RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW247 2160678-1 Spruch1.) W247 2160680-1/6E 2.) W247 2160678-1/6E 3.) W247 2160681-1/5E 4.) W247 2160683-1/5E 5.) W247 2160682-1/5E IM
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2017, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2017, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch denXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2017, zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch denXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2017, zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die beschwerdeführenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Partei (BF3-BF5). BF1 und BF2 sind gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF3 bis BF
- I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) reisten spätestens am 30.01.2016 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die BF1 und die BF2 am 31.01.2016 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die Genannten am 18.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Burgenland sowie am 18.05.2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, jeweils im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen. Der BF5 wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch seinen Vater als gesetzlicher Vertreter am 16.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) reisten spätestens am 30.01.2016 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die BF1 und die BF2 am 31.01.2016 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die Genannten am 18.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Burgenland sowie am 18.05.2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, jeweils im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen. Der BF5 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte durch seinen Vater als gesetzlicher Vertreter am 16.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er in Kabul geboren sei und Afghanistan vor etwa einem Monat verlassen habe. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er in seinem Heimatland als Schneider für das Militär gearbeitet habe. Er sei deswegen von unbekannten Personen telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden und hätte man ihm auch Drohbriefe nach Hause geschickt. Er sei aufgefordert worden, mit der Arbeit aufzuhören. Seine Kollegen hätten vermutet, dass es die Taliban oder die IS Truppen gewesen seien. Die Bedroher hätten ihn aber nie persönlich aufgesucht. Einen Schutz vom Militär habe er nie gehabt, da die Sicherheitsbeamten bereits um 16:00 Uhr mit der Arbeit aufhören würden. 2.
- Die BF2 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, dass sie Afghanistan mit ihrer Familie etwa vor einem Monat verlassen habe. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass ihr Ehegatte für das afghanische Militär als Schneider gearbeitet habe und deshalb glaublich von den Taliban oder den IS Truppen öfter mit dem Tod bedroht worden sei. In welcher Art und Weise er bedroht worden sei, wüsste sie nicht. Er habe sich jedenfalls immer, wenn er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, unsicher gefühlt und sich um sie Sorgen gemacht. 2.
- Die minderjährigen BF3 und BF4 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen. 3.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2016 gab der BF1 nach Vorhalt, dass Konsultationen mit Kroatien geführt worden seien und mangels fristgerechter Antwort seitens Kroatiens dessen Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens angenommen werde, daher seine Außerlandesbringung nach Kroatien beabsichtigt sei, an, dass sein Zielland Österreich und nicht Kroatien sei. 3.
- Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2016 gab die BF2 nach Vorhalt, dass Konsultationen mit Kroatien geführt worden seien und mangels fristgerechter Antwort seitens Kroatiens dessen Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens angenommen werde, daher ihre Außerlandesbringung nach Kroatien beabsichtigt sei, an, dass ihr Zielland Österreich und nicht Kroatien sei. 3.
- Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 19.08.2016, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF4 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).3.
- Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 19.08.2016, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF4 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2016, Zl. XXXX (ad BF1), Zl. XXXX (ad BF2), Zl.XXXX (ad BF3), XXXX (ad BF4), wurde den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.3.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2016, Zl. römisch 40 (ad BF1), Zl. römisch 40 (ad BF2), Zl.XXXX (ad BF3), römisch 40 (ad BF4), wurde den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. 4.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.05.2017 machte der BF1 geltend, dass er in Kabul geboren wäre und im Alter von 4 bzw. 5 Jahren mit seinen Eltern in den Iran gezogen wäre, wo er 7 Jahre die Grundschule besucht und dann als Schneider zu arbeiten begonnen habe. Ca. 13 bis 14 Jahre habe er selbständig gearbeitet und ein eigenes Geschäft besessen. Seine Familie und er seien im Jahr 1389 (nach afgh. Zeitrechnung, Anm.) nach Afghanistan zurückgekehrt, da man ihm einen Job als Schneider angeboten habe. Er würde den Auftrag bekommen für die afghanische Nationalarmee Uniformen zu schneidern. Sie hätten im Haus seines Schwiegervaters in XXXX gelebt. Ca. 5 bis 6 Monate arbeitete der BF1 dort. Der Mann, der ihm diesen Auftrag gegeben habe, hieß XXXX. Er habe dem BF1 gesagt, er solle lediglich die Schneiderarbeiten im Hause des Schwiegervaters durchführen, um alles andere würde er sich kümmern. XXXX und der BF1 wären in telefonischem Kontakt gestanden. Er sei sehr gut bezahlt worden und habe man ihm geraten, keine anderen Aufträge als jene der Nationalarmee anzunehmen, da die Uniformen anderweitig zweckentfremdet etwa für Selbstmordanschläge verwendet werden könnten. Eines Tages, etwa 3, 4 Monate, nachdem er mit dieser Arbeit begonnen habe, habe man ihm von unbekannter Seite telefonisch angeboten, für eine große Summe Geldes eine weitere Uniform zu schneidern. Er habe das abgelehnt und wäre er daraufhin öfter angerufen worden und man habe ihm dann gesagt, dass seine Arbeit "Haram" sei Entweder der BF1 gäbe dem Anrufer einige Uniformen oder er werde Probleme bekommen. Nach Beratung mit XXXX habe dieser gemeint, dass der BF1 dies keinesfalls tun dürfe, denn die Uniformen würden für Anschläge, Entführungen und schlimmere Dinge verwendet werden. Der BF1 habe vom Anrufer einen Drohbrief erhalten in dem Stand: " Entweder, du gibst die Arbeit auf oder du arbeitest mit uns zusammen". Sein Vater und Bekannte hätten ihm geraten, die Arbeit besser aufzugeben, da der Sohn eines Bekannten seines Vaters ähnliche Probleme gehabt habe und dann entführt und für 30 oder 40 Tage verschwunden gewesen wäre. Er wäre dann mit seiner Familie nach XXXX gezogen, wo die Sicherheitslage jedoch sehr schlecht gewesen wäre. Dort habe er 3,5 bis 4 Jahre gelebt. Persönliche Probleme hätten sie inXXXX nicht gehabt. Er habe dort auch keine Drohanrufe bekommen, da er seine Nummer gewechselt habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei er mit seiner Familie schließlich in den Iran geflogen. Alle ihre Dokumente seien jedoch für ungültig erklärt worden, sodass sie letztlich wieder mit Schlepperhilfe nach Europa ausgereist wären.4.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.05.2017 machte der BF1 geltend, dass er in Kabul geboren wäre und im Alter von 4 bzw. 5 Jahren mit seinen Eltern in den Iran gezogen wäre, wo er 7 Jahre die Grundschule besucht und dann als Schneider zu arbeiten begonnen habe. Ca. 13 bis 14 Jahre habe er selbständig gearbeitet und ein eigenes Geschäft besessen. Seine Familie und er seien im Jahr 1389 (nach afgh. Zeitrechnung, Anmerkung nach Afghanistan zurückgekehrt, da man ihm einen Job als Schneider angeboten habe. Er würde den Auftrag bekommen für die afghanische Nationalarmee Uniformen zu schneidern. Sie hätten im Haus seines Schwiegervaters in römisch 40 gelebt. Ca. 5 bis 6 Monate arbeitete der BF1 dort. Der Mann, der ihm diesen Auftrag gegeben habe, hieß römisch 40 . Er habe dem BF1 gesagt, er solle lediglich die Schneiderarbeiten im Hause des Schwiegervaters durchführen, um alles andere würde er sich kümmern. römisch 40 und der BF1 wären in telefonischem Kontakt gestanden. Er sei sehr gut bezahlt worden und habe man ihm geraten, keine anderen Aufträge als jene der Nationalarmee anzunehmen, da die Uniformen anderweitig zweckentfremdet etwa für Selbstmordanschläge verwendet werden könnten. Eines Tages, etwa 3, 4 Monate, nachdem er mit dieser Arbeit begonnen habe, habe man ihm von unbekannter Seite telefonisch angeboten, für eine große Summe Geldes eine weitere Uniform zu schneidern. Er habe das abgelehnt und wäre er daraufhin öfter angerufen worden und man habe ihm dann gesagt, dass seine Arbeit "Haram" sei Entweder der BF1 gäbe dem Anrufer einige Uniformen oder er werde Probleme bekommen. Nach Beratung mit römisch 40 habe dieser gemeint, dass der BF1 dies keinesfalls tun dürfe, denn die Uniformen würden für Anschläge, Entführungen und schlimmere Dinge verwendet werden. Der BF1 habe vom Anrufer einen Drohbrief erhalten in dem Stand: " Entweder, du gibst die Arbeit auf oder du arbeitest mit uns zusammen". Sein Vater und Bekannte hätten ihm geraten, die Arbeit besser aufzugeben, da der Sohn eines Bekannten seines Vaters ähnliche Probleme gehabt habe und dann entführt und für 30 oder 40 Tage verschwunden gewesen wäre. Er wäre dann mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen, wo die Sicherheitslage jedoch sehr schlecht gewesen wäre. Dort habe er 3,5 bis 4 Jahre gelebt. Persönliche Probleme hätten sie inXXXX nicht gehabt. Er habe dort auch keine Drohanrufe bekommen, da er seine Nummer gewechselt habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei er mit seiner Familie schließlich in den Iran geflogen. Alle ihre Dokumente seien jedoch für ungültig erklärt worden, sodass sie letztlich wieder mit Schlepperhilfe nach Europa ausgereist wären. 4.
- Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.05.2017 an, dass sie im Iran geboren sei und die Grundschule besucht habe. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass sie wegen der Arbeit ihres Mannes in ihre Heimat nach Kabul zurückgekehrt seien. Sie hätten dort 5 Monate gelebt. Ihr Mann sei in Gefahr gewesen, weswegen sie dann weggegangen seien. Sie hätten dann in XXXX für vier Jahre gelebt, ehe sie in den Iran gereist seien. Da ihre Dokumente zwischenzeitig ungültig geworden seien, wären sie nach Europa weitergereist. Die Kinder hätten die gleichen Fluchtgründe.4.
- Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.05.2017 an, dass sie im Iran geboren sei und die Grundschule besucht habe. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass sie wegen der Arbeit ihres Mannes in ihre Heimat nach Kabul zurückgekehrt seien. Sie hätten dort 5 Monate gelebt. Ihr Mann sei in Gefahr gewesen, weswegen sie dann weggegangen seien. Sie hätten dann in römisch 40 für vier Jahre gelebt, ehe sie in den Iran gereist seien. Da ihre Dokumente zwischenzeitig ungültig geworden seien, wären sie nach Europa weitergereist. Die Kinder hätten die gleichen Fluchtgründe. Die minderjährigen BF3 bis BF5 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen. Es wurden seitens der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlage in Vorlage: * "Tazkira" der BF2 * Bestätigung der Neuen Mittelschule XXXX bezüglich des BF3* Bestätigung der Neuen Mittelschule römisch 40 bezüglich des BF3 * Bestätigung der Neuen Mittelschule XXXX bezüglich des BF4* Bestätigung der Neuen Mittelschule römisch 40 bezüglich des BF4 * "Tazkira" des BF1 * Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung * Bestätigung betreffend den Besuch eines Deutschkurses durch den BF1, den BF3 und den BF4 vom Mai 2017 * privates Empfehlungsschreiben 5.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 19.05.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 19.05.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). 5.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei. Die von ihnen vorgebrachten Gründe für das Verlassen Afghanistans seien nicht glaubhaft. Es läge in ihrem Fall eine Gefährdungslage in Bezug auf ihre unmittelbare Heimatprovinz, nicht aber in Bezug auf das gesamte Gebiet Afghanistans vor. Im Fall der Beschwerdeführer bestünde zudem eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Sie könnten ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. 5.
- Beweiswürdigend führte das BFA in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass der BF1 und die BF2 teils widersprüchliche Angaben in Bezug auf ihr familiäres Umfeld, den Ausreisezeitpunkt bzw. die näheren Umstände der Ausreise und ihren Lebenslauf erstattet hätten und überdies aufgrund der Vorlage einer mutmaßlich verfälschten Heiratsurkunde und einer verfälschten Tazkira persönlich unglaubwürdig seien. Abgesehen von der persönlichen Unglaubwürdigkeit sei auch das Vorbringen in Bezug auf die behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig. Das Vorbringen des BF1, auf welches sich auch die BF2 stütze, gliedere sich in zwei Teile. Soweit der BF1 behauptet habe, dass er von unbekannten Personen telefonisch bedroht worden sei, seien diese Angaben unplausibel und nicht glaubhaft, da er keine näheren Angaben zur angeblichen Bedrohungssituation erstatten habe können und seine Angaben vage wären. Der zweite Teil des Vorbringens habe die Situation in XXXX betroffen, wohin die Beschwerdeführer infolge der angeblichen Bedrohung des BF1 verzogen wären. Hier habe der BF1 lediglich die schlechte Sicherheitslage angegeben, jedoch keine persönliche Bedrohungssituation ins Treffen geführt. Diese Feststellung sei auch dadurch untermauert worden, dass die Beschwerdeführer in XXXX vier Jahre gelebt hätten und selbst nach Planung der Ausreise mit dieser noch zwei Monate zugewartet hätten. Selbst wenn man den Ausführungen des BF1 Glauben schenken würde, würde daraus keine Gefährdung für ihn oder seine Familie hervorgehen, da weder er noch seine Familie persönlich bedroht worden seien. Die Beschwerdeführer hätten keine Verfolgung glaubhaft gemacht.5.
- Beweiswürdigend führte das BFA in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass der BF1 und die BF2 teils widersprüchliche Angaben in Bezug auf ihr familiäres Umfeld, den Ausreisezeitpunkt bzw. die näheren Umstände der Ausreise und ihren Lebenslauf erstattet hätten und überdies aufgrund der Vorlage einer mutmaßlich verfälschten Heiratsurkunde und einer verfälschten Tazkira persönlich unglaubwürdig seien. Abgesehen von der persönlichen Unglaubwürdigkeit sei auch das Vorbringen in Bezug auf die behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig. Das Vorbringen des BF1, auf welches sich auch die BF2 stütze, gliedere sich in zwei Teile. Soweit der BF1 behauptet habe, dass er von unbekannten Personen telefonisch bedroht worden sei, seien diese Angaben unplausibel und nicht glaubhaft, da er keine näheren Angaben zur angeblichen Bedrohungssituation erstatten habe können und seine Angaben vage wären. Der zweite Teil des Vorbringens habe die Situation in römisch 40 betroffen, wohin die Beschwerdeführer infolge der angeblichen Bedrohung des BF1 verzogen wären. Hier habe der BF1 lediglich die schlechte Sicherheitslage angegeben, jedoch keine persönliche Bedrohungssituation ins Treffen geführt. Diese Feststellung sei auch dadurch untermauert worden, dass die Beschwerdeführer in römisch 40 vier Jahre gelebt hätten und selbst nach Planung der Ausreise mit dieser noch zwei Monate zugewartet hätten. Selbst wenn man den Ausführungen des BF1 Glauben schenken würde, würde daraus keine Gefährdung für ihn oder seine Familie hervorgehen, da weder er noch seine Familie persönlich bedroht worden seien. Die Beschwerdeführer hätten keine Verfolgung glaubhaft gemacht. 5.
- Dass sie den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könnten, habe aufgrund der entsprechenden Länderfeststellungen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer könnten auf ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere in Kabul zurückgreifen und seien überdies Geldüberweisungen durch ihre Angehörigen, die in anderen Provinzen oder im Ausland lebten, jederzeit möglich. Der BF1 selbst behaupte, ein guter Schneider zu sein, über eine langjährige Berufspraxis zu verfügen, zumal er auch im Iran beruflich erfolgreich gewesen sei. 5.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK ausgeliefert seien. Zudem sei ihnen eine Rückkehr nach Kabul jedenfalls zumutbar und könnten sie in Kabul Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden.5.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK ausgeliefert seien. Zudem sei ihnen eine Rückkehr nach Kabul jedenfalls zumutbar und könnten sie in Kabul Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden. 5.
- Demnach - so die belangte Behörde - könnten die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus deren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführer in Österreich hervorgekommen, zumal diese weder Deutsch sprechen, noch über private Kontakte verfügen würden, die sie an Österreich binden würden. Auch ihr erst kurzer Aufenthalt in Österreich spreche gegen seine solche Bindung, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.
- Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem Schriftsatz vom 01.06.2017 wurde durch ihren bevollmächtigten Vertreter für alle Beschwerdeführer Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und IV. wegen unrichtiger Feststellungen, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingebracht.
- Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem Schriftsatz vom 01.06.2017 wurde durch ihren bevollmächtigten Vertreter für alle Beschwerdeführer Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. wegen unrichtiger Feststellungen, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingebracht. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach die vorgetragenen Fluchtgründe unglaubwürdig seien, nicht überzeugend wäre. So würde in der Beweiswürdigung nicht beachtet, dass eine Asylrelevanz der von den Beschwerdeführern erlittenen Verfolgungshandlungen in mehrfacher Hinsicht vorliege. Die afghanischen Sicherheitsbehörden wären nicht in der Lage, sie vor derartigen Vorfällen adäquat zu schützen. Andererseits sei eine geschlechtsspezifische Verfolgung der BF2 nur rudimentär beurteilt worden, zumal diese als westlich orientiere Frau mit einer Haltung, die konventionellen afghanischen Werten widerspreche, keinen Schutz staatlicher Behörden erwarten könne. Es wäre der belangten Behörde offen gestanden, Recherchen im Heimatland zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer anzustellen. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bestünde für die Beschwerdeführer im Falle ihrer Abschiebung die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung, auch weil sie über kein familiäres Netz mehr verfügen würden, das ihnen bei einer Reintegration behilflich sein könnte. Auch wäre eine unzutreffende Beurteilung ihres Privatlebens in Österreich erfolgt, da sie die deutsche Sprache erlernt, soziale Kontakte geknüpft und im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung arbeitsfähig und arbeitswillig wären. Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zusprechen, 2.) allenfalls subsidiären Schutz gewähren, 3.) allenfalls die angefochtenen Bescheide aufheben und an die
- Instanz zurückverweisen, 4.) einen landeskundlichen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan befasst, 5.) eine mündliche Verhandlung anberaumen, 6.) allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, 7.) allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, 8.) allenfalls feststellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist und 9.) allenfalls eine ordentliche Revision für zulässig erklären.
- Die Beschwerdevorlagen vom 06.06.2017 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2017 ein.
- Mit Schriftsatz vom 25.10.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern folgende Berichte -Strichaufzählung Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017, Stand 25.09.2017; -Strichaufzählung Gutachten XXXX vom 05.03.2017Gutachten römisch 40 vom 05.03.2017 -Strichaufzählung Gutachten XXXX Aktualisierung vom 15.05.2017Gutachten römisch 40 Aktualisierung vom 15.05.2017 und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
- Am 22.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. XXXXrömisch 40 Beginn der Befragung des BF1: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF1: Ich heiße XXXX. Ich wurde in XXXX geboren. Mein Geburtsdatum lautet XXXX. Als Kind bin ich mit meinen Eltern in den Iran gegangen. 24 oder 25 Jahre habe ich im Iran gelebt. Im Jahr 1389 (2010/2011) bin ich nach Afghanistan zurückgegangen. Ich habe in der Provinz XXXX im Dorfteil XXXX gewohnt. Unser Haus war in der Gegend der Moschee namens XXXX.BF1: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde in römisch 40 geboren. Mein Geburtsdatum lautet römisch 40 . Als Kind bin ich mit meinen Eltern in den Iran gegangen. 24 oder 25 Jahre habe ich im Iran gelebt. Im Jahr 1389 (2010 aus 2011,) bin ich nach Afghanistan zurückgegangen. Ich habe in der Provinz römisch 40 im Dorfteil römisch 40 gewohnt. Unser Haus war in der Gegend der Moschee namens römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Ich bin Hazara, schiitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan oder aus dem Iran, welche Ihre Identität beweisen? BF1: Während meines Aufenthaltes in Afghanistan, habe ich für meine Kinder jeweils eine Tazkira beantragt. Die Dokumente habe ich jedoch bei der Überfahrt im Meer verloren. Es gibt nur noch die Tazkira meiner Ehefrau. Ich selbst habe auch eine Tazkira. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF1: Ich habe sieben Jahre lang die Schule im Iran besucht. Ich habe immer schon als Schneider gearbeitet. Im Iran hatte ich meine eigene Schneiderei. Ein Bekannter von mir vermittelte mir in Afghanistan eine Arbeit als Schneider für die Nationalarmee. Aus diesem Grund bin ich im Jahre 1389 (2010/2011) nach Afghanistan gekommen.BF1: Ich habe sieben Jahre lang die Schule im Iran besucht. Ich habe immer schon als Schneider gearbeitet. Im Iran hatte ich meine eigene Schneiderei. Ein Bekannter von mir vermittelte mir in Afghanistan eine Arbeit als Schneider für die Nationalarmee. Aus diesem Grund bin ich im Jahre 1389 (2010 aus 2011,) nach Afghanistan gekommen. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in Afghanistan auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF1: Ich habe längere Zeit im Iran gelebt. Dann kehrte ich nach Afghanistan zurück. Aus Afghanistan bin ich dann neuerlich in den Iran gereist. Dort war ich nicht längere Zeit aufhältig. Danach ging ich in die Türkei. Dort blieb ich drei Tage. Anschließend waren wir in Griechenland. Auch dort blieben wir drei Tage. Anschließend sind wir dann etappenweise nach Mazedonien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Unser Reiseziel war Österreich. RI: Wie alt waren Sie als Sie nach Afghanistan gegangen sind? BF1: Ich glaube ich war vier oder fünf Jahre alt. RI: Was war der Grund, warum Ihre Familie in den Iran gegangen ist? BF1: Damals ist mein Vater geflüchtet, damit er keinen Militärdienst leisten muss. Es war die Zeit als die Mudschahiddin aktiv wurden. RI: Wie lange sind Sie dann im Iran geblieben und wann sind Sie nach Afghanistan zurückgekehrt? BF1: Ich blieb 25 Jahre im Iran. RI: Wo haben Sie im Iran gelebt? BF1: In der Provinz Teheran, XXXX.BF1: In der Provinz Teheran, römisch 40 . RI: In welchem Jahr sind Sie von Afghanistan in den Iran zurückgekehrt? BF1: 1389 (2010/2011).BF1: 1389 (2010 aus 2011,). RI: Wo haben Sie da in Afghanistan gelebt? BF1: Sechs Monate lang habe ich in XXXX (Provinz Kabul) gelebt. Dort habe ich bei meinem Schwiegervater gelebt und gearbeitet.BF1: Sechs Monate lang habe ich in römisch 40 (Provinz Kabul) gelebt. Dort habe ich bei meinem Schwiegervater gelebt und gearbeitet. RI: Wohin sind Sie nach sechs Monaten gegangen? BF1: Danach ging ich nach XXXX. Von dort stammte mein Vater und auch meine Verwandtschaft lebte dort.BF1: Danach ging ich nach römisch 40 . Von dort stammte mein Vater und auch meine Verwandtschaft lebte dort. RI: Wieder nach XXXX? BF1: Ja. Dort war ich drei bis vier Jahre lang aufhältig. RI: Und danach sind Sie in den Iran zurück und dann nach Europa? BF1:Ja. RI: Wie lange haben Sie sich bei Ihrer Reise nach Europa im Iran aufgehalten? BF1: Nicht länger als eineinhalb bis zwei Wochen. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und in welcher Stadt? BF1: Ich habe keine Angehörigen mehr in Afghanistan. Meine Verwandten leben alle in Deutschland. RI: Welche Verwandten sind es, die in Deutschland leben? BF1: Meine Eltern, meine drei Brüder und drei Schwestern in Deutschland. Eine Schwester in Griechenland. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Verwandten in Deutschland? BF1: Meine Eltern, sowie ein Bruder und eine Schwester haben ein Visum für Deutschland. Die anderen haben noch keine Dokumente bekommen. RI: Meinen Sie mit Visum, subsidiären Schutz? BF1: Ja. RI: Wie ist der Aufenthaltsstatus Ihrer Schwester in Griechenland? BF1: Zu dieser habe ich keinen Kontakt. RI: Zu welchen Verwandten in Deutschland haben Sie Kontakt und wie oft? BF1: Ich habe Kontakt zu meinen Eltern, zu meinen Brüdern und zu meinen zwei Schwestern. Zu meiner dritten Schwester habe ich keinen Kontakt. RI: Und wie oft haben Sie Kontakt? BF1: Es ist unterschiedlich. Wir telefonieren recht oft miteinander. Oft werde ich von meinen Angehörigen angerufen. Auch ich rufe sie häufig an. RI: Häufig heißt, wie oft? BF1: Seit der Geburt meines Sohnes rufen meine Angehörigen mich alle zwei Tage an. RI: Haben Sie noch Verwandte, die im Iran leben? BF1: Nein. RI: Als Sie als Kind in den Iran gegangen sind, wie hat Ihre Familie im Iran den Lebensunterhalt bestritten? BF1: Mein Vater hat gearbeitet. Ich habe selbst als Schneider gearbeitet. RI: War Ihr Vater auch Schneider? BF1: Nein, er war Landwirt. RI: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet? BF1: 1378 (1999/2000).BF1: 1378 (1999 aus 2000,). RI: Als Sie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sind, ist der Rest Ihrer Familie im Iran mit Ihnen nach Afghanistan zurückgekehrt oder im Iran geblieben? BF1: Nein, zunächst sind wir nach Afghanistan gereist. Meine Familie ist mir dann gefolgt. RI: Nach XXXX oder nach Kabul?RI: Nach römisch 40 oder nach Kabul? BF1: Meine Familie ist direkt nach XXXX gereist. Sie haben aber in einer anderen Ortschaft gelebt.BF1: Meine Familie ist direkt nach römisch 40 gereist. Sie haben aber in einer anderen Ortschaft gelebt. RI: Also nicht in XXXX? BF1: Sie haben auch in XXXX gelebt, jedoch von uns weit entfernt. Wir hatten keinen Kontakt zueinander.BF1: Sie haben auch in römisch 40 gelebt, jedoch von uns weit entfernt. Wir hatten keinen Kontakt zueinander. RI: Das heißt, wie Sie in Kabul gelebt haben, waren Ihre Verwandten schon XXXX? BF1: Meine Familie ist nach XXXX gegangen. Sie war dort einige Zeit aufhältig. Dann sind die Probleme entstanden. Ich habe meine Ehefrau und das Kind nach XXXX geschickt. Ich blieb noch einige Zeit in Kabul und folgte dann meiner Familie nach XXXX.BF1: Meine Familie ist nach römisch 40 gegangen. Sie war dort einige Zeit aufhältig. Dann sind die Probleme entstanden. Ich habe meine Ehefrau und das Kind nach römisch 40 geschickt. Ich blieb noch einige Zeit in Kabul und folgte dann meiner Familie nach römisch 40 . RI: Sie sind vom Iran nach Kabul gegangen mit Ihre Ehefrau und den Kindern. Ihre Eltern und Ihre Geschwister sind die auch nach Kabul gegangen oder direkt nach XXXX? BF1: Sie sind zwei Monate nach uns zunächst nach Kabul gekommen und sind danach nach XXXX weitergereist.BF1: Sie sind zwei Monate nach uns zunächst nach Kabul gekommen und sind danach nach römisch 40 weitergereist. RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan wieder einmal in Afghanistan gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF1: Im Jahre 1389 (2010/2011) bin ich nach Kabul gegangen. Mir wurde eine Arbeit als Schneider vermittelt. Ich hätte für das Militär die Uniformen nähen sollen. Aus diesem Grund kehrte ich nach Kabul zurück. In einem Zimmer im Haus meines Schwiegervaters habe ich gearbeitet. Dort hatte ich auch meine Nähmaschinen. Ich habe gemeinsam mit meinem Bruder, der auch aus dem Iran nach Afghanistan gekommen war sowie einem Lehrling genäht. Die Arbeit hat sehr gut funktioniert. Wir haben sechs Monate sehr gut gearbeitet. Wir haben die Uniformen für das Militär genäht. Die ersten zwei Monate verlief alles sehr gut. Von unserem Auftraggeber wurde uns mitgeteilt, dass wir diese Uniformen an niemanden weiterverkaufen dürfen. Ich bekam einen Anruf. Bei dem ersten Anruf wurde mir gesagt, dass diese Arbeit, die ich verrichte, "Haram" sei. Es wurde mir auch gesagt, dass ich für das Militär die Uniformen nicht nähen soll. Es wurde mir auch gesagt, dass ich täglich eine Uniform an diese Personen verkaufen soll. Es würde aber auch reichen, wenn ich pro Woche eine Uniform an diese Personen weiterverkaufe. Ich würde auch viel Geld dafür bekommen. Ich wollte diese Personen nicht unterstützen. Nachdem ich diesen Anruf bekommen habe, kontaktierte ich XXXX ist ein Freund von mir. Er ist vor mir aus dem Iran nach Afghanistan gekommen. Er selbst war auch Schneider. Er war derjenige, der mir gesagt hat, dass ich als Schneider für das Militär arbeiten soll. Dabei würde ich gutes Geld verdienen. Er hat die Aufträge vom Militär direkt bekommen und hat es mir weitergegeben.BF1: Im Jahre 1389 (2010 aus 2011,) bin ich nach Kabul gegangen. Mir wurde eine Arbeit als Schneider vermittelt. Ich hätte für das Militär die Uniformen nähen sollen. Aus diesem Grund kehrte ich nach Kabul zurück. In einem Zimmer im Haus meines Schwiegervaters habe ich gearbeitet. Dort hatte ich auch meine Nähmaschinen. Ich habe gemeinsam mit meinem Bruder, der auch aus dem Iran nach Afghanistan gekommen war sowie einem Lehrling genäht. Die Arbeit hat sehr gut funktioniert. Wir haben sechs Monate sehr gut gearbeitet. Wir haben die Uniformen für das Militär genäht. Die ersten zwei Monate verlief alles sehr gut. Von unserem Auftraggeber wurde uns mitgeteilt, dass wir diese Uniformen an niemanden weiterverkaufen dürfen. Ich bekam einen Anruf. Bei dem ersten Anruf wurde mir gesagt, dass diese Arbeit, die ich verrichte, "Haram" sei. Es wurde mir auch gesagt, dass ich für das Militär die Uniformen nicht nähen soll. Es wurde mir auch gesagt, dass ich täglich eine Uniform an diese Personen verkaufen soll. Es würde aber auch reichen, wenn ich pro Woche eine Uniform an diese Personen weiterverkaufe. Ich würde auch viel Geld dafür bekommen. Ich wollte diese Personen nicht unterstützen. Nachdem ich diesen Anruf bekommen habe, kontaktierte ich römisch 40 ist ein Freund von mir. Er ist vor mir aus dem Iran nach Afghanistan gekommen. Er selbst war auch Schneider. Er war derjenige, der mir gesagt hat, dass ich als Schneider für das Militär arbeiten soll. Dabei würde ich gutes Geld verdienen. Er hat die Aufträge vom Militär direkt bekommen und hat es mir weitergegeben. RI: Warum hat er die Aufträge nicht selbst erledigt? BF1: Es war sehr viel Arbeit. Die Aufträge waren sehr groß. Er hatte einige Schneider, welche er mit dieser Arbeit beauftragt hatte. RI: Hat Ihr SchneiderkollegeXXXX ähnliche Probleme bekommen, wie Sie? BF1: Das weiß ich nicht. Ich hatte nur die Telefonnummer von ihm. Ich hatte nicht einmal die Wohnadresse von ihm. Wir haben immer telefoniert, wenn ich die Aufträge abgeholt habe oder wenn ich sie zurückgegeben habe. RI: Erzählen Sie bitte weiter. Was passierte nach dem ersten Drohanruf? BF1: Ich informierte XXXX von diesem Anruf. Er sagte mir, ich solle auf keinem Fall die Uniformen weiterverkaufen, denn damals wurden sehr viele entführt bzw. haben sehr viele in Uniformen Anschläge verübt.BF1: Ich informierte römisch 40 von diesem Anruf. Er sagte mir, ich solle auf keinem Fall die Uniformen weiterverkaufen, denn damals wurden sehr viele entführt bzw. haben sehr viele in Uniformen Anschläge verübt. RI: Was passierte dann? BF1: Die Anrufe haben zugenommen. Ich bekam sehr viele Anrufe. Zuletzt erhielt ich dann einen Brief. In diesem Brief stand es, wenn ich diese Personen nicht unterstütze, dann könnte ich mit allem rechnen. Es könnte sein, dass man mich tötet oder mir meine Kinder entführt. Ich habe zunächst diesen Brief nicht ernst genommen bis ich von einem Koch erfahren habe, der beim Militär als Koch gearbeitet hatte, er war ein Freund meines Vaters. Mein Vater erzählte mir, dass sein Freund, der Koch, auch in der gleichen Situation gewesen ist, wie ich. Man hätte seinen 13jährigen Sohn entführt. Er war 30 bis 40 Tage in der Gefangenschaft. Danach hätte man ihn in der Region XXXX in einem Stall gefunden. Man hat das Kind vergewaltigt. Die Familie hatte viel Geld bezahlt, damit das Kind freigelassen wird. Als mein Vater diese Geschichte gehört hatte, hat er es mir am selben Tag, noch am Abend erzählt. Er war besorgt und sagte mir, dass ich die Kinder nach XXXX schicken soll, nicht, dass den Kindern etwas passiert:BF1: Die Anrufe haben zugenommen. Ich bekam sehr viele Anrufe. Zuletzt erhielt ich dann einen Brief. In diesem Brief stand es, wenn ich diese Personen nicht unterstütze, dann könnte ich mit allem rechnen. Es könnte sein, dass man mich tötet oder mir meine Kinder entführt. Ich habe zunächst diesen Brief nicht ernst genommen bis ich von einem Koch erfahren habe, der beim Militär als Koch gearbeitet hatte, er war ein Freund meines Vaters. Mein Vater erzählte mir, dass sein Freund, der Koch, auch in der gleichen Situation gewesen ist, wie ich. Man hätte seinen 13jährigen Sohn entführt. Er war 30 bis 40 Tage in der Gefangenschaft. Danach hätte man ihn in der Region römisch 40 in einem Stall gefunden. Man hat das Kind vergewaltigt. Die Familie hatte viel Geld bezahlt, damit das Kind freigelassen wird. Als mein Vater diese Geschichte gehört hatte, hat er es mir am selben Tag, noch am Abend erzählt. Er war besorgt und sagte mir, dass ich die Kinder nach römisch 40 schicken soll, nicht, dass den Kindern etwas passiert: RI: Als Sie als Schneider in Kabul begonnen haben, wie viel Zeit ist vergangen, als Sie den Drohanruf erhalten haben? BF1: Der erste Anruf kam zwei Monate nachdem ich mit dieser Arbeit begonnen hatte. RI: Nach diesem ersten Anruf, wie oft wurden Sie kontaktiert? Einmal in der Woche, mehrmals in der Woche? War es immer derselbe Anrufer oder waren es immer andere Anrufer? BF1: Die Anrufe kamen in unterschiedlichen Abständen. Manchmal kamen die Anrufe alle zwei Tage. Manchmal jeden Tag, manchmal einmal in der Woche oder mehrere Male in der Woche. Es waren immer unterschiedliche Personen, die angerufen haben. RI: VORHALTUNG: Sie haben gerade vorhin ausgesagt, dass der Anrufer beim ersten Drohanruf gesagt haben soll, dass Ihre Arbeit "Haram" sei und Sie mit dieser Arbeit aufhören sollen? Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 18.05.2017 haben Sie auf Seite 14 des Protokolls auf Nachfrage zum ersten Drohanruf ausgesagt, "Man sagte mir, verkauft uns einige Uniformen der Armee. Wir verkaufen auch sehr gut." Weiters haben Sie gemeint, der Anrufer des ersten Anrufes sei "nett" gewesen. Was ist jetzt tatsächlich beim ersten Anruf besprochen worden? BF1: Beim ersten Anruf wurde mir gesagt, dass diese Arbeit "Haram" ist und, dass ich diese Arbeit nicht machen soll. RI: Das heißt beim ersten Anruf ist noch nicht das Angebot an Sie ergangen, dem Anrufer eine Uniform zu verkaufen? BF1: Nein, beim ersten Anruf wurde diese Aufforderung nicht gestellt. RI: VORHALTUNG: Bei ihrer Ersteinvernahme vor dem BFA am 31.01.2016 haben Sie auf Seite 5 zu Ihrem Fluchtgrund u.a. angegeben: "Einen Schutz vom Militär habe ich nicht gehabt, da die Sicherheitsbeamten bereits um 16h mit der Arbeit aufhören". Haben Sie beim Militär, für welches Sie zu arbeiten behaupten, jemals konkret um Schutz angefragt oder sind Sie automatisch davon ausgegangen, dass Sie von den Beamten keine Hilfe erwarten können, weil diese immer nur bis 16h arbeiten? BF1: Ich war nicht direkt mit dem Militär in Kontakt. Die Aufträge wurden an einen anderen erteilt. Dieser hat dann die Aufträge aufgeteilt. RI: Sind Sie jemals in der Zeit der Drohanrufe zur Polizei gegangen, zum Dorfältesten oder einem sonstigen Sicherheitsorgan und haben um Schutz angefragt? BF1: Ich war bei der Polizei. Die Polizei sagte mir, dass die Polizei nur bis 16 Uhr einen Soldaten zur Verfügung stellen kann. Diese wurde mir auch vonXXXX vermittelt. RI: Sie haben gesagt, dass die Drohanrufe nach zwei Monaten, nachdem Sie als Schneider in Kabul begonnen haben, begonnen haben. Haben Sie sich vor den Anrufen in Kabul grundsätzlich sicher gefühlt? BF1: Ich habe keine Gefahr gespürt. RI: Wenn wir von Kabul sprechen, meinen wir immer XXXX in Kabul?RI: Wenn wir von Kabul sprechen, meinen wir immer römisch 40 in Kabul? BF: Ja. RI: Sie haben in XXXX bei Ihren Schwiegereltern gelebt und auch dort als Schneider gearbeitet. Habe ich Sie richtig verstanden?RI: Sie haben in römisch 40 bei Ihren Schwiegereltern gelebt und auch dort als Schneider gearbeitet. Habe ich Sie richtig verstanden? BF1: Ja. RI: Sind Sie oder ein Mitglied Ihrer Familie jemals persönlich bedroht worden oder hat man Ihnen oder Ihrer Familie jemals Gewalt angetan? BF1: Ich bin dann nach XXXX geflüchtet.BF1: Ich bin dann nach römisch 40 geflüchtet. RI: Ich spreche in der Zeit, in der Sie in Kabul waren? BF1: Ich bin von Kabul geflüchtet. Mein Bruder war eine Nacht und einen Tag in Gefangenschaft. Davon hat mir mein Vater viel später erzählt. Er sagte, er wollte mich damals nicht informieren, da er nicht wollte, dass ich mir Sorgen mache. RI: Von wem ist Ihr Bruder gefangen gehalten worden? BF1: Ich war damals in XXXX. Er wurde von diesen Leuten, die mich angerufen haben, entführt.BF1: Ich war damals in römisch 40 . Er wurde von diesen Leuten, die mich angerufen haben, entführt. RI: Das heißt Ihr Bruder war noch in Kabul, als Sie schon in XXXX waren und er wurde dann in Kabul entführt?RI: Das heißt Ihr Bruder war noch in Kabul, als Sie schon in römisch 40 waren und er wurde dann in Kabul entführt? BF1: Ich habe zunächst meine Familie nach XXXX geschickt. Danach bin ich in der Nacht Richtung XXXX geflüchtet. Einige Tage nach meiner Flucht, wurde mein Bruder von diesen Leuten festgehalten. Er wurde geschlagen und verprügelt. Mein Vater erzählte mir später davon. Ich fragte ihn, wie er das Lösegeld dann organisiert hat. Er meinte, er hätte alle meine Nähmaschinen und die Sachen, die ich hatte, verkauft, um das Lösegeld bereitstellen zu können. Mein Bruder hat zu dem Zeitpunkt, nach diese Leute ihn nach mir gefragt haben, ihnen gesagt, dass ich schon im Iran sei und in den Iran geflüchtet bin. Er hat diese Leute angelogen.BF1: Ich habe zunächst meine Familie nach römisch 40 geschickt. Danach bin ich in der Nacht Richtung römisch 40 geflüchtet. Einige Tage nach meiner Flucht, wurde mein Bruder von diesen Leuten festgehalten. Er wurde geschlagen und verprügelt. Mein Vater erzählte mir später davon. Ich fragte ihn, wie er das Lösegeld dann organisiert hat. Er meinte, er hätte alle meine Nähmaschinen und die Sachen, die ich hatte, verkauft, um das Lösegeld bereitstellen zu können. Mein Bruder hat zu dem Zeitpunkt, nach diese Leute ihn nach mir gefragt haben, ihnen gesagt, dass ich schon im Iran sei und in den Iran geflüchtet bin. Er hat diese Leute angelogen. RI: Der Bruder, der entführt wurde, war das Ihr Bruder, der bei Ihnen in der Schneiderei gearbeitet hat? BF1: Ja. RI: War Ihr Vater zu diesem Zeitpunkt schon inXXXX? BF1: Nein. Mein Vater war noch in Kabul. Er ist nach mir nach XXXX gekommen.BF1: Nein. Mein Vater war noch in Kabul. Er ist nach mir nach römisch 40 gekommen. RI: Kannten Sie diese Männer, die Sie am Telefon bedroht haben? BF1: Nein. RI: Sind Sie auf dem Festnetz angerufen worden oder am Handy? BF1: Am Handy. RI: Hatten Sie eine öffentlich bekannte Telephonnummer oder hatten Sie ein Privathandy? BF1: Am Privathandy wurde ich angerufen. RI: Wer kannte Ihre Telephonnummer? BF1: Das weiß ich nicht mehr. Das war vor sieben Jahren. Ich habe die SIM-Karte weggeworfen. RI: Woher hatten die Anrufer Ihre Telephonnummer? BF1: In Afghanistan kann man sehr einfach eine Telefonnummer herausfinden. Wenn man hinter einer Sache ist, bekommt man auch die notwendigen Informationen. Es gibt Hunderte, die solche Informationen weitergeben. RI: Wie viele Drohbriefe haben Sie bekommen? BF1: Nur einen einzigen Drohbrief. Ich kann mich sogar an die Unterschrift erinnern. Dieser Drohbrief wurde von einem Mullah unterschrieben. RI: Nur Mullah oder mit einem Namen? BF1: Es wurde mit XXXX unterschrieben.BF1: Es wurde mit römisch 40 unterschrieben. RI: Wie ist Ihnen dieser Drohbrief zugekommen? Per Post oder per Bote? BF1: Ein Bekannter brachte mir diesen Brief. Er erzählte mir, dass jemand ihn vor der Moschee diesen Brief gegeben hätte. Man hätte ihn darum gebeten, diesen Brief an mich weiterzugeben. RI: Kannte Ihr Bekannter den Bedroher? BF1: Nein. Diese unbekannte Person hatte meinen Bekannten gefragt, ob er mich kennen würde und nachdem er das bejaht hatte, wurde er gebeten, den Brief an mich zu übergeben. Der Bekannte sagte, dass er Paschtu gesprochen hatte. RI: Was wäre Ihnen geschehen, wenn Sie die Arbeit als Schneider für das Militär einfach eingestellt hätten? Wären Sie dann weiter bedroht worden? BF1: Diese Personen am Telefon sagten mir, wenn ich ihnen die Uniformen verkaufe, dann würde mir nichts passieren. Sie würden sogar für meine Sicherheit sorgen. Mit diesen Uniformen wurden viele Anschläge verübt. Die Anschläge, die noch vor kurzem verübt wurden, wurden auch von Leuten, die mit Uniformen bekleidet waren, verübt. RI: Sie haben vorhin gemeint, dass Sie am Telefon aufgefordert wurden, die Arbeit einzustellen, da diese Arbeit "Haram" wäre. Wären Sie dieser Aufforderung gefolgt, wären Sie weiter bedroht gewesen? BF1: Wenn man auch so eine Arbeit beendet, wird man weiterhin verfolgt. Man wird es wahrscheinlich einer Person, zwei Personen erklären können, dass man die Arbeit nicht mehr weiterführt, vermutlich werden diese Personen es auch glauben. Aber diese Leute bestehen aus mehreren Personen, aus einer Gruppe, man wird weiterhin aufgefordert, dieser Arbeit nachzugehen und die Uniformen an diese Personen weiterzuverkaufen. Es bleibt einem kein anderer Ausweg, als zu flüchten. RI: Von wem haben Sie die Stoffe für die Uniformen bekommen? BF1: Von Meister XXXX habe ich die Stoffe bekommen. Sie waren bereits nach Maß geschnitten. Ich habe sie genäht.BF1: Von Meister römisch 40 habe ich die Stoffe bekommen. Sie waren bereits nach Maß geschnitten. Ich habe sie genäht. RI: Wenn Sie von Ihrem Schneiderkollegen XXXX bereits die nach Maß geschnittenen Stücke bekommen haben, wäre es ja aufgefallen, wenn Sie Uniformen an andere weitergegeben, weil dann hätten ja die Stückzahlen nicht mehr gepasst?RI: Wenn Sie von Ihrem Schneiderkollegen römisch 40 bereits die nach Maß geschnittenen Stücke bekommen haben, wäre es ja aufgefallen, wenn Sie Uniformen an andere weitergegeben, weil dann hätten ja die Stückzahlen nicht mehr gepasst? BF1: Man hätte auch als Grund angeben können, wenn eine Stückzahl gefehlt hätte, dass etwas beim Bügeln verbrannt ist oder, dass man sich verschnitten hat. RI: Wie viele Stück Uniformen hat der Bedroher am Telefon von Ihnen verlangt? BF1: In der Woche verlangte man von mir drei bis vier Stück Uniformen. RI: Wie viele Uniformen haben Sie in der Woche ungefähr genäht? BF1: Anfänglich haben wir wenige Uniformen genäht. Mit der Zeit haben wir pro Woche 60 bis 70 Stück genäht. RI: Lebt Ihr Schwiegervater immer noch in diesem Haus in Kabul, wo Sie als Schneider für das Militär tätig waren? BF1: Ja. RI: Wenn es nach den Anrufen und dem Drohbrief für Sie zu unsicher in Kabul geworden ist, warum ist Ihr Schwiegervater, nicht auch dort weggegangen? BF1: Mein Schwiegervater hat ein ziemlich großes Haus und einen großen Garten. Den Teil des Gartens, wo wir gelebt und gearbeitet haben, war von seinem Haus abgetrennt. Diese Leute haben nur Probleme, mit denjenigen, der arbeitet. RI: Aber die gesamte Tätigkeit für das Militär, die Schneiderei der Uniformen, hat doch in dem Haus Ihres Schwiegervaters stattgefunden? BF1: Ich glaube nicht, dass mein Schwiegervater bedroht wurde. RI: Was ist mit dem Drohbrief geschehen? Haben Sie diesen noch? BF1: Ich habe diesen Brief nicht mehr. Es sind mittlerweile schon sieben Jahre vergangen. Ich habe nur sechs Monate in Kabul gelebt. Danach war ich vier Jahre inXXXX aufhältig. Das einzige, was ich habe, ist die Tazkira meiner Ehefrau. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich im Iran ein gutes Leben hatte. Ich bin dann nach Afghanistan gegangen. Das Leben in Afghanistan und auch in XXXX war schrecklich. Die Lebensumstände waren schwer. Meine Kinder bekamen Depressionen und wir waren ständig wie ein Flüchtling.BF1: Ich habe diesen Brief nicht mehr. Es sind mittlerweile schon sieben Jahre vergangen. Ich habe nur sechs Monate in Kabul gelebt. Danach war ich vier Jahre inXXXX aufhältig. Das einzige, was ich habe, ist die Tazkira meiner Ehefrau. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich im Iran ein gutes Leben hatte. Ich bin dann nach Afghanistan gegangen. Das Leben in Afghanistan und auch in römisch 40 war schrecklich. Die Lebensumstände waren schwer. Meine Kinder bekamen Depressionen und wir waren ständig wie ein Flüchtling. BF1 überreicht dem RI die Originaltazkira. RI: Sind Sie mit dem Drohbrief zur Polizei gegangen? BF1: Nein, nachdem ich den Brief bekommen habe, bin ich sofort geflüchtet. RI: Haben Sie jemals herausgefunden, wer Sie tatsächlich bedroht hat? Waren es die IS oder die Taliban? Wissen Sie das? BF1: Ich weiß nicht, ob diese Personen zu den Taliban oder zu den Daesh gehört haben. Ich habe lange Zeit im Iran gelebt. Mein Vater sagte mir, ich muss etwas tun, damit meinen Kindern und meiner Ehefrau in Afghanistan nichts passiert. Er hatte Angst vor einer Entführung, deshalb musste ich flüchten. RI: Sind Sie nach Ihrem Umzug nach XXXX noch einmal von den Bedrohern kontaktiert worden?RI: Sind Sie nach Ihrem Umzug nach römisch 40 noch einmal von den Bedrohern kontaktiert worden? BF1: Nein, ich habe meine SIM-Karte weggeworfen, damit mich niemand mehr erreichen kann. RI: Haben Sie den Drohbrief Ihrer Frau gezeigt? BF1: Nein. RI: Warum nicht, schließlich waren Sie doch in Gefahr? BF1: Ich wollte nicht, dass sie sich beunruhigt. Ich schickte meine Familie nach XXXX. Eine Woche später, bin ich ihnen gefolgt.BF1: Ich wollte nicht, dass sie sich beunruhigt. Ich schickte meine Familie nach römisch 40 . Eine Woche später, bin ich ihnen gefolgt. RI: Wann haben Sie mit Ihrer Frau über die Anrufe und Bedrohungen gesprochen? BF1: Anfänglich habe ich meiner Frau davon nichts erzählt. Nachdem sie mich angesprochen hat, warum ich so depressiv bin, erzählte ich ihr davon. RI: Wann war denn das? BF1: Nach einigen Anrufen, nachdem sie bemerkt hatte, wie ich deprimiert ich bin, habe ich ihr davon erzählt. RI: Wie haben Sie in XXXX Ihren Lebensunterhalt bestritten?RI: Wie haben Sie in römisch 40 Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF1: Ich habe von meinen Ersparnissen gelebt. Ich hatte Geld mit, als ich aus dem Iran nach Afghanistan gekommen bin. Auch von meiner Arbeit für das Militär, habe ich gut verdient und das Geld gespart. In XXXX herrschte Armut. Dort gab es keine Arbeit. Ich habe für jemanden Kleidungsstücke genäht. Dieser hat mich mit Naturalien bezahlt. Er sagte mir, dass er kein Geld hat. Ich hatte auch keine Zeit, um zu arbeiten. Ich hatte jede Nacht am Dach unseres Hauses Wache gehalten, um meine Familie zu schützen.BF1: Ich habe von meinen Ersparnissen gelebt. Ich hatte Geld mit, als ich aus dem Iran nach Afghanistan gekommen bin. Auch von meiner Arbeit für das Militär, habe ich gut verdient und das Geld gespart. In römisch 40 herrschte Armut. Dort gab es keine Arbeit. Ich habe für jemanden Kleidungsstücke genäht. Dieser hat mich mit Naturalien bezahlt. Er sagte mir, dass er kein Geld hat. Ich hatte auch keine Zeit, um zu arbeiten. Ich hatte jede Nacht am Dach unseres Hauses Wache gehalten, um meine Familie zu schützen. RI: Sind Sie in XXXX jemals persönlichen bedroht oder Gewalt ausgesetzt gewesen bzw. Mitglieder Ihrer Familie?RI: Sind Sie in römisch 40 jemals persönlichen bedroht oder Gewalt ausgesetzt gewesen bzw. Mitglieder Ihrer Familie? BF1: Ich wurde nicht persönlich bedroht. Auch keiner Gefahr, waren wir ausgesetzt. Jedoch haben wir schreckliche Sachen dort mitangesehen. Ich war mit meiner Familie unterwegs und habe am Straßenrand drei Leichen gesehen. Die Köpfe waren abgetrennt. So etwas habe ich, noch nie zuvor gesehen. So etwas ist unzumutbar. Meine Frau kann so etwas nicht ertragen. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? BF1: Ich habe keine weiteren Fluchtgründe. Mein Leben war dort in Gefahr. Außerdem werden in der Region, Personen, die in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, entführt. Vor allem Kinder wurden entführt und vergewaltigt. RI. Haben Ihre Frau und Ihre Kinder einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten? BF1: Ich habe meine Kinder selbstständig in eine Schule gebracht. Das war ein privater Unterricht. RI: Sprechen Sie von Kabul oder von XXXX? BF1: Ich spreche von XXXX. Ich war nur sechs Monate in Kabul aufhältig. Meine Kinder haben dort keine Zukunft.BF1: Ich spreche von römisch 40 . Ich war nur sechs Monate in Kabul aufhältig. Meine Kinder haben dort keine Zukunft. RI: Und in den sechs Monaten in Kabul waren Ihre Kinder nicht in der Schule? BF1: Nein. RI: Hatten Sie in Afghanistan Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF1: Es reicht schon, alleine ein Hazara zu sein, dann ist man mit Problemen konfrontiert. Jetzt werden auch die Anschläge nur in Regionen verübt, die von Hazara bewohnt werden. RI: Welcher Art waren diese Probleme? BF1: Die Köpfe der Hazara werden abgeschnitten. Bei Demonstrationen werden Hazara getötet. Anschläge werden in den Regionen verübt, die von Hazara bewohnt werden. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF1: Es ist unmöglich, dass ich nach Afghanistan zurückkehre. Ich bin im Jahr 1389 (2010/2011) nach Afghanistan zurückgekehrt und habe dort gearbeitet.BF1: Es ist unmöglich, dass ich nach Afghanistan zurückkehre. Ich bin im Jahr 1389 (2010 aus 2011,) nach Afghanistan zurückgekehrt und habe dort gearbeitet. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Afghanistan in Richtung Europa zu verlassen? BF1: In XXXX habe ich einen Schlepper kennengelernt. Ich sagte ihm, dass ich nach Kabul nicht reisen kann. Er hat mir dann die Dokumente beschafft.BF1: In römisch 40 habe ich einen Schlepper kennengelernt. Ich sagte ihm, dass ich nach Kabul nicht reisen kann. Er hat mir dann die Dokumente beschafft. RI: Wann war das? Also wann haben Sie den Entschluss gefasst, Afghanistan in Richtung Europa zu verlassen? BF1: Wann, weiß ich nicht, das war nach meinem dreieinhalb- bis vierjährigen Aufenthalt in XXXX.BF1: Wann, weiß ich nicht, das war nach meinem dreieinhalb- bis vierjährigen Aufenthalt in römisch 40 . RI: Warum sind Sie nicht von XXXX in eine andere Provinz Afghanistans geflüchtet, wo es für Sie und Ihre Familie sicherer gewesen ist als in XXXX?RI: Warum sind Sie nicht von römisch 40 in eine andere Provinz Afghanistans geflüchtet, wo es für Sie und Ihre Familie sicherer gewesen ist als in XXXX? BF1: In Kabul war ich gefährdet. Ich ging nachXXXX, von wo mein Vater stammte. Ich wollte dort arbeiten. In XXXX war ich ein Flüchtling.BF1: In Kabul war ich gefährdet. Ich ging nachXXXX, von wo mein Vater stammte. Ich wollte dort arbeiten. In römisch 40 war ich ein Flüchtling. RI: Warum sind Sie nicht von XXXX in eine andere Provinz Afghanistans geflüchtet, wo es für Sie besser gewesen wäre als in XXXX?RI: Warum sind Sie nicht von römisch 40 in eine andere Provinz Afghanistans geflüchtet, wo es für Sie besser gewesen wäre als in XXXX? BF1: Es war unmöglich für mich, woanders zu leben. Ich kannte mich dort nicht aus. Ich habe 25 Jahre lang im Iran gelebt. Ich hatte nur in Kabul und XXXX Verwandte.BF1: Es war unmöglich für mich, woanders zu leben. Ich kannte mich dort nicht aus. Ich habe 25 Jahre lang im Iran gelebt. Ich hatte nur in Kabul und römisch 40 Verwandte. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF1: Ja. RI: Wieviel hat die Flucht aus Afghanistan nach Europa insgesamt gekostet? D.h. die Kosten für die Reise zurück in den Iran und dann vom Iran nach Europa. BF1: Insgesamt 60 Millionen Toman. RI: Wieviel ist das in EURO? BF1: Ich weiß nicht, wie viele Euro das sind. Das sind zwischen 5.000 und 6.000 US-Dollar. RI: Pro Person oder insgesamt? BF1: Die Reise von Afghanistan in den Iran kostete mich 400.000 Afghani und vom Iran bis nach Griechenland zahlte ich 40 Millionen iranische Toman. RI: Für alle insgesamt? BF1: Ja. RI: Das ist eine stolze Summe. Wie konnten Sie sich das als einfacher Schneider leisten? BF1: Ich hatte das Geld. Ich hatte im Iran eine eigene Schneiderei und auch Mitarbeiter. Ich habe 14 Jahre im Iran als selbstständiger Schneider gearbeitet. Ich habe Anzüge usw. genäht. RI: Warum haben Sie sich Österreich als Reiseziel ausgesucht? Was wussten Sie vor Ihrer Abreise von Österreich? BF1: In Österreich leben die besten Menschen der Welt und das entspricht auch der Wahrheit. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder eine Klub in Österreich? BF1: Ich spiele im Fußballverein XXXXFußball. Das ist ein Fußballverein für Männer über 30 Jahre. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Ja. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF1: Zur Zeit besuche ich einen Deutschkurs. RI: Welches Sprachniveau hat der Sprachkurs? BF1: A
- RI: Ist das Ihr erster Sprachkurs in Österreich? BF1: Zuvor habe ich einen Deutschkurs besucht, der nur einmal in der Woche abgehalten wurde. Seit zwei Monaten besuche ich täglich einen Kurs. Eine Kursbestätigung habe ich heute mitgenommen. Das ist die Bestätigung von dem anderen Kurs. Die zweite Bestätigung habe ich auch mit, die ist aber bei meiner Ehefrau draußen. Die Bestätigungen meiner Familie lege ich auch vor. Von BF1 sind vorgelegt worden: Vier Unterlagen:
- Unterlage betrifft eine Deutschkursbestätigung über einen Deutschkurs der jeden Dienstag von 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr in der NMS XXXX für den BF1 und seine beiden Söhne XXXXstattfindet. Des Weiteren zwei Empfehlungsschreiben und ein Schreiben des XXXX vom 21.11.2017.Deutschkursbestätigung über einen Deutschkurs der jeden Dienstag von 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr in der NMS römisch 40 für den BF1 und seine beiden Söhne XXXXstattfindet. Des Weiteren zwei Empfehlungsschreiben und ein Schreiben des römisch 40 vom 21.11.
- RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF1: Ich würde gerne die Arbeit, die ich in Afghanistan verrichtet habe, nämlich, ich habe für das Militär die Uniformen genäht, so würde ich gerne auch für das österreichische Militär Uniformen nähen. Falls das nicht gehen sollte, würde ich gerne die Arbeit, die ich im Iran verrichtet habe, hier weiterführen. Im Iran habe ich u. a. Hosen und Mäntel genäht. Ich würde gerne selbstständig arbeiten und meine eigene Schneiderei führen. Dies würde ich alles nach meinem Deutschkurs machen. RI: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Voraussetzungen Sie für die Berufsausübung erfüllen müssen? BF1: Ja, ich habe mich informiert. RI: Wo? BF1: Ein Bekannter von mir arbeitet in der XXXX. Er hat mir gesagt, dass viele prominente Menschen in Österreich ihre Kleidung lieber nach ihrem eigenen Maß anfertigen lassen wollen und nicht in den herkömmlichen Geschäften kaufen wollen. Wenn ich meine eigene Schneiderei hätte, so hätte ich auch viele Kunden.BF1: Ein Bekannter von mir arbeitet in der römisch 40 . Er hat mir gesagt, dass viele prominente Menschen in Österreich ihre Kleidung lieber nach ihrem eigenen Maß anfertigen lassen wollen und nicht in den herkömmlichen Geschäften kaufen wollen. Wenn ich meine eigene Schneiderei hätte, so hätte ich auch viele Kunden. RI: Wie schaut Ihr Tagesablauf in Österreich aus? BF1: Ich lebe in einer Unterkunft. Ich habe meine eigene Nähmaschine. Ein bis zwei Stunden am Tag ändere ich Kleidungsstücke für die anderen Asylwerber in der Unterkunft. Außerdem hat der Chef der Unterkunft mir den Schlüssel fürs Büro zur Verfügung gestellt. Ich unterstütze ihn, wenn er nicht da ist. Ich mache die Hausmeisteraufgaben oder gebe den Unterkunftsnehmern, wenn sie zum Beispiel Waschmittel oder andere Sachen brauchen. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF1:Ja. RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF1? BFV: Ich habe keine Fragen. RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen. BF2 wird in den Saal gebeten. Befragung der BF2: RI: Ihr BFV hat jetzt kurz den Raum verlassen. Ist es Ihnen recht, wenn ich Ihnen die Eingangsfragen auch in seiner Abwesenheit stelle? BF2: Ja. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF2: Ich heiße XXXX. Ich wurde im Iran geboren.BF2: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde im Iran geboren. RI: In Ihrem Akt steht, dass Ihr Geburtsdatum der XXXX ist? Ist das richtig?RI: In Ihrem Akt steht, dass Ihr Geburtsdatum der römisch 40 ist? Ist das richtig? BF2: Ich bin im vierten Monat des Jahres XXXX geboren.BF2: Ich bin im vierten Monat des Jahres römisch 40 geboren. RI: In Ihrem Akt steht, Sie wären in XXXX geboren. Was stimmt nun?RI: In Ihrem Akt steht, Sie wären in römisch 40 geboren. Was stimmt nun? BF2: Ich wurde im Iran in Teheran geboren und bin dann nach Afghanistan gegangen. RI: Sind Sie auch im Iran aufgewachsen? BF2: Ja. RI: Das heißt, Sie sind mit Ihrem Ehemann das erste Mal nach Afghanistan gegangen? BF2: Ja. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF2: Ich bin Hazara und schiitischer Muslima. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan oder aus dem Iran, welche Ihre Identität beweisen? BF2: Eine Tazkira habe ich. BF2 gibt die TAzkira an die Frau D, welche das Geburtsdatum prüft. D: Nach dem äußeren Erscheinungsbild wurde das Alter von 25 Jahren im Jahre 1389 festgelegt, das ist das Jahr 2010/
- Ausgestellt am XXXX vom Islamische Republik Afghanistan, Ministerium für Inneres, Meldeamt Provinz Kabul.D: Nach dem äußeren Erscheinungsbild wurde das Alter von 25 Jahren im Jahre 1389 festgelegt, das ist das Jahr 2010 aus 2011,. Ausgestellt am römisch 40 vom Islamische Republik Afghanistan, Ministerium für Inneres, Meldeamt Provinz Kabul. RI: Das heißt, es ist kein konkretes Geburtsdatum in der Tazkira angeführt, das Alter der BF2 wurde lediglich geschätzt? D: Ja. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF2: Ich habe fünf Jahre lang die Schule besucht. Im Iran habe ich nur als Friseurin gearbeitet. Ich habe in einem Friseurladen gearbeitet. RI: Haben Sie den Friseurberuf erlernt oder haben Sie in dem Laden nur ausgeholfen? BF2: Ich habe in einem Geschäft gearbeitet und diesen Beruf während des Arbeitens gelernt. Ich habe auch von zu Hause aus gearbeitet und hatte viele Nachbarinnen, als meine Kunden. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und in welcher Stadt? BF2: Meine gesamte Familie lebt in Afghanistan. Mein Vater und meine Mutter leben in XXXX in Kabul. Meine Schwester ist in XXXX. Eine Schwester lebt in der Region XXXX.BF2: Meine gesamte Familie lebt in Afghanistan. Mein Vater und meine Mutter leben in römisch 40 in Kabul. Meine Schwester ist in römisch 40 . Eine Schwester lebt in der Region römisch 40 . RI: Sind Ihre Eltern und Ihre Geschwister, gemeinsam mit Ihnen im Jahre 2010 nach Afghanistan zurückgekehrt oder kamen Sie zu einem anderen Zeitpunkt? BF2: Meine Familie ist vor uns nach Afghanistan zurückgekehrt. Ich bin mit der Familie meines Ehemannes meiner Familie gefolgt. RI: Warum hat Ihre Familie ursprünglich Afghanistan Richtung Iran verlassen? BF2: Sie erzählten, dass es wegen des Krieges gegen die Russen war. Das war vor vielen Jahren. RI: Haben Sie noch regelmäßig Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF2: Gelegentlich telefoniere ich mit meiner Familie in Afghanistan. Manchmal rufen sie mich an. RI: Wie oft ist gelegentlich? BF2: Einmal im Monat. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Afghanistans leben und wenn ja, haben Sie Kontakt zu diesen? BF2: Meine Schwiegerfamilie lebt im Ausland. RI: Wo im Iran haben Sie gelebt? BF2: In der Provinz Teheran, in der Stadt Teheran und im Dorf XXXX.BF2: In der Provinz Teheran, in der Stadt Teheran und im Dorf römisch 40 . RI: Das war bevor Sie Ihren Ehemann geheiratet haben? BF2: Ja. RI: Nachdem Sie Ihren Mann geheiratet haben, wo haben Sie da gelebt? BF2: In Teheran in XXXX.BF2: In Teheran in römisch 40 . RI: Wann haben Sie Ihren Gatten geheiratet? BF2: Ich habe es vergessen. RI: Haben Sie sich sicher im Iran gefühlt? BF2: Nein, nicht sicher. RI: Wann sind Sie nach Afghanistan gegangen und wieso? BF2: Ich glaube, es war im Jahr 1378 (1999/2000). Sicher bin ich mir, aber nicht.BF2: Ich glaube, es war im Jahr 1378 (1999 aus 2000,). Sicher bin ich mir, aber nicht. RI: Wieso sind Sie mit Ihrem Mann nach Afghanistan gegangen? BF2: Meine Eltern sind nach Afghanistan zurückgegangen. Wir waren dann alleine. Im Iran war es gut. Ich sage ja nicht, dass es ganz schlecht war, jedoch sind wir meinen Eltern gefolgt. RI: Sie sind im Iran geboren und aufgewachsen. Trotzdem haben Sie vorhin gesagt, dass Sie sich im Iran, nie sicher gefühlt haben. Warum nicht? BF2: Wir wurden von den Iranern schlecht behandelt. RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan wieder einmal in Afghanistan gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub? BF2: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF2: Sie meinen in Afghanistan? RI: Ich meine Ihre Fluchtgründe, für Ihre Flucht aus Afghanistan? BF2: Ich war in Sorge um meinen Mann. Meine Kinder konnten keine Schule besuchen. Ich konnte mich dort nicht frei bewegen. Ich konnte nicht mit meinen Kindern alleine das Haus verlassen. Ich musste mit meinem Mann aus dem Haus hinausgehen. Ich habe mich dort nicht wohlgefühlt. Meine Kinder sind gelegentlich zur Schule gegangen. Ich hatte immer Angst und war besorgt. RI: Sie haben gesagt, Ihre Kinder konnten keine Schule besuchen. Heißt das, dass Ihre Kinder nie eine Schule besucht haben? BF2: Sie besuchten eine Schule. Es wurde manchmal gesagt, dass kein Unterricht stattfindet und die Kinder nicht in die Schule kommen können. Es gab nicht immer Unterricht. Wegen den Problemen meines Mannes, war ich in Sorge. Ich war in Sorge, dass uns etwas passieren würde und auch wegen meinen Kindern, war ich in Sorge. RI: Was war jetzt der konkrete Auslöser für Ihre Flucht aus Afghanistan? BF2: Das Leben meines Mannes war in Gefahr. Er hat aufgehört mit seiner Arbeit. Aus Angst um das Leben meiner Kinder, habe ich auch den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. RI: Wieso war das Leben Ihres Mannes in Gefahr? BF2: Er hat für das Militär die Uniformen genäht. Er hat von Unbekannten Anrufe erhalten. Aus diesem Grund sind wir dann ausgereist und hierhergekommen. RI: Wie haben Sie von den Drohungen gegen Ihren Mann erfahren? Und wann? BF2: Er hat es mir nicht detailliert erzählt. Nachdem ich bemerkt habe, wenn er Anrufe bekommen hat, dass er das Haus verlassen hat und es ihm dabei nicht gut ging, fragte ich was los ist, mit der Zeit, hat er mir von den Drohanrufen erzählt. RI: Hat es auch Drohbriefe gegeben? BF2: Ja, aber er wurde auch oft angerufen. RI: Wie viele Drohbriefe hat es gegeben? BF2: Das hat er mir nicht erzählt. RI: Hat Ihnen Ihr Mann jemals einen Drohbrief gezeigt? BF2: Er zeigte mir einen Brief und sagte mir, dass er mit dem Tod bedroht würde. RI: Haben Sie den Brief auch gelesen? BF2: Ich kann nicht gut lesen. Mein Mann hat mir diesen Brief gezeigt. Er sagte mir, dass er in diesem Brief bedroht wird. Vorwiegend wurde er angerufen. RI: Wie lange haben Sie im Iran die Schule besucht? BF2: Fünf Jahre lang. RI: Können Sie lesen oder sind Sie Analphabetin? BF2: Ich habe fünf Jahre lang die Schule besucht. Ich kann lesen. RI: Wieso konnten Sie dann den Brief nicht lesen. BF2: Ich habe die Schule in Farsi besucht. In Afghanistan schreibt man anders. Ich kann nicht einmal, meine eigene Tazkira lesen. RI an D: Ist die Tazkira der BF2 in Farsi? D: Das Formular der Tazkira ist in Paschtu. Ausgefüllt ist die Tazkira in der Sprache Dari. Eigentliche unterscheidet sich Farsi und Dari in der Schrift nicht. RI an D: Gibt es Ihrer Erfahrung nach Unterschiede im schriftlichen Dari zwischen dem Iran und Afghanistan? D: Ja, es gibt viele verschiedene Ausdrücke in jeder Sprache, jedoch gibt es keine großen Unterschiede beim Ausfüllen eines Formulares. Anmerkung der D: Die BF2 spricht reines Dari ohne iranischem Einschlag. RI: Haben Sie sich vor den Drohanrufen in Kabul sicher gefühlt? BF2: So sicher, habe ich mich auch nicht gefühlt. Ich bin in Kabul nicht aus dem Haus gegangen. Hier in Österreich, kann ich alleine das Haus verlassen. Es ist nichts dabei, wenn ich alleine hinausgehe. In Kabul bräuchte ich eine Begleitung. RI: Nachdem Ihr Mann die Arbeit für die Armee eingestellt hat, war die Bedrohung damit erledigt? BF2: Er bekam Anrufe. Ihm wurde vorgeworfen, warum er ihren Forderungen nicht nachgekommen ist. RI: Er hat ja dann irgendwann aufgehört für die Armee zu arbeiten. War damit für ihn die Bedrohung vorbei? BF2: Nein, danach wurde auch angerufen. RI: Hat Ihr Mann den Anrufern erzählt, dass er aufgehört hat für die Armee zu arbeiten? BF2: Er hat es ihnen gesagt, aber man glaubte ihm nicht. RI: Hat es auch einen persönlichen Kontakt zwischen Ihrem Mann und den Bedrohern gegeben oder war der Kontakt nur über Telefon und den Drohbrief? BF2: Es war nur telefonisch und brieflich. RI: Wie lange haben Sie in Kabul gelebt und wann sind Sie nach XXXX gegangen?RI: Wie lange haben Sie in Kabul gelebt und wann sind Sie nach römisch 40 gegangen? BF2: Fünf oder sechs Monate, waren wir in Kabul. Danach sind wir nach XXXX gegangen.BF2: Fünf oder sechs Monate, waren wir in Kabul. Danach sind wir nach römisch 40 gegangen. RI: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?RI: Wie lange haben Sie in römisch 40 gelebt? BF2: Dreieinhalb bis vier Jahre. RI: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in XXXX bestritten?RI: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in römisch 40 bestritten? BF2: In XXXX hatte mein Ehemann eine kleine Nähmaschine und er hat für die Dorfbewohner genäht.BF2: In römisch 40 hatte mein Ehemann eine kleine Nähmaschine und er hat für die Dorfbewohner genäht. RI: Sind Ihre Kinder in XXXX zur Schule gegangen?RI: Sind Ihre Kinder in römisch 40 zur Schule gegangen? BF2: Ja. RI: Sind Ihre Kinder in Kabul zur Schule gegangen? BF2: Nein, in Kabul nicht nur in XXXX.BF2: Nein, in Kabul nicht nur in römisch 40 . RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? BF2: Wir haben uns dort nicht wohlgefühlt. Wir waren dort gefährdet. RI: Haben Sie oder Ihre Kinder einen eigenen Fluchtgrund? BF2: Wir haben alle denselben Fluchtgrund. Meine Kinder hätten keine Ausbildung bekommen und hätten dort keine Zukunft. RI: Hatten Sie in Afghanistan Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF2: Nein, nur Hazara werden schlecht angesehen. RI: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan? BF2: Ich habe Angst vor einer persönlichen Begegnung zwischen diesen Leuten und meinem Mann. RI: Sind sich Ihr Mann und diese Leute jemals persönlich begegnet? BF2: Nein. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF2: Ja. RI: Warum haben Sie sich Österreich als Reiseziel ausgesucht? Was wussten Sie vor Ihrer Abreise über Österreich? BF2: Von Anfang an war unser Reiseziel Österreich. Die Einheimischen sind freundlich. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF2: Ich möchte, so wie die Dolmetscherin, Deutsch sprechen können. Ich möchte hier als selbstständige Friseurin arbeiten. RI: Wieso sind Sie nicht in eine andere Provinz von Afghanistan geflüchtet, wo es sicherer für Sie gewesen, wäre als in XXXX? BF2: Wie soll ich es Ihnen sagen? Es wäre für uns sehr nachteilhaft, wenn wir in eine andere Region gezogen wären. Wir wären dort Fremde. Ich weiß nicht, wie es wäre, wenn wir als Hazara, in eine von Paschtunen bewohnte Siedlung gezogen wären. RI: Es gibt aber auch von Hazara bewohnte Regionen. BF2: Auch dort wären wir Fremde gewesen. Überall in Afghanistan ist es unsicher. RI: Wieviel hat die Flucht aus Afghanistan insgesamt gekostet? BF2: Das weiß ich nicht. Ich kenne mich damit nicht aus. Ich glaube, pro Person haben wir 7 Millionen iranische Toman bezahlt. RI: Beschreiben Sie Ihre Erziehung in Ihrem Familienverband. Sind Sie religiös erzogen worden? Waren Ihre Eltern streng in der Erziehung der Kinder oder eher liberal? BF2: Meine Mutter war recht gut, aber mein Vater war streng. RI: Erziehen Sie Ihre Kinder religiös? BF2: So, wie sie selbst wollen. RI: Halten Sie und Ihr Mann den Ramadan ein? BF2: Ja. RI: Bitte beschreiben Sie Ihr Leben im Iran. Wie sah der normale Tagesablauf für Sie in Teheran aus? BF2: Ich bin gelegentlich in den Friseurladen gegangen und habe dort gearbeitet. Gelegentlich habe ich auch meinen Mann bei seiner Arbeit unterstützt, in dem ich zum Beispiel Knöpfe angenäht habe. Sonst war ich zu Hause und bin mit den Kindern hinausgegangen und manchmal auch in den Park. RI: Konnten Sie alleine das Haus verlassen? BF2:Ja. RI: Wer hat im Iran die Einkäufe erledigt? BF2: Gelegentlich mein Mann, manchmal ich auch. Die schweren Sachen hat mein Ehemann eingekauft und die leichten Sachen kaufte ich ein. RI: Bitte beschreiben Sie Ihr Leben in Afghanistan. Wie sah der normale Tagesablauf für Sie in Kabul aus? BF2: Ich habe im selben Haus, wie meine Eltern gelebt. Ich war im Garten. Ich bin nicht viel hinausgegangen. Wenn ich hinausging, wurde ich entweder von meinem Vater, meinem Bruder oder von meinem Mann begleitet. RI: Konnten Sie alleine das Haus verlassen? BF2: Nein. RI: Sind Sie zu Freunden gegangen? BF2: Zu den Nachbarn bin ich alleine gegangen, aber in der Stadt, hatte ich immer Begleitung mit. RI: Wer hat in Kabul die Einkäufe erledigt? BF2: Mein Ehemann, mein Vater und manchmal auch mein Bruder. RI: Wie sah Ihr Leben in XXXX aus?RI: Wie sah Ihr Leben in römisch 40 aus? BF2: Mein Ehemann hat den Einkauf gemacht. Ich war zu Hause. RI: Wie sieht Ihr Tagesablauf nun in Österreich aus? BF2: Ich mache den Haushalt. Ich gehe mit meinen Kindern in den Park und einmal in der Woche besuche ich einen Deutschkurs. RI: Wer bringt Ihre Kinder in die Schule? BF2: Sie gehen alleine in die Schule. RI: Wer erledigt die Einkäufe in Österreich? BF2: Fleisch und die anderen schweren Sachen, kauft mein Ehemann in der Stadt. Die anderen Sachen, wie Milchprodukte kaufe ich ein. RI: Wie viel kostet ein Liter Milch in Österreich? BF2: Es gibt günstige Produkte, die 39 oder 59 Cent kosten. Die teuren Produkte kosten 1,50 Euro. RI (Ohne Übersetzung): Sprechen Sie schon ein wenig Deutsch? BF2 (mit Übersetzung): Ich habe zuvor einmal in der Woche einen Deutschkurs besucht. Mein Ehemann besucht täglich einen Deutschkurs. Da mein Sohn noch sehr klein ist, wurde mir gesagt, dass ich noch zu Hause bleiben soll. RI: Wer hat Ihnen das gesagt, dass Sie zu Hause bleiben sollen? BF2: Der Lehrer des Deutschkurses hat gesagt, ich darf nicht mit dem Baby kommen. RI: Welches Sprachniveau ist der Deutschkurs, den Sie zur Zeit besuchen? BF2: Es ist ein Kurs für Fortgeschrittene. Ich besuche jetzt auch nicht mehr den Kurs einmal in der Woche. RI: Seit wann besuchen Sie diesen Kurs nicht mehr? BF2: Seit sieben oder acht Monaten. Seit das Kind da ist. RI: Haben Sie wieder vor, einen Deutschkurs zu besuchen? BF2: Ich möchte sehr schnell die Sprache lernen. Wenn mein Kind etwas größer ist, werde ich einen Kurs besuchen. RI: Gehen Ihre Kinder in Österreich in die Schule? BF2: Ja. RI: Welche Schule? BF2: In der Nähe unserer Unterkunft. RI: In welcher Klasse sind sie? BF2: In der vierten und fünften Klasse. RI: Auf welchem Sprachniveau haben Ihre Kinder die Sprachkurse abgeschlossen? BF2: Sie sind gut. RI: Wissen Ihre Kinder schon, was Sie beruflich werden wollen? BF2: Ja. RI: Was wollen sie werden? BF2: Der eine möchte Architekt und er andere möchte Arzt werden. RI: Welcher möchte Architekt und welcher möchte Arzt werden. BF2: Ich weiß nicht, welcher was gesagt hat. Ich kann es mir nicht merken. RI: Sind Ihre Kinder in einem Verein oder einem Klub? BF2: XXXX ist in einem Fußballverein und XXXX spielt in der Schule Volleyball.BF2: römisch 40 ist in einem Fußballverein und römisch 40 spielt in der Schule Volleyball. RI: Haben Ihre Kinder österreichische Freunde? BF2: Ja. RI: Haben Sie österreichische Freunde und gute Bekannte? BF2: Ich besuche gelegentlich meine ehemalige Deutschlehrerin und gelegentlich eine andere Deutschlehrerin. RI: Wie unterhalten Sie sich? BF2: Sie sprechen Deutsch mit uns und meine Kinder übersetzen für mich. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder Klub? BF2: Nein. RI: Möchte Sie in Österreich einen Beruf erlernen oder ausüben? BF2: Ja, ich möchte Friseurin werden. RI: Haben Sie sich schon erkundigt über die Berufsausbildung und welche Voraussetzungen Sie dafür in Österreich mitbringen müssten? BF2: Nein. In der Nähe meiner Unterkunft gibt es einen Friseurladen. Ich habe eine Zusage bekommen, wenn ich österreichische Dokumente bekomme, kann ich dort anfangen. RI: Wurde Ihnen eine Arbeits- oder eine Ausbildungsstelle angeboten? BF2: Wie meinen Sie das? RI: Bezieht sich die von Ihnen erwähnte Zusage des Friseurladens auf eine Ausbildungsstelle oder eine Arbeitsstelle? Werden Sie dort ausgebildet oder können Sie dort gleich zu arbeiten beginnen? BF2: Eine Lehrstelle. RI: Wie geht es Ihnen? Sind Sie gesund? BF2: Ja, ich bin gesund. RI: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente zu sich? BF2: Ja, regelmäßig. RI: Welcher Art sind diese Medikamente? BF2: Ich glaube wegen Depressionen. BF2 legt dem Gericht folgende Unterlagen vor: Zwei Befunde von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 13.10.2017 und vom 10.11.2017 betreffend die Diagnose Angststörung und Zwangsstörung und die vorgeschlagene Therapie dazu. Eine Teilnahmebestätigung der Caritas vom Oktober 2017, in der bestätigt wird, dass Frau XXXX teilnimmt.BF2 legt dem Gericht folgende Unterlagen vor: Zwei Befunde von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 13.10.2017 und vom 10.11.2017 betreffend die Diagnose Angststörung und Zwangsstörung und die vorgeschlagene Therapie dazu. Eine Teilnahmebestätigung der Caritas vom Oktober 2017, in der bestätigt wird, dass Frau römisch 40 teilnimmt. RI: Warum haben Sie Schwierigkeiten mit dem Zug zu fahren? BF2: Wenn ein anderer Zug vorbeifährt, habe ich Angst. RI: Also Sie sind nicht gesund. Sie sind in ärztlicher Behandlung? BF2: Ja. RI: Seit wann sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF2: Seit zwei oder drei Monaten. RI: Hat Ihnen der Arzt gesagt, wie lange Sie diese Behandlung dauern wird? BF2: Ja, ich solle die Medikamente nehmen. RI an BFV: Haben Sie Fragen an die BF2? BFV: Ja, ich habe ein paar Fragen. BFV: Warum sind Sie in Afghanistan nicht alleine hinausgegangen? BF2: Es wäre für eine Frau sehr schwierig gewesen, in jeder Hinsicht aus dem Haus zu gehen. BFV: Was wäre passiert? BF2: Dort passieren Anschläge. Kinder werden entführt. Diese Angst habe ich noch immer. RI: Auch in Österreich? BF2: Ich habe nicht die Angst, dass meine Kinder hier entführt werden, aber diese Angst hatte ich in Afghanistan, die sind mir noch geblieben. RI: Handelt es sich um diese Angstzustände, die im vorgelegten Befund stehen? BF2: Ja. BFV: Als Sie in Afghanistan rausgegangen sind mit Begleitung, wie waren Sie da gekleidet? BF2: Ich habe manchmal diese Burka getragen, ich glaube, man nennt sie so. Manchmal habe ich auch einen großen Umhang getragen. BFV: Das was Sie heute anhaben, haben Sie sich das selbst ausgesucht? BF2: Ja. RI: Sie tragen ja noch Kopftuch. Tragen Sie das aus religiösen Zwecken oder aus modischen Zwecken? BF2: Sowohl als auch. BFV: Fragen Sie Ihren Mann um Erlaubnis, was Sie anziehen dürfen? BF2: Nicht oft. BFV: Hätten Sie so in Afghanistan auf der Straße gehen können? BF2: Nein. BFV: Habe ich das richtig verstanden. Sie haben nach Ihrer Heirat im Iran noch gearbeitet? BF2:Ja. BFV: Wieso haben Sie in Afghanistan nicht gearbeitet? BF2: In Afghanistan habe ich von zu Hause aus gearbeitet. Ich habe für den Nachbarn die Haare geschnitten. BFV: Haben Sie ein Problem damit in Österreich, in einem Land zu leben, in dem die große Mehrheit nicht Muslime ist? BF2: Nein. BFV: Was denken Sie darüber, dass andere Menschen andere Religionen und anderer Meinungen haben? BF2: Ich habe keine Meinung dazu. Was soll ich dazu sagen? Können Sie die Frage wiederholen. BFV: In anderen Ländern wird man bestraft, wenn man sagt im Koran steht ein Blödsinn. In anderen Ländern wird man bestraft, wenn man sagt, der Präsident ist ein Idiot. Was sagen Sie dazu, dass in Österreich Leute Meinungen äußern, die Ihnen nicht gefallen? BF2: Es ist sehr gut, dass jeder seine Meinung sagen kann. Hier ist es nicht so, dass man sagt "Du bist eine Frau, Du sollst still sein." und der Mann soll reden. Es gibt keine Unterschiede zwischen Mann und Frau. Es sind beide gleichgestellt. BF1 wird in den Saal geholt. RI: Bevor wir zu einem Ende kommen, möchte ich Ihnen nochmals die Möglichkeit geben, sich zu äußern oder Ergänzungen zum Erzählten vorzubringen. BF1: Ich möchte nichts mehr hinzufügen. Ich möchte mich bei Ihnen, als Repräsentant des Staates, für die Unterstützung bedanken. Ich bedanke mich auch bei den Einheimischen. BF2: Ich möchte mich auch herzlich bedanken. Österreich ist ein glückliches Land. Österreich hat einen guten Präsidenten und auch eine freundliche Bevölkerung. RI: Es wurden Ihnen mit der Ladung Länderinformationen übermittelt, sowie SV-Gutachten von Mag. Mahringer. Sie haben bis dato keine Stellungnahme dazu abgegeben. Wollen Sie sich nun dazu äußern? BF1-BF2: Die Länderinformationen haben wir nicht bekommen. Wir möchten uns auch nicht dazu äußern. BFV äußert sich allgemein zum Verfahren: Die BF sind schon seit zwei Jahren in Österreich und sie haben sich durchaus um eine Integration bemüht. Sie sind in die Ortsgemeinde eingebunden. Die Kinder besuchen erfolgreich die Schule und sie haben sich an das Leben in Österreich angepasst. Die Situation in Afghanistan hinsichtlich der Sicherheit, der Menschenrechte und der wirtschaftlichen Lage ist weiterhin katastrophal und die Berichte zeigen auch, dass die Reintegration afghanischer Flüchtlinge besonders schwierig ist für solche, die aus dem Westen oder aus dem Iran zurückkehren und insbesondere für Leute, die kein adäquates familiäres Auffangnetz besitzen. Die BF haben den größten Teil ihres Lebens außerhalb Afghanistans verbracht. Der Reisebericht von Herrn XXXX kann die Bedenken der BF daher nicht zerstreuen. Zu den Fluchtgründen des BF1 weise ich darauf hin, dass die relevanten Ereignisse schon einige Jahre zurückliegen und daher nachvollziehbar ist, dass bei einer Rückerinnerung Unterschiede auftauchen im Gegensatz zu einer auswendig gelernten Geschichte, wo vielleicht wirklich alles übereinstimmt. Zur BF2: Meiner Meinung nach ist keiner Frau, die nach Österreich geflüchtet ist, eine Rückkehr nach Afghanistan zuzumuten. Manche Frauen akzeptieren ihr Schicksal und nehmen es hin, dass sie sich den Männern unterordnen müssen. Manche Frauen sind sogar die treibende Kraft in der Unterdrückung anderer Frauen und Mädchen, die können vielleicht in Afghanistan leben, aber von einer Frau, wie der BF2, die dieser Situation entkommen ist und die sich dazu bekannt hat, ein freies selbstbestimmtes Leben führen zu wollen, kann das nicht verlangt werden. Das alleine ist für mich schon eine Manifestation westlicher Lebenseinstellung. Gleichgültig welche Regierung gerade an der Macht ist, ist Österreich eine liberale weltoffene Demokratie, in der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen höchsten Stellenwert hat. Daraus resultierend wird in der ständigen Judikatur des BVwG und vor schon des Asylgerichtshofes und davor schon des UBAS die geschlechtsspezifische Verfolgung von afghanischen Frauen sehr weit ausgelegt. Die Annahme, dass eine afghanische Frau, die in Österreich um Asyl angesucht hat, eine westliche Lebenseinstellung hat, ist die Regel und nicht die Ausnahme. Auch die BF2 hat dargestellt, dass sie in ihrer Freiheit und ihren fundamentalen Menschenrechten in Afghanistan massiv behindert war und dies eine Ungerechtigkeit war. Sie ist zwar noch nicht sehr lange in Österreich, wodurch aber bereits ihre erfolgten Anpassungen an das Leben hier umso beachtlicher sind. InBFV äußert sich allgemein zum Verfahren: Die BF sind schon seit zwei Jahren in Österreich und sie haben sich durchaus um eine Integration bemüht. Sie sind in die Ortsgemeinde eingebunden. Die Kinder besuchen erfolgreich die Schule und sie haben sich an das Leben in Österreich angepasst. Die Situation in Afghanistan hinsichtlich der Sicherheit, der Menschenrechte und der wirtschaftlichen Lage ist weiterhin katastrophal und die Berichte zeigen auch, dass die Reintegration afghanischer Flüchtlinge besonders schwierig ist für solche, die aus dem Westen oder aus dem Iran zurückkehren und insbesondere für Leute, die kein adäquates familiäres Auffangnetz besitzen. Die BF haben den größten Teil ihres Lebens außerhalb Afghanistans verbracht. Der Reisebericht von Herrn römisch 40 kann die Bedenken der BF daher nicht zerstreuen. Zu den Fluchtgründen des BF1 weise ich darauf hin, dass die relevanten Ereignisse schon einige Jahre zurückliegen und daher nachvollziehbar ist, dass bei einer Rückerinnerung Unterschiede auftauchen im Gegensatz zu einer auswendig gelernten Geschichte, wo vielleicht wirklich alles übereinstimmt. Zur BF2: Meiner Meinung nach ist keiner Frau, die nach Österreich geflüchtet ist, eine Rückkehr nach Afghanistan zuzumuten. Manche Frauen akzeptieren ihr Schicksal und nehmen es hin, dass sie sich den Männern unterordnen müssen. Manche Frauen sind sogar die treibende Kraft in der Unterdrückung anderer Frauen und Mädchen, die können vielleicht in Afghanistan leben, aber von einer Frau, wie der BF2, die dieser Situation entkommen ist und die sich dazu bekannt hat, ein freies selbstbestimmtes Leben führen zu wollen, kann das nicht verlangt werden. Das alleine ist für mich schon eine Manifestation westlicher Lebenseinstellung. Gleichgültig welche Regierung gerade an der Macht ist, ist Österreich eine liberale weltoffene Demokratie, in der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen höchsten Stellenwert hat. Daraus resultierend wird in der ständigen Judikatur des BVwG und vor schon des Asylgerichtshofes und davor schon des UBAS die geschlechtsspezifische Verfolgung von afghanischen Frauen sehr weit ausgelegt. Die Annahme, dass eine afghanische Frau, die in Österreich um Asyl angesucht hat, eine westliche Lebenseinstellung hat, ist die Regel und nicht die Ausnahme. Auch die BF2 hat dargestellt, dass sie in ihrer Freiheit und ihren fundamentalen Menschenrechten in Afghanistan massiv behindert war und dies eine Ungerechtigkeit war. Sie ist zwar noch nicht sehr lange in Österreich, wodurch aber bereits ihre erfolgten Anpassungen an das Leben hier umso beachtlicher sind. In Anbetracht der Schwierigkeiten sich von Leben in einem afghanischen Dorf an das Leben in Österreich umzugewöhnen, ist für mich das Selbstbewusstsein der BF2 und ihre Eigenständigkeit, ein Beweis dafür, dass sie eine westliche Lebenseinstellung in sich trägt und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung ist. RI: Es wird Ihnen nun das Protokoll rückübersetzt. Schluss der Verhandlung [...]" Die Beschwerdeführer brachten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung folgende Unterlagen/Dokumente in Vorlage: * Empfehlungsschreiben XXXX sowie weiteres privates Empfehlungsschreiben.* Empfehlungsschreiben römisch 40 sowie weiteres privates Empfehlungsschreiben. * Bestätigung Gymnasium XXXX vom 20.11.2017 betreffend die Teilnahme des BF1 an einer "Sprachstartgruppe".* Bestätigung Gymnasium römisch 40 vom 20.11.2017 betreffend die Teilnahme des BF1 an einer "Sprachstartgruppe". * Schulbesuchsbestätigung der neuen Mittelschule XXXX betreffend die mj. BF3 und BF4.* Schulbesuchsbestätigung der neuen Mittelschule römisch 40 betreffend die mj. BF3 und BF
- * Empfehlungsschreiben und Ansuchen auf Richtigstellung des Geburtsdatums des mj. BF4 seitens des XXXX vom 21.11.2017.* Empfehlungsschreiben und Ansuchen auf Richtigstellung des Geburtsdatums des mj. BF4 seitens des römisch 40 vom 21.11.
- * Teilnahmebestätigung betreffend die BF2 am Caritas-Projekt "XXXX'" vom Oktober
- * Befundberichte einer österreichischen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.10.2017 und 10.11.2017 betreffend die BF
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 30.01.2016 bzw. 16.05.2017 (des BF5) , der Erstbefragung der Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion XXXX, der Einvernahmen des BF1 und der BF2 am 18.08.2016 und 18.05.2017 vor dem BFA, der für die Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 01.06.2017 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 19.05.2017, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und der von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2017, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 30.01.2016 bzw. 16.05.2017 (des BF5) , der Erstbefragung der Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , der Einvernahmen des BF1 und der BF2 am 18.08.2016 und 18.05.2017 vor dem BFA, der für die Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 01.06.2017 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 19.05.2017, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und der von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2017, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF1 wurde in XXXX in der Provinz Kabul in Afghanistan, die BF2 im Iran geboren, beide sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF
- Die BF3 und BF4 wurden im Iran geboren, der BF5 kam in Österreich zur Welt. Der BF1 reiste als Kind mit seinen Eltern von Afghanistan in den Iran, wo er seine Frau im Jahr 1999/2000 heiratete und mit dieser und den gemeinsamen Kindern, dem BF3 und dem BF4 im Jahr 2010/2011 nach Afghanistan in die Provinz Kabul zog. Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF4) reisten etwa 5 bis 6 Monate gemeinsam weiter nach XXXX, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Europa gelebt haben. Die Beschwerdeführer reisten zunächst von Kabul in den Iran, wo sie sich etwa 10 Tage aufhielten, ehe sie nach Europa ausreisten.Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF1 wurde in römisch 40 in der Provinz Kabul in Afghanistan, die BF2 im Iran geboren, beide sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF
- Die BF3 und BF4 wurden im Iran geboren, der BF5 kam in Österreich zur Welt. Der BF1 reiste als Kind mit seinen Eltern von Afghanistan in den Iran, wo er seine Frau im Jahr 1999 aus 2000, heiratete und mit dieser und den gemeinsamen Kindern, dem BF3 und dem BF4 im Jahr 2010 aus 2011, nach Afghanistan in die Provinz Kabul zog. Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF4) reisten etwa 5 bis 6 Monate gemeinsam weiter nach römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Europa gelebt haben. Die Beschwerdeführer reisten zunächst von Kabul in den Iran, wo sie sich etwa 10 Tage aufhielten, ehe sie nach Europa ausreisten. Der BF1 besuchte 7 Jahre die Grundschule im Iran und verfügt über Arbeitserfahrung als Schneider. Die BF2 besuchte für 5 Jahre die Grundschule im Iran und verfügt über Arbeitserfahrung als Friseurin. Die Eltern, sowie drei Brüder und drei Schwestern des BF1 sind legal in Deutschland mittels eines Visums aufhältig. Eine Schwester des BF1 lebt in Griechenland. Die Eltern der BF2 leben in Afghanistan in der Provinz Kabul. Eine Schwester der BF2 lebt in XXXX, eine andere Schwester der BF2 lebt in der Region XXXX. Die Beschwerdeführer stehen mit ihren jeweiligen Angehörigen in telefonischem Kontakt.Der BF1 besuchte 7 Jahre die Grundschule im Iran und verfügt über Arbeitserfahrung als Schneider. Die BF2 besuchte für 5 Jahre die Grundschule im Iran und verfügt über Arbeitserfahrung als Friseurin. Die Eltern, sowie drei Brüder und drei Schwestern des BF1 sind legal in Deutschland mittels eines Visums aufhältig. Eine Schwester des BF1 lebt in Griechenland. Die Eltern der BF2 leben in Afghanistan in der Provinz Kabul. Eine Schwester der BF2 lebt in römisch 40 , eine andere Schwester der BF2 lebt in der Region römisch 40 . Die Beschwerdeführer stehen mit ihren jeweiligen Angehörigen in telefonischem Kontakt. Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige. Der BF1 ist Mitglied im Fußballverein XXXX. Der minderjährige BF4 ist Mitglied imXXXX. Die BF2 nimmt am Caritas-Projekt "XXXX'" teil. Die Beschwerdeführer leiden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Bei der BF2 wurde im Jahr 2017 eine Zwangsstörung, sowie eine Angststörung diagnostiziert. Der BF1 besucht gemeinsam mit dem minderjährigen BF3 und BF4 aktuell einen Deutschkurs an der NMS XXXX. Ebenso nimmt der BF1 an der "Sprachstartgruppe" am Gymnasium XXXX teil. Der BF3 besucht die
- Klasse der NMS XXXX, der BF4 die 7.Klasse. Die BF2 hat bis zur Geburt des BF5 ebenso einen Deutschkurs besucht, verfügt jedoch nicht über nachweisbare Deutschkenntnisse.Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige. Der BF1 ist Mitglied im Fußballverein römisch 40 . Der minderjährige BF4 ist Mitglied imXXXX. Die BF2 nimmt am Caritas-Projekt "XXXX'" teil. Die Beschwerdeführer leiden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Bei der BF2 wurde im Jahr 2017 eine Zwangsstörung, sowie eine Angststörung diagnostiziert. Der BF1 besucht gemeinsam mit dem minderjährigen BF3 und BF4 aktuell einen Deutschkurs an der NMS römisch 40 . Ebenso nimmt der BF1 an der "Sprachstartgruppe" am Gymnasium römisch 40 teil. Der BF3 besucht die
- Klasse der NMS römisch 40 , der BF4 die 7.Klasse. Die BF2 hat bis zur Geburt des BF5 ebenso einen Deutschkurs besucht, verfügt jedoch nicht über nachweisbare Deutschkenntnisse. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 seit ihrer Einreise nach Österreich im Jänner 2016 ein "westliches" Verhalten oder "westlichen" Lebensstil in einem Ausmaß angenommen hat, dass dadurch eine so intensive "westliche Orientierung" vorliegen würden, dass deren Aufgabe für sie entweder unmöglich wäre oder ihr einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde. Den Beschwerdeführern steht eine zumutbare, innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative (IFA) in der Stadt Kabul zur Verfügung. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.4.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 25.09.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage -Q3.2107): Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). [...] 1.4.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 22.06.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage -Q2.2107): "[...] Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kundus, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). [...] High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kundus (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). [...] 1.4.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 11.05.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage - Q1.2107): [...] Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
- Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kundus, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). [...] 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017: Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). [...] Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). [...] Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 39 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 952 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 140 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 155 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4 Andere Vorfälle 2 Insgesamt 1.292 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden C