RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlW200 2123657-1 SpruchW200 2123657-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zahl: 1096834402-151879542, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zahl: 1096834402-151879542, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an und ist sunnitischen Glaubens, reiste im November 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund, dass er aufgrund einer Feindschaft seine Heimat verlassen hätte müssen. Er hätte eine KFZ-Werkstätte betrieben und sei von einem unzufriedenen Kunden mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst um sein Leben sei er geflohen. Am 23.02.2016 erfolgte eine Einvernahme beim BFA, in der er angab, aus Kabul zu stammen und immer dort gewohnt zu haben. Er hätte sieben Jahre die Grundschule besucht und sei von Beruf KFZ-Mechaniker. Früher sei er als KFZ-Gehilfe tätig gewesen, während der letzten drei Jahre hätte er ein eigenes KFZ-Geschäft geführt, wo er Autos repariert hätte. Dieses hätte er bis zwei Tage vor seiner Ausreise noch betrieben. Das Geschäft befinde sich im Stadtteil XXXX , es sei ca. 5x6 m groß gewesen und er hätte drei Gehilfen beschäftigt gehabt. Sie hätten mit Wagenhebern gearbeitet, Hebebühne hätte es keine gegeben. Sonst hätten sie alle notwendigen Werkzeuge besessen. Das Geschäftslokal sei gemietet gewesen und auch sein Vater hätte eine derartige Werkstatt betrieben. Der Familie sei es finanziell gut gegangen.Das Geschäft befinde sich im Stadtteil römisch 40 , es sei ca. 5x6 m groß gewesen und er hätte drei Gehilfen beschäftigt gehabt. Sie hätten mit Wagenhebern gearbeitet, Hebebühne hätte es keine gegeben. Sonst hätten sie alle notwendigen Werkzeuge besessen. Das Geschäftslokal sei gemietet gewesen und auch sein Vater hätte eine derartige Werkstatt betrieben. Der Familie sei es finanziell gut gegangen. Befragt, ob an dem Tag, an dem er von seiner Werkstatt aus zu seinem Cousin väterlicherseits gegangen sei, von wo er am Folgetag aus Afghanistan ausgereist sei, die Probleme in Afghanistan begonnen hätten, oder ob sie schon vorher begonnen hätten, antwortete er, dass genau an diesem Tag die Probleme begonnen hätten. Davor hätte er nie Probleme gehabt. Die Werkstatt betreibe jetzt sein Vater, mit seiner Familie hätte er jedoch keinen Kontakt mehr. Er hätte Angst, dass sie durch eine Kontaktaufnahme Probleme bekommen würden. Nach dem Beginn der Probleme befragt - ob in der Werkstatt, Zuhause oder anderswo in Kabul, antwortete er, dass diese in der Werkstatt begonnen hätten und dass er von dort gleich zu seinem Cousin väterlicherseits gegangen sei und von dort weg aus Afghanistan. In Afghanistan würden noch seine Eltern, ein Bruder, fünf Schwestern und Onkeln und Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits leben. Die Frage, ob er mit niemandem von dieser großen Verwandtschaft Kontakt aufgenommen hätte, verneinte er. Streitigkeiten hätte es in der Familie keine gegeben. Auch sonst hätte er keine Probleme mit den Behörden oder dem Gesetz in Afghanistan, aber der Mann, der ihn töten wolle, hätte Beziehungen zur Regierung. Seine Brüder arbeiten für die Regierung. Er hätte an diesem Tag die Werkstatt um 08:00 Uhr geöffnet und um 09:00 Uhr hätte der Mann sein Auto zur Reparatur zu ihm ins Geschäft gebracht. Er wollte das Auto nachher wieder abholen. Er hätte das Auto in diesem Zeitraum repariert und eine Rechnung von 16.000,-- Afghani ausgestellt. Die Reparaturen hätte er auch auf der Rechnung aufgelistet. Als der Mann zurückgekommen sei und er ihm die Rechnung gegeben hätte, hätte dieser nicht geglaubt, dass er alles repariert hätte und hätte gesagt, dass er ihm zeigen solle, was er alles gemacht hätte. Dann habe er das Auto mit dem Wagenheber angehoben und gesagt, er solle dort nichts anfassen, aber er hätte gesagt, dass er die anderen Sachen aufschreiben solle und hätte dann einen Reifen abgeschraubt. Dabei hätte der Wagenheber nachgegeben und das Auto sei auf seinen Fuß gefallen und er hätte sich den Fuß gebrochen. Sein Vater und andere Mechaniker seien zu Hilfe gekommen und hätten das Auto angehoben. Er selbst sei weggegangen. Er sei dann zu seinem besagten Cousin nach Hause gegangen. Sein Vater und sein Bruder seien dann zur Polizeidienststelle gebracht worden und die Polizei hätte nach ihm selbst gefragt. Sowohl sein Vater als auch er hätten eine Werkstatt geführt und die Geschäfte seien gut gelaufen. Sie hätten viele Kunden gehabt und gut verdient. Darum seien die anderen Mechaniker sehr neidisch auf sie gewesen und nach dem Vorfall hätten sie gemeint, dass er den Wagenheber absichtlich falsch hingestellt hätte. Deshalb seien sein Vater und sein Bruder zur Polizei gebracht worden. Sein Cousin hätte dann dafür gesorgt, dass sein Bruder und sein Vater freigekommen seien. Aus Angst, dass der Verletzte ihm etwas antue, sei er am Tag darauf ausgereist. Dessen Brüder arbeiten für die Regierung. Aufgefordert, den Namen dieses Mannes zu nennen, antwortete er " XXXX ". Den Familiennamen wisse er nicht.Aufgefordert, den Namen dieses Mannes zu nennen, antwortete er " römisch 40 ". Den Familiennamen wisse er nicht. Befragt, woher er wisse, dass dieser XXXX , dessen Familienname er nicht einmal kenne, Brüder bei der Regierung hätte, antwortete er, dass sein Cousin bei der Polizei gewesen sei, um seinen Vater und seinen Bruder freizubekommen. Die Brüder von XXXX seien dort gewesen und hätten gemeint, dass sie Rache für die Verletzung des Bruders nehmen werden. Sein Cousin hätte ihm gesagt, dass XXXX Brüder für die Regierung arbeiten würden. Mehr wisse er nicht.Befragt, woher er wisse, dass dieser römisch 40 , dessen Familienname er nicht einmal kenne, Brüder bei der Regierung hätte, antwortete er, dass sein Cousin bei der Polizei gewesen sei, um seinen Vater und seinen Bruder freizubekommen. Die Brüder von römisch 40 seien dort gewesen und hätten gemeint, dass sie Rache für die Verletzung des Bruders nehmen werden. Sein Cousin hätte ihm gesagt, dass römisch 40 Brüder für die Regierung arbeiten würden. Mehr wisse er nicht. Befragt, ob es richtig sei, dass er einzig wegen dieses einen Vorfalls und dem, was ihm der Cousin erzählt hätte, gleich Afghanistan fluchtartig verlassen hätte, antwortete er, Ja. Sonst hätte er kein Problem. Sie wollten ihn töten, hätte ihm sein Cousin gesagt. Sie wollten den Konflikt nicht anders lösen. Dies hätten die Brüder vor seinem Vater und seinem Bruder bei der Polizei gesagt. Darauf hingewiesen, dass es unwahrscheinlich sei, dass man bei der Polizei jemandes Leben bedrohe und die Polizei einfach so zuhöre, antwortete er, dass dies aber so gewesen sei. Die Brüder seien ja bei der Regierung. Er wisse aber nicht, was sie dort machen würden. Auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hingewiesen, antwortete er, dass es gut sei, das Land zu verlassen, wenn man mit dem Tod bedroht werde. Er hätte alle Gründe gesagt, hinzukomme die schlechte Sicherheitslage. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA die afghanische Herkunft, Abstammung aus Kabul, Volksgruppenzugehörigkeit und den moslemischen Glauben, die siebenjährige Grundschulbildung, die strafrechtliche Unbescholtenheit und geistige und körperliche Gesundheit ebenso fest, wie, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei und in Afghanistan nach wie vor Eltern und Verwandte leben würden. Es wurde ausgeführt, dass die vorgebrachte Verfolgung nicht glaubhaft sei. Andere Gründe für das Verlassen Afghanistan hätten nicht festgestellt werden können. Er verfüge über eine siebenjährige Schulbildung und jahrelangen Berufserfahrung. In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte er sein Vorbringen und führte er aus, dass der Kunde offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer ihn absichtlich verletzt hätte. Später sei der Beschwerdeführer auch im Elternhaus von Verwandten des XXXX gesucht worden. Der Vater des Beschwerdeführers hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht Zuhause sei, dass er aber um eine Aussprache mit XXXX ersuche und der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers hätten sich mit ihm und dessen Verwandten getroffen und der Vater hätte sie zu überzeugen versucht, dass es sich um einen Unfall und keine absichtliche Körperverletzung gehandelt hätte. Er hätte alles tun wollen, um eine Versöhnung zu erreichen. Er hätte gemeint, dass er nicht viel Geld habe, aber er werde bezahlen, was er könne, um XXXX zufriedenzustellen. Da der Beschwerdeführer um sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit gefürchtet hätte, hätte er Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer hätte aus dem Verhalten von XXXX und seinen Brüdern erkannt, dass es sich um einflussreiche Personen handle. XXXX hätte in seinem Auto eine Pistole bei sich geführt, die Brüder des XXXX hätten offen gesagt, dass sie sich für die Verletzung des Bruders rächen würden und für die Verwandten des Beschwerdeführers sei erkennbar gewesen, dass die Brüder des XXXX für die Regierung arbeiten würden. Dieser Versöhnungsversuch sei dezidiert abgelehnt worden und für den Beschwerdeführer sei nicht der Name des Kunden bzw. welche Position dessen Brüder innehätten entscheidend, sondern dies sei ausreichend, dass er um sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit fürchte und dass er keinen effektiven staatlichen Schutz in Afghanistan erwarten könne.In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte er sein Vorbringen und führte er aus, dass der Kunde offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer ihn absichtlich verletzt hätte. Später sei der Beschwerdeführer auch im Elternhaus von Verwandten des römisch 40 gesucht worden. Der Vater des Beschwerdeführers hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht Zuhause sei, dass er aber um eine Aussprache mit römisch 40 ersuche und der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers hätten sich mit ihm und dessen Verwandten getroffen und der Vater hätte sie zu überzeugen versucht, dass es sich um einen Unfall und keine absichtliche Körperverletzung gehandelt hätte. Er hätte alles tun wollen, um eine Versöhnung zu erreichen. Er hätte gemeint, dass er nicht viel Geld habe, aber er werde bezahlen, was er könne, um römisch 40 zufriedenzustellen. Da der Beschwerdeführer um sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit gefürchtet hätte, hätte er Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer hätte aus dem Verhalten von römisch 40 und seinen Brüdern erkannt, dass es sich um einflussreiche Personen handle. römisch 40 hätte in seinem Auto eine Pistole bei sich geführt, die Brüder des römisch 40 hätten offen gesagt, dass sie sich für die Verletzung des Bruders rächen würden und für die Verwandten des Beschwerdeführers sei erkennbar gewesen, dass die Brüder des römisch 40 für die Regierung arbeiten würden. Dieser Versöhnungsversuch sei dezidiert abgelehnt worden und für den Beschwerdeführer sei nicht der Name des Kunden bzw. welche Position dessen Brüder innehätten entscheidend, sondern dies sei ausreichend, dass er um sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit fürchte und dass er keinen effektiven staatlichen Schutz in Afghanistan erwarten könne. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des BVwG am 21.09.2017 wiederholte der Beschwerdeführer, Tadschike, Sunnite und aus Kabul stammend zu sein. Er hätte immer in Kabul gelebt, sieben Jahre die Schule besucht. Sein Wissen über die Mechanikertätigkeit hätte er als Lehrling erworben. Durch die Arbeit als Mechaniker hätte er seinen Lebensunterhalt finanziert. Zum Ausreisegrund gestaltete sich die Verhandlungsschrift wie folgt: "BF: Wir hatten zwei Werkstätten, diese lagen nebeneinander. Wir haben dort gearbeitet. Wir hatten offen von 08:00 Uhr, solange wir Arbeit hatten, ca. bis 18:00 Uhr. An einem Tag, gegen ca. 09:00 Uhr kam einer mit einem Auto und brachte es zur Reparatur. Er gab mir den Auftrag und sagte: "Reparieren Sie alles, ich komme nach ein paar Stunden." Wir haben die kaputten Teile des Autos gewechselt, die Panne haben wir behoben und wir stellten auch eine Rechnung mit der Liste, wo aufgelistet war, was alles repariert wurde. Ich habe ihm diese Rechnung gegeben und auch die kaputten Teile des Autos gegeben. Nachdem er sich die Rechnung angeschaut hat, sagte er, warum die Kosten so hoch sind, ich würde lügen. Ich fuhr mit dem Auto zur Montagegrube und machte die Teile wieder auf und zeigte ihm damit, dass ich diese Teile des Autos für ihn repariert habe. Wir hatten eine Montagegrube und einen Wagenheber. VR: Weiter. BF: Zuerst habe ich ihm mit einem Wagenheber den reparierten Teil des Autos gezeigt. Er hat mir immer noch nicht geglaubt, ich bat ihn zu warten, damit ich eine ältere Person, meinen Vater dazu hole, in der Hoffnung, dass mein Vater ihn überzeugen könne. Bevor mein Vater dazu gekommen ist, stürzte das Auto auf seinen rechten Fuß. Dann hatte er laut geschrien, und sagte: "Der Junge hat das Auto auf mich geschoben und versuchte mich umzubringen." VR: Sie sagen das heute zum ersten Mal, dass er das geschrien hat. BF: Habe ich das das erste Mal gesagt? VR: Im Akt ist es nicht vermerkt. BF: Nun, er hat geschrien, dass sein Fuß unter den Auto gequetscht ist und ich hätte versucht ihn umzubringen. Die Nachbarn von den umliegenden Geschäften und mein Vater kamen ihm zu Hilfe. Sie befreiten seinen Fuß und ich war sehr ängstlich, blass. Mein Vater und die Geschäftsnachbarn brachten den Mann ins Spital. Mein Vater hat mir gesagt, dass ich das Geschäft zusperren soll und nach Hause gehen. Ich bin aber zu meinem Cousin väterlicherseits, XXXX , gegangen. Vom Spital haben mein Vater und die Geschäftsnachbarn den Bruder des verletzten Mannes angerufen. Danach kamen die Brüder des Verletzten. Der Verletzte erzählte seinen Brüdern, dass ich versucht hätte ihn umzubringen. Mein Vater hat XXXX angerufen. Mein Vater und mein Bruder waren in Gewahrsam der Polizei. Mein Vater hatte XXXX angerufen und ihn gebeten zur Polizei zu gehen. Nachdem Telefonat mit meinem Vater ging XXXX zur Polizei und bürgte für meinen Vater und meinen Bruder. Somit wurden sie von der Polizei entlassen. Der Bruder des Verletzten namens XXXX sagte zu meinem Vater im Polizeigebäude: "Wir werden deinen Sohn töten.".BF: Nun, er hat geschrien, dass sein Fuß unter den Auto gequetscht ist und ich hätte versucht ihn umzubringen. Die Nachbarn von den umliegenden Geschäften und mein Vater kamen ihm zu Hilfe. Sie befreiten seinen Fuß und ich war sehr ängstlich, blass. Mein Vater und die Geschäftsnachbarn brachten den Mann ins Spital. Mein Vater hat mir gesagt, dass ich das Geschäft zusperren soll und nach Hause gehen. Ich bin aber zu meinem Cousin väterlicherseits, römisch 40 , gegangen. Vom Spital haben mein Vater und die Geschäftsnachbarn den Bruder des verletzten Mannes angerufen. Danach kamen die Brüder des Verletzten. Der Verletzte erzählte seinen Brüdern, dass ich versucht hätte ihn umzubringen. Mein Vater hat römisch 40 angerufen. Mein Vater und mein Bruder waren in Gewahrsam der Polizei. Mein Vater hatte römisch 40 angerufen und ihn gebeten zur Polizei zu gehen. Nachdem Telefonat mit meinem Vater ging römisch 40 zur Polizei und bürgte für meinen Vater und meinen Bruder. Somit wurden sie von der Polizei entlassen. Der Bruder des Verletzten namens römisch 40 sagte zu meinem Vater im Polizeigebäude: "Wir werden deinen Sohn töten.". VF: Wieso wurden die beiden zur Polizei gebracht? BF: Die Brüder von XXXX haben die Polizei angerufen und erzählten der Polizei, dass ich versucht hätte, den Verletzten umzubringen. Mein Bruder und mein Vater wurden im Spital von der Polizei verhaftet.BF: Die Brüder von römisch 40 haben die Polizei angerufen und erzählten der Polizei, dass ich versucht hätte, den Verletzten umzubringen. Mein Bruder und mein Vater wurden im Spital von der Polizei verhaftet. VR: Welche Person war dafür verantwortlich, dass Ihr Vater und Ihr Bruder festgenommen wurden? BF: Die Geschäftsnachbarn waren auch nicht gut zu uns, weil sie mit uns konkurriert haben. Sie haben auch ebenfalls dem XXXX erzählt, dass ich versucht habe, ihn umzubringen. Die haben gelogen, weil sie keine gute Beziehung zu uns hatten.BF: Die Geschäftsnachbarn waren auch nicht gut zu uns, weil sie mit uns konkurriert haben. Sie haben auch ebenfalls dem römisch 40 erzählt, dass ich versucht habe, ihn umzubringen. Die haben gelogen, weil sie keine gute Beziehung zu uns hatten. VR: Sie haben gesagt, dass die Brüder des Verletzten für die Regierung arbeiten? Welche Funktion haben die Brüder des Verletzten? BF: Sie waren in Parwan Region bei der Polizei tätig. Aber welche Positionen sie hatten, kann ich Ihnen nicht sagen. Wenn sie kamen, trugen sie Waffen. VR: Das Tragen von Waffen ist nicht unüblich. BF: Wenn sie kamen trugen sie Uniformen. Mein Vater konnte herausfinden, dass sie in der Parwan Regierung bei der Polizei tätig sind. VR: Waren beide Brüder im Polizeigebäude anwesend? BF: Ja, sie waren dort. Sie waren jedoch im Gelände des Polizeigebäudes, was mir mein Vater erzählt hat. Mein Cousin und Bruder waren auch dort. VR: Es wäre von den beiden Brüdern des Verletzten aber ziemlich unklug vor der Polizei auszusagen, dass sie Ihnen etwas antun wollen. Das ist völlig unplausibel. BF: Man kann sich nicht von der afghanischen Polizei Schutz erwarten. VR: Es ist aber intensiver, jemanden direkt vor der Polizei mit dem "Umbringen" zu bedrohen. BF: Das war nicht vor hochrangigen Offizieren, sondern diese Bedrohungen haben vor den normalen Polizisten stattgefunden. Von dort ist mein Vater zusammen mit meinem Bruder nach Hause gegangen und mein Vater schickte mir eine Nachricht durch XXXX . Ich sollte nicht nach Hause kommen. Mein Vater ist am folgenden Tag zu den Brüdern des Verletzten gegangen. Er wollte das Problem schlichten und die Brüder des Verletzten sagten zu meinem Vater bei dem Versuch der Schlichtung "Wir werden deinen Sohn nicht in Ruhe lassen. Wir werden ihn umbringen. Solltest du noch einmal auftauchen, werden wir dich auch umbringen." Mein Vater wollte, dass die Personen mich in Ruhe lassen und Frieden abschließen.BF: Das war nicht vor hochrangigen Offizieren, sondern diese Bedrohungen haben vor den normalen Polizisten stattgefunden. Von dort ist mein Vater zusammen mit meinem Bruder nach Hause gegangen und mein Vater schickte mir eine Nachricht durch römisch 40 . Ich sollte nicht nach Hause kommen. Mein Vater ist am folgenden Tag zu den Brüdern des Verletzten gegangen. Er wollte das Problem schlichten und die Brüder des Verletzten sagten zu meinem Vater bei dem Versuch der Schlichtung "Wir werden deinen Sohn nicht in Ruhe lassen. Wir werden ihn umbringen. Solltest du noch einmal auftauchen, werden wir dich auch umbringen." Mein Vater wollte, dass die Personen mich in Ruhe lassen und Frieden abschließen. VR: Beim BFA haben sie gesagt auf die Frage: "Warum wurde nicht einfach versucht, den Konflikt anders zu lösen? Etwa durch eine Schmerzensgeldzahlung, per gerichtlicher Schritte, mit der Hilfe von Weißbärtigen?" Worauf sie aber sagten:" Sie wollten das nicht. Sie sagten, sie wollen mich töten." BF: Das ist korrekt. VR: Warum haben Sie selbst nicht den Schlichtungsversuch erwähnt, sondern nur diese Frage beantwortet. Sie haben nicht von sich aus gesagt, dass es einen Schlichtungsversuch gegeben hat. BF: Ich habe auf die Frage gewartet. Hätte mir man die Frage nicht gestellt, hätte ich nichts gesagt. VR: Wie hat sich der Schlichtungsversuch gestaltet? BF: Mein Vater ging zu ihnen und bat sie um eine Lösung und bat ihnen auch den Frieden an, dass sie ihr Einverständnis abgeben. Das Ziel meines Vaters war, dass sie mich, uns in Ruhe lassen. Damit wir wieder ins normale Leben zurückfinden. Sie akzeptierten das nicht und sagten zu meinem Vater, dass er nie wieder kommen solle, ansonsten werden wir dich töten. VR: Mit wem und wo hat Ihr Vater sich getroffen? BF: Mit dem ältesten Bruder. Mein Vater dachte sich dabei, dass der älteste Bruder der vernünftigste sei, vielleicht kann er eine Lösung erzielen. VR: In der Beschwerde steht, dass Ihr Vater sich mit dem XXXX und dessen Verwandten getroffen hat.VR: In der Beschwerde steht, dass Ihr Vater sich mit dem römisch 40 und dessen Verwandten getroffen hat. BF: Das stimmt, der Bruder von XXXX ist ein Verwandter von ihm.BF: Das stimmt, der Bruder von römisch 40 ist ein Verwandter von ihm. VR wiederholt die Frage. BF: Mein Vater hatte sich mit mehreren Verwandten und auch mit dem Bruder des Verletzten getroffen und bat sie um eine Lösung. Er bot ihnen Geld und wenn sie einverstanden sind, mein Vater wäre bereit für alle Lösungen. VR: Wann sind Sie ausgereist? Wie viele Tage nach dem Vorfall? BF: Zwei Tagen nach diesem Vorfall. VR: Ist im Zuge des Schlichtungsversuches Ihrem Vater etwas passiert? BF: Sie haben ihn bedroht, sollte er noch einmal hier erscheinen. Sie würden ihn umbringen. VR: Ist irgendjemanden von Ihrer Familie etwas passiert? BF: Ja, meiner Familie ist einiges nach meiner Ausreise passiert. Einmal wurde mein Bruder von drei bis vier Personen aufgehalten und geschlagen. Sie fragten ihn, wo ich sei. Mein Bruder sagte ihnen, dass er es nicht weiß und ich sei nicht da. VR: Wieso sollte der Kunde den Eindruck haben, dass Sie ihn absichtlich verletzt haben? BF: Ich ging, um meinen Vater zu holen und er wollte weiter das Auto inspizieren und zufälligerweise ist das Auto auf seinen Fuß gefallen. Ich bin selber auch verwundert, warum er mir die Schuld gibt und mich beschuldigt. Wenn er nicht zahlen wollte, wäre das auch kein Problem gewesen. VR: Wie heißt die Familie des Verletzten? BF: Er heißt XXXX , seinen Familiennamen weiß ich nicht. Er war nur einmal bei uns im Geschäft. In Afghanistan weiß man den Familiennamen des anderen nicht.BF: Er heißt römisch 40 , seinen Familiennamen weiß ich nicht. Er war nur einmal bei uns im Geschäft. In Afghanistan weiß man den Familiennamen des anderen nicht. VR: Man hat Ihnen bereits beim BFA und auch in der Bescheidbegründung vorgehalten, dass Sie den Namen nicht wissen. Sie waren nicht in der Lage ihn bis heute herauszufinden? BF: Nein, ich habe den Nachnamen nicht herausgefunden. VR: Sind Sie gesund? BF: Ja. VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten? BF: Ja. Mein Vater und meine Familie leben zurzeit im Iran. Seit ca. acht bis neun Monaten. Sie leben dort, weil diese Personen meine Familie schikaniert haben. Ich habe fünf Schwestern. Sie wurden am Schulweg schikaniert und mein Vater erstattete eine Anzeige (liegt im Akt). In dieser Anzeige steht, .... VR: Ich werde es übersetzten lassen. VR: Warum haben Sie bis jetzt noch nicht bekannt gegeben, dass Ihre Familie im Iran ist? BF: Ja, ich habe auf meine Verhandlung gewartet. VR: Was ist mit dem Geschäft passiert? BF: Mein Vater hatte das Haus und das Geschäft verkauft. Diese Personen kamen immer wieder. VR: Können Sie mir bitte die Adressen Ihrer Werkstatt und die Ihres Vaters nennen? D, BFV und BF schreiben die Adressen sowohl auf Dari als auch transkribiert auf. Beilage A1 und A2 VR: Stehen Sie mit Ihrer Familie in Kontakt? BF: Ja. VR: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein, aber ich habe österreichische Freunde. VR: Was machen Sie hier in Österreich? BF: Ich spiele Fußball beim SV XXXX , ich lerne Deutsch. Ich arbeite auch beim Roten Kreuz. Ich helfe ihnen bei den anfallenden Festen und Veranstaltungen. Ich arbeite auch bei der Gemeinde.BF: Ich spiele Fußball beim SV römisch 40 , ich lerne Deutsch. Ich arbeite auch beim Roten Kreuz. Ich helfe ihnen bei den anfallenden Festen und Veranstaltungen. Ich arbeite auch bei der Gemeinde. VR: Sie wohnen direkt in XXXX ?VR: Sie wohnen direkt in römisch 40 ? BF: Ja. VR: Sprechen Sie schon deutsch? BF antwortet in Deutsch: Ja. VR: Können Sie mit mir sprechen? BF antwortet in Deutsch: Ja. VR: Beschreiben Sie mir einen Tag von Ihnen BF antwortet in Deutsch: Um 7:00 Uhr aufstehe, dann laufe ich eine Stunde. Dann Frühstücken. Und dann deutsch lernen zu Hause.- Und Mittagessen und dann am Abend um 5:00 oder halb sechs habe ich Deutschkurse in XXXX in Pfarrheim. Nach dem Kurs habe ich Training. Manchmal mein Freund kommt mit dem Auto oder manchmal fahre ich mit dem Rad. Dann Abendessen um 11:00 Uhr, dann schlafen.BF antwortet in Deutsch: Um 7:00 Uhr aufstehe, dann laufe ich eine Stunde. Dann Frühstücken. Und dann deutsch lernen zu Hause.- Und Mittagessen und dann am Abend um 5:00 oder halb sechs habe ich Deutschkurse in römisch 40 in Pfarrheim. Nach dem Kurs habe ich Training. Manchmal mein Freund kommt mit dem Auto oder manchmal fahre ich mit dem Rad. Dann Abendessen um 11:00 Uhr, dann schlafen. VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben? BF: Nein. VR: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Ja. BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt. VR: Ist die Übersetzung in Ordnung, oder wollen Sie etwas berichtigen? BF: Die Übersetzung ist in Ordnung, ich möchte nichts berichtigen. VR: Ihre Familie ist im Iran, haben Sie Verwandte in Afghanistan? BF: Ich habe einen Onkel väterlicherseits im Stadtteil XXXX , in Kabul, sechs Tanten väterlicherseits in Kabul.BF: Ich habe einen Onkel väterlicherseits im Stadtteil römisch 40 , in Kabul, sechs Tanten väterlicherseits in Kabul. VR: Ich werde Recherchen zur Werkstatt in Kabul durchführen lassen und Ihnen das Ergebnis zum Parteiengehör übermitteln." Die Übersetzung der in der Verhandlung vorgelegten Anzeige ergab Folgendes: "Islamische Republik Afghanistan Ministerium für Inneres Sicherheitsdirektion des Landes Kriminaltechnischer Plan zur Vorgehensweise für Identifizierung, Verfolgung und Festnahme des Beschuldigten, der " XXXX " Sohn des " XXXX " mit dem Tod bedroht hatteKriminaltechnischer Plan zur Vorgehensweise für Identifizierung, Verfolgung und Festnahme des Beschuldigten, der " römisch 40 " Sohn des " römisch 40 " mit dem Tod bedroht hatte Beschreibung des Sachverhaltes: Herr " XXXX " Sohn des " XXXX " hat eine Anzeige erstattet, dass sein Sohn namens " XXXX ", Hauptwohnsitz in XXXX , gegenüber der Moschee Koweiti, im fünften Bezirk in XXXX mit einem Mann namens " XXXX " gestritten hatte. Im Zuge dieses Streites wurde " XXXX " verletzt.Herr " römisch 40 " Sohn des " römisch 40 " hat eine Anzeige erstattet, dass sein Sohn namens " römisch 40 ", Hauptwohnsitz in römisch 40 , gegenüber der Moschee Koweiti, im fünften Bezirk in römisch 40 mit einem Mann namens " römisch 40 " gestritten hatte. Im Zuge dieses Streites wurde " römisch 40 " verletzt. Er behauptet, dass jetzt drei Verwandten von " XXXX " nämlich " XXXX " Sohn des " XXXX " und XXXX " Sohn des " XXXX " und " XXXX " Sohn des " XXXX " aufgetaucht sind und " XXXX " mit dem Tod bedroht hatten. Er hat dringend darum gebeten, dass diese Personen festgenommen werden und für Schutzgewährleistung seines Sohnes die Schutzmaßnahmen ergriffen zu werden.Er behauptet, dass jetzt drei Verwandten von " römisch 40 " nämlich " römisch 40 " Sohn des " römisch 40 " und römisch 40 " Sohn des " römisch 40 " und " römisch 40 " Sohn des " römisch 40 " aufgetaucht sind und " römisch 40 " mit dem Tod bedroht hatten. Er hat dringend darum gebeten, dass diese Personen festgenommen werden und für Schutzgewährleistung seines Sohnes die Schutzmaßnahmen ergriffen zu werden. Aus diesem Grund wurde dieser Plan entwickelt. Der entwickelte Sicherheitsplan: Hiermit werden die zuständigen Beamten für Kriminalitätsbekämpfung und die Sicherheitsbeamten für Kontrolle dieser Gegend beauftragt bezüglich dieser Drohungen so schnell wie möglich reagieren und ein Team zu bilden, um die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die Aufgaben der Teammitglieder sollen klar definiert werden. Das Haus von Herrn " XXXX " Sohn des " XXXX " soll beobachtet werden, immer wenn er irgendwohin unterwegs ist, soll seine Sicherheit durch verdeckte und nicht verdeckte Beamten gewährleistet werden, damit jeder Art von terroristischen Anschlagversuche gegen " XXXX " oder seine Familie unmöglich wird. Die verdächtigte Personen sowie der Beschuldigte sollen identifiziert und ausgeforscht werden. Die Berichte dieses Teams soll genau analysiert werden, damit die zuständigen Beamten aufgrund dieser Informationen diese Täter festnehmen können.Hiermit werden die zuständigen Beamten für Kriminalitätsbekämpfung und die Sicherheitsbeamten für Kontrolle dieser Gegend beauftragt bezüglich dieser Drohungen so schnell wie möglich reagieren und ein Team zu bilden, um die Täter zu identifizieren und festzunehmen. Die Aufgaben der Teammitglieder sollen klar definiert werden. Das Haus von Herrn " römisch 40 " Sohn des " römisch 40 " soll beobachtet werden, immer wenn er irgendwohin unterwegs ist, soll seine Sicherheit durch verdeckte und nicht verdeckte Beamten gewährleistet werden, damit jeder Art von terroristischen Anschlagversuche gegen " römisch 40 " oder seine Familie unmöglich wird. Die verdächtigte Personen sowie der Beschuldigte sollen identifiziert und ausgeforscht werden. Die Berichte dieses Teams soll genau analysiert werden, damit die zuständigen Beamten aufgrund dieser Informationen diese Täter festnehmen können. Zuständige Abteilungen für Plandurchsetzung: Beamten für Kriminalitätsbekämpfung und die Sicherheitsbeamten für Kontrolle dieser Gegend Operationsdauer: Die Operation wird solange gedauert, bis alle beteiligten Täter identifiziert und festgenommen werden. Anmerkung: --- Hochachtungsvoll: Leiter des Kriminalamtes Unterschrift Leiter des Amtes für Kriminalitätsbekämpfung: Unterschrift Datum: 12.09.1395 (Anmerkung des Übersetzers: 02.12.2016) Leiter der Sicherheitsdirektion der Zone 5 Brigadegeneral XXXXBrigadegeneral römisch 40 Unterschrift und Stempel" Die durchgeführten Recherchen führten zu folgendem Ergebnis:
- Hat XXXX in XXXX eine Kfz-Werkstatt betrieben?
- Hat römisch 40 in römisch 40 eine Kfz-Werkstatt betrieben? Herr XXXX , welcher unter anderem als " XXXX " beziehungsweise " XXXX bekannt ist, hat als Lehrling zusammen mit seinem Vater eine Werkstatt in XXXX betrieben.Herr römisch 40 , welcher unter anderem als " römisch 40 " beziehungsweise " römisch 40 bekannt ist, hat als Lehrling zusammen mit seinem Vater eine Werkstatt in römisch 40 betrieben. (Anmerkung: Mitten in XXXX ist durchaus ein Herr XXXX namhaft, welcher eine Werkstatt betreibt. Allerdings sind ihm die Namen XXXX und XXXX nicht geläufig. Bekannt unter XXXX ist nur dieser Herr.(Anmerkung: Mitten in römisch 40 ist durchaus ein Herr römisch 40 namhaft, welcher eine Werkstatt betreibt. Allerdings sind ihm die Namen römisch 40 und römisch 40 nicht geläufig. Bekannt unter römisch 40 ist nur dieser Herr. Anzumerken ist, dass die Geschäfte nicht nummeriert sind. Nur den Geschäftsinhabern ist laut Zulassung auf dem Genehmigungsschein bekannt, welche Nummer das Geschäft tatsächlich hat).
- Hat XXXX in XXXX eine Kfz-Werkstatt betrieben oder betreibt er sie noch?
- Hat römisch 40 in römisch 40 eine Kfz-Werkstatt betrieben oder betreibt er sie noch? Herr XXXX betreibt seit einem Jahr und mindestens zwei Monaten das Geschäft nicht mehr.Herr römisch 40 betreibt seit einem Jahr und mindestens zwei Monaten das Geschäft nicht mehr.
- Falls die KFZ Werkstätten geschlossen wurden - warum? Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer oder dessen Vater seine Tätigkeiten aufgegeben haben ist den Leuten der Umgebung nicht bekannt. Es werden jedoch Probleme mit einer Privatperson vermutet. Darüber hinaus wird von einigen Personen aus der Umgebung auf die Altersschwäche des Herrn XXXX hingewiesen und dass dadurch die Weiterführung der Werkstatt nicht möglich gewesen sein könnte. Zwischenfälle wurden auch auf Nachfrage keine genannt.Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer oder dessen Vater seine Tätigkeiten aufgegeben haben ist den Leuten der Umgebung nicht bekannt. Es werden jedoch Probleme mit einer Privatperson vermutet. Darüber hinaus wird von einigen Personen aus der Umgebung auf die Altersschwäche des Herrn römisch 40 hingewiesen und dass dadurch die Weiterführung der Werkstatt nicht möglich gewesen sein könnte. Zwischenfälle wurden auch auf Nachfrage keine genannt. (Anmerkung: Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass es immer wieder Konflikte aufgrund der Zahlungsunwilligkeit beziehungsweise Zahlungsfähigkeit mit Kunden gibt. Erst unlängst gab es einen Vorfall im Geschäft mit der Nummer XXXX , als ein Herr XXXX von einem Kunden mit einer Waffe bedroht wurde, da der Kunde sich ungerecht behandelt gefühlt hatte und der Meinung sei, dass der Inhaber "zu viel" verrechnet habe).(Anmerkung: Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass es immer wieder Konflikte aufgrund der Zahlungsunwilligkeit beziehungsweise Zahlungsfähigkeit mit Kunden gibt. Erst unlängst gab es einen Vorfall im Geschäft mit der Nummer römisch 40 , als ein Herr römisch 40 von einem Kunden mit einer Waffe bedroht wurde, da der Kunde sich ungerecht behandelt gefühlt hatte und der Meinung sei, dass der Inhaber "zu viel" verrechnet habe).
- Ist die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich in den Iran gegangen? Wenn ja- warum? Laut Angaben der dortigen Geschäftspersonen sei es bekannt, dass der Sohn des XXXX sich im Iran aufhalten würde. Es gibt aber keinerlei Auskunft über die Familie des Beschwerdeführers und auch keine darüber, ob seine gesamte Familie tatsächlich in den Iran gezogen sei."Laut Angaben der dortigen Geschäftspersonen sei es bekannt, dass der Sohn des römisch 40 sich im Iran aufhalten würde. Es gibt aber keinerlei Auskunft über die Familie des Beschwerdeführers und auch keine darüber, ob seine gesamte Familie tatsächlich in den Iran gezogen sei." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Tadschike, Sunnite, aus Kabul stammend, reiste im November 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und hat sieben Jahre die Schule besucht. Er war in seinem Heimatland als Mechaniker tätig. Der Vater des Beschwerdeführers hat mit dem Beschwerdeführer als Mechanikerlehrling zusammen eine KFZ-Werkstatt in XXXX betrieben. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt seit mindestens Herbst 2016 das Geschäft nicht mehr.Der Vater des Beschwerdeführers hat mit dem Beschwerdeführer als Mechanikerlehrling zusammen eine KFZ-Werkstatt in römisch 40 betrieben. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt seit mindestens Herbst 2016 das Geschäft nicht mehr. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Polizei Parwan verfolgt wurde. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige. Er spricht Deutsch, besucht Deutschkurse und spielt beim SV XXXX Fußball. Er ist beim Roten Kreuz als Helfer bei Festen und Veranstaltungen aktiv.Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige. Er spricht Deutsch, besucht Deutschkurse und spielt beim SV römisch 40 Fußball. Er ist beim Roten Kreuz als Helfer bei Festen und Veranstaltungen aktiv. Zu Afghanistan: Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
- und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017). High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
- August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
- August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
- Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-greenzone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosquekabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: -Strichaufzählung U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamicstate-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightenedafter-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, -Strichaufzählung https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistanwar-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_con flict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation- -Strichaufzählung afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isisafghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 KI vom 22.06.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung LWJ - The Long War Journal (11.6.2017): Taliban 'infiltrator' kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden's Afghan Fortress, https://www.nytimes.com/2017/06/14/world/asia/isis-captures-tora-bora-afghanistan.html?hp=&action=click&pgtype=Homepage&clickSource=story-heading&module=first-column-region®ion=top-news&WT.nav=top-news&_r=0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan's Zebak district, http://www.pajhwok.com/en/2017/05/11/afghan-forces-wrest-back-badakhshan%E2%80%99s-zebak-district, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-idUSKBN18X1E0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif, https://www.rferl.org/a/afghanistan-soldier-killed-possible-insider-attack/28560504.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-konferenz-105.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/03/kabul-explosions-afghanistan-people-killed-funeral-salim-ezadyar, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/02/afghanistan-protesters-killed-kabul-bombing, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter, https://www.theguardian.com/world/2017/may/31/huge-explosion-kabul-presidential-palace-afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung TMN - The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-_15_june_2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US DOD - United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing-Security-and-Stability-in-Afghanistan-June-2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing, https://www.usnews.com/news/world/articles/2017-06-12/talibans-no-2-denies-role-in-kabul-bombing, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top-afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city's deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017 KI vom 11.05.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
- Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). INSO berichtet für den Zeitraum Jänner - März 2017 von insgesamt 6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.). Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
- Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017). Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (29.4.2017): US marines return to Taliban stronghold of Helmand, http://www.aljazeera.com/news/2017/04/marines-return-taliban-stronghold-helmand-170429090406248.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (14.4.2017): Mixed reaction in Afghanistan over Nangarhar bombing, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/04/mixed-reaction-afghanistan-nangarhar-bombing-170414143849115.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (8.5.2017): Afghanistan IS head killed in raid - US and Afghan officials, http://www.bbc.com/news/world-asia-39839339, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (7.5.2017): Afghan conflict: Families flee Taliban Kunduz assault, http://www.bbc.com/news/world-asia-39836225, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (28.4.2017): Afghan Taliban announce spring offensive, http://www.bbc.com/news/world-asia-39742802, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung BBC (14.4.2017): MOAB strike: US bombing of IS in Afghanistan 'killed dozens', http://www.bbc.com/news/world-asia-39598046, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.4.2017): Taliban töten über hundert afghanische Soldaten, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/angriff-auf-armeestuetzpunkt-taliban-toeten-ueber-hundert-afghanische-soldaten-14982261.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.3.2017): Mehr als 30 Tote bei Angriff auf Krankenhaus in Kabul, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-greifen-militaerkrankenhaus-in-kabul-an-14914667.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung Independent (13.4.2017): US drops 'largest non-nuclear bomb' in Afghanistan area populated by Isis members, http://www.independent.co.uk/news/world/americas/gbu-43b-mother-of-all-bombs-massive-ordnance-air-blast-afghanistan-isis-a7682996.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (11.4.2017): 200 US troops deployed in Helmand province of Afghanistan, http://www.khaama.com/200-us-troops-deployed-in-helmand-province-of-afghanistan-02546, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (9.5.2017): Taliban back on the offensive in Kunduz, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/05/taliban-back-on-the-offensive-in-kunduz.php, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Time (7.5.2017): Leader of ISIS Branch in Afghanistan Killed in Special Forces Raid, https://www.nytimes.com/2017/05/07/world/asia/abdul-hasib-isis-leader-killed.html?_r=0, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Reuters (23.4.2017): Deutschland sichert Afghanistan nach Anschlag Hilfe zu, http://de.reuters.com/article/afghanistan-anschlag-idDEKBN17P0BX, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung Reuters (8.3.2017): Dutzende Tote bei IS-Anschlag auf Militärkrankenhaus in Kabul, http://de.reuters.com/article/afghanistan-anschlag-krankenhaus-idDEKBN16F1EH, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung SCR - Security Council Report (28.2.2017): March 2017 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2017-03/afghanistan_20.php, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2017): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-04-30qr.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Sputnik News (10.5.2017): Afghan Security Forces Destroy Huge Taliban Command Center in Country's South, https://sptnkne.ws/eu4g, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung The Guardian (13.4.2017): 36 Isis militants kill