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{'item': 'W271 2139215-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlW271 2139215-1 SpruchW271 2139215-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über den Antrag des Österreichischen Rundfunks, der gegen das Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2018, W271 2139215-1/4E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die KommAustria stellte mit Bescheid vom 27.09.2016, KOA 3.500/16-038, fest, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) das ORF-Gesetz (ORF-G) in mehreren Punkten auf näher beschriebene Weise verletzt habe (Spruchpunkte 1.1, 1.2). Weiters trug die KommAustria dem ORF gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung auf (Spruchpunkt 2.).
  2. Die KommAustria stellte mit Bescheid vom 27.09.2016, KOA 3.500/16-038, fest, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) das ORF-Gesetz (ORF-G) in mehreren Punkten auf näher beschriebene Weise verletzt habe (Spruchpunkte 1.1, 1.2). Weiters trug die KommAustria dem ORF gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung auf (Spruchpunkt 2.).
  3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid durch den ORF erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.01.2018, W271 2139215-1/4E gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 8 ORF-G als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB für zulässig.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid durch den ORF erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.01.2018, W271 2139215-1/4E gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB für zulässig.
  5. Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 brachte der ORF eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der ORF insbesondere aus: "Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Ebenso wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung einer rechtswidrigen Rechtsauffassung davon aus, dass durch die inkriminierten Werbespots gegen § 14 Abs. 8 Satz 1 ORF-G verstoßen wurde. Es wurde daher nicht nur der die genannten Rechtsverletzungen feststellende Teil des Bescheids der belangten Behörde bestätigt, sondern auch der von diesem Bescheid verfügte Veröffentlichungsauftrag gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G sowie der Auftrag, gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung zu erbringen (Spruchpunkt
  6. und
  7. des Bescheides). Mangels aufschiebender Wirkung wäre der Revisionswerber daher nunmehr zur Veröffentlichung der Feststellung einer Verletzung des ORF-G verpflichtet. Diese Veröffentlichung hat innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft an einem Samstag und am unmittelbar folgenden Sonntag zwischen 11:00 und 15:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF 1 durch Verlesung und Einblendung eines bestimmt vorgegebenen Textes zu erfolgen."Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Ebenso wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung einer rechtswidrigen Rechtsauffassung davon aus, dass durch die inkriminierten Werbespots gegen Paragraph 14, Absatz 8, Satz 1 ORF-G verstoßen wurde. Es wurde daher nicht nur der die genannten Rechtsverletzungen feststellende Teil des Bescheids der belangten Behörde bestätigt, sondern auch der von diesem Bescheid verfügte Veröffentlichungsauftrag gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G sowie der Auftrag, gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung zu erbringen (Spruchpunkt
  8. und
  9. des Bescheides). Mangels aufschiebender Wirkung wäre der Revisionswerber daher nunmehr zur Veröffentlichung der Feststellung einer Verletzung des ORF-G verpflichtet. Diese Veröffentlichung hat innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft an einem Samstag und am unmittelbar folgenden Sonntag zwischen 11:00 und 15:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF 1 durch Verlesung und Einblendung eines bestimmt vorgegebenen Textes zu erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung dient die Veröffentlichung von Bescheiden der belangten Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Revisionswerber der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen eines Rundfunkveranstalters (zB VwGH 2.11.2015, Ra 2015/03/0087; 2.7.2010, AW 2010/03/0026; vgl auch VfSlg. 12.497/1990).Nach ständiger Rechtsprechung dient die Veröffentlichung von Bescheiden der belangten Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Revisionswerber der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen eines Rundfunkveranstalters (zB VwGH 2.11.2015, Ra 2015/03/0087; 2.7.2010, AW 2010/03/0026; vergleiche auch VfSlg. 12.497 aus 1990,). In seiner Rechtsprechung berücksichtigt der Verwaltungsgerichtshof zutreffend, dass im Fall eines Erfolgs der Revision die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht und selbst bei einer Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden kann. Der in der Veröffentlichung liegende Vorwurf einer Rechtsverletzung gereiche dem zur Veröffentlichung Verpflichteten zum Nachteil. Dieser Nachteil kann auch im Fall des Erfolgs der Revision nicht mehr ohne weiteres ausgeglichen werden. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen Anträgen gemäß § 30 Abs 2 VwGG - soweit zu sehen durchgängig - stattgegeben (zuletzt VwGH 2.11.2015, Ra 2015/03/0087 mwN; siehe weiters zB 2.7.2010, AW 2010/03/0026; 2.6.2010, AW 2010/03/0024; 18.1.2010, AW 2009/03/0025, AW 2009/03/0024).In seiner Rechtsprechung berücksichtigt der Verwaltungsgerichtshof zutreffend, dass im Fall eines Erfolgs der Revision die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht und selbst bei einer Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden kann. Der in der Veröffentlichung liegende Vorwurf einer Rechtsverletzung gereiche dem zur Veröffentlichung Verpflichteten zum Nachteil. Dieser Nachteil kann auch im Fall des Erfolgs der Revision nicht mehr ohne weiteres ausgeglichen werden. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen Anträgen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG - soweit zu sehen durchgängig - stattgegeben (zuletzt VwGH 2.11.2015, Ra 2015/03/0087 mwN; siehe weiters zB 2.7.2010, AW 2010/03/0026; 2.6.2010, AW 2010/03/0024; 18.1.2010, AW 2009/03/0025, AW 2009/03/0024). Ebenso liegen die Dinge auch hier. Durch die verfügte Veröffentlichung des Bescheidspruchs wird ausgesagt, dass der Revisionswerber gegen das ORF-G verstoßen hätte. Mit der behördlich aufgetragenen Veröffentlichung würde indes ein irreversibler Zustand zum Nachteil des Revisionswerbers geschaffen: Denn diese Aussage wäre nicht mehr rückgängig zu machen, wenn die gegenständlich vorliegende Revision erfolgreich ist. Einer Berichterstattung hierüber würde jeder präsente Zusammenhang zum inkriminierten Sachverhalt fehlen, zumal mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wohl nur nach entsprechendem zeitlichen Verlauf gerechnet werden kann. Zudem ist es dann auch nicht möglich, durch eine entsprechende Berichterstattung denselben Rezipientenkreis zu erreichen, der von der Veröffentlichung des Bescheidspruchs erreicht würde. Hinzu kommt, dass mit einer Aufschiebung der Veröffentlichung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auch keine zwingenden öffentlichen Interessen verletzt werden. Der verfahrensrelevante Beobachtungszeitraum liegt mittlerweile mehr als zwei Jahre zurück. Eine unmittelbar jetzt erfolgende Information der Seher des Fernsehprogramms ORF 1 stellt daher für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dar und ist auch zur Wahrung öffentlicher Interessen nicht zwingend erforderlich. Zusammenfassend liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG daher vor, weshalb der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist."Ebenso liegen die Dinge auch hier. Durch die verfügte Veröffentlichung des Bescheidspruchs wird ausgesagt, dass der Revisionswerber gegen das ORF-G verstoßen hätte. Mit der behördlich aufgetragenen Veröffentlichung würde indes ein irreversibler Zustand zum Nachteil des Revisionswerbers geschaffen: Denn diese Aussage wäre nicht mehr rückgängig zu machen, wenn die gegenständlich vorliegende Revision erfolgreich ist. Einer Berichterstattung hierüber würde jeder präsente Zusammenhang zum inkriminierten Sachverhalt fehlen, zumal mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wohl nur nach entsprechendem zeitlichen Verlauf gerechnet werden kann. Zudem ist es dann auch nicht möglich, durch eine entsprechende Berichterstattung denselben Rezipientenkreis zu erreichen, der von der Veröffentlichung des Bescheidspruchs erreicht würde. Hinzu kommt, dass mit einer Aufschiebung der Veröffentlichung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auch keine zwingenden öffentlichen Interessen verletzt werden. Der verfahrensrelevante Beobachtungszeitraum liegt mittlerweile mehr als zwei Jahre zurück. Eine unmittelbar jetzt erfolgende Information der Seher des Fernsehprogramms ORF 1 stellt daher für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dar und ist auch zur Wahrung öffentlicher Interessen nicht zwingend erforderlich. Zusammenfassend liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG daher vor, weshalb der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. § 30 Abs. 2 VwGG lautet:
  11. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K
  12. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K
  13. zu Paragraph 30 a, VwGG).
  14. Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kommt Berechtigung zu: Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben (vgl. zuletzt VwGH 09.02.2016, Ra 2016/03/0021, mwN), und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens nicht der selbe Hörerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG drohe.Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben vergleiche zuletzt VwGH 09.02.2016, Ra 2016/03/0021, mwN), und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens nicht der selbe Hörerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohe. Dem Antrag des ORF war daher stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W271.2139215.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.