RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlW103 2171320-1 SpruchW103 2171320-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. 830082009-1609453, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. 830082009-1609453, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 20.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.01.2013 gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend zu Protokoll, im Jahr 2001 sei ihr Mann von maskierten unbekannten Männern vor ihren Augen erschossen worden. Ihre Söhne hätten anonyme Anrufe erhalten, vermutlich von Widerstandskämpfern, welche die Genannten aufgefordert hätten, in den Wald zu kommen, um sie zu unterstützen. Weiters seien sie bedroht worden, dass sie Probleme bekommen würden, sollten sie sich wegen der Anrufe bei der Regierung beschweren. Die Regierung unterstütze sie nach der Ermordung ihres Mannes, doch hätten sie Angst, sich dort zu melden. Sie hätte sich große Sorgen gemacht und nachts nicht schlafen können. Aus Angst um Leben und Sicherheit ihrer Söhne habe sie mit diesen gemeinsam ihre Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass ihre Söhne gezwungen werden könnten, den Widerstandskämpfern beizutreten. Zwei Schwestern der Beschwerdeführerin komme in Österreich der Asylstatus zu. Vorgelegt wurde der russische Inlandspass der Beschwerdeführerin im Original. Mit Eingabe vom 16.04.2013 wurden Kopien russischsprachiger Dokumente übermittelt, aus welchen ersichtlich sein würde, dass die Beschwerdeführerin an Darmkrebs erkrankt wäre (vgl. AS 65 bis 95; Übersetzung AS 113 ff).Mit Eingabe vom 16.04.2013 wurden Kopien russischsprachiger Dokumente übermittelt, aus welchen ersichtlich sein würde, dass die Beschwerdeführerin an Darmkrebs erkrankt wäre vergleiche AS 65 bis 95; Übersetzung AS 113 ff). Am 28.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zusammenfassend vorbrachte, sie habe zwei Schwestern sowie Nichten und Neffen in Österreich, welche die Heimat während des Krieges zwischen 2003 und 2006 verlassen und positive Bescheide bekommen hätten. Vorgelegt wurden die Sterbeurkunde des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie ein Beschluss über die Anerkennung als Geschädigte in Tschetschenien (AS 139 bis 151). Die weitere Befragung der Beschwerdeführerin vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: "(...) F: Welchen Beruf haben Sie in Russland ausgeübt? A: Von 1988 bis 2002 habe ich in der Schule gearbeitet, bis mein Mann starb. Ich habe Russische und tschetschenische Philologie studiert. Ich habe mein Diplom noch zu Hause, das kann ich aber schicken lassen. Ich habe vier Jahre lang, das Studium als Fernlehrgang studiert. Ich habe normal begonnen und danach das Fernstudium gemacht. Ich habe gearbeitet und gleichzeitig studiert. (Anm.: Über die Abschlussarbeit befragt kann die ASt. keine konkreten Angaben machen.)A: Von 1988 bis 2002 habe ich in der Schule gearbeitet, bis mein Mann starb. Ich habe Russische und tschetschenische Philologie studiert. Ich habe mein Diplom noch zu Hause, das kann ich aber schicken lassen. Ich habe vier Jahre lang, das Studium als Fernlehrgang studiert. Ich habe normal begonnen und danach das Fernstudium gemacht. Ich habe gearbeitet und gleichzeitig studiert. Anmerkung, Über die Abschlussarbeit befragt kann die ASt. keine konkreten Angaben machen.) Eine Überprüfung der Daten hat keine Abweichungen ergeben. Es werden die Geb.dat. der Schwestern richtig gestellt, Auszüge von deren Anträgen sind im Akt. Die ASt. erklärt, dass es noch einen Bruder gäbe, der aber auch umgebracht worden sei. Das hätte Sie in der EAST vergessen zu erwähnen. Der Bruder heiße XXXX , er sei 1964 geboren worden. Man habe diesen Bruder in der gleichen Nacht ermordet wie den Vater.Die ASt. erklärt, dass es noch einen Bruder gäbe, der aber auch umgebracht worden sei. Das hätte Sie in der EAST vergessen zu erwähnen. Der Bruder heiße römisch 40 , er sei 1964 geboren worden. Man habe diesen Bruder in der gleichen Nacht ermordet wie den Vater. FLUCHTGRUND F: Können Sie mir sagen, warum Sie Russland verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? A: Mein Mann wurde umgebracht und ich habe Angst um meine Söhne. Die Banditen, die im Wald sind, rufen Sie an und sagen, dass die mit Ihnen mitarbeiten sollen. Ich habe Angst um meine Söhne. F: Sind das alle Fluchtgründe? A: Ja, das sind alle Fluchtgründe. Mein Mann wurde umgebracht und ich habe Angst um meine Söhne. Ich habe auch um den Sohn Angst, der zu Hause geblieben ist. Er lebt in der Stadt XXXX , im Bezirk XXXX .A: Ja, das sind alle Fluchtgründe. Mein Mann wurde umgebracht und ich habe Angst um meine Söhne. Ich habe auch um den Sohn Angst, der zu Hause geblieben ist. Er lebt in der Stadt römisch 40 , im Bezirk römisch 40 . (Hat er Schwierigkeiten?) Ich weiß nicht ob er jetzt Probleme hat, er sagt mir das nicht, damit ich mich nicht aufrege. Er sagt zwar, dass er möglicherweise auch hierher kommt, erzählt aber nichts Konkretes. Mein Sohn hat zwei Töchter und wir hatte nicht genug Geld um alle mitzunehmen. (Warum haben Sie nicht versucht ein Visum zu beantragen?) Wir kannten uns nicht aus, wir sind das erste Mal ausgereist. Das nächste Mal werden wir das wissen, jetzt haben wir das einfach nicht gewusst. (Und woher wussten Sie die Sache mit dem Asylantrag?) Man sagte mir, dass hier alles in Ordnung ist, dass man hier gut behandelt wird und dass man hier aufgenommen wird und dass hier geholfen wird. Deswegen sind wir hier her gekommen. (Ich habe Sie gefragt, woher Sie das mit dem Asylantrag wissen?) Bei uns in Tschetschenien hat man uns das gesagt und auch hier hat man das gesagt. Die Leute haben davon gesprochen und man sagte, dass hier alles in Ordnung ist. Ich habe das gehört und weiß nicht genau von wem, dass hier alles gut und dass man hier aufgenommen wird. F: Waren Sie jemals aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig? A: Nein. F: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Russland (Das Wort Behörde (gemeint Polizei, Gericht, Innenministerium u.a. neben den Verwaltungsbehörden) wird erklärt)? A: Nein, nur mit den Banditen. Die sind immer im Wald, ich weiß nicht wo. Sie rufen an und bedrohen meine Söhne. (Wurden Sie auch bedroht?) Nein, nur meine Söhne. Ich habe Angst um meine Söhne. F: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie aus Gründen der Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Nationalität verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. Ich wurde nicht verfolgt. Konkret hat man nichts gegen mich getan. F: Wurden Sie auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Was mich noch interessieren würde. Sie haben gesagt, dass Sie 2002 zum Unterrichten aufgehört haben, wovon haben Sie gelebt. A: Später habe ich nur mehr Gelegenheitsjobs angenommen, im Kaffeehaus und so. (Warum haben Sie nicht mehr unterrichtet?) Ich hatte Probleme mit dem Gedächtnis, ich habe immer wieder Sachen vergessen und wenn man mit Kindern arbeitet, muss man sich immer wieder Sachen merken. Ich hatte große Probleme mit dem Gedächtnis, weil mein Mann, mein Vater und mein Bruder wurden umgebracht. Ich habe das schon früher angegeben. Das wir in einem Monat, im November, dass die umgebracht wurden. Mein Mann wurde am 6.11.2001 umgebracht und mein Bruder und mein Vater wurden am 28.11.2001 umgebracht. F: Warum wurden die umgebracht? A: Das weiß ich nicht. F: Wurde von Seiten der Behörden etwas unternommen? A: Das waren maskierte Männer. (Wiederholung der Frage?) Nein. (Aber Sie haben mir das Schreiben der Staatsanwaltschaft vorgelegt!) Das sind nur Schreiben, dass ich Geschädigte bin und als Bestätigung für eine Pension. (Haben Sie die Pension erhalten?) Ja, ich habe eine Beihilfe und die Versicherung bekommen. Auch die Kinder haben das bekommen. Zuerst habe ich 500 Rubel bekommen und dann hat man das erhöht. Das haben auch die Söhne bekommen. Wir haben alle zusammen im Jahr 2001 2500 Rubel pro Monat bekommen. Danach habe man die Summe immer ein bisschen erhöht. F: Hat Ihnen der Staat geholfen? A: Ja sicher, man hat mir eine Beihilfe gegeben. F: Geht es Ihnen gut, ist alles in Ordnung? A: Ich hatte Angst vor der Befragung, aber es ist alles in Ordnung, danke für alles. F: Was würde geschehen, wenn Sie heute nach Russland zurückkehren würden? A: Ich habe Angst um meine Söhne. (Welche Befürchtungen haben Sie?) Ich will bei meinen Söhnen bleiben. (Wiederholung der Frage!) Ich möchte bei meinen Söhnen bleiben. Ich habe Angst. (Wovor?) Keine Antwort der ASt. Hier geht es mir gut, ich möchte hier bleiben. F: Können Sie mir erklären, woher die Leute erfahren sollen, dass Sie in Russland sind? A: Das weiß ich nicht. F: Könnten Sie in einem anderen Ort in Russland (Moskau) leben und arbeiten? A: Ja, mein Bruder ist behindert. Die Schwester hat auch nur eine Wohnung und kämpft auch um ihre Existenz. (Ja, Sie können doch die Schwester unterstützen.) Meine Söhne bekommen keine Unterstützung mehr in Russland, Sie sind volljährig. Wovon sollen wir leben. (Wie wäre es mit Arbeit?) Wie soll man dort beginnen, ich habe ja nichts. (So wie die jungen Menschen das in Österreich machen. Arbeiten eine kleine Wohnung mieten und weiter machen.) Das ist aber schwer in Moskau. Meine Söhne sollen hier lernen und dann hier arbeiten. Ich habe Probleme mit dem Magen. (Das kann man auch in Russland behandeln.) Ich will das hier abklären und wir wollen hier bleiben. F: Sprechen Sie Deutsch? A: Nein. F: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte, Lebensgefährte) zu Österreich? A: Nein, weder noch. F: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich? A: Wir bekommen 40 Euro und das Essen. F: Sind Sie in Österreich erwerbstätig? A: Nein. Ich bin erst vor kurzem gekommen, aber ich wollte arbeiten. Wenn man mir Arbeit gibt, werde ich arbeiten. Ich werde auch Kurse abschließen. Ich möchte arbeiten. F: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel in Österreich, der nicht auf dem Asylantrag begründet? A: Nein. F: Leben Sie alleine hier in Österreich? A: Ich lebe hier mit meinen beiden Söhnen. F: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen? A: Wir haben über alles gesprochen. Ich habe alles gesagt. Man hat mich hier ja gut behandelt. F: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? A: Sehr gut, danke. Alles in Ordnung. (...)" Mit Eingabe vom 20.09.2013 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen übermittelt (AS 175 ff). Am 08.07.2014 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der diese mitteilte, dass ihr in XXXX verbliebener Sohn XXXX sie über Skype kontaktiert und ihr mitgeteilt habe, dass er im März 2014 von maskierten Männern verschleppt worden wäre, ihm wären Elektroschocks versetzt worden und er wäre nach dem Verbleib seiner Brüder befragt worden. Er sei am Abend mitgenommen worden und in der Früh nach Hause zurück gekehrt. Die Beschwerdeführerin stünde infolge ihrer traumatischen Erlebnisse in intensiver medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung, diesbezüglich wurden zwei ärztliche Befunde übermittelt.Am 08.07.2014 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der diese mitteilte, dass ihr in römisch 40 verbliebener Sohn römisch 40 sie über Skype kontaktiert und ihr mitgeteilt habe, dass er im März 2014 von maskierten Männern verschleppt worden wäre, ihm wären Elektroschocks versetzt worden und er wäre nach dem Verbleib seiner Brüder befragt worden. Er sei am Abend mitgenommen worden und in der Früh nach Hause zurück gekehrt. Die Beschwerdeführerin stünde infolge ihrer traumatischen Erlebnisse in intensiver medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung, diesbezüglich wurden zwei ärztliche Befunde übermittelt. Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihrem zuvor erwähnten Sohn XXXX mittlerweile die Flucht aus der Russischen Föderation gelungen wäre und dieser vor zwei Tagen einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hätte.Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihrem zuvor erwähnten Sohn römisch 40 mittlerweile die Flucht aus der Russischen Föderation gelungen wäre und dieser vor zwei Tagen einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hätte. Mit Eingabe vom 28.01.2015 wurden ein psychiatrischer Befund sowie eine Deutschkurs-Anmeldung übermittelt. Mit Eingabe vom 01.04.2017 wurde die Vollmacht des XXXX bekannt gegeben.Mit Eingabe vom 28.01.2015 wurden ein psychiatrischer Befund sowie eine Deutschkurs-Anmeldung übermittelt. Mit Eingabe vom 01.04.2017 wurde die Vollmacht des römisch 40 bekannt gegeben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes der Beschwerdeführerin, XXXX , IFA 830082205, abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016, Zl. W147 2118347-1, wurde eine gegen jenen Bescheid eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes der Beschwerdeführerin, römisch 40 , IFA 830082205, abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016, Zl. W147 2118347-1, wurde eine gegen jenen Bescheid eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 04.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die wesentlichen Teile dieser Befragung gestalteten sich wie folgt: "(...) LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. LA: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun. (...) LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie irgendwo in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Jetzt geht es mir gut. Ich nehme einige Medikamente: Zolpidem Hexal-Filmtabletten, Sertralin 50mg-Filmtabletten, Quetialan 25mg-Filmtabletten, Tizanidin Actavis 2mg-Tabletten und Pantoloc 40mg bzw. abwechselnd Pantropazol und Lactulose-MIP 650 mg/ml-Lösung. Ich bin beim Psychiater und beim Hausarzt. 2013 wurde ich operiert (Befunde vom 31.12.2013 in Kopie beim Akt, weiters Medikamentenverordnung vom 15.10.2014 und 10.05.2016, MRT 05.06.2015). Ich gehe auch in Physiotherapie. Ich habe auch aktuelle Überweisungen, kann mir aber keine Monatskarte leisten. (VP wird dazu aufgefordert die Termine einzuhalten, um aktuelle Befunde zu erhalten). LA: Seit wann bestehen Ihre gesundheitlichen Probleme? VP: Das mit dem Verdauungstrakt begann bereits in der Heimat, ich war auch schon in der Heimat in Behandlung. Die psychischen Probleme begannen mit dem Tod meines Mannes. Die anderen Probleme begannen auch damals, hängen aber nicht direkt zusammen. LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich, zum Beispiel eine Wohnung? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Ja. In Österreich befinden sich: • Schwester XXXX , IFA 740884509,• Schwester römisch 40 , IFA 740884509, • Schwager XXXX , IFA 740884008,• Schwager römisch 40 , IFA 740884008, • Nichte XXXX , IFA 740884803,• Nichte römisch 40 , IFA 740884803, • Nichte XXXX , IFA 740885103 mit ihrem Mann und ihrem Sohn,• Nichte römisch 40 , IFA 740885103 mit ihrem Mann und ihrem Sohn, • Nichte XXXX , IFA 740885201,• Nichte römisch 40 , IFA 740885201, • Neffe XXXX , IFA 740885310,• Neffe römisch 40 , IFA 740885310, • Nichte XXXX , IFA 740885408 mit ihrem Mann und ihrem Sohn,• Nichte römisch 40 , IFA 740885408 mit ihrem Mann und ihrem Sohn, • Nichte XXXX , IFA 791050208,• Nichte römisch 40 , IFA 791050208, haben alle positive Bescheide bekommen. • Schwester XXXX IFA 78252305 und• Schwester römisch 40 IFA 78252305 und • Schwager XXXX , IFA 12577866,• Schwager römisch 40 , IFA 12577866, haben eine Niederlassungsbewilligung, ihr Sohn einen positiven Bescheid. • Sohn XXXX , IFA 830082107,• Sohn römisch 40 , IFA 830082107, befindet sich im laufenden Verfahren. Seine Frau, meine • Schwiegertochter XXXX , IFA 750989204 sowie sein Sohn, mein• Schwiegertochter römisch 40 , IFA 750989204 sowie sein Sohn, mein • Enkel XXXX , IFA 1066727201,• Enkel römisch 40 , IFA 1066727201, haben positive Bescheide. • Sohn XXXX , IFA 830082205,• Sohn römisch 40 , IFA 830082205, hat eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, wohnt aber an der Adresse, wo ich jetzt auch wohne. Er hat einen Anwalt und wartet auf ein Visum. • Sohn XXXX , IFA 1045001304, seine Frau, meine• Sohn römisch 40 , IFA 1045001304, seine Frau, meine • Schwiegertochter XXXX IFA 1045001402, und deren Kinder, meine• Schwiegertochter römisch 40 IFA 1045001402, und deren Kinder, meine • Enkel XXXX , IFA 1045001108,• Enkel römisch 40 , IFA 1045001108, • Enkel XXXX , IFA 1045001206,• Enkel römisch 40 , IFA 1045001206, • Enkel XXXX , IFA 1049905703,• Enkel römisch 40 , IFA 1049905703, wurden am 22.04.2015 bzw. 11.06.2015 nach Polen überstellt, kamen aber am 09.03.2017 wieder nach Österreich. In ihrem Fall wird eine Dublin-Konsultation mit Polen und Deutschland geführt. Sie bekamen in Polen eine Abweisung, daher sind sie wieder da. • Meine Schwester XXXX , IFA 741976703, war auch einmal in Österreich, hat aber bereits im Oktober 2004 gemeinsam mit ihrem Mann XXXX , IFA 741976605, und ihrem Sohn XXXX , IFA 741976910, das Land wieder verlassen. Sie sind in Frankreich. Sie haben noch einen zweiten Sohn.• Meine Schwester römisch 40 , IFA 741976703, war auch einmal in Österreich, hat aber bereits im Oktober 2004 gemeinsam mit ihrem Mann römisch 40 , IFA 741976605, und ihrem Sohn römisch 40 , IFA 741976910, das Land wieder verlassen. Sie sind in Frankreich. Sie haben noch einen zweiten Sohn. LA: Sprechen Sie schon Deutsch? VP: Nicht gut-gut-nicht gut. Schreiben, lesen zu Hause ist besser. LA: Sie sind bereits seit 4 Jahren in Österreich. Warum haben Sie die Zeit nicht genutzt, um Ihre Deutschkenntnisse zu verbessern? VP: Wir haben keinen Fernseher, kein Internet. Lesen und schreiben kann ich besser, tu mir aber schwerer beim aktiven sprechen. LA: Warum gehen Sie nicht hinaus und sprechen mit irgendwelchen Leuten? VP: Das Problem ist, dass ich mir nicht mehr alles merke. Ich versuche eh, mit anderen Menschen zu sprechen. Ich kann oft nur 1 oder 2 Worte sagen, die Leute kommen mir entgegen und helfen mir. LA: Wo genau halten sich Ihre Angehörigen aktuell auf? VP: Mutter XXXX lebt in XXXXVP: Mutter römisch 40 lebt in römisch 40 5 Schwestern (+ 2 in Österreich + 1 in Frankreich): XXXX in Grosnyrömisch 40 in Grosny XXXX in XXXX verheiratetrömisch 40 in römisch 40 verheiratet XXXX in XXXX verheiratetrömisch 40 in römisch 40 verheiratet XXXX ist am 18.06.2016 verstorben.römisch 40 ist am 18.06.2016 verstorben. XXXX , ist in XXXXrömisch 40 , ist in römisch 40 2 Brüder: XXXX , in XXXXrömisch 40 , in römisch 40 XXXX , in XXXX bei der Mutterrömisch 40 , in römisch 40 bei der Mutter LA: Wovon bestreiten diese Angehörigen den Lebensunterhalt? VP: Meine Mutter ist Pensionistin, mein Bruder arbeitet dort, er ist Hochschulabsolvent und hat mit Gas zu tun. Er ist Angestellter in leitender Funktion. XXXX arbeitet in der Schule, XXXX und XXXX sind Pensionistinnen, XXXX arbeitet nicht. XXXX in XXXX bekommt eine Invalidenpension, seine Frau unterrichtet Englisch im Gymnasium in XXXX .VP: Meine Mutter ist Pensionistin, mein Bruder arbeitet dort, er ist Hochschulabsolvent und hat mit Gas zu tun. Er ist Angestellter in leitender Funktion. römisch 40 arbeitet in der Schule, römisch 40 und römisch 40 sind Pensionistinnen, römisch 40 arbeitet nicht. römisch 40 in römisch 40 bekommt eine Invalidenpension, seine Frau unterrichtet Englisch im Gymnasium in römisch 40 . LA: Sind Sie verheiratet oder verlobt? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) dieses Mannes? VP: Nein, ich bin Witwe. LA: Haben Sie noch andere Kinder als XXXX und XXXX ? Wenn ja, wie viele?LA: Haben Sie noch andere Kinder als römisch 40 und römisch 40 ? Wenn ja, wie viele? VP: Ich hatte noch einen
- Sohn, der ist bald nach der Geburt verstorben. LA: Haben Sie Halbgeschwister? VP: XXXX und XXXX sind von einer anderen Mutter.VP: römisch 40 und römisch 40 sind von einer anderen Mutter. LA: Wo haben Sie im Heimatland gelebt? Nennen Sie die Adresse? VP: Nach dem Tod meines Mannes lebten wir nicht mehr an der Meldeadresse, sondern ab 2002 in der Ortschaft XXXX , Ul. XXXX gelebt.VP: Nach dem Tod meines Mannes lebten wir nicht mehr an der Meldeadresse, sondern ab 2002 in der Ortschaft römisch 40 , Ul. römisch 40 gelebt. LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt? VP: Bis zur Ausreise. LA: Wie war/ist das Verhältnis zu Ihren Angehörigen? VP: Ich halte zu den Angehörigen in der Heimat regelmäßigen Kontakt, wir haben ein gutes Verhältnis. Meine Schwester in Österreich unterstützt mich, wo sie kann. Nachgefragt - sie helfen mir manchmal mit Geld aus, ich kann bei ihnen nächtigen. Auch die andere Schwester hilft. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? VP: Das Haus in XXXX haben wir verkauft, weil wir Geld brauchten, das Haus in XXXX wurde im Krieg zerstört. Nachgefragt - die Schwester lebt an einer anderen Adresse. Sie ist zu ihrem Sohn gezogen, das hat er gebaut und gehört ihm. Das Elternhaus gehört meinem Bruder und dort lebt meine Mutter. Ich weiß nicht genau, unter welchen Verhältnissen sie Schwester in XXXX und der Bruder in XXXX leben, ob das gemietet ist oder Eigentum.VP: Das Haus in römisch 40 haben wir verkauft, weil wir Geld brauchten, das Haus in römisch 40 wurde im Krieg zerstört. Nachgefragt - die Schwester lebt an einer anderen Adresse. Sie ist zu ihrem Sohn gezogen, das hat er gebaut und gehört ihm. Das Elternhaus gehört meinem Bruder und dort lebt meine Mutter. Ich weiß nicht genau, unter welchen Verhältnissen sie Schwester in römisch 40 und der Bruder in römisch 40 leben, ob das gemietet ist oder Eigentum. LA: Welche Ausbildung haben Sie im Detail absolviert? Welchen Beruf? VP: Laut Diplom Nr. XXXX , ausgestellt in XXXX im Juli 1992 Ausstellung als Lehrerin für Tschetschenische und Russische Sprache und Literatur.VP: Laut Diplom Nr. römisch 40 , ausgestellt in römisch 40 im Juli 1992 Ausstellung als Lehrerin für Tschetschenische und Russische Sprache und Literatur. LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Von 1987 - 2002 als Lehrerin an der Schule (...). LA: Haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein. LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? VP: Nein. LA: Wie konnten Sie die Reise nach Europa finanzieren, woher hatten Sie das Geld? VP: Meine Angehörigen haben mir geholfen. Das erwähnte Haus haben wir erst später verkauft. LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so zu erzählen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Schildern Sie möglichst lebensnah, was Sie selbst alles erlebt, gesehen, gedacht, befürchtet usw. haben. Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? VP: Ich kam wegen der Probleme meiner Söhne her. Wegen der Söhne ging es mir dort nicht gut. Ich konnte nächtelang nicht schlafen, konnte nicht essen. Untertags habe ich in einem Lokal gearbeitet. Dann in der Nacht habe ich immer meine Söhne beschützt. Nachgefragt - ich bezog einerseits Pension, andererseits verdiente ich dazu, indem ich in der Küche des "Café" in XXXX gearbeitet. Nachgefragt- Das war nur 10 Minuten von unserer Adresse XXXX weg. Meine Söhne waren nunmehr erwachsen und ich konnte nicht mehr länger mit ihnen dort bleiben. Nachdem mein Mann verstorben ist, haben wir nicht mehr normal leben können. Solange die Kinder klein waren, hatte ich Angst, aber es gab weniger Probleme. Ich konnte mich lange nicht dazu entschließen wegzufahren, weil da auch noch meine kranke Mutter ist. Ich hatte immer Angst, dass meinen Söhnen dasselbe passiert, wie ihrem Vater. Ich weiß gar nicht, wer den umgebracht hat und warum. Es waren damals Maskierte gekommen. Nachgefragt - Ich war dabei. Zuerst wurde mein Mann vor unseren Augen zusammengeschlagen und dann abgeführt. Nachgefragt - Mir hat man nichts getan. Auch nicht den Kindern, aber es waren auch nicht alle Kinder da. Mein Mann wurde abgeführt, wir wussten nicht wohin. Nachgefragt - wenn nur die Kinder weggewesen wären, wären sie gekommen und hätten gefragt, wo die Kinder sind.Nachgefragt - ich bezog einerseits Pension, andererseits verdiente ich dazu, indem ich in der Küche des "Café" in römisch 40 gearbeitet. Nachgefragt- Das war nur 10 Minuten von unserer Adresse römisch 40 weg. Meine Söhne waren nunmehr erwachsen und ich konnte nicht mehr länger mit ihnen dort bleiben. Nachdem mein Mann verstorben ist, haben wir nicht mehr normal leben können. Solange die Kinder klein waren, hatte ich Angst, aber es gab weniger Probleme. Ich konnte mich lange nicht dazu entschließen wegzufahren, weil da auch noch meine kranke Mutter ist. Ich hatte immer Angst, dass meinen Söhnen dasselbe passiert, wie ihrem Vater. Ich weiß gar nicht, wer den umgebracht hat und warum. Es waren damals Maskierte gekommen. Nachgefragt - Ich war dabei. Zuerst wurde mein Mann vor unseren Augen zusammengeschlagen und dann abgeführt. Nachgefragt - Mir hat man nichts getan. Auch nicht den Kindern, aber es waren auch nicht alle Kinder da. Mein Mann wurde abgeführt, wir wussten nicht wohin. Nachgefragt - wenn nur die Kinder weggewesen wären, wären sie gekommen und hätten gefragt, wo die Kinder sind. LA: Wurden Sie nachher selbst bedroht? VP: Nein, aber ich hatte dort immer Angst. Meine Söhne wurden immer wieder kontaktiert, man wollte, dass sie sich den Kämpfern anschließen, das wollten sie aber nicht. Nachgefragt - meine Söhne haben mir lange nichts gesagt, weil sie mich nicht beunruhigen wollten, aber begonnen hat das - glaube ich -
- Mein Sohn XXXX wurde einmal abgeführt und misshandelt. Nachgefragt - von wem weiß ich nicht, sie trugen Masken. Ich war zwar im selben Haus, habe aber nicht gesehen, wie sie ihn geholt haben. Nachgefragt - ich selbst hatte nach dem Tod meines Mannes keinen Kontakt mit den Maskierten. Aber ich habe jetzt wirklich Angst. Nachgefragt - ich habe Angst vor diesen Leuten. Ich habe Angst davor, dass sie meine Söhne holen, damit sie im Wald mit ihnen arbeiten, um gegen die Macht zu kämpfen. Nachgefragt - jetzt herrscht dort auch noch Krieg. Es fallen zwar keine Bomben, aber es ist trotzdem Krieg. Nachgefragt - Ich hätte keine ruhige Minute gehabt, außerdem hätte man mich belästigt und nach meinen Söhnen gefragt.VP: Nein, aber ich hatte dort immer Angst. Meine Söhne wurden immer wieder kontaktiert, man wollte, dass sie sich den Kämpfern anschließen, das wollten sie aber nicht. Nachgefragt - meine Söhne haben mir lange nichts gesagt, weil sie mich nicht beunruhigen wollten, aber begonnen hat das - glaube ich -
- Mein Sohn römisch 40 wurde einmal abgeführt und misshandelt. Nachgefragt - von wem weiß ich nicht, sie trugen Masken. Ich war zwar im selben Haus, habe aber nicht gesehen, wie sie ihn geholt haben. Nachgefragt - ich selbst hatte nach dem Tod meines Mannes keinen Kontakt mit den Maskierten. Aber ich habe jetzt wirklich Angst. Nachgefragt - ich habe Angst vor diesen Leuten. Ich habe Angst davor, dass sie meine Söhne holen, damit sie im Wald mit ihnen arbeiten, um gegen die Macht zu kämpfen. Nachgefragt - jetzt herrscht dort auch noch Krieg. Es fallen zwar keine Bomben, aber es ist trotzdem Krieg. Nachgefragt - Ich hätte keine ruhige Minute gehabt, außerdem hätte man mich belästigt und nach meinen Söhnen gefragt. LA: Wenn dort noch Krieg ist, wieso können dann Ihre Angehörigen dort leben? VP: Sie haben ja auch Angst. Meine Mutter sagt, wir vermissen euch, aber bitte kommt nicht zurück. Es ist immer noch so, dass junge Menschen verschwinden. Ich hätte gerne mit meinen Söhnen ein normales Leben gehabt. LA: Wieso sind Sie erst 2012 ausgereist, als XXXX bereits 23 und somit schon fünf Jahre volljährig war?LA: Wieso sind Sie erst 2012 ausgereist, als römisch 40 bereits 23 und somit schon fünf Jahre volljährig war? VP: Wir wollten vorher nicht weg, weil wir dort auch gearbeitet haben. Wir waren dann aber gezwungen. LA: Genau das ist die Frage. Warum waren Sie 2012 gezwungen, die Heimat zu verlassen? VP: XXXX und XXXX wurden telefonisch kontaktiert, und XXXX auch abgeführt. Das waren die fluchtauslösenden Ereignisse. Nachgefragt - abgeführt wurde er im August 2012, das genaue Datum weiß ich nicht mehr. Nachgefragt - ich habe Probleme mit dem Gedächtnis.VP: römisch 40 und römisch 40 wurden telefonisch kontaktiert, und römisch 40 auch abgeführt. Das waren die fluchtauslösenden Ereignisse. Nachgefragt - abgeführt wurde er im August 2012, das genaue Datum weiß ich nicht mehr. Nachgefragt - ich habe Probleme mit dem Gedächtnis. LA: Wie lange war er dann fort? VP: Am nächsten Tag war er wieder da, jemand hat ihm geholfen. LA: Und wann haben Sie dann die Heimat verlassen? VP: Am 19.12.
- LA: Und warum blieben Sie noch 4 Monate nach der Entführung zu Hause? VP: Wir konnten die Reise vorher nicht antreten, weil wir nicht genug Geld hatten. LA: Wieso blieb XXXX dann noch bis November 2014 in Tschetschenien?LA: Wieso blieb römisch 40 dann noch bis November 2014 in Tschetschenien? VP: Wir dachten, man würde ihn in Ruhe lassen. Nachgefragt - man würde mich aber für meine Kinder haftbar machen. LA: Warum aber nicht den ältesten der Brüder? VP: Er hatte schon eine Familie, wir dachten, wenn er eine Familie hat, würde man ihn in Ruhe lassen. Auch hatten wir nicht genug Geld, ihn und seine Familie mitzunehmen. LA: Wurde nach Ihrer Ausreise nach Ihnen oder Ihren Söhnen gesucht? VP: Ja, XXXX wurde abgeführt und befragt. Nachgefragt - ich weiß nicht wer das war, sie hatten ja Kappen auf dem Kopf. Nachgefragt - ich will sagen, ihm wurde eine Kappe über den Kopf gezogen, daher hat er sie nicht gesehen. Nachgefragt - das hat mir XXXX gesagt.VP: Ja, römisch 40 wurde abgeführt und befragt. Nachgefragt - ich weiß nicht wer das war, sie hatten ja Kappen auf dem Kopf. Nachgefragt - ich will sagen, ihm wurde eine Kappe über den Kopf gezogen, daher hat er sie nicht gesehen. Nachgefragt - das hat mir römisch 40 gesagt. LA: Was wollten diese von ihm? VP: Sie fragten: "Wo ist XXXX , wo ist XXXX , wo ist die Mama?" Nachgefragt - ich weiß nicht, was sie von mir wollen. Ich hatte ja nie etwas mit Politik zu tun, aber ich bin ja die Mutter.VP: Sie fragten: "Wo ist römisch 40 , wo ist römisch 40 , wo ist die Mama?" Nachgefragt - ich weiß nicht, was sie von mir wollen. Ich hatte ja nie etwas mit Politik zu tun, aber ich bin ja die Mutter. LA: Gab es konkret gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen? VP: Nein. LA: Hatten Sie oder Ihre Familie irgendwelche Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden? VP: Nein.. LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Ja (Anm.: Deutschkursbesuche und Empfehlungsschreiben vorgelegt, im Akt). Ich wollte einen Nähkurs machen, aber die Kosten dafür wurden nicht übernommen.VP: Ja Anmerkung, Deutschkursbesuche und Empfehlungsschreiben vorgelegt, im Akt). Ich wollte einen Nähkurs machen, aber die Kosten dafür wurden nicht übernommen. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? VP: Ich versuche selbstständig Deutsch zu lernen, lesen schreiben, am Computer. Ich gehe zum Frauencafé und zum Kirchenyoga. Leider ist es so, dass ich mir mit der Deutschen Sprache aktiv schwer tue, ich kann nicht gut sprechen. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit sagen müssen. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich möchte, dass wir hier arbeiten und leben können. Nachgefragt - wir können dorthin nicht zurück. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Ich habe Angst vor denen, die unsere Söhne in den Wald holen wollen. Nachgefragt - ich hätte immer Angst, ich hätte kein normales Leben. Pension beziehe ich mittlerweile auch nicht mehr, ich müsste mir wieder eine Arbeit suchen. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders - z.B. in ein anderes Gebiet, eventuell XXXX oder XXXX - hinzubegeben, um sich den angegebenen Problemen / Schwierigkeiten zu entziehen, bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht oder bestünde diese Möglichkeit jetzt?LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders - z.B. in ein anderes Gebiet, eventuell römisch 40 oder römisch 40 - hinzubegeben, um sich den angegebenen Problemen / Schwierigkeiten zu entziehen, bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht oder bestünde diese Möglichkeit jetzt? VP: Man würde uns schnell finden. Nachgefragt - ich möchte da leben, wo meine Kinder und Enkelkinder leben. Ich hatte wirklich kein gutes Leben. Nachgefragt - es kann sein, wenn ich zurückfahre, dass ich wegen meiner Kinder umgebracht werde. Hier gibt es ein Gesetz, daher bin ich hierhergekommen. Zuhause gibt es kein Gesetz. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja. LÄNDERFESTSTELLUNGEN: Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich brauche diese nicht, ich weiß Bescheid und ich möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen oder gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ja, alles in Ordnung. (...)" Abschließend erklärte die Beschwerdeführerin, während der Einvernahme keine Verständigungsschwierigkeiten gehabt zu haben und bestätigte nach Rückübersetzung ihrer Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgenommenen Protokolls. In Vorlage gebracht wurden ärztliche Unterlagen (vgl. AS 267-283; 297), Empfehlungsschreiben, eine Anstellungszusage, ein Diplom über die Ausbildung als Lehrerin sowie eine Deutschkursteilnahmebestätigung A1.In Vorlage gebracht wurden ärztliche Unterlagen vergleiche AS 267-283; 297), Empfehlungsschreiben, eine Anstellungszusage, ein Diplom über die Ausbildung als Lehrerin sowie eine Deutschkursteilnahmebestätigung A
- Mit Eingabe vom 13.05.2017 wurden weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht (AS 313 bis 321). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen sowie zur Erhältlichkeit der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Tschetschenien heran.
- Mit Bescheid vom 05.09.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.01.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom 05.09.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.01.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend hielt die belangte Behörde insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, in ihrem Herkunftsland einer Gefährdungslage ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführerin habe keine aktuellen Fluchtgründe in Bezug auf ihren Herkunftsstaat angeführt. Die Beschwerdeführerin sei in der Russischen Föderation keinen Verfolgungshandlungen durch Private oder Regierungskräfte ausgesetzt gewesen und habe solche auch für die Zukunft nicht zu befürchten. Grund ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei, dass sie in Österreich mit ihren Schwestern und ihren Söhnen leben und ihre medizinischen Probleme behandeln lassen wolle. Es könnten keine wie auch immer gearteten besonderen Gefährdungen ihrer Person im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden. Eine eventuell notwendige medizinische Behandlung oder Kontrolle sei, ebenso wie die Verfügbarkeit notwendiger Medikamente, im Herkunftsstaat ausreichend gewährleistet. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich, im Falle einer Rückkehr bei ihren Verwandten zu leben und auf die Hilfe ihrer dort wohnhaften Brüder und Schwestern zurückzugreifen, sodass nicht mit einem Entzug ihrer Lebensgrundlage zu rechnen wäre. Zu ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Verwandten (zwei Schwestern und deren jeweiligen Familien sowie einem Sohn) bestünde kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin bestreite ihren Lebensunterhalt aus der Bundesbetreuung, beherrsche die deutsche Sprache nicht und weise keine feststellbare Integrationsverfestigung auf. Beweiswürdigend wurden der Entscheidung im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde gelegt: "(...) Die Feststellung, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben, gründet sich auf Ihre Angaben bei den niederschriftlichen Befragungen. Auch nach mehrmaligem Nachfragen konnten Sie keine gegen Sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen anführen. Sie bezogen sich lediglich auf die Fluchtgründe Ihrer volljährigen Söhne XXXX , IFA 830082205, und XXXX , IFA 830082107, die von diesen jedoch nicht glaubhaft gemacht wurden und deren Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurden. Sie selbst hätten niemals Probleme mit Behörden oder staatlichen Einrichtungen gehabt, es habe auch nie gegen Sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben.Auch nach mehrmaligem Nachfragen konnten Sie keine gegen Sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen anführen. Sie bezogen sich lediglich auf die Fluchtgründe Ihrer volljährigen Söhne römisch 40 , IFA 830082205, und römisch 40 , IFA 830082107, die von diesen jedoch nicht glaubhaft gemacht wurden und deren Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurden. Sie selbst hätten niemals Probleme mit Behörden oder staatlichen Einrichtungen gehabt, es habe auch nie gegen Sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben. Die von Ihnen angeführten Ermordungen Ihres Gatten, Vaters und Bruders im Jahr 2001 sind zwar sehr belastende persönliche Erlebnisse, es fehlt Ihnen aber die Asylrelevanz aufgrund der fehlenden zeitlichen Nähe, da Sie noch bis zum Jahr 2012 in Ihrer Heimat lebten. In der Einvernahme am 28.05.2013 erwähnten Sie aber, dass Ihre Söhne nun als Volljährige keine staatliche Unterstützung mehr bekämen, und Sie machten sich Sorgen, wovon Sie leben sollten. Ihr Bruder in XXXX wäre behindert, eine Schwester habe auch nur eine Wohnung und würde um die Existenz kämpfen. Arbeit zu suchen wäre in XXXX schwer. Ihre Söhne sollten hier in Österreich lernen und arbeiten, zudem wollten Sie Ihre Probleme mit dem Magen hier abklären lassen (AS 132).In der Einvernahme am 28.05.2013 erwähnten Sie aber, dass Ihre Söhne nun als Volljährige keine staatliche Unterstützung mehr bekämen, und Sie machten sich Sorgen, wovon Sie leben sollten. Ihr Bruder in römisch 40 wäre behindert, eine Schwester habe auch nur eine Wohnung und würde um die Existenz kämpfen. Arbeit zu suchen wäre in römisch 40 schwer. Ihre Söhne sollten hier in Österreich lernen und arbeiten, zudem wollten Sie Ihre Probleme mit dem Magen hier abklären lassen (AS 132). Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie oben unter dem Punkt betreffend Ihre Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes bereits ausgeführt, ergibt sich für Sie keine Gefährdung durch Polizei, staatliche Organe oder Private. Da Sie eine diesbezüglich begründete, objektiv nachvollziehbare Furcht als Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnten, ergibt sich auch für die Zukunft keine daraus resultierende Gefahr. Weiters konnte anhand Ihrer gleichbleibenden Aussagen festgestellt werden, dass Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben. Sie wurden in der Russischen Föderation geboren, sind dort aufgewachsen, haben immer dort gelebt und gearbeitet und haben dort auch den gesamten Freundes- und Bekanntenkreis sowie auch Ihre Mutter und 6 Geschwister. Sie haben in der Russischen Föderation eine Beihilfe und die Versicherung nach Ihrem verstorbenen Gatten als Geschädigte erhalten und bis zur Ausreise auch Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Aufgrund Ihrer Angaben im Verfahren sowie aus den allgemeinen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass angenommen werden müsste, Ihnen würde im Falle der Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen sein. Überdies haben sich - wie oben unter der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes bereits angeführt - im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie in der Heimat jemals konkrete Schwierigkeiten mit der Polizei oder den Behörden gehabt hätten oder eine Fahndung nach Ihrer Person bestehen würde, weshalb im Falle Ihrer Rückkehr in die Heimat auch mit keinen behördlichen Sanktionen bis hin zur Todesstrafe zu rechnen ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Sie auch mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sind und die dortige Sprache sprechen. Wie bereits unter dem Punkt Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person erläutert, ist eine Behandlung Ihrer PTBS und Depressionen in der Russischen Föderation möglich. Die Gastritis sowie die Hämorrhoiden wurden bereits in Tschetschenien behandelt. Die benötigten Medikamente sind in Ihrem Heimatland erhältlich, wie auch aus den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ersichtlich ist. Ihre Rückkehr in die Russische Föderation ist durchaus möglich und zumutbar. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe. (...)" Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus Folgendes festgehalten: "(...) Die Feststellung, dass Sie an keiner lebensbedrohenden, akuten Erkrankung leiden, gründet auf Ihren Angaben im Verfahren, die vorgelegten Befunde, sowie auf dem Gesamteindruck Ihrer Person, welchen der erkennende Organwalter im Zuge der Einvernahme von Ihnen gewinnen konnte. Im Auszug aus der Krankengeschichte vom 08.11.2012 (in Russischer Sprache) wird von der Behandlung einer Analfissur berichtet, sowie einer Deformation des Ampullenteiles des Rektums. Auch eine chronische Gastritis wird diagnostiziert. Im ambulanten Befundbericht des XXXX vom 27.06.2013 wird eine perniziöse Anämie (Vitamin-B12-Mangelanämie) diagnostiziert.Im ambulanten Befundbericht des römisch 40 vom 27.06.2013 wird eine perniziöse Anämie (Vitamin-B12-Mangelanämie) diagnostiziert. Ein histologischer Befund des XXXX vom 29.07.2013 ergibt eine chronische Proctitis (Entzündung des letzten Abschnittes des Enddarms und des Afters).Ein histologischer Befund des römisch 40 vom 29.07.2013 ergibt eine chronische Proctitis (Entzündung des letzten Abschnittes des Enddarms und des Afters). In der Ambulanzkarte des XXXX vom 13.09.2013 wird (nach einer Rekto-Proktoskopie am 05.09.2013) auf das Vorhandensein von Hämorrhoiden seit 25 Jahren hingewiesen, im Dekurs wird kein Hinweis auf Malignität (Bösartigkeit) angegeben.In der Ambulanzkarte des römisch 40 vom 13.09.2013 wird (nach einer Rekto-Proktoskopie am 05.09.2013) auf das Vorhandensein von Hämorrhoiden seit 25 Jahren hingewiesen, im Dekurs wird kein Hinweis auf Malignität (Bösartigkeit) angegeben. Am 31.12.2013 berichtet die Chirurgie des XXXX von Ihrer stationären Aufnahme am 19.12.2013 wegen wiederkehrender rektaler Blutabgänge zur Abklärung eines eines suspekten Rektumulcus, das schließlich am 30.12.2013 im Zuge einer Rektoskopie entfernt wird.Am 31.12.2013 berichtet die Chirurgie des römisch 40 von Ihrer stationären Aufnahme am 19.12.2013 wegen wiederkehrender rektaler Blutabgänge zur Abklärung eines eines suspekten Rektumulcus, das schließlich am 30.12.2013 im Zuge einer Rektoskopie entfernt wird. Der histologische Befund am 02.01.2014 ergibt als Diagnose eine Verdickung der Analhaut und entzündlicher Reaktion um die Blutgefäße derselben ohne Anhaltspunkt auf Bösartigkeit, sowie eine geringgradige, chronische Entzündung des letzten Abschnittes des Enddarms und des Afters, ebenfalls ohne Anhaltspunkt auf Bösartigkeit. Im Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin XXXX vom 05.06.2014 werden eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), ein Status post Ulcus der Analkanalwand und eine anamnestische Gastritis diagnostiziert. Therapieempfehlung Mirtabene 30mg.Im Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin römisch 40 vom 05.06.2014 werden eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), ein Status post Ulcus der Analkanalwand und eine anamnestische Gastritis diagnostiziert. Therapieempfehlung Mirtabene 30mg. Am 07.07.2014 gibt dieselbe Ärztin bei Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung die Therapieempfehlung Mirtabene 45mg, Sertralin 50mg und nach Packungsende Sertralin 100mg. Eine Medikamentenverordnung des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. XXXX vom 15.10.2014 diagnostiziert Status post Rektumulcus 12/2013, Proctitis ulcerosa, Eisenmangelanämie und Verstopfung. Verordnet werden Aktiferrin ("Eisentabletten"), Quetiapin 25mg und Sertralin 50mg.Eine Medikamentenverordnung des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. römisch 40 vom 15.10.2014 diagnostiziert Status post Rektumulcus 12 aus 2013,, Proctitis ulcerosa, Eisenmangelanämie und Verstopfung. Verordnet werden Aktiferrin ("Eisentabletten"), Quetiapin 25mg und Sertralin 50mg. Ein Psychiatrischer Befund des Psychosozialen Zentrums XXXX vom 01.12.2014 diagnostiziert wieder PTSD F43.1, als Therapie wird Sertralin 50mg und Seroquel 25mg angeführt.Ein Psychiatrischer Befund des Psychosozialen Zentrums römisch 40 vom 01.12.2014 diagnostiziert wieder PTSD F43.1, als Therapie wird Sertralin 50mg und Seroquel 25mg angeführt. Eine Medikamentenverordnung der Fachärzte für Innere Medizin XXXX Gemeinschaftspraxis vom 10.05.2016 diagnostiziert Barret-Ösophagus, verordnet werden Surcralan orale Suspension-Beutel (Wirkstoff: Sucralfat) und Pantoprazol 20mg.Eine Medikamentenverordnung der Fachärzte für Innere Medizin römisch 40 Gemeinschaftspraxis vom 10.05.2016 diagnostiziert Barret-Ösophagus, verordnet werden Surcralan orale Suspension-Beutel (Wirkstoff: Sucralfat) und Pantoprazol 20mg. Am 05.06.2015 befundet das Diagnosezentrum Meidling Bandscheibenprobleme. Eine Ergometrie am 09.01.2017 ergibt unauffällige Befunde und keinen sicheren Hinweis auf wirksame Koronare Herzerkrankung, belastungsabhängige Rhythmusstörungen oder Lungenschwäche unter Belastung. Ein Psychiatrischer Befund des Psychosozialen Zentrums XXXX vom 31.03.2017 diagnostiziert wieder PTSD F43.1, dazu noch Rezidivierende Depression F33.1, als Therapie wird wiederum Sertralin 50mg und Seroquel 25mg angeführt.Ein Psychiatrischer Befund des Psychosozialen Zentrums römisch 40 vom 31.03.2017 diagnostiziert wieder PTSD F43.1, dazu noch Rezidivierende Depression F33.1, als Therapie wird wiederum Sertralin 50mg und Seroquel 25mg angeführt. Ein Labor-Endbefund vom 03.05.2017 ergibt verminderte Kreatininwerte, vermindertes HDL-Cholesterin und vermindertes Schilddrüsenhormon TSH im Blut. Eisen und Erythrozyten sind normal. Laut Ihrer Angaben bei der Einvernahme nehmen Sie an Medikamenten Sertralin 50mg-Filmtabletten (Wirkstoff: Sertralinhydrochlorid), Quetialan 25mg-Filmtabletten (Wirkstoff: Quetiapin), Pantoloc 40mg (Wirkstoff: Pantoprazol-Natrium) bzw. Pantoprazol (selber Wirkstoff), wie in den Verordnungen angegeben, sowie Zolpidem Hexal-Filmtabletten (Wirkstoff: Zolpidem) und Tizanidin Actavis 2mg-Tabletten (Wirkstoff Tinzanidin), für die es keine Verordnung gibt, zudem abführende Lactulose-Lösung. Wie den Anfragebeantwortungen zu entnehmen ist, sind die verordneten Medikamente Quetiapin/Quetialan (AS 375, 381), Sertralin (AS 341, 385), Seroquel (AS 385), Pantoprazol (AS 381) und Sucralan (AS 361, 369) in der Russischen Föderation erhältlich, ebenso die von Ihnen angeführten Zolpidem (AS 341), Tizanidin (AS 379) und die Lactulose-Lösung (AS 329), wobei Sie hierfür keine Verordnung oder Rezepte auf Ihren Namen vorlegen konnten. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist ersichtlich, dass auch Mirtazapin, der Wirkstoff von Mirtabene, das Sie kurzzeitig im Jahr 2014 verordnet bekamen, in der russischen Föderation erhältlich ist. Ebenso findet sich dort der Hinweis, dass PTBS (Posttraumatisches Belastungssyndrom) und Depressionen in der Russischen Föderation behandelbar sind. (...)" In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Die Beschwerdeführerin habe keine individuellen Gründe bzw. Rückkehrbefürchtungen vorgebracht, sondern sich lediglich auf die Fluchtgründe ihrer Söhne bezogen, deren Fluchtvorbringen jeweils für nicht glaubwürdig befunden worden wären (Bescheide des BFA vom 16.11.2015 sowie vom 22.06.2017).In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Die Beschwerdeführerin habe keine individuellen Gründe bzw. Rückkehrbefürchtungen vorgebracht, sondern sich lediglich auf die Fluchtgründe ihrer Söhne bezogen, deren Fluchtvorbringen jeweils für nicht glaubwürdig befunden worden wären (Bescheide des BFA vom 16.11.2015 sowie vom 22.06.2017). Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.
- 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.
- 2000/01/0443). Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie in Österreich keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie in Österreich keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit Eingabe vom 19.09.2017 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde zusammenfassend dargelegt, die Beschwerdeführerin habe Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als fluchtauslösend geltend gemacht. Der Ehemann, der Bruder und der Vater der Beschwerdeführerin seien ermordet worden, auch die Beschwerdeführerin und ihre Söhne seien massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Die Behörde begründe die Abweisung des Antrages dahingehend, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Fluchtgründe angegeben hätte bzw. kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise der Beschwerdeführerin erkennbar wäre. Die Beweiswürdigung erweise sich jedoch als nicht stichhaltig und die Erwägungen der Behörde als nicht nachvollziehbar. Unverständlich seien bereits die anfänglichen Vorwürfe, wonach die Beschwerdeführerin unglaubwürdige Angaben zu ihrem Lebenslauf erstattet hätte. Diese habe keinen erkennbaren Grund, die Unwahrheit zu sagen und erwecke die Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Eindruck einer bereits vorgefassten Meinung. Allgemein sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sehr detaillierte, genaue und konsistente Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen erstattet habe. Insbesondere erweise sich die Meinung des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführerin keine persönliche Bedrohung vorgebracht hätte, als nicht nachvollziehbar, da sie in ihren Einvernahmen wiederholt darauf hingewiesen habe, dass die für ihre Söhne bestehende Bedrohung auch sie betreffe und die Angreifer direkt nach ihr gefragt hätten. Weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid keine nähere Beurteilung der Befürchtungen der Beschwerdeführerin durchgeführt habe, sei in Anbetracht dessen, dass diese konkrete Angaben gemacht hätte, inwiefern sie in Gefahr gewesen wäre, in der Russischen Föderation menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein, nicht nachvollziehbar. Auch die Länderberichte würden die Beschwerdeführerin in ihren Befürchtungen bestätigen, da die Repressivität der russischen bzw. tschetschenischen Regierung keine Anzeichen des Nachlassens zeige. Auch in Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien und die persönliche Situation der Beschwerdeführerin bestünde für diese die Gefahr, dass sie in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Dies umso mehr, als sich aus der bereits langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin eine Entwurzelung aus ihrer Heimat ergeben hätte und diese eine Reihe gesundheitlicher Leiden aufweise, deren Behandlung im Falle einer Abschiebung in keiner Weise gesichert wäre. Aus diesem Grund wäre allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin habe unzureichende Berücksichtigung gefunden. Es wäre festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat bereits große Anstrengungen hinsichtlich ihrer Integration unternommen hätte. Die Beschwerdeführerin habe die deutsche Sprache erlernt und verfüge über zahlreiche familiäre und soziale Kontakte, sie sei arbeitsfähig und arbeitswillig und würde eine Rückkehrentscheidung im Ergebnis gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt hätte, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin sowie der aktuellen Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien auseinanderzusetzen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 22.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 26.02.2018 wurde eine ärztlich Bestätigung übermittelt, aus der hervorgeht, dass die BF unter Gastritis leidet und die sich daraus ergebende Medikamentenverordnung von 1 Woche "Austrian dripple" und 2 Monate Pantoprazol 20mg. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Zur Person Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit ihr waren ihre Söhne XXXX und XXXX in das Bundesgebiet gelangt, in deren Verfahren auf internationalen Schutz gleichermaßen abweisende Entscheidungen verbunden mit Rückkehrentscheidungen ergingen (Bescheid des BFA vom 16.11.2015 zu Zl. 830082205-1609437; bestätigt durch BVwG vom 23.06.2016, Zl. W147 2118347-1; sowie Bescheid des BFA vom 22.06.2017, Zl. 830082107-1609445). Der dritte Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , stellte am 11.11.2014 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015 zu Zl. 1045001304-140161751 wegen einer Zuständigkeit Polens im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin III-VO zurückgewiesen wurde (bestätigt durch BVwG vom 30.03.2015, Zl. W153 2100600-1).Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit ihr waren ihre Söhne römisch 40 und römisch 40 in das Bundesgebiet gelangt, in deren Verfahren auf internationalen Schutz gleichermaßen abweisende Entscheidungen verbunden mit Rückkehrentscheidungen ergingen (Bescheid des BFA vom 16.11.2015 zu Zl. 830082205-1609437; bestätigt durch BVwG vom 23.06.2016, Zl. W147 2118347-1; sowie Bescheid des BFA vom 22.06.2017, Zl. 830082107-1609445). Der dritte Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , stellte am 11.11.2014 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015 zu Zl. 1045001304-140161751 wegen einer Zuständigkeit Polens im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin III-VO zurückgewiesen wurde (bestätigt durch BVwG vom 30.03.2015, Zl. W153 2100600-1). Zwei Schwestern der Beschwerdeführerin sind in Österreich aufenthaltsberechtigt, eine weitere lebt in Frankreich. Im Herkunftsstaat (Tschetschenien) leben nach wie vor die Mutter, vier Schwestern und ein Bruder der Beschwerdeführerin, ein weiterer Bruder lebt in XXXX .Zwei Schwestern der Beschwerdeführerin sind in Österreich aufenthaltsberechtigt, eine weitere lebt in Frankreich. Im Herkunftsstaat (Tschetschenien) leben nach wie vor die Mutter, vier Schwestern und ein Bruder der Beschwerdeführerin, ein weiterer Bruder lebt in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation / Tschetschenien darstellen würde. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihr eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Die Beschwerdeführerin lebt seit Jänner 2013 in Österreich. Sie ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Zu ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwestern (welche sich seit mehr als einem Jahrzehnt in Österreich aufhalten) und deren Familien liegt kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor, die Beschwerdeführerin lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Sie eignete sich während ihres Aufenthaltes keine Deutschkenntnisse an, ging keiner Beschäftigung nach und knüpfte keine maßgeblichen Kontakte zur österreichischen Gesellschaft. Der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. 1.
- Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird unter der Heranziehung der im angefochtenen Bescheid dargestellten (hier auszugsweise wiedergegebenen) Länderberichte Folgendes festgestellt: (...) Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 Nordkaukasus allgemein Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März
- Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi
- Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016). Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017 ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017). Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017). Quellen: Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet, http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017 Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017). Am
- Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am
- November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017). Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017 EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, ein Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vgl. US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 24.1.2017). Auch 2016 übte die tschetschenische Führung unmittelbaren Druck auf die Justiz aus. Am 5. Mai berief Ramzan Kadyrov eine Versammlung aller Richter ein und zwang vier von ihnen zum Rücktritt. Eine Reaktion seitens der Behörden der Russischen Föderation gab es darauf nicht (AI 22.2.2017). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 22.6.2017 EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 22.6.2017 EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017 DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 22.6.2017 ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 22.6.2017 U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht