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{'item': 'W263 2111967-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW263 2111967-1 SpruchW263 2111967-1/28E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.02.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPU

§ 24Abs.

2 und §

§ 25Abs. 1 Al

VG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2018, zu Recht erkannt:römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2015, Zl. römisch 40 , betreffend Berichtigung und Rückforderung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2018, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat: Gemäß §

§ 24Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG) wird der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 20.08.2012 bis 31.08.2012, vom 02.09.2012 bis 23.11.2012 und vom 25.11.2012 bis 31.12.2012 berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 2.647,92 gemäß §

§ 25Abs. 1 Al

VG rückgefordert.Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) wird der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 20.08.2012 bis 31.08.2012, vom 02.09.2012 bis 23.11.2012 und vom 25.11.2012 bis 31.12.2012 berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 2.647,92 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückgefordert. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 14.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 14.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W263.2111967.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.