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{'item': 'W256 2181769-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 3§§ 4§ 20§ 5§ 34§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW256 2181769-1 SpruchW256 2181773-1/7E W256 2181733-1/6E W256 2181776-1/6E W256 2181769-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht b

§ 28Abs. 3 zweiter Satz

A) Die angefochtenen Bescheide werden

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, stellten am

  1. Juli 2016 bzw. im Fall des Zweitbeschwerdeführers am
  2. Oktober 2016, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin. Im Zuge der am
  3. Juli 2016 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund befragt (in Übereinstimmung zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus: "Mein Onkel hat sich in Afghanistan viel Geld geborgt [,] er konnte es nicht zurückzahlen und deshalb sollte ich einen anderen Mann heiraten, als mein[en] jetziger[n] Ehemann. Deshalb flohen vor 8 Jahren ich und mein Mann in den Iran....Ich fürchte um mein Leben und dass mich mein Onkel oder der versprochene Mann umbringen möchte". Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden am
  4. Oktober 2017 von der belangten Behörde jeweils getrennt und jeweils unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers von einem männlichen Amtsleiter befragt. Darin wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bereits erstattetes Fluchtvorbringen. Ergänzend brachte sie vor, dass sie mit dem Zweitbeschwerdeführer, den sie erst im Iran geheiratet habe, aus Afghanistan geflohen sei. Im Falle einer Rückkehr würde sie folglich in Afghanistan gesteinigt und der Zweitbeschwerdeführer getötet werden. Befragt zu ihrem derzeitigen Alltag in Österreich, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie zwei österreichische Freundinnen und gute Kontakte zu ihren Deutschlehrern und Nachbarn habe. Den täglichen Einkauf würden ihr Mann und sie meistens gemeinsam erledigen, sie gehe jedoch auch alleine einkaufen. Sie würde gerne als Verkäuferin beim XXXX arbeiten, eine Deutschprüfung absolvieren und danach einen weiteren Deutschkurs belegen. Im Iran sei sie keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern habe sie ihre Kinder zur Welt gebracht und ihr Mann für das Familieneinkommen gesorgt. Der Zweitbeschwerdeführer führte im Wesentlichen ergänzend aus, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe drohen würde, weil er eine Beziehung mit einer Frau gehabt habe, die einem anderem versprochen gewesen sei.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden am
  5. Oktober 2017 von der belangten Behörde jeweils getrennt und jeweils unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers von einem männlichen Amtsleiter befragt. Darin wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bereits erstattetes Fluchtvorbringen. Ergänzend brachte sie vor, dass sie mit dem Zweitbeschwerdeführer, den sie erst im Iran geheiratet habe, aus Afghanistan geflohen sei. Im Falle einer Rückkehr würde sie folglich in Afghanistan gesteinigt und der Zweitbeschwerdeführer getötet werden. Befragt zu ihrem derzeitigen Alltag in Österreich, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie zwei österreichische Freundinnen und gute Kontakte zu ihren Deutschlehrern und Nachbarn habe. Den täglichen Einkauf würden ihr Mann und sie meistens gemeinsam erledigen, sie gehe jedoch auch alleine einkaufen. Sie würde gerne als Verkäuferin beim römisch 40 arbeiten, eine Deutschprüfung absolvieren und danach einen weiteren Deutschkurs belegen. Im Iran sei sie keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern habe sie ihre Kinder zur Welt gebracht und ihr Mann für das Familieneinkommen gesorgt. Der Zweitbeschwerdeführer führte im Wesentlichen ergänzend aus, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe drohen würde, weil er eine Beziehung mit einer Frau gehabt habe, die einem anderem versprochen gewesen sei. Aus dem im Akt erliegenden Protokoll der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin geht nicht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre behauptete Zwangsverlobung von der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beiziehung einer weiblichen Einvernahmeleiterin und einer weiblichen Dolmetscherin hingewiesen worden ist. Die Beiziehung eines männlichen Einvernahmeleiters und/oder Dolmetschers wurde von ihr auch nicht verlangt. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei. Darin führte die belangte Behörde - sofern hier wesentlich - aus, es sei zwar glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin Afghanistan bereits vor ca. zehn Jahren verlassen und mit ihrer Familie zwischenzeitig im Iran gelebt habe. Nicht glaubhaft sei jedoch, dass die Angst vor ihrem Onkel oder dem versprochenen Mann der Fluchtauslöser für den Umzug in den Iran gewesen sein soll. Anhaltspunkte für eine westliche Orientierung der Erstbeschwerdeführerin würden ebenfalls nicht vorliegen. So habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass sie im Iran keiner Beschäftigung nachgegangen sei, sondern ihre Kinder zur Welt gebracht und ihr Mann das Familieneinkommen durch seinen Beruf verdient habe. In Österreich gehe die Erstbeschwerdeführerin alleine einkaufen, besuche Deutschkurse und österreichische Freundinnen. Auch wolle sie als Verkäuferin arbeiten. "Aus diesen Überlegungen heraus" komme die belangte Behörde zum Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin eine westliche Orientierung nicht in dem Maß verinnerlicht habe, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt wäre. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher u.a. die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer drohe aufgrund ihrer unerlaubten Liebesbeziehung in Afghanistan Verfolgung. Auch seien die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer aufgrund ihrer westlichen Orientierung einer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) zur Erstbeschwerdeführerin und zum Zweitbeschwerdeführer:

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).In seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Die angefochtenen Bescheide sind aus mehreren Gründen sowohl in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin, als auch zum Teil in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer mangelhaft:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 1.

§ 20Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.1.

Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. In seinem Erkenntnis vom

  1. Dezember 2007, Zl. 2005/20/0321 hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die diesbezüglich inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 ausgesprochen, dass Zweck dieser Bestimmung der Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung sein soll, weshalb dementsprechend auch die Beiziehung eines Dolmetschers des gleichen Geschlechtes nach dieser Bestimmung geboten ist.In seinem Erkenntnis vom
  2. Dezember 2007, Zl. 2005/20/0321 hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die diesbezüglich inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 ausgesprochen, dass Zweck dieser Bestimmung der Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung sein soll, weshalb dementsprechend auch die Beiziehung eines Dolmetschers des gleichen Geschlechtes nach dieser Bestimmung geboten ist. Wird ein Asylwerber dennoch von einer Person eines anderen Geschlechts bzw. unter Beiziehung eines Dolmetschers eines anderen Geschlechts einvernommen, [...] wird [das] vielfach als krasser Ermittlungsmangel zu qualifizieren sein, der eine Behebung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG rechtfertigt, sofern die beweiswürdigenden Erwägungen wesentlich auf der betreffenden Einvernahme aufbauen [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016)§ 20 AsylG 2005, K3).Wird ein Asylwerber dennoch von einer Person eines anderen Geschlechts bzw. unter Beiziehung eines Dolmetschers eines anderen Geschlechts einvernommen, [...] wird [das] vielfach als krasser Ermittlungsmangel zu qualifizieren sein, der eine Behebung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG rechtfertigt, sofern die beweiswürdigenden Erwägungen wesentlich auf der betreffenden Einvernahme aufbauen [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016)Paragraph 20, AsylG 2005, K3). Im vorliegenden Fall hat sich die Erstbeschwerdeführerin sowohl bei der Erstbefragung, als auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf ihre Zwangsverlobung in Afghanistan und ihre in weiterer Folge erfolgte Flucht und Heirat mit dem Zweitbeschwerdeführer, und damit auf Gründe gestützt, die mit einem Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung in Zusammenhang stehen (siehe zum Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung betreffend eine Zwangsverheiratung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. September 2015, E1003/2014, wonach bereits die Furcht vor einer Zwangsverheiratung ausreichend ist; siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2016, Ra 2014/18/0161). Dem dargestellten Zweck des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend, wäre die belangte Behörde daher gehalten gewesen, die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin von einer weiblichen Einvernahmeleiterin unter Beiziehung eines weiblichen Dolmetschers durchzuführen, bzw. die Erstbeschwerdeführerin über ihr diesbezügliches Recht zumindest in Kenntnis zu setzen. Die Erstbeschwerdeführerin hat die Beiziehung eines männlichen Einvernahmeleiters und Dolmetschers weder von der belangten Behörde verlangt, noch wurde sie vom Bestehen einer anderen Möglichkeit in Kenntnis gesetzt.Dem dargestellten Zweck des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechend, wäre die belangte Behörde daher gehalten gewesen, die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin von einer weiblichen Einvernahmeleiterin unter Beiziehung eines weiblichen Dolmetschers durchzuführen, bzw. die Erstbeschwerdeführerin über ihr diesbezügliches Recht zumindest in Kenntnis zu setzen. Die Erstbeschwerdeführerin hat die Beiziehung eines männlichen Einvernahmeleiters und Dolmetschers weder von der belangten Behörde verlangt, noch wurde sie vom Bestehen einer anderen Möglichkeit in Kenntnis gesetzt. Durch die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 hat die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin aber die Möglichkeit genommen, über ihre Zwangsverlobung und über ihre in diesem Zusammenhang stehende Furcht vor Verfolgung ungezwungen und ohne Hemmungen zu erzählen. Es kann daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Erstbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der diesbezüglichen Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte, weshalb die gegenständliche Einvernahme zur Beurteilung des Sachverhaltes - wie von der belangten Behörde erfolgt - auch nicht herangezogen werden hätte dürfen. Der maßgebliche Sachverhalt kann daher erst durch die (neuerliche) den Anforderungen des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin sowie allenfalls durch die Vornahme weiterer, sich aus der neuen Einvernahme ergebenden, Ermittlungsschritte, wie Länderrecherchen, festgestellt werden.Durch die Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 hat die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin aber die Möglichkeit genommen, über ihre Zwangsverlobung und über ihre in diesem Zusammenhang stehende Furcht vor Verfolgung ungezwungen und ohne Hemmungen zu erzählen. Es kann daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Erstbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der diesbezüglichen Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte, weshalb die gegenständliche Einvernahme zur Beurteilung des Sachverhaltes - wie von der belangten Behörde erfolgt - auch nicht herangezogen werden hätte dürfen. Der maßgebliche Sachverhalt kann daher erst durch die (neuerliche) den Anforderungen des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin sowie allenfalls durch die Vornahme weiterer, sich aus der neuen Einvernahme ergebenden, Ermittlungsschritte, wie Länderrecherchen, festgestellt werden.
  3. Davon abgesehen erweist sich der vorliegende Sachverhalt aber auch in Bezug auf die von der belangten Behörde verneinte "westliche Orientierung" der Erstbeschwerdeführerin als nicht hinreichend ermittelt. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182, ausgesprochen, dass unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieser individuellen Eigenschaft als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994; siehe auch zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Jänner 2018, Ra 2017/18/0301 u.v.m.). Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung war die belangte Behörde daher verpflichtet, Ermittlungen zum aktuellen Lebensstil der Erstbeschwerdeführerin und einer sich daraus ergebenden allfälligen Bedrohung in Afghanistan anzustellen und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen. Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung zwar insofern nachgekommen, als sie die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Alltag und ihren Zukunftsplänen in Österreich befragt hat, die darauf basierende Nichtannahme einer selbstbestimmten Lebensweise beschränkte sich im angefochtenen Bescheid allerdings ausschließlich darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin im Iran keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern sich auf die Kindererziehung konzentriert habe. Allein aus dem Umstand, dass sich der Alltag einer Mutter von - wie im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Aufenthaltes im Iran - Kleinkindern vorwiegend auf die Betreuung dieser Kinder beschränkt, kann aber nicht ohne weiteres auf eine angepasste - dem Leben in Afghanistan entsprechende - Lebensführung geschlossen werden, sondern wären dazu vielmehr weitere - allfällig auf die Beweggründe abstellende - Befragungen erforderlich. Dabei ist der Ordnung halber ausdrücklich festzuhalten, dass bei der Beurteilung einer sich aus einer "westlichen" Lebensführung ergebenden allfälligen Verfolgung maßgeblich auf die aktuelle und nicht auf die vergangene Situation abzustellen ist, weshalb eine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit zwar Indiz, aber keinesfalls notwendiges Kriterium einer aktuell verinnerlichten selbständigen Lebensführung sein mag (siehe dazu auch ausdrücklich das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Jänner 2018).
  8. Letztlich ist der belangten Behörde aber auch vorzuwerfen, dass sie sich mit den sowohl die Erstbeschwerdeführerin, als auch den Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan allfällig treffenden strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund ihrer Flucht als unverheiratetes Paar nicht auseinandergesetzt hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einvernahme eine ihnen in diesem Zusammenhang in Afghanistan drohende Steinigung bzw. Todesstrafe vorgebracht haben und dies im Übrigen laut den (im angefochtenen Bescheid enthaltenen) Länderberichten, wonach außerehelicher Geschlechtsverkehr ("Zina") und "Von-zu-Hause-Weglaufen" eine Inhaftierung zur Folge haben könne, in Einklang gebracht werden kann.
  9. Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - insgesamt unterlassen, sich mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten bzw. im Verfahren hervorgekommenen Fluchtgründen eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
  11. Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in Paragraph 18, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - insgesamt unterlassen, sich mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten bzw. im Verfahren hervorgekommenen Fluchtgründen eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit den unter Punkt
  13. bis 3 dargestellten Fluchtgründen der Beschwerdeführer eingehend auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch eine gezielte und den Anforderungen des § 20 Abs. 1 AsylG entsprechende Befragung, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen. Dabei wird sie sich auch mit der in der Beschwerde geltend gemachten "westlichen Orientierung" des Zweitbeschwerdeführers auseinandersetzen zu haben.Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit den unter Punkt
  14. bis 3 dargestellten Fluchtgründen der Beschwerdeführer eingehend auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch eine gezielte und den Anforderungen des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG entsprechende Befragung, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen. Dabei wird sie sich auch mit der in der Beschwerde geltend gemachten "westlichen Orientierung" des Zweitbeschwerdeführers auseinandersetzen zu haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zum Drittbeschwerdeführer und zur Viertbeschwerdeführerin

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Es handelt sich daher sowohl beim Drittbeschwerdeführer, dem minderjährigen ledigen Sohn der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, als auch bei der Viertbeschwerdeführerin, der minderjährigen ledigen Tochter der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, um Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005.Es handelt sich daher sowohl beim Drittbeschwerdeführer, dem minderjährigen ledigen Sohn der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, als auch bei der Viertbeschwerdeführerin, der minderjährigen ledigen Tochter der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005. Da das die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und

§ 34Abs. 4 Asyl

G solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren der den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin betreffende(

  1. n)Bescheid(
  2. e)ebenso aufzuheben (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098; vom 25. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281, ua).Da das die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren der den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin betreffende(

  1. n)Bescheid(
  2. e)ebenso aufzuheben (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098; vom 25. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281, ua). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.2181769.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.