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{'item': 'W131 2102532-1'}

Obsah (13)Art 133§ 14Art 130Art 131§ 6§ 1§ 15§ 27§ 7Art 41Art 47§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlW131 2102532-1 SpruchW131 2102532-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit Abänderungsbescheid vom 28.08.2014, der seitens der AMA in Form einer Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, wurde ein früherer und mit der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer (= Bf) bekämpfter Bescheid vom 29.01.2014 zur XXXX derogatorisch ersetzt, wobei in der Beschwerdevorentscheidung von einer geringeren betriebsprämienrelevanten Fläche als in dem damit ersetzten Bescheid ausgegangen wurde.Mit Abänderungsbescheid vom 28.08.2014, der seitens der AMA in Form einer Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, wurde ein früherer und mit der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer (= Bf) bekämpfter Bescheid vom 29.01.2014 zur römisch 40 derogatorisch ersetzt, wobei in der Beschwerdevorentscheidung von einer geringeren betriebsprämienrelevanten Fläche als in dem damit ersetzten Bescheid ausgegangen wurde. Diese Beschwerdevorentscheidung erging nach Ablauf der diesbezüglich in §19 Abs 7 dafür vorgesehenen Vier - Monats - Frist ab Beschwerdeeinlangen.Diese Beschwerdevorentscheidung erging nach Ablauf der diesbezüglich in §19 Absatz 7, dafür vorgesehenen Vier - Monats - Frist ab Beschwerdeeinlangen. Am Ende des Abänderungsbescheids vom 28.08.2014 findet sich - iZm der Rechtsqualität als Beschwerdevorentscheidung - folgende Rechtsmittelbelehrung: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerde-vorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerde-vorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zuständigkeit und Allgemeines 1.1.

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 131

Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. 1.2.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007 idg

F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.1.2.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. 1.3.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idg

F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Die AMA war gegenständlich als unmittelbare Bundesbehörde tätig.1.3.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Die AMA war gegenständlich als unmittelbare Bundesbehörde tätig.

  1. Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung 2.
  2. Die belangte Behörde hat den Betriebsprämienausspruch des ursprünglich angefochtenen Bescheids vom 29.01.2014 mit Abänderungsbescheid vom 28.08.2014 abgeändert, wobei dazu die Rechtshandlungsform der Beschwerdevorentscheidung zur Anwendung gelangte.

§ 14Abs 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). 2.2. Aus dem zitierten § 19 Abs 7 VwGVG ergibt sich, dass die AMA nur vier Monate nach Beschwerdeinlangen für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig ist, womit die gegenständlich iSv VwGH Zl Ro 2015/08/0026 in dieser Verwaltungssache allein im Rechtsbestand verbliebene Beschwerdevorentscheidung

§ 27Vw

GVG mangels zeitlicher Zuständigkeit der AMA zur Erlassung einer Beschwerdevorwentscheidung aufzuheben war.2.2. Aus dem zitierten Paragraph 19, Absatz 7, VwGVG ergibt sich, dass die AMA nur vier Monate nach Beschwerdeinlangen für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig ist, womit die gegenständlich iSv VwGH Zl Ro 2015/08/0026 in dieser Verwaltungssache allein im Rechtsbestand verbliebene Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 27, VwGVG mangels zeitlicher Zuständigkeit der AMA zur Erlassung einer Beschwerdevorwentscheidung aufzuheben war. Da die AMA aber grundsätzlich zur Erledigung von Betriebsprämienansprüchen für 2011 zuständig war und ist, war gegenständlich weiter zu entscheiden, wie nach der Zuständigkeitskassation der verspäteten Beschwerdevorentscheidung vorzugehen ist. Unter Zugrundelegung der in VwGH Zl 2015/08/0026 dargelegten verfahrensrechtlichen Rechtslage ist davon auszugehen, dass der durch die Beschwerdevorentscheidung abgelöste Bescheid nach Kasasation der Beschwerdevorentscheidung

der Rechtslage nach MOG und VwGVG nicht mehr wieder auflebt, dies zumal das BVwG keine dem § 42 Abs 3 VwGG vergleichbare Norm anzuwenden hat, der in dessen Anwendungsbereich lauten würde:Unter Zugrundelegung der in VwGH Zl 2015/08/0026 dargelegten verfahrensrechtlichen Rechtslage ist davon auszugehen, dass der durch die Beschwerdevorentscheidung abgelöste Bescheid nach Kasasation der Beschwerdevorentscheidung

der Rechtslage nach MOG und VwGVG nicht mehr wieder auflebt, dies zumal das BVwG keine dem Paragraph 42, Absatz 3, VwGG vergleichbare Norm anzuwenden hat, der in dessen Anwendungsbereich lauten würde: Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Wenn nunmehr im Abgleich zwischen dem Bescheid vom 29.01.2014 einerseits und der hiermit kassierten Beschwerdevorentscheidung anderseits zusätzlich offenbar ist, dass die AMA für das Betriebsprämienjahr 2011 am 28.08.2014 bei den Bf von weniger prämienrelevanter Fläche als zum Zeitpunkt 29.01.2014 ausgegangen ist, gehört dem Rechtsbestand nach der hier erfolgten Zuständigkeitskassation derzeit keine Entscheidung mehr an, in der der aus Sicht der AMA relevante Sachverhalt (der prämienrelevanten Fläche) gehörig ermittelt erscheint. Nach hier grundgelegter Auffassung war damit gegenständlich im Gefolge der ausgesprochenen Aufhebung

§ 7ABGB analog § 28 Abs 3 2. Satz Vw

GVG an die AMA zurückzuverweisen, damit die AMA unionsrechtskonform ihre dem Recht auf gute Verwaltung

Art 41

GRC entsprechende meritorische Verwaltungsentscheidung in dieser Betiebsprämiensache erlassen kann, welche danach entsprechend dem gebotenen fairen gerichtlichen Rechtsmittelverfahren

Art 47GRC beim BVw

G - auch auf Tatsachenebene - gerichtlich bekämpfbar wäre, zumal das BVwG

§ 19

Abs 7b MOG ohnehin jedwede rechtserhebliche Ermittlungsschritte an die AMA als die fachliche Spezialbehörde übertragen kann.Wenn nunmehr im Abgleich zwischen dem Bescheid vom 29.01.2014 einerseits und der hiermit kassierten Beschwerdevorentscheidung anderseits zusätzlich offenbar ist, dass die AMA für das Betriebsprämienjahr 2011 am 28.08.2014 bei den Bf von weniger prämienrelevanter Fläche als zum Zeitpunkt 29.01.2014 ausgegangen ist, gehört dem Rechtsbestand nach der hier erfolgten Zuständigkeitskassation derzeit keine Entscheidung mehr an, in der der aus Sicht der AMA relevante Sachverhalt (der prämienrelevanten Fläche) gehörig ermittelt erscheint. Nach hier grundgelegter Auffassung war damit gegenständlich im Gefolge der ausgesprochenen Aufhebung

Paragraph 7, ABGB analog Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an die AMA zurückzuverweisen, damit die AMA unionsrechtskonform ihre dem Recht auf gute Verwaltung

Artikel 41

, GRC entsprechende meritorische Verwaltungsentscheidung in dieser Betiebsprämiensache erlassen kann, welche danach entsprechend dem gebotenen fairen gerichtlichen Rechtsmittelverfahren

Artikel 47, GRC beim BVw

G - auch auf Tatsachenebene - gerichtlich bekämpfbar wäre, zumal das BVwG

Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG ohnehin jedwede rechtserhebliche Ermittlungsschritte an die AMA als die fachliche Spezialbehörde übertragen kann. Zu B) Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist bereits deshalb zulässig, weil die Entscheidung von der grundsätzlichen Frage abhängt, ob auch eine verspätet ergangene Beschwerdevorentscheidung iSd VwGVG dem damit abgelösten ursprünglichen Bescheid endgültig derogiert, wie vom VwGH zu Zl Ro 2015/08/0026 zur rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2102532.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.