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{'item': 'W224 2178526-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 21Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW224 2178526-1 SpruchW224 2178526-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL al

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Privatschule "XXXX" in XXXX (im Folgenden: Privatschule) ist eine Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht.
  2. Die Privatschule "XXXX" in römisch 40 (im Folgenden: Privatschule) ist eine Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht.
  3. Mit Schreiben vom 10.02.2017 beantragte der Verein "XXXX" als Schulerhalter der Privatschule lebende Subventionen bzw. Subventionen zum Personalaufwand

§ 21Priv

SchG.2. Mit Schreiben vom 10.02.2017 beantragte der Verein "XXXX" als Schulerhalter der Privatschule lebende Subventionen bzw. Subventionen zum Personalaufwand

Paragraph 21, PrivSchG. 3. Mit Bescheid vom 11.10.2017, Zl. BMB-21.803/0002-Präs.12/2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die damalige Bundesministerin für Bildung (nunmehr Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung; im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag ab und gewährte der Privatschule keine Subventionen zum Personalaufwand. Begründend hielt die belangte Behörde fest,

§ 21Abs. 1 Priv

SchG könne der Bund für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 PrivSchG fallen, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt werde, für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend seien und die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege. Aufgrund des (im Entscheidungszeitpunkt) geltenden Bundesfinanzgesetzes und des Bundesfinanzrahmensgesetzes könne eine Subvention zum Personalaufwand von nicht-konfessionellen Privatschulen nicht gewährt werden. Es sei daher die grundsätzliche Voraussetzung der finanziellen Bedeckbarkeit nicht gegeben.3. Mit Bescheid vom 11.10.2017, Zl. BMB-21.803/0002-Präs.12 aus 2017, (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die damalige Bundesministerin für Bildung (nunmehr Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung; im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag ab und gewährte der Privatschule keine Subventionen zum Personalaufwand. Begründend hielt die belangte Behörde fest,

Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG könne der Bund für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, PrivSchG fallen, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt werde, für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend seien und die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege. Aufgrund des (im Entscheidungszeitpunkt) geltenden Bundesfinanzgesetzes und des Bundesfinanzrahmensgesetzes könne eine Subvention zum Personalaufwand von nicht-konfessionellen Privatschulen nicht gewährt werden. Es sei daher die grundsätzliche Voraussetzung der finanziellen Bedeckbarkeit nicht gegeben.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Verein "XXXX" fristgerecht eine als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde und führte dabei aus, katholische Privatschulen und Privatschulen anderer Religionsgemeinschaften würden automatisch subventioniert werden, während nicht-konfessionelle Privatschulen von dieser Subventionierung ausgeschlossen seien. Dies stelle laut Art. 7 B-VG sowie laut dem Vertrag von Lissabon und der Europäischen Grundrechtecharta eine Ungleichbehandlung dar.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Verein "XXXX" fristgerecht eine als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde und führte dabei aus, katholische Privatschulen und Privatschulen anderer Religionsgemeinschaften würden automatisch subventioniert werden, während nicht-konfessionelle Privatschulen von dieser Subventionierung ausgeschlossen seien. Dies stelle laut Artikel 7, B-VG sowie laut dem Vertrag von Lissabon und der Europäischen Grundrechtecharta eine Ungleichbehandlung dar.
  3. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 01.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: 1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137;In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vgl. auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.).vergleiche auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.). 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, idF BGBl. I Nr. 138/2017, lauten:1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten: "§ 19. Art der Subventionierung.

(1)Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:
  1. a)durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt, odera) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine in Litera b, genannte Schule handelt, oder
  2. b)durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen. [...] § 21. Voraussetzungen.Paragraph 21, Voraussetzungen.
(1)Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
(1)Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
  1. a)die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
  2. b)mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
  3. c)für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
  4. d)die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
(2)Ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a ist bei privaten Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
(2)Ein Bedarf im Sinne des Absatz eins, Litera a, ist bei privaten Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
(3)Die Art der Subventionierung für die im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19 Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören."
(3)Die Art der Subventionierung für die im Absatz eins, genannten Schulen richtet sich nach Paragraph 19, Absatz eins, Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören." 1.
  1. § 1 des Bundesgesetzes, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018), BGBl. I Nr. 165/2017, lautet:1.
  2. Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2017,, lautet: "§ 1.
(1)Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016."§ 1.
(1)Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2016,. [...]" 1.
  1. Anlage IV (PERSONALPLAN 2017) zum Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2017 (Bundesfinanzgesetz 2017 - BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016, lautet betreffend die Untergliederung 30, Bildung, auszugsweise:1.
  2. Anlage römisch vier (PERSONALPLAN 2017) zum Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2017 (Bundesfinanzgesetz 2017 - BFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2016,, lautet betreffend die Untergliederung 30, Bildung, auszugsweise: "Von den Planstellen für das Finanzjahr 2017 dürfen 11.712 mit Beamtinnen und Beamten besetzt sein (§ 44 Abs. 4 Z 3 BHG 2013),"Von den Planstellen für das Finanzjahr 2017 dürfen 11.712 mit Beamtinnen und Beamten besetzt sein (Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 3, BHG 2013), sind 6.741 Planstellen für ‚Lebende Subventionen' gewidmet, sind 3 Planstellen ausschließlich für die Aufnahme von Ersatzkräften im Zusammenhang mit der Entsendung von ‚Nationalen ExpertInnen' zweckgewidmet." Zu A) 2.
  3. Fallbezogen wurde vom Verein "XXXX" ein Antrag auf Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand für eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 PrivSchG fällt, gestellt.2.
  4. Fallbezogen wurde vom Verein "XXXX" ein Antrag auf Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand für eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, PrivSchG fällt, gestellt. 2.
  5. Solche Subventionen kann der Bund

§ 21Abs. 1 Priv

SchG "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen gewähren.2.2. Solche Subventionen kann der Bund

Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen gewähren. Diese Bedachtnahme auf das "jeweilige Bundesfinanzgesetz" stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungswidrige dynamische Verweisung, sondern ein "Anknüpfen" an Normen einer fremden Rechtsetzungsautorität dar (vgl. VwGH 28.03.2002, 95/10/0265 mit Verweis auf VfSlg. 12.384/1990 und 13.501/1993).Diese Bedachtnahme auf das "jeweilige Bundesfinanzgesetz" stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungswidrige dynamische Verweisung, sondern ein "Anknüpfen" an Normen einer fremden Rechtsetzungsautorität dar vergleiche VwGH 28.03.2002, 95/10/0265 mit Verweis auf VfSlg. 12.384 aus 1990, und 13.501 aus 1993,). Da ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2018 im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht in Kraft getreten ist, ist

§ 1

des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 maßgeblich.Da ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2018 im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht in Kraft getreten ist, ist

Paragraph eins, des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 maßgeblich. 2.

  1. Aus dem Umstand, dass § 21 Abs. 3 PrivSchG hinsichtlich der Art der Subventionierung nur auf § 19 Abs. 1 PrivSchG, nicht aber auf § 19 Abs. 3 PrivSchG verweist, folgt, dass das Gesetz - soweit ein im Wege der hoheitlichen Verwaltung zu vollziehendes Verfahren in Rede steht - eine Subventionierung ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen" (§ 19 Abs. 1 PrivSchG), deren Kosten vom Bund zu tragen sind, vorsieht (VwGH 28.03.2002, 95/10/0265).2.
  2. Aus dem Umstand, dass Paragraph 21, Absatz 3, PrivSchG hinsichtlich der Art der Subventionierung nur auf Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG, nicht aber auf Paragraph 19, Absatz 3, PrivSchG verweist, folgt, dass das Gesetz - soweit ein im Wege der hoheitlichen Verwaltung zu vollziehendes Verfahren in Rede steht - eine Subventionierung ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen" (Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG), deren Kosten vom Bund zu tragen sind, vorsieht (VwGH 28.03.2002, 95/10/0265). 2.
  3. Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen, gleichgültig, ob diese konfessionelle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder ob diese konfessionelle Privatschulen mit Organisationsstatut sind, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht (vgl. § 17 Abs. 1 PrivSchG: "sind [...] zu gewähren"; § 18 Abs. 1 PrivSchG: "Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, [...] soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht."), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nicht-konfessionelle Privatschulen nicht (vgl. § 21 Abs. 1 PrivSchG: "kann [...] gewähren"); ob letzterenfalls nämlich überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab. Die konkrete gesetzliche Regelung des § 21 Abs 1 PrivSchG ("nach Maßgabe der aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel") lässt klar erkennen, dass dem Subventionswerber ein von den zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch (in bestimmter oder bestimmbarer Höhe) nicht eingeräumt wurde. Das Fehlen eines Rechtsanspruches darauf, dass überhaupt Mittel zum Zwecke der Subventionierung zur Verfügung gestellt werden, - insoweit ist die Situation nicht anders als bei den sogenannten Selbstbindungsgesetzen - darf nicht zu dem Schluss verleiten, die Verteilung vorhandener Förderungsmittel dürfe nach Belieben und die abweisende Erledigung der gestellten Subventionsanträge begründungslos erfolgen. Eine Begründung hat auch dann zu erfolgen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Das Subventionsverhältnis ist mehrstufig geregelt (erste Stufe:2.
  4. Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen, gleichgültig, ob diese konfessionelle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder ob diese konfessionelle Privatschulen mit Organisationsstatut sind, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, PrivSchG: "sind [...] zu gewähren"; Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG: "Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, [...] soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht."), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nicht-konfessionelle Privatschulen nicht vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG: "kann [...] gewähren"); ob letzterenfalls nämlich überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab. Die konkrete gesetzliche Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG ("nach Maßgabe der aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel") lässt klar erkennen, dass dem Subventionswerber ein von den zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch (in bestimmter oder bestimmbarer Höhe) nicht eingeräumt wurde. Das Fehlen eines Rechtsanspruches darauf, dass überhaupt Mittel zum Zwecke der Subventionierung zur Verfügung gestellt werden, - insoweit ist die Situation nicht anders als bei den sogenannten Selbstbindungsgesetzen - darf nicht zu dem Schluss verleiten, die Verteilung vorhandener Förderungsmittel dürfe nach Belieben und die abweisende Erledigung der gestellten Subventionsanträge begründungslos erfolgen. Eine Begründung hat auch dann zu erfolgen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Das Subventionsverhältnis ist mehrstufig geregelt (erste Stufe: Zurverfügungstellung der Mittel durch Bundesfinanzgesetzgeber; zweite Stufe: ordnungsgemäßes Verteilungsverfahren mit Anspruch des Subventionswerbers auf dieses; dritte Stufe: Zuweisung der konkreten Lehrer als lebende Subvention) (vgl. VwGH 20.06.1994, 90/10/0075;zweite Stufe: ordnungsgemäßes Verteilungsverfahren mit Anspruch des Subventionswerbers auf dieses; dritte Stufe: Zuweisung der konkreten Lehrer als lebende Subvention) vergleiche VwGH 20.06.1994, 90/10/0075; 28.03.2002, 95/10/0265). 2.
  5. Die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde stützt sich auf das Nichtvorliegen der finanziellen Bedeckbarkeit. Die Begründung betreffend die mangelnde Erfüllung dieser "ersten Stufe" (Zurverfügungstellung der Mittel durch Bundesfinanzgesetzgeber) beschränkt sich auf folgende Aussagen: "Derzeit ist jedoch bereits die grundsätzliche Voraussetzung der finanziellen Bedeckbarkeit (e r s t e Stufe) nicht gegeben. Auf Grund des geltenden Bundesfinanzgesetzes und Bundesfinanzrahmengesetzes können somit derzeit keine Subventionen zum Personalaufwand von nichtkonfessionellen Privatschulen - daher auch nicht für das private XXXX des Vereins ‚XXXX' - gewährt werden.""Derzeit ist jedoch bereits die grundsätzliche Voraussetzung der finanziellen Bedeckbarkeit (e r s t e Stufe) nicht gegeben. Auf Grund des geltenden Bundesfinanzgesetzes und Bundesfinanzrahmengesetzes können somit derzeit keine Subventionen zum Personalaufwand von nichtkonfessionellen Privatschulen - daher auch nicht für das private römisch 40 des Vereins ‚XXXX' - gewährt werden." Eine Bestätigung dieser von der belangten Behörde zugrunde gelegten Annahme kann allerdings weder im vorgelegten Verwaltungsakt noch in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und dazugehörigen Materialien gefunden werden. Die Erläuterungen zum Personalplan 2017 (RV 1260 BlgNR
  6. GP) lauten betreffend das "Planstellenverzeichnis 1a" auszugsweise wie folgt: "Der Personalaufwand für lebende Subventionen wird vom Bund getragen. Primär handelt es sich hier um Lehrerinnen und Lehrer, die an Privatschulen (Konkordate für katholische Privatschulen) oder im Ausland tätig sind."Die Erläuterungen zum Personalplan 2017 Regierungsvorlage 1260 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode lauten betreffend das "Planstellenverzeichnis 1a" auszugsweise wie folgt: "Der Personalaufwand für lebende Subventionen wird vom Bund getragen. Primär handelt es sich hier um Lehrerinnen und Lehrer, die an Privatschulen (Konkordate für katholische Privatschulen) oder im Ausland tätig sind." Im Teilheft zum Bundesvoranschlag 2017, Untergliederung 30, Bildung, wird unter Punkt I.C, Detailbudgets, 30.02.10 Ressourcen für private mittlere und höhere Schulen, in den Erläuterungen zum Budget unter anderem Folgendes ausgeführt:Im Teilheft zum Bundesvoranschlag 2017, Untergliederung 30, Bildung, wird unter Punkt römisch eins.C, Detailbudgets, 30.02.10 Ressourcen für private mittlere und höhere Schulen, in den Erläuterungen zum Budget unter anderem Folgendes ausgeführt: "- Mittelaufbringung und -verwendungsschwerpunkte inkl. Angaben von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz (§ 43 Abs. 3 Z. 7 BHG 2013)"- Mittelaufbringung und -verwendungsschwerpunkte inkl. Angaben von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz (Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 7, BHG 2013) Im Detailbudget 30.02.10 sind die vom Bund bereitgestellten Ressourcen für private allgemeinbildende höhere Schulen, private berufsbildende mittlere und höhere Schulen sowie private Bildungsanstalten für Kindergarten- und Sozialpädagogik veranschlagt. Die Veranschlagung umfasst neben dem Personalaufwand für die an den privaten Schulen bzw. Anstalten tätigen Bundeslehrinnen und Bundeslehrer auch Förderungen; dazu gehören etwa Investitionsförderungen oder die Bedeckung vertraglicher Verpflichtungen betreffend die Förderungen von Schulen mit eigenem Organisationsstatut." Weder aus den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen noch aus diesen wiedergegebenen Materialien kann geschlossen werden, dass - wie im angefochtenen Bescheid begründungslos behauptet - seitens des Bundesfinanzgesetzgebers keine Mittel für Subventionierungen im Sinne des § 21 Abs. 1 PrivSchG zur Verfügung gestellt wurden. Vielmehr ergibt sich aus einer Gesamtschau der wiedergegebenen Rechtsgrundlagen und Materialien, dass die im Detailbudget 30.02.10 vom Bund bereitgestellten Ressourcen für private konfessionelle und private nicht-konfessionelle Schulen und Bildungsanstalten, darunter auch Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, zur Verfügung gestellt wurden. Insbesondere wird im Teilheft zum Bundesvoranschlag 2017 der Untergliederung 30 der Personalaufwand unter anderem für an privaten Bildungsanstalten für Kindergarten- und Sozialpädagogik tätige Bundeslehrinnen und Bundeslehrer ausdrücklich genannt, eine Einschränkung auf private konfessionelle Schulen und Bildungsanstalten aber nicht vorgenommen. Der Bundesfinanzgesetzgeber hat sohin sehr wohl die Möglichkeit vorgesehen, auch private nicht-konfessionelle Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des § 21 Abs. 1 PrivSchG zu subventionieren.Weder aus den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen noch aus diesen wiedergegebenen Materialien kann geschlossen werden, dass - wie im angefochtenen Bescheid begründungslos behauptet - seitens des Bundesfinanzgesetzgebers keine Mittel für Subventionierungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG zur Verfügung gestellt wurden. Vielmehr ergibt sich aus einer Gesamtschau der wiedergegebenen Rechtsgrundlagen und Materialien, dass die im Detailbudget 30.02.10 vom Bund bereitgestellten Ressourcen für private konfessionelle und private nicht-konfessionelle Schulen und Bildungsanstalten, darunter auch Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, zur Verfügung gestellt wurden. Insbesondere wird im Teilheft zum Bundesvoranschlag 2017 der Untergliederung 30 der Personalaufwand unter anderem für an privaten Bildungsanstalten für Kindergarten- und Sozialpädagogik tätige Bundeslehrinnen und Bundeslehrer ausdrücklich genannt, eine Einschränkung auf private konfessionelle Schulen und Bildungsanstalten aber nicht vorgenommen. Der Bundesfinanzgesetzgeber hat sohin sehr wohl die Möglichkeit vorgesehen, auch private nicht-konfessionelle Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG zu subventionieren. Dass es sich bei den im Personalplan vorgesehenen lebenden Subventionen primär um Lehrerinnen und Lehrer handelt, die an Privatschulen (Konkordate für katholische Privatschulen) oder im Ausland tätig sind, steht der Subventionierung einer privaten nicht-konfessionellen Bildungsanstalt nicht von Vornherein entgegen. Bereits aus der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Subventionierung für konfessionelle Privatschulen ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht, während ein solcher Rechtsanspruch für die nicht-konfessionellen Privatschulen nicht besteht, ergibt sich, dass mit den im entsprechenden Detailbudget vorgesehenen Ressourcen primär jene Leistungen zu finanzieren sind, auf welche ein Rechtsanspruch besteht (insbesondere Subventionierungen für konfessionelle Privatschulen in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß). Soweit dadurch die zur Verfügung stehenden Budgetressourcen aber nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, sind auch jene Leistungen zu gewähren, auf die kein Rechtsanspruch besteht (etwa Subventionierungen wie im zugrunde liegenden Ersuchen beantragt). 2.
  8. Durch die unrichtige Annahme, dass sich bereits aus dem Bundesfinanzgesetz ergebe, dass Mittel für Subventionierungen im Sinne des § 21 Abs. 1 PrivSchG nicht zur Verfügung stünden, hat sich die belangte Behörde mit dem konkreten Subventionsansuchen in Relation zu den vorhandenen Fördermitteln überhaupt nicht auseinandergesetzt.2.
  9. Durch die unrichtige Annahme, dass sich bereits aus dem Bundesfinanzgesetz ergebe, dass Mittel für Subventionierungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG nicht zur Verfügung stünden, hat sich die belangte Behörde mit dem konkreten Subventionsansuchen in Relation zu den vorhandenen Fördermitteln überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat nicht ermittelt, welcher Teil des Budgets für Subventionierungen bzw. Förderungen privater konfessioneller und nicht-konfessioneller Schulen und Bildungsanstalten vorgesehen ist und inwieweit dieser Teil bereits durch aufgrund eines Rechtsanspruches zu gewährende Leistungen ausgeschöpft ist. Diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen sind aber notwendig, um die Frage der Subventionierung im Sinne des § 21 PrivSchG beurteilen zu können. Bei einer nicht vollständigen Ausschöpfung des für Subventionierungen bzw. Förderungen privater konfessioneller und nicht-konfessioneller Schulen und Bildungsanstalten vorgesehenen Budgets wäre der verfahrenseinleitende Antrag auf die Gewährung lebender Subventionen unter Umständen anders zu beurteilen gewesen.Die belangte Behörde hat nicht ermittelt, welcher Teil des Budgets für Subventionierungen bzw. Förderungen privater konfessioneller und nicht-konfessioneller Schulen und Bildungsanstalten vorgesehen ist und inwieweit dieser Teil bereits durch aufgrund eines Rechtsanspruches zu gewährende Leistungen ausgeschöpft ist. Diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen sind aber notwendig, um die Frage der Subventionierung im Sinne des Paragraph 21, PrivSchG beurteilen zu können. Bei einer nicht vollständigen Ausschöpfung des für Subventionierungen bzw. Förderungen privater konfessioneller und nicht-konfessioneller Schulen und Bildungsanstalten vorgesehenen Budgets wäre der verfahrenseinleitende Antrag auf die Gewährung lebender Subventionen unter Umständen anders zu beurteilen gewesen. Die belangte Behörde hat daher bloß ansatzweise ermittelt und wesentliche Ermittlungen unterlassen. Dass die belangte Behörde vor allem schwierigere Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ergibt sich auch unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsaktsakt. In der Note des zuständigen Gruppenleiters vom 01.09.2017 wird eine Anfrage an das Bundesministerium für Finanzen betreffend das Kriterium "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel"

§ 21Abs. 1 Priv

SchG dahingehend festgehalten, dass nicht eindeutig sei, ob unter den "zur Verfügung stehenden Mittel" die gesamte Untergliederung 30, das Globalbudget 3002 oder das Detailbudget 300210 gemeint sei oder ob die konkrete Schule bzw. der Schulerhalter in den Budgetdokumenten namentlich aufscheinen müsse. Zum Telefonat mit dem Bundesministerium wurden folgende Notizen bzw. Aktenvermerke festgehalten:Die belangte Behörde hat daher bloß ansatzweise ermittelt und wesentliche Ermittlungen unterlassen. Dass die belangte Behörde vor allem schwierigere Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ergibt sich auch unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsaktsakt. In der Note des zuständigen Gruppenleiters vom 01.09.2017 wird eine Anfrage an das Bundesministerium für Finanzen betreffend das Kriterium "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel"

Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG dahingehend festgehalten, dass nicht eindeutig sei, ob unter den "zur Verfügung stehenden Mittel" die gesamte Untergliederung 30, das Globalbudget 3002 oder das Detailbudget 300210 gemeint sei oder ob die konkrete Schule bzw. der Schulerhalter in den Budgetdokumenten namentlich aufscheinen müsse. Zum Telefonat mit dem Bundesministerium wurden folgende Notizen bzw. Aktenvermerke festgehalten: "Tel XXXX am 1.9.17:"Tel römisch 40 am 1.9.17: Auch das BMFin weiß das nicht. Daher: wir argumentieren - wie früher - damit, dass das BFG keine Mittel vorsieht. Wenn das nicht gutgeheißen wird, dann sollen sie es beim BVwG bekämpfen." Eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall bereits deshalb in Betracht, weil die (damalige) Bundesministerin den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt und schwierigere Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. 2.

  1. Im Übrigen ist dem Beschwerdevorbringen, wonach die grundsätzliche Ablehnung von Subventionsansuchen von nicht-konfessionellen Schulen laut Art. 7 B-VG sowie laut Art. 20 und 21 der Europäischen Grundrechtecharta eine Ungleichbehandlung darstelle, zu entgegnen, dass Subventionsansuchen von nicht-konfessionellen Schulen nicht "grundsätzlich" abgelehnt werden, sondern nur "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" gewährt werden können.2.
  2. Im Übrigen ist dem Beschwerdevorbringen, wonach die grundsätzliche Ablehnung von Subventionsansuchen von nicht-konfessionellen Schulen laut Artikel 7, B-VG sowie laut Artikel 20 und 21 der Europäischen Grundrechtecharta eine Ungleichbehandlung darstelle, zu entgegnen, dass Subventionsansuchen von nicht-konfessionellen Schulen nicht "grundsätzlich" abgelehnt werden, sondern nur "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" gewährt werden können. Zur unterschiedlichen Behandlung konfessioneller und nicht-konfessioneller Privatschulen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.03.2002, 95/10/0265, Folgendes ausgesprochen (vgl. dazu auch RV 735 BlgNR
  3. GP):Zur unterschiedlichen Behandlung konfessioneller und nicht-konfessioneller Privatschulen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.03.2002, 95/10/0265, Folgendes ausgesprochen vergleiche dazu auch Regierungsvorlage 735 BlgNR
  4. GP): "Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nicht konfessioneller Privatschulen kann deshalb nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesehen werden, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nicht konfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind, und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art 2 des
  5. Zusatzprotokolles zur MRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen.""Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nicht konfessioneller Privatschulen kann deshalb nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesehen werden, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nicht konfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind, und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Artikel 2, des
  6. Zusatzprotokolles zur MRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen." Auch der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.02.1990, B 1590/88, die Behandlung einer Beschwerde gegen die ungleiche gesetzliche Regelung für die konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen "vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR ('Belgische Sprachenfälle', 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff)" mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. 2.
  7. Auch wenn das Beschwerdevorbringen aus den dargelegten Gründen nicht zielführend war, ist insbesondere aus den unter Punkt 2.
  8. und 2.
  9. genannten Gründen in der Gesamtschau der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.2.
  10. Auch wenn das Beschwerdevorbringen aus den dargelegten Gründen nicht zielführend war, ist insbesondere aus den unter Punkt 2.
  11. und 2.
  12. genannten Gründen in der Gesamtschau der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war der Bescheid nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Folglich war der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Privatschulgesetz (VwGH 28.03.2002, 95/10/0265; 20.06.1994, 90/10/0075). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W224.2178526.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.