RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW261 2181820-1 SpruchW261 2181820-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 22.03.2016 stellte die XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei), vertreten durch die Peplnik & Karl Rechtsanwälte GmbH beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, eingerichteten Behindertenausschuss für Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde oder Behindertenausschuss für NÖ) einen Antrag auf Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers XXXX (in der Folge Beschwerdeführer).Mit Eingabe vom 22.03.2016 stellte die römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei), vertreten durch die Peplnik & Karl Rechtsanwälte GmbH beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, eingerichteten Behindertenausschuss für Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde oder Behindertenausschuss für NÖ) einen Antrag auf Zustimmung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer). Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens fand am 11.09.2017 eine Sitzung des Behindertenausschusses für NÖ statt. Im Zuge der Abstimmung stimmte der Behindertenausschuss für NÖ dem Antrag der mitbeteiligten Partei zu, wobei sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthielt. Die belangte Behörde erteilte in weiterer Folge der mitbeteiligten Partei antragsgemäß mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2017 gemäß § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die erforderliche Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers.Die belangte Behörde erteilte in weiterer Folge der mitbeteiligten Partei antragsgemäß mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die erforderliche Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.12.2017, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Kadlicz, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellung: Bei der Sitzung und Abstimmung über den Antrag der XXXX auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Behinderten XXXX des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, eingerichteten Behindertenausschusses für Niederösterreich am 11.09.2017 war die gemäß § 13 Abs. 2 BEinstG erforderliche Anzahl der Ausschussmitglieder anwesend, jedoch hat sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthalten.Bei der Sitzung und Abstimmung über den Antrag der römisch 40 auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Behinderten römisch 40 des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, eingerichteten Behindertenausschusses für Niederösterreich am 11.09.2017 war die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BEinstG erforderliche Anzahl der Ausschussmitglieder anwesend, jedoch hat sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthalten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf dem gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommenen Sitzungsprotokolls des Behindertenausschusses für NÖ vom 11.09.2017, worin die Stimmenthaltung eines Mitgliedes des genannten Ausschusses festgehalten wird. Es besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation des Abstimmungsverhaltens der Ausschussmitglieder durch den Vorsitzenden des Behindertenausschusses für NÖ.Die Feststellung beruht auf dem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgenommenen Sitzungsprotokolls des Behindertenausschusses für NÖ vom 11.09.2017, worin die Stimmenthaltung eines Mitgliedes des genannten Ausschusses festgehalten wird. Es besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation des Abstimmungsverhaltens der Ausschussmitglieder durch den Vorsitzenden des Behindertenausschusses für NÖ.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschlussfassung im Behindertenausschuss finden sich in § 13 BEinstG.Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschlussfassung im Behindertenausschuss finden sich in Paragraph 13, BEinstG. Die in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit maßgebliche Bestimmung des § 13 Abs. 2 BEinstG lautet wie folgt:Die in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit maßgebliche Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, BEinstG lautet wie folgt: "§ 13 Abs. 2)"§ 13 Absatz 2,) Der Behindertenausschuss tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Behindertenausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben." Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.03.1959, Zl. B 179/58 ausdrücklich ausgeführt, dass die Bestellung zum Mitglied einer Kollegialbehörde, wie dies auch der Behindertenausschuss ist, die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Willensbildung dieser Behörde mit sich bringt. Eine Stimmenthaltung kann nur dann als zulässig angesehen werden, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist. Die Zulässigkeit einer Stimmenthaltung bei Beschlüssen des Behindertenausschusses ist im § 13 BEinstG nicht vorgesehen. Im Gegenteil sieht § 13 Abs. 2 letzter Satz BEinstG vor, dass alle Mitglieder ihr Stimmrecht persönlich auszuüben haben. Im Falle einer Stimmenthaltung wird das Stimmrecht aber nicht ausgeübt. Daraus folgt, dass eine Stimmenthaltung eines Mitgliedes des Behindertenausschusses rechtlich nicht zulässig ist.Die Zulässigkeit einer Stimmenthaltung bei Beschlüssen des Behindertenausschusses ist im Paragraph 13, BEinstG nicht vorgesehen. Im Gegenteil sieht Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz BEinstG vor, dass alle Mitglieder ihr Stimmrecht persönlich auszuüben haben. Im Falle einer Stimmenthaltung wird das Stimmrecht aber nicht ausgeübt. Daraus folgt, dass eine Stimmenthaltung eines Mitgliedes des Behindertenausschusses rechtlich nicht zulässig ist. Für den Fall, dass ein Beschluss einer Kollegialbehörde unter rechtswidriger Stimmenthaltung von Mitgliedern zustande kommt, widerspricht der damit erlassene Bescheid dem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden. (vgl. VfGH vom 11.03.1959, Zl B 179/58)Für den Fall, dass ein Beschluss einer Kollegialbehörde unter rechtswidriger Stimmenthaltung von Mitgliedern zustande kommt, widerspricht der damit erlassene Bescheid dem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden. vergleiche VfGH vom 11.03.1959, Zl B 179/58) Aufgrund der nach dem BEinstG nicht zulässigen Stimmenthaltung eines Mitgliedes des Behindertenausschusses für NÖ anlässlich der Sitzung am 11.09.2017 wurde den Parteien des gegenständlichen Verfahrens demnach der gesetzliche Richter entzogen, was wiederum bedeutet, dass die belangte Behörde aufgrund eines in rechtswidriger Weise zustande gekommenen Beschlusses den angefochtenen Bescheid unzuständiger Weise erlassen hat. § 27 VwGVG normiert den Prüfumfang für Beschwerdeverfahren beim BVwG. Die relevante Bestimmung lautet wie folgt:Paragraph 27, VwGVG normiert den Prüfumfang für Beschwerdeverfahren beim BVwG. Die relevante Bestimmung lautet wie folgt: "§ 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""§ 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Hat - wie im gegenständlichen Fall - eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit der Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 27, VwGVG, Anmerkung 4, vergleiche auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG). Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom erkennenden Gericht gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom erkennenden Gericht gemäß Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers ist daher von der belangten Behörde neuerlich zu entschieden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2181820.1.00