GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 18.08.2017 (Spruchpunkt I.) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Antrag der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.1. Mit vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 18.08.2017 (Spruchpunkt römisch eins.) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Antrag der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. (Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin [rechtskräftig]
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.)(Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin [rechtskräftig]
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.) 2. Nur gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) wurde mit Schriftsatz vom 18.09.2017 fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG erhoben.2. Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) wurde mit Schriftsatz vom 18.09.2017 fristgerecht Beschwerde
GVG entfiel.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.02.2018 eine mündliche Verhandlung durch, wobei die Verkündung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 3, (Ziffer 2,) VwGVG entfiel.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2. Die Einstellung (
GVG) steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).3.1.2. Die Einstellung (
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Im vorliegenden Fall erklärte die beschwerdeführende Partei (über ihren bevollmächtigten Vertreter) am 28.02.2018 mit einem an diesem Tag wirksam eingebrachten Schriftsatz vom 26.02.2018 die Zurückziehung der von ihr erhobenen Beschwerde vor der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Anhand des (Inhaltes des) genannten Schriftsatzes liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme der Beschwerde in einem offenen Verfahren - und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde - vor. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ging die Grundlage für eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht verloren und erwuchs der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) in Rechtskraft. Das Beschwerdeverfahren (die Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens beim Verwaltungsgericht) war daher durch Einstellung zu beenden, zumal keine Partei einen Erledigungsanspruch (mehr) hat.Im vorliegenden Fall erklärte die beschwerdeführende Partei (über ihren bevollmächtigten Vertreter) am 28.02.2018 mit einem an diesem Tag wirksam eingebrachten Schriftsatz vom 26.02.2018 die Zurückziehung der von ihr erhobenen Beschwerde vor der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Anhand des (Inhaltes des) genannten Schriftsatzes liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme der Beschwerde in einem offenen Verfahren - und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde - vor. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ging die Grundlage für eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht verloren und erwuchs der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) in Rechtskraft. Das Beschwerdeverfahren (die Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens beim Verwaltungsgericht) war daher durch Einstellung zu beenden, zumal keine Partei einen Erledigungsanspruch (mehr) hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2171601.1.00
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