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{'item': 'W252 2126296-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW252 2126296-2 SpruchW252 2126296-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche somalische Staatsangehörige, stellte am 21.04.2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 22.04.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie an, in Äthiopien geboren worden zu sein. Da sie somalische Staatsangehörige sei, habe sie in Äthiopien keine Rechte gehabt. Ihr erster Ehemann sei vom äthiopischen Militär getötet worden. Die Beschwerdeführerin sei 8 Monate im Gefängnis festgehalten worden und von Angehörigen der Polizei und dem Militär vergewaltigt, misshandelt und gefoltert worden, weshalb sie Äthiopien schließlich verlassen habe.
  3. Am 11.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Mit Schreiben vom 12.05.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, welcher am 17.05.2016 beim dort eingelangt ist.
  4. Mit Schreiben vom 27.06.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2016, wurde die Säumnisbeschwerde vom 11.05.2016 zurückgezogen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom 29.06.2016 gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt hat.
  5. Mit Schreiben vom 27.06.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2016, wurde die Säumnisbeschwerde vom 11.05.2016 zurückgezogen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom 29.06.2016 gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt hat.
  6. Am 12.12.2016 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt statt, bei der sie im Wesentlichen angab, dass sie in Äthiopien in XXXX (beim Bundesamt XXXX geschrieben) geboren worden und Angehörige der Ogaden sei. Im Alter von 13 Jahren sei sie beschnitten worden. Im Oktober 2003 habe sie ihren Mann geheiratet, der Angehöriger der Madhibaan sei. Ihr Bruder sei aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ihres Mannes gegen die Heirat gewesen und habe sie deshalb geschlagen und mit dem Gewehr bedroht. Die Beschwerdeführerin sei deshalb mit ihrem Mann nach Somalia in die Provinz Hiraan in das Dorf XXXX zu ihrer Schwägerin gezogen, wo sie 11 Jahre lang gelebt hätten. Im Februar 2014 seien dann Soldaten der Liyu Police gekommen, hätten auf ihren Mann geschossen und sie mitgenommen. Die Beschwerdeführerin sei ins Gefängnis in Äthiopien gebracht und dort acht Monate festgehalten worden. Danach habe sie ein Freund ihres Bruders und Soldat der Liyu Police zu sich nach Hause geholt und habe sie heiraten wollen. Da sie sich geweigert habe ihn zu heiraten, habe er sie immer wieder vergewaltigt. Nach ca. 18-20 Tagen sei ihr schließlich die Flucht gelungen.
  7. Am 12.12.2016 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt statt, bei der sie im Wesentlichen angab, dass sie in Äthiopien in römisch 40 (beim Bundesamt römisch 40 geschrieben) geboren worden und Angehörige der Ogaden sei. Im Alter von 13 Jahren sei sie beschnitten worden. Im Oktober 2003 habe sie ihren Mann geheiratet, der Angehöriger der Madhibaan sei. Ihr Bruder sei aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ihres Mannes gegen die Heirat gewesen und habe sie deshalb geschlagen und mit dem Gewehr bedroht. Die Beschwerdeführerin sei deshalb mit ihrem Mann nach Somalia in die Provinz Hiraan in das Dorf römisch 40 zu ihrer Schwägerin gezogen, wo sie 11 Jahre lang gelebt hätten. Im Februar 2014 seien dann Soldaten der Liyu Police gekommen, hätten auf ihren Mann geschossen und sie mitgenommen. Die Beschwerdeführerin sei ins Gefängnis in Äthiopien gebracht und dort acht Monate festgehalten worden. Danach habe sie ein Freund ihres Bruders und Soldat der Liyu Police zu sich nach Hause geholt und habe sie heiraten wollen. Da sie sich geweigert habe ihn zu heiraten, habe er sie immer wieder vergewaltigt. Nach ca. 18-20 Tagen sei ihr schließlich die Flucht gelungen.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2017 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthalts-berechtigung bis zum 20.02.2018 (Spruchpunkt III.).
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2017 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthalts-berechtigung bis zum 20.02.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt führte zu Spruchpunkt I. begründend aus, dass die Beschwerdeführerin ein objektiv begründetes Verfolgungsszenario nicht glaubhaft machen konnte. Auch sonst seien im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die asylrelevant wären.Das Bundesamt führte zu Spruchpunkt römisch eins. begründend aus, dass die Beschwerdeführerin ein objektiv begründetes Verfolgungsszenario nicht glaubhaft machen konnte. Auch sonst seien im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die asylrelevant wären.
  10. Die Beschwerdeführerin erhob, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin widerspruchsfrei gewesen seien. Bei gebotener verständiger Würdigung wäre der Aussage der Beschwerdeführerin daher Glaubhaftigkeit zuzumessen gewesen.
  11. Die Beschwerdeführerin erhob, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin widerspruchsfrei gewesen seien. Bei gebotener verständiger Würdigung wäre der Aussage der Beschwerdeführerin daher Glaubhaftigkeit zuzumessen gewesen.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.01.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin insbesondere ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Sie ist somalische Staatsangehörige und Angehörige des Clans der XXXX , des Subclans der XXXX , des Subsubclans der XXXX und des Subsubsubclans der XXXX . Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (AS 119 f; Protokoll vom 10.01.2018 - OZ 3, S. 5 f).Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Sie ist somalische Staatsangehörige und Angehörige des Clans der römisch 40 , des Subclans der römisch 40 , des Subsubclans der römisch 40 und des Subsubsubclans der römisch 40 . Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (AS 119 f; Protokoll vom 10.01.2018 - OZ 3, S. 5 f). Die Beschwerdeführerin ist in Äthiopien in XXXX geboren und dort aufgewachsen. Sie hat 8 Jahre die Schule besucht, jedoch nicht abgeschlossen (AS 119, 127; OZ 3, S. 5 f). Die Beschwerdeführerin wurde im Alter von 13 Jahren infibuliert, also einer weiblichen Genitalbeschneidung unterzogen. Die Beschwerdeführerin hat in Äthiopien eine Defibulation (Öffnung der Infibulation) durchführen lassen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sie dabei unterstützt (AS 145; OZ 3, S. 12 f, 17).Die Beschwerdeführerin ist in Äthiopien in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Sie hat 8 Jahre die Schule besucht, jedoch nicht abgeschlossen (AS 119, 127; OZ 3, S. 5 f). Die Beschwerdeführerin wurde im Alter von 13 Jahren infibuliert, also einer weiblichen Genitalbeschneidung unterzogen. Die Beschwerdeführerin hat in Äthiopien eine Defibulation (Öffnung der Infibulation) durchführen lassen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sie dabei unterstützt (AS 145; OZ 3, S. 12 f, 17). Die Beschwerdeführerin hat im Oktober 2003 einen Angehörigen der Madhibaan geheiratet. Dieser Ehe entstammen fünf Kinder (AS 121; OZ 3, S. 6, 13, 19). Die Beschwerdeführerin ist im Dezember 2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann in das Dorf XXXX , Provinz Hiraan, in Somalia zu ihrer Schwägerin gezogen (AS 129; OZ 3, S. 6, 10).Die Beschwerdeführerin ist im Dezember 2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann in das Dorf römisch 40 , Provinz Hiraan, in Somalia zu ihrer Schwägerin gezogen (AS 129; OZ 3, S. 6, 10). Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihre Kinder derzeit aufhalten. Die Beschwerdeführerin verfügt noch über ihren Vater in Kismayo (OZ 3, S. 7) und ihre Schwägerin in der Provinz Hiraan, bei der sie im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia wohnen könnte (OZ 3, S. 9). Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  15. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 1.2.
  16. Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann weder festgestellt werden, dass die Brüder der Beschwerdeführerin, die in Äthiopien in XXXX aufhältig sind, den Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Somalia ausfindig gemacht haben, noch, dass diese ein Interesse daran gehabt haben bzw. nach wie vor ein Interesse daran haben sie in Somalia zu finden.Es kann weder festgestellt werden, dass die Brüder der Beschwerdeführerin, die in Äthiopien in römisch 40 aufhältig sind, den Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Somalia ausfindig gemacht haben, noch, dass diese ein Interesse daran gehabt haben bzw. nach wie vor ein Interesse daran haben sie in Somalia zu finden. Der Überfall, wonach Soldaten der Liyu Police die Beschwerdeführerin und ihren Mann in Somalia in XXXX , Provinz Hiraan, aufgrund ihrer Heirat aufgesucht haben und auf den Mann der Beschwerdeführerin geschossen haben sowie die Beschwerdeführerin festgenommen haben, kann nicht festgestellt werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von Soldaten der Liyu Police getötet worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der Liyu Police mitgenommen und acht Monate im Gefängnis in XXXX in Äthiopien festgehalten worden ist. Ebenso kann weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit einem Soldaten der Liyu Police zwangsverheiratet worden ist, noch dass, dieser Soldat sie bei sich zuhause eingesperrt, vergewaltigt und/oder misshandelt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch Soldaten der Liyu Police, ihren Brüdern oder sonstigen Personen droht.Der Überfall, wonach Soldaten der Liyu Police die Beschwerdeführerin und ihren Mann in Somalia in römisch 40 , Provinz Hiraan, aufgrund ihrer Heirat aufgesucht haben und auf den Mann der Beschwerdeführerin geschossen haben sowie die Beschwerdeführerin festgenommen haben, kann nicht festgestellt werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von Soldaten der Liyu Police getötet worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der Liyu Police mitgenommen und acht Monate im Gefängnis in römisch 40 in Äthiopien festgehalten worden ist. Ebenso kann weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit einem Soldaten der Liyu Police zwangsverheiratet worden ist, noch dass, dieser Soldat sie bei sich zuhause eingesperrt, vergewaltigt und/oder misshandelt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch Soldaten der Liyu Police, ihren Brüdern oder sonstigen Personen droht. 1.2.
  17. Eine konkrete und aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia in Zusammenhang mit ihrer bereits erfolgten Genitalbeschneidung und Defibulation, in Bezug auf eine drohende Reinfibulation kann nicht festgestellt werden. 1.
  18. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: 1.3.
  19. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länder-informationsblatt der Staatendokumentation betreffend Somalia vom 25.04.2016, inklusive der Kurzinformation vom 27.06.2017 wiedergegeben: Sicherheitslage Hiiraan Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vgl. BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vergleiche BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015). In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen - angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften - bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016). Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016). Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 - Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 - Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015). Clans und Minderheiten: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). * Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). * Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. * Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). * Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. * Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)• Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)• Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)• Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Aktuelle Situation Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt. Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Frauen Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015). Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 10.2015). Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vergleiche UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015). Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.12.2015). Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015).Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vergleiche AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vergleiche UKHO 3.2.2015). Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vergleiche UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016). Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vgl. NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015).Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vergleiche NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015). Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015).Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015). In den kleiner werdenden Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, herrscht eine strenge und harte Interpretation der Scharia. Viele Regeln betreffen Frauen: Vollverschleierung; Arbeitsverbot; Verbot der Reise mit nicht-verwandten Männern etc. Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen schwere Bestrafungen (UKHO 3.2.2015). In politische Entscheidungsprozesse sind Frauen nicht adäquat eingebunden (UNHRC 28.10.2015). Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Diese stellen aber nur 14 von 275 Abgeordneten. In der 26köpfigen Regierung finden sich drei Frauen (USDOS 13.4.2016). In der Regionalversammlung der Galmudug Interim Administration (GIA) sind 8 von 64 Abgeordneten Frauen (UNSC 11.9.2015). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 13.4.2016). Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch nachrangig behandelt (USDOS 13.4.2016). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in vielen Bereichen, vor allem; Gesundheit, Beschäftigung und Arbeitsmarktbeteiligung (ÖB 10.2015), Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung (USDOS 13.4.2016). Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum (USDOS 13.4.2016). Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vgl. LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016).Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vergleiche LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016). 63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015).63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ römisch drei) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015). Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016).Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen römisch eins und römisch zwei) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016). Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken (AA 1.12.2015). UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik auszurotten (UNHRC 28.10.2015). In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (UKHO 3.2.2015). In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten (LIFOS 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014). Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (DIS 1.2016). Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (DIS 1.2016). Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen (LIFOS 24.1.2014) und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016). Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen (DIS 1.2016). Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016). 1.3.
  20. Auszug aus dem Fact Finding Mission Report zur Sicherheitslage in Somalia von August 2017 (Fußnoten entfernt): " [...] 3.
  21. Die Liyu Police des äthiopischen Somali Regional State Im Rahmen der FFM Somalia 2017 wurde ein spezielles Augenmerk auf die Aktivitäten der Liyu Police in Somalia gelegt. Die Liyu Police der äthiopischen Somali-Region ist auch in Somalia aktiv - allerdings nur inoffiziell. Einheiten dieser Truppe kommen und gehen. Manchmal bleiben sie nur für 24-48 Stunden in Somalia und ziehen sich dann wieder zurück. Zu jedem Zeitpunkt gibt es aber eine mobile Präsenz der Liyu Police in Somalia. Die Einstellung von Addis Abeba zu den Aktivitäten der Liyu Police bzw. der äthiopischen Somali-Region in Somalia wird folgendermaßen beschrieben: "Do whatever you want, as long as you secure the border." Und diese Aufgabe erfüllt die Liyu Police auch: Sie sperrt eine Puffer-Zone zwischen al Shabaab und Äthiopien. Gleichzeitig ist sie die Speerspitze der äthiopischen Feindaufklärung. Die Liyu Police ist in der Lage, Vorgänge in lokalen Gemeinden aufzudecken. Dass die Angehörigen der Liyu Police ethnische Somali sind, ist hierbei ein klarer Vorteil. Allerdings wendet sich die Liyu Police nicht ausschließlich gegen al Shabaab. Sie nutzt diesen Deckmantel auch dazu, um die Grenz-Migration der Pastoralisten zu bekämpfen. Sie kämpft um Ressourcen, um Weiderechte und den Handel in der nicht verwalteten Grauzone im äthiopisch-somalischen Grenzgebiet. Solange die Liyu Police die Sicherheit der äthiopischen Grenze gewährleistet, sieht Addis Abeba - das sich gegen das Einsickern von Akteuren der al Shabaab absichern will - über die angewendeten Methoden hinweg. Auch die JIA und der SWS ignorieren die Taten der Liyu Police, solange diese gegen al Shabaab kämpft. Generell ist anzunehmen, dass die Liyu Police in Somalia über keine festen Stützpunkte verfügt. Sie nutzt auch nicht die Stützpunkte der ENDF in Somalia. Die ENDF würde dies auch nicht zulassen, da sie nicht mit [...] der Liyu Police in Zusammenhang gebracht werden möchte. Insgesamt sind die Meldungen über Aktivitäten der Liyu Police in Somalia - auch in somalischen Medien - seit Beginn des Jahres 2017 stark zurückgegangen. Falls entsprechende Meldungen vorliegen, stammen sie zu großen Teilen aus dem Bereich der äthiopischen Grenze in Gedo und Bakool. Zwar ist die Liyu Police nach wie vor in den Grenzregionen aktiv, es scheint aber nunmehr zu weniger Übergriffen [...] zu kommen. Dies könnte damit zu tun haben, dass manche Einheiten der Liyu im Rahmen der Unruhen an der Grenze der äthiopischen Regionen Oromiya und Somali dorthin verlegt worden waren. Die Liyu Police operiert entlang der äthiopischen Grenze zu Somalia. Folglich ist sie auch auf der somalischen Seite der Grenze aktiv, sei es in Bakool, Hiiraan oder Galmudug, von Puntland bis Gedo. Selbst in Buuhoodle (Somaliland) trat sie schon in Erscheinung. Die Kräfte dringen etwa 50-80 Kilometer in somalisches Territorium vor. Als Beispiele für Operationsgebiete wurden Luuq, Xudur und Ceel Barde genannt. Dabei bewegen sich diese Truppen in einer Grauzone, wo weder Äthiopien noch Somalia ihre Staatsaufgabe wahrnehmen. Doch auch die Liyu Police verwaltet keine Gebiete, es handelt sich um eine informelle Streitmacht. Dabei tut die Liyu Police was sie will. Es gibt keine Überwachung. Von der Liyu Police begangene Gräueltaten gelten als bestätigt, es gibt viele Beispiele für ihre Brutalität. Die begangenen Menschenrechtsverbrechen sind extrem - auch im Vergleich zu anderen Vergehen in der Region. Eine Quelle erklärt: "Atrocities committed by Liyu are the worst I have ever seen in Somalia." Genannt wurden Verstümmelungen, Vergewaltigungen, Entführungen. Kinder wurden ertränkt, das Feuer auf ganze Ortschaften willkürlich eröffnet. Und es kommt zu Massenmorden. Dabei trifft es nicht nur Gemeinden, die der al Shabaab nahe stehen. Eine Quelle gibt dazu an: "They are brutal, but they are very effective." Eine andere Quelle nennt die Liyu Police "brutal and thorough."Dabei tut die Liyu Police was sie will. Es gibt keine Überwachung. Von der Liyu Police begangene Gräueltaten gelten als bestätigt, es gibt viele Beispiele für ihre Brutalität. Die begangenen Menschenrechtsverbrechen sind extrem - auch im Vergleich zu anderen Vergehen in der Region. Eine Quelle erklärt: "Atrocities committed by Liyu are the worst römisch eins have ever seen in Somalia." Genannt wurden Verstümmelungen, Vergewaltigungen, Entführungen. Kinder wurden ertränkt, das Feuer auf ganze Ortschaften willkürlich eröffnet. Und es kommt zu Massenmorden. Dabei trifft es nicht nur Gemeinden, die der al Shabaab nahe stehen. Eine Quelle gibt dazu an: "They are brutal, but they are very effective." Eine andere Quelle nennt die Liyu Police "brutal and thorough." Dabei wendet die Liyu Police keinen einheitlichen modus operandi an: In manchen Gegenden - z.B. in Galinsoor - agiert sie wie eine Clan-Miliz, obwohl ihre Kämpfer unterschiedlichen Clans angehören. Sie gebärden sich als Clan-Miliz, indem sie nur einen Teil der Bevölkerung schützen. Auf diese Art werden traditionelle Clan-Zusammenstöße formalisiert. Eine Quelle gibt an, dass es trotz der Brutalität der Liyu Police noch keine Gegenreaktion gegeben habe. Laut anderen Quellen treiben die Menschenrechtsvergehen jedoch neue Rekruten in Richtung al Shabaab. Der Konflikt könnte sich in den betroffenen Gebieten ausbreiten, wenn sich die unter den Verbrechen der Liyu Police leidenden Menschen hinter der al Shabaab sammeln. Ein anderes Problem ist, dass bei einem Teil der Bevölkerung die al Shabaab fest verwurzelt ist. Wenn die Liyu Police dagegen vorgeht, dann töten sie eine ganze Generation junger Männer. Dies führt wiederum dazu, dass die betroffenen Gemeinden für die nächsten zehn Jahre ohne Schutz dastehen werden. [...] 6.5.
  22. Hiiraan Im Grenzgebiet zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police (siehe 3.6) aktiv. Dies betrifft in erster Linie einen 30-40 Kilometer breiten Grenzstreifen westlich von Belet Weyne. Die Liyu Police führt dort auch Kontrollen durch. In diesem Bereich verfügt al Shabaab nur über eine geringe Präsenz. Im nördlichen Hiiraan kommt es aber zu Clan-Auseinandersetzungen, etwa im Juni 2017 zwischen Hawadle-Milizen sowie zwischen Hawadle und Habr Gedir. Die Grenze zum Gebiet der ASWJ bildet Matabaan. Im nordöstlichen Hiiraan werden einige Ortschaften östlich von Belet Weyne von der Macawuusley genannten Miliz kontrolliert. Dabei scheint es sich um eine Selbstverteidigungsmiliz eines lokalen Clans zu handeln. Diese führt eigenständig einen Kampf gegen die al Shabaab - vor allem gegen die Einhebung des Zakat. Die Miliz verweigert anderen anti-al-Shabaab-Kräften die Zusammenarbeit, scheint aber mit ASWJ in Kontakt zu stehen. Die Macawuusley haben ihre Effektivität mehrfach unter Beweis gestellt; wann auch immer al Shabaab auf das Gebiet der Miliz vorgedrungen ist, hat diese das Gefecht aufgenommen und AS vertrieben Die Straße von Mogadischu nach Jalalaqsi - wo es einen großen Stützpunkt von AMISOM gibt - gilt als besser gesichert. Buulo Barde ist hinsichtlich von Zwischenfällen unauffällig; die Straße von Jalalaqsi nach Buulo Barde wird zur Versorgung der Stadt genutzt, ist aber anfälliger für Übergriffe der al Shabaab. Letzteres gilt in größerem Ausmaß für die Verbindung nördlich von Buulo Barde über Halgan nach Belet Weyne. Halgan ist zwar wieder von äthiopischen AMISOM-Truppen besetzt worden, liegt aber mitten im Gebiet der al Shabaab. Die Tatsache, dass Buulo Barde vom Süden aus versorgt wird, belegt die Unsicherheit entlang der nördlichen Route. Allerdings betrifft dies nicht den zivilen Verkehr, der auch durch das Gebiet der al Shabaab passieren kann - wenn entsprechende Mautabgaben entrichtet wurden. Insgesamt befinden sich wesentliche Teile von Hiiraan im Bereich der AS: der Großraum westlich der Hauptverbindungsstraße sowie das Gebiet zwischen Maxaas und Adan Yabaal. Nördlich reicht das Gebiet der al Shabaab nahezu bis zur Straße von Belet Weyne nach Dhusamareb; wobei die al Shabaab auf diese Straße und auf die Gebiete nördlich davon keinen Zugriff hat. Die in Belet Weyne vorhandene AS-Präsenz scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen. In Belet Weyne gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung, deren District Commissioner über Rückhalt in der Bevölkerung verfügt. Die Stadt verfügt über lokal rekrutierte Polizeikräfte. Es gilt ein Waffentrageverbot in der Öffentlichkeit - auch für außer Dienst befindliche SNA-Soldaten. Dieses Verbot wird durchgesetzt und zeigt erste positive Auswirkungen. Die zuvor in Belet Weyne ausgetragenen Clan-Konflikte wurden durch gemeinsame Sicherheitsoperationen der Regierungskräfte und von AMISOM aus der Stadt verdrängt. Bis vor wenigen Monaten kam es selbst in der Stadt sporadisch zu Gefechten. Nunmehr werden diese außerhalb ausgetragen. In der Stadt sind die Clan-Milizen nicht mehr als relevante Akteure zu erkennen. In Belet Weyne gibt es Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen und der ENDF. Die in Belet Weyne stationierte Brigade der SNA folgt dem Gouverneur von Hiiraan, die Soldaten stammen zum Teil aus der Region. Zur Brigade gehören auch die in Wabxo (ein Bataillon, ca. 350 Mann) und bis auf die Höhe von Jalalaqsi entlang der Straße stationierten Teile der SNA. Neue Rekruten werden in Belet Weyne von der ENDF ausgebildet. Stützpunkte bilateral eingesetzter, äthiopischer Truppen (außerhalb von AMISOM) befinden sich in Belet Weyne (ein Bataillon) und Maxaas, ein weiterer möglicherweise in Afcad. Die äthiopische Liyu Police kontrolliert Farlibaax. Ein Stützpunkt äthiopischer AMISOM-Truppen befindet sich in Feerfeer. Folgende vorgeschobene Positionen wurden in den vergangenen Monaten von bilateral eingesetzten äthiopischen Truppen geräumt: Ceel Cali, Moqokori und Halgan; letzteres wurde im Mai 2017 erneut von AMISOM und SNA besetzt. Moqokori und Ceel Cali bleiben unter Kontrolle der al Shabaab. Dschibutische AMISOM-Truppen betreiben Stützpunkte in Buulo Barde und Jalalaqsi (je zwei Kompanien) sowie in Belet Weyne (ein Bataillon). Ein weiterer befindet sich möglicherweise in Afcad." 1.3.
  23. Übersetzte relevante Passagen aus dem EASO Bericht über die Sicherheitslage in Somalia von Dezember 2017 [Seite 97-100]: Hintergrund des Konflikts und Beteiligte in Hiraan Die größten bewaffneten Akteure in Hiraan sind die SNA, AMISOM, ENDF und die Al Shabaab. Die Liyu Police, ASWJ und eine unbekannte Zahl an Clanmilizen haben begrenzten Einfluss. Die SNA und verbündete Kräfte kontrollieren die urbanen Zentren von Belet Wyne, Buulo Barde und Jalalaqsi und die Städte von Feerfeer, Far Libaax, Halgan, Maxaas und Afcad. Die Liyu Police ist in den Grenzgebieten zu Äthiopien, in einem 30-40 Kilometer großen Streifen westlich von Belet Weyne aktiv. Die Al Shabaab hat in diesem Gebiet wenig Präsenz. Seit Juni 2017 ist die Liyu Police in der Stadt Far Libaax präsent. Die westlichen Teile Hiraans sind Al Shabaab Gebiet. Verbündete äthiopische Truppen (abgesehen von AMISOM) haben Stützpunkte in Belet Weyne und Maxaas und möglicherweise in Afcad. An der Grenze zu Äthiopien kontrolliert die Liyu Police Far Libaax und die AMISOM hat einen Stützpunkt in Feerfeer. 1.3.
  24. Auszug aus dem Bericht Focus Somalia - Clans und Minderheiten der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 03.05.2017 (Fußnoten entfernt): "[...] Die sogenannt "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen ge-meinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die Somalis sehen sich darum als Na-tion arabischer Abstammung. Die meisten "noblen" Clanfamilien sind Nomaden: Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwi-schen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch grossen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd- und Zentralsomalia präsent. [...] Äthiopien: Im Regionalstaat Somali spielt die Clanzugehörigkeit in der Politik eine wichtige Rolle. Nach dem Sturz des Derg kam die Ogaden National Liberation Front (ONLF) an die Macht, welche die Ogaden-Clans der Region vertrat. Nach zwei Jahren fiel die ONLF bei der äthiopischen Regierung in Ungnade. Sie wurde durch die Ethiopian Somali Democratic Lea-gue (ESDL) ersetzt, die sich mehrheitlich aus allen anderen Clans ausser den Ogaden zu-sammensetzt. 1998 schlossen sich der moderate Flügel der ONLF mit der ESDL zur Somali People's Democratic Party zusammen, wodurch nun sowohl Ogaden als auch andere Clans in der Führung des Regionalstaats vertreten sind. Mittlerweile dominieren aber wieder die Ogaden. Die subregionalen Grenzen zwischen den Zonen und Woredas entsprechen den Clangrenzen, wobei ständig neue Woredas dazu kommen. Im Regionalstaat Somali gibt es einen Ältestenrat (Guurti), der eine beratende Funktion für die Regionalregierung hat." 1.3.
  25. Auszug aus der ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia betreffend die Situation von Frauen vom 09.01.2014: "[...] Grundsätzlich rangiert laut UN und britischer Behörde Somalia an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen. Die somalische Gesellschaft ist auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet, Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert. Trotzdem gibt es zahlreiche Haushalte, in welchen die Frau den Unterhalt für die Familie verdient - etwa als Kleinhändler im städtischen Bereich. Laut UN-Generalsekretär bleiben die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen, gering. [...] Der UNHCR erklärt, dass eine IFA für Mogadischu nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben: * Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; * Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; * Ältere Menschen; * Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; * Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans. [...] Der UNHCR stellt fest, dass die Rückkehrer in ein städtisches Gebiet, sofern kein vordefinierter Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb vorliegt, und wo die Person über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, sich diese Person in jener Situation wiederfinden wird, in der sich die IDPs befinden. Daher muss die bereits vorhandene Anzahl an IDPs (in Mogadischu 336.000-360.000) und deren Situation berücksichtigt werden, wenn eine Rückführung nach Mogadischu angedacht wird. Es mangelt bereits jetzt an grundlegenden Ressourcen (u.a. Land und Trinkwasser). Der UNHCR berichtet hinsichtlich der IDPs in Mogadischu von: körperlicher Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit; Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft; Diskriminierung. Zusätzlich leiden die IDPs gemäß UN-Generalsekretär und UNHCR unter unvorbereiteten Delogierungen und damit einhergehend oftmals Entzug der Lebensgrundlage. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich laut UN-Generalsekretär auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte. [...] Mehrere Quellen im Bericht von DIS/Landinfo gehen davon aus, dass Clanschutz in Mogadischu nicht mehr von hoher Relevanz ist. Vor allem aber die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung [Anm.: Anzunehmen ist, dass alle in Mogadischu nicht stark vertretenen Clans als - lokale - Minderheiten zu erachten sind]. Die sexuelle Gewalt grassiert selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern. Andere Quellen im gleichen Bericht widersprechen und erklären, dass der Clanschutz immer noch eine gewichtige Rolle spielt. Auch der UNHCR geht davon aus, dass gerade hinsichtlich des Schutzes einer Person der Clan in Mogadischu nach wie vor von großer Relevanz ist. [...]" 1.3.
  26. Übersetzte relevante Passagen aus dem Bericht Women in Somalia - Pregnancies and Children out of Wedlock des Lifos vom 01.06.2017: Geschlechtsspezifische Gewalt Die allgemeine Sicherheitslage und politische Situation in Somalia mit ihrem schwachen Rechtssystem und dem langjährigen Konflikt ermöglicht die Verbreitung von sexueller Gewalt gegen Frauen. Vergewaltigung ist strafbar in Somalia, jedoch wird das Gesetz nicht ausreichend durchgesetzt. Die Situation ist besonders für Binnenvertriebene und Angehörige der Minderheitengruppen hart. Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Somalia allgegenwärtig und die Quote von sexueller Gewalt ist alarmierend hoch. Auch die Streitkräfte der somalischen Armee du der AMISOM haben Vergewaltigungen und sexuelle Missbräuche begangen. Obwohl die Armee die Mitglieder der Streitkräfte, die Vergewaltigungen und sexuelle Missbräuche begangen haben, verhaftet haben, war Straflosigkeit die Regel. Häusliche Gewalt ist nicht strafbar, der Staat hat jedoch das Recht Personen, die verdächtigt werden geschlechtsspezifische Gewalt ausgeübt zu haben, zu klagen. Frauen, die vergewaltigt wurden, begegnen Stigmatisierung und es gibt wenige Berichte, dass sie angegriffen wurden. Keine Angehörige eines Clans würde erzählen, dass sie vergewaltigt worden ist, weil dies Schande über den gesamten Clan bringen würde. Insbesondere Binnenvertriebene sind Opfer von Vergewaltigungen. Einer Frau, der es an Clanschutz fehlt, wird eher vergewaltigt, wie man hinsichtlich Binnenvertriebenen und Angehörigen von Minderheitsgruppen sieht. Frauen, die Vergewaltigungen anzeigen wird kaum vertraut oder geholfen. Wenn sie den Namen des Täters nennen, riskieren sie mehr Probleme und werden vielleicht sogar getötet. Seit die kulturellen und sozialen Normen Frauen entmutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, werden die wenigen die es versuchen, beschuldigt und stigmatisiert. In Fällen in denen die Frau den Namen des Täters nennen kann, kann der Fall unter den beteiligten Clans durch Verhandlungen der Ältesten nach dem Gewohnheitsrecht Xeer gelöst werden. Wenn der Täter alle Beschuldigungen bestreitet, wird der Fall verworfen. Opfer von Vergewaltigungen werden oft gezwungen den Täter zu heiraten. Überlebende von Vergewaltigungen können diskriminiert werden, weil sie als unrein betrachtet werden.
  27. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. 2.
  28. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrem Geburtsort und ihrer Schulausbildung sowie zu ihrem Familienstand und ihrem Umzug nach XXXX, Provinz Hiraan, in Somalia gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrem Geburtsort und ihrer Schulausbildung sowie zu ihrem Familienstand und ihrem Umzug nach römisch 40 , Provinz Hiraan, in Somalia gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Dass die Beschwerdeführerin zunächst mit ihren zwei Brüdern in XXXX in Äthiopien aufgewachsen ist, ergibt sich aus ihrer Aussage beim Bundesamt, wonach sich ihre Eltern vor ihrer Geburt getrennt hätten und lediglich ihre Schwester bei ihrem Vater in Kismayo in Somalia geblieben sei (AS 121) sowie daraus, dass ihre Brüder in XXXX gelebt haben bzw. nach wie vor leben (AS 129; OZ 3, S. 10, 13).Dass die Beschwerdeführerin zunächst mit ihren zwei Brüdern in römisch 40 in Äthiopien aufgewachsen ist, ergibt sich aus ihrer Aussage beim Bundesamt, wonach sich ihre Eltern vor ihrer Geburt getrennt hätten und lediglich ihre Schwester bei ihrem Vater in Kismayo in Somalia geblieben sei (AS 121) sowie daraus, dass ihre Brüder in römisch 40 gelebt haben bzw. nach wie vor leben (AS 129; OZ 3, S. 10, 13). Die Feststellungen betreffend die durchgeführte weibliche Genitalbeschneidung und Defibulation bei der Beschwerdeführerin sowie die Unterstützung ihres Ehemannes bei der Defibulation beruhen auf ihren detaillierten und plausiblen Angaben (OZ 3, S. 12 f, 17). Da die Beschwerdeführerin weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung angeben konnte, wo sich ihr Ehemann und ihre Kinder derzeit aufhalten, konnte diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden. Dass die Beschwerdeführerin über ihren Vater in Kismayo verfügt, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Während sie zu Beginn der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie ihre Schwester, die bei ihrem Vater in Kismayo lebe, nie gesehen habe, ihren Vater jedoch schon (OZ 3, S. 7), gab sie nach dem Kontakt zu ihrem Vater befragt hingegen an, dass sich ihre Eltern getrennt hätten als sie noch klein gewesen sei und sie ihren Vater nicht gesehen habe (OZ 3, S. 19). Es ist daher offenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über ihre Schwägerin in XXXX , Provinz Hiraan, verfügt, bei der sie im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia wohnen könnte, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (OZ 3, S. 9). Zudem sei ihre Schwägerin aufgrund des angeblichen Vorfalls, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin [Anm. BVwG: der Bruder der Schwägerin der Beschwerdeführerin] angeschossen worden sei, auf die Familie der Beschwerdeführerin böse, jedoch nicht auf die Beschwerdeführerin selbst (OZ 3, S. 18).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über ihre Schwägerin in römisch 40 , Provinz Hiraan, verfügt, bei der sie im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia wohnen könnte, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (OZ 3, S. 9). Zudem sei ihre Schwägerin aufgrund des angeblichen Vorfalls, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin [Anm. BVwG: der Bruder der Schwägerin der Beschwerdeführerin] angeschossen worden sei, auf die Familie der Beschwerdeführerin böse, jedoch nicht auf die Beschwerdeführerin selbst (OZ 3, S. 18). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 02.01.2018). 2.
  29. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Erstbefragung in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, ihre Gründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des vom Bundesamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte und auch keine konkrete Verfolgung drohen. 2.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr drohe Lebensgefahr durch die Liyu Police und durch ihre Brüder, weil sie einen Angehörigen des Minderheitenclans der Madhiban geheiratet habe, kommt ihrem Vorbringen aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschwerdeführerin wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht gerecht worden. So hielt sie ihre diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren sehr vage und unkonkret und legte ihr Vorbringen erst auf fortwährendes Nachfragen näher dar. Sie vermochte auch keine konkreten und lebensnahen Details zu nennen, die für die erkennende Richterin den Eindruck erweckt hätten, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse seien tatsächlich so vorgefallen. So ist es absolut nicht nachvollziehbar, dass elf Jahre nachdem die Beschwerdeführerin Äthiopien verlassen habe eines Nachts plötzlich die Liyu Police das Haus, in dem die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie gewohnt habe, angegriffen habe. Dies ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin während der elf Jahre, die sie in Somalia gelebt habe, keinerlei Kontakt zu ihrer Familie in Äthiopien, insbesondere ihren Brüdern, gehabt habe (AS 131; OZ 3, S. 16). Unplausibel scheint daher wie die Brüder der Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort herausgefunden haben sollen. Sofern die Beschwerdeführerin zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass man in Somalia aufgrund der Clanzugehörigkeit Personen finden könne, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin versucht habe ihre Kinder zu finden, bis jetzt jedoch keine Informationen bekommen habe. Nachgefragt, gab sie dann wiederum an, dass sie nicht wisse wie sie nach ihnen suchen solle (OZ 3, S. 8). Obwohl die Beschwerdeführerin den letzten Aufenthaltsort ihrer Kinder sowie den ihrer Schwägerin kennt und dennoch keine Informationen über ihre Kinder herausfinden habe können, ist davon auszugehen, dass das Ausfindigmachen von Personen in Somalia trotz der Clanzugehörigkeit der Somalier nicht derart selbstverständlich ist, dass man jeden im gesamten Staatsgebiet Somalias findet. Da die Brüder der Beschwerdeführerin in Äthiopien in XXXX aufgewachsen sind und gelebt haben, ist davon auszugehen, dass sie über keinerlei Kontakte in Somalia verfügen, wodurch eine Suche von Personen in Somalia erschwert wird. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass ihre Brüder nach elf Jahren plötzlich ihren Aufenthaltsort herausgefunden haben.So ist es absolut nicht nachvollziehbar, dass elf Jahre nachdem die Beschwerdeführerin Äthiopien verlassen habe eines Nachts plötzlich die Liyu Police das Haus, in dem die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie gewohnt habe, angegriffen habe. Dies ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin während der elf Jahre, die sie in Somalia gelebt habe, keinerlei Kontakt zu ihrer Familie in Äthiopien, insbesondere ihren Brüdern, gehabt habe (AS 131; OZ 3, S. 16). Unplausibel scheint daher wie die Brüder der Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort herausgefunden haben sollen. Sofern die Beschwerdeführerin zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass man in Somalia aufgrund der Clanzugehörigkeit Personen finden könne, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin versucht habe ihre Kinder zu finden, bis jetzt jedoch keine Informationen bekommen habe. Nachgefragt, gab sie dann wiederum an, dass sie nicht wisse wie sie nach ihnen suchen solle (OZ 3, S. 8). Obwohl die Beschwerdeführerin den letzten Aufenthaltsort ihrer Kinder sowie den ihrer Schwägerin kennt und dennoch keine Informationen über ihre Kinder herausfinden habe können, ist davon auszugehen, dass das Ausfindigmachen von Personen in Somalia trotz der Clanzugehörigkeit der Somalier nicht derart selbstverständlich ist, dass man jeden im gesamten Staatsgebiet Somalias findet. Da die Brüder der Beschwerdeführerin in Äthiopien in römisch 40 aufgewachsen sind und gelebt haben, ist davon auszugehen, dass sie über keinerlei Kontakte in Somalia verfügen, wodurch eine Suche von Personen in Somalia erschwert wird. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass ihre Brüder nach elf Jahren plötzlich ihren Aufenthaltsort herausgefunden haben. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Brüder der Beschwerdeführerin auch noch elf Jahre nachdem die Beschwerdeführerin einen Angehörigen der Madhibaan geheiratet habe und bereits schwanger gewesen sei, ein Interesse daran gehabt hätten, die Beschwerdeführerin mit einem Angehörigen ihres Clans zwangszuverheiraten, zumal sie gemeinsam mit ihrem Ehemann aus Äthiopien geflüchtet sei und keinerlei Kontakt zu ihrer Familie in Äthiopien gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei somit bereits aus der Familie "verbannt" worden. Dass die Brüder der Beschwerdeführerin diese daher elf Jahre lang gesucht hätten bzw. nach wie vor ein Interesse daran haben würden sie zu finden, konnte daher nicht festgestellt werden. Betreffend den angeblichen Vorfall, wonach im Jahr 2014 eines Nachts das Haus, in dem die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie gewohnt habe, von Soldaten der Liyu Police angegriffen worden sei, scheint es unplausibel, dass kein Soldat der Liyu Police als sie in das Haus eingefallen seien, etwas gesagt habe, sondern lediglich die Beschwerdeführerin gefragt worden sei, warum sie einen Madhibaan geheiratet habe (OZ 3, S. 14). In diesem Zusammenhang scheint es auch unplausibel, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sofort versucht habe zu flüchten (AS 135). Dies insbesondere deshalb, weil doch kein Soldat etwas gesagt habe und die Familie der Beschwerdeführerin elf Jahre lang in Ruhe gelebt habe ohne kontaktiert oder bedroht worden zu sein (OZ 3, S. 16). Es ist daher unplausibel, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sofort davon ausgegangen sei, dass man ihn töten wolle (AS 135). Es ist nicht nachvollziehbar woran der Ehemann der Beschwerdeführerin bemerkt haben soll, dass sie ihn umbringen wollen würden (AS 135). Unplausibel scheint auch, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, der Soldat bei der Liyu Police sei (AS 121; OZ 3, S. 10) und in dessen Auftrag die Liyu Police zur Beschwerdeführerin gekommen sei (OZ 3, S. 14), nicht selber mitgefahren sei um die Beschwerdeführerin festzunehmen. Dies insbesondere deshalb, weil er sich der Identität seiner Schwester und deren Ehemann versichern hätte können und es für ihn wohl eine Genugtuung gewesen wäre, seine Schwester nach elf Jahren endlich gefunden zu haben. Es fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst auf Nachfrage und Aufforderung den Überfall genauer zu schildern, die gleichen Floskeln verwendet hat: "Es war im Jahr 2014, da kamen Soldaten der Liyu Police. Sie haben auf meinen Mann geschossen, er ist zu Boden gefallen. Die Soldaten haben mich festgenommen und in ein Auto gesteckt und mich gefragt, warum ich eine Madhibaan geheiratet habe." (OZ 3, S. 10). "R: Schildern Sie mir genau den Vorfall, als die Männer der Liyu Police zu Ihnen gekommen sind? BF: Es war in der Nacht. Sie sind zu uns nachhause gekommen. Sie haben auf meinen Mann geschossen. Sie haben mich festgenommen und mich in ein Auto gesteckt. R: Können Sie mir diesen Vorfall etwas genauer schildern? BF: Sie waren mit dem Auto da. Sie haben das Haus gestürmt. Sie wussten nicht, dass wir gerade gekommen sind. Sie haben auf meinen Mann geschossen. Sie haben mich festgenommen. Sie haben meine Hände nach hinten gedrückt und in das Auto gebracht." (OZ 3, S. 14). "Es war kurz nicht lang. Sie sind gekommen haben auf ihn geschossen und haben mich mitgenommen." (OZ 3, S. 15). Es scheint daher als handle es sich beim Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin lediglich um eine konstruierte Geschichte. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar zu Beginn der Verhandlung als sie von ihrer heimlichen Heirat und der Clanzugehörigkeit ihres Ehemannes gesprochen hat, sehr emotional gewesen ist und zu weinen begonnen hat (OZ 3, S. 10), jedoch den Übergriff der Liyu Police im Haus ihrer Schwägerin sehr emotionslos geschildert hat. Es ist auch deshalb nicht davon auszugehen, dass der Übergriff der Liyu Police tatsächlich vorgefallen ist. Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihrer derart vagen und unplausiblen Aussagen daher der Überfall nicht glaubhaft machen. Da die Beschwerdeführerin den Überfall der Liyu Police auf das Haus in dem sie gewohnt habe, nicht glaubhaft machen konnte, konnte auch nicht festgestellt werden, dass ihr Ehemann von Soldaten der Liyu Police getötet worden ist. Zudem geht auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr Ehemann noch am Leben sei. So gab sie in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass sie nicht wisse, ob er noch am Leben sei, führte dann jedoch aus, dass sie noch mit ihm verheiratet sei, weil er sich damals nicht von ihr habe scheiden lassen (OZ 3, S. 7). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Eheschließung mit einem Soldaten der Liyu Police ist derart wirr, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerde-führerin mit einem Soldaten der Liyu Police zwangsverheiratet worden ist. So gab sie beim Bundesamt zunächst an, dass dieser Soldat sie freigelassen habe und sie schließlich heiraten habe wollen (AS 137). Auch ihr Bruder sei mit der Ehe mit dem Soldaten einverstanden gewesen. Sie sei jedoch im Gefängnis eingesperrt gewesen, weil sie den Soldaten nicht heiraten habe wollen (AS 147). Dass eine Eheschließung durchgeführt worden sei, ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin hingegen vor, dass sie den Soldaten der Liyu Police gegen ihren Willen geheiratet habe (AS 291). In der mündlichen Verhandlung ausdrücklich danach befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass keine Verehelichung habe durchgeführt werden können, weil sie noch verheiratet gewesen sei. Darauf hingewiesen, dass ihr Bruder und der Soldat doch davon ausgegangen seien, dass ihr Ehemann bereits tot gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich habe keine Eheschließung gesehen. Mein Bruder sagte mir, dass er mich diesem Mann gegeben hat. Ich weiß nicht was die zwei [Anm. BVwG: gemeint der Bruder der Beschwerdeführerin und der Soldat der Liyu Police] gemacht haben." (OZ 3, S. 11). Da die Beschwerdeführerin selbst keine Eheschließung mitbekommen habe, konnte nicht festgestellt werden, dass sie mit einem Soldaten der Liyu Police zwangsverheiratet worden ist. Weiters gab die Beschwerdeführerin sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass sie nach dem Überfall von der Liyu Police nach XXXX in Äthiopien ins Gefängnis gebracht und dort 8 Monate festgehalten worden sei. Danach habe ein Soldat die Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis geholt und zu sich nach Hause gebracht, wo sie vergewaltigt, misshandelt und wiederum eingesperrt worden sei. Nach 18-20 Tagen sei ihr schließlich die Flucht gelungen (AS 141 -145; OZ 3, S. 10 ff, 15 f). Auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung waren sehr oberflächlich und unplausibel:Weiters gab die Beschwerdeführerin sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass sie nach dem Überfall von der Liyu Police nach römisch 40 in Äthiopien ins Gefängnis gebracht und dort 8 Monate festgehalten worden sei. Danach habe ein Soldat die Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis geholt und zu sich nach Hause gebracht, wo sie vergewaltigt, misshandelt und wiederum eingesperrt worden sei. Nach 18-20 Tagen sei ihr schließlich die Flucht gelungen (AS 141 -145; OZ 3, S. 10 ff, 15 f). Auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung waren sehr oberflächlich und unplausibel: So scheint es unplausibel, dass die Beschwerdeführerin acht Monate in einem ca. 20 m² großen Raum mit 18-20 anderen Frauen eingesperrt gewesen sei (AS 141; OZ 3, S. 15), zumal sich die Gefangenen darin nicht einmal bewegen hätten können, da pro Person lediglich ca. ein m² zur Verfügung gestanden sei. Dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu ihren Mitgefangen und den Gründen deren Festnahme machen konnte, scheint insbesondere deshalb unplausibel, weil die Beschwerdeführerin acht Monate mit ihnen auf engstem Raum verbracht habe, sie ihnen bei einer Größe von 20 m² kaum aus dem Weg gehen habe können und sie sonst keinerlei Ablenkung gehabt habe, zumal es keinen Tagesablauf gegeben habe, weil sie nichts gemachten hätten (AS 141; OZ 3, S. 15), so dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung absolut nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin mit keiner der Mitgefangenen unterhalten habe. Während die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben hat, dass im Gefängnis jeden Abend Soldaten zu ihr gekommen seien um sie zu fragen, ob sie noch mit ihrem Mann zusammen sein möchte oder nicht (OZ 3, S. 10) und auch ihr Bruder zu ihr ins Gefängnis gekommen sei (OZ 3, S. 16), gab sie später an, dass es keinen Besuch gegeben habe und niemand zu ihnen kommen habe dürfen (AS 141; OZ 3, S. 15, 16). Unplausibel ist auch, dass die Beschwerdeführerin zunächst acht Monate im Gefängnis angehalten worden sei, weil sie sich geweigert habe eine Ehe mit dem Soldaten der Liyu Police einzugehen, nach acht Monaten dennoch aus dem Gefängnis geholt worden sei, obwohl sie nach wie vor die Ehe mit dem Soldaten nicht akzeptiert habe (OZ 3, S. 16). Nicht nachvollziehbar ist auch, wie es der Beschwerdeführerin schlussendlich doch gelungen sei aus dem Haus des Soldaten der Liyu Police zu entkommen. Sie gab diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung an, dass ein Mann das Haus bewacht habe. Sie habe bemerkt, dass das Haus leer gewesen sei und sei dann geflüchtet (OZ 3, S. 12). Beim Bundesamt führte die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass der Soldat immer die Türe zugesperrt habe, weshalb sie das Haus nicht habe verlassen können (AS 143, 145). Unplausibel scheint daher, dass weder ein Mann, der das Haus bewacht habe, vor dem Haus gewesen sei noch der Soldat die Türe zugesperrt habe, bevor er das Haus verlassen habe. Selbst wenn es sich um einen dringenden Einsatz gehandelt habe zu dem der Soldat gerufen worden sei (AS 145), hätte er wohl nicht darauf vergessen die Türe zuzusperren. Während die Beschwerdeführerin beim Bundesamt auch angab zu Fuß zur nächsten Bushaltestelle gegangen zu sein und dann mit dem Bus in Richtung Somalia und schließlich mit einem LKW nach Somalia, Mogadischu gefahren zu sein (AS 145), führte sie in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie ein Auto gesehen habe, dessen Fahrer sie nach Somalia mitgenommen habe (OZ 3, S. 12, 17). Aufgrund der derart unplausiblen und widersprüchlichen sowie vagen Angaben der Beschwerdeführerin konnte die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen, dass sie von der Liyu Police mitgenommen und acht Monate im Gefängnis in XXXX in Äthiopien festgehalten worden ist, noch, dass ein Soldat der Liyu Police die Beschwerdeführerin bei ihm zuhause eingesperrt, vergewaltigt und/oder misshandelt hat.Aufgrund der derart unplausiblen und widersprüchlichen sowie vagen Angaben der Beschwerdeführerin konnte die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen, dass sie von der Liyu Police mitgenommen und acht Monate im Gefängnis in römisch 40 in Äthiopien festgehalten worden ist, noch, dass ein Soldat der Liyu Police die Beschwerdeführerin bei ihm zuhause eingesperrt, vergewaltigt und/oder misshandelt hat. In einer Gesamtschau des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch Soldaten der Liyu Police, ihren Brüdern oder sonstigen Personen droht. 2.2.
  30. Ein mögliches aktuelles Gefährdungsszenario im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Somalia wegen einer drohenden Re-Infibulation kann nicht festgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin bereits fünf Kinder in Somalia geboren hat und im Zuge dessen nicht auf die Defibulation angesprochen worden ist, zumal es so ausschaue als sei sie für die Ehe aufgemacht worden (OZ 3, S. 17). Darüber hinaus hat der Ehemann die Beschwerdeführerin bei ihrer Defibulation unterstützt und ist er - ebenso wie die Beschwerdeführerin - gegen eine Infibulation, weshalb er wohl auch eine Re-Infibulation der Beschwerdeführerin ablehnt (OZ 3, S. 12 f). Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie lediglich mit ihrem Ehemann weitere Kinder bekommen möchte, nicht jedoch mit einem anderen Mann (OZ 3, S. 17). Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht wisse, wo sich ihr Ehemann aufhalte, steht eine weitere Schwangerschaft und eine damit verbundene Re-Infibulation im Moment nicht im Raum. 2.
  31. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführerin wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer Frist von 7 Tagen Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführerin jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.Die den Länderfeststellungen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführerin wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer Frist von 7 Tagen Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführerin jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde 3.
  33. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.
  34. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
  35. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.
  36. dargestellt, kommt der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr, in Somalia seitens der Liyu Police, ihren Brüdern oder sonstigen Personen aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Angehörigen der Madhibaan Lebensgefahr ausgesetzt zu sein) keine Glaubwürdigkeit zu.3.
  37. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2.
  38. dargestellt, kommt der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr, in Somalia seitens der Liyu Police, ihren Brüdern oder sonstigen Personen aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Angehörigen der Madhibaan Lebensgefahr ausgesetzt zu sein) keine Glaubwürdigkeit zu. 3.
  39. Es konnte auch keine aktuelle, konkrete und im Falle der Rückkehr nach Somalia maßgeblich wahrscheinlich drohende Gefahr der Re-Infibulation der Beschwerdeführerin festgestellt werden. 3.
  40. Zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Problemen in Äthiopien (physische und/oder psychische Gewalt durch ihren Bruder aufgrund der Eheschließung mit einem Angehörigen der Madhibaan) ist auf § 3 Abs. 1 AsylG hinzuweisen, der die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Aufgrund der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin kann somit ihr Vorbringen im Hinblick auf Äthiopien außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Dass die Brüder der Beschwerdeführerin den Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Somalia ausfindig gemacht haben, und/oder dass diese ein Interesse daran gehabt haben bzw. nach wie vor ein Interesse daran haben die Beschwerdeführerin in Somalia zu finden, konnte nicht festgestellt werden. Es ist daher nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführerin in Somalia eine Verfolgung durch ihre Brüder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).3.
  41. Zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Problemen in Äthiopien (physische und/oder psychische Gewalt durch ihren Bruder aufgrund der Eheschließung mit einem Angehörigen der Madhibaan) ist auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinzuweisen, der die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Aufgrund der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin kann somit ihr Vorbringen im Hinblick auf Äthiopien außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Dass die Brüder der Beschwerdeführerin den Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Somalia ausfindig gemacht haben, und/oder dass diese ein Interesse daran gehabt haben bzw. nach wie vor ein Interesse daran haben die Beschwerdeführerin in Somalia zu finden, konnte nicht festgestellt werden. Es ist daher nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführerin in Somalia eine Verfolgung durch ihre Brüder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). 3.
  42. Soweit den Ausführungen der Beschwerde, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr nach Somalia frauenspezifische Gewalt und sie laufe Gefahr bei einer Rückkehr ohne Familien- und Clanschutz in ein Lager für Binnenflüchtlinge gehen zu müssen, so kann im gegenständlichen Fall auch hier kein objektiver und individuell-konkreter Verfolgungsgrund erkannt werden. Die Beschwerdeführerin hat in Somalia in der Provinz Hiraan elf Jahre lang gelebt. Sie ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten und örtlichen Gegebenheiten vertraut. Der Vater der Beschwerdeführerin sowie ihre Schwägerin leben noch in Somalia. Bei einer Rückkehr nach Somalia hätte die Beschwerdeführerin sohin familiären Rückhalt und insbesondere bei ihrer Schwägerin in der Provinz Hiraan eine Wohnmöglichkeit. Die Beschwerdeführerin kann aufgrund der Zugehörigkeit zum Clan der Ogaden auch auf den Clanschutz zurückgreifen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ein Lager für Binnenflüchtlinge müsste, sodass auch hier keine konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr zu erkennen ist. 3.
  43. Der Beschwerdeführerin ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W252.2126296.2.00

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