← Österreich

{'item': 'G305 2177026-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlG305 2177026-1 SpruchG305 2177024-1/15E G305 2177022-1/16E G305 2177027-1/15E G305 2177026-1/15E G305 2177020-1/15E G305 2177016-1/15E G305 2177028-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) der mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, 5.) der mj. XXXX, geb. am XXXX, 6.) des mj. XXXX, geb. am XXXX sowie 7.) des mj. XXXX, geb. am XXXX, alle Staatsangehörigkeit IRAK, letztere vertreten durch XXXX und XXXX als gesetzliche Vertreter, alle vertreten durch XXXX, XXXX, gegen die jeweils mit 02.10.2017 datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, 1.) Zl.: XXXX, 2.) Zl.: XXXX, 3.) Zl.: XXXX, 4.) Zl.: XXXX, 5.) Zl.: XXXX, 6.) Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) der mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 6.) des mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie 7.) des mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit IRAK, letztere vertreten durch römisch 40 und römisch 40 als gesetzliche Vertreter, alle vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen die jeweils mit 02.10.2017 datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , 1.) Zl.: römisch 40 , 2.) Zl.: römisch 40 , 3.) Zl.: römisch 40 , 4.) Zl.: römisch 40 , 5.) Zl.: römisch 40 , 6.) Zl.: XXXX sowie 7.) Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2018 und einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 sowie 7.) Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2018 und einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: so der kurz: BF2) und die durch die BF2 als Mutter gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: so oder kurz: mj. BF3), die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: so oder kurz: mj. BF4), die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden so: oder kurz: mj. BF5) und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden so: oder kurz: mj. BF6) stellten am 11.10.2015 Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes. 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF 1) stellte am 26.11.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. 1.
  3. Am 08.11.2016 stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter seines am XXXX in Österreich geborenen Sohnes, des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers (im Folgenden so: oder kurz: BF7), einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.1.
  4. Am 08.11.2016 stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter seines am römisch 40 in Österreich geborenen Sohnes, des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers (im Folgenden so: oder kurz: BF7), einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
  5. Am 12.10.2015 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX, eine niederschriftliche Erstbefragung der BF2 statt. Anlässlich dieser Einvernahme gab diese im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass sie (Anm.: gemeinsam mit den minderjährigen Kindern, sohin der mj. BF3, der mj. BF4, der mj. BF5 und des mj. BF6) am 27.09.2015 mit dem Bus von BAGDAD, Irak kommend an die türkische Grenze gefahren und von dort aus den Irak verlassend über Istanbul nach Izmir gereist sei. Am 02.10.2015 sei sie schlepperunterstützt mit dem Schlauchboot nach Griechenland und von dort aus über Mazedonien, Serbien, Kroatien und vermutlich über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist. Sodann sei sie von Wien bis nach XXXX mit dem Taxi gefahren.
  6. Am 12.10.2015 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 , eine niederschriftliche Erstbefragung der BF2 statt. Anlässlich dieser Einvernahme gab diese im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass sie Anmerkung, gemeinsam mit den minderjährigen Kindern, sohin der mj. BF3, der mj. BF4, der mj. BF5 und des mj. BF6) am 27.09.2015 mit dem Bus von BAGDAD, Irak kommend an die türkische Grenze gefahren und von dort aus den Irak verlassend über Istanbul nach Izmir gereist sei. Am 02.10.2015 sei sie schlepperunterstützt mit dem Schlauchboot nach Griechenland und von dort aus über Mazedonien, Serbien, Kroatien und vermutlich über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist. Sodann sei sie von Wien bis nach römisch 40 mit dem Taxi gefahren. Als Fluchtgrund gab die BF2 an, dass sie mit ihrer Familie in Bagdad in einer Mietwohnung gelebt habe. Ihr Mann habe als Kassierer gearbeitet. Da die finanziellen Mittel nicht ausgereicht hätten, habe sie ca. zwei Jahre in einem Kaffeehaus mit dem Namen "XXXX" als Kellnerin gearbeitet. Am 16.04.2015 seien Angehörige einer maskierten, extremistischen irakischen Gruppe in das Lokal gekommen und hätten die BF2 und ihre drei Arbeitskolleginnen geschlagen und ihnen gesagt, dass sie als Frauen diese Tätigkeit nicht ausüben dürften. Daraufhin sei sie aus dem Lokal geflohen. Nach ca. einem Monat sei dann ihre 39-Jährige Arbeitskollegin, XXXX, abgängig gewesen. Nach ungefähr zehn Tagen sei diese dann tot aufgefunden worden. Ebenso sei auch ihre zweite Arbeitskollegin, die 26-Jährige XXXX, verschwunden. Die BF2 berichtete davon, gerüchteweise gehört zu haben, dass auch diese Arbeitskollegin tot sein soll. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe am 20.09.2015 über ihr Handy einen Anruf von einem Mann erhalten. Dieser habe ihr gedroht, dass sie und ihre Töchter "die nächsten" seien. Aus Angst um ihr Leben hätten sie und der Erstbeschwerdeführer beschlossen, aus dem Irak zu flüchten. Da die Familie nicht genug Bargeld habe auftreiben können, hätten sie und der BF1 beschlossen, dass sie gemeinsam mit den Kindern (der mj. BF3, der mj. BF4, der mj. BF5 und dem mj. BF6) flüchten und der Ehegatte und Kindesvater, der BF1, vorerst in XXXX bleibe. Im Rahmen ihrer Einvernahme äußerte die BF2 die Befürchtung, dass die Extremisten im Falle ihrer Rückkehr ihre Drohung wahrmachen und sie und ihre Töchter umbringen könnten. Ihren Reisepass habe sie in der Türkei verloren.Als Fluchtgrund gab die BF2 an, dass sie mit ihrer Familie in Bagdad in einer Mietwohnung gelebt habe. Ihr Mann habe als Kassierer gearbeitet. Da die finanziellen Mittel nicht ausgereicht hätten, habe sie ca. zwei Jahre in einem Kaffeehaus mit dem Namen "XXXX" als Kellnerin gearbeitet. Am 16.04.2015 seien Angehörige einer maskierten, extremistischen irakischen Gruppe in das Lokal gekommen und hätten die BF2 und ihre drei Arbeitskolleginnen geschlagen und ihnen gesagt, dass sie als Frauen diese Tätigkeit nicht ausüben dürften. Daraufhin sei sie aus dem Lokal geflohen. Nach ca. einem Monat sei dann ihre 39-Jährige Arbeitskollegin, römisch 40 , abgängig gewesen. Nach ungefähr zehn Tagen sei diese dann tot aufgefunden worden. Ebenso sei auch ihre zweite Arbeitskollegin, die 26-Jährige römisch 40 , verschwunden. Die BF2 berichtete davon, gerüchteweise gehört zu haben, dass auch diese Arbeitskollegin tot sein soll. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe am 20.09.2015 über ihr Handy einen Anruf von einem Mann erhalten. Dieser habe ihr gedroht, dass sie und ihre Töchter "die nächsten" seien. Aus Angst um ihr Leben hätten sie und der Erstbeschwerdeführer beschlossen, aus dem Irak zu flüchten. Da die Familie nicht genug Bargeld habe auftreiben können, hätten sie und der BF1 beschlossen, dass sie gemeinsam mit den Kindern (der mj. BF3, der mj. BF4, der mj. BF5 und dem mj. BF6) flüchten und der Ehegatte und Kindesvater, der BF1, vorerst in römisch 40 bleibe. Im Rahmen ihrer Einvernahme äußerte die BF2 die Befürchtung, dass die Extremisten im Falle ihrer Rückkehr ihre Drohung wahrmachen und sie und ihre Töchter umbringen könnten. Ihren Reisepass habe sie in der Türkei verloren.
  7. Am 26.11.2015 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX, eine niederschriftliche Erstbefragung des BF1 statt. Anlässlich dieser Einvernahme gab dieser an, er habe am 29.10.2015 in XXXX den Entschluss zur Ausreise aus dem Irak gefasst und das Land am 01.11.2015 mit dem Flugzeug von Bagdad aus in Richtung Istanbul verlassen. Von dort aus sei er mit einem Bus und danach mit einem Schlauchboot weiter zu der griechischen Insel Lesbos gereist. Dort habe er sich "den Behörden gestellt". Danach sei er mit der Fähre nach Athen und von dort aus über Mazedonien nach Serbien, Kroatien, Slowenien und anschließend nach Österreich gefahren. Die Grenze des Bundesgebietes habe er zu Fuß überschritten. Anschließend sei er mit dem Bus zu einem unbekannten Ort gefahren und habe ihm ein Bekannter geholfen, mit dem Zug nach XXXX zu kommen.
  8. Am 26.11.2015 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 , eine niederschriftliche Erstbefragung des BF1 statt. Anlässlich dieser Einvernahme gab dieser an, er habe am 29.10.2015 in römisch 40 den Entschluss zur Ausreise aus dem Irak gefasst und das Land am 01.11.2015 mit dem Flugzeug von Bagdad aus in Richtung Istanbul verlassen. Von dort aus sei er mit einem Bus und danach mit einem Schlauchboot weiter zu der griechischen Insel Lesbos gereist. Dort habe er sich "den Behörden gestellt". Danach sei er mit der Fähre nach Athen und von dort aus über Mazedonien nach Serbien, Kroatien, Slowenien und anschließend nach Österreich gefahren. Die Grenze des Bundesgebietes habe er zu Fuß überschritten. Anschließend sei er mit dem Bus zu einem unbekannten Ort gefahren und habe ihm ein Bekannter geholfen, mit dem Zug nach römisch 40 zu kommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF1 vor, dass er von Beruf Musiker und Künstler sei. Im Jahr 2008 sei er von Schiitischen Milizen mit einem Messer bedroht und angegriffen worden und seien ihm dabei Schnitte im Gesicht zugefügt worden. Dann habe er für eine gewisse Zeit aufgehört, als Musiker zu arbeiten. Im Jahr 2013 sei er nochmals von den Milizen bedroht und angegriffen worden und habe dabei einen Bruch an der rechten Schulter erlitten. Er habe dann mit der Musik aufgehört und in einem Restaurant als Gehilfe in der Buchhaltung gearbeitet. Seine Frau habe ebenfalls gearbeitet, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Sie sei dann auch von den Milizen bedroht wurden. Sie hätten dann Geld für die Flucht nach Europa gespart und hätten bei der nächsten Gelegenheit die Flucht ergriffen (AS 9). Erläuternd führte er aus, dass ihn schon sein Name als Sunniten verrate, weshalb er nicht mehr in seiner Heimatstadt XXXX bleiben könne, weil er ständig von Milizen bedroht werde. Zu Hause gäbe es keine Sicherheit und in seinem Land herrsche Krieg.Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF1 vor, dass er von Beruf Musiker und Künstler sei. Im Jahr 2008 sei er von Schiitischen Milizen mit einem Messer bedroht und angegriffen worden und seien ihm dabei Schnitte im Gesicht zugefügt worden. Dann habe er für eine gewisse Zeit aufgehört, als Musiker zu arbeiten. Im Jahr 2013 sei er nochmals von den Milizen bedroht und angegriffen worden und habe dabei einen Bruch an der rechten Schulter erlitten. Er habe dann mit der Musik aufgehört und in einem Restaurant als Gehilfe in der Buchhaltung gearbeitet. Seine Frau habe ebenfalls gearbeitet, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Sie sei dann auch von den Milizen bedroht wurden. Sie hätten dann Geld für die Flucht nach Europa gespart und hätten bei der nächsten Gelegenheit die Flucht ergriffen (AS 9). Erläuternd führte er aus, dass ihn schon sein Name als Sunniten verrate, weshalb er nicht mehr in seiner Heimatstadt römisch 40 bleiben könne, weil er ständig von Milizen bedroht werde. Zu Hause gäbe es keine Sicherheit und in seinem Land herrsche Krieg.
  9. Am 27.06.2017 fanden sowohl mit dem BF1 als auch mit der BF2 niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) statt. 4.
  10. Im Rahmen seiner Befragung korrigierte der BF1 zunächst seine in der Erstbefragung angegebene Adresse und gab an, bei seiner Erstbefragung nicht gesagt zu haben, dass seine Familie Geld für die Reise nach Europa gespart hätte. Zudem brachte er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme Schulzeugnisse und Schulnachrichten der Kinder (und zwar der mj. BF3, der mj. BF4, der mj. BF5 und des mj. BF6) in Vorlage. Zu den Lebensumständen in XXXX befragt, gab er an, er habe einen Bruder und drei Schwestern im Irak, mit welchen er ungefähr einmal pro Monat über das Internet Kontakt habe. Seinen Geschwistern gehe es gut, eine Schwester sei Lehrerin und sein Bruder sei Konditor. Sie hätten in einem Haus gelebt und es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Er habe in XXXX fallweise als Musiker gearbeitet, jedoch habe er diese Tätigkeit aufgeben müssen und sei dann in einem Restaurant als Buchhalter tätig gewesen. Den Beschluss aus dem Irak auszureisen, habe er im September gefasst, sei jedoch erst am 01.11.2015 ausgereist, da er "einen Vertrag mit dem Restaurant" gehabt habe, den er erfüllen musste. Seine Gattin sei bereits zuvor ausgereist, da diese direkt bedroht worden sei.Zu den Lebensumständen in römisch 40 befragt, gab er an, er habe einen Bruder und drei Schwestern im Irak, mit welchen er ungefähr einmal pro Monat über das Internet Kontakt habe. Seinen Geschwistern gehe es gut, eine Schwester sei Lehrerin und sein Bruder sei Konditor. Sie hätten in einem Haus gelebt und es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Er habe in römisch 40 fallweise als Musiker gearbeitet, jedoch habe er diese Tätigkeit aufgeben müssen und sei dann in einem Restaurant als Buchhalter tätig gewesen. Den Beschluss aus dem Irak auszureisen, habe er im September gefasst, sei jedoch erst am 01.11.2015 ausgereist, da er "einen Vertrag mit dem Restaurant" gehabt habe, den er erfüllen musste. Seine Gattin sei bereits zuvor ausgereist, da diese direkt bedroht worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, er sei Künstler und sei Kunst im Islam nicht akzeptiert und verboten. Im Jahr 2008 sei er zum ersten Mal wegen seines Berufes von Männern der "XXXX" zusammengeschlagen worden. Diese würden versuchen, islamische Gesetze durchzusetzen. Dieser Übergriff habe am 28.05.2008 auf dem Weg von seiner Arbeit nach Hause stattgefunden. Es habe mehrere Checkpoints gegeben, der erste Checkpoint sei von der Polizei, der zweite Checkpoint sei jener der Milizen gewesen. Diese hätten ihn daraufhin zusammengeschlagen. Er sei dabei verletzt worden und habe noch Narben im Gesicht. Daraufhin habe er aufgehört, als Künstler zu arbeiten, habe öffentliche Auftritte gemieden und nur mehr auf privaten Veranstaltungen gespielt. Da sich die Lage nach einiger Zeit beruhigt hätte, habe er seine Tätigkeit als Musiker im Jahr 2013 wieder aufgenommen. Am 21.03.2013 habe man ihn und seinen Fahrer am Weg von der Arbeit nach Hause - der BF 1 habe seine Musikinstrumente bei sich gehabt und sei leicht betrunken gewesen - am Checkpoint aufgehalten. Dort seien Mitglieder von Milizen gewesen, die ihn angeschrien und beschimpft hätten. Als diese Männer seinen Ausweis sahen bzw. dessen Vornamen lasen, hätten sie ihm mit seinem Keyboard auf die Schulter geschlagen und ihm dadurch die Schulter gebrochen. Auch habe er Verletzungen im Gesicht davongetragen. In der Folge habe er seine künstlerische Tätigkeit aufgegeben und als Buchhalter weitergearbeitet. Für die Ausreise aus dem Irak sei jedoch schlussendlich der Vorfall mit seiner Frau ausschlaggebend gewesen. Der BF1 gab weiter an, er habe den Vorfall nicht angezeigt, da er betrunken und zudem Musiker gewesen sei und beides gegen die islamischen Gesetze verstoße. Seine Tätigkeit als Musiker habe er im Kabarett XXXX, oder auf Hochzeiten oder Geburtstagen ausgeübt. An den Checkpoints sei er öfter beschimpft worden. Auf die Frage, warum er keine Namensänderung beantragt habe, gab er an, dass es nicht wegen seines Namen gewesen sei und dass es nicht so gefährlich gewesen sei, als dass er seinen Namen ändern hätte müssen. Zudem gab er an, dass in einem Teil des Herkunftsstaates Sunniten und im anderen Teil Schiiten herrschen würden, er selbst habe mit seiner Familie in einem sunnitischen Viertel in XXXX gelebt, welches beschützt werde. Es werde kontrolliert, wer dort ein- und ausgeht. Sodann brachte er wiederholt vor, dass für die Flucht die Bedrohung seiner Gattin ausschlaggebend gewesen sei. Befragt, ob er im Irak nicht auch an einem anderen Ort leben könne, gab er an, dass er nach Kurdistan nicht gehen könne, da man dort als Araber einen Bürgen brauche. Die Stadt Tikrit sei jedoch eine Ruine und könne er seine Familie nur in XXXX versorgen. Darüber hinaus gab er an, dass die Familie einige Freunde in Österreich habe.Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, er sei Künstler und sei Kunst im Islam nicht akzeptiert und verboten. Im Jahr 2008 sei er zum ersten Mal wegen seines Berufes von Männern der "XXXX" zusammengeschlagen worden. Diese würden versuchen, islamische Gesetze durchzusetzen. Dieser Übergriff habe am 28.05.2008 auf dem Weg von seiner Arbeit nach Hause stattgefunden. Es habe mehrere Checkpoints gegeben, der erste Checkpoint sei von der Polizei, der zweite Checkpoint sei jener der Milizen gewesen. Diese hätten ihn daraufhin zusammengeschlagen. Er sei dabei verletzt worden und habe noch Narben im Gesicht. Daraufhin habe er aufgehört, als Künstler zu arbeiten, habe öffentliche Auftritte gemieden und nur mehr auf privaten Veranstaltungen gespielt. Da sich die Lage nach einiger Zeit beruhigt hätte, habe er seine Tätigkeit als Musiker im Jahr 2013 wieder aufgenommen. Am 21.03.2013 habe man ihn und seinen Fahrer am Weg von der Arbeit nach Hause - der BF 1 habe seine Musikinstrumente bei sich gehabt und sei leicht betrunken gewesen - am Checkpoint aufgehalten. Dort seien Mitglieder von Milizen gewesen, die ihn angeschrien und beschimpft hätten. Als diese Männer seinen Ausweis sahen bzw. dessen Vornamen lasen, hätten sie ihm mit seinem Keyboard auf die Schulter geschlagen und ihm dadurch die Schulter gebrochen. Auch habe er Verletzungen im Gesicht davongetragen. In der Folge habe er seine künstlerische Tätigkeit aufgegeben und als Buchhalter weitergearbeitet. Für die Ausreise aus dem Irak sei jedoch schlussendlich der Vorfall mit seiner Frau ausschlaggebend gewesen. Der BF1 gab weiter an, er habe den Vorfall nicht angezeigt, da er betrunken und zudem Musiker gewesen sei und beides gegen die islamischen Gesetze verstoße. Seine Tätigkeit als Musiker habe er im Kabarett römisch 40 , oder auf Hochzeiten oder Geburtstagen ausgeübt. An den Checkpoints sei er öfter beschimpft worden. Auf die Frage, warum er keine Namensänderung beantragt habe, gab er an, dass es nicht wegen seines Namen gewesen sei und dass es nicht so gefährlich gewesen sei, als dass er seinen Namen ändern hätte müssen. Zudem gab er an, dass in einem Teil des Herkunftsstaates Sunniten und im anderen Teil Schiiten herrschen würden, er selbst habe mit seiner Familie in einem sunnitischen Viertel in römisch 40 gelebt, welches beschützt werde. Es werde kontrolliert, wer dort ein- und ausgeht. Sodann brachte er wiederholt vor, dass für die Flucht die Bedrohung seiner Gattin ausschlaggebend gewesen sei. Befragt, ob er im Irak nicht auch an einem anderen Ort leben könne, gab er an, dass er nach Kurdistan nicht gehen könne, da man dort als Araber einen Bürgen brauche. Die Stadt Tikrit sei jedoch eine Ruine und könne er seine Familie nur in römisch 40 versorgen. Darüber hinaus gab er an, dass die Familie einige Freunde in Österreich habe. 4.
  11. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab die BF2 zu ihren Lebensumständen in XXXX befragt, an, dass sie immer im Irak gelebt hätte. Dort habe sie mit ihrer Familie in einem eigenen Haus in XXXX gewohnt. Die Familie habe ein Auto besessen und es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Dazu befragt, wie sie sich die Flucht habe leisten können, gab sie an, sie habe ihr Gold verkauft und sich etwas von ihrer Schwester geliehen. In etwa alle zwei Wochen stehe sie mit ihrer im Irak lebenden Mutter bzw. ihren ebenfalls dort lebenden fünf Schwestern in Kontakt. Zu ihrer beruflichen Tätigkeit befragt, gab sie an, sie habe von 2013 bis 2015 als Kellnerin im Kabarett mit dem Namen "XXXX" in XXXX, in der XXXX, gearbeitet.4.
  12. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab die BF2 zu ihren Lebensumständen in römisch 40 befragt, an, dass sie immer im Irak gelebt hätte. Dort habe sie mit ihrer Familie in einem eigenen Haus in römisch 40 gewohnt. Die Familie habe ein Auto besessen und es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Dazu befragt, wie sie sich die Flucht habe leisten können, gab sie an, sie habe ihr Gold verkauft und sich etwas von ihrer Schwester geliehen. In etwa alle zwei Wochen stehe sie mit ihrer im Irak lebenden Mutter bzw. ihren ebenfalls dort lebenden fünf Schwestern in Kontakt. Zu ihrer beruflichen Tätigkeit befragt, gab sie an, sie habe von 2013 bis 2015 als Kellnerin im Kabarett mit dem Namen "XXXX" in römisch 40 , in der römisch 40 , gearbeitet. Am 26.09.2015 habe sie den Entschluss gefasst, den Irak zu verlassen. Am 27.09.2015 sei sie illegal mit dem Bus von Bagdad nach Erbil gefahren und von dort aus über Istanbul nach Izmir weitergereist. In Izmir habe sie sich zwei Tage aufgehalten und ihren Reisepass dorthin geschickt bekommen. Ihren Reisepass habe sie im Mittelmeer verloren, da Wasser ins Schlauchboot gekommen und alles über Bord geworfen worden sei. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, sie habe in einem Kabarett, welches von Männern aufgesucht worden sei, gemeinsam mit zwei weiteren Frauen als Kellnerin gearbeitet und sei sie die einzige verheiratete Kellnerin gewesen. Als dem Besitzer des Lokals ein Drohbrief geschickt wurde, habe er ihr gesagt, dass der Absender unbekannt gewesen sei. Im Drohbrief sei der Lokalbesitzer zum Schließen des Lokals aufgefordert worden, da es "Sünde" sei. Als an einem Abend im XXXX 2015 im Fernsehen ein Fußballspiel übertragen wurde, sei es im Lokal plötzlich sehr laut gewesen. Sie habe die lauten Geräusche vernommen, als sie gerade in der Küche arbeitete und Getränke zubereitete. Sie habe die Küche verlassen und gesehen, dass alles verwüstet sei. Sowohl Tische als auch Sessel seien zerstört und Gläser zerbrochen worden. Im Gastraum hätten sich drei oder vier bewaffnete, schwarz gekleidete männliche Personen aufgehalten, woraufhin sie sich erschrocken und aufgeschrien habe. Einer der Männer habe sie zu Boden gestoßen; dabei habe sie sich an den am Boden liegenden Glasscherben verletzt. Außer den Bewaffneten seien noch fünf Gäste im Raum gewesen, die ihren beiden Kolleginnen geholfen hätten, das Lokal zu verlassen. Einer der bewaffneten Personen habe ihr auf den Kopf geschlagen, woraufhin sie aufgestanden sei, den Mann weggestoßen habe und nach draußen gelaufen sei. Zunächst habe sie niemand mit dem Auto mitgenommen, weshalb sie sich in einem Haus in der Nähe versteckt habe. Schließlich sei sie mit einem Taxi nach Hause gefahren und habe ihre Tasche, ihr Handy und ihr Geld "zurückgelassen". Als Folge dieser Ereignisse habe der Besitzer das Lokal schließlich geschlossen. Einen Monat nach dem Überfall sei dann der Leichnam einer der Arbeitskolleginnen der BF2 aufgefunden worden; der Name der Toten sei "XXXX" gewesen. Ungefähr zwei Monate später sei auch ihre zweite Arbeitskollegin, XXXX, spurlos verschwunden. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme stellte die BF2 die Vermutung auf, dass die Angreifer vielleicht gedacht hätten, dass die Frauen im Lokal mit Männern schlafen würden. Am 25.09.2015 oder am 26.09.2015, habe sie zwischen 19:00 Uhr und 21:00 Uhr den Anruf eines Unbekannten auf ihr Handy bekommen, der ihr gedroht habe, dass man sie nicht vergessen habe und jetzt seien sie und ihre älteste Tochter "an der Reihe". Woher der Anrufer ihre Nummer hatte, wisse sie nicht. Dazu befragt, wie lange sie das Handy schon besaß, gab sie an, der Besitzer des Lokals habe ihr das Handy zwei Tage nach dem Überfall auf das Lokal vorbeigebracht. Die SIM-Karte sei noch im beschädigten Handy gewesen. Insgesamt habe sie die SIM-Karte ca. vier Jahre lang besessen.Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, sie habe in einem Kabarett, welches von Männern aufgesucht worden sei, gemeinsam mit zwei weiteren Frauen als Kellnerin gearbeitet und sei sie die einzige verheiratete Kellnerin gewesen. Als dem Besitzer des Lokals ein Drohbrief geschickt wurde, habe er ihr gesagt, dass der Absender unbekannt gewesen sei. Im Drohbrief sei der Lokalbesitzer zum Schließen des Lokals aufgefordert worden, da es "Sünde" sei. Als an einem Abend im römisch 40 2015 im Fernsehen ein Fußballspiel übertragen wurde, sei es im Lokal plötzlich sehr laut gewesen. Sie habe die lauten Geräusche vernommen, als sie gerade in der Küche arbeitete und Getränke zubereitete. Sie habe die Küche verlassen und gesehen, dass alles verwüstet sei. Sowohl Tische als auch Sessel seien zerstört und Gläser zerbrochen worden. Im Gastraum hätten sich drei oder vier bewaffnete, schwarz gekleidete männliche Personen aufgehalten, woraufhin sie sich erschrocken und aufgeschrien habe. Einer der Männer habe sie zu Boden gestoßen; dabei habe sie sich an den am Boden liegenden Glasscherben verletzt. Außer den Bewaffneten seien noch fünf Gäste im Raum gewesen, die ihren beiden Kolleginnen geholfen hätten, das Lokal zu verlassen. Einer der bewaffneten Personen habe ihr auf den Kopf geschlagen, woraufhin sie aufgestanden sei, den Mann weggestoßen habe und nach draußen gelaufen sei. Zunächst habe sie niemand mit dem Auto mitgenommen, weshalb sie sich in einem Haus in der Nähe versteckt habe. Schließlich sei sie mit einem Taxi nach Hause gefahren und habe ihre Tasche, ihr Handy und ihr Geld "zurückgelassen". Als Folge dieser Ereignisse habe der Besitzer das Lokal schließlich geschlossen. Einen Monat nach dem Überfall sei dann der Leichnam einer der Arbeitskolleginnen der BF2 aufgefunden worden; der Name der Toten sei "XXXX" gewesen. Ungefähr zwei Monate später sei auch ihre zweite Arbeitskollegin, römisch 40 , spurlos verschwunden. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme stellte die BF2 die Vermutung auf, dass die Angreifer vielleicht gedacht hätten, dass die Frauen im Lokal mit Männern schlafen würden. Am 25.09.2015 oder am 26.09.2015, habe sie zwischen 19:00 Uhr und 21:00 Uhr den Anruf eines Unbekannten auf ihr Handy bekommen, der ihr gedroht habe, dass man sie nicht vergessen habe und jetzt seien sie und ihre älteste Tochter "an der Reihe". Woher der Anrufer ihre Nummer hatte, wisse sie nicht. Dazu befragt, wie lange sie das Handy schon besaß, gab sie an, der Besitzer des Lokals habe ihr das Handy zwei Tage nach dem Überfall auf das Lokal vorbeigebracht. Die SIM-Karte sei noch im beschädigten Handy gewesen. Insgesamt habe sie die SIM-Karte ca. vier Jahre lang besessen. Weiter gab sie an, zunächst nicht gewusst zu haben, wer die Angreifer waren. Danach haben man ihr gesagt, dass es Männer von der "XXXX" gewesen seien, da nur diese so etwas tun würden. Sie habe den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, da die Milizen stärker seien, als der Staat. Der Geschäftsführer des Lokals, XXXX, habe den Vorfall zur Anzeige gebracht, jedoch habe niemand etwas getan. Die BF2 führte aus, dass sie nirgends im Irak leben könne, da alle sicheren Ortschaften schiitisch seien und sie einen Mann mit dem Namen "XXXX" und einen Sohn mit dem Namen "XXXX" habe und es mit diesen Namen "unmöglich" sei, in einem anderen Landesteil zu leben. Zu einer Namensänderung befragt, brachte sie vor, sie habe "noch andere Gründe"; im Herkunftsstaat habe sie einen Hijab tragen müssen, was sie nicht wolle. Weiter gab sie an, die Familie könne auch nicht in die Autonome Region Kurdistan reisen, da sie dort einen Bürgen bräuchten. Sie könne dort kein Auto kaufen und es gäbe keine Schulen für Araber. Auch TIKRIT sei keine Option, da die Stadt zerstört worden sei und nicht einmal die Bevölkerung dort Häuser habe. Befragt, ob sie von der Miliz im ganzen Staatsgebiet gesucht werde, gab die BF2 an, dass dies nicht der Fall sei, sie sich jedoch nicht in Gefahr bringen und Kleidungsfreiheit haben wolle. Ihre Kinder würden sich auf die Fluchtgründe des BF1 und der BF2 stützen.Weiter gab sie an, zunächst nicht gewusst zu haben, wer die Angreifer waren. Danach haben man ihr gesagt, dass es Männer von der "XXXX" gewesen seien, da nur diese so etwas tun würden. Sie habe den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, da die Milizen stärker seien, als der Staat. Der Geschäftsführer des Lokals, römisch 40 , habe den Vorfall zur Anzeige gebracht, jedoch habe niemand etwas getan. Die BF2 führte aus, dass sie nirgends im Irak leben könne, da alle sicheren Ortschaften schiitisch seien und sie einen Mann mit dem Namen "XXXX" und einen Sohn mit dem Namen "XXXX" habe und es mit diesen Namen "unmöglich" sei, in einem anderen Landesteil zu leben. Zu einer Namensänderung befragt, brachte sie vor, sie habe "noch andere Gründe"; im Herkunftsstaat habe sie einen Hijab tragen müssen, was sie nicht wolle. Weiter gab sie an, die Familie könne auch nicht in die Autonome Region Kurdistan reisen, da sie dort einen Bürgen bräuchten. Sie könne dort kein Auto kaufen und es gäbe keine Schulen für Araber. Auch TIKRIT sei keine Option, da die Stadt zerstört worden sei und nicht einmal die Bevölkerung dort Häuser habe. Befragt, ob sie von der Miliz im ganzen Staatsgebiet gesucht werde, gab die BF2 an, dass dies nicht der Fall sei, sie sich jedoch nicht in Gefahr bringen und Kleidungsfreiheit haben wolle. Ihre Kinder würden sich auf die Fluchtgründe des BF1 und der BF2 stützen.
  13. Im Rahmen des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens wurden am 28.06.2017 auch die mj. BF3 und die mj. BF4, beide gesetzlich vertreten durch den BF1 niederschriftlich befragt. 5.
  14. Zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat gab die mj. BF3 an, sie habe dort die Grund- und die Mittelschule besucht. In religiöser Hinsicht sei sie moderat. Ihre Mutter (Anm.: die BF2) habe in einem Kabarett gearbeitet, ihr Vater (Anm.: der BF 1) sei Musikant gewesen und habe auch als Buchhalter gearbeitet. Vom Fluchtvorhaben habe sie erst am Ausreisetag erfahren. Da sie religiös-moderat sei, habe sich in der Schule immer gefürchtet. Dort habe es immer wieder Entführungen und Vergewaltigungsvorfälle gegeben und sei das Tragen des Hijabs verpflichtend gewesen. Sie habe nicht alleine aus dem Haus gehen können. Die mj. BF3 erläuterte zudem, sie habe Freunde in Österreich und wolle Krankenschwester werden.5.
  15. Zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat gab die mj. BF3 an, sie habe dort die Grund- und die Mittelschule besucht. In religiöser Hinsicht sei sie moderat. Ihre Mutter Anmerkung, die BF2) habe in einem Kabarett gearbeitet, ihr Vater Anmerkung, der BF 1) sei Musikant gewesen und habe auch als Buchhalter gearbeitet. Vom Fluchtvorhaben habe sie erst am Ausreisetag erfahren. Da sie religiös-moderat sei, habe sich in der Schule immer gefürchtet. Dort habe es immer wieder Entführungen und Vergewaltigungsvorfälle gegeben und sei das Tragen des Hijabs verpflichtend gewesen. Sie habe nicht alleine aus dem Haus gehen können. Die mj. BF3 erläuterte zudem, sie habe Freunde in Österreich und wolle Krankenschwester werden. 5.
  16. Zu ihren Lebensumständen im befragt, gab die mj. BF4 an, dass sie nicht sehr religiös sei und in Bagdad die Grundschule abgeschlossen und mit dem Besuch der Mittelschule begonnen habe. Darüber hinaus gab sie an, sie sei in der Schule zum Tragen eines Hijabs verpflichtet gewesen und sei ihr der Schulalltag sehr schwer gefallen, da sie nie gewusst habe, ob sie "lebend zurückkommen" werde, da es überall Bomben gegeben habe. Sie habe in Österreich Freunde, gehe zur Schule und boxe in einem Verein.
  17. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 12.10.2017 (BF2) bzw. am 19.10.2017 (BF1, mj. BF3, mj. BF4, mj. BF5, mj. BF6 und mj. BF7), wurden die auf die Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gerichteten Anträge abgewiesen (Spruchpunkt II.), und sprach die belangte Behörde aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Überdies wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  18. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 12.10.2017 (BF2) bzw. am 19.10.2017 (BF1, mj. BF3, mj. BF4, mj. BF5, mj. BF6 und mj. BF7), wurden die auf die Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gerichteten Anträge abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach die belangte Behörde aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
  19. Mit Schriftsatz vom 06.11.2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die im Spruch näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde, die sie mit den Anträgen verbanden 1.) den beschwerdeführenden Parteien den Status der Asylberechtigten kraft eigenen Rechts, in eventu unter Anwendung des § 34 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, 2.) den beschwerdeführenden Parteien in eventu der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde, 3.) in eventu die Bescheide dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Art. 8 EMRK und § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und den beschwerdeführenden Parteien von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG 2005 erteilt wird, 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen und 5.) jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
  20. Mit Schriftsatz vom 06.11.2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die im Spruch näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde, die sie mit den Anträgen verbanden 1.) den beschwerdeführenden Parteien den Status der Asylberechtigten kraft eigenen Rechts, in eventu unter Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen, 2.) den beschwerdeführenden Parteien in eventu der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde, 3.) in eventu die Bescheide dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und den beschwerdeführenden Parteien von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt wird, 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen und 5.) jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Begründend führten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beweiswürdigung im Bescheid der BF2 mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Die BF2 habe sowohl in der Erstbefragung, als auch in der niederschriftlichen Einvernahme übereinstimmende Angaben zum Überfall auf das Lokal durch maskierte Männer einer extremistischen Miliz im April 2015 und dem weiteren Schicksal ihrer Arbeitskolleginnen gemacht. Eventuelle Widersprüche würden nicht den Kern des Sachverhaltes betreffen und seien auf Übersetzungsfehler, sowie auf die nervliche Belastung der BF2 und die Voreingenommenheit der belangten Behörde zurückzuführen. Deren Vorbringen decke sich mit den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen über schiitische Milizen in Bagdad, der Ohnmacht der dortigen staatlichen Behörden und der Behandlung von Frauen im Irak. Glaubwürdig sei auch das Vorbringen des BF1, der wegen seiner Tätigkeit als Musiker durch die Miliz "XXXX" verfolgt und im Jahr 2013 wegen seines Namens schwer misshandelt worden sei. Dies sei plausibel und decke sich mit den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde. Aufgrund der Vornamen des BF1 und des mj. BF6 bestehe im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine erhebliche Gefahr, z.B. am Flughafen und an den zu passierenden Checkpoints in Bagdad, da eine Namensänderung im Irak nicht sofort möglich sei. Zudem könne der BF1 als Sunnit bei einer Rückkehr unter dem Generalverdacht stehen, IS-Sympathisant zu sein. Generell seien Sunniten im Irak eine Minderheit und als solche diskriminiert und verfolgt. Auch sei die älteste Tochter als junge, religiös moderate Frau im Irak besonders gefährdet und wären auch die jüngeren Kinder als soziale Gruppe der Kinder vor einer besonders schwerwiegenden humanitären Lage ausgesetzt. Daher sei die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK niedriger anzusetzen, als bei Erwachsenen. Zudem sei die Vulnerabilität der Kinder der Familie im Hinblick auf das BVG zum Schutze der Kinder und Art 24 GRC relevant. Zur Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass das Privatleben der Familie auf Österreich konzentriert sei. So müsse der Umstand, dass die mj. BF3 in Österreich eine Ausbildung zur Krankenpflegerin absolviere, besonders schwer wiegen. Im Zusammenhang mit der prekären humanitären Lage der Familie im Irak müsse eine Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung daher auch mit Blick auf das Kindeswohl zugunsten des Privatlebens der Familie getroffen werden.Auch sei die älteste Tochter als junge, religiös moderate Frau im Irak besonders gefährdet und wären auch die jüngeren Kinder als soziale Gruppe der Kinder vor einer besonders schwerwiegenden humanitären Lage ausgesetzt. Daher sei die Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK niedriger anzusetzen, als bei Erwachsenen. Zudem sei die Vulnerabilität der Kinder der Familie im Hinblick auf das BVG zum Schutze der Kinder und Artikel 24, GRC relevant. Zur Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass das Privatleben der Familie auf Österreich konzentriert sei. So müsse der Umstand, dass die mj. BF3 in Österreich eine Ausbildung zur Krankenpflegerin absolviere, besonders schwer wiegen. Im Zusammenhang mit der prekären humanitären Lage der Familie im Irak müsse eine Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung daher auch mit Blick auf das Kindeswohl zugunsten des Privatlebens der Familie getroffen werden.
  21. Am 20.11.2017 legte die belangte Behörde die gegen die im Spruch angeführten Bescheide gerichteten Beschwerdeschriften der im Spruch näher bezeichneten Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, sowie die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurden die Beschwerdesachen der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. Im Vorlagebericht der belangten Behörde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass den Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu allfälligen Übersetzungsfehlern und der sprachlichen Unschärfe in den Einvernahmeprotokollen entgegenzuhalten sei, dass diese nach einer Rückübersetzung eigenhändig unterschrieben und keine Protokollrügen geltend gemacht wurden. Allfällig in den Bescheiden enthaltene Widersprüche seien den Angaben der beschwerdeführenden Parteien selbst geschuldet. Auch werde der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf über eine Voreingenommenheit oder Befangenheit der Organwalter der belangten Behörde "aufs Schärfste zurückgewiesen".
  22. Am 19.01.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlungen durchgeführt, anlässlich derer die beschwerdeführenden Parteien in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters einvernommen wurden. Die zu dieser Verhandlung ebenfalls als Partei geladene belangte Behörde entsandte keinen Vertreter.
  23. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde für den 23.02.2018 eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt. 10.
  24. Einlangend mit 21.02.2018 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Parteien ein Schriftsatz übermittelt. 10.
  25. Mit 22.02.2018 langte seitens der beschwerdeführenden Parteien ein weiterer, vorbereitender Schriftsatz zu der am 23.02.2018 anberaumten Verhandlung ein.
  26. Am 23.02.2018 wurde vor dem erkennenden Gericht eine weitere mündliche Verhandlung in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien und deren Rechtsvertreters durchgeführt. Die belangte Behörde entsandte abermals keinen Vertreter. Anlässlich der Verhandlung am 23.02.2018 brachten die beschwerdeführenden Parteien weitere länderkundliche Berichte in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: 1.
  28. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch genannten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der arabischen Volksgruppe und sind Muslime sunnitischer Glaubensrichtung. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin, sowie des minderjährigen Sechst- und des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers. Die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien ist arabisch. Der Erstbeschwerdeführer, sowie die minderjährige Dritt-, die minderjährige Viert- und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin und der minderjährige Sechst- sowie der minderjährige Siebtbeschwerdeführer sind gesund, haben aus medizinischer Sicht keine Leiden und nehmen keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, welche jedoch keiner dauerhaften Therapie bedarf und nicht medikamentös therapiert wird. Hinzu kommt ein erhöhter Blutdruck, gegen den sie Blutdruckmedikamente einnimmt. Der BF1 und die BF2 geben sich als arbeitswillig aus und sind sie grundsätzlich auch arbeitsfähig. 1.
  29. Zu den Reisebewegungen und zur Einreise der beschwerdeführenden Parteien ins Bundesgebiet: Am 27.09.2015 fuhr die BF2 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, der mj. BF3, der mj. BF4, der mj. BF5 und dem mj. BF 6, ausgehend von Bagdad schlepperunterstützt mit dem Bus nach Erbil. Von dort aus reiste sie mit ihren Kindern über den Landweg nach Izmir (Türkei) weiter und fuhren sie von dort aus mit dem Schlauboot nach Samos (Griechenland), wo die Familie am 02.10.2015 ankam. Ausgehend von Samos reiste die BF2 mit ihren minderjährigen Kindern auf dem Seeweg nach Athen und von hier aus mit dem Bus über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich weiter. Es konnte nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die BF2, die mj. BF3, die mj. BF4, die mj. BF5 und der mj. BF6 in das Bundesgebiet eingereist sind. Ihnen ist der BF1 am 01.11.2015 mit dem Auto ausgehend von Bagdad nachgereist. Die Reise führte ihn nach Erbil, von wo aus er auf dem Luftweg nach Istanbul weiterreise. Danach fuhr er mit dem Schlauchboot nach Mytilini (Griechenland) weiter und von hier aus mit der Fähre nach Athen, um von hier mit dem Bus an die mazedonische Grenze zu gelangen. Von Mazedonien aus setzte er seine Reise mit dem Bus nach Serbien, Kroatien und Slowenien fort und reiste von Slowenien kommend in das Bundesgebiet ein. Auch in seinem Fall konnte der genaue Einreisezeitpunkt nicht festgestellt werden. Der mj. BF7 ist am XXXX in Österreich geboren.Der mj. BF7 ist am römisch 40 in Österreich geboren. 1.
  30. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Irak: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährige Dritt-, die minderjährige Viert- und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin, sowie der minderjährige Sechstbeschwerdeführer sind in Bagdad geboren. Im Jahr 1998 hielt sich der BF1 neun Monate lang in Jordanien auf. Der minderjährige Siebtbeschwerdeführer wurde (wie schon oben ausgeführt) im Jahr XXXX in Österreich geboren. Die anderen beschwerdeführenden Parteien (die BF2, die mj. BF3, die mj. BF4, die mj. BF5 und der mj. BF6) lebten bis zu ihrer Ausreise durchgehend in XXXX.Der minderjährige Siebtbeschwerdeführer wurde (wie schon oben ausgeführt) im Jahr römisch 40 in Österreich geboren. Die anderen beschwerdeführenden Parteien (die BF2, die mj. BF3, die mj. BF4, die mj. BF5 und der mj. BF6) lebten bis zu ihrer Ausreise durchgehend in römisch 40 . Bis zu ihrer Ausreise lebten die beschwerdeführenden Parteien - bis auf den mj. BF7 - XXXX in XXXX. Dieser Bezirk ist überwiegend von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft bewohnt. Der Stadtteil, in dem die beschwerdeführenden Parteien in XXXX wohnten, ist bewacht und wird geschützt. Ein- und ausgehende Personen werden kontrolliert.Bis zu ihrer Ausreise lebten die beschwerdeführenden Parteien - bis auf den mj. BF7 - römisch 40 in römisch 40 . Dieser Bezirk ist überwiegend von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft bewohnt. Der Stadtteil, in dem die beschwerdeführenden Parteien in römisch 40 wohnten, ist bewacht und wird geschützt. Ein- und ausgehende Personen werden kontrolliert. Der familiäre und der private Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien liegt im Irak. Der BF1 hat drei Schwestern, und zwar die im Jahr XXXX geborene XXXX, die im Jahr XXXX geborene XXXX und die im Jahr XXXX geborene XXXX, und einen Bruder, den im Jahr XXXX geborenen XXXX. Die Schwester XXXX und die verheiratete Schwester XXXX leben ebenfalls im Stadtteil XXXX. In XXXX leben auch der Bruder des BF1, XXXX, und dessen Schwester XXXX. Letztere lebt im Stadtteil XXXX in XXXX. Die Eltern des BF1, XXXX und XXXX, sind im Jahr 2011 bzw. im Jahr 2014 an einer natürlichen Todesursache gestorben. Eine der Schwestern des BF1 arbeitete als Lehrerin, der Bruder als Konditor (AS 59).Der familiäre und der private Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien liegt im Irak. Der BF1 hat drei Schwestern, und zwar die im Jahr römisch 40 geborene römisch 40 , die im Jahr römisch 40 geborene römisch 40 und die im Jahr römisch 40 geborene römisch 40 , und einen Bruder, den im Jahr römisch 40 geborenen römisch 40 . Die Schwester römisch 40 und die verheiratete Schwester römisch 40 leben ebenfalls im Stadtteil römisch 40 . In römisch 40 leben auch der Bruder des BF1, römisch 40 , und dessen Schwester römisch 40 . Letztere lebt im Stadtteil römisch 40 in römisch 40 . Die Eltern des BF1, römisch 40 und römisch 40 , sind im Jahr 2011 bzw. im Jahr 2014 an einer natürlichen Todesursache gestorben. Eine der Schwestern des BF1 arbeitete als Lehrerin, der Bruder als Konditor (AS 59). Die BF2 hat fünf Schwestern, und zwar die im Jahr XXXX geborene und bei ihrem Ehemann in Bagdad wohnhafte XXXX, die im Jahr XXXX geborene und bei ihrem Ehemann in Bagdad wohnhafte XXXX, die im Jahr XXXX geborene und bei ihrem Ehemann in Bagdad wohnhafte XXXX, die im Jahr XXXX geborene und bei ihrem Ehemann in Bagdad wohnhafte XXXX und die im Jahr XXXX geborene und bei ihrem Ehemann in Bagdad wohnhafte XXXX. Die im Jahr XXXX geborene Mutter der BF2, XXXX, lebt ebenfalls in XXXX (AS 126f).Die BF2 hat fünf Schwestern, und zwar die im Jahr römisch 40 geborene und bei ihrem Ehemann in Bagdad wohnhafte römisch 40 , die im Jahr römisch 40 geborene und bei ihrem Ehemann in Bagdad wohnhafte römisch 40 , die im Jahr römisch 40 geborene und bei ihrem Ehemann in Bagdad wohnhafte römisch 40 , die im Jahr römisch 40 geborene und bei ihrem Ehemann in Bagdad wohnhafte römisch 40 und die im Jahr römisch 40 geborene und bei ihrem Ehemann in Bagdad wohnhafte römisch 40 . Die im Jahr römisch 40 geborene Mutter der BF2, römisch 40 , lebt ebenfalls in römisch 40 (AS 126f). Die beschwerdeführenden Parteien haben regelmäßig Kontakt zu ihren in XXXX lebenden Familienangehörigen. Folglich haben auch die minderjährigen Kinder der Familie mit ihren in XXXX lebenden Onkeln und Tanten ein familiäres Netzwerk im Irak. Die beschwerdeführenden Parteien wohnten in XXXX an der Anschrift XXXX in einem in deren Eigentum stehenden Einfamilienhaus, besaßen ein Auto und lebten in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen (AS 127).Die beschwerdeführenden Parteien haben regelmäßig Kontakt zu ihren in römisch 40 lebenden Familienangehörigen. Folglich haben auch die minderjährigen Kinder der Familie mit ihren in römisch 40 lebenden Onkeln und Tanten ein familiäres Netzwerk im Irak. Die beschwerdeführenden Parteien wohnten in römisch 40 an der Anschrift römisch 40 in einem in deren Eigentum stehenden Einfamilienhaus, besaßen ein Auto und lebten in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen (AS 127). Der BF1 besuchte im Irak von 1983 bis 1989 die Grundschule und von 1989 bis 1992 die Mittelschule. Von 1992 bis 1996 studierte er an der Universität für schöne Künste in Bagdad Musik, verfügt jedoch über keinen Hochschulabschluss. In XXXX arbeitete er vorerst als Künstler und in der Folge als Buchhalter in einem Restaurant namens XXXX im XXXX und war dann von Juni 2013 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einem Restaurant namens XXXX im Stadtteil XXXX in XXXX tätig (AS 60).Der BF1 besuchte im Irak von 1983 bis 1989 die Grundschule und von 1989 bis 1992 die Mittelschule. Von 1992 bis 1996 studierte er an der Universität für schöne Künste in Bagdad Musik, verfügt jedoch über keinen Hochschulabschluss. In römisch 40 arbeitete er vorerst als Künstler und in der Folge als Buchhalter in einem Restaurant namens römisch 40 im römisch 40 und war dann von Juni 2013 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einem Restaurant namens römisch 40 im Stadtteil römisch 40 in römisch 40 tätig (AS 60). Die BF2 besuchte von 1981 bis 1987 die Grundschule in XXXX. Von 2013 bis 2015 arbeitete die verheiratete BF2 in einem Gastgewerbebetrieb mit der Bezeichnung "XXXX" an der XXXX als Kellnerin und in der Küche. Allerdings musste sie nicht arbeiten, um zum Familieneinkommen beizutragen. Die aus seiner nichtselbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte des BF1 genügten, die Familie zu ernähren (PV des BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.01.2018, S. 20).Die BF2 besuchte von 1981 bis 1987 die Grundschule in römisch 40 . Von 2013 bis 2015 arbeitete die verheiratete BF2 in einem Gastgewerbebetrieb mit der Bezeichnung "XXXX" an der römisch 40 als Kellnerin und in der Küche. Allerdings musste sie nicht arbeiten, um zum Familieneinkommen beizutragen. Die aus seiner nichtselbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte des BF1 genügten, die Familie zu ernähren (PV des BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.01.2018, S. 20). Vor ihrer Ausreise besuchte die mj. BF3 die Grund- und die Mittelschule in XXXX. Die mj. BF4 hat im Herkunftsstaat die Grundschule abgeschlossen und besuchte sie bis zur die Mittelschule.Vor ihrer Ausreise besuchte die mj. BF3 die Grund- und die Mittelschule in römisch 40 . Die mj. BF4 hat im Herkunftsstaat die Grundschule abgeschlossen und besuchte sie bis zur die Mittelschule. 1.
  31. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich: Der BF1 besuchte von 03.10.2017 bis 13.11.2017 einen berufsbezogenen Deutschkurs für Asylwerbende im Bereich der Gastronomie an der Volkshochschule XXXX und legte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens ab. Eine über seine rudimentären Deutschkenntnisse hinausgehende, tiefergreifende sprachliche Integration des BF1 konnte trotz seines nunmehr zweijährigen Aufenthaltes in Österreich und der absolvierten Deutschkurse nicht festgestellt werden.Der BF1 besuchte von 03.10.2017 bis 13.11.2017 einen berufsbezogenen Deutschkurs für Asylwerbende im Bereich der Gastronomie an der Volkshochschule römisch 40 und legte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens ab. Eine über seine rudimentären Deutschkenntnisse hinausgehende, tiefergreifende sprachliche Integration des BF1 konnte trotz seines nunmehr zweijährigen Aufenthaltes in Österreich und der absolvierten Deutschkurse nicht festgestellt werden. Im Jänner 2018 meldete er sich beim Hilfswerk des Familien- und Sozialzentrums XXXX als freiwilliger Helfer gemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er in den Jahren 2016 und 2017 ehrenamtliche Tätigkeiten in Angriff genommen hätte oder Mitglied eines Vereins gewesen wäre.Im Jänner 2018 meldete er sich beim Hilfswerk des Familien- und Sozialzentrums römisch 40 als freiwilliger Helfer gemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er in den Jahren 2016 und 2017 ehrenamtliche Tätigkeiten in Angriff genommen hätte oder Mitglied eines Vereins gewesen wäre. Dagegen unternahm die BF2 in Österreich Bemühungen zur Nachholung eines Schulabschlusses der sekundären Bildungsstufe (Handelsakademie) und zur Erlernung der deutschen Sprache gesetzt. Die mj. BF3 hat in Österreich eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz am XXXX Landesklinikum begonnen. Sie hat eine nicht näher festgestellte Anzahl an Freunden und Bekanntschaften in Österreich. Auch steht die Identität ihrer Freunde und Bekannten im Bundesgebiet nicht fest. Sie ist gläubig und lebt nach den Vorschriften des Islam.Die mj. BF3 hat in Österreich eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz am römisch 40 Landesklinikum begonnen. Sie hat eine nicht näher festgestellte Anzahl an Freunden und Bekanntschaften in Österreich. Auch steht die Identität ihrer Freunde und Bekannten im Bundesgebiet nicht fest. Sie ist gläubig und lebt nach den Vorschriften des Islam. Die mj. BF4 hat die siebte und achte Schulstufe sowie die Hauptschule. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie Mitglied in einem Verein wäre. Sie hat - nach einem Praktikum in einem Hotel - mit dem Besuch der Tourismusschule in XXXX (Bundesland XXXX) begonnen. Auch sie ist gläubige Muslima und lebt nach den Vorschriften des Islam.Die mj. BF4 hat die siebte und achte Schulstufe sowie die Hauptschule. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie Mitglied in einem Verein wäre. Sie hat - nach einem Praktikum in einem Hotel - mit dem Besuch der Tourismusschule in römisch 40 (Bundesland römisch 40 ) begonnen. Auch sie ist gläubige Muslima und lebt nach den Vorschriften des Islam. Die mj. BF5 und der mj. BF6 besuchen in Österreich die Volksschule in XXXX und haben sie die zweite Schulstufe abgeschlossen.Die mj. BF5 und der mj. BF6 besuchen in Österreich die Volksschule in römisch 40 und haben sie die zweite Schulstufe abgeschlossen. Die mj. BF3, die mj. BF4, die mj. BF5 und der mj. BF6 weisen mittlerweile gute Deutschkenntnisse auf. Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten, doch wurde hinsichtlich der BF2 am 24.04.2017 von der Staatsanwaltschaft XXXX ein Strafantrag gegen sie wegen des Verdachtes nach §§ 15 iVm. 127 StGB eingebracht.Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten, doch wurde hinsichtlich der BF2 am 24.04.2017 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Strafantrag gegen sie wegen des Verdachtes nach Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 StGB eingebracht. Die beschwerdeführenden Parteien weisen im Bundesgebiet seit dem 12.10.2016 durchgehend Wohnsitzmeldungen auf. Sie weisen (bis auf einander), keine (sonstigen) familiären Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Vereinsmitgliedschaften, ein längerfristiges und tiefergehendes soziales Engagement oder intensive Bekanntschaften oder Freundschaften konnten nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtungserklärung wurde nicht abgegeben. Anhaltspunkte für die Annahme einer besonders maßgeblichen Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich in sprachlicher (hier bis auf die mj. BF3, die mj. BF4, die mj. BF5 und den mj. BF6), beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführenden Parteien leben von der staatlichen Grundversorgung. 1.
  32. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Stadt Mossul, Hauptstadt der Provinz Ninava, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah Al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF) und mit der Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz AL ANBAR als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah Al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mossul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht. Im Westteil der Stadt wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Aktuell richten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave südlich von Kirkuk. So gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS besiegt sei. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohul, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zur Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und regierungsnahen Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in den Jahren 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen solle, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Offiziell ist nach wie vor das ca. 70.000 Mitglieder umfassende und sich aus Soldaten aus der regulären Armee, der Militärpolizei, der normalen Polizei und den Geheimdiensten zusammensetzende "Baghdad Operations Command" (BOC) für die Sicherheit in der Stadt zuständig. Seitdem der IS im Juli 2017 zurückgedrängt wurde, nahmen die auf Bagdad gerichteten Anschläge kontinuierlich ab. Dennoch kommt es immer wieder zu Selbstmordanschlägen, vor allem in schiitisch dominierten Viertel, wie Sadr City, Shula und Hay Al-Amel als auch an Checkpoints und bei militärischen Einrichtungen. Bagdad erlebte im Jahr 2017 einen Rückgang der Gewalt. Diese Entwicklung wird vor allem der Boc zugeschrieben. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebiete. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks sowie in und um BAGDAD und im Umkreis von KIRKUK. Wesentlich ist dabei die Befriedigung elementaren Lebensbedürfnisse sowie die Dokumentation und Relokation der Binnenvertriebenen (IDP). Ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Für das Jahr 2017 wurden erstmals mehr Rückkehrer als Vertriebene registriert. Quellen: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2018) Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Letzter Zugriff am 26.02.2018) Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2018). 1.
  33. Zur Lage der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat: Beschwerdegegenständlich stehen die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien, nämlich dass sie Muslime sunnitischer Glaubensrichtung sind und eine behauptete, damit im Zusammenhang stehende Verfolgung durch Milizen, sowie der von BF2 behauptete Angriff einer Miliz, den sie der Miliz Asa'ib ahl al-haqq zuordnete, auf das Kaffeehaus "XXXX" in XXXX im Fokus der Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien.Beschwerdegegenständlich stehen die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien, nämlich dass sie Muslime sunnitischer Glaubensrichtung sind und eine behauptete, damit im Zusammenhang stehende Verfolgung durch Milizen, sowie der von BF2 behauptete Angriff einer Miliz, den sie der Miliz Asa'ib ahl al-haqq zuordnete, auf das Kaffeehaus "XXXX" in römisch 40 im Fokus der Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien. 1.6.
  34. Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in der Stadt Bagdad: Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden. Seit dem Jahr 2003 nahm die Dominanz der schiitischen Gemeinschaft in Bagdad stets zu. Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert. Im Hinblick auf Bagdad kam es seitdem verstärkt zur Spaltung Bagdads in konfessionelle Linien, zu interkonfessioneller Gewalt und Vertreibungen und schließlich zur Bildung von separaten sunnitischen und schiitischen Vierteln. In Bagdad kommt es immer wieder zu Übergriffen und gewaltsamen Akten von schiitischen Milizen an Sunniten. Laut Berichten begehen die PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung, die nicht untersucht werden. Oftmals kommt es auch zu Drohungen gegenüber Sunniten. Quellen: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2018) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2018) Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Letzter Zugriff am 26.02.2018) Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous, kurz: AAH) ist eine der unter der PMF zusammengefassten Milizen. Diese Miliz wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist, wie die Badr-Organisation und Kata'ib Hizbullah, vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet und mit großer Gewalttätigkeit vorgeht. Seitens der Regierung wurde 2016 der Versuch unternommen, Teile der PMF in die staatliche Sicherheitsstruktur einzugliedern und unter die Kontrolle des Premierministers zu stellen - ein Projekt, dessen Ausgang noch immer unklar ist. Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Obwohl die sunnitische Glaubensgemeinschaft in Bagdad gegenüber der schiitischen Gemeinschaft die Minderheit darstellt, sie sie nach wie vor in der Gesellschaft und in der Regierung präsent. In Bagdad gibt es Bezirke und Stadtteile, in denen überwiegend Sunniten leben. Als solche werden in den Länderberichten insbesondere Adhamiya, Mansour und Abu Ghraib genannt. Quellen: Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2018) ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen 02.02.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html (Letzter Zugriff am 26.02.2018) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2018) UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2018) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017,, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2018) BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc (Letzter Zugriff am 26.02.2018) Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens von Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden. Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Quellen: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 20.02.2018) UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2018) 1.5.3.
  35. Zur Rolle des Vornamens männlicher Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sunniten Es kommt vor, dass Sunniten im Irak am Vornamen als solche erkannt und in weiterer Folge durch schiitische Milizen schikaniert werden. Quellen: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Verfolgung aufgrund eines "sunnitischen/schiitischen Namens", (06.10.2016) https://www.ecoi.net/en/file/local/1029156/5013_1475818794_irak-mr-min-verfolgung-aufgrund-eines-sunnitischen-namens-2016-10-06-ke.doc (Letzter Zugriff am 26.02.2018) 1.6.
  36. Zu innerstaatlichen Fluchtalternativen der beschwerdeführenden Parteien als arabische Sunniten im Irak: Für den Süden des Irak (Babil, Basra, Kerbala, Najaf, Missan, Muthanna, Qaddisiya, Thi-Qar und Wassit) liegen generell nur wenige Berichte über Menschenrechtsverletzungen von schiitischen Milizen an Sunniten vor. Weitere Regionen, in denen vor allem Sunniten leben, sind Mossul, Tikrit, Al Faluja oder Anbar. Im Süden des Irak leben ca. 400.000 Sunniten sowie Angehörige anderer Minderheiten. Die Region Südirak hat ca. 200.000 flüchtende irakische Staatsangehörige aufgenommen. Im Regelfall können sich irakische Staatsangehörige mit einer irakischen ID-Karte in den Gebieten des Südiraks frei und ohne Einschränkungen bewegen. Basra betreffend besteht Berichten zufolge grundsätzlich auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems. Laut eines Berichtes der IOM haben in Basra zudem 80% der Binnenflüchtlinge die Möglichkeit, am örtlichen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt teilzuhaben. In den meisten Gemeinden ist es auch für Frauen möglich, Berufen nachzugehen, allerdings vor allem solche, die von zuhause aus ausgeübt werden können. Die beschwerdeführenden Parteien sind in genauer Kenntnis der Fluchtalternativen im Herkunftsstaat. Sie selbst kommen aus einem sunnitisch besiedelten (von der schiitischen Mehrheitsbevölkerung XXXX abgeschirmten) Stadtteil des Herkunftsstaates. Dor lebt auch ein Teil ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten. Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, dass es ihnen nicht möglich wäre, dort zu leben. Darüber hinaus hätten sie die Möglichkeit in anderen - ihnen bekannten - sunnitisch mehrheitlich bzw. ausschließlich sunnitisch besiedelten Gebieten des Herkunftsstaates zu leben, darunter Provinzen in MOSSUL, TIKRIT, AL FALUJA und ANBAR.Die beschwerdeführenden Parteien sind in genauer Kenntnis der Fluchtalternativen im Herkunftsstaat. Sie selbst kommen aus einem sunnitisch besiedelten (von der schiitischen Mehrheitsbevölkerung römisch 40 abgeschirmten) Stadtteil des Herkunftsstaates. Dor lebt auch ein Teil ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten. Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, dass es ihnen nicht möglich wäre, dort zu leben. Darüber hinaus hätten sie die Möglichkeit in anderen - ihnen bekannten - sunnitisch mehrheitlich bzw. ausschließlich sunnitisch besiedelten Gebieten des Herkunftsstaates zu leben, darunter Provinzen in MOSSUL, TIKRIT, AL FALUJA und ANBAR. Quellen: Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2018). BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 20.02.2018) IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, (Letzter Zugriff am 26.02.2018) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2018) Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen Erbil als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in Erbil frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann ein Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten. Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region Al Sulaymaniyah zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodass den Daueraufenthalt beantragen. In Al Sulaymaniyah ist nach UNHCR kein Bürge notwendig, um sich hier niederlassen oder eine Arbeitsbewilligung zu können. Berichten der IOM zufolge leben 90% aller Binnengeflüchteten in Al Sulaymaniyah in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83% Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in Al Sulaymaniyah am Bildungssystem teilnehmen. Binnengeflüchtete haben in AL SULAYMANIYAH die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten. Quellen: IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Letzter Zugriff am 26.02.2018) UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation,
  37. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2018) 1.6.
  38. Zur Lage von Frauen und Kindern im Irak: 1.5.3.
  39. Zur Lage von Frauen, insbesondere im Hinblick auf Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit In der Verfassung der Republik Irak ist die Gleichstellung der Geschlechter verankert und nach Art. 49 Abs. 4 der Verfassung im Irak eine Frauenquote von 25% im Parlament (Autonomieregion Kurdistan: 30%) vorgesehen. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 von 328 Abgeordnete Frauen. Die irakische Verfassung spricht auch in der Präambel der Verfassung davon, den Rechten der Frauen besondere Aufmerksamkeit schenken zu wollen und Art. 22 Abs. 1 der irakischen Verfassung regelt das Recht auf Arbeit für alle irakischen Staatangehörigen.In der Verfassung der Republik Irak ist die Gleichstellung der Geschlechter verankert und nach Artikel 49, Absatz 4, der Verfassung im Irak eine Frauenquote von 25% im Parlament (Autonomieregion Kurdistan: 30%) vorgesehen. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 von 328 Abgeordnete Frauen. Die irakische Verfassung spricht auch in der Präambel der Verfassung davon, den Rechten der Frauen besondere Aufmerksamkeit schenken zu wollen und Artikel 22, Absatz eins, der irakischen Verfassung regelt das Recht auf Arbeit für alle irakischen Staatangehörigen. Dennoch finden diese verfassungsgesetzlichen Garantien auf einfachgesetzlicher Ebene oftmals keine entsprechende Umsetzung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Diskriminierung von Frauen ist im Irak auch im sozialen und religiösen Kontext Alltag. Vor allem in schiitisch dominierten Bereichen herrschen oftmals islamische Regeln, die auch umgesetzt werden, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten und durch Unterdrückung eines "westlichen" bzw. "nicht konservativen" Lebens- und Kleidungsstils. Dadurch werden die Freizügigkeit der Frauen und somit auch deren Teilnahme am öffentlichen Leben eingeschränkt. Eine Reihe von AktivistInnenplattformen, NGO¿s und andere internationale Akteure, z. B. UN Women, Iraqi Women Network, Iraqi Women Journalist's Forum und Organization of Women's Freedom in Iraq, kämpfen im Irak gegen die soziale, religiöse und rechtliche Diskriminierung und Unterdrückung der Frauen an. So arbeitet z.B. das UN Women Nationalkomitee im Irak mit der irakischen Regierung zusammen um die Ziele des Entwicklungsprogrammes der Vereinten Nationen (UNDAF) für den Referenzzeitraum 2015 - 2019 zu erreichen, zu welchem auch die Miteinbeziehung und Förderungen von Frauen und Mädchen zählen. So hat die irakische Regierung gegenüber der UNDAF die Zusage zur Förderung von Frauen und Mädchen im politischen und wirtschaftlichen Bereich auch für den Zeitraum von 2015 bis 2019 wiederholt. Im Jahr 2014 lag die Erwerbsquote von Frauen im Irak bei ca. 14%, stieg allerdings in den letzten Jahren an und lag im Jahr 2016 bei 17,8%. Die Anzahl möglicher Betätigungsfelder für Frauen im Irak steigt stetig an, so sind Frauen nicht nur im öffentlichen Sektor tätig sondern etablieren sich, trotz der nach wie vor vorherrschenden gesellschaftlichen Ressentiments und Widerständen, zunehmend als Unternehmerinnen bzw. Eigentümerinnen von Geschäftigen (z.B. Buchgeschäften oder Kaffeehäusern) etc. In den Jahren 2014 und 2015 kam es immer wieder zu Anschlägen auf Cafés und Restaurants in Bagdad und Basra, wobei der Umstand, dass dort Frauen beschäftig werden bzw. waren, oftmals als Motiv genannt wurde, jedoch auch als Vorwand gesehen wird, ein unliebsames Lokal zu schließen. Gegen die Zahlung von Schutzgeld war es Lokalbesitzern in BASRA möglich, auch Kellnerinnen einzustellen, die freizügiger angezogen waren. Grundsätzlich schützen die irakischen Gesetze Frauen, die in Kaffeehäusern oder Casinos arbeiten, es besteht seitens der irakischen Regierung ein Problembewusstsein für diese Thematik. Dennoch kommt es bei Frauen, die als Kellnerinnen arbeiten, oftmals zu Übergriffen. Quellen: Adnan Abu Zeed, Nightclubs, cafes still risky business for Iraqi women, 05.12.2017, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/12/nightclub-girls-club-baghdad-iraq-harassment.html#ixzz56XBcW5nl (Letzter Zugriff am 26.02.2018) BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Ergänzende Informationen zu Vorschriften zur Frauenbekleidung durch Gesellschaft und Milizen sowie Ergänzungen zur Lage von Kellnerinnen, 13.11.2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1418160/5209_1511256710_irak-mr-sog-bekleidungsvorschriften-fuer-frauen-lage-von-kellnerinnen-ergaenzende-afb-2017-11-10ke.doc (Letzter Zugriff am 26.02.2018) BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2018) Mustafa Saadoun, Iraq's female booksellers turn the page on gender roles, 19.10.2017, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/10/iraqi-women-take-another-male-profession-in-bookstores.html (Letzter Zugriff am 26.02.2018) UN-Women, Humanitarian actors highlight women's role in recovery and peacebuilding in Iraq, 20.09.2017, http://www.unwomen.org/en/news/stories/2017/9/news-humanitarian-actors-highlight-womens-role-in-recovery-and-peacebuilding-in-iraq (Letzter Zugriff am 26.02.2018) UN-Women, Iraq [Stand: 2016], http://arabstates.unwomen.org/en/countries/iraq (Letzter Zugriff am 26.02.2018) UN-Women, UN Women meets with Women Leaders and Civil Society Organizations in Baghdad [EN/AR/KU], 02.08.2017 https://reliefweb.int/report/iraq/un-women-meets-women-leaders-and-civil-society-organizations-baghdad-enarku (Letzter Zugriff am 08.02.2018) WKO Länderprofile, 10/2017,WKO Länderprofile, 10 aus 2017,, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-irak.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2018) Zahra Ali, Women's rights are under threat in Iraq, 20.11.2017, https://www.washingtonpost.com/news/monkey-cage/wp/2017/11/20/womens-rights-are-under-threat-in-iraq/?utm_term=.781f3d0fb747, (Letzter Zugriff am 08.02.2018) 1.5.3.
  40. Zur Lage von Kindern im Irak im Hinblick auf innerstaatlich Vertriebene Kinder sind als Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage in den Krisengebieten des Irak betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind entweder für sich genommen von Gewalt betroffen oder dadurch, dass ihre Familienmitglieder zu Opfern von Gewalt wurden. Vor allem Kinder und Jugendliche, die mit ihren Familien innerhalb des Iraks flüchten, sind von besonderer Vulnerabilität. Junge Männer laufen in Krisenherden zudem Gefahr, als Soldaten rekrutiert zu werden. Im Irak ist ein Anstieg an Kinderehen, besonders bei Binnengeflüchteten und Binnenvertriebenen, zu beobachten, da Heirat oft als Möglichkeit gesehen wird, Frauen und Mädchen zu schützen. Obwohl die gesetzlichen Regelungen einer Eheschließung vor dem Erreichen des
  41. Lebensjahres entgegenstehen, werden diese Normen oftmals vor allem ländlichen und in schiitisch dominierten Gebieten oftmals nicht durchgesetzt. Die große Zahl der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen im Nord- und Südirak haben die Kapazitäten der regionalen staatlichen Stellen und auch der vor Ort tätigen internationalen Hilfsorganisationen stark in Anspruch genommen und die Möglichkeiten der Unterbringung und Versorgung der Betroffenen stark beansprucht. Es gelingt diesen dennoch, wesentliche Aufgaben so zu erfüllen, dass die existentiellen Lebensbedürfnisse auch der hilfsbedürftigen Flüchtlinge befriedigt werden können. Zahlreiche Hilfsorganisationen leisten dabei vor Ort internationale Unterstützung und zeugen auch die zahlreichen Berichte internationaler staatlicher Quellen zur Lage von Binnenflüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nord- und im Südirak von einem entsprechenden Problembewusstsein der Staatengemeinschaft in dieser Hinsicht. Es kann festgestellt werden, dass immer mehr Binnenflüchtlinge wieder in ihre Heimat zurückkehren, so wird berichtet, dass, obwohl nach wie vor ca. 2,6 Millionen irakische Staatsangehörige nach wie vor Schutz in anderen Teilen des Iraks suchen, Ende des Jahres 2017 ca. 3,2 Millionen Binnenvertriebene wieder in ihre früheren Wohnorte zurückgekehrt sind. Es ist auch festzustellen, dass sich in den Gebieten, die vom IS befreit wurden, das Leben auch für Kinder wieder langsam stabilisiert. Dass Kinder in Regionen, in denen derzeit keine Kriegshandlungen gesetzt werden, z.B. in Bagdad, Erbil oder Basra, von einer über die allgemeine angespannte Sicherheitslage hinausgehenden humanitären Kriegs- oder Krisensituation ausgesetzt wären, konnte nicht festgestellt werden. Quellen: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 20.02.2018) IOM, Number of Returns Exceeds Number of Displaced Iraqis: UN Migration Agency, 12.01.2018, https://www.iom.int/news/number-returns-exceeds-number-displaced-iraqis-un-migration-agency (Letzter Zugriff am 20.02.2018) Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq: July 2016-November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 08.02.2018) 1.6.
  42. Zur medizinischen Grundversorgung im Irak Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt, so ist im Irak zwar ein qualifiziertes Ärzte- und Krankenhauspersonal vorhanden, doch sind viele Ärzte und Mitarbeiter im Gesundheitssektor aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Irak geflohen oder haben ihre Arbeit niedergelegt. Das Gesundheitsministerium ist der Hauptanbieter im Gesundheitsbereich, das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einem Kostenteilungsmodell, bei dem die Regierung einen Teil der Kosten medizinischer Leistungen übernimmt und den Patienten eine geringe Gebühr in Rechnung gestellt wird. Der Mangel an politischer Stabilität und Staatssicherheit im Irak macht es schwierig, eine flächendeckende Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Neben der öffentlichen Gesundheitsversorgung existiert ein privater Gesundheitssektor, welcher ebenfalls heilmedizinische Leistungen anbietet, diese können jedoch, wenn weitere Leistungen nötig werden (z.B. MRT, Medikamente oder operative Eingriffe) durchaus kostspielig sein. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit und Zugang zu diversen Medikamenten und Behandlungen in Bagdad sind Untersuchungen und Behandlungen im öffentlichen Sektor kostenfrei verfügbar. Nach einem IOM-Bericht gibt es ebenso öffentliche Gesundheitszentren. Neben Krankenhäusern in Erbil sind dazu das Ainkawa Health Care Center, das Pirzeen Health Care Center oder das Shaqlawa Hospital Safin Health Care Center. Ebenso gibt es in Al Sulaymaniyah eine Reihe öffentlicher Krankenhäuser, sowie weitere Gesundheitszentren im Umland, die jedoch im Allgemeinen schlecht ausgestattet sind und oftmals nur die notwendigste Versorgung gewährleisten können, z.B. das Bakrajo Health Center, das Kakamand Health Center oder das Sarchnar Health Center. Medizinische Versorgung ist auch im Südirak gegeben, so sind neben den Krankenhäusern in Basra in diesem Zusammenhang das Hay Al-Mohandesin Typical Healthcare Centre und das Haji Khudair Healthcare Centre, die jedoch ebenfalls schlecht ausgestaltet sind. Quellen: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Verfügbarkeit und Zugang zu diversen Medikamenten und Behandlungen in Bagdad,
  43. Jänner 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423351/5209_1517480519_irak-rf-mev-diverse-medikamente-und-behandlung-in-baghdad-2018-01-30-k.odt (Letzter Zugriff am 13.02.2018) BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 20.02.2018) IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Letzter Zugriff am 08.02.2018) 1.
  44. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates, der Republik Irak, weder auf Grund des Religionsbekenntnisses, noch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 auf Grund seiner Zugehörigkeit zur muslimischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung oder auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit einer individuellen und aktuellen Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt gewesen wäre. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2 auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit im Irak von schiitischen Milizen individuell und aktuell verfolgt worden wäre. Selbst aus dem Angriff auf jenes Kaffeehaus, in dem die BF2 gearbeitet haben soll, am 16.04.2015 lassen sich keine Konstatierungen dahin treffen, dass dieser unmittelbar gegen die BF2 gerichtet gewesen wäre. Die mj. BF3, die mj. BF4, die mj. BF5, der mj. BF6 und der mj. BF7 haben keine eigenen Fluchtgründe. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte bei keinem der beschwerdeführen Parteien festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien vor ihrer Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihnen genannten Gründen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wären bzw. sie im Falle ihrer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein könnten. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wären, oder dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihren Personen gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt wären oder die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihren Personen gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt wären oder die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.
  45. Beweiswürdigung: 2.
  46. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 19.01.2018 und der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2018.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 19.01.2018 und der mündlichen Verhandlung vom 23.02.
  47. 2.
  48. Zu den beschwerdeführenden Parteien: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen, dem Personenstand, den verwandtschaftlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere dem Gesundheitszustand der BF2, getroffen wurden, beruhen diese auf den jeweils aktenkundigen Kopien der ID-Ausweise der beschwerdeführenden Parteien, der aktenkundigen Kopie der Geburtsurkunde des mj. BF7 vom 25.10.2016 (AS 3 [BF7]) sowie der psychotherapeutischen Stellungnahmen der Caritas, Diözese XXXX vom 16.03.2017 (AS 101 [BF2]) und vom 11.01.2018, dem aktenkundigen neurologisch-psychiatrischen Gutachten der BF2 vom 30.06.2017 (AS 155 ff [BF2]) sowie den Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2018.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen, dem Personenstand, den verwandtschaftlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere dem Gesundheitszustand der BF2, getroffen wurden, beruhen diese auf den jeweils aktenkundigen Kopien der ID-Ausweise der beschwerdeführenden Parteien, der aktenkundigen Kopie der Geburtsurkunde des mj. BF7 vom 25.10.2016 (AS 3 [BF7]) sowie der psychotherapeutischen Stellungnahmen der Caritas, Diözese römisch 40 vom 16.03.2017 (AS 101 [BF2]) und vom 11.01.2018, dem aktenkundigen neurologisch-psychiatrischen Gutachten der BF2 vom 30.06.2017 (AS 155 ff [BF2]) sowie den Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.
  49. Zudem stützen sich die getroffenen oben genannte Feststellungen auf die Konstatierungen in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX, vom 26.11.2015 und im niederschriftlichen Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 27.06.2017, die auch im Einklang mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX, vom 12.10.2015 und deren Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde vom 27.06.2017 stehen und in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht bestritten wurden. Zu den genannten niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen wurden als Beweismittel die entsprechenden Ausführungen des BF1 und der BF2 in den vom erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 19.01.2018 und vom 23.02.2018 herangezogen. Ebenso wurden die Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen der mj. BF3 und der mj. BF4 durch die belangte Behörde vom 28.06.2017, die jeweils in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreter durchgeführt wurden, als Beweismittel herangezogen.Zudem stützen sich die getroffenen oben genannte Feststellungen auf die Konstatierungen in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 , vom 26.11.2015 und im niederschriftlichen Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 27.06.2017, die auch im Einklang mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 , vom 12.10.2015 und deren Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde vom 27.06.2017 stehen und in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht bestritten wurden. Zu den genannten niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen wurden als Beweismittel die entsprechenden Ausführungen des BF1 und der BF2 in den vom erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 19.01.2018 und vom 23.02.2018 herangezogen. Ebenso wurden die Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen der mj. BF3 und der mj. BF4 durch die belangte Behörde vom 28.06.2017, die jeweils in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreter durchgeführt wurden, als Beweismittel herangezogen. Die Konstatierungen zur Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien gründen auf deren Kenntnis und der Verwendung der Sprache Arabisch in den oben genannten Einvernahmen und in den vom erkennenden Gericht mündlichen Verhandlungen. Die Konstatierungen zur Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des BF1 und der BF2, zur Dauer und Art ihrer schulischen Ausbildung und zu deren beruflicher Tätigkeit im Herkunftsstaat gründen auf den jeweiligen Angaben in den Erstbefragungen vom 26.11.2015 (Anm.: BF1) bzw. vom 12.10.2015 (Anm.: BF2) und den damit übereinstimmenden Ausführungen des BF1 und der BF2 in den jeweiligen niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 27.06.2017 und der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 19.01.2018 bzw. vom 23.02.2018, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel aufgekommen sind.Die Konstatierungen zur Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des BF1 und der BF2, zur Dauer und Art ihrer schulischen Ausbildung und zu deren beruflicher Tätigkeit im Herkunftsstaat gründen auf den jeweiligen Angaben in den Erstbefragungen vom 26.11.2015 Anmerkung, BF1) bzw. vom 12.10.2015 Anmerkung, BF2) und den damit übereinstimmenden Ausführungen des BF1 und der BF2 in den jeweiligen niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 27.06.2017 und der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 19.01.2018 bzw. vom 23.02.2018, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel aufgekommen sind. 2.
  50. Zu den Reisebewegungen und der Einreise der beschwerdeführenden Parteien ins Bundesgebiet: Die Feststellungen zu den Reisebewegungen und zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ergeben sich aus im Wesentlichen aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und aus deren Angaben im Rahmen der Erstbefragungen vom 12.10.2015 (Anm.: BF2) und vom 26.11.2015 (Anm.: BF1) und der niederschriftlichen Einvernahmen vom 27.06.2017.Die Feststellungen zu den Reisebewegungen und zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ergeben sich aus im Wesentlichen aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und aus deren Angaben im Rahmen der Erstbefragungen vom 12.10.2015 Anmerkung, BF2) und vom 26.11.2015 Anmerkung, BF1) und der niederschriftlichen Einvernahmen vom 27.06.
  51. Im Hinblick auf die Ausreise des BF1 verfängt sich dieser in einen offen zu Tage tretenden Widerspruch: so gab er bei seiner Erstbefragung an, dass er auf dem Luftweg nach Istanbul gereist sei (AS 7 [BF 1]), bringt demgegenüber in der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.06.2017 jedoch an, er sei mit dem Auto von Bagdad nach Erbil gefahren und von dort aus nach Istanbul geflogen. 2.
  52. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Irak: Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien (mit Ausnahme des in Österreich geborenen mj. BF7) im Irak geboren und bis zu deren Ausreise im Jahr 2015 in XXXX gelebt haben, basiert auf den glaubhaften Angaben des BF1 und der BF2 in den niederschriftlichen Einvernahmen vom 27.06.2017, sowie auf den nachvollziehbaren Ausführungen der mj. BF3 und der mj. BF4 in den mündlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 28.06.
  53. Der Aufenthalt des BF1 in Jordanien im Jahr 1998 ergibt sich aus dessen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.06.2017, die von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden.Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien (mit Ausnahme des in Österreich geborenen mj. BF7) im Irak geboren und bis zu deren Ausreise im Jahr 2015 in römisch 40 gelebt haben, basiert auf den glaubhaften Angaben des BF1 und der BF2 in den niederschriftlichen Einvernahmen vom 27.06.2017, sowie auf den nachvollziehbaren Ausführungen der mj. BF3 und der mj. BF4 in den mündlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 28.06.
  54. Der Aufenthalt des BF1 in Jordanien im Jahr 1998 ergibt sich aus dessen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.06.2017, die von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden. Die Konstatierungen zum Wohnbezirk der beschwerdeführenden Parteien im Irak stützen sich einerseits auf die Angaben des BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2017, denenzufolge die Familie in "XXXX" gelebt habe, einem zumindest mehrheitlich von Sunniten bewohnten Stadtviertel XXXX, das nach den Ausführungen des BF1 beschützt wird und jeder, der dort hinein- und hinausgeht auch kontrolliert wird (AS 65 [BF 1]). Diese Angaben des BF1 stehen auch mit den Angaben der BF2 in deren niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2017 und ihren bestätigenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2018 in Einklang. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie (wiederholt) an, dass dieser Stadtteil kontrolliert werde und man ihn nur betreten könne, wenn man sich ausweise.Die Konstatierungen zum Wohnbezirk der beschwerdeführenden Parteien im Irak stützen sich einerseits auf die Angaben des BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2017, denenzufolge die Familie in "XXXX" gelebt habe, einem zumindest mehrheitlich von Sunniten bewohnten Stadtviertel römisch 40 , das nach den Ausführungen des BF1 beschützt wird und jeder, der dort hinein- und hinausgeht auch kontrolliert wird (AS 65 [BF 1]). Diese Angaben des BF1 stehen auch mit den Angaben der BF2 in deren niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2017 und ihren bestätigenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2018 in Einklang. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie (wiederholt) an, dass dieser Stadtteil kontrolliert werde und man ihn nur betreten könne, wenn man sich ausweise. Die zu den im Herkunftsstaat (in concreto in XXXX) lebenden Verwandten des BF1 getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus dessen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2017, wonach er in XXXX lebende Geschwister habe, welche zum Teil berufstätig seien und mit denen er auch während seines Aufenthaltes in Österreich ca. einmal im Monat in Kontakt stehe (AS 59 [BF1]). Demnach würden sein Bruder und zwei seiner Schwestern im selben Viertel wohnen, wie die beschwerdeführenden Parteien bis zu deren Ausreise.Die zu den im Herkunftsstaat (in concreto in römisch 40 ) lebenden Verwandten des BF1 getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus dessen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2017, wonach er in römisch 40 lebende Geschwister habe, welche zum Teil berufstätig seien und mit denen er auch während seines Aufenthaltes in Österreich ca. einmal im Monat in Kontakt stehe (AS 59 [BF1]). Demnach würden sein Bruder und zwei seiner Schwestern im selben Viertel wohnen, wie die beschwerdeführenden Parteien bis zu deren Ausreise. Die Feststellung der Familienverhältnisse der BF2 im Irak gründen auf ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2017; demnach sollen sowohl die Mutter der BF2, als auch deren fünf Schwestern in XXXX leben und stehe sie seit ihrem Aufenthalt in Österreich ungefähr alle zwei Wochen über das Internet mit ihnen in Kontakt.Die Feststellung der Familienverhältnisse der BF2 im Irak gründen auf ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2017; demnach sollen sowohl die Mutter der BF2, als auch deren fünf Schwestern in römisch 40 leben und stehe sie seit ihrem Aufenthalt in Österreich ungefähr alle zwei Wochen über das Internet mit ihnen in Kontakt. Die Wohnsituation der beschwerdeführenden Parteien in XXXX, sowie deren stabile wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat gründen sich auf den Ausführungen des BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.06.2017, wonach es der Familie wirtschaftlich gut gegangen sei, er als Künstler gut verdient habe und die Familie in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus gewohnt habe (AS 59 [BF1]). Diese Angaben stehen mit jenen der BF2 in deren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Einklang, wonach die Familie auch ein Auto gehabt haben soll (AS 127 [BF2]). Zudem lassen die Ausführungen des BF1, seine beruflichen Tätigkeiten als Künstler und als Buchhalter betreffend, darauf schließen, dass er durch seine durchgehende Arbeitstätigkeit in der Lage war, für die Familie eine entsprechende Versorgungslage zu schaffen. So sagte er vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig aus, dass seine Frau (die BF2) nicht habe arbeiten müssen, um zum Familieneinkommen beizutragen (PV des BF1 in der Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 19.01.2018, S. 20).Die Wohnsituation der beschwerdeführenden Parteien in römisch 40 , sowie deren stabile wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat gründen sich auf den Ausführungen des BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.06.2017, wonach es der Familie wirtschaftlich gut gegangen sei, er als Künstler gut verdient habe und die Familie in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus gewohnt habe (AS 59 [BF1]). Diese Angaben stehen mit jenen der BF2 in deren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Einklang, wonach die Familie auch ein Auto gehabt haben soll (AS 127 [BF2]). Zudem lassen die Ausführungen des BF1, seine beruflichen Tätigkeiten als Künstler und als Buchhalter betreffend, darauf schließen, dass er durch seine durchgehende Arbeitstätigkeit in der Lage war, für die Familie eine entsprechende Versorgungslage zu schaffen. So sagte er vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig aus, dass seine Frau (die BF2) nicht habe arbeiten müssen, um zum Familieneinkommen beizutragen (PV des BF1 in der Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 19.01.2018, S. 20). Die Konstatierungen zum Schulbesuch der mj. BF3 und der mj. BF4 in XXXX gründen auf den entsprechenden Angaben der beiden Beschwerdeführerinnen in den jeweiligen schriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 28.06.2017.Die Konstatierungen zum Schulbesuch der mj. BF3 und der mj. BF4 in römisch 40 gründen auf den entsprechenden Angaben der beiden Beschwerdeführerinnen in den jeweiligen schriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 28.06.
  55. 2.
  56. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich: Die Feststellungen zu den vom BF1 besuchten Sprachkursen, zu der von diesem absolvierten Sprachprüfung und zu dessen Sprachkenntnissen der deutschen Sprache gründen auf der im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Kopie des vom ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) ausgestellten Zertifikates (Ausstellungsdatum: 06.12.2016) des Prüfungszentrums XXXX (AS 71 [BF1]), dessen in Vorlage gebrachte Kursbestätigung für den Kurs "Berufsbezogene Deutschkurse für Asylwerbende - Gastronomie" (Ausstellungsdatum: 15.11.2017) der Volkshochschule XXXX (AS 81 [BF1]) und darauf, dass der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2018 zu erkennen gegeben hat, dass er die deutsche Sprache versteht und teils auch sprechen kann.Die Feststellungen zu den vom BF1 besuchten Sprachkursen, zu der von diesem absolvierten Sprachprüfung und zu dessen Sprachkenntnissen der deutschen Sprache gründen auf der im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Kopie des vom ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) ausgestellten Zertifikates (Ausstellungsdatum: 06.12.2016) des Prüfungszentrums römisch 40 (AS 71 [BF1]), dessen in Vorlage gebrachte Kursbestätigung für den Kurs "Berufsbezogene Deutschkurse für Asylwerbende - Gastronomie" (Ausstellungsdatum: 15.11.2017) der Volkshochschule römisch 40 (AS 81 [BF1]) und darauf, dass der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2018 zu erkennen gegeben hat, dass er die deutsche Sprache versteht und teils auch sprechen kann. Seine Aktivitäten in Hinblick auf die Aufnahme einer karitativen Tätigkeit, stützen sich auf das in Vorlage gebrachte Schreiben des Hilfswerkes Familien- u. Sozialzentrum XXXX vom 28.12.2017, sowie auf die vorgelegten Dienstpläne für den Monat Jänner 2018 (AS 85 [BF1]). Nachweise für eine weitere karitative Tätigkeit des BF1 in den vorausgegangenen Jahren 2016 und 2017 wurden nicht erbracht und auch nicht behauptet und war daher davon auszugehen, dass der BF1 vor Jahresende 2017 noch keine Schritte in die Richtung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzt hat.Seine Aktivitäten in Hinblick auf die Aufnahme einer karitativen Tätigkeit, stützen sich auf das in Vorlage gebrachte Schreiben des Hilfswerkes Familien- u. Sozialzentrum römisch 40 vom 28.12.2017, sowie auf die vorgelegten Dienstpläne für den Monat Jänner 2018 (AS 85 [BF1]). Nachweise für eine weitere karitative Tätigkeit des BF1 in den vorausgegangenen Jahren 2016 und 2017 wurden nicht erbracht und auch nicht behauptet und war daher davon auszugehen, dass der BF1 vor Jahresende 2017 noch keine Schritte in die Richtung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzt hat. Die zu den integrativen Momenten der BF2 getroffenen Feststellungen, insbesondere zu ihren Bemühungen, den Schulabschluss nachzuholen, gründen auf einer psychotherapeutischen Stellungnahme der Leiterin des Programmes "Krisenintervention und Psychotherapie für AsylwerberInnen - SOTIRIA" der Caritas, Diözese XXXX (AS 101 [BF2]).Die zu den integrativen Momenten der BF2 getroffenen Feststellungen, insbesondere zu ihren Bemühungen, den Schulabschluss nachzuholen, gründen auf einer psychotherapeutischen Stellungnahme der Leiterin des Programmes "Krisenintervention und Psychotherapie für AsylwerberInnen - SOTIRIA" der Caritas, Diözese römisch 40 (AS 101 [BF2]). Die Konstatierungen zum Schulbesuch und zur begonnen Ausbildung als Pflegefachassistenz der mj. BF3 gründen auf dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Schreiben der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des XXXX Landesklinikums vom 18.07.2017 (AS 79 [mj. BF3]) und der Schulzeitbestätigung des XXXX Landesklinikums vom 06.12.2017, aus der auch hervorgeht, dass sie den Unterricht durchgehend besucht habe (AS 97 mj. BF3]). Die Konstatierungen zu den bestehenden Freundschaften und Bekanntschaften in Österreich stützen sich auf die Ausführungen der mj. BF3 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 23.02.2018.Die Konstatierungen zum Schulbesuch und zur begonnen Ausbildung als Pflegefachassistenz der mj. BF3 gründen auf dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Schreiben der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des römisch 40 Landesklinikums vom 18.07.2017 (AS 79 [mj. BF3]) und der Schulzeitbestätigung des römisch 40 Landesklinikums vom 06.12.2017, aus der auch hervorgeht, dass sie den Unterricht durchgehend besucht habe (AS 97 mj. BF3]). Die Konstatierungen zu den bestehenden Freundschaften und Bekanntschaften in Österreich stützen sich auf die Ausführungen der mj. BF3 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 23.02.
  57. Die zu den Schulbesuchen der mj. BF4 getroffenen Feststellungen gründen auf den im Akt einliegenden Schulnachrichten, den Schulbesuchsbestätigungen und den Schulnachrichten der NMS und Hauptschule XXXX, jeweils vom Juli 2016 und 2017 und deren diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.06.2017 (AS 65 ff [mj. BF4]) und ihren ebenfalls diesbezüglich als glaubwürdig zu wertenden Angaben vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.
  58. Eine Konstatierung zu einer etwaigen Mitgliedschaft in einem Boxverein konnte mangels entsprechender Beweismittel (Mitgliedschaftskarte etc.) nicht getroffen werden. Feststellungen zu Freund- und Bekanntschaften sowie ihrem Lebensstil und ihrem Glauben in Österreich gründen sich ebenfalls auf ihren Angaben vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2018.Die zu den Schulbesuchen der mj. BF4 getroffenen Feststellungen gründen auf den im Akt einliegenden Schulnachrichten, den Schulbesuchsbestätigungen und den Schulnachrichten der NMS und Hauptschule römisch 40 , jeweils vom Juli 2016 und 2017 und deren diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.06.2017 (AS 65 ff [mj. BF4]) und ihren ebenfalls diesbezüglich als glaubwürdig zu wertenden Angaben vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.
  59. Eine Konstatierung zu einer etwaigen Mitgliedschaft in einem Boxverein konnte mangels entsprechender Beweismittel (Mitgliedschaftskarte etc.) nicht getroffen werden. Feststellungen zu Freund- und Bekanntschaften sowie ihrem Lebensstil und ihrem Glauben in Österreich gründen sich ebenfalls auf ihren Angaben vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung am 23.02.
  60. Die Konstatierungen zu den Schulbesuchen der mj. BF5 und des mj. BF6 und zu deren Kenntnissen der deutschen Sprache ergeben sich aus den jeweils in den Akten einliegenden Schulzeugnissen und Schulnachrichten der XXXX bei XXXX für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 [AS 49 ff [mj. BF5] und AS 68 ff [mj. BF6]) und aus den im Akt einliegenden Schreiben der Direktorin der Volksschule XXXX vom 17.01.2018 (AS 99 [BF1]). Die Konstatierungen zu den Freund- und Bekanntschaften der mj. BF3 und der mj. BF4 und zu deren Lebensstil, zur ihrer westlichen Ausrichtung und zum muslimischen Glauben stützen sich auf die Angaben der mj. BF3 und der mj. BF4 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2018.Die Konstatierungen zu den Schulbesuchen der mj. BF5 und des mj. BF6 und zu deren Kenntnissen der deutschen Sprache ergeben sich aus den jeweils in den Akten einliegenden Schulzeugnissen und Schulnachrichten der römisch 40 bei römisch 40 für die Schuljahre 2015 aus 2016, und 2016 aus 2017, [AS 49 ff [mj. BF5] und AS 68 ff [mj. BF6]) und aus den im Akt einliegenden Schreiben der Direktorin der Volksschule römisch 40 vom 17.01.2018 (AS 99 [BF1]). Die Konstatierungen zu den Freund- und Bekanntschaften der mj. BF3 und der mj. BF4 und zu deren Lebensstil, zur ihrer westlichen Ausrichtung und zum muslimischen Glauben stützen sich auf die Angaben der mj. BF3 und der mj. BF4 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.
  61. Die Verwendung der deutschen Sprache in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2018 lässt zwar auf Grundkenntnisse der deutschen Sprache des BF1 und der BF2 schließen, eine tiefergreifende sprachliche Integration konnte darin jedoch nicht erblickt werden. Mangels konkreter Nachweise sonstiger sozialer bzw. ehrenamtlicher Engagements oder Betätigungen in Vereinen oder Verbänden oder weitergehender dementsprechender Bemühungen in den Jahren 2016 und 2017 konnte den beschwerdeführenden Parteien auch keine besondere Integration konzediert werden. Die zur Unbescholtenheit und zu den Wohnsitzmeldungen der beschwerdeführenden Parteien getroffenen Feststellungen gründen auf Auszügen aus dem österreichischen Strafregister sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Konstatierungen zu dem die BF2 betreffenden Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX gründen auf dem aktenkundigen Strafantrag vom 24.04.2017 (AS 67 [BF2]) bzw. auf der polizeilichen Meldung der LPD XXXX vom 14.04.2017 (AS 53 [BF2]).Die zur Unbescholtenheit und zu den Wohnsitzmeldungen der beschwerdeführenden Parteien getroffenen Feststellungen gründen auf Auszügen aus dem österreichischen Strafregister sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Konstatierungen zu dem die BF2 betreffenden Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 gründen auf dem aktenkundigen Strafantrag vom 24.04.2017 (AS 67 [BF2]) bzw. auf der polizeilichen Meldung der LPD römisch 40 vom 14.04.2017 (AS 53 [BF2]). 2.
  62. Zu innerstaatlichen Fluchtalternativen der beschwerdeführenden Parteien als arabische Sunniten im Irak: die dazu getroffenen Konstatierungen sowie jene Feststellungen, dass di

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.