarenz" als Grund für einen Erlass des Studienbeitrages vorsehen. 2.
  2. § 92 Abs. 1 legt die Gründe für die Erlassung des Studienbeitrages demonstrativ fest. Einen der in § 92 Abs. 1 UG genannten Erlasstatbestände erfüllt der Beschwerdeführer nicht.2.
  3. Paragraph 92, Absatz eins, legt die Gründe für die Erlassung des Studienbeitrages demonstrativ fest. Einen der in Paragraph 92, Absatz eins, UG genannten Erlasstatbestände erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Durch die demonstrative Festlegung der Gründe für die Erlassung in § 92 Abs. 1 UG sind die Universitäten ermächtigt, in der Satzung weitere Gründe für eine Erlass des Studienbeitrages vorzusehen, die jedoch nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen dürfen (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar UG3, § 92,Durch die demonstrative Festlegung der Gründe für die Erlassung in Paragraph 92, Absatz eins, UG sind die Universitäten ermächtigt, in der Satzung weitere Gründe für eine Erlass des Studienbeitrages vorzusehen, die jedoch nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen dürfen vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar UG3, Paragraph 92,, II).römisch zwei). Die Universität Wien hat davon Gebraucht gemacht und im Satzungsteil Studienrecht, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Wien, ausgegeben am 30.11.2007,
  4. Stück, Nr. 40, in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 24.06.2015,
  5. Stück, Nr. 160, in § 23 Abs. 1 festgelegt, dass auch Behinderten mit einem Behinderungsgrad von zumindest 50%, Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie dem wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal der Universität Wien und unter näher definierten Voraussetzungen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern der Studienbeitrag zu erlassen ist. Weitere Gründe werden nicht genannt.Die Universität Wien hat davon Gebraucht gemacht und im Satzungsteil Studienrecht, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Wien, ausgegeben am 30.11.2007,
  6. Stück, Nr. 40, in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 24.06.2015,
  7. Stück, Nr. 160, in Paragraph 23, Absatz eins, festgelegt, dass auch Behinderten mit einem Behinderungsgrad von zumindest 50%, Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie dem wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal der Universität Wien und unter näher definierten Voraussetzungen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern der Studienbeitrag zu erlassen ist. Weitere Gründe werden nicht genannt. Ein Erlasstatbestand für arbeitslose Personen oder Personen in Pflegekarenz findet sich sohin weder unmittelbar in § 92 Abs. 1 UG noch in der Satzung der Universität Wien. Mangels einer fehlenden entsprechenden Rechtsgrundlage war daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 wegen Arbeitslosigkeit bzw. Pflegekarenz zwingend abzuweisen.Ein Erlasstatbestand für arbeitslose Personen oder Personen in Pflegekarenz findet sich sohin weder unmittelbar in Paragraph 92, Absatz eins, UG noch in der Satzung der Universität Wien. Mangels einer fehlenden entsprechenden Rechtsgrundlage war daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 wegen Arbeitslosigkeit bzw. Pflegekarenz zwingend abzuweisen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege eine echte planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen sei, ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlichen Verfahren (BVwG 15.10.2015, W224 2110920-1; VfGH 12.12.2016, E 2383/2015) hinzuweisen, in dem eine (teilweise) selbstständig erwerbstätige Beschwerdeführerin vorbrachte, dass nicht das auf ihrem Einkommensteuerbescheid angeführte Einkommensminus, sondern ihr Umsatzsteuerbescheid, aus dem sich eine Erwerbstätigkeit von etwa 38 Stunden pro Woche ergebe, zur Beurteilung der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit heranzuziehen sei. Auch in diesem Verfahren kam der Verfassungsgerichtshof nicht zu dem Ergebnis, dass eine analoge Anwendung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG geboten sei. Vielmehr hob der Verfassungsgerichtshof nach Einleitung eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren § 92 Abs. 1 Z 5 UG (mit Wirksamkeit vom 30.06.2018) mit Erkenntnis vom 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016, als verfassungswidrig auf und führte ferner aus, dass mangels einer Rechtsgrundlage für den von der (dortigen) Beschwerdeführerin beantragten Erlass des Studienbeitrages das Bundesverwaltungsgericht, indem es den Anspruch auf Erlass verneint habe, weder den angewendeten Bestimmungen einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt noch Willkür geübt habe.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege eine echte planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen sei, ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlichen Verfahren (BVwG 15.10.2015, W224 2110920-1; VfGH 12.12.2016, E 2383 aus 2015,) hinzuweisen, in dem eine (teilweise) selbstständig erwerbstätige Beschwerdeführerin vorbrachte, dass nicht das auf ihrem Einkommensteuerbescheid angeführte Einkommensminus, sondern ihr Umsatzsteuerbescheid, aus dem sich eine Erwerbstätigkeit von etwa 38 Stunden pro Woche ergebe, zur Beurteilung der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit heranzuziehen sei. Auch in diesem Verfahren kam der Verfassungsgerichtshof nicht zu dem Ergebnis, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG geboten sei. Vielmehr hob der Verfassungsgerichtshof nach Einleitung eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG (mit Wirksamkeit vom 30.06.2018) mit Erkenntnis vom 12.12.2016, G 88 aus 2016,, römisch fünf 17 aus 2016,, als verfassungswidrig auf und führte ferner aus, dass mangels einer Rechtsgrundlage für den von der (dortigen) Beschwerdeführerin beantragten Erlass des Studienbeitrages das Bundesverwaltungsgericht, indem es den Anspruch auf Erlass verneint habe, weder den angewendeten Bestimmungen einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt noch Willkür geübt habe. Daraus ist zu schließen, dass auch im gegenständlichen Verfahren ein wie vom Beschwerdeführer erörterter Analogieschluss gerade nicht geboten ist. Vielmehr bestätigte der Verfassungsgerichtshof seine Judikatur in seinem Beschluss vom 24.02.2017, E 2649/2016.Daraus ist zu schließen, dass auch im gegenständlichen Verfahren ein wie vom Beschwerdeführer erörterter Analogieschluss gerade nicht geboten ist. Vielmehr bestätigte der Verfassungsgerichtshof seine Judikatur in seinem Beschluss vom 24.02.2017, E 2649 aus 2016,. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer wie vom Beschwerdeführer begehrten Aufhebung der an Stelle des Bescheides vom 29.05.2017 getretenen Beschwerdevorentscheidung nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen wäre, denn im Falle der Aufhebung würde der - unbekämpft gebliebene - Bescheid vom 28.04.2017 wieder aufleben, welcher den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass des Studienbeitrages aber ebenso abwies. Gleiches gilt für eine allfällige Annahme der Unzulässigkeit des "Abänderungsbescheides" vom 29.05.2017, denn eine solche würde wiederum zu einer Aufhebung der an Stelle des Bescheides vom 29.05.2017 getretenen Beschwerdevorentscheidung und zum Wiederaufleben des (rechtkräftigen) abweisenden Bescheides vom 28.04.2017 führen und das Verfahren somit in materieller Hinsicht kein anderes Ergebnis haben. 3.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Studienbeitrag zurückzuzahlen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W224.2172573.1.00

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