F, § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ersatzlos behoben.stattgegeben und diese
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G iVm 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
9 FPG wurde festgesetellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgesetellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft gemacht habe und solche auch nicht festgestellt werden hätten können. Zu Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass auf Grund der Länderfeststellungen jedenfalls anzunehmen sei, dass der BF seine existenziellen Grundbedürfe so wie auch vor seiner Ausreise aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern habe können. Zudem verfüge der BF im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Des weiteres, verfüge er über eine, wenn auch geringe, Schulbildung. Es werde davon ausgegangen, dass er in Indien Fuß fassen könne, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention drohe.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft gemacht habe und solche auch nicht festgestellt werden hätten können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde angegeben, dass auf Grund der Länderfeststellungen jedenfalls anzunehmen sei, dass der BF seine existenziellen Grundbedürfe so wie auch vor seiner Ausreise aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern habe können. Zudem verfüge der BF im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Des weiteres, verfüge er über eine, wenn auch geringe, Schulbildung. Es werde davon ausgegangen, dass er in Indien Fuß fassen könne, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention drohe. Darüber hinaus sei im Verfahren nichts hervorgetreten, was dazu Anlass gegeben habe, eine besondere Integration seiner Person in Österreich anzunehmen, zumal er nicht Deutsch sprechen und über keine privaten Kontakte verfügen würde, die ihn in Österreich binden würde. Auch spreche sein erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet gegen das Vorliegen besonderer privater Bindungen bzw. von Integration in Österreich. Verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte würden in Österreich nicht bestehen. Alle Angehörigen würden noch in seinem Heimatland leben. Die Abschiebung des BF sei
1 FPG zulässig, als dadurch Art 2 oder 3 EMRK bzw. das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt werden würde.Die Abschiebung des BF sei
Paragraph 50, Absatz eins, FPG zulässig, als dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt werden würde. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde § 18 Abs. 4 BFA-VG zitiert und dazu begründend ausgeführt, dass aus den Behauptungen weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten sei, noch jenes Vorbringen dazu geeignet sei eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wurde Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG zitiert und dazu begründend ausgeführt, dass aus den Behauptungen weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten sei, noch jenes Vorbringen dazu geeignet sei eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Soweit das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, gelte das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung. Wie oben ausgeführt würde in ihrem Fall Z 4 vorliegen.Soweit das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, gelte das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung. Wie oben ausgeführt würde in ihrem Fall Ziffer 4, vorliegen. 3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde gegen alle Spruchpunkte erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Beantragt wurde u. a. dem BF die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssachverhalt zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssachverhalt zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur im Spruch genannten Verfahrenszahl vorgelegten erstinstanzlichen Akt sowie der Beschwerdeschrift. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher dasLiegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn
1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über den Spruchpunkt IV. spruchreif ist und die Trennung auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen auch zweckmäßig erscheint.Im gegenständlichen Verfahren ist ein Vorgehen
Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über den Spruchpunkt römisch vier. spruchreif ist und die Trennung auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen auch zweckmäßig erscheint. Das Bundesamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 4 AsylG gestützt. Diese Entscheidung im bekämpften Bescheid ist aber nicht nachvollziehbar begründet, als der BF in seinen mit ihm aufgenommenen Niederschriften immer wieder von Verfolgungshandlungen gesprochen hat.Das Bundesamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gestützt. Diese Entscheidung im bekämpften Bescheid ist aber nicht nachvollziehbar begründet, als der BF in seinen mit ihm aufgenommenen Niederschriften immer wieder von Verfolgungshandlungen gesprochen hat. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aus den Behauptungen des BF weder ein Asylstatus noch eine subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten sei bzw. das Vorbringen nicht dazu geeignet sei eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Damit widerspricht sich das BVwG in seiner eigenen Argumentation, als diese den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 4 AsylG herangezogen hat. Dieser kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, was im gegenständlichen Fall offenkundig nicht der Fall ist, als von Seiten des BF immer wieder eine Verfolgung von Familienmitgliedern, welche über gute politische Kontakte verfügen würden bzw. diese ihn mit dem Tode bedroht hätte, behauptet wurde.Damit widerspricht sich das BVwG in seiner eigenen Argumentation, als diese den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG herangezogen hat. Dieser kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, was im gegenständlichen Fall offenkundig nicht der Fall ist, als von Seiten des BF immer wieder eine Verfolgung von Familienmitgliedern, welche über gute politische Kontakte verfügen würden bzw. diese ihn mit dem Tode bedroht hätte, behauptet wurde. Inwieweit die im gegenständlichen Fall behaupteten Fluchtgründe von Relevanz sein können, wird das BVwG in einer eigenen Prüfung durchzuführen haben. Unabhängig vom Ergebnis dessen, ändert dies allerdings nichts an den Umstand, dass der BF sowohl in der Erstbefragung als auch vor dem BFA entsprechende Verfolgungsgründe behauptet hat. Insoweit ist die Argumentation des BFA, dass die Behauptungen des BF nicht geeignet sind weder einen Asylstatus noch eine subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten bzw. eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. GFK für die Heranziehung des Tatbestandes nach § 18 Abs. 1 Z 4 AsylG irrelevant.Insoweit ist die Argumentation des BFA, dass die Behauptungen des BF nicht geeignet sind weder einen Asylstatus noch eine subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten bzw. eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. GFK für die Heranziehung des Tatbestandes nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG irrelevant. Selbiges gilt für die Argumentation, dass für den BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschrechtsverletzung gegeben ist. Die Ausführung, dass dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und diesem auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsland droht und diesem zumutbar ist den Ausgang seines Asylverfahren im Herkunkftstaat abzuwarten deutet im Gegensatz zur im Spruch angeführten Z 4 auf die Gründe des § 18 Abs. 2 Z 5 BFA-VG hin. Auch diesbezüglich enthält der Bescheid aber keine weitere Konkretisierung. Angesichts der dargetanen massiven Begründungsmängel war in der vorliegenden Konstellation daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Ausführung, dass dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und diesem auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsland droht und diesem zumutbar ist den Ausgang seines Asylverfahren im Herkunkftstaat abzuwarten deutet im Gegensatz zur im Spruch angeführten Ziffer 4, auf die Gründe des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG hin. Auch diesbezüglich enthält der Bescheid aber keine weitere Konkretisierung. Angesichts der dargetanen massiven Begründungsmängel war in der vorliegenden Konstellation daher spruchgemäß zu entscheiden. Da der Sachverhalt diesbezüglich auch als geklärt anzusehen ist, konnte
7 BFA-VG auch auf eine Verhandlung verzichtet werden.Da der Sachverhalt diesbezüglich auch als geklärt anzusehen ist, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch auf eine Verhandlung verzichtet werden. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Der Beschwerde kommt diesbezüglich somit
GVG aufschiebende Wirkung zu.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Der Beschwerde kommt diesbezüglich somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegenDie Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Vgl. auch VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Die Revision ist sohin
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin
ECLI:AT:BVWG:2018:W124.2187161.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.